1075 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das
Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Beschäftigungsförderungsgesetz
(BeFG)
Ziel
§ 1.
Als Beitrag zur
Erreichung von Vollbeschäftigung im Rahmen der beschäftigungspolitischen
Strategie der Bundesregierung sollen folgende arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen
durchgeführt werden:
1. Berufsausbildung im Rahmen der
Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitsmarktpolitik,
2. Berufsweiterbildung, insbesondere
Höherqualifizierung,
3. Förderung der Arbeitsaufnahme und der
Aufrechterhaltung der Beschäftigung.
Personengruppen
§ 2.
Folgende
Personengruppen sollen gegenüber der laufenden Maßnahmenplanung zusätzlich in
Maßnahmen einbezogen werden:
1. Jugendliche,
2. Frauen,
3. Arbeitsuchende mit längerer Unterbrechung der
Erwerbskarriere.
Programmschwerpunkte
§ 3.
Die Maßnahmen sollen in
folgenden Bereichen gesetzt werden:
1. Ausbildung und Höherqualifizierung in
Gesundheits- und Pflegeberufen,
2. Vorbereitung und Einstieg in eine
Lehrausbildung,
3. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
4. Qualifizierung von Frauen,
5. Förderung nachfrageorientierter Qualifizierung,
6. Ausbau von Implacementstiftungen.
Durchführung
§ 4.
Die Umsetzung dieses
Bundesgesetzes obliegt dem Arbeitsmarktservice. Soweit in diesem Bundesgesetz
keine besonderen Regelungen enthalten sind, ist das Arbeitsmarktservicegesetz,
BGBl. I Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Beiträge der
Länder
§ 5.
Die Bundesländer sollen
entsprechend ihrer beschäftigungspolitischen Mitverantwortung angemessene
Beiträge zur Finanzierung der Maßnahmen leisten.
Vollziehung
§ 6.
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
In-Kraft-Treten
§ 7.
Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses
entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie
folgt geändert:
1. § 1
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. für finanzielle Leistungen gemäß dem
2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und
nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. xxx/2005,“
2. § 1
Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. für die Abgeltung der Personal- und
Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG),
BGBl. I Nr. 45/2005, und“
3. Dem § 6
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem
Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes
(§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. € zur
Verfügung zu stellen.“
4. Dem § 10
wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 1
Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 21
Abs. 1 siebenter Satz lautet:
„Jahresbeitragsgrundlagen,
die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld
oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit
zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung
eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder
einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn
diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“
2. In § 79
wird der zweite Abs. 84 als Abs. 85 bezeichnet und folgender
Abs. 86 angefügt:
„(86) § 21
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes
Das
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 72/2005, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§ 34a
Besondere Eingliederungsbeihilfe“ durch den Ausdruck “ 34a
Kombilohn“ ersetzt.
2. § 34a
lautet samt Überschrift:
„Kombilohn
§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme
von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie
über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an
und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.
(2) Die Beihilfe für
den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer
Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die
Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe
an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH
des Bruttoentgeltes.
(3) Der Verwaltungsrat
hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren
Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen,
dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine
Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und
Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters
hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die
Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit.“
3. In § 78
wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 34a. in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen
ausbezahlt werden.“
Artikel 5
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 102/2005, wird wie folgt geändert:
§°17a Abs. 39
zweiter Satz lautet:
„Die
Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d
Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005
gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a
Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des
30. April 2006.“
Artikel 6
Änderung des
Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das
Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:
Art. XIII
Abs. 11 wird durch folgende Abs. 11 und 12 ersetzt:
„(11) Werden Arbeiten
nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit
gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und
zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des
Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225
und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in
denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet wurden,
soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum
Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach
Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.
(12) Art. XI
Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Dienstleistungsscheckgesetzes
Das
Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5
Abs. 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als
Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger“ eingefügt.
2. In 6 Abs. 1
und 2 wird nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ jeweils der Ausdruck „sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als
Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers“ eingefügt.
3. § 7
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur
Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und
Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist.“
Artikel 8
Änderung des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 1 wird der Ausdruck „Schulentlassjahrgänge
2001 bis 2005“ durch
den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge 2001 bis
2007“und der Ausdruck „2005/2006“durch den Ausdruck „2007/2008“ ersetzt.
2. Im § 8
Abs. 1 wird der Ausdruck „2009“ durch den Ausdruck „2011“ und der Ausdruck „2010“ durch den Ausdruck „2012“ ersetzt.
3. Dem § 8
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2006
Das
Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005 , zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert
(3. BFG-Novelle 2006):
1. In Art V
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 31 angefügt:
„31. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem
Betrag von 285 Mio. € für Zwecke des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des
Kombilohnes (§ 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes), wenn die Bedeckung durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“