Vorblatt
Inhalt:
Neugestaltung des
Lenkberechtigungserteilungsverfahrens inklusive der anderen
Führerscheinverfahren durch Auslagerung von zahlreichen Tätigkeiten an die
Fahrschulen; Umgestaltung des Führerscheinregisters in einen
Informationsverbund; Einführung des Scheckkartenführerscheines mit der
Möglichkeit mittels des vorläufigen Führerscheines sofort nach bestandener
Fahrprüfung innerhalb Österreichs fahren zu können; Aufgabe der örtlichen
Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde
Alternativen:
Beibehalten des gegenwärtigen Zustandes, die Einführung des
Scheckkartenführerscheines wird allerdings mittelfristig aufgrund einer zu
erwartenden Änderung der Führerscheinrichtlinie erforderlich werden
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Darstellung im
Allgemeinen Teil der Erläuterungen
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
unproblematisch; die Einführung des Scheckkartenführerscheins ist im Sinne
der Richtlinie, da zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit das Papiermodell
gänzlich entfallen wird.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Im Zuge eines
umfangreichen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im
Jahr 2002 ins Leben gerufenen Projektes soll das
Führerscheinerteilungsverfahren neu gestaltet werden und gleichzeitig die
Einführung des Scheckkartenführerscheines umgesetzt werden. Bei diesem Projekt
waren die betroffenen Organisationen bzw. Institutionen maßgeblich eingebunden,
von seiten der Länder und des Bundesministeriums für Inneres wurde sogar
wiederholt die ausdrückliche Zustimmung und der Wille zur aktiven Beteiligung
und Unterstützung bekräftigt.
Das Projekt
verfolgt folgende Ziele:
-- Reduktion der
Behörden auf ihre Kernaufgaben (d.h. weitestgehend mögliche Auslagerung von
Verfahrensschritten an die Fahrschulen)
--
Mitwirkungspflicht der anderen am System beteiligten Stellen unter Nutzung des
vorgegebenen EDV-Systems mit klar vordefinierten Verantwortungen
-- Aufhebung der
derzeitigen Zuständigkeitsregelungen; Änderung der behördlichen Zuständigkeit
auf den Sitz der Fahrschule
-- Realisierung
des Prinzips des „One Stop Shop“, d.h. die einzige Anlaufstelle für den Kunden
ist die Fahrschule
-- Ausstellung
eines vorläufigen Führerscheines sofort nach bestandener Fahrprüfung, d.h.
sofortige Möglichkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen
-- einheitliche
Endabrechnung der Verfahrenskosten
-- Einführung des
Scheckkartenführerscheines im Hinblick auf die Vorgaben der
EU-Führerscheinrichtlinie
-- Schaffung eines
einheitlichen Verfahrens mit Hilfe verstärkter IT-Unterstützung, d.h.
Ausschaltung der Unterschiede im Vollzug
Das Projekt bringt
folgenden Nutzen:
-- Für den Kunden/Bürger:
- er hat nur mehr eine einzige Ansprechstelle die für
Beratung und sonstiges Service zuständig ist, nämlich die Fahrschule
-
mehr Transparenz durch jederzeitige Information über den aktuellen
Verfahrensstand
-
keine Bindung an eine bestimmte örtlich zuständige Behörde
-
sofortige Fahrmöglichkeit durch den vorläufigen Führerschein
-
Scheckkartenführerschein
-- Für die
Behörde:
-
Konzentration auf Kernaufgaben (Abbau von Verwaltungsaufwand)
-
Wegfall von Delegierungen und Abtretungen
-- Für die
Fahrschulen:
-
stärkere Kundenbindung durch die zentrale Stellung im Verfahren
Neben dem
Ersterteilungsverfahren sind aber auch die anderen Antragsverfahren in das neue
System einzugliedern, da es ja auch in diesen Fällen zur Ausstellung eines
Scheckkartenführerscheines kommen soll. Dabei handelt es sich um die
Ausstellung eines Duplikatführerscheines (wegen veraltetem Dokument oder
Verlust/Diebstahl), Umschreibung des ausländischen Führerscheines oder
Heeresführerscheines, Wiedererteilung der Lenkberechtigung, Verzicht,
Namens/oder Adressänderung).
Für die
Führerscheinbehörden bringt das neue Verfahren eine gewisse Entlastung, ein
großer Teil der Vollziehung des Führerscheingesetzes wie etwa das
Sanktionensystem (Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender
Maßnahmen, Vormerksystem oder Mehrphasenausbildung) verbleibt bei den Behörden.
Das Projekt stellt
die größte Änderung im Führerscheinwesen seit vielen Jahren dar. Aus diesem
Grund ist es erforderlich, nicht das gesamte Reformpaket in einem Schritt,
sondern in zwei Stufen in Kraft zu setzen. Der Scheckkartenführerschein soll
daher mit 1. März 2006 eingeführt werden; ab diesem Zeitpunkt wird in
Österreich kein Papierführerschein mehr ausgestellt. Anlässlich jeder Änderung
einer Eintragung im Führerschein wird ab diesem Zeitpunkt ein
Scheckkartenführerschein ausgestellt. Die übrigen Änderungen im Verfahren („one
stop shop-Prinzip“ mit Anbindung der Fahrschulen etc.) treten am 1. Oktober
2006 in Kraft. Dieser Zeitplan ist erforderlich, um die umfangreichen Änderungen
optimal vorbereiten zu können, vor allem was die Testphase für das neue
Führerscheinregister und die Schulungen für die betroffenen Institutionen und
Personen (Fahrschulen, Behörden, Exekutive, Prüfer und Aufsichtspersonen)
betrifft. Dadurch soll ein einigermaßen reibungsloses Funktionieren des Systems
sichergestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die genauen finanziellen Auswirkungen dieses umfangreichen Projektes hängen
in mehreren Punkten von Faktoren ab, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
feststehen (z.B. die genauen Kosten der Führerscheine mangels Auftragsvergabe
der Führerscheinproduktion an einen Hersteller). Es können jedoch Richtwerte
angegeben werden, in welchen Höhen sich die zu erwartenden Kosten bewegen werden,
von denen in der weiteren politischen Diskussion auch ausgegangen werden kann.
1.
Führerscheinregister:
Die derzeitige Trennung in örtliche Register und Zentrales
Führerscheinregister wird aufgegeben und statt dessen ein Informationsverbund
geschaffen. Der für die Umstellung zu erwartende Programmier- und sonstige Aufwand wird nach Schätzung der
Bundesrechenzentrum GmbH mit 700.000 € anzusetzen sein.
Daneben sind die Kosten des laufenden Betriebes des Führerscheinregisters
zu beachten. Diese liegen derzeit bei ca. 120.000 €/Monat (für Zentrales und
örtliches Führerscheinregister gemeinsam), die sich wesentlich aus der Anzahl
der seitens der User getätigten Zugriffe zusammensetzen. Es ist zu erwarten,
dass sich die Zahl der Zugriffe erhöhen wird, da jede Stelle die von ihr
ermittelten Daten selbst in das Führerscheinregister eingeben soll (Prüfer,
Aufsichtsorgane). Für den laufenden Betrieb im neuen System werden daher
voraussichtlich 150.000 €/Monat zu veranschlagen sein.
Die Aufteilung dieser Kosten erfolgt derzeit nach folgendem Schlüssel:
50% Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
25% Bundesministerium für Inneres
25% Länder (anteilig nach Bevölkerungsanzahl)
2. Behörden:
Durch die
Auslagerung vieler Tätigkeiten im Rahmen des Führerscheinerteilungsverfahrens
an die Fahrschulen kommt es zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes bei den
Behörden.
Einsparungen
ergeben sich vor allem durch den Entfall:
- der Kontrolle
der Prüfungslisten,
- der Delegierung,
- der
Notwendigkeit der Eintragung diverser Nachweise (Schulungsbestätigung,
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen...)
- der laufenden
Aktenführung
- Parteienverkehrs
mit Antragsteller und Fahrschulen (Reduktion)
- der Verwaltung
und Anforderung der Führerscheinformulare
Die Verringerung des Verwaltungsaufwandes kann wegen der
Verschiedenartigkeit der Verfahrensabläufe nicht detailliert ausgewiesen werden
(saisonale Unterschiede, Unterschiede der Verfahren bei den
Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen,...) können aber generell
mit 15-25% zur derzeitigen Situation veranschlagt
werden.
Auf der anderen
Seite ist anzunehmen, dass der Koordinierungs- und Kontrollaufwand der
Führerscheinbehörden über die neu ins Verfahren eingegliederten Stellen
ansteigen wird. Das tatsächliche Einsparungspotential des neuen Modells kann
seriöserweise nicht beziffert werden.
Weitere Kosten:
Anschaffung von Scannern für die Behörden zwecks Einscannen von Foto und
Unterschrift der Antragsteller: Bei Kosten von rund 200 € pro Stück ist
diesbezüglich mit bundesweiten Kosten (102 Behörden) von 20.400
€ zu rechnen.
Ermächtigungsbescheide für die Stellen oder Personen, die an das
Führerscheinregister angeschlossen werden und Daten abrufen und Eintragungen
vornehmen dürfen: Es wird insgesamt rund 1370 zusätzliche User geben (370
Fahrschulen, sowie 1000 Aufsichtspersonen und Prüfer). Bei einem Aufwand von 15
Minuten pro Bescheid für den Bediensteten der Verwendungsgruppe v2 (0,53
€/Minute) ergeben sich einmalige bundesweite Gesamtkosten von 10.891,50 €.
Scheckkartenführerschein:
Exakte Zahlen in
diesem Bereich können erst von einem (derzeit noch nicht feststehenden)
Unternehmen, das mit der Produktion der Führerscheine betraut wird, genannt
werden. Zur Zeit kann nur der Vergleich mit ähnlichen bereits existierenden
Scheckkarten angestellt werden.
Der
Personalausweis kostet in Produktion und mit Versendung rund 15 €/Stück.
Allerdings ist hierbei die geringere Stückzahl (50.000 gegenüber 300.000 beim
Führerschein pro Jahr) sowie die höheren Anforderungen bei den
Fälschungssicherheitsmerkmalen zu berücksichtigen. Die Fahrerkarte beim
digitalen Kontrollgerät kostet mit Versendung 7,50 € (mit weniger
Sicherheitsmerkmalen dafür aber mit Chip).
Es ist daher davon
auszugehen, dass sich der Preis für den Scheckkartenführerschein um 9 €
bewegen wird.
Schulungen:
Es wird erforderlich sein, flächendeckend alle jene Personen, die mit dem
neuen System beschäftigt sind, ausreichend zu schulen.
Die Schulungen der Fahrschulen werden vom Fachverband der Fahrschulen
organisiert und durchgeführt. Bezüglich der Schulungen der Exekutive ist davon
auszugehen, dass diese vom Bundesministerium für Inneres vorgenommen werden.
Die Schulungen der Behördenorgane sollte von seiten des Landes erfolgen,
wobei für die Sachbearbeiter der Führerscheinbehörden eine Schulung im Ausmaß
von einem Tag zu veranschlagen sein wird. Für die Prüfer und Aufsichtsorgane
ist eine Schulung von einem halben Tag ausreichend.
Sonstige
Kosten:
Weiters ist pro User, der im Portalverbund registriert ist, ein Beitrag von
0,70
€/Monat zu entrichten. Dies betrifft vor allem Prüfer und Aufsichtsorgane. Die
Fahrschulorgane sind hingegen bereits im Rahmen der Mehrphasenausbildung an das
Portal angebunden und für die User wird bereits derzeit dieser Beitrag
entrichtet.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 ( § 2
Abs. 2):
Es wird eine
redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der im Zuge der 7. FSG-Novelle
vorgenommenen Einfügung der Transportkarren in § 2 Abs. 1 Z 6 FSG und der damit
verbundenen Verschiebung der nachfolgenden litera e vorgenommen.
Zu den Z 2,
3, 5, 9, 10, 18, 19 bis 21, 23, 27, 29, 32, 33, 38, 39, 48 und 49 (§ 4 Abs. 2
und 3, § 5 Abs. 7, § 7 Abs. 7 und 8, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3, § 16
Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, §
33 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4):
Diese Änderungen
stehen in Zusammenhang mit dem neugefassten § 5. Bei jeder Bezugnahme auf den
Wohnsitz ist nunmehr klarzustellen, ob es sich um einen Wohnsitz gemäß der EU-Führerscheinrichtlinie
(185 Tage Aufenthalt in Österreich) handelt - in diesem Fall wurde jeweils der
Verweis auf § 5 Abs. 1 Z 1 aufgenommen - oder ob tatsächlich der
innerstaatliche Wohnsitz gemeint ist. In letzterem Fall sind die Verweise auf
das Meldegesetz entfallen, die im konkreten Fall zuständige Behörde ergibt sich
aus den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes (etwa § 5 Abs. 1 vierter Satz oder
§ 15 Abs. 1 erster Satz) oder subsidiär aus § 3 AVG (Zuständigkeit der
Wohnsitzbehörde).
Zu den Z 3,
4, 25 und 43 (§ 4 Abs. 3, § 4c Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 36 Abs. 2):
Die Änderungen in
diesen Bestimmungen stehen in Zusammenhang mit der völligen Neugestaltung des
Führerscheinregisters und damit der Neufassung der §§ 16 und 17. Durch die
Schaffung eines Informationsverbundes entfällt die Trennung in örtliches und
Zentrales Führerscheinregister, weshalb die übrigen Bestimmungen des FSG
demgemäß anzupassen sind.
Zu Z 3 (§ 4
Abs. 3):
Die
Verwaltungsabläufe bei der Eintragung der Probezeitverlängerung sind an das neue
System anzupassen. Eine Eintragung in bestehende Dokumente kommt beim
Führerschein im Kartenformat nicht in Be-tracht, weshalb der Führerschein nicht
zwecks Eintragung vorzulegen, sondern der Behörde abzuliefern ist. Im Übrigen
ist in diesen Fällen ein normales Führerscheinproduktionsverfahren in die Wege
zu leiten.
Zu Z 5 (§
5):
Die derzeitige
Regelung des § 5 ist in mancherlei Hinsicht unklar und soll nun präziser
gefasst werden. Insbesondere das Verhältnis zu der Wohnsitzdefinition der EU-Führerscheinrichtlinie
soll schärfer abgegrenzt werden, wodurch Unschärfen, die in der Praxis zu
unterschiedlichen Vorgangsweisen bei den Behörden geführt haben, ausgeräumt
werden sollen.
Zu Abs. 1:
Die Klärung der
Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung überhaupt gestellt
werden darf, hat in zwei Stufen zu erfolgen.
1. In einem ersten
Schritt ist gemäß Z 1 festzustellen, ob Österreich überhaupt zur Erteilung
einer Lenkberechtigung zuständig ist. Hiezu ist die klare Definition im Sinne
des Artikel 9 der EU-Führerscheinrichtlinie heranzuziehen und festzustellen, ob
sich die betreffende Person bereits 185 Tage in Österreich aufhält oder
beabsichtigt sich in Österreich aufzuhalten. Die genaue Definition findet sich
in Abs. 2. Würde man in diesem Zusammenhang nur auf den Hauptwohnsitzbegriff
des Meldegesetzes abstellen (was die Textierung des bisherigen Abs. 1 nahelegt)
würde man zu unrichtigen Ergebnissen kommen, bzw. einigen Antragstellern
(mangels melderechtlichem Hauptwohnsitz, aber dennoch mit Wohnsitz bzw.
dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Erteilung einer Lenkberechtigung
verweigern, obwohl Österreich nach dem erwähnten Artikel 9 der
EU-Führerscheinrichtlinie zur Erteilung einer Lenkberechtigung zuständig wäre.
Die Auswirkungen wären insofern gravierend, als solche Personen mangels
Aufenthalt in ihrem Herkunftstaat auch von den dortigen Behörden (mit Recht)
von der Erteilung einer Lenkberechtigung ausgeschlossen wären.
Die
Diskrepanz zwischen Artikel 9 der Führerscheinrichtlinie und dem
österreichischen Meldegesetz ist darin begründet, dass die EU-Richtlinie von
faktischen Gegebenheiten ausgeht, während das Meldegesetz nur auf den Inhalt
der polizeilichen Meldung abstellt; diese beiden Ansätze können aber in
Einzelfällen auseinanderfallen.
2. Getrennt von
dieser Frage ist die Feststellung der innerstaatlich örtlich zuständigen
Behörde zu beurteilen. In erster Linie ist nach den Bestimmungen des FSG
festzustellen, welche Behörde im Einzelfall für bestimmte Handlungen zuständig
ist. So bestimmt etwa der vierte Satz des § 5 Abs. 1 dass über Anträge auf
Erteilung und Ausdehnung der Lenkberechtigung die Standortbehörde der
Fahrschule zu entscheiden hat. Somit ist diese Behörde für alle Handlungen, die
im Zuge dieses Verfahrens von der Behörde zu setzen sind, zuständig. Ähnliches
gilt für die Bestimmung des § 15 Abs. 1 erster Satz, wo für die
Duplikatausstellung ein freies Wahlrecht der Führerscheinbehörde besteht.
Diesfalls ist die jeweils das Verfahren führende Behörde zuständig. Für alle
anderen behördlichen Akte, für die im FSG keine eigene Zuständigkeitsregelung
erfolgt ist, ist die zuständige Behörde durch § 3 AVG (d.h. Wohnsitzbehörde)
festgelegt.
3. In Z 2 wird ein
Mindestalter für die Zulässigkeit der Antragstellung festgelegt. Dies ist
sinnvoll, da sich im Zusammenhang mit der Einführung der Mehrphasenausbildung
das Problem ergeben hat, dass Personen schon lange Zeit vor Vollendung des
Mindestalters für die Erteilung der Lenkberechtigung und sogar schon vor
Vollendung des Mindestalters für den Beginn der Lenkerausbildung den Antrag auf
Erteilung der Lenkberechtigung gestellt haben. Es hat sich das Problem
gestellt, wie mit solchen Anträgen
umzugehen ist. Nunmehr wird eindeutig klargestellt, dass solche Anträge
unzulässig und daher zurückzuweisen sind.
4. Die in Z 3
genannte Voraussetzung wurde unverändert aus dem jetzigen § 5 Abs. 1
übernommen.
Weiters wird die
Form der Antragstellung geregelt. Anträge sind bei der Fahrschule einzubringen,
die den Antrag im Führerscheinregister zu erfassen hat. Nach dem Standort der
Fahrschule (die sich der Kandidat innerhalb Österreichs frei wählen kann)
richtet sich die Zuständigkeit der (die Lenkberechtigung erteilenden) Behörde.
Außerdem ist explizit aufgezählt, welche Verfahren bei der Fahrschule zu
beantragen sind. Es sind dies die Erteilung und die Ausdehnung der
Lenkberechtigung. Die Fahrschulen sollen Anträge aber nur in diesen Fällen
entgegennehmen, in denen auch eine Fahrschulausbildung erforderlich ist. Somit
sind Anträge auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung oder Umschreibung eines
ausländischen Führerscheines direkt bei der Behörde (nach freier Wahl)
einzubringen. Aus verwaltungstechnischen Gründen soll dies auch für die
Beantragung des Codes 111 gelten. Andere Verfahren wie Duplikatausstellung,
Umschreibung von Heeres- oder ausländischen Lenkberechtigungen oder Verzicht
sind ebenso bei der Behörde einzubringen.
Der Absatz enthält
eine Verpflichtung der Fahrschule, den Antrag nicht nur entgegenzunehmen,
sondern auch unverzüglich im Führerscheinregister zu erfassen. Das Datum des
Einlangens des Antrages ist nämlich für den Fristenlauf entscheidend (etwa
Devolutionsfristen).
Zu Abs. 2:
Hier wird Artikel
9 der EU-Führerscheinrichtlinie inhaltlich umgesetzt, wobei die Definition
insofern über den Richtlinienwortlaut hinausgeht, als ein Wohnsitz bereits dann
vorliegt, wenn jemand beabsichtigt, für mehr als 185 Tage im Land zu bleiben.
Jede andere Auslegung würde zu einer sechsmonatigen Sperrfrist bei
Niederlassung in einem anderen EU-Staat führen. Die Zulässigkeit einer
derartigen Auslegung wurde mit der EU-Kommission generell abgestimmt und
begegnet somit von dieser Seite keinen Bedenken.
Zum
bisherigen Abs. 3:
Der bisherige Abs.
3 ist insofern nicht mehr notwendig, als die Neuregelung des Abs. 1 nicht mehr
auf das Vorhandenseins eines Hauptwohnsitzes abstellt. Der Regelungsbereich
dieses Absatzes ist daher im jetzigen Abs. 1 integriert.
Statt dessen wird
das Recht der Behörde statuiert, gegenüber der Fahrschule Anordnungen
betreffend die Abwicklung einzelner Tätigkeiten im Erteilungsverfahren zu
treffen. Die betrifft im Wesentlichen die Vornahme der Eintragungen im
Register, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Datenqualität im
Führerscheinregister einigermaßen sichergestellt ist.
Zu Abs. 4 und
6:
Im Zuge der
Verlängerung der Fristen für ärztliche Gutachten soll es generell zur
Vereinheitlichung der Fristen kommen und im Verwaltungsverfahren nicht von Fall
zu Fall unterschiedliche Fristen (12 Monate oder 18 Monate) gelten.
Zu
Abs. 5:
Aus grundlegender
verfassungsrechtlicher Sicht ist die Erteilung einer Lenkberechtigung ein
hoheitlicher Akt, der zumindest irgendeine Form von behördlicher Mitwirkung
bedarf. Mit der Regelung des § 13 wird diese behördliche Mitwirkung fingiert.
Soll die Lenkberechtigung aber nicht vollinhaltlich erteilt werden, sondern
sind Einschränkungen, Fristen oder Auflagen erforderlich, so muss
entsprechender Rechtsschutz gewährleistet sein. Zu diesem Zweck ist die Behörde
aber zwingend dazwischenzuschalten, die ihre Willensbildung (die Lenkberechtigung
zu beschränken) dem Betroffenen mitteilen muss. Der Betroffene kann in weiterer
Folge nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung die Erlassung eines -
anfechtbaren – Feststellungsbescheides begehren.
Zu Z 6 (§ 6
Abs. 2):
In Zusammenhang
mit der neuen Regelung des § 18 Abs. 1a (wonach die Ausbildung für die Klasse A
in Zusammenhang mit der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B bereits
mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig ist) ist diese Regelung konsequenterweise
von der sechsmonatigen Frist auszunehmen.
Zu Z 7 (§ 6
Abs. 4):
Aufgrund der
Einführung des vorläufigen Führerscheines kann der Führerscheinwerber sofort
nach bestandener Fahrprüfung Kraftfahrzeuge lenken. Es besteht daher keine
Notwendigkeit, die praktische Fahrprüfung bereits 14 Tage vor Vollendung des
jeweiligen Mindestalters abzulegen, vielmehr würde die Bestimmung nun Probleme
bei der Festlegung des zeitlichen Gültigkeitszeitraums des vorläufigen Führerscheines
bringen (da der Führerscheinwerber ja vor Vollendung des Mindestalters noch
keine Kraftfahrzeuge lenken darf).
Zu Z 8 (§ 7
Abs. 3):
Da es auch (gemäß
§ 30b Abs. 2) Fälle gibt, bei denen trotz Begehung mehrerer Delikte in
Tateinheit eine besondere Maßnahme aus dem Vormerksystem nicht angeordnet wird,
sind diese Fälle zu ergänzen um ungerechtfertigte Unterschiede hinsichtlich der
Entziehung der Lenkberechtigung zu vermeiden. Es ist somit auch eine Entziehung
auszusprechen, wenn bei dem ersten Vormerkdelikt in Tateinheit eine Maßnahme
nicht ausgesprochen wurde.
Zu Z 10 (§ 7
Abs. 8):
Da nur die Behörde
des (Haupt-)wohnsitzes die umfassenden Daten über Verwaltungsstrafen und
gerichtliche Strafverfahren zur Verfügung hat, muss diese Behörde in die
Verkehrszuverlässigkeitsprüfung eingebunden werden. Sie hat auf Anfrage durch
die das Verfahren führende Behörde die vorhandenen Informationen mitzuteilen,
die letztliche Entscheidung über das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit
obliegt aber der Standortbehörde der Fahrschule. Für alle anderen Verfahren
(etwa Duplikatausstellung) soll eine Weiterleitung an die Hauptwohnsitzbehörde
zwecks Vermeidung von Verwaltungsaufwand unterbleiben. Hier soll die
Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch die das Verfahren führende
Behörde ausreichen. Diese kann zwar auch das Vorliegen von gerichtlichen
Strafen, nicht aber etwaige Verwaltungsstrafen überprüfen.
Zu Z 11 (§ 8
Abs. 1):
Die Gültigkeit des
ärztlichen Gutachtens wird von 1 Jahr auf 18 Monate angehoben. Damit wird den
häufigen Problemen im Rahmen der L17 –Ausbildung begegnet, wonach diese
Kandidaten wegen der länger dauernden Ausbildung oftmals ein zweites Gutachten
erbringen müssen (eines bei der Antragstellung der Ausbildungsfahrten, ein
zweites bei Erteilung der Lenkberechtigung, da zu dem Zeitpunkt oft mehr als
ein Jahr vergangen ist).
Zu Z 12 (§
10 Abs. 1 und 2):
Durch die
Verlagerung umfangreicher Tätigkeiten an die Fahrschulen hat die Behörde das
Gutachten über die fachliche Befähigung nicht mehr „einzuholen“. Ebenso haben
die Kandidaten nichts mehr nachzuweisen, da ohnehin die Fahrschule (die den
Kandidaten ausbildet) auch für den Kandidaten den Prüfer organisiert. Die
Bestimmungen werden allgemeiner gefasst.
Weiters wird
festgelegt, dass für die Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung (zusätzlich
zur Fahrausbildung) die Voraussetzungen der Verkehrszuverlässigkeit,
gesundheitlichen Eignung sowie die vorgeschriebene Unterweisung in Erster Hilfe
vorliegen müssen. Durch die Einführung der dualen Ausbildung im Rahmen der 26.
KFG-Novelle ist die Z 4 allgemeiner zu formulieren. Außerdem ist die
Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises für die Neuregelung des § 18 Abs. 1a
ebenfalls auf über 18 Monate zu erhöhen.
Zu Z 13 (§
11 Abs. 6):
In Zusammenhang
mit § 5 Abs. 4 und 6 und § 8 Abs. 1 wird auch die Gültigkeitsdauer der
theoretischen Fahrprüfung von 12 auf 18 Monate ausgedehnt.
Zu den Z 14
und 15 (§ 11 Abs. 6b und Abs. 7):
Am Ende des § 11
finden sich Bestimmungen über die Prüfungsgebühren. Hier werden die neuen einheitlichen
Regelungen über die Art und Weise der Entrichtung dieser Gebühren aufgenommen,
nämlich das Kostenblatt und in Abs. 7 die dazugehörende Verordnungsermächtigung
für die näheren Regelungen über die Form und den Inhalt bzw. die Vorgangsweise
bei der Ausstellung des Kostenblattes. Nicht auf dem Kostenblatt enthalten sind
die Kosten für die amtsärztlichen Untersuchung. Da es hier zahlreiche
verschiedene Gebührensätze gibt (je nachdem ob es sich um eine Zuweisung vom
sachverständigen Arzt handelt oder ob eine Beobachtungsfahrt und wenn ja
welche, handelt etc...) ist eine Darstellung und Handhabung am Kostenblatt
kompliziert. Die amtsärztlichen Kosten sollen wie bisher direkt bei der
amtsärztlichen Untersuchung gezahlt werden. Außerdem wird dadurch bewirkt, dass
der nach der Fahrprüfung zu bezahlende Betrag nicht allzu hoch ausfällt.
Zu Z 16 (§
13):
Diese Bestimmung
ist hinsichtlich der Einführung des Scheckkartenführerscheines völlig neu zu
fassen.
Abs. 1:
Im ersten Satz
wird die gesetzliche Fiktion aufgestellt, dass mit der Absolvierung der
praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt gilt. Sofort nach
bestandener Fahrprüfung ist der vorläufige Führerschein auszustellen, mit dem
der Kandidat die Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse lenken darf. Im Fall
der Ausdehnung hat der vorläufige Führerschein auch die Klassen zu enthalten,
die der Kandidat bereits besessen hat. Diese Fiktion gilt nicht für die
„Berufskraftfahrer“-Lehrlinge, da sie ja bereits vor dem Erreichen des
Mindestalters die praktische Fahrprüfung ablegen dürfen, die Erteilung der
Lenkberechtigung aber erst mit dem Erreichen des Mindestalters zulässig ist.
Eine weite Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass der Kandidat zum
Prüfungstermin mit einem Automatikfahrzeug erscheint. War der Umstand bereits
früher bekannt, ist es möglich die diesbezügliche Einschränkung am vorläufigen
Führerschein einzutragen, sofern dies nicht der Fall war, muss sich der
Kandidat bei bestandener Fahrprüfung den vorläufigen Führerschein bei der
Behörde abholen, da der Fahrprüfer die Einschränkung der Lenkberechtigung auf
Automatikfahrzeuge nicht vornehmen kann. Letztlich wird hier die Verpflichtung
festgelegt, dass der Kandidat im Fall der Erteilung einer eingeschränkten oder
befristeten Lenkberechtigung auf Wunsch des Kandidaten einen Feststellungsbescheid
zu erlassen hat. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.
Abs. 2:
Diese Bestimmung
enthält nähere Bestimmungen über die Gültigkeit des vorläufigen Führerscheines.
Mit der Zustellung des Scheckkartenführerscheines verliert der vorläufige
Führerschein seine Gültigkeit, von der Verpflichtung zur Ablieferung bei der
Behörde wird aber aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgesehen (§ 15 Abs. 4).
Es gibt daneben auch eine fixe Gültigkeitsdauer des vorläufigen Führerscheines
von vier Wochen. Da davon auszugehen ist, dass der Zeitraum bis zur Zusendung
des Führerscheines maximal 10 Tage betragen kann, ist eine
Verlängerungsmöglichkeit des vorläufigen Führerscheines nicht notwendig. Sollte
nach zwei Wochen der Führerschein noch nicht zugegangen sein, ist es Sache des
Führerscheinbesitzers, diese Frage mit der Behörde zu klären und es ist
trotzdem für den „Normalfall“ nicht zu befürchten, dass die Gültigkeitsdauer
des vorläufigen Führerscheines vorher abläuft.
Der vorläufige
Führerschein gilt ausnahmslos nur in Österreich. Da die
EU-Führerscheinrichtlinie nur die EU-weite Anerkennung von Führerscheinen
(gemäß dem Anhang I und Ia) regelt, sind anders geartete Bestätigungen oder
Formulare in anderen Staaten nicht anzuerkennen.
Da der vorläufige
Führerschein kein Lichtbild enthält, ist er nur in Verbindung mit einem
amtlichen Lichtbildausweis gültig und beide Dokumente sind auch mitzuführen
(siehe § 14 Abs. 1).
Abs. 3:
Der Fahrprüfer ist
für die Eintragung der Prüfungsergebnisse verantwortlich. Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist der Zeitraum zwischen der Absolvierung der Fahrprüfung
(Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung) und der Eintragung des
Prüfungsergebnisses möglichst kurz zu halten, da die betreffende Person in
dieser Zeit zwar als Lenker unterwegs ist, aber noch nicht im
Führerscheinregister als Besitzer einer Lenkberechtigung aufscheint. Es sollten
die Prüfungsergebnisse daher am Tag der Prüfung ins Register eingetragen werden
(gesammelt nach der Prüftätigkeit, nicht nach jeder einzelnen Prüfung!). Da die
Prüfungstätigkeit in manchen Fällen aber auch erst am späteren Abend enden
kann, soll in diesen (wenigen!) Fällen auch die Eintragung am nächsten
Arbeitstag möglich sein. Bei einer Prüfung am Freitag wäre dies der Montag!
Wo der Prüfer die
Ergebnisse eingibt, bleibt ihm überlassen, es kann in der Fahrschule, in der
Behörde oder auf einem eigenen PC, bei dem ein Zugang zum Führerscheinregister
möglich ist, erfolgen.
Abs. 4:
Die
Gebührenverrechnung erfolgt bundeseinheitlich auf einem Kostenblatt, das der
Fahrprüfer bei bestandener Fahrprüfung dem Kandidaten aushändigt. Nachdem die
Gebühren entrichtet sind, wird der Produktionsauftrag für den Führerschein von
der Behörde in Auftrag gegeben. Eine Zusendung des Führerscheines hat
grundsätzlich an die vom Führerscheinwerber genannte Adresse (nicht
nachweislich) zu erfolgen. Auch die Möglichkeit auf Expressproduktion und
–zusendung des Führerscheines wird vorgesehen werden. Die Mehrkosten hat allerdings
der Führerscheinwerber zu zahlen.
Weiters sind aus
Gründen der Rechtssicherheit die Daten, die auf dem Führerschein enthalten sein
sollen, allgemein zu umschreiben. Die Eintragungen im Detail finden sich in der
entsprechenden Anlage der FSG-Durchführungsverordnung.
Zu differenzieren
ist im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen, da der
Grundsatz der Unzulässigkeit des Besitzes mehrerer Führerscheine nicht
durchbrochen werden soll. Diesfalls kann eine Zusendung des Führerscheines an
die Heimadresse nur dann erfolgen, wenn der alte Führerschein bereits abgegeben
wurde (entweder sofort nach der Prüfung dem Prüfer oder später bei der Behörde,
aber noch bevor der Produktionsauftrag für den Führerschein erteilt wurde).
Andernfalls hätte die Behörde das Problem den alten Führerschein einzutreiben.
Wurde daher der alte Führerschein nicht abgegeben, hat die Zusendung des
Scheckkartenführerscheines an die Behörde zu erfolgen, die diesen Zug um Zug
gegen den alten Führerschein ausfolgt. Dieses Verfahren gilt auch für die
Umschreibung ausländischer Führerscheine.
Abs. 5:
Diese Bestimmung
enthält die Inhalte des derzeitigen Abs. 2 mit Anpassungen an das neue System.
Unter Beschränkung „aus anderen Gründen“ ist im Wesentlichen die Einschränkung
auf Automatikfahrzeuge zu verstehen.
Abs. 6:
Hier wird
allgemein das Wahlrecht des
Führerscheinbesitzers festgelegt, in allen Fällen, in denen ein neuer
Führerschein ausgestellt wird (und ein alter Führerschein auch noch existiert),
entweder den alten Führerschein vorerst noch zu behalten oder diesen sofort
abzugeben. Im ersteren Fall kann man zwar weiterhin im Ausland fahren, muss
aber zum Austausch der Führerscheine die Behörde aufsuchen. Der Vorteil der
zweiteren Variante liegt in der Zustellung des Führerscheines an die
Wohnadresse.
Abs. 7:
Für die
„Berufskraftfahrer“-Lehrlinge muss es eine Ausnahme von der Fiktion geben, dass
mit bestandener Fahrprüfung die Lenkberechtigung als erteilt gilt. In diesen
Fällen erteilt nach wie vor die Behörde die Lenkberechtigung, der Weg zur
Behörde ist nicht zu vermeiden.
Abs. 8:
Die
Verordnungsermächtigung wird insofern ergänzt, als auch die näheren
Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein aufgenommen werden.
Zu Z 17 (§
14 Abs. 1):
Hier ist die
Mitführverpflichtung für den vorläufigen Führerschein – gleich gelagert wie
beim Führerschein und anderen Dokumenten – einzufügen. Ist der Betreffende im
Fall der Ausdehnung im Besitz seines bisherigen Führerscheines und des
vorläufigen Führerscheines, muss nicht noch zusätzlich ein weiterer
Lichtbildausweis mitgeführt werden. Der bisherige Führerschein ist ein
amtlicher Lichtbildausweis.
Zu Z 20 (§
15 Abs. 1 und Abs. 2):
Da der vorläufige
Führerschein keine Fälschungssicherheitsmerkmale hat, ist es auch nicht
erforderlich, die Ausstellung eines neuen vorläufigen Führerscheines an
Formalvorschriften zu knüpfen. In diesem Sinn kann ein neuer vorläufiger
Führerschein von jeder Behörde ausgedruckt werden, ein förmlicher Antrag ist
nicht erforderlich. Durch die Ausstellung eines Duplikates eines vorläufigen
Führerscheines kann die vierwöchige Frist des ursprünglichen vorläufigen
Führerscheines aber nicht verlängert werden.
Abs. 2:
Die Z 3 kann
entfallen, da Scheckkartenführerscheine nicht mehr ergänzt werden können.
Zu Z 22 (§
15 Abs. 4):
Auch für den
vorläufigen Führerschein kann ein Duplikatführerschein ausgestellt werden. Die
Ablieferungspflicht des bisherigen Dokuments bezieht sich aber nur auf
Führerscheine, da es aufgrund der begrenzten zeitlichen und räumlichen Geltung
des vorläufigen Führerscheines unbedenklich ist, dass der Betreffende
gegebenenfalls zwei vorläufige Führerscheine besitzt.
Zu Z 23 (§
16 bis 17):
Zu § 16:
Hier werden die
grundsätzlichen Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister neu gefasst,
insbesondere die Einrichtung des Registers als Informationsverbund sowie die
Anbindung der sonstigen am Verfahren beteiligten Stellen und Personen.
Auskunfts- und Verständigungspflichten sind aus dem geltenden Text übernommen
worden.
Zu § 16a:
In dieser
Bestimmung werden umfassend alle Daten, die im Führerscheinregister zu
verarbeiten sind, aufgezählt, unabhängig davon, wer dazu zuständig ist.
Erwähnung verdient Z 3 lit. e, wo
klarzustellen ist, dass die Antragsnummer zugleich die Führerscheinnummer ist.
Zu § 16b:
Hier wird die
Zuordnung der Verpflichtung zur Eintragung der jeweiligen Daten vorgenommen,
d.h. dass detailliert aufgezählt wird, welche Behörde bzw. welche sonstigen am
Verfahren Beteiligen zur Eintragung welcher Daten ermächtigt sind. Ebenso wird
festgelegt, in welche Daten die jeweils Beteiligen Einsicht nehmen dürfen. Aus
Gründen des Datenschutzes ist diesbezüglich eine strenge Einschränkung auf die
für den jeweiligen Beteiligten unbedingt notwendigen Daten erforderlich.
Zu § 17:
Ein eigener
Paragraf behandelt die Fragen der Löschung der Daten aus dem Register.
Diesbezüglich soll es zu keinen inhaltlichen Änderungen zur jetzigen mit der 7.
FSG-Novelle eingeführten Rechtslage kommen.
Zu Z 24 (§
18 Abs. 1a):
Aufgrund von
Wünschen der Wirtschaft soll es möglich sein, gleichzeitig mit der vorgezogenen
Lenkberechtigung für die Klasse B auch die Ausbildung für die Klasse A zu
absolvieren. Damit ist allerdings keine frühere Erteilung dieser
Lenkberechtigungsklasse verbunden.
Zu Z 26 (§
20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2):
Die periodischen
Verlängerungen der C- und D-Lenkberechtigungen sollen weiterhin gebührenfrei
bleiben, jedoch ist aufgrund der höheren Produktionskosten des
Scheckkartenführerscheines von der Behörde ein Kostenbeitrag vom
Führerscheinbesitzer einzuheben. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird im
Verordnungsweg festgelegt.
Zu Z 28 (§
22 Abs. 5):
Aufgrund der
Änderungen der §§ 16 bis 17 ist hier der Verweis auf diese Bestimmungen
anzupassen.
Zu Z 30 (§
24 Abs. 1):
Eintragungen in
bestehende Führerscheine sind künftig nicht mehr möglich. Es ist jedes Mal ein
neuer Führerschein auszustellen.
Zu Z 31 (§
24 Abs. 3):
Mit dieser
Änderung soll eindeutig klargestellt werden, dass bei der Nichtbefolgung der
Mehrphasenausbildung nur jene Lenkberechtigungsklasse entzogen wird, für die
die angeordneten Stufen nicht befolgt wurden. Ein Nichtabsolvieren des
Fahrsicherheitstrainings für Klasse A kann nicht dazu führen, dass auch die
Klasse B entzogen wird. Wird allerdings die Klasse B entzogen so müssen auch
die höherwertigen Klassen entzogen werden, für die der Besitz der Klasse B
Voraussetzung ist.
Zu Z 34 (§
30a Abs. 2):
Durch die 26.
KFG-Novelle wird die Regelung über die Kindersicherung neu gefasst, die
Bestimmungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 finden sich dann
voraussichtlich in Abs. 5 dieser Bestimmung. Daher ist der Verweis allgemeiner
zu fassen. Diese Änderung soll korrespondierend mit der 26. KFG-Novelle am
1.1.2006 in Kraft treten.
Zu Z 35 (§
30a Abs. 4 zweiter Satz):
Ist eine
vorhandene Vormerkung durch die Verlängerung des Entzuges der Lenkberechtigung
wirksam geworden, so darf sie aus Gründen des Verbotes der Doppelbestrafung
nicht ein zweites Mal innerhalb des Vormerksystems durch eine Sanktion wirksam
werden. Sie ist daher genauso zu behandeln, wie jene Vormerkungen für die die
Lenkberechtigung entzogen wird. Mit der nunmehr vorgenommenen Klarstellung soll
insbesondere eine gegenteilige Auslegung des zweiten Satzes (durch die
ausdrückliche Nennung der Z 14 und 15 des § 7 Abs. 3 wären andere
Entziehungsfälle nicht erfasst und somit sehr wohl ein weiteres Mal zu
berücksichtigen) ausgeschlossen werden.
Zu Z 36 (§
30a Abs. 4 dritter Satz):
Mit dem Zitat „§
30b“ war die Anordnung von Maßnahmen gemeint. Dieser Fall kann jedoch in dem
gegenständlichen Regelungsbereich nicht eintreten, da bei einer Entziehung
etwaige bestehende Vormerkungen zu einer Verlängerung der Entziehungsdauer (§
25 Abs. 3) führen. Wird zu einem Zeitpunkt nach der Entziehung eine Vormerkung
eingetragen, bei der das Delikt vor dem Ausspruch der nachfolgenden Entziehung
begangen wurde, kann es niemals zu einer Anordnung von Maßnahmen kommen, da
etwaige Vormerkungen bereits zu einer Entzugsverlängerung geführt haben und
nunmehr unbeachtlich sind (siehe § 25 Abs. 3).
Diese später
eingetragene Vormerkung bleibt lediglich als solche im System stehen und es ist
nur festzuhalten, dass sich diese auf die früher ausgesprochene
Entziehungsdauer nicht auswirkt.
Zu Z 37 (§
31 Abs. 4):
Aufgrund der im
Rahmen der 7. FSG-Novelle vorgenommenen Änderungen bei Moped 15 ist die Behörde
für die Ausstellung von Mopedausweisen nicht mehr, auch nicht für
Duplikatmopedausweise, zuständig.
Zu Z 38 (§
32 Abs. 1):
Das Vormerksystem
gilt für alle Kraftfahrzeuglenker, d.h. auch für Mopedlenker, Lenker von
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen in Invalidenkraftfahrzeugen.
Konsequenterweise ist eindeutig klarzustellen, dass die Behörde auch die aus
dem Vormerksystem resultierenden Sanktionen aussprechen kann und muss.
Zu Z 40 (§ 34
Abs. 1):
Durch ein
redaktionelles Versehen ist die Wendung „für Allgemeinmedizin“ in dieser
Bestimmung seit der 5. FSG-Novelle erhalten geblieben.
Zu Z 41 (§
36 Abs. 1):
Um eine
datenschutzrechtlich einwandfreie Regelung für die hinzukommenden Stellen und
Personen, die mit den Daten des Führerscheinregisters arbeiten sollen, zu
treffen, ist eine bescheidmäßige Ermächtigung erforderlich.
Zu Z 42 (§
36 Abs. 2):
So wie die in § 36
Abs. 1 genannten Stellen oder Personen vom Landeshauptmann zu ermächtigen sind,
so ist der Produzent der Führerscheine vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu ermächtigen.
Zu Z 44 (§
36 Abs. 4):
Aufgrund
anderslautender Entscheidungen der UVS wird hier unmissverständlich
klargestellt, dass sich die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 4 auch auf die
Bestellung von Sachverständigen (d.h. Ärzte und Fahrprüfer) bezieht. Im Übrigen
ist nach dieser Bestimmung gegebenenfalls auch mit Widerruf gegen die nunmehr
neu zu ermächtigenden Stellen vorzugehen.
Zu Z 45 (§
36 Abs. 5):
Ein wirksames
Sanktionensystem für den Fall von Missständen bei Fahrschulen oder Verweigerung
der Teilnahme am neuen System ist erforderlich.
Zu Z 46 (§
37 Abs. 3):
Eine erhöhte
Mindeststrafe soll auch dann gelten, wenn die betreffende Person trotz vorläufig
abgenommenen vorläufigen Führerschein Kraftfahrzeuge lenkt.
Zu Z 47 (§
37 Abs. 6):
Gemäß § 7 Abs. 3 Z
12 und 13 sind die Delikte der Nichterfüllung von Auflagen für das
Entziehungsverfahren relevant. In diesen Fällen darf daher nicht mit
Organmandat vorgegangen werden und somit hat der entsprechende Textpassage in §
37 Abs. 6 zu entfallen.
Zu Z 50 (§
39 Abs. 6):
Der gesamte § 39
soll auch für vorläufige Führerscheine gelten. Da diese Regelung aber bereits
jetzt schon sehr kompliziert ist, soll sie nicht noch zusätzlich durch die
Einfügung der Wortfolge „vorläufige Führerschein“ weiter überfrachtet werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde daher dieser Weg gewählt.
Zu Z 51 (§
40 Abs. 9):
Diese Bestimmung
enthält die Besitzstandsklausel. Alte Führerscheine dürfen weiter verwendet
werden, aber anlässlich jeder Änderung oder Ergänzung von Eintragungen ist ein
neuer Führerschein auszustellen. Ein Umtausch auf freiwilliger Basis ist jedoch
möglich.
Zu Z 52 (§
41 Abs. 8):
Ab 1. März 2006
werden keine Papierführerscheine mehr ausgestellt. Aus diesem Grund wird es
erforderlich sein, alle zu dem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in das neue
System zu übernehmen um die Produktion des Scheckkartenführerscheines zu
ermöglichen.
Zu Z 53 (§ 43
Abs. 15):
Das Projekt soll
in zwei Stufen in Kraft treten. Ab 1. März 2006 sollen bundesweit nur mehr
Scheckkartenführerscheine ausgestellt werden, das restliche Projekt tritt mit
1. Oktober in Kraft.
Ab 1.1.2006 soll
auch ein Testbetrieb des neuen Systems starten, in dem parallel zu den nach der
alten Rechtslage laufenden Verfahren auch die Funktionalität nach dem neuen
System durchgespielt werden kann.
Da die
Verordnungsermächtigung ebenfalls erst mit 1.3.2006 in Kraft tritt, ist eine
gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, die diesbezüglichen Verordnungen bereits
früher erlassen zu können. Gleiches gilt für die Vornahme von Ermächtigungen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 2.
(2) Z 6 ... 7. Klasse F: in Verbindung mit einem in
Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle
Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f
genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse. |
§ 2.
(2) Z 6 ... 7. Klasse F: in Verbindung mit einem in
Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle
Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und g
genannten Zugfahrzeug: Anhänger bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse. |
§ 4.
(1) ... (2) Die Bestimmungen
über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen,
die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach
Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die
Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung. |
§ 4.
(1) ... (2) Die Bestimmungen
über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen,
die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von zwei Jahren
nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen;
die Probezeit gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen
Lenkberechtigung. |
§ 4.
(3) Begeht der
Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß
(Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist
von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die
Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen
gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit
der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein
weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn
die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der
Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der
Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister
(§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des
Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung
vorzulegen. (4)
bis (9) ... |
§ 4.
(3) Begeht der
Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß
(Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist
von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die
Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.
Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um
ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr,
wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung
der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der
Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und
in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat
diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines
neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten. (4) bis (9) ... |
§ 4c.
(1) Die jeweils
durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b
genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Zentralen
Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die
Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining
und das verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und
von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu
bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die
Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten
Vereine an das Zentrale Führerscheinregister zu ermöglichen. (2)
bis (3) ... |
§ 4c.
(1) Die jeweils
durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b
genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister
einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der
jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das
verkehrspsychologische Gruppengespräch als Einheit anzusehen sind und von der
das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen
sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der
Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an
das Führerscheinregister zu ermöglichen. (2) bis (3) ... |
§ 5.
(1) Ein Antrag auf
Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen
Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl.
Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die
jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt. |
§ 5.
(1) Ein Antrag auf
Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der
Antragsteller |
|
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom
24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2), |
|
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung
erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und |
|
3. noch keine Lenkberechtigung für die
angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt. |
|
Der
Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer
Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen
oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz
im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich,
spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit
Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag
als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren
Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den
Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in
der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf
Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer
Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. |
§ 5.
(2) Über einen Antrag
auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf
Antrag hat diese Behörde die Durch‑
oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in
deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen,
universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn
dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung
für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz
nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten
zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben
oder glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in
Österreich aufzuhalten. Weiters hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung
durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der vom Antragsteller
besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist. |
§ 5.
(2) Ein Wohnsitz in
Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende
Person innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185
Tagen aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für
mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. |
§ 5.
(3) Eine Person ohne
Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer
Lenkberechtigung stellen, wenn sie nachweist, dass sie sich mindestens sechs
Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich
befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt. |
§ 5.
(3) Die Behörde kann
bei festgestellten Mängeln gegenüber der Fahrschule Anordnungen hinsichtlich
der Entgegennahme der Anträge, Eintragungen der Daten im Führerscheinregister
und anderer mit der Abwicklung des Erteilungsverfahrens in Zusammenhang
stehender Angelegenheiten treffen. Die Fahrschule hat den Anordnungen der
Behörde unverzüglich zu entsprechen. |
§ 5.
(4) Die
Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte
Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist
seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten
Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich
zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. |
§ 5.
(4) Die Lenkberechtigung ist zu
erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des
Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die
Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. |
§ 5.
(5) Die
Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen
der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen,
örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8
Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt
geeignet sind“, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden,
die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der
Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). |
§ 5.
(5) Die Lenkberechtigung
ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der
Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist,
unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen
oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8
Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten
„beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung
erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund
der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9
Abs. 5). Die aufgrund
des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. |
§ 5.
(6) Im Fall der
Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1
angeführte Klassen oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten
vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im
Zeitpunkt der Entscheidung älter als 12 Monate ist oder die Ausdehnung der
Lenkberechtigung für die Klasse
B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C 1 beantragt wurde |
§ 5.
(6) Im Fall der Ausdehnung
einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen
oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller
nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der
Entscheidung älter als 18
Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die
Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde. |
§ 5.
(7) Vor der Erteilung
einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat,
der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß
Abs. 3 in Österreich aufhält, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der
zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern,
dass dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder
Unterklasse besitzt. |
§ 5.
(7) Vor der Erteilung
einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR‑Staat,
der seinen Wohnsitz (Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat, hat
sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des
Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, dass dieser keine
Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt. |
§ 6.
(1)... (2) Bewerber um eine
Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des
§ 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die
angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der
theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen. (3) ... |
§ 6.
(1)... (2)
Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 5, des § 18
Abs. 1a und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des
für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindestalters mit der
theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen. (3)
... |
|
§ 6. (4) entfällt. |
§ 7.
(1) bis 2) Z 1
bis Z 14... (3) 15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits
einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist. (4) bis (6) ... |
§ 7.
(1) bis (2) Z 1
bis Z 14... (3) 15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a
Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits
einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b
Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen
wurde. (4) bis (6) ... |
§ 7.
(7) Wurde ein Verstoß
gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in
deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Hauptwohnsitzbehörde
unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. |
§ 7.
(7) Wurde ein Verstoß
gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in
deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich
von diesem Umstand zu verständigen. |
|
§ 7.
(8) Die
Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu
beurteilen. Zu diesem Zweck hat diese Behörde in den Fällen der Erteilung
oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob
und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen. |
§ 8.
(1) Vor der Erteilung
einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches
Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich
geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen
von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im
Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im
örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen
Arzt gemäß § 34 zu erstellen. (2) bis (6) ... |
§ 8.
(1) Vor der Erteilung
einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches
Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich
geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen
von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im
Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem
im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen
Arzt gemäß § 34 zu erstellen. (2) bis (6) ... |
§ 10.
(1) Vor der Erteilung
der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten darüber einzuholen, ob der
Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse
fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu
erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von
Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse fachlich
befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen für die praktische
Prüfung dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden. |
§ 10.
(1) Vor der Erteilung
der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch
eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der
Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder
Unterklasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen
dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden. |
§ 10.
(2) Kandidaten für
die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E,
F oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, dass sie im Rahmen
einer Fahrschule entweder |
§ 10.
(2) Kandidaten sind
zur Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E, F
oder die Unterklasse C1 und C1+E nur zuzulassen, wenn sie |
1. die Vollausbildung oder |
1. verkehrszuverlässig sind, |
2. bei Übungsfahrten gemäß § 122
KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese
Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B
gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein
darf. (3) bis (4) ... |
2. gesundheitlich geeignet sind, |
|
3. den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1
Z 5 erbracht haben und |
|
4. den Nachweis über die Absolvierung der
jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht haben,
wobei diese Ausbildung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für
die Klasse B gemäß § 19 und der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1a,
vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf. (3) bis (4)... |
§ 11.
(5)... (6) Wurde einer der
beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen
wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich
abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach
Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. |
§ 11.
(1) bis (5) ... (6) Wurde einer der
beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen
wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich
abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach
Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. |
§ 11.
(1) bis (6a) ... |
§ 11.
(6a) .. (6b) Die im Zuge des
Verfahrens über die Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung
angefallenen Kosten inklusive der Prüfungsgebühr für alle beantragten Klassen
sind für den Kandidaten auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form
darzustellen. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtsärztlichen
Untersuchung, die direkt anlässlich dieser Untersuchung zu begleichen sind. |
§ 11.
(7) Z1 bis Z 3
... 4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der
Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden
behördlichen Aufwendungen. |
§ 11.
(7) Z1 bis Z 3
... 4. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der
Fahrprüfung sowie die Vergütung der im Rahmen der Fahrprüfung anfallenden
behördlichen Aufwendungen, |
|
5. die Form und den Inhalt des Kostenblattes, |
|
6. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des
Kostenblattes. |
Führerscheine Ausstellung
des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung) |
Ausstellung
des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines |
§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die
von ihr erteilte Lenkbe-rechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen.
Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in
§ 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur
Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 einer anderen
Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des
Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu
verständigen. |
§ 13.
(1) Mit der
erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die
Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 unter den gemäß
§ 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten
den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) oder die Unterklasse(n)
auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die
er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung
für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung
antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der
vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde
auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung,
Beschränkung oder Auflage erteilt, ist auf Wunsch des Kandidaten ein
Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung zu erlassen. |
§ 13.
(2) In den
Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3
ausgesprochene Befristung oder
Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen
einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse
oder ‑unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung
nachträglich ausgesprochener
Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der
Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1
vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des
Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der
erforderlichen Dokumente durchzuführen. |
§ 13.
(2) Der vorläufige
Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der
Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier
Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die
jeweilige Klasse oder Unterklasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige
Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung
mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig. |
§ 13.
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
festzusetzen: |
§ 13. (3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse
unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens
aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen. |
1. die Form und
Farbe des Führerscheines, |
|
2. die Rubriken und den Inhalt des
Führerscheines, |
|
3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend
den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung, |
|
4. allenfalls in den Führerschein einzutragende
zusätzliche Angaben und |
|
5. die Fälschungssicherheitsmerkmale. |
|
|
§ 13.
(4) Sobald der
Führerscheinwerber sämtliche auf dem Kostenblatt angeführten Gebühren
ordnungsgemäß entrichtet hat, hat die Behörde die Herstellung eines
Führerscheines zu veranlassen. Gegen Bezahlung der zusätzlichen Kosten kann
eine bevorzugte Produktion des Führerscheines veranlasst werden. In den
Führerschein sind die Daten zur Person des Führerscheinbesitzers, die
erteilten Lenkberechtigungsklassen und Unterklassen oder sonstige
Berechtigungen, etwaige Befristungen, Einschränkungen der Lenkberechtigung,
Auflagen sowie sonstige administrative Angaben einzutragen. Der Produzent des
Führerscheines hat diesen an die vom Antragsteller angegebene Adresse zu
senden. Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der
Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 ist der
Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden, es sei
denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des
Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Erfolgt die Zustellung an
die Behörde, ist der Führerschein gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheines
auszuhändigen. Weitere Führerscheine für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz
erteilte Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 genannten Fällen
ausgestellt werden. |
|
§ 13.
(5) In den vorläufigen
Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene
Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger
Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere
Fahrzeugklasse oder ‑unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei
Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern.
Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder
des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen
Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. |
|
§ 13.
(6) Anlässlich jeder
erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ist ein neuer
Führerschein auszustellen. Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären: |
|
1. dass er den bisherigen Führerschein vorerst
behalten möchte; diesfalls ist ein vorläufiger Führerschein nicht auszustellen,
der neue Führerschein an die Behörde zuzustellen und gegen Ablieferung des
bisherigen Führerscheines auszufolgen oder |
|
2. dass er die Zustellung des Führerscheines an
die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesfalls ist dem Führerscheinbesitzer
ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des
Produktionsauftrages des neuen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein
bei der Behörde abzuliefern. |
|
Liegt die
vom Führerscheinbesitzer angegebene Adresse in einem Nicht-EWR-Staat
(§ 15 Abs. 1 zweiter Satz FSG), so ist der Führerschein der Behörde
zuzusenden. Diese hat auf geeignete Art und Weise, etwa im Wege der
ausländischen Vertretung des jeweiligen Staates, dafür zu sorgen, dass der
Antragsteller in den Besitz des Führerscheines kommt. |
|
§ 13.
(7) Bei Lehrlingen
für den Beruf „Berufskraftfahrer“, die gemäß § 6 Abs. 5 Z 3
die praktische Fahrprüfung für die Klasse C vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr ablegen, gilt die Lenkberechtigung nicht mit bestandener
Fahrprüfung als erteilt, sondern darf erst nach Vollendung des 18.
Lebensjahres erteilt werden. Diesfalls hat der Führerscheinwerber den Führerschein
bei der Behörde abzuholen. |
|
§ 13.
(8)
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch
Verordnung festzusetzen: |
|
1. die Form und den Inhalt des Führerscheines
und des vorläufigen Führerscheines, |
|
2. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend
den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung, |
|
3. allenfalls in den Führerschein und den
vorläufigen Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben, |
|
4. die Fälschungssicherheitsmerkmale des
Führerscheines und |
|
5. die Vorgangsweise bei der Ausstellung des
Führerscheines und des vorläufigen Führerscheines. |
§ 14.
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des
§ 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen |
§ 14.
(1) ) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des
§ 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen |
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug
vorgeschriebenen Führerschein oder
Heeresführerschein, |
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug
vorgeschriebenen Führerschein oder
Heeresführerschein, |
2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder
Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen
amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein, |
2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13
Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen
Lichtbildausweis, |
3. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der
Klassen C, D, C+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung
für die Klassen B oder B+E
(§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und
den Feuerwehrführerschein |
3. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder
Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen
amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein, |
und auf
Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2
zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) bis (4) ... |
4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der
Klassen C, D, C+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung
für die Klassen B oder B+E
(§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und
den Feuerwehrführerschein |
|
und auf
Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2
zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) bis (4) ... |
§ 14.
(5) Jeder
Führerscheinbesitzer hat |
§ 14. (5) Jeder Führerscheinbesitzer hat |
1. eine Änderung seines Familiennamens oder |
1. eine Änderung seines Familiennamens oder |
2. eine Änderung des Ortes seines
Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde
anzuzeigen. (6) ... |
2. eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes
binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde
anzuzeigen. (6)... |
§ 14.
(7) Eine Person, die
im Besitz mehrerer in einem EWR‑Staat ausgestellter Führerscheine ist hat
alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde
abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde
zurückzustellen. (8) ... |
§ 14.
(7) Eine Person, die
im Besitz mehrerer in einem EWR‑Staat ausgestellter Führerscheine ist hat
alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Behörde
abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen
Ausstellungsbehörde zurückzustellen. (8) ... |
§ 15.
(1) Ein neuer Führerschein
darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach
Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine
Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von
Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2. Hat ein Besitzer eines
österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2
dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer
Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. |
§ 15.
(1) Ein neuer
Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom
Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im
Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen
Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen
Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten
Ausstellungsbehörde auszustellen.
Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag
unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde
im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden.
Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht
länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein. |
§ 15.
(2) Ein neuer
Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn: |
§ 15.
(2) Ein neuer
Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn: |
1. das Abhandenkommen des Führerscheines
glaubhaft gemacht wurde oder |
1. das Abhandenkommen des Führerscheines
glaubhaft gemacht wurde oder |
2. der Führerschein ungültig ist (§ 14
Abs. 4) oder |
2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein
ungültig ist (§ 14 Abs. 4). |
3. nicht mehr ergänzt werden kann. |
|
§ 15.
(3) Der Besitzer
einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung
eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5
Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen
Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem
der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort
Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu
verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt.
Wurde der EWR‑Führerschein auf Grund einer in einem Nicht‑EWR-Staat erteilten
Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des
§ 23 zu erteilen. |
§ 15.
(3) Der Besitzer
einer in einem EWR‑Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung
eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5
Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen
Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem
der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort
Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu
verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt.
Wurde der EWR‑Führerschein auf Grund einer in einem Nicht‑EWR-Staat erteilten
Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des
§ 23 zu erteilen. |
§ 15.
(4) Mit der
Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine
Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von
der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt
wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der
Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. (5) ... |
§ 15.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des
neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist,
falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
Führerscheine, die in einem EWR‑Staat ausgestellt wurden, sind von der
Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das
Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch
die Behörde ist nicht erforderlich. (5) ... |
Datenschutz
und Örtliches Führerscheinregister |
Führerscheinregister
- Allgemeines |
§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei
Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat,
sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden
Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich
errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen
Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen
automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die
personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen,
sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen
ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung
des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden,
wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht
vorgesehen ist. |
§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz,
die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für
die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte
und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters
durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund
(§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 sind die Behörden,
Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das
Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. |
§ 16.
(2) Die
Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu
führen. In das Register sind einzutragen: |
§ 16.
(2) Im Rahmen des
Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten
personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen,
sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen
Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende
Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf
elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des
Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der
Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des
Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in
§ 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden,
wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen
ist. |
1. die Datensätze von Personen, auf die sich die
Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht
aus: |
|
a) Familiennamen, |
|
b) früheren Familiennamen, die bereits
Gegenstand einer Registereintragung waren, |
|
c) Vornamen und Geschlecht, |
|
d) akademischen Graden, |
|
e) Tag und Ort der Geburt und des Todes, |
|
f) Staatsbürgerschaft, |
|
g) allfällige behördliche Voraussetzungen, die
für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind |
|
h) ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz), |
|
i) den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der
Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt
hat, |
|
j) dem Hauptwohnsitz, |
|
k) früheren Hauptwohnsitzen, die bereits
Gegenstand einer Registereintragung waren, |
|
l) sonstigen bekannten ausländischen
Wohnadressen, |
|
m) der Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer“,
falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung, |
|
n) allfälligen bekannten behördlichen
Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung
Voraussetzung ist; |
|
2. folgende Angaben über ausgestellte
Führerscheine: |
|
a) die Ausstellungsbehörde, |
|
b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder
Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde, |
|
c) das Datum der erstmaligen Erteilung der
Lenkberechtigung, |
|
d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines, |
|
e) die Führerscheinnummer und die
Führerscheinseriennummer, |
|
f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen und der Grund dafür, |
|
g)bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten
oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines
(lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte, |
|
h) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der
Grund dafür, |
|
i) Angaben über das Abhandenkommen des
Dokumentes; |
|
3. die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland
ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten
Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem
Bundesgesetz ist; |
|
4. die maßgeblichen Angaben über folgende
Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz: |
|
a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß
§ 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert
wurde, |
|
b) die Daten über die Probezeit, insbesondere
deren Verlängerung sowie deren Neubeginn, |
|
c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder
Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung
einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die
Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde, |
|
d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach
Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines
Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung, |
|
e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß
§ 39 Abs. 1, |
|
f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung
einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund, |
|
g) jeder Antrag auf Erteilung einer
Lenkberechtigung, |
|
h) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung, |
|
i) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen
gemäß §§ 30a und 30b; |
|
5. die maßgeblichen Angaben über folgende
rechtskräftige Bestrafungen: |
|
a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines
Lenkverbotes führen, |
|
b) Bestrafungen, die zur Entziehung der
Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines
Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der
Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder
auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen, |
|
c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer
einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die
die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten, |
|
d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß
§ 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit, |
|
e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a,
1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37
Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a, |
|
f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a
Abs. 2; |
|
6. die maßgeblichen Angaben über eine
Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19
Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122
Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit; |
|
7. folgende Daten über Mopedausweise: |
|
a) Ausstellungsdatum, |
|
b) Ausweisnummer |
|
c) Ausstellende Institution oder Behörde, |
|
d) Ende der Bewilligung; |
|
8. folgende Daten über Taxi- und
Schulbusausweise: |
|
a) Ausstellungsdatum, |
|
b) Ausweisnummer, |
|
c) entfällt |
|
d) Ende der Bewilligung. |
|
§ 16.
(3) Ändert sich die
behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so
sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln,
sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall
dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr
zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des
Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2
zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und
Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der
Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind. |
§ 16.
(3) Die Behörde hat
Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu
übermitteln an: |
|
1. Organe des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben benötigen; |
|
2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine
solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem
Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt. |
§ 16.
(4) Von der Behörde
sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten: |
§ 16.
(4) Ändert sich die
behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung
oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde
die bereits vorhandenen Registerdaten zu verwenden und weiterzuführen. |
1. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der
Behörde tätigen sachverständigen Ärzte: |
|
a) Familiennamen und Vornamen, |
|
b) Adresse, |
|
c) den Zeitraum, für den der sachverständige
Arzt bestellt ist; |
|
2. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen
Sachverständigen: |
|
a) Familiennamen und Vornamen, |
|
b) Adresse, |
|
c) den Zeitraum für den der Sachverständige
bestellt ist, |
|
d) die Klassen, für die der Sachverständige
bestellt ist; |
|
3. Daten der Fahrschulen: |
|
a) Namen und Vornamen des Inhabers, |
|
b) die Adresse des Standortes, |
|
c) die zeitlichen Daten der
Fahrschulbewilligung, |
|
d) den Umfang der Fahrschulbewilligung; |
|
4. Daten der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstellen |
|
a) Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, |
|
b) Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle. |
|
§ 16.
(5) Die Behörde hat
Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln an: |
§ 16.
(5) Hat eine Person,
die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder
gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d
StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt
hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der
rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen. |
1. Organe des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben benötigen; |
|
2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine
solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem
Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt. |
|
§ 16.
(6) Die Behörde hat
die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend
im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem
Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln. |
|
§ 16.
(7) Verfahrensdaten
gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: |
|
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer
Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung; |
|
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des
jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden
Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind
(Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die
Verfahrensdaten auch physisch zu löschen. |
|
§ 16. (8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach
folgenden Kriterien logisch zu löschen: |
|
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie
sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer
Lenkberechtigung; |
|
2. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a
und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der
Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit; |
|
3. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. c
bis e und Abs. 2 Z 5 mit Tilgung der dem Verfahren zugrunde
liegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides
oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat
jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die Entziehung einer
Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr
als 18 Monaten zur Folge gehabt hat; |
|
4. Daten gemäß Abs. 2 Z 6 ein Jahr
nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre
nach Antragstellung; |
|
5. Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. i
und Abs. 2 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe. |
|
Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind
die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person
gehörigen Daten gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch
der betreffende Personendatensatz (Abs. 2 Z 1) zu löschen. |
|
§ 16.
(9) Hat eine Person,
die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder
gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d
StVO 1960 bestraft wurde, ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des
örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren
durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die für die Führung
des Örtlichen Führerscheinregisters zuständige Behörde von der
rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen. |
|
§ 16.
(10) Die
Nacherfassung der vor dem 1. November 1997 ausgestellten Führerscheine, deren
zu Grunde liegenden Berechtigungen noch nicht erloschen sind, und der
sonstigen noch vorhandenen, maßgeblichen Daten in das Register gemäß
Abs. 2 muss mit Ablauf des 31. Oktobers 2003 abgeschlossen sein. Bei der
Nacherfassung muss nur der jeweils zuletzt ausgestellte Führerschein nach dem
vorhandenen Datenmaterial erfasst werden. |
|
|
Führerscheinregister
– Gespeicherte Daten |
|
§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung
der Lenkberechtigung, zur Eintragung des Zahlencodes 111 oder zur Durchführung
sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten: |
|
1. Die Datensätze von Personen auf die sich die
Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus: |
|
a. Familienname, |
|
b. Vorname(n), |
|
c. Geburtsdatum und Geburtsort, |
|
d. Familienname laut Geburtsurkunde, |
|
e. frühere Familiennamen, |
|
f. akademische Grade, |
|
g. Geschlecht, |
|
h. Staatsbürgerschaft, |
|
i. Wohnsitz, |
|
j. das bereichsspezifische Personenkennzeichen
„Verkehr und Technik“, |
|
k. dem letzten ausländischen Wohnsitz, |
|
l. Angaben über den erfolgten
Identitätsnachweis, |
|
m. gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte
Namensänderung, |
|
n. das Datum des Todes; |
|
2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte
Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus: |
|
a. Eingangsdatum, |
|
b. jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung
einer Lenkberechtigung oder die Eintragung des Zahlencodes 111, |
|
c. die maßgeblichen Nachweise über die
Verkehrszuverlässigkeit, |
|
d. Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe, |
|
e. die maßgeblichen Daten über die
gesundheitliche Eignung des Antragstellers, |
|
f. allfällige Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes, |
|
g. die Zuweisung zum Amtsarzt |
|
h. Nachweis der Absolvierung der erforderlichen
Fahrausbildung, |
|
i. die Daten betreffend die Einteilung der
theoretischen und praktischen Fahrprüfung; |
|
j. die Angabe, ob der Antragsteller zur
theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) oder
Unterklassen(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht; |
|
3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Führerscheinen: |
|
a) die Ausstellungsbehörde, |
|
b) Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder
Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll, |
|
c) das Datum der erstmaligen Erteilung der
Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum, |
|
d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines, |
|
e) die Antragsnummer, |
|
f) das Lichtbild und die Unterschrift des
Antragstellers in gescannter Form, |
|
g) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder
Auflagen und der Grund dafür, |
|
h) bei umgeschriebenen, umgetauschten,
verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines
(lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte, |
|
i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der
Grund dafür, |
|
j) Angaben über das Abhandenkommen des
Dokumentes; |
|
k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im
Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten
Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem
Bundesgesetz ist; |
|
l) Inhalte des vorläufigen Führerscheines und
des Kostenblattes, |
|
m) die Adresse, an die der Führerschein zu
senden ist |
|
n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte
Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz; |
|
4. die maßgeblichen Angaben über folgende
Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz: |
|
a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß
§ 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung
absolviert wurde, |
|
b) die Daten über die Probezeit, insbesondere
deren Verlängerung oder Neubeginn, |
|
c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder
Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung
einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die
Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde, |
|
d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach
Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines
Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung, |
|
e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß
§ 39 Abs. 1, |
|
f) Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer
Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund, |
|
g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung |
|
h) Vormerkungen und die Anordnung besonderer
Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b; |
|
5. die maßgeblichen Angaben über folgende
rechtskräftige Bestrafungen: |
|
a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines
Lenkverbotes führen, |
|
b) Bestrafungen, die zur Entziehung der
Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines
Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der
Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder
auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen, |
|
c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer
einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die
die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten, |
|
d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß
§ 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit, |
|
e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a,
1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37
Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a, |
|
f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a
Abs. 2; |
|
6. die maßgeblichen Angaben über eine
Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19
Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122
Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit; |
|
7. folgende Daten über Mopedausweise: |
|
a) den Personendatensatz gemäß Abs. 2
Z 1, |
|
b) Ausstellungsdatum, |
|
c) Ausweisnummer, |
|
d) Ausstellende Institution oder Behörde, |
|
e) Ende der Bewilligung; |
|
8. folgende Daten über Taxi- und
Schulbusausweise: |
|
a) Ausstellungsdatum, |
|
b) Ausweisnummer, |
|
c) Ende der Bewilligung. |
|
9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines
den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein
versendet“. |
|
10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der
Behörde tätigen sachverständigen Ärzte: |
|
a) Familiennamen und Vornamen, |
|
b) Adresse, |
|
c) den Zeitraum, für den der sachverständige
Arzt bestellt ist; |
|
11. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen
Sachverständigen: |
|
a) Familiennamen und Vornamen, |
|
b) Adresse, |
|
c) den Zeitraum für den der Sachverständige
bestellt ist, |
|
d) die Klassen, für die der Sachverständige
bestellt ist; |
|
12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen
Aufsichtsperson; |
|
a) Familiennamen und Vornamen, |
|
b) Adresse, |
|
c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson
bestellt ist, |
|
13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen
Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben: |
|
a) Namen und Vornamen des Inhabers, |
|
b) die Adresse des Standortes, |
|
c) die zeitlichen Daten der
Fahrschulbewilligung, |
|
d) den Umfang der Fahrschulbewilligung; |
|
e) Namen und Vornamen der Bediensteten der
Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters
zuzugreifen |
|
14. Daten der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstellen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz
haben: |
|
a) Name der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle, |
|
b) Adresse der verkehrspsychologischen
Untersuchungsstelle. |
|
Verwendung
der Daten des Führerscheinregisters |
|
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in
§ 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c
(soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e
(soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund
für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten
Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen
Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich
für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter
Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu
erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu
übermitteln: |
|
1. § 16a Z 1 lit. a bis i, l und
m, |
|
2. § 16a Z 2 lit. a, b, d, h und
i |
|
3. § 16a
Z 3 lit. m und n, |
|
4. § 16a Z 7 über die von ihnen
ausgestellten Mopedausweise. |
|
Bei den
in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage
an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit. |
|
§ 16b.
(2) ) Die
Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen: |
|
1. § 16a Z 1 lit. n, |
|
2. § 16a Z 4 lit. a und c bis e, |
|
3. § 16a Z 4 lit. b soweit es die
Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft, |
|
4. § 16a Z 5 lit. a bis e, |
|
5. § 16a
Z 6 und 8 und |
|
6. § 16a Z 7 über die von anderen
Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise. |
|
§ 16b.
(3) Die das jeweilige
Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3
genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie
folgende Daten einzutragen: |
|
1. § 16a Z 3 lit. a bis n, |
|
2. § 16a
Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den
Neubeginn der Probezeit und, |
|
3. § 16a Z 4 lit. f und g. |
|
§ 16b.
(4) Die übrigen am
Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des
Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und
Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende
Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der
Datenfernübertragung zu übermitteln: |
|
1. die Aufsichtsperson die in § 16a
Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung
betrifft), |
|
2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2
lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft), |
|
3. der Hersteller des Führerscheines die in
§ 16a Z 9 genannten Daten. |
|
§ 16b.
(5) Die in § 16a
Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in
deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat. |
|
§ 16b.
(6) Für die
Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils
zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich.
Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die
Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der
Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der
Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine
Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4
genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und
nur entweder |
|
1. zumindest über die Eingabe des Vor- und
Zunamens sowie des Geburtsdatums oder |
|
2. die Antragsnummer |
|
möglich
sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen
zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der
Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses
Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden. |
|
§ 16b.
(7) Das
Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter
und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welche Person
welche Daten aus dem Führerscheinregister zur Verfügung gestellt wurde. Diese
Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser
Daten zu löschen. |
Zentrales
Führerscheinregister |
Führerscheinregister
– Löschung der Daten |
§ 17.
(1) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der
Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister
zu führen. Zu diesem Zweck dürfen die personenbezogenen Daten des Betroffenen
ermittelt und verarbeitet werden. |
§ 17.
(1) Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: |
|
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung
führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber
100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung; |
|
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem
Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des
jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden
Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung
der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu
löschen. |
§17.
(2) In das Zentrale
Führerscheinregister sind die gemäß § 16 Abs. 6 übermittelten
Register- und Verzeichnisdaten aller Führerscheinbehörden aufzunehmen. (3) bis (8) ... |
§ 17.
(2) Registerdaten
gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen: |
|
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie
sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers,
spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung; |
|
2. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. a
und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der
Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit; |
|
3. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. c
bis e und § 16a Z 5 lit. a bis e mit Tilgung der dem Verfahren
zugrundeliegenden Strafe oder fünf Jahre nach Zustellung des
Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen
wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn das Verfahren die
Entziehung einer Lenkberechtigung oder den Ausspruch eines Lenkverbotes für
die Dauer von mehr als 18 Monaten zur Folge gehabt hat; |
|
4. Daten gemäß § 16a Z 6 ein Jahr nach
der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Antragstellung; |
|
5. Daten gemäß § 16a Z 4 lit. i
und § 16a Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe. |
|
Spätestens
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind
die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person
gehörigen Daten gemäß § 16a Z 2 bis 6 gelöscht wurden, so ist auch
der betreffende Personendatensatz (§ 16a Z 1) zu löschen. (3) bis (8) ... |
§ 18.
(1) ... |
§ 18.
(1) ... (1a) Ein Bewerber um
eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und
praktische Ausbildung für die Klasse A in einer Fahrschule mit dem
vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die
Klasse A darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden. (2) bis (3) ... |
§ 19.
(1) bis (2) ... (3) Nach Abschluss
einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit
Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen
Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der
oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten
des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter
muss |
§ 19.
(1) bis (2) ... (3) Nach Abschluss
einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit
Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen
Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der
oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten
des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter
muss |
1. seit mindestens sieben Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen, |
1. seit mindestens sieben Jahren eine
Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen, |
2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung
Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben, |
2. während der letzten drei Jahre vor
Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben, |
3. in einem besonderen Naheverhältnis zum
Bewerber stehen und |
3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber
stehen und |
4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten
Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. |
4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten
Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder
straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. |
Die
Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die
Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden. |
Die
Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des
oder der Begleiter zu melden. |
§ 20.
(1) bis (3) ... (4) Die
Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für zwei
Jahre erteilt werden. Die
Lenkberechtigung für die Unterklasse C 1 darf nur für zehn Jahre, ab dem
vollendeten 60. |
§ 20.
(1) bis (3) ... (4) Die
Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für zwei
Jahre erteilt werden. Die
Lenkberechtigung für die Unterklasse C 1 darf nur für zehn Jahre, ab dem
vollendeten 60. |
Lebensjahr
nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein
ärztliches Gutachten gemäß
§ 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens
erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge
dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. (5) ... |
Lebensjahr
nur mehr für fünf Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein
ärztliches Gutachten gemäß
§ 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens
erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge
dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten,
der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu
tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat.
Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. (5) ... |
§ 20.
(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen
EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1
endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im
Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die Klasse C jedoch spätestens fünf
Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn Jahre nach Verlegung des
Hauptwohnsitzes nach Österreich. |
§ 20.
(6) Die Gültigkeit einer in einem anderen
EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C oder Unterklasse C1
endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1)
nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, die
Klasse C jedoch spätestens fünf Jahre, die Unterklasse C1 spätestens zehn
Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich. |
§ 21.
(1) ... (2) Die
Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung
ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung
des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des
neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben befreit. |
§ 21.
(1) ... (2). Die
Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung
ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung
des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des
neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch
ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den
Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines
in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. (3)... |
§ 21.
(4) Die Gültigkeit
einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D
endet im Fall einer Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich zu dem im
Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach
Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich. |
§ 21.
(4) Die Gültigkeit
einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D
endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1)
nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt,
spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5
Abs. 1 Z 1) nach Österreich. |
§
22. (5) Die
Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie
des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für
Heereslenkberechtigungen. |
§
22. (5) Die
Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie
der §§ 16 bis 17 über das Führerscheinregister gelten auch für
Heereslenkberechtigungen. |
§ 23.
(1) Das Lenken eines
Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer
Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate
verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das
18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um
weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich
aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein
Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn
Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von
Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine
Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar. |
§ 23.
(1) Das Lenken eines
Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer
Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat
erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1
Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht
mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung
das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist
um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller
nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht
länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu
widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt
eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar. |
§ 23.
(2) Mitglieder des
Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Osterreich,
Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals ausländischer
diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte
internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während
der gesamten Dauer ihres
Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu
lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen. |
§ 23.
(2) Mitglieder des
Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Osterreich,
Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals ausländischer
diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte
internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während
der gesamten Dauer ihres
Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu
lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen. |
§ 23.
(3) Dem Besitzer
einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung
des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen
Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: |
§ 23.
(3) Dem Besitzer
einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung
des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen
Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn: |
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum
Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem
betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen
Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) hatte; dieser
Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des
Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Hauptwohnsitzes
(§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in Österreich die ausländische
Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am
tatsächlichen Vorliegen des Hauptwohnsitzes (§ 5 Abs. 2 dritter
Satz) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum
Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. |
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum
Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden
Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz
(§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn
der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des
Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1
Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen
hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes
(§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in
dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat. |
2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach
Österreich verlegt hat oder während
seines Auslandsaufenthaltes behalten hat, |
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5
Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten
hat, |
3. keine Bedenken hinsichtlich der
Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß
§ 8 nachgewiesen ist und |
3. keine Bedenken hinsichtlich der
Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß
§ 8 nachgewiesen ist und |
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine
praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder |
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine
praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder |
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung
seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter
denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten
für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. |
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung
seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter
denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten
für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. |
§ 23.
(4) In einem gemäß
Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher
Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der
Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen
bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern. |
§ 23.
(4) In einem gemäß
Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher
Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der
Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen
bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern. |
§ 23.
(5) Das Lenken von
Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer
von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über
den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu
einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet
gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der
Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen
ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie
das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 23.
(5) Das Lenken von
Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im
Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser
Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930,
des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder
des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982,
erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt
in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher
Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im
Bundesgebiet dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 23.
(6) Als Nachweis für
die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.
Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem
Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1
oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991
in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des
Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein
zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5
angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36
Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen
Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung
vorgewiesen werden können. |
§ 23.
(6) Als Nachweis für
die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen.
Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem
Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1
oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991
in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des
Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein
zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5
angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36
Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen
Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung
vorgewiesen werden können. |
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung,
bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
(§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der
Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit |
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung,
bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
(§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der
Hauptwohnsitzbehörde - wenn eine solche nicht existiert, die Wohnsitzbehörde
- entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit |
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder |
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder |
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch
Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen
einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den
Führerschein einzutragen. (2) ... |
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch
Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen
einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer
Führerschein auszustellen. (2) ... |
§ 24.
(2) ... (3) Bei der
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die
Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung
anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit
(§ 4) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3
Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen
des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen
fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen
werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung
eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der
festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des
ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die
Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet
die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem
Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder
die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur
Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung
der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde
von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht
befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (3a) bis (5)... |
§ 24.
(2) ... (3) Bei der
Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde
begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die
Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung
anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit
(§ 4) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3
Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99
Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen
des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen
fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen
werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung
eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten
Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens
erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei
Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die
Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem
Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder
die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur
Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer
die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser
unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu
entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß
§ 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit
unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die
angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis
zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der
Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der
Unterklasse C1 und C1+E nach sich. (3a) bis (5) ... |
§ 30.
(1) Besitzern von
ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in
Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine
Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom
Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend
§ 32 auszusprechen. Für die
Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein
abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise
des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist.
Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner
Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt
hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. (2)... |
§ 30.
(1) Besitzern von
ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in
Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine
Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom
Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend
§ 32 auszusprechen. Für die
Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein
abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise
des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist.
Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in
Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das
Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu
erteilen. (2)... |
§ 30.
(3) Betrifft das
Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten
Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so
hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des
Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Nach
Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung
und Ausfolgung eines
österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls
die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer
österreichischen Lenkberechtigung. |
§ 30.
(3) Betrifft das
Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR‑Staat erteilten
Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach
Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und
den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde
zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag
auf Ausstellung und Ausfolgung eines
österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls
die Entziehungsdauer mehr als 18 Monate war, auf Erteilung einer
österreichischen Lenkberechtigung. |
§ 30a.
(1) ... (2) Folgende Delikte
sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: |
§ 30a.
(1) ... (2)
Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: |
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8; |
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8; |
2. Übertretungen des § 20 Abs. 5; |
2. Übertretungen des § 20 Abs. 5; |
3. Übertretungen des § 21 Abs. 3; |
3. Übertretungen des § 21 Abs. 3; |
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder
§ 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden; |
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder
§ 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden; |
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO,
sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der
zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4
Sekunden betragen hat; |
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO,
sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der
zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4
Sekunden betragen hat; |
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7
i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines
Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt
und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum
Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7
i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines
Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt
und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum
Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO,
wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO
auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder
zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO,
wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO
auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder
zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden; |
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4
lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit
eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist; |
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4
lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit
eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist; |
9. Übertretungen des § 52 lit. a
Z 7e StVO in Tunnelanlagen; |
9. Übertretungen des § 52 lit. a
Z 7e StVO in Tunnelanlagen; |
10. Übertretungen der Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen
für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001; |
10. Übertretungen der Verordnung der
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen
für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von
Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001; |
11. Übertretungen des § 16 Abs. 2
lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl.
Nr. 123/1988; |
11. Übertretungen des § 16 Abs. 2
lit. e und f und § 19 Abs. 1 erster Satz der
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961 idF BGBl.
Nr. 123/1988; |
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1
KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand
oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht
entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten
müssen; |
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1
KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand
oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht
entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten
müssen; |
13. Übertretungen des § 106 Abs. 1a und
1b KFG 1967. |
13. Übertretungen der Bestimmungen des § 106
KFG 1967 über die gesicherte Beförderung von Kindern. |
§ 30a.
(4) Die in den
§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz
oder § 30b genannten
Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen
auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine
Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen, so
sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr
zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der
in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind
später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt
der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der
Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder
hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. |
§ 30a.
(4) Die in den
§ 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz
oder § 30b genannten
Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen
auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine
Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder
die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so
sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr
zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der
in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind
später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt
der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der
Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz, des § 30b oder
hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. |
§ 31.
(1) bis (3a) ... (4) Liegen die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des
Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises
(Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung . oder im Fall eines
gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde . zu
beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis
seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten
Einrichtung unverzüglich abzuliefern. (5) bis (6) ... |
§ 31.
(1) bis (3a) ... (4) Liegen die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des
Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises
(Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit
der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit
und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich
abzuliefern. (5) bis (6) ... |
§ 32.
(1) Personen, die
nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich
geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder
ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der
§§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges |
§ 32.
(1) Personen, die
nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich
geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder
ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der
§§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen
Kraftfahrzeuges |
1. ausdrücklich zu verbieten, |
1. ausdrücklich zu verbieten, |
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene
Auflagen eingehalten werden, oder |
2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene
Auflagen eingehalten werden, oder |
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. |
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. |
Das
Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder
Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1,
2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund
für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. |
Ebenso
hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem
Vormerksystem anzuordnen |
§ 32.
(2) Besitzer eines
Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1
Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer
Wohnsitzbehörde abzuliefern. |
§ 32. (2) Besitzer eines Mopedausweises haben
diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für
Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern. |
§ 34.
(1) Z 1 ... 2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um
eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin zu
bestellen. (2) bis (4)... |
§ 34.
(1) Z 1 ... 2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um
eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. (2) bis (4) ... |
§ 36. (1) Z 1 lit. b) ... c) an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4
Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten,
Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß
§ 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils
durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist; |
§ 36. (1) Z 1 lit. b) ... c) an
Fahrschulen und Vereine gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 zur Eintragung
der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und
verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im
Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur
Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist, |
|
d) an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und
Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 genannten Daten –
diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des
Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen; |
§ 36.
(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die
Erteilung von Ermächtigungen |
§ 36.
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen |
1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
von Nachschulungen gemäß §§ 4 und
24 Abs. 3, |
1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
von Nachschulungen gemäß §§ 4 und
24 Abs. 3, |
2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische
Untersuchungsstellen), |
2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung
verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen), |
3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur
Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale
Führerscheine. |
3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur
Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationale
Führerscheine, |
Diese ermächtigten
Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu
erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen
gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung
ua. in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Führerscheinregister statistische
Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder
auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie in anonymisierter Form bekanntzugeben.
Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen
betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung
der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese
Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann
zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann
hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben. (3) ... |
4. an das mit der Herstellung des Führerscheines
betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3
genannten Daten. |
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Diese
ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser
Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den
ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum
Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem
Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck
sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer
Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in
anonymisierter Form bekanntzugeben. Von den in Z 1 und 2 genannten
Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der
einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom
Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein
Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist
die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat
vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben. (3) ... |
§ 36.
(4) Die Ermächtigung
ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr
gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden
oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. |
§ 36.
(4) Die Ermächtigung
gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß
Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben
sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur
Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. |
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§ 36.
(5) Wenn die
Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich
verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im
Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b
Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach
einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der
Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1
lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden
nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände
nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d
zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß
§ 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und
bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein
Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut
den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1
lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen. |
§ 37.
(1) bis (2a)
Z 1... (3) 2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der
Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder Z 3 ... (4) bis (5) ... |
§ 37.
(1) bis (2a)
Z 1... (3) 2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der
Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig
abgenommen wurde oder Z 3 ... (4) bis (5) ... |
§ 37.
(6) Bei Übertretung
der in §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im
Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe
angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 € sofort eingehoben werden können. (7) bis (8) ... |
§ 37.
(6) Bei Übertretung
der in §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22
Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen kann § 50 VStG mit der Maßgabe
angewendet werden, dass Geldstrafen bis 72 € sofort eingehoben werden können. (7) bis (8) ... |
§ 38.
(1) Z 1 ... 2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32
Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines
Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem
24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch
Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich vor Vollendung des erforderlichen
Mindestalters). Z 2a bis
Z 5 und (2) ... |
§ 38.
(1) Z 1 ... 2. der §§ 1 Abs. 6 Z 2 und 4, 32
Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 5 letzter Satz (Lenken eines
Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem
24. Lebensjahr ohne Mopedausweis, trotz verhängtem Lenkverbot oder durch
Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich vor
Vollendung des erforderlichen Mindestalters). Z 2a bis
Z 5 und (2) ... |
§ 39.
(1) bis (3)... (4) Wird kein Entziehungsverfahren
eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der
dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln,
in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen
Hauptwohnsitz hat. (5) ... |
§ 39.
(1) bis (3)... (4) Wird kein
Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein
nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der
Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat. (5) ... |
§ 39.
(6) |
§ 39. (6) Die in den in Abs. 1 bis 5
beschriebenen Amtshandlungen oder Verbote beziehen sich auch auf vorläufige
Führerscheine oder Besitzer von vorläufigen Führerscheinen. |
§ 40.
(1) bis (8) ... |
§ 40.
(9) Führerscheine,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I
Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden bleiben weiterhin gültig, dürfen aber
weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anlässlich einer Ergänzung
oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz idF
BGBl. I Nr. xxx/2005 umzutauschen. Besitzer von Führerscheinen, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I
Nr. xxx/2005 ausgestellt wurden, sind berechtigt, diesen gegen einen
Führerschein nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. xxx/2005
umzutauschen. |
§ 41.
(1) bis (7) ... |
§ 41.
(1) bis (7) ... (8) Die mit 1. März
2006 anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage fortzuführen. Die mit 1. Oktober 2006 anhängigen Verfahren sind
nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. |
§ 43.
(1) bis (14) ... |
§ 43.
(1) bis (14) ... (15) ) Es treten in
Kraft: |
|
1. § 30a Abs. 2 Z 13 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Jänner 2006; |
|
2. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 7
Abs. 3 Z 15, § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 1, 2 und 4
bis 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 dritter und vierter
Satz und Abs. 2 und 4,
§ 16 Abs. 2 hinsichtlich des den Führerschein herstellenden
Unternehmens, § 16a Z 9, § 16b Abs. 4 Z 3, § 20
Abs. 4 und § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 3,
§ 30a Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1,
§ 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 6,
§ 39 Abs. 6, § 40 Abs. 9, § 41 Abs. 8 jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. März
2006; |
|
3. 4 Abs. 2, § 4c Abs. 1, § 5,
§ 6 Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 1,
§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6 und 6b, § 13
Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 7, § 15 Abs. 1 erster und
zweiter Satz und Abs. 3, §§ 16 bis 17 soweit sie nicht am 1. März
2006 in Kraft getreten sind, § 18 Abs. 1a, § 19 Abs. 3,
§ 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4, § 23, § 30
Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 36
Abs. 1, 4 und 5, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 mit 1. Oktober
2006. Ab 1. Jänner 2006 dürfen die Behörden und anderen künftig am Verfahren
Beteiligten im Rahmen des Testbetriebes die nach diesem Bundesgesetz in der
Fassung BGBl. I Nr. xxx/2005 vorgesehenen Verfahrensabläufe
erproben. Parallel dazu sind die Verfahren auf die bisherige Art und Weise
durchzuführen. Verordnungen aufgrund des § 11 Abs. 7 und § 13
Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden,
dürfen jedoch frühestens mit 1. März 2006 in Kraft treten. Die in § 36
Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Ermächtigungen dürfen bereits vor
dem 1. Oktober 2006 ausgesprochen werden |