1074 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen
Das
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG),
BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
zu Abschnitt I lautet:
„Allgemeines“
2. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Zielsetzungen
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die
Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme
und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende
Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.“
3. Die Überschrift
des § 2 lautet:
„Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung“
4. Im § 2
erster Satz wird die Wortfolge „der
weiteren Entwicklung der Wissenschaften“ durch die Wortfolge „dem
Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen
Kenntnisse“ ersetzt.
5. Im § 4
Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „Förderung
von“ das Wort „wissenschaftlichen“ eingefügt.
6. Der bisherige
Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift wird aufgehoben.
7.
Abschnitt II samt Überschrift lautet:
„ABSCHNITT II
Förderung von
wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben
und Förderungsmittel
§ 11. Zur Förderung der
wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme
sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,
stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende
Vorhaben bereit:
1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung;
2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung
oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung;
3. Technische Durchführbarkeitsstudien;
4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich
der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
5. Technologietransfer;
6. Gründung technologieorientierter Unternehmen.
Abwicklung
§ 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen
oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts
Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete
Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils
ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag
hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des
Bundes zu besorgen.
2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten.
3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
4. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über
die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich
eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
5. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle
Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der
Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und
dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
6. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden
Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung,
Beratungsleistungen.
7. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
8. Die Vertragsauflösungsgründe.
9. Den Gerichtsstand.
(3) Dem Bund bleibt
die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Förderungsarten
§ 13.
(1) Die Förderung kann
gewährt werden durch insbesondere:
1. zins- oder amortisationsbegünstigte
Gelddarlehen;
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3. sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus
kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen erbringen.
Förderungsnehmer
§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß
§ 11 können gewährt werden an:
1. natürliche Personen;
2. juristische Personen;
3. Personengesellschaften des bürgerlichen und des
Handelsrechts.
Richtlinien
§ 15.
(1) Die zuständigen
Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich
im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die
Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den
Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das
Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen
Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils
zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(3) Die auf Grund des
Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen
Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum Erlass
eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Abs. 3 erlassenen Richtlinien für
den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.
Förderungsentscheidung
§ 16. Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen
gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem
jeweils zuständigen Bundesminister.“
8. § 22
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die
Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der
notwendigen Auslagen und Fahrtkosten.“
9. § 22
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder
der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die
Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen
Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen
nicht teilzunehmen.“
10. § 30
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu
konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a
Abs. 1 zu wählen.“
11. § 31
Z 2 lautet:
„2. hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15
Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich; hinsichtlich des § 15
Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen; hinsichtlich des
§ 15 Abs. 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.“