Vorblatt

Inhalt:

Neugestaltung des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens inklusive der anderen Führerscheinverfahren durch Auslagerung von zahlreichen Tätigkeiten an die Fahrschulen; Umgestaltung des Führerscheinregisters in einen Informationsverbund; Einführung des Scheckkartenführerscheines mit der Möglichkeit mittels des vorläufigen Führerscheines sofort nach bestandener Fahrprüfung innerhalb Österreichs fahren zu können; Aufgabe der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde

Alternativen:

Beibehalten des gegenwärtigen Zustandes, die Einführung des Scheckkartenführerscheines wird allerdings mittelfristig aufgrund einer zu erwartenden Änderung der Führerscheinrichtlinie erforderlich werden

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

siehe Darstellung im Allgemeinen Teil der Erläuterungen

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

unproblematisch; die Einführung des Scheckkartenführerscheins ist im Sinne der Richtlinie, da zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit das Papiermodell gänzlich entfallen wird.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Zuge eines umfangreichen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Jahr 2002 ins Leben gerufenen Projektes soll das Führerscheinerteilungsverfahren neu gestaltet werden und gleichzeitig die Einführung des Scheckkartenführerscheines umgesetzt werden. Bei diesem Projekt waren die betroffenen Organisationen bzw. Institutionen maßgeblich eingebunden, von seiten der Länder und des Bundesministeriums für Inneres wurde sogar wiederholt die ausdrückliche Zustimmung und der Wille zur aktiven Beteiligung und Unterstützung bekräftigt.

Das Projekt verfolgt folgende Ziele:

-- Reduktion der Behörden auf ihre Kernaufgaben (d.h. weitestgehend mögliche Auslagerung von Verfahrensschritten an die Fahrschulen)

-- Mitwirkungspflicht der anderen am System beteiligten Stellen unter Nutzung des vorgegebenen EDV-Systems mit klar vordefinierten Verantwortungen

-- Aufhebung der derzeitigen Zuständigkeitsregelungen; Änderung der behördlichen Zuständigkeit auf den Sitz der Fahrschule

-- Realisierung des Prinzips des „One Stop Shop“, d.h. die einzige Anlaufstelle für den Kunden ist die Fahrschule

-- Ausstellung eines vorläufigen Führerscheines sofort nach bestandener Fahrprüfung, d.h. sofortige Möglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen

-- einheitliche Endabrechnung der Verfahrenskosten

-- Einführung des Scheckkartenführerscheines im Hinblick auf die Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie

-- Schaffung eines einheitlichen Verfahrens mit Hilfe verstärkter IT-Unterstützung, d.h. Ausschaltung der Unterschiede im Vollzug

Das Projekt bringt folgenden Nutzen:

 -- Für den Kunden/Bürger:

- er hat nur mehr eine einzige Ansprechstelle die für Beratung und sonstiges Service zuständig ist, nämlich die Fahrschule

                - mehr Transparenz durch jederzeitige Information über den aktuellen Verfahrensstand

                - keine Bindung an eine bestimmte örtlich zuständige Behörde

                - sofortige Fahrmöglichkeit durch den vorläufigen Führerschein

                - Scheckkartenführerschein

-- Für die Behörde:

                - Konzentration auf Kernaufgaben (Abbau von Verwaltungsaufwand)

                - Wegfall von Delegierungen und Abtretungen

-- Für die Fahrschulen:

                - stärkere Kundenbindung durch die zentrale Stellung im Verfahren

Neben dem Ersterteilungsverfahren sind aber auch die anderen Antragsverfahren in das neue System einzugliedern, da es ja auch in diesen Fällen zur Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines kommen soll. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines Duplikatführerscheines (wegen veraltetem Dokument oder Verlust/Diebstahl), Umschreibung des ausländischen Führerscheines oder Heeresführerscheines, Wiedererteilung der Lenkberechtigung, Verzicht, Namens/oder Adressänderung).

Für die Führerscheinbehörden bringt das neue Verfahren eine gewisse Entlastung, ein großer Teil der Vollziehung des Führerscheingesetzes wie etwa das Sanktionensystem (Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender Maßnahmen, Vormerksystem oder Mehrphasenausbildung) verbleibt bei den Behörden.

Das Projekt stellt die größte Änderung im Führerscheinwesen seit vielen Jahren dar. Aus diesem Grund ist es erforderlich, nicht das gesamte Reformpaket in einem Schritt, sondern in zwei Stufen in Kraft zu setzen. Der Scheckkartenführerschein soll daher mit 1. März 2006 eingeführt werden; ab diesem Zeitpunkt wird in Österreich kein Papierführerschein mehr ausgestellt. Anlässlich jeder Änderung einer Eintragung im Führerschein wird ab diesem Zeitpunkt ein Scheckkartenführerschein ausgestellt. Die übrigen Änderungen im Verfahren („one stop shop-Prinzip“ mit Anbindung der Fahrschulen etc.) treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Dieser Zeitplan ist erforderlich, um die umfangreichen Änderungen optimal vorbereiten zu können, vor allem was die Testphase für das neue Führerscheinregister und die Schulungen für die betroffenen Institutionen und Personen (Fahrschulen, Behörden, Exekutive, Prüfer und Aufsichtspersonen) betrifft. Dadurch soll ein einigermaßen reibungsloses Funktionieren des Systems sichergestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die genauen finanziellen Auswirkungen dieses umfangreichen Projektes hängen in mehreren Punkten von Faktoren ab, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehen (z.B. die genauen Kosten der Führerscheine mangels Auftragsvergabe der Führerscheinproduktion an einen Hersteller). Es können jedoch Richtwerte angegeben werden, in welchen Höhen sich die zu erwartenden Kosten bewegen werden, von denen in der weiteren politischen Diskussion auch ausgegangen werden kann.

1. Führerscheinregister:

Die derzeitige Trennung in örtliche Register und Zentrales Führerscheinregister wird aufgegeben und statt dessen ein Informationsverbund geschaffen. Der für die Umstellung zu erwartende Programmier- und sonstige Aufwand wird nach Schätzung der Bundesrechenzentrum GmbH mit 700.000 € anzusetzen sein. 

Daneben sind die Kosten des laufenden Betriebes des Führerscheinregisters zu beachten. Diese liegen derzeit bei ca. 120.000 €/Monat (für Zentrales und örtliches Führerscheinregister gemeinsam), die sich wesentlich aus der Anzahl der seitens der User getätigten Zugriffe zusammensetzen. Es ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Zugriffe erhöhen wird, da jede Stelle die von ihr ermittelten Daten selbst in das Führerscheinregister eingeben soll (Prüfer, Aufsichtsorgane). Für den laufenden Betrieb im neuen System werden daher voraussichtlich 150.000 €/Monat zu veranschlagen sein.

Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt derzeit nach folgendem Schlüssel:

50% Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

25% Bundesministerium für Inneres

25% Länder (anteilig nach Bevölkerungsanzahl)

2. Behörden:

Durch die Auslagerung vieler Tätigkeiten im Rahmen des Führerscheinerteilungsverfahrens an die Fahrschulen kommt es zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes bei den Behörden.

Einsparungen ergeben sich vor allem durch den Entfall:

- der Kontrolle der Prüfungslisten,

- der Delegierung,

- der Notwendigkeit der Eintragung diverser Nachweise (Schulungsbestätigung, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen...)

- der laufenden Aktenführung

- Parteienverkehrs mit Antragsteller und Fahrschulen (Reduktion)

- der Verwaltung und Anforderung der Führerscheinformulare

Die Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann wegen der Verschiedenartigkeit der Verfahrensabläufe nicht detailliert ausgewiesen werden (saisonale Unterschiede, Unterschiede der Verfahren bei den Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen,...) können aber generell mit 15-25% zur derzeitigen Situation veranschlagt werden.

Auf der anderen Seite ist anzunehmen, dass der Koordinierungs- und Kontrollaufwand der Führerscheinbehörden über die neu ins Verfahren eingegliederten Stellen ansteigen wird. Das tatsächliche Einsparungspotential des neuen Modells kann seriöserweise nicht beziffert werden.

Weitere Kosten:

Anschaffung von Scannern für die Behörden zwecks Einscannen von Foto und Unterschrift der Antragsteller: Bei Kosten von rund 200 € pro Stück ist diesbezüglich mit bundesweiten Kosten (102 Behörden) von 20.400 € zu rechnen.

Ermächtigungsbescheide für die Stellen oder Personen, die an das Führerscheinregister angeschlossen werden und Daten abrufen und Eintragungen vornehmen dürfen: Es wird insgesamt rund 1370 zusätzliche User geben (370 Fahrschulen, sowie 1000 Aufsichtspersonen und Prüfer). Bei einem Aufwand von 15 Minuten pro Bescheid für den Bediensteten der Verwendungsgruppe v2 (0,53 €/Minute) ergeben sich einmalige bundesweite Gesamtkosten von 10.891,50 €.

Scheckkartenführerschein:

Exakte Zahlen in diesem Bereich können erst von einem (derzeit noch nicht feststehenden) Unternehmen, das mit der Produktion der Führerscheine betraut wird, genannt werden. Zur Zeit kann nur der Vergleich mit ähnlichen bereits existierenden Scheckkarten angestellt werden.

Der Personalausweis kostet in Produktion und mit Versendung rund 15 €/Stück. Allerdings ist hierbei die geringere Stückzahl (50.000 gegenüber 300.000 beim Führerschein pro Jahr) sowie die höheren Anforderungen bei den Fälschungssicherheitsmerkmalen zu berücksichtigen. Die Fahrerkarte beim digitalen Kontrollgerät kostet mit Versendung 7,50 € (mit weniger Sicherheitsmerkmalen dafür aber mit Chip).

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Preis für den Scheckkartenführerschein um 9 € bewegen wird.

Schulungen:

Es wird erforderlich sein, flächendeckend alle jene Personen, die mit dem neuen System beschäftigt sind, ausreichend zu schulen.

Die Schulungen der Fahrschulen werden vom Fachverband der Fahrschulen organisiert und durchgeführt. Bezüglich der Schulungen der Exekutive ist davon auszugehen, dass diese vom Bundesministerium für Inneres vorgenommen werden.

Die Schulungen der Behördenorgane sollte von seiten des Landes erfolgen, wobei für die Sachbearbeiter der Führerscheinbehörden eine Schulung im Ausmaß von einem Tag zu veranschlagen sein wird. Für die Prüfer und Aufsichtsorgane ist eine Schulung von einem halben Tag ausreichend.

Sonstige Kosten:

Weiters ist pro User, der im Portalverbund registriert ist, ein Beitrag von 0,70 €/Monat zu entrichten. Dies betrifft vor allem Prüfer und Aufsichtsorgane. Die Fahrschulorgane sind hingegen bereits im Rahmen der Mehrphasenausbildung an das Portal angebunden und für die User wird bereits derzeit dieser Beitrag entrichtet.

Besonderer Teil

Zu Z 1 ( § 2 Abs. 2):

Es wird eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der im Zuge der 7. FSG-Novelle vorgenommenen Einfügung der Transportkarren in § 2 Abs. 1 Z 6 FSG und der damit verbundenen Verschiebung der nachfolgenden litera e vorgenommen.

Zu den Z 2, 3, 5, 9, 10, 18, 19 bis 21, 23, 27, 29, 32, 33, 38, 39, 48 und 49 (§ 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 7, § 7 Abs. 7 und 8, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4):

Diese Änderungen stehen in Zusammenhang mit dem neugefassten § 5. Bei jeder Bezugnahme auf den Wohnsitz ist nunmehr klarzustellen, ob es sich um einen Wohnsitz gemäß der EU-Führerscheinrichtlinie (185 Tage Aufenthalt in Österreich) handelt - in diesem Fall wurde jeweils der Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 1 aufgenommen - oder ob tatsächlich der innerstaatliche Wohnsitz gemeint ist. In letzterem Fall sind die Verweise auf das Meldegesetz entfallen, die im konkreten Fall zuständige Behörde ergibt sich aus den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes (etwa § 5 Abs. 1 vierter Satz oder § 15 Abs. 1 erster Satz) oder subsidiär aus § 3 AVG (Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde).

Zu den Z 3, 4, 25 und 43 (§ 4 Abs. 3, § 4c Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 36 Abs. 2):

Die Änderungen in diesen Bestimmungen stehen in Zusammenhang mit der völligen Neugestaltung des Führerscheinregisters und damit der Neufassung der §§ 16 und 17. Durch die Schaffung eines Informationsverbundes entfällt die Trennung in örtliches und Zentrales Führerscheinregister, weshalb die übrigen Bestimmungen des FSG demgemäß anzupassen sind.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3):

Die Verwaltungsabläufe bei der Eintragung der Probezeitverlängerung sind an das neue System anzupassen. Eine Eintragung in bestehende Dokumente kommt beim Führerschein im Kartenformat nicht in Be-tracht, weshalb der Führerschein nicht zwecks Eintragung vorzulegen, sondern der Behörde abzuliefern ist. Im Übrigen ist in diesen Fällen ein normales Führerscheinproduktionsverfahren in die Wege zu leiten.

Zu Z 5 (§ 5):

Die derzeitige Regelung des § 5 ist in mancherlei Hinsicht unklar und soll nun präziser gefasst werden. Insbesondere das Verhältnis zu der Wohnsitzdefinition der EU-Führerscheinrichtlinie soll schärfer abgegrenzt werden, wodurch Unschärfen, die in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgangsweisen bei den Behörden geführt haben, ausgeräumt werden sollen.

Zu Abs. 1:

Die Klärung der Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung überhaupt gestellt werden darf, hat in zwei Stufen zu erfolgen.

1.      In einem ersten Schritt ist gemäß Z 1 festzustellen, ob Österreich überhaupt zur Erteilung einer Lenkberechtigung zuständig ist. Hiezu ist die klare Definition im Sinne des Artikel 9 der EU-Führerscheinrichtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob sich die betreffende Person bereits 185 Tage in Österreich aufhält oder beabsichtigt sich in Österreich aufzuhalten. Die genaue Definition findet sich in Abs. 2. Würde man in diesem Zusammenhang nur auf den Hauptwohnsitzbegriff des Meldegesetzes abstellen (was die Textierung des bisherigen Abs. 1 nahelegt) würde man zu unrichtigen Ergebnissen kommen, bzw. einigen Antragstellern (mangels melderechtlichem Hauptwohnsitz, aber dennoch mit Wohnsitz bzw. dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Erteilung einer Lenkberechtigung verweigern, obwohl Österreich nach dem erwähnten Artikel 9 der EU-Führerscheinrichtlinie zur Erteilung einer Lenkberechtigung zuständig wäre. Die Auswirkungen wären insofern gravierend, als solche Personen mangels Aufenthalt in ihrem Herkunftstaat auch von den dortigen Behörden (mit Recht) von der Erteilung einer Lenkberechtigung ausgeschlossen wären.

         Die Diskrepanz zwischen Artikel 9 der Führerscheinrichtlinie und dem österreichischen Meldegesetz ist darin begründet, dass die EU-Richtlinie von faktischen Gegebenheiten ausgeht, während das Meldegesetz nur auf den Inhalt der polizeilichen Meldung abstellt; diese beiden Ansätze können aber in Einzelfällen auseinanderfallen.

2.      Getrennt von dieser Frage ist die Feststellung der innerstaatlich örtlich zuständigen Behörde zu beurteilen. In erster Linie ist nach den Bestimmungen des FSG festzustellen, welche Behörde im Einzelfall für bestimmte Handlungen zuständig ist. So bestimmt etwa der vierte Satz des § 5 Abs. 1 dass über Anträge auf Erteilung und Ausdehnung der Lenkberechtigung die Standortbehörde der Fahrschule zu entscheiden hat. Somit ist diese Behörde für alle Handlungen, die im Zuge dieses Verfahrens von der Behörde zu setzen sind, zuständig. Ähnliches gilt für die Bestimmung des § 15 Abs. 1 erster Satz, wo für die Duplikatausstellung ein freies Wahlrecht der Führerscheinbehörde besteht. Diesfalls ist die jeweils das Verfahren führende Behörde zuständig. Für alle anderen behördlichen Akte, für die im FSG keine eigene Zuständigkeitsregelung erfolgt ist, ist die zuständige Behörde durch § 3 AVG (d.h. Wohnsitzbehörde) festgelegt.

3.      In Z 2 wird ein Mindestalter für die Zulässigkeit der Antragstellung festgelegt. Dies ist sinnvoll, da sich im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrphasenausbildung das Problem ergeben hat, dass Personen schon lange Zeit vor Vollendung des Mindestalters für die Erteilung der Lenkberechtigung und sogar schon vor Vollendung des Mindestalters für den Beginn der Lenkerausbildung den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt haben. Es hat sich das Problem gestellt, wie  mit solchen Anträgen umzugehen ist. Nunmehr wird eindeutig klargestellt, dass solche Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen sind.

4.      Die in Z 3 genannte Voraussetzung wurde unverändert aus dem jetzigen § 5 Abs. 1 übernommen.

Weiters wird die Form der Antragstellung geregelt. Anträge sind bei der Fahrschule einzubringen, die den Antrag im Führerscheinregister zu erfassen hat. Nach dem Standort der Fahrschule (die sich der Kandidat innerhalb Österreichs frei wählen kann) richtet sich die Zuständigkeit der (die Lenkberechtigung erteilenden) Behörde. Außerdem ist explizit aufgezählt, welche Verfahren bei der Fahrschule zu beantragen sind. Es sind dies die Erteilung und die Ausdehnung der Lenkberechtigung. Die Fahrschulen sollen Anträge aber nur in diesen Fällen entgegennehmen, in denen auch eine Fahrschulausbildung erforderlich ist. Somit sind Anträge auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung oder Umschreibung eines ausländischen Führerscheines direkt bei der Behörde (nach freier Wahl) einzubringen. Aus verwaltungstechnischen Gründen soll dies auch für die Beantragung des Codes 111 gelten. Andere Verfahren wie Duplikatausstellung, Umschreibung von Heeres- oder ausländischen Lenkberechtigungen oder Verzicht sind ebenso bei der Behörde einzubringen.

Der Absatz enthält eine Verpflichtung der Fahrschule, den Antrag nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch unverzüglich im Führerscheinregister zu erfassen. Das Datum des Einlangens des Antrages ist nämlich für den Fristenlauf entscheidend (etwa Devolutionsfristen).

Zu Abs. 2:

Hier wird Artikel 9 der EU-Führerscheinrichtlinie inhaltlich umgesetzt, wobei die Definition insofern über den Richtlinienwortlaut hinausgeht, als ein Wohnsitz bereits dann vorliegt, wenn jemand beabsichtigt, für mehr als 185 Tage im Land zu bleiben. Jede andere Auslegung würde zu einer sechsmonatigen Sperrfrist bei Niederlassung in einem anderen EU-Staat führen. Die Zulässigkeit einer derartigen Auslegung wurde mit der EU-Kommission generell abgestimmt und begegnet somit von dieser Seite keinen Bedenken.

Zum bisherigen Abs. 3:

Der bisherige Abs. 3 ist insofern nicht mehr notwendig, als die Neuregelung des Abs. 1 nicht mehr auf das Vorhandenseins eines Hauptwohnsitzes abstellt. Der Regelungsbereich dieses Absatzes ist daher im jetzigen Abs. 1 integriert.

Statt dessen wird das Recht der Behörde statuiert, gegenüber der Fahrschule Anordnungen betreffend die Abwicklung einzelner Tätigkeiten im Erteilungsverfahren zu treffen. Die betrifft im Wesentlichen die Vornahme der Eintragungen im Register, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Datenqualität im Führerscheinregister einigermaßen sichergestellt ist.

Zu Abs. 4 und 6:

Im Zuge der Verlängerung der Fristen für ärztliche Gutachten soll es generell zur Vereinheitlichung der Fristen kommen und im Verwaltungsverfahren nicht von Fall zu Fall unterschiedliche Fristen (12 Monate oder 18 Monate) gelten.

Zu Abs. 5:

Aus grundlegender verfassungsrechtlicher Sicht ist die Erteilung einer Lenkberechtigung ein hoheitlicher Akt, der zumindest irgendeine Form von behördlicher Mitwirkung bedarf. Mit der Regelung des § 13 wird diese behördliche Mitwirkung fingiert. Soll die Lenkberechtigung aber nicht vollinhaltlich erteilt werden, sondern sind Einschränkungen, Fristen oder Auflagen erforderlich, so muss entsprechender Rechtsschutz gewährleistet sein. Zu diesem Zweck ist die Behörde aber zwingend dazwischenzuschalten, die ihre Willensbildung (die Lenkberechtigung zu beschränken) dem Betroffenen mitteilen muss. Der Betroffene kann in weiterer Folge nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung die Erlassung eines - anfechtbaren – Feststellungsbescheides begehren. 

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2):

In Zusammenhang mit der neuen Regelung des § 18 Abs. 1a (wonach die Ausbildung für die Klasse A in Zusammenhang mit der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig ist) ist diese Regelung konsequenterweise von der sechsmonatigen Frist auszunehmen.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 4):

Aufgrund der Einführung des vorläufigen Führerscheines kann der Führerscheinwerber sofort nach bestandener Fahrprüfung Kraftfahrzeuge lenken. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die praktische Fahrprüfung bereits 14 Tage vor Vollendung des jeweiligen Mindestalters abzulegen, vielmehr würde die Bestimmung nun Probleme bei der Festlegung des zeitlichen Gültigkeitszeitraums des vorläufigen Führerscheines bringen (da der Führerscheinwerber ja vor Vollendung des Mindestalters noch keine Kraftfahrzeuge lenken darf).

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 3):

Da es auch (gemäß § 30b Abs. 2) Fälle gibt, bei denen trotz Begehung mehrerer Delikte in Tateinheit eine besondere Maßnahme aus dem Vormerksystem nicht angeordnet wird, sind diese Fälle zu ergänzen um ungerechtfertigte Unterschiede hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung zu vermeiden. Es ist somit auch eine Entziehung auszusprechen, wenn bei dem ersten Vormerkdelikt in Tateinheit eine Maßnahme nicht ausgesprochen wurde.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 8):

Da nur die Behörde des (Haupt-)wohnsitzes die umfassenden Daten über Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafverfahren zur Verfügung hat, muss diese Behörde in die Verkehrszuverlässigkeitsprüfung eingebunden werden. Sie hat auf Anfrage durch die das Verfahren führende Behörde die vorhandenen Informationen mitzuteilen, die letztliche Entscheidung über das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit obliegt aber der Standortbehörde der Fahrschule. Für alle anderen Verfahren (etwa Duplikatausstellung) soll eine Weiterleitung an die Hauptwohnsitzbehörde zwecks Vermeidung von Verwaltungsaufwand unterbleiben. Hier soll die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch die das Verfahren führende Behörde ausreichen. Diese kann zwar auch das Vorliegen von gerichtlichen Strafen, nicht aber etwaige Verwaltungsstrafen überprüfen.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 1):

Die Gültigkeit des ärztlichen Gutachtens wird von 1 Jahr auf 18 Monate angehoben. Damit wird den häufigen Problemen im Rahmen der L17 –Ausbildung begegnet, wonach diese Kandidaten wegen der länger dauernden Ausbildung oftmals ein zweites Gutachten erbringen müssen (eines bei der Antragstellung der Ausbildungsfahrten, ein zweites bei Erteilung der Lenkberechtigung, da zu dem Zeitpunkt oft mehr als ein Jahr vergangen ist).

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Durch die Verlagerung umfangreicher Tätigkeiten an die Fahrschulen hat die Behörde das Gutachten über die fachliche Befähigung nicht mehr „einzuholen“. Ebenso haben die Kandidaten nichts mehr nachzuweisen, da ohnehin die Fahrschule (die den Kandidaten ausbildet) auch für den Kandidaten den Prüfer organisiert. Die Bestimmungen werden allgemeiner gefasst.

Weiters wird festgelegt, dass für die Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung (zusätzlich zur Fahrausbildung) die Voraussetzungen der Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitlichen Eignung sowie die vorgeschriebene Unterweisung in Erster Hilfe vorliegen müssen. Durch die Einführung der dualen Ausbildung im Rahmen der 26. KFG-Novelle ist die Z 4 allgemeiner zu formulieren. Außerdem ist die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises für die Neuregelung des § 18 Abs. 1a ebenfalls auf über 18 Monate zu erhöhen.

Zu Z 13 (§ 11 Abs. 6):

In Zusammenhang mit § 5 Abs. 4 und 6 und § 8 Abs. 1 wird auch die Gültigkeitsdauer der theoretischen Fahrprüfung von 12 auf 18 Monate ausgedehnt.

Zu den Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 6b und Abs. 7):

Am Ende des § 11 finden sich Bestimmungen über die Prüfungsgebühren. Hier werden die neuen einheitlichen Regelungen über die Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren aufgenommen, nämlich das Kostenblatt und in Abs. 7 die dazugehörende Verordnungsermächtigung für die näheren Regelungen über die Form und den Inhalt bzw. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Kostenblattes. Nicht auf dem Kostenblatt enthalten sind die Kosten für die amtsärztlichen Untersuchung. Da es hier zahlreiche verschiedene Gebührensätze gibt (je nachdem ob es sich um eine Zuweisung vom sachverständigen Arzt handelt oder ob eine Beobachtungsfahrt und wenn ja welche, handelt etc...) ist eine Darstellung und Handhabung am Kostenblatt kompliziert. Die amtsärztlichen Kosten sollen wie bisher direkt bei der amtsärztlichen Untersuchung gezahlt werden. Außerdem wird dadurch bewirkt, dass der nach der Fahrprüfung zu bezahlende Betrag nicht allzu hoch ausfällt.

Zu Z 16 (§ 13):

Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Einführung des Scheckkartenführerscheines völlig neu zu fassen.

Abs. 1:

Im ersten Satz wird die gesetzliche Fiktion aufgestellt, dass mit der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt gilt. Sofort nach bestandener Fahrprüfung ist der vorläufige Führerschein auszustellen, mit dem der Kandidat die Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse lenken darf. Im Fall der Ausdehnung hat der vorläufige Führerschein auch die Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Diese Fiktion gilt nicht für die „Berufskraftfahrer“-Lehrlinge, da sie ja bereits vor dem Erreichen des Mindestalters die praktische Fahrprüfung ablegen dürfen, die Erteilung der Lenkberechtigung aber erst mit dem Erreichen des Mindestalters zulässig ist. Eine weite Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass der Kandidat zum Prüfungstermin mit einem Automatikfahrzeug erscheint. War der Umstand bereits früher bekannt, ist es möglich die diesbezügliche Einschränkung am vorläufigen Führerschein einzutragen, sofern dies nicht der Fall war, muss sich der Kandidat bei bestandener Fahrprüfung den vorläufigen Führerschein bei der Behörde abholen, da der Fahrprüfer die Einschränkung der Lenkberechtigung auf Automatikfahrzeuge nicht vornehmen kann. Letztlich wird hier die Verpflichtung festgelegt, dass der Kandidat im Fall der Erteilung einer eingeschränkten oder befristeten Lenkberechtigung auf Wunsch des Kandidaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Abs. 2:

Diese Bestimmung enthält nähere Bestimmungen über die Gültigkeit des vorläufigen Führerscheines. Mit der Zustellung des Scheckkartenführerscheines verliert der vorläufige Führerschein seine Gültigkeit, von der Verpflichtung zur Ablieferung bei der Behörde wird aber aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgesehen (§ 15 Abs. 4). Es gibt daneben auch eine fixe Gültigkeitsdauer des vorläufigen Führerscheines von vier Wochen. Da davon auszugehen ist, dass der Zeitraum bis zur Zusendung des Führerscheines maximal 10 Tage betragen kann, ist eine Verlängerungsmöglichkeit des vorläufigen Führerscheines nicht notwendig. Sollte nach zwei Wochen der Führerschein noch nicht zugegangen sein, ist es Sache des Führerscheinbesitzers, diese Frage mit der Behörde zu klären und es ist trotzdem für den „Normalfall“ nicht zu befürchten, dass die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Führerscheines vorher abläuft.

Der vorläufige Führerschein gilt ausnahmslos nur in Österreich. Da die EU-Führerscheinrichtlinie nur die EU-weite Anerkennung von Führerscheinen (gemäß dem Anhang I und Ia) regelt, sind anders geartete Bestätigungen oder Formulare in anderen Staaten nicht anzuerkennen.

Da der vorläufige Führerschein kein Lichtbild enthält, ist er nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und beide Dokumente sind auch mitzuführen (siehe § 14 Abs. 1).

Abs. 3:

Der Fahrprüfer ist für die Eintragung der Prüfungsergebnisse verantwortlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Zeitraum zwischen der Absolvierung der Fahrprüfung (Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung) und der Eintragung des Prüfungsergebnisses möglichst kurz zu halten, da die betreffende Person in dieser Zeit zwar als Lenker unterwegs ist, aber noch nicht im Führerscheinregister als Besitzer einer Lenkberechtigung aufscheint. Es sollten die Prüfungsergebnisse daher am Tag der Prüfung ins Register eingetragen werden (gesammelt nach der Prüftätigkeit, nicht nach jeder einzelnen Prüfung!). Da die Prüfungstätigkeit in manchen Fällen aber auch erst am späteren Abend enden kann, soll in diesen (wenigen!) Fällen auch die Eintragung am nächsten Arbeitstag möglich sein. Bei einer Prüfung am Freitag wäre dies der Montag!

Wo der Prüfer die Ergebnisse eingibt, bleibt ihm überlassen, es kann in der Fahrschule, in der Behörde oder auf einem eigenen PC, bei dem ein Zugang zum Führerscheinregister möglich ist, erfolgen.

Abs. 4:

Die Gebührenverrechnung erfolgt bundeseinheitlich auf einem Kostenblatt, das der Fahrprüfer bei bestandener Fahrprüfung dem Kandidaten aushändigt. Nachdem die Gebühren entrichtet sind, wird der Produktionsauftrag für den Führerschein von der Behörde in Auftrag gegeben. Eine Zusendung des Führerscheines hat grundsätzlich an die vom Führerscheinwerber genannte Adresse (nicht nachweislich) zu erfolgen. Auch die Möglichkeit auf Expressproduktion und –zusendung des Führerscheines wird vorgesehen werden. Die Mehrkosten hat allerdings der Führerscheinwerber zu zahlen.

Weiters sind aus Gründen der Rechtssicherheit die Daten, die auf dem Führerschein enthalten sein sollen, allgemein zu umschreiben. Die Eintragungen im Detail finden sich in der entsprechenden Anlage der FSG-Durchführungsverordnung.

Zu differenzieren ist im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit des Besitzes mehrerer Führerscheine nicht durchbrochen werden soll. Diesfalls kann eine Zusendung des Führerscheines an die Heimadresse nur dann erfolgen, wenn der alte Führerschein bereits abgegeben wurde (entweder sofort nach der Prüfung dem Prüfer oder später bei der Behörde, aber noch bevor der Produktionsauftrag für den Führerschein erteilt wurde). Andernfalls hätte die Behörde das Problem den alten Führerschein einzutreiben. Wurde daher der alte Führerschein nicht abgegeben, hat die Zusendung des Scheckkartenführerscheines an die Behörde zu erfolgen, die diesen Zug um Zug gegen den alten Führerschein ausfolgt. Dieses Verfahren gilt auch für die Umschreibung ausländischer Führerscheine.

Abs. 5:

Diese Bestimmung enthält die Inhalte des derzeitigen Abs. 2 mit Anpassungen an das neue System. Unter Beschränkung „aus anderen Gründen“ ist im Wesentlichen die Einschränkung auf Automatikfahrzeuge zu verstehen.

Abs. 6:

Hier wird allgemein  das Wahlrecht des Führerscheinbesitzers festgelegt, in allen Fällen, in denen ein neuer Führerschein ausgestellt wird (und ein alter Führerschein auch noch existiert), entweder den alten Führerschein vorerst noch zu behalten oder diesen sofort abzugeben. Im ersteren Fall kann man zwar weiterhin im Ausland fahren, muss aber zum Austausch der Führerscheine die Behörde aufsuchen. Der Vorteil der zweiteren Variante liegt in der Zustellung des Führerscheines an die Wohnadresse.

Abs. 7:

Für die „Berufskraftfahrer“-Lehrlinge muss es eine Ausnahme von der Fiktion geben, dass mit bestandener Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt gilt. In diesen Fällen erteilt nach wie vor die Behörde die Lenkberechtigung, der Weg zur Behörde ist nicht zu vermeiden.

Abs. 8:

Die Verordnungsermächtigung wird insofern ergänzt, als auch die näheren Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein aufgenommen werden.

Zu Z 17 (§ 14 Abs. 1):

Hier ist die Mitführverpflichtung für den vorläufigen Führerschein – gleich gelagert wie beim Führerschein und anderen Dokumenten – einzufügen. Ist der Betreffende im Fall der Ausdehnung im Besitz seines bisherigen Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines, muss nicht noch zusätzlich ein weiterer Lichtbildausweis mitgeführt werden. Der bisherige Führerschein ist ein amtlicher Lichtbildausweis.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2):

Da der vorläufige Führerschein keine Fälschungssicherheitsmerkmale hat, ist es auch nicht erforderlich, die Ausstellung eines neuen vorläufigen Führerscheines an Formalvorschriften zu knüpfen. In diesem Sinn kann ein neuer vorläufiger Führerschein von jeder Behörde ausgedruckt werden, ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Durch die Ausstellung eines Duplikates eines vorläufigen Führerscheines kann die vierwöchige Frist des ursprünglichen vorläufigen Führerscheines aber nicht verlängert werden.

Abs. 2:

Die Z 3 kann entfallen, da Scheckkartenführerscheine nicht mehr ergänzt werden können.

Zu Z 22 (§ 15 Abs. 4):

Auch für den vorläufigen Führerschein kann ein Duplikatführerschein ausgestellt werden. Die Ablieferungspflicht des bisherigen Dokuments bezieht sich aber nur auf Führerscheine, da es aufgrund der begrenzten zeitlichen und räumlichen Geltung des vorläufigen Führerscheines unbedenklich ist, dass der Betreffende gegebenenfalls zwei vorläufige Führerscheine besitzt.

Zu Z 23 (§ 16 bis 17):

Zu § 16:

Hier werden die grundsätzlichen Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister neu gefasst, insbesondere die Einrichtung des Registers als Informationsverbund sowie die Anbindung der sonstigen am Verfahren beteiligten Stellen und Personen. Auskunfts- und Verständigungspflichten sind aus dem geltenden Text übernommen worden.

Zu § 16a:

In dieser Bestimmung werden umfassend alle Daten, die im Führerscheinregister zu verarbeiten sind, aufgezählt, unabhängig davon, wer dazu zuständig ist. Erwähnung verdient  Z 3 lit. e, wo klarzustellen ist, dass die Antragsnummer zugleich die Führerscheinnummer ist.

Zu § 16b:

Hier wird die Zuordnung der Verpflichtung zur Eintragung der jeweiligen Daten vorgenommen, d.h. dass detailliert aufgezählt wird, welche Behörde bzw. welche sonstigen am Verfahren Beteiligen zur Eintragung welcher Daten ermächtigt sind. Ebenso wird festgelegt, in welche Daten die jeweils Beteiligen Einsicht nehmen dürfen. Aus Gründen des Datenschutzes ist diesbezüglich eine strenge Einschränkung auf die für den jeweiligen Beteiligten unbedingt notwendigen Daten erforderlich.

Zu § 17:

Ein eigener Paragraf behandelt die Fragen der Löschung der Daten aus dem Register. Diesbezüglich soll es zu keinen inhaltlichen Änderungen zur jetzigen mit der 7. FSG-Novelle eingeführten Rechtslage kommen. 

Zu Z 24 (§ 18 Abs. 1a):

Aufgrund von Wünschen der Wirtschaft soll es möglich sein, gleichzeitig mit der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B auch die Ausbildung für die Klasse A zu absolvieren. Damit ist allerdings keine frühere Erteilung dieser Lenkberechtigungsklasse verbunden.

Zu Z 26 (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2):

Die periodischen Verlängerungen der C- und D-Lenkberechtigungen sollen weiterhin gebührenfrei bleiben, jedoch ist aufgrund der höheren Produktionskosten des Scheckkartenführerscheines von der Behörde ein Kostenbeitrag vom Führerscheinbesitzer einzuheben. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird im Verordnungsweg festgelegt.

Zu Z 28 (§ 22 Abs. 5):

Aufgrund der Änderungen der §§ 16 bis 17 ist hier der Verweis auf diese Bestimmungen anzupassen.

Zu Z 30 (§ 24 Abs. 1):

Eintragungen in bestehende Führerscheine sind künftig nicht mehr möglich. Es ist jedes Mal ein neuer Führerschein auszustellen.

Zu Z 31 (§ 24 Abs. 3):

Mit dieser Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass bei der Nichtbefolgung der Mehrphasenausbildung nur jene Lenkberechtigungsklasse entzogen wird, für die die angeordneten Stufen nicht befolgt wurden. Ein Nichtabsolvieren des Fahrsicherheitstrainings für Klasse A kann nicht dazu führen, dass auch die Klasse B entzogen wird. Wird allerdings die Klasse B entzogen so müssen auch die höherwertigen Klassen entzogen werden, für die der Besitz der Klasse B Voraussetzung ist.

Zu Z 34 (§ 30a Abs. 2):

Durch die 26. KFG-Novelle wird die Regelung über die Kindersicherung neu gefasst, die Bestimmungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 finden sich dann voraussichtlich in Abs. 5 dieser Bestimmung. Daher ist der Verweis allgemeiner zu fassen. Diese Änderung soll korrespondierend mit der 26. KFG-Novelle am 1.1.2006 in Kraft treten.

Zu Z 35 (§ 30a Abs. 4 zweiter Satz):

Ist eine vorhandene Vormerkung durch die Verlängerung des Entzuges der Lenkberechtigung wirksam geworden, so darf sie aus Gründen des Verbotes der Doppelbestrafung nicht ein zweites Mal innerhalb des Vormerksystems durch eine Sanktion wirksam werden. Sie ist daher genauso zu behandeln, wie jene Vormerkungen für die die Lenkberechtigung entzogen wird. Mit der nunmehr vorgenommenen Klarstellung soll insbesondere eine gegenteilige Auslegung des zweiten Satzes (durch die ausdrückliche Nennung der Z 14 und 15 des § 7 Abs. 3 wären andere Entziehungsfälle nicht erfasst und somit sehr wohl ein weiteres Mal zu berücksichtigen) ausgeschlossen werden.

Zu Z 36 (§ 30a Abs. 4 dritter Satz):

Mit dem Zitat „§ 30b“ war die Anordnung von Maßnahmen gemeint. Dieser Fall kann jedoch in dem gegenständlichen Regelungsbereich nicht eintreten, da bei einer Entziehung etwaige bestehende Vormerkungen zu einer Verlängerung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs. 3) führen. Wird zu einem Zeitpunkt nach der Entziehung eine Vormerkung eingetragen, bei der das Delikt vor dem Ausspruch der nachfolgenden Entziehung begangen wurde, kann es niemals zu einer Anordnung von Maßnahmen kommen, da etwaige Vormerkungen bereits zu einer Entzugsverlängerung geführt haben und nunmehr unbeachtlich sind (siehe § 25 Abs. 3).

Diese später eingetragene Vormerkung bleibt lediglich als solche im System stehen und es ist nur festzuhalten, dass sich diese auf die früher ausgesprochene Entziehungsdauer nicht auswirkt.

Zu Z 37 (§ 31 Abs. 4):

Aufgrund der im Rahmen der 7. FSG-Novelle vorgenommenen Änderungen bei Moped 15 ist die Behörde für die Ausstellung von Mopedausweisen nicht mehr, auch nicht für Duplikatmopedausweise, zuständig.

Zu Z 38 (§ 32 Abs. 1):

Das Vormerksystem gilt für alle Kraftfahrzeuglenker, d.h. auch für Mopedlenker, Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen in Invalidenkraftfahrzeugen. Konsequenterweise ist eindeutig klarzustellen, dass die Behörde auch die aus dem Vormerksystem resultierenden Sanktionen aussprechen kann und muss. 

Zu Z 40 (§ 34 Abs. 1):

Durch ein redaktionelles Versehen ist die Wendung „für Allgemeinmedizin“ in dieser Bestimmung seit der 5. FSG-Novelle erhalten geblieben.

Zu Z 41 (§ 36 Abs. 1):

Um eine datenschutzrechtlich einwandfreie Regelung für die hinzukommenden Stellen und Personen, die mit den Daten des Führerscheinregisters arbeiten sollen, zu treffen, ist eine bescheidmäßige Ermächtigung erforderlich.

Zu Z 42 (§ 36 Abs. 2):

So wie die in § 36 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen vom Landeshauptmann zu ermächtigen sind, so ist der Produzent der Führerscheine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu ermächtigen. 

Zu Z 44 (§ 36 Abs. 4):

Aufgrund anderslautender Entscheidungen der UVS wird hier unmissverständlich klargestellt, dass sich die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 4 auch auf die Bestellung von Sachverständigen (d.h. Ärzte und Fahrprüfer) bezieht. Im Übrigen ist nach dieser Bestimmung gegebenenfalls auch mit Widerruf gegen die nunmehr neu zu ermächtigenden Stellen vorzugehen.

Zu Z 45 (§ 36 Abs. 5):

Ein wirksames Sanktionensystem für den Fall von Missständen bei Fahrschulen oder Verweigerung der Teilnahme am neuen System ist erforderlich.

Zu Z 46 (§ 37 Abs. 3):

Eine erhöhte Mindeststrafe soll auch dann gelten, wenn die betreffende Person trotz vorläufig abgenommenen vorläufigen Führerschein Kraftfahrzeuge lenkt.

Zu Z 47 (§ 37 Abs. 6):

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 und 13 sind die Delikte der Nichterfüllung von Auflagen für das Entziehungsverfahren relevant. In diesen Fällen darf daher nicht mit Organmandat vorgegangen werden und somit hat der entsprechende Textpassage in § 37 Abs. 6 zu entfallen.

Zu Z 50 (§ 39 Abs. 6):

Der gesamte § 39 soll auch für vorläufige Führerscheine gelten. Da diese Regelung aber bereits jetzt schon sehr kompliziert ist, soll sie nicht noch zusätzlich durch die Einfügung der Wortfolge „vorläufige Führerschein“ weiter überfrachtet werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde daher dieser Weg gewählt.

Zu Z 51 (§ 40 Abs. 9):

Diese Bestimmung enthält die Besitzstandsklausel. Alte Führerscheine dürfen weiter verwendet werden, aber anlässlich jeder Änderung oder Ergänzung von Eintragungen ist ein neuer Führerschein auszustellen. Ein Umtausch auf freiwilliger Basis ist jedoch möglich.

Zu Z 52 (§ 41 Abs. 8):

Ab 1. März 2006 werden keine Papierführerscheine mehr ausgestellt. Aus diesem Grund wird es erforderlich sein, alle zu dem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in das neue System zu übernehmen um die Produktion des Scheckkartenführerscheines zu ermöglichen.

Zu Z 53 (§ 43 Abs. 15):

Das Projekt soll in zwei Stufen in Kraft treten. Ab 1. März 2006 sollen bundesweit nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgestellt werden, das restliche Projekt tritt mit 1. Oktober in Kraft.

Ab 1.1.2006 soll auch ein Testbetrieb des neuen Systems starten, in dem parallel zu den nach der alten Rechtslage laufenden Verfahren auch die Funktionalität nach dem neuen System durchgespielt werden kann.

Da die Verordnungsermächtigung ebenfalls erst mit 1.3.2006 in Kraft tritt, ist eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, die diesbezüglichen Verordnungen bereits früher erlassen zu können. Gleiches gilt für die Vornahme von Ermächtigungen.

 


 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (2) Z 6 ...

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

§ 2. (2) Z 6 ...

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

§ 4. (1) ...

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

§ 4. (1) ...

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

§ 4. (3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(4) bis (9) ...

§ 4. (3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(4) bis (9) ...

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) bis (3) ...

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) bis (3) ...

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

 

           1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2),

 

           2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

 

           3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

 

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

§ 5. (2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch‑  oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist.

§ 5. (2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten.

§ 5. (3) Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, dass sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

§ 5. (3) Die Behörde kann bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der Behörde unverzüglich zu entsprechen.

§ 5. (4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

§ 5.  (4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

§ 5. (5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet sind“, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

§ 5. (5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 5. (6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 12 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung  für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C 1 beantragt wurde

§ 5. (6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

§ 5. (7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß Abs. 3 in Österreich aufhält, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.

§ 5. (7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat, der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.

§ 6.  (1)...

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) ...

§ 6.  (1)...

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, des § 18 Abs. 1a und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) ...

 

§ 6. (4) entfällt.

§ 7. (1) bis 2) Z 1 bis Z 14...

(3)

         15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist.

(4) bis (6) ...

§ 7. (1) bis (2) Z 1 bis Z 14...

(3)

         15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) bis (6) ...

§ 7. (7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

§ 7. (7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

 

§ 7. (8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) bis (6) ...

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) bis (6) ...

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen für die praktische Prüfung dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

§ 10. (2) Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, dass sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

§ 10. (2) Kandidaten sind zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie

           1. die Vollausbildung oder

           1. verkehrszuverlässig sind,

           2. bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967 für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) bis (4) ...

           2. gesundheitlich geeignet sind,

 

           3. den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erbracht haben und

 

           4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) bis (4)...

§ 11. (5)...

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser  nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.

§ 11. (1) bis (5) ...

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser  nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.

§ 11. (1) bis (6a) ...

§ 11. (6a) ..

(6b) Die im Zuge des Verfahrens über die Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung angefallenen Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragten Klassen sind für den Kandidaten auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form darzustellen. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung, die direkt anlässlich dieser Untersuchung zu begleichen sind.

§ 11. (7) Z1 bis Z 3 ...

           4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen.

§ 11. (7) Z1 bis Z 3 ...

           4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden behördlichen Aufwendungen,

 

           5. die Form und den Inhalt des Kostenblattes,

 

           6. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Kostenblattes.

Führerscheine

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkbe-rechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des Kandidaten ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen.

§ 13. (2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene  Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder ‑unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener  Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

§ 13. (2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

§ 13. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

§ 13.  (3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

           1. die Form und Farbe des Führerscheines,

 

           2. die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,

 

           3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

 

           4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und

 

           5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.

 

 

§ 13. (4) Sobald der Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die erteilten Lenkberechtigungsklassen und Unterklassen oder sonstige Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung, Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 ist der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen ausgestellt werden.

 

§ 13. (5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder ‑unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

 

§ 13. (6) Anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

 

           1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheines auszufolgen oder

 

           2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat  spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

 

Liegt die vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse in einem Nicht-EWR-Staat (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz FSG), so ist der Führerschein der Behörde zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt.

 

§ 13. (7) Bei Lehrlingen für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein bei der Behörde abzuholen.

 

§ 13. (8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

 

           1. die Form und den Inhalt des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines,

 

           2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

 

           3. allenfalls in den Führerschein und den vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben,

 

           4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des Führerscheines und

 

           5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines.

§ 14. (1) Jeder  Lenker eines  Kraftfahrzeuges hat   unbeschadet    der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

§ 14. (1) ) Jeder  Lenker eines  Kraftfahrzeuges hat   unbeschadet    der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

           1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder  Heeresführerschein,

           1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder  Heeresführerschein,

           2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein,

           2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,

           3. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E  (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein

           3. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein,

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) bis (4) ...

           4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E  (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein

 

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) bis (4) ...

§ 14. (5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

§ 14. (5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

           1. eine Änderung seines Familiennamens oder

           1. eine Änderung seines Familiennamens oder

           2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6) ...

           2. eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6)...

§ 14. (7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR‑Staat ausgestellter Führerscheine ist hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

(8) ...

§ 14. (7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR‑Staat ausgestellter Führerscheine ist hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

(8) ...

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

§ 15. (2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:

§ 15. (2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

           1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

           1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

           2. der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder

           2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).

           3. nicht mehr ergänzt werden kann.

 

§ 15. (3) Der Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR‑Führerschein auf Grund einer in einem Nicht‑EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

§ 15. (3) Der Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR‑Führerschein auf Grund einer in einem Nicht‑EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

§ 15. (4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

(5) ...

§ 15. (4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.

(5) ...

Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister

Führerscheinregister - Allgemeines

§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

§ 16.  (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.

§ 16. (2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:

§ 16.  (2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen,  Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

           1. die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:

 

                a) Familiennamen,

 

               b) früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

 

                c) Vornamen und Geschlecht,

 

               d) akademischen Graden,

 

                e) Tag und Ort der Geburt und des Todes,

 

                f) Staatsbürgerschaft,

 

               g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind

 

               h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),

 

                 i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,

 

                 j) dem Hauptwohnsitz,

 

                k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,

 

                 l) sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,

 

               m) der Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,

 

               n) allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;

 

           2. folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:

 

                a) die Ausstellungsbehörde,

 

               b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,

 

                c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,

 

               d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

 

                e) die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,

 

                f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

 

          g)bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

 

               h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

 

                 i) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

 

           3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

 

           4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

 

                a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

 

               b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,

 

                c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

 

               d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

 

                e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

 

                f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

 

               g) jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,

 

               h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

 

                 i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

 

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

 

                a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

 

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

 

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

 

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

 

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

 

                f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

 

           6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

 

           7. folgende Daten über Mopedausweise:

 

                a) Ausstellungsdatum,

 

               b) Ausweisnummer

 

                c) Ausstellende Institution oder Behörde,

 

               d) Ende der Bewilligung;

 

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

 

                a) Ausstellungsdatum,

 

               b) Ausweisnummer,

 

                c) entfällt

 

               d) Ende der Bewilligung.

 

§ 16. (3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.

§ 16. (3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

 

           1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

 

           2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

§ 16. (4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:

§ 16. (4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen.

           1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

 

           2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

 

               d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

 

           3. Daten der Fahrschulen:

 

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

 

               b) die Adresse des Standortes,

 

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

 

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

 

           4. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen

 

                a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

 

               b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

 

§ 16. (5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

§ 16. (5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

           1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;

 

           2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

 

§ 16. (6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

 

§ 16. (7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

 

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst      später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

 

§ 16. (8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

 

           2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

 

           3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;

 

           4. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

 

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

 

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen.

 

§ 16. (9) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.

 

§ 16. (10) Die Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem vorhandenen Datenmaterial erfasst werden.

 

 

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

 

§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, zur Eintragung des Zahlencodes 111 oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

 

           1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:

 

                a. Familienname,

 

                b. Vorname(n),

 

                c. Geburtsdatum und Geburtsort,

 

                d. Familienname laut Geburtsurkunde,

 

                e. frühere Familiennamen,

 

                 f. akademische Grade,

 

                g. Geschlecht,

 

                h. Staatsbürgerschaft,

 

                 i. Wohnsitz,

 

                 j. das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,

 

                k. dem letzten ausländischen Wohnsitz,

 

                 l. Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,

 

               m. gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,

 

                n. das Datum des Todes;

 

           2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:

 

                a. Eingangsdatum,

 

                b. jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung oder die Eintragung des Zahlencodes 111,

 

                c. die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,

 

                d. Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,

 

                e. die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,

 

                 f. allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,

 

                g. die Zuweisung zum Amtsarzt

 

                h. Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,

 

                 i. die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;

 

                 j. die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht;

 

           3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:

 

                a) die Ausstellungsbehörde,

 

               b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,

 

                c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,

 

               d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,

 

                e) die Antragsnummer,

 

                f) das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,

 

               g) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,

 

               h) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,

 

                 i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,

 

                 j) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;

 

                k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;

 

                 l) Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,

 

               m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist

 

               n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz;

 

           4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:

 

                a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,

 

               b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,

 

                c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,

 

               d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,

 

                e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,

 

                f) Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,

 

               g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung

 

               h) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;

 

           5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:

 

                a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,

 

               b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,

 

                c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,

 

               d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,

 

                e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a,

 

                f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;

 

           6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;

 

           7. folgende Daten über Mopedausweise:

 

                a) den Personendatensatz gemäß Abs. 2 Z 1,

 

               b) Ausstellungsdatum,

 

                c) Ausweisnummer,

 

               d) Ausstellende Institution oder Behörde,

 

                e) Ende der Bewilligung;

 

           8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:

 

                a) Ausstellungsdatum,

 

               b) Ausweisnummer,

 

                c) Ende der Bewilligung.

 

           9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.

 

         10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;

 

         11. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,

 

               d) die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;

 

         12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;

 

                a) Familiennamen und Vornamen,

 

               b) Adresse,

 

                c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,

 

         13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

 

                a) Namen und Vornamen des Inhabers,

 

               b) die Adresse des Standortes,

 

                c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,

 

               d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;

 

                e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen

 

         14. Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:

 

                a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,

 

               b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

 

Verwendung der Daten des Führerscheinregisters

 

§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

 

           1. § 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,

 

           2. § 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i

 

           3. § 16a Z 3 lit. m und n,

 

           4. § 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.

 

Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

 

§ 16b. (2) ) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

 

           1. § 16a Z 1 lit. n,

 

           2. § 16a Z 4 lit. a und c bis e,

 

           3. § 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

 

           4. § 16a Z 5 lit. a bis e,

 

           5. § 16a Z 6 und 8 und

 

           6. § 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.

 

§ 16b. (3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

 

           1. § 16a Z 3 lit. a bis n,

 

           2. § 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und,

 

           3. § 16a Z 4 lit. f und g.

 

§ 16b. (4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

 

           1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

 

           2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

 

           3. der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.

 

§ 16b. (5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.

 

§ 16b. (6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

 

           1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

 

           2. die Antragsnummer

 

möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.

 

§ 16b. (7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welche Person welche Daten aus dem Führerscheinregister zur Verfügung gestellt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

Zentrales Führerscheinregister

Führerscheinregister – Löschung der Daten

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen ermittelt und verarbeitet werden.

§ 17.  (1) Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;

 

           2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.

§17. (2) In das Zentrale Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen.

(3) bis (8) ...

§ 17. (2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:

 

           1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;

 

           2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;

 

           3. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat;

 

           4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;

 

           5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. i und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe.

 

Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen.

(3) bis (8) ...

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

(1a) Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

(2) bis (3) ...

§ 19. (1) bis (2) ...

(3) Nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muss

§ 19. (1) bis (2) ...

(3) Nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muss

           1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

           1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

           2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

           2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

           3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

           3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

           4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

           4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

Die Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

§ 20. (1) bis (3) ...

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60.  Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden.  Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C 1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60.

§ 20. (1) bis (3) ...

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60.  Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden.  Die Lenkberechtigung für die Unterklasse C 1 darf nur für zehn Jahre, ab dem vollendeten 60.

Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß  § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(5) ...

Lebensjahr nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß  § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(5) ...

§ 20. (6)  Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

§ 20. (6)  Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1 endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.

§ 21. (1) ...

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 21. (1) ...

(2). Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3)...

§ 21. (4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

§ 21. (4) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.

§ 22. (5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

§ 23. (2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Osterreich, Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der  gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

§ 23. (2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Osterreich, Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der  gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

§ 23. (3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

§ 23. (3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

           1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

           1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

           2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während  seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

           2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während  seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

           3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

           3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

           4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

           4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

           5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

           5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

§ 23. (4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

§ 23. (4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

§ 23. (5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 23. (5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 23. (6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

§ 23. (6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Hauptwohnsitzbehörde - wenn eine solche nicht existiert, die Wohnsitzbehörde - entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) ...

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(2) ...

§ 24. (2) ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

           1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

           2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

           3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) bis (5)...

§ 24. (2) ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

           1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

           2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

           3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich.

(3a) bis (5) ...

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für  die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2)...

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für  die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2)...

§ 30. (3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungs­behörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines  österreichischen Führerscheines gemäß § 15  Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

§ 30. (3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines  österreichischen Führerscheines gemäß § 15  Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung.

§ 30a. (1) ...

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

§ 30a. (1) ...

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

           1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

           1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;

           2. Übertretungen des § 20 Abs. 5;

           2. Übertretungen des § 20 Abs. 5;

           3. Übertretungen des § 21 Abs. 3;

           3. Übertretungen des § 21 Abs. 3;

           4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

           4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;

           5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

           5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;

           6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;

           8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

           8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;

           9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;

           9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;

         10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

         10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;

         11. Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl. Nr. 123/1988;

         11. Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl. Nr. 123/1988;

         12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

         12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

         13. Übertretungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967.

         13. Übertretungen der Bestimmungen des § 106 KFG 1967 über die gesicherte Beförderung von Kindern.

§ 30a. (4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b  genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 30a. (4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b  genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 31. (1) bis (3a) ...

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung . oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde . zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) bis (6) ...

§ 31. (1) bis (3a) ...

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) bis (6) ...

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen

§ 32. (2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

§ 32. (2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.

§ 34. (1) Z 1 ...

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin zu bestellen.

(2) bis (4)...

§ 34. (1) Z 1 ...

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen.

(2) bis (4) ...

§ 36. (1) Z 1 lit. b) ...

           c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;

                 § 36. (1) Z 1 lit. b) ...

           c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

 

          d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

§ 36. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

§ 36. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und  24 Abs. 3,

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und  24 Abs. 3,

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale Führerscheine.

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale Führerscheine,

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekanntzugeben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(3) ...

           4. an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.

 

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekanntzugeben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(3) ...

§ 36. (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

§ 36. (4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

 

§ 36. (5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.

§ 37. (1) bis (2a) Z 1...

(3)

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

Z 3 ...

(4) bis (5) ...

§ 37. (1) bis (2a) Z 1...

(3)

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

Z 3 ...

(4) bis (5) ...

§ 37. (6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 € sofort eingehoben werden können.

(7) bis (8) ...

§ 37. (6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 € sofort eingehoben werden können.

(7) bis (8) ...

§ 38. (1) Z 1 ...

           2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters).

Z 2a bis Z 5 und (2) ...

§ 38. (1) Z 1 ...

           2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich vor Vollendung des erforderlichen Mindestalters).

Z 2a bis Z 5 und (2) ...

§ 39. (1) bis (3)...

(4)  Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) ...

§ 39. (1) bis (3)...

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.     

(5) ...

§ 39. (6)

§ 39. (6) Die in den in Abs. 1 bis 5 beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen.

§ 40. (1) bis (8) ...

§ 40. (9) Führerscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden bleiben weiterhin gültig, dürfen aber weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anlässlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. xxx/2005 umzutauschen. Besitzer von Führerscheinen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden, sind berechtigt, diesen gegen einen Führerschein nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. xxx/2005 umzutauschen.

§ 41. (1) bis (7) ...

§ 41. (1) bis (7) ...

(8) Die mit 1. März 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.

§ 43. (1) bis (14) ...

§ 43. (1) bis (14) ...

(15) ) Es treten in Kraft:

 

           1. § 30a Abs. 2 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Jänner 2006;

 

           2. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Z 15, § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 und 4,  § 16 Abs. 2 hinsichtlich des den Führerschein herstellenden Unternehmens, § 16a Z 9, § 16b Abs. 4 Z 3, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3, § 30a Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 41 Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. März 2006;

 

           3. 4 Abs. 2, § 4c Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6 und 6b, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 3, §§ 16 bis 17 soweit sie nicht am 1. März 2006 in Kraft getreten sind, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Oktober 2006. Ab 1. Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren Beteiligten im Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe erproben. Parallel dazu sind die Verfahren auf die bisherige Art und Weise durchzuführen. Verordnungen aufgrund des § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2006 ausgesprochen werden