Vorblatt
Probleme:
- unzureichende
Anpassung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG) an die mit
dem Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) initiierte
Strukturreform der Forschungsförderung, insbesondere in Hinblick auf die
dadurch geänderten Rahmenbedingungen
- Fehlen
einer inhaltlichen und funktionellen Abgrenzung zwischen Förderungen auf Basis
des FTFG oder des FFG-G
- Notwendigkeit
der Erlassung von FTE-Richtlinien durch neue Anforderungen an Förderungsprogramme
- erforderliche
Anpassung der im FTFG noch aus dem Innovations- und Technologiefondsgesetz
(ITFG) übernommenen Bestimmungen an die derzeitigen Anforderungen der
Forschungsförderung
- der im FTFG
vorgesehene Termin für die Erlassung neuer FTE-Richtlinien an Stelle der mit
Ende 2005 auslaufenden ITF-Richtlinien kann in Folge der Änderung des
EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche F&E-Beihilfen voraussichtlich nicht
eingehalten werden, da das für die Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare
Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission bis Ende 2005 nicht
abgeschlossen sein wird; tritt dieser Fall ein, sind weder die ITF- noch die
FTE-Richtlinien anwendbar
- Gefahr des
Fehlens von Förderungsrichtlinien ab 2006
- Rechtsunsicherheit
bezüglich der für Förderungen anzuwendenden Rechtsgrundlagen
- uneinheitliche
Rechtsgrundlagen für Förderungen der wirtschaftlich-technischen Forschung durch
den BMVIT und den BMWA
Ziele:
- Anpassung
des FTFG an die durch das FFG-G neu geschaffenen Strukturen der
Förderlandschaft und geänderten Rahmenbedingungen
- sinnvolle
inhaltliche und funktionelle Abgrenzung der auf dem FFG-G oder dem FTFG
basierenden Förderungsvorhaben
- Schaffung
geeigneter Rechtsgrundlagen im FTFG in Hinblick auf die Erlassung von
FTE-Richtlinien
- zeitgemäße
Anpassung überholter Bestimmungen des FTFG, welche noch auf dem ITFG beruhen,
in Hinblick auf die neuen Anforderungen an F&E-Förderungsprogramme
- Verlängerung
der bis Ende 2005 befristeten ITF-Richtlinien zur Sicherstellung einer
Rechtsgrundlage für Förderungen auf Basis des FTFG in Hinblick auf die
voraussichtlich verzögerte Genehmigung der neuen FTE-Richtlinien
- Erlassung
inhaltlich und funktionell vom Aufgabenbereich der
Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) klar unterscheidbarer FTE-Richtlinien
- Schaffung
von Klarheit hinsichtlich der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen
- Schaffung
von Rechtssicherheit in Hinblick auf die für Förderungsvorhaben
heranzuziehenden Rechtsgrundlagen
- Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung des FTFG durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Inhalte:
Mit der Errichtung
der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wurden die
Strukturen der österreichischen Forschungsförderung reformiert. Die seit dem
In-Kraft-Treten des FFG-G gemachten Erfahrungen zeigen, dass eine Anpassung des
FTFG an die neuen Strukturen erforderlich ist. Mit der Novellierung des FTFG
soll Rechtssicherheit bezüglich der für Forschungsförderungen heranzuziehenden
Rechtsgrundlagen hergestellt werden. Weiters sollen die notwendigen
Voraussetzungen für die Kontinuität der Förderungsrichtlinien geschaffen
werden. Um diese Ziele zu erreichen, sind die in Folge der Strukturreform
teilweise veralteten ITF-Richtlinien durch zeitgemäße FTE-Richtlinien zu
ersetzen, welche den neuen Anforderungen besser entsprechen. Dazu sind im FTFG
geeignete Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Die Förderung der
wirtschaftlich-technischen Forschung soll im Wirkungsbereich der Bundesministerin
oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zukünftig
ausschließlich entweder auf Basis des FTFG oder des FFG-G erfolgen. Ziel der
Novellierung ist daher eine klare Abgrenzung in Hinblick auf die Verwendung
von auf dem FTFG oder FFG-G basierenden Förderungsrichtlinien. Im Wirkungsbereich
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie werden Förderungsprogramme umgesetzt, welche über den gesetzlich
definierten Aufgabenbereich der FFG hinausgehen. Diese Programme zielen auf die
Integration von Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung. Zur
Abwicklung dieser „Verbund-Förderungsprogramme“ bedarf es einheitlicher Förderungsrichtlinien,
welche von allen beteiligten Förderungseinrichtungen angewendet werden können.
Das FFG-G bietet für die Erlassung derartiger Richtlinien, welche auch von
Institutionen der Grundlagenforschung, wie z.B. dem Wissenschaftsfonds,
verwendet werden können, keine gesetzliche Grundlage. Mit dem vorliegenden Entwurf
soll die gesetzliche Basis für die Erlassung von „FTE-Richtlinien“ für den
Wirkungsbereich des BMVIT geschaffen werden, die diesem Bedarf entsprechen.
Im Interesse von
einheitlichen Rechtsgrundlagen sollen die auf dem FTFG basierenden
„FTE-Richtlinien“ auch für Programme herangezogen werden, mit welchen
prioritäre strategische FTE-Themen im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gesetzt werden.
Die sogenannten
„Verbund-Förderungsprogramme“ und strategisch-thematischen Programme sollen im
Verantwortungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie verbleiben und dementsprechend auf Basis
des FTFG, unter Anwendung der FTE-Richtlinien von geeigneten
Förderungseinrichtungen, wie z.B. der Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der
Austria Wirtschaftsservice GesmbH oder dem Wissenschaftsfonds, abgewickelt
werden.
Nach der geltenden
Rechtslage sind anstelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue „FTE-Richtlinien“
zu erlassen. Infolge der derzeitigen Änderung des EU-Gemeinschaftsrahmens
erscheint eine Genehmigung der FTE-Richtlinien seitens der Europäischen
Kommission bis zu diesem Zeitpunkt als unwahrscheinlich. Zur Sicherstellung
einer anwendbaren Rechtsgrundlage für Förderungen ab 2006 soll die Geltung der
ITF-Richtlinien verlängert werden.
Eine der Intentionen der
Strukturreform ist die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsgrundlagen
für Forschungsförderung. Mit der letzten FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004,
wurde die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,
die „Seedfinancing-Richtlinien“ sinngemäß anzuwenden. Unter Beibehaltung dieser
Bestimmung soll nun in weiterer Folge der Anwendungsbereich des FTFG auf das
BMWA erweitert werden. Die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll in Zukunft wirtschaftlich-technische
Forschungsvorhaben auf Basis des FTFG fördern und entsprechende
Förderungsrichtlinien erlassen können. Die Schaffung der entsprechenden
Grundlagen im FTFG ist somit ein weiteres wesentliches Ziel der Novellierung.
Alternativen:
- Weiterbestehen
der Rechtsunsicherheit bezüglich der für Förderungsprogramme anzuwendenden
Rechtsgrundlagen
- weiterhin
Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Erlassung einheitlicher Förderungsrichtlinien
für Verbund-Förderungsprogramme
- Fehlen
einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Förderungen basierend auf dem FTFG
- Fehlen
geeigneter gesetzlicher Grundlagen zur Erlassung von FTE-Richtlinien
- Beibehaltung
veralteter Bestimmungen im FTFG, welche den neuen Anforderungen an
F&E-Förderungsprogramme nicht entsprechen
- Weiterbestehen
unterschiedlicher Rechtsgrundlagen für wirtschaftlich-technische
Förderungsvorhaben des BMVIT und des BMWA
Auswirkungen auf Beschäftigung und
Wirtschaftsstandort:
Durch die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen im Bereich der
Forschungsförderung sind entsprechende Impulse auf das Wirtschaftswachstum und
somit auch auf die Beschäftigung zu erwarten.
Im Bereich der Forschung können hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die
FTE-Richtlinien werden basierend auf den beihilferechtlichen Vorschriften der
EU erlassen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf soll das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
(in der Folge: FTFG), in Hinblick auf den mit der Errichtung der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in der Folge: FFG)
erfolgten Strukturwandel, den neuen Anforderungen an Förderungsprogramme im
Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung angepasst werden. Im FTFG sind
noch Bestimmungen enthalten, welche auf dem bereits außer Kraft getretenen
Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG) beruhen. Es sollen die
gesetzlichen Grundlagen für FTE-Richtlinien geschaffen werden, welche den
Intentionen der Strukturreform besser entsprechen.
Ziel der Novelle
ist die Schaffung geeigneter Rechtsgrundlagen für die Erlassung zeitgemäßer
FTE-Richtlinien anstelle der teilweise überholten ITF-Richtlinien sowie die
nachträgliche Klarstellung der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlagen für
Förderungsprogramme des BMVIT. Damit soll den mit der Strukturreform gemachten
Erfahrungen Rechnung getragen werden.
Nach der
derzeitigen Rechtslage kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie Forschungsförderungen auf Grundlage des
FTFG und/oder des Bundesgesetzes zur Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) vergeben.
Im Interesse der
Rechtssicherheit soll der Anwendungsbereich der auf dem FTFG basierenden
FTE-Richtlinien klar vom Anwendungsbereich der FFG-Richtlinien abgegrenzt
werden.
Das
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz (FFG-G)
legt die Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen basierend auf
Richtlinien des BMVIT oder des BMWA fest. Das FTFG sieht die Abwicklung von
Förderungen auf Basis der bis Ende 2005 geltenden ITF-Richtlinien vor, deren
Anwendungsbereich sich jedoch teilweise infolge der Errichtung der FFG geändert
hat. Anstelle der ITF-Richtlinien sind bis Ende 2005 neue FTE-Richtlinien zu
erlassen.
Das FTFG soll in
Hinblick auf eine Klarstellung des zukünftigen Anwendungsbereichs der
FTE-Richtlinien geändert werden. Ziel ist eine eindeutige inhaltliche und
funktionelle Abgrenzung der auf dem FTFG basierenden FTE-Richtlinien von den
auf dem FFG-G basierenden FFG-Richtlinien.
Im Fokus der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie steht zunehmend die Förderung der Kooperation zwischen
wissenschaftlicher und angewandter Forschung unter Einbindung aller mit
Forschung in den verschiedenen Stufen beschäftigten Institutionen wie Universitäten,
Forschungseinrichtungen und Unternehmen („Verbund-Förderung“). Damit wird einer
Intention der Strukturreform, nämlich einer stärkeren Integration von
Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung entsprochen. Zur Abwicklung
der grundlagenorientierten Komponenten solcher Programme wird z.B. der
Wissenschaftsfonds herangezogen, etwa bei der Nano-Initiative oder dem
Bridge-Programm.
Diese
„Verbund-Förderungsprogramme“ gehen jeweils über den gesetzlich definierten
Aufgabenbereich der einzelnen beteiligten Förderungseinrichtungen hinaus. Aus
diesem Grund sind derzeit im Rahmen dieser Programme unterschiedliche
Förderungsrichtlinien heranzuziehen. Zur effektiven Abwicklung der Programme
und im Interesse der Rechtssicherheit sind jedoch einheitliche Richtlinien
notwendig. Einheitliche Richtlinien können derzeit weder auf Basis des
Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), des FFG-G noch des FTFG erlassen werden.
Durch die Änderung
des FTFG, insbesondere in Hinblick auf die Bestimmungen betr. Förderungsnehmer
und förderbare Vorhaben, sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung
einheitlicher Förderungsrichtlinien zur Abwicklung geschaffen werden. Diese
„FTE-Richtlinien“ könnten von allen beteiligten Förderungseinrichtungen
angewendet werden und würden auch zu einer Verwaltungsvereinfachung beitragen.
Die auf dem FTFG
basierenden FTE-Richtlinien sollen weiters für Programme zur Förderung der angewandten
Forschung und Entwicklung verwendet werden, mit welchen im Wirkungsbereich der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie prioritäre thematische Schwerpunkte gesetzt werden. Sofern sich die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie die Abwicklung dieser Programme nicht vorbehält, soll die
Abwicklung grundsätzlich durch die FFG erfolgen. Soweit es jedoch zweckdienlich
ist, kann die Abwicklung derartiger Programme jedoch auch durch andere
Förderungseinrichtungen erfolgen. Durch Heranziehung der FTE-Richtlinien auch
für diese Programme wäre eine einheitliche Rechtsgrundlage gewährleistet, unabhängig
davon, welche Förderungseinrichtung (z.B. FFG, Wissenschaftsfonds oder AWS) zur
Abwicklung herangezogen wird.
In Hinblick auf
eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen sowie im Interesse der
Rechtssicherheit sollen sowohl die Verbund-Förderungsprogramme als auch die
strategisch thematischen Programme im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf Basis des FTFG
unter Anwendung der FTE-Richtlinien der FFG oder anderen geeigneten Förderungseinrichtungen
zur Abwicklung, nicht jedoch zur Durchführung, übertragen werden können. Die
Abwicklung erfolgt dabei jeweils im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin
oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der jeweils
zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister
obliegt die Förderungsentscheidung.
Das
„Seedfinancing-Programm“ im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie soll weiterhin durch
die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) abgewickelt werden.
Mit der letzten
FTFG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurde die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur sinngemäßen Anwendung
der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen erlassenen „Seedfinancing-Richtlinien“
ermächtigt. Diese Übergangsbestimmung soll bis zum Außer-Kraft-Treten dieser
Richtlinien (Ende 2006) beibehalten werden. Die „Seedfinancing-Richtlinien“
sowie die „ITF-Richtlinien“ wurden auf Grund des Innovations- und
Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassen. Die
„Seedfinancing-Richtlinien“ treten mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Der Anwendungszeitraum der „ITF-Richtlinien“ soll um ein Jahr bis
31. Dezember 2006 verlängert werden. Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird zusätzlich ermächtigt, die
„ITF-Richtlinien“ bis zum 31. Dezember 2006 in ihrem oder seinem
Wirkungsbereich sinngemäß anzuwenden.
Die mit der
FTFG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgte Ermächtigung der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur
Erlassung von Förderungsrichtlinien für ihren oder seinen Wirkungsbereich wird
beibehalten und lediglich um eine Festlegung der in den Richtlinien zu
regelnden Inhalte erweitert.
In Weiterführung
der mit der FTFG Novelle BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten
Strukturreform soll die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit in Zukunft das FTFG als Basis für Förderungen der
wirtschaftlich-technischen Forschung heranziehen können. Durch Schaffung der
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im FTFG soll damit eine
Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen bewirkt werden. Durch die
Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen wird auch eine Verwaltungsvereinfachung
erzielt sowie die Rechtssicherheit der Förderungsnehmer erhöht.
Nach der geltenden
Rechtslage sind an Stelle der ITF-Richtlinien bis Ende 2005 neue
FTE-Richtlinien zu erlassen. Das zur Anwendung der FTE-Richtlinien unabdingbare
Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission wird jedoch infolge der Änderung
des EU-Gemeinschaftsrahmens für staatliche FuE-Beihilfen bis zu diesem
Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein. Zur Sicherstellung einer anwendbaren
Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierenden Förderungen ab 2006 bedarf es
einer Übergangsregelung. Mit der gegenständlichen Novelle soll daher der
zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr bis
31. 12. 2006 verlängert werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vollziehung
des Gesetzes ist mit keinen zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf auf Art. 17 B-VG
(Privatwirtschaftsverwaltung).
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 3; Z 6 und 7; Z 8 bis 10
(Legistik):
Neue Überschriften zu den Abschnitten I und II
sowie zu einzelnen Paragraphen innerhalb dieser Abschnitte sollen das Gesetz
inhaltlich klarer gliedern.
Mit der letzten FTFG-Novelle
BGBl. I Nr. 73/2004 wurden die den Forschungsförderungsfonds für
die gewerbliche Wirtschaft betreffenden §§ 11 bis 16 aufgehoben. Somit
entstand eine Lücke zwischen Abschnitt I § 10 und Abschnitt II
§§ 16a bis 16f. Zur Verbesserung der Gesetzessystematik sieht der gegenständliche
Entwurf einen neuen Abschnitt II, untergliedert mit den §§ 11 bis 16
vor. Der bisherige Abschnitt II (§§ 16a bis 16f) samt Überschrift
wird aufgehoben.
Im Zuge der gegenständlichen Novelle werden auch
Grammatik und Verweisungen verbessert.
Zu Z 1 bis 3 (Überschriften zu
Abschnitt I und §§ 1 und 2):
Abschnitt I
wird in den Gegenstand des Gesetzes und die den Wissenschaftsfonds betreffenden
Bestimmungen untergliedert.
Zu Z 2 (§ 1 samt Überschrift):
Mit dieser Bestimmung wird der gemäß Teil 2 der Anlage K Z 13 zu
§ 2 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, in
der geltenden Fassung, definierte Wirkungsbereich „Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen
Forschung“ zusammengefasst. Die Ziele bestehen in der Förderung der wissenschaftlichen erkenntnisorientierten
Forschung
und der umfassenden Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung.
Förderungsprogramme im Bereich der wirtschaftlich-technischen Forschung sollen
auch auf eine Verknüpfung aller Forschungsstufen sowie die Einbindung damit in
inhaltlichem Zusammenhang stehender weiterer Maßnahmen zielen. Dementsprechend
können derartige Programme auch die Förderung von Grundlagenforschung und
vorwettbewerblicher Entwicklung sowie Ausbildungsmaßnahmen beinhalten.
Neben den Förderungsprogrammen sollen „ergänzende Maßnahmen“ gefördert
werden. Diese Maßnahmen stellen Einzelvorhaben dar, welche in einem
inhaltlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Förderungsprogrammen stehen
müssen und sich auf förderbare Vorhaben gemäß § 11 beziehen.
Zu Z 4 (§ 2 erster Satz) und Z 5 (§ 4
Abs. lit. a):
Mit diesen
Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Aufgabe des Wissenschaftsfonds
in der Förderung der Grundlagenforschung besteht. Gemäß Anlage I des
derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und
Entwicklungsbeihilfen, ABl. C 045 vom 17. 2. 1996 Seite 5
bis 16, zuletzt geändert mit ABl. C 111 vom 8. 5. 2002
Seite 3, ist unter Grundlagenforschung eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung
der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle
oder kommerzielle Ziele ausgerichtet sind, zu verstehen.
Zu Z 7 (Abschnitt II samt Überschrift, §§ 11 bis 16)
Zu § 11:
Die mit den
Ziffern 1 bis 5 definierten förderbaren Vorhaben konkretisieren den mit
Teil 2 der Anlage K zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG)
festgelegten Zuständigkeitsbereich für „Angelegenheiten der
wirtschaftlich-technischen Forschung“ des BMVIT sowie des BMWA.
Unter dem Begriff „Technologietransfer“ gemäß Ziffer 5 ist die
Weitergabe von technischem Wissen (z.B. Forschungs- und Entwicklungsergebnisse)
für die Anwendung im Produktionsprozess zu verstehen. Mit Ziffer 5 soll
der zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen stattfindende
Wissenstransfer gefördert werden.
Ziffer 6 stellt die gesetzliche Grundlage für die Förderung von
„Seedfinancing“ dar.
Mit der letzten FTFG Novelle, BGBl. I Nr. 73/2004, wurden
die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Bundesministerin oder
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Seedfinancing, auf Basis des FTFG,
im Rahmen ihres oder seines Wirkungsbereiches fördern kann.
Im Interesse einer einheitlichen Rechtsgrundlage sollen auf Grundlage des
FTFG nunmehr auch die Vorhaben der Ziffern 1 bis 5 (ebenso wie
Seedfinancing-Vorhaben gemäß Z 6) sowohl von der Bundesministerin oder
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als auch der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und zwar im
Rahmen ihrer jeweiligen Wirkungsbereiche gefördert werden können. Die
Abwicklung der förderbaren Vorhaben soll grundsätzlich im Rahmen von
Förderungsprogrammen erfolgen. Im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie liegende
Förderungsprogramme sollen auch im Zusammenhang mit der anwendungsnahen
Forschung stehende F&E-Stufen, wie Grundlagenforschung und vorwettbewerbliche
Entwicklung und sonstige Maßnahmen, wie Ausbildungsmaßnahmen, umfassen. Neben
den Förderungsprogrammen sollen „ergänzende Maßnahmen“ (Einzelvorhaben, mit
inhaltlichem Bezug zu den Förderungsprogrammen) gefördert werden.
§ 16a Abs. 2 in der geltenden Fassung entfällt, weil die betreffenden
Rücklagen im Budgetvollzug 2005 zweckentsprechend verwendet wurden.
Zu § 12:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche auf dem FTFG
basierenden Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen im Namen und für
Rechnung des Bundes abgewickelt werden können. Die inhaltlichen Details der Abwicklung sind
zwischen dem jeweils zuständigen Ressort und der jeweils beauftragten
Förderungseinrichtung vertraglich zu regeln.
Die jeweils
zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister kann
sich jedoch die Abwicklung vorbehalten.
Im § 12 Abs. 2 sind die Mindesterfordernisse dieser
Rahmenverträge definiert.
Zu § 12 Abs. 2 Z 5:
In Hinblick
darauf, dass es sich um Bundesförderungen handelt, stehen Rückflüsse
(Rückzahlung von Förderungsdarlehen, sonstige Rückerstattung von
Förderungsmitteln oder Begleichung allfälliger Nebenansprüche) dem Bund zu.
Die Abwicklungsstelle hat diese Rückflüsse daher dem Bund gutzuschreiben.
Inwieweit der Zahlungsverkehr abgekürzt werden kann, richtet sich nach den
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
Zu § 13:
Die mit Absatz 1 Z 1 bis 3 angeführten Förderungsarten
entsprechen § 20 Abs. 5 BHG.
Die mit Absatz 2 festgelegten Beratungsleistungen stellen Förderungen
nicht monetärer Natur dar.
Zu § 14:
Die
mit § 14 definierten Förderungswerber können nur außerhalb der
Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen oder
Personengemeinschaften sein, welche Vorhaben gemäß § 11 durchführen.
Unter
Ziffer 2 sind beispielsweise folgende juristische Personen zu verstehen:
- Vereine;
- Kapitalgesellschaften,
wie GesmbH; AG;
- Universitäten
gemäß § 6 Universitätsgesetz 2002;
- vom Bund
verschiedene juristische Personen als Erhalter von Fachhochschul-Studienlehrgängen
und Fachhochschulen.
Die Förderung von
Selbstverwaltungskörpern sowie Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes
ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, stellt jedoch nicht das primäre
Förderziel dar.
Das
Finanzierungsverbot des Bundes gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten
(Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999,
wonach einer Privatuniversität keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt
werden dürfen, ist zu beachten.
Förderungsnehmer
gemäß Ziffer 3 können insbesondere sein: GesbR; OHG; KG; EEG; EWIV.
Zu § 15:
§ 15 Abs. 1 ermächtigt die Bundesministerin oder den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin
oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils für ihren
Wirkungsbereich zur Erlassung von Förderungsrichtlinien für Vorhaben gemäß
§ 11.
§ 15 Abs. 2 definiert
die Mindesterfordernisse für Förderungsrichtlinien und regelt die Art der Kundmachung.
Bei Erlassung der Richtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der
Europäischen Union zu berücksichtigen.
§ 15 Abs. 3 sieht vor, dass die auf Grund des ITFG erlassenen
„ITF-Richtlinien“ und „Seedfinancing-Richtlinien“ bis zur Erlassung neuer Förderungsrichtlinien
angewendet werden können. Die Seedfinancing-Richtlinien gelten bis
31. Dezember 2006.
Nach der derzeitigen Rechtslage treten die ITF-Richtlinien Ende 2005 außer
Kraft. Der Anwendungszeitraum der ITF-Richtlinien soll um ein Jahr bis Ende
2006 verlängert werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben sowohl die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr als auch die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, jeweils für
ihren Wirkungsbereich, neue Förderungsrichtlinien gemäß § 15 Abs. 1
zu erlassen.
Für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie soll mit neuen „FTE-Richtlinien“, welche
den Charakter von Rahmenrichtlinien haben, eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für
auf dem FTFG basierende Förderungsprogramme geschaffen werden. Die
FTE-Richtlinien sollen die ITF-Richtlinien ersetzen.
Die Genehmigung der FTE-Richtlinien durch die Kommission bis Ende 2005
erscheint unwahrscheinlich, da der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche
FuE-Beihilfen geändert wird. Dadurch ist auch die Rechtsgrundlage für die
FTE-Richtlinien unklar. Voraussetzung für die Anwendung dieser
„FTE-Richtlinien“ ist jedoch der positive Abschluss des Notifizierungsverfahrens
bei der Europäischen Kommission. Im Falle nicht rechtzeitiger Genehmigung
stehen ab 2006 keine anwendbaren Förderungsrichtlinien zur Verfügung. Zur
Sicherstellung einer Rechtsgrundlage für auf dem FTFG basierende Förderungen
soll der zeitliche Anwendungsbereich der ITF-Richtlinien um ein Jahr bis Ende
2006 verlängert werden.
Mit § 15
Abs. 4 wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ermächtigt, die derzeit geltenden, vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie erlassenen „Seedfinancing-Richtlinien“ (wie schon
bisher) sowie die „ITF-Richtlinien“ in ihrem oder seinem Wirkungsbereich
sinngemäß anzuwenden. § 15 Abs. 4 stellt eine Übergangsbestimmung für
den Zeitraum bis zum Außer-Kraft-Treten der ITF-Richtlinien sowie
Seedfinancing-Richtlinien mit Ende 2006 dar.
Zu § 16:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Förderungsentscheidung bei
Programmen, welche auf Grundlage des FTFG abgewickelt werden, von der jeweils
zuständigen Bundesministerin oder vom jeweils zuständigen Bundesminister zu
erfolgen hat.
Zu Z 8 und 9 (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2)
Mit diesen Bestimmungen werden grammatikalische Verbesserungen vorgenommen.
Zu Z 10 (§ 30 Abs. 2 erster Satz)
Mit dieser Bestimmung soll die Korrektur der mit
BGBl. I Nr. 73/2004 erfolgten Verweisung vorgenommen werden.
Zu Z 11 (§ 31 Z 2)
In Umsetzung der im Rahmen der Strukturreform geforderten Vereinheitlichung
der Rechtsgrundlagen wird der Anwendungsbereich des FTFG erweitert.
Im Rahmen des mit Teil 2 der Anlage K Z 13 zu § 2 BMG
für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten
Wirkungsbereichs für „Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung“
kann die Bundesministerin oder der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
Vorhaben auf Basis des FTFG fördern und hat, nach Außer-Kraft-Treten der
ITF-Richtlinien, Nachfolgerichtlinien für ihren oder seinen Wirkungsbereich zu
erlassen. Die Vollzugsklauseln werden entsprechend geändert.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
ABSCHNITT I Fonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung |
ABSCHNITT I Allgemeines |
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie
in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. |
Zielsetzungen § 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die
Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme
und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende
Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen. |
§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der
weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf
Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien
errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist
zur Führung des Bundeswappens berechtigt. |
Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung § 2. Zur Förderung der Forschung, die dem
Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen
Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, wird
ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer
Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der
Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung
des Bundeswappens berechtigt. |
§
4. (1) Dem
Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben: |
§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen
nachstehende Aufgaben: |
a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner
oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise; |
a) Förderung von wissenschaftlichen
Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede
geeignete Weise; |
b) bis e... |
b) bis e... |
(2)... |
(2)... |
ABSCHNITT II Finanzierung
von Forschung, Entwicklung und Umstellungen |
ABSCHNITT II Förderung
von wirtschaftlich-technischer Forschung |
Mittel und
Vorhaben § 16a. (1) Zur Förderung von Forschung,
Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen
Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des
jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit: |
Förderungsvorhaben
und Förderungsmittel § 11. Zur Förderung der
wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme
sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und
Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit: |
1. industriell-gewerbliche Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten; 2. Umsetzung von Forschungs- und
Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und
Verfahren; 3. immaterielle Investitionen, insbesondere in
Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement; 4. Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten
und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen; 5. Investitionen zur Anwendung internationaler
Spitzentechnologie in Österreich; 6. Beteiligungen an oder Gründungen von
Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie 7. Durchführung von F&E - Programmen. |
1. Vorhaben der wirtschaftlich-technischen
Forschung und Technologieentwicklung; 2. Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung
oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der
wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung; 3. Technische Durchführbarkeitsstudien; 4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich
der nationalen und internationalen FTE – Kooperation; 5. Technologietransfer; 6. Gründung technologieorientierter Unternehmen. |
(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen
Rücklagen des Innovations‑ und Technologiefonds stehen auch weiterhin für
Zwecke der Forschungs‑ und Technologieförderung zur Verfügung. |
|
Abwicklung
der Förderungen § 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß
§ 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern
die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria
Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen. |
Abwicklung § 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen
oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria
Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete
Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils
ein Rahmenvertrag abzuschließen. |
(2) In den Beauftragungsverträgen ist
jedenfalls Folgendes vorzusehen: |
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest
folgende Regelungen zu enthalten: |
1. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und
für Rechnung des
Bundes aufzutreten. 2. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. 3. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens
einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 4. Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung
der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. 5. Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von
Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich
an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der
Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger
Nebenansprüche (Stundungs‑ und Verzugszinsen und dergleichen). |
1. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
basierend auf den Richtlinien
gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen. 2. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen
Vermögen zu verwalten. 3. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die
ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen. 4. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über
die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich
eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten. 5. Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle
Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der
Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und
dergleichen) dem Bund gutzuschreiben. 6. Detailregelungen, insbesondere zu folgenden
Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten,
Evaluierung, Beratungsleistungen. 7. Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit. 8. Die Vertragsauflösungsgründe. 9. Den Gerichtsstand. (3) Dem Bund bleibt
die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten. |
Formen der
Finanzierung § 16c. Als Formen der Finanzierung kommen
insbesondere in Betracht: 1. zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen
oder 2. Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse
oder 3. sonstige Geldzuwendungen oder 4. Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 12 des Bundesvergabegesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 99/2002. |
Förderungsarten § 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden
durch insbesondere: 1. zins- oder amortisationsbegünstigte
Gelddarlehen; 2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse; 3. sonstige Geldzuwendungen. (2) Darüber hinaus
kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen erbringen. |
Förderungsnehmer § 16d. Mittel für die im § 16a genannten
Vorhaben können gewährt werden an: |
Förderungsnehmer § 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß
§ 11 können gewährt werden an: |
1. Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsunternehmen oder 2. physische oder juristische Personen, die im
Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder 3. österreichische sowie internationale
Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im
Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden oder 4. Einrichtungen des Technologietransfers. |
1. natürliche Personen; 2. juristische Personen; 3. Personengesellschaften des bürgerlichen und
des Handelsrechts. |
Förderungsrichtlinien § 16e. Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben
jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf
Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl.
Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen
Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit
31. Dezember 2005 außer Kraft. |
Richtlinien § 15.
(1) Die zuständigen
Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren
Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen. |
|
(2) Die Förderungsrichtlinien haben
jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art
und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die
Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen
Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils
zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen. |
|
(3) Die auf Grund des Innovations- und
Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien
treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
§
16f. Bis zum Erlass
eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung. |
(4) Bis zum Erlass eigener Richtlinien
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
finden die gemäß Abs. 3 erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich
der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
sinngemäße Anwendung. |
|
Förderungsentscheidung § 16. Die Entscheidungsbefugnis für
Förderungen gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin
oder dem jeweils zuständigen Bundesminister. |
ABSCHNITT IV Sonstige
Bestimmungen |
ABSCHNITT IV Sonstige
Bestimmungen |
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5
angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und
Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des
Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und
Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
§ 22. (1) Die Mitglieder der in § 5
angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und
Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des
Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und
Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
(2) Die Mitglieder der in den § 5
angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten
des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung
ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den
Abstimmungen nicht teilzunehmen. |
(2) Die Mitglieder der in § 5
angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten
des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung
ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines
Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit
sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen
nicht teilzunehmen. |
(3)... |
(3)... |
ABSCHNITT V Schlussbestimmungen |
ABSCHNITT V Schlussbestimmungen |
Übergangsbestimmungen
für den Wissenschaftsfonds |
Übergangsbestimmungen
für den Wissenschaftsfonds |
§ 30. (1)... |
§ 30. (1)... |
(2) Die Delegiertenversammlung hat
sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei
Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden
Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. |
(2) Die Delegiertenversammlung hat
sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei
Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden
Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. |
(3) bis (5)... |
(3) bis (5)... |
Vollziehung § 31.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
Vollziehung § 31. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes sind betraut: |
2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen. |
2. hinsichtlich der §§ 11, 12, 13, 14, 15
Abs. 2 und 3 sowie 16 die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren Wirkungsbereich;
hinsichtlich des § 15 Abs. 1 die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für ihren
Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Finanzen; hinsichtlich des § 15 Abs. 4 die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. |