Vorblatt

Inhalt:

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die auf arbeitsmarktpolitischer Ebene die Regionale Beschäftigungs- und Wachstumsoffensive 2005/2006 der Bundesregierung und der Bundesländer flankieren. Dabei werden vor dem Hintergrund des Arbeitskräftebedarfs der Wirtschaft Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsplatz - und Ausbildungschancen, insbesondere für auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen, erschlossen.

Im Bereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes sollen vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate für den Anspruch auf Sonderruhegeld angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber für diese Zeiten im Nachhinein Beiträge erstattet. Die Sistierung der Beitragserhöhung soll um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Alternativen:

Bei Nichtumsetzung geringere Ausschöpfung des Beschäftigungspotenzials der österreichischen Wirtschaft.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Mit positiven Beschäftigungs- und Wohlfahrtswirkungen ist zu rechnen.

Eine Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrages hätte eine zusätzliche Belastung von Arbeitgebern zur Folge, die Nachtschwerarbeiter beschäftigen. Der erhöhte Beitrag würde auch eine Hemmschwelle für die Aufnahme zusätzlicher Arbeitnehmer in diesen Betrieben bedeuten.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen und Normen der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum BeFG

In Ergänzung der allgemeinen wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Strategie der Bundesregierung (Konjunkturpakete I und II, Steuerreform 2004/2005 und Regionale Beschäftigungs- und Wachstumsoffensive 2005/2006) soll die hohe Dynamik des Arbeitsmarktes auf strukturpolitischer Ebene zur Erschließung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. zur Sicherung und Förderung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ausgeschöpft werden. Insbesondere sollen aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen an die Qualifikationen der Arbeitnehmer zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung und zum Ausbau des Qualifizierungsniveaus von Arbeitsuchenden und Beschäftigten gesetzt werden.

Zu diesem Zweck sollen zusätzliche Geldmittel im Umfang von 285 Mio. € für die aktive Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellt werden.

Die Abwicklung und Organisation der Maßnahmen soll durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.

Zum AMSG

Laut AMS gibt es ein Potenzial von bis zu 5.000 offenen Stellen, die nicht besetzt werden können, weil die angebotene Entlohnung zu gering ist. Arbeitslose geben an, von dieser Entlohnung entweder „nicht leben zu können“, oder die Differenz zur Passivleistung der Arbeitslosenversicherung ist zu gering, um zur Annahme der Beschäftigung zu motivieren. Diese oftmals Teilzeit-Jobs findet man vor allem in Handel, Bürotätigkeiten, aber auch bei bestimmten unternehmensbezogenen Dienstleistungen. Hier sollen Anreize für den Arbeitnehmer gesetzt werden. Daneben schafft ein Zuschuss für den Arbeitgeber Anreiz für die Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen.

Zu diesem Zweck soll ein Kombilohnmodell zeitlich befristet auf ein Jahr erprobt werden.

Die Abwicklung und Organisation der Maßnahmen soll durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.

Zum Nachtschwerarbeitsgesetz

Anrechnung von Beitragsmonaten vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages für den Anspruch auf Sonderruhegeld

Seit der Novelle BGBl. Nr. 473/1992 (in Kraft getreten am 1. Jänner 1993) können Arbeiten, die eine besondere Belastung mit sich bringen, durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden. Von dieser Möglichkeit wurde erstmals im Kollektivvertrag für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen hinsichtlich Arbeiten unter Belastung durch ionisierende Strahlen Gebrauch gemacht.

Durch die genannte Novelle wurden auch verschiedene Tätigkeiten in den Schwerarbeitskatalog des Art. VII Abs. 2 aufgenommen. Während für diese Tätigkeiten generell festgelegt wurde, dass vor dem 1. Jänner 1993 liegende Zeiten, in denen Nachtschwerarbeit nach den neu hinzugekommenen Kriterien geleistet wurde, für den Anspruch auf Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen sind, fehlt für die Einbeziehung durch Kollektivvertrag eine analoge Regelung.

Dies hat zur Folge, dass die in Art. X Abs. 1 vorgesehenen Nachtschwerarbeitsmonate nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages geleistet werden müssen und ein Anspruch auf Sonderruhegeld daher frühestens nach 15 Jahren erworben werden kann. Diese Benachteiligung der Betroffenen soll vermieden werden.

Eine generelle Einbeziehung zurückliegender Beitragsmonate ist nicht möglich, da die finanziellen Auswirkungen auf den Bund nicht abschätzbar wären. Es wird daher vorgesehen, dass zurückliegende Beitragsmonate dann zu berücksichtigen sind, wenn die Arbeitgeber für diese Monate den Nachtschwerarbeitsbeitrag nachzahlen.

Im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen ist mit 35 zusätzlichen Sonderruhegeldbeziehern zu rechnen. Daraus ergeben sich für den Bund zusätzliche Kosten von durchschnittlich 0,18 Mio. Euro pro Jahr.

Es ist davon auszugehen, dass sich in Zukunft weitere Anwendungsfälle nicht in größerem Umfang ergeben werden. Voraussetzung für weitere Anwendungsfälle wäre, dass in weiteren Wirtschaftsbereichen durch Art. VII Abs. 2 noch nicht erfasste besonders belastende Arbeiten während der Nacht geleistet werden, ein entsprechender Kollektivvertrag abgeschlossen wird und die Arbeitgeber zur Nachzahlung des Nachtschwerarbeitsbeitrages bereit sind.

Weitere Sistierung der Beitragserhöhung

Nach Art XI Abs. 5 ist vorgesehen, dass der Deckungsgrad des Aufwandes für das Sonderruhegeld durch die Beiträge der Arbeitgeber 75 vH beträgt. Wird dieser Deckungsgrad unterschritten, ist der Beitrag von derzeit 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage durch Verordnung anzuheben. Diese Verpflichtung wurde durch Art. XIII Abs. 11 bis zum Ablauf des Jahres 2004 sistiert.

Da der Deckungsgrad im Jahr 2004 nur mehr 40 % betragen hat, wäre für das Jahr 2006 voraussichtlich ein Beitragssatz von 3,7 % erforderlich. Mit der Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung soll sichergestellt werden, dass sich für die Wirtschaft keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt.

Finanzielle Auswirkungen:

Zum AMPFG

Die Änderung bildet die Grundlage für die Mittelbereitstellung von bis zu 285 Mio. € im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.

Zum AlVG

Die Nichtberücksichtigung von Bemessungsgrundlagen aus der Zeit einer Beschäftigung mit Kombilohn bietet eine Absicherung des Leistungsniveaus im Falle neuerlicher Arbeitslosigkeit nach Inanspruchnahme des Kombilohnes.

Zum AMSG

Kombilohn

Die Förderung für die arbeitslose Person soll sich in einem Bereich zwischen 50 und 5 Prozent (bei 1.000 Euro Bruttolohn) des Arbeitslosengeldanspruches bewegen.

Dies wird in einem Beispiel näher erläutert:

Eine langzeitbeschäftigungslose Person (länger als 12 Monate) über 50 Jahre bezieht nunmehr Notstandhilfe in der Höhe von 598 Euro. Die Person nimmt eine Beschäftigung mit einer Bruttoentlohnung von 600 Euro an.

Der tatsächlich bezogene Nettolohn setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

a) 600 Euro Bruttolohn ergibt einen Nettolohn von 492 Euro.

b) Die Höhe des Fördersatzes wird aus der linearen Abnahme von 50 % bei einem Bruttolohn von 330 Euro bis zu 5 % bei 999 Euro gebildet. Für einen Bruttolohn von 600 Euro ergibt sich aus diesem Zusammenhang ein Fördersatz von 35 %. Damit erhält die Person 35 % des ursprünglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld also 227,5 Euro (35 % von 650 Euro). Der tatsächlich bezogene Nettolohn (inkl. Förderung) beträgt damit 719,5 Euro und liegt damit um 121,5 Euro über der vorher bezogenen Notstandhilfe. Die damit erzielte Nettoentlohnung entspricht einem (fiktiven) Bruttoentgelt von 849 Euro.

Der Arbeitgeber erhält zusätzlich eine Lohnsubvention von 15 % des (tatsächlichen) Bruttolohns und damit monatlich 90 Euro (15 % von 600 Euro).

Die gesamte Fördersumme für den angeführten Förderfall beträgt für ein Jahr 5410,5 Euro (14 mal Arbeitnehmerförderung inkl. Sozialversicherung + Arbeitgeberförderung).

Die Summe der Ausgaben ist von der genauen Ausgestaltung der Richtlinie des AMS abhängig, wobei jedoch der Einsparungseffekt für den Bundeshaushalt durch Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit und die Einnahmen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gegen zu rechnen sind. Es wird von 4 000 Förderfällen ausgegangen.

Zum IESG

Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Zum Nachtschwerarbeitsgesetz

Nach derzeitigem Stand ist von einer Kostenbelastung des Bundes von 0,18 Mio. Euro pro Jahr auszugehen. Eine Erhöhung des Beitragssatzes würde für den Bund zu jährlichen Mehreinnahmen von 11 Mio. Euro führen.

Zum DLSG

Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Zum JASG

Die Bedeckung erfolgt im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.

Zum Bundesfinanzgesetz 2006

Die Bestimmung regelt in Ergänzung der materiellrechtlichen Bestimmung des AMPFG die bundesfinanzrechtliche Ermächtigung zur Abwicklung der geplanten Maßnahmen im Rahmen des Bundeshaushaltes.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 17 und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (BeFG)

Mit diesem Bundesgesetz sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

1. Schwerpunkt Gesundheits- und Pflegeberufe

Mit der höheren Lebenserwartung sowie auch auf Grund veränderter Familienstrukturen steigen der Pflegebedarf sowie auch die Nachfrage nach einschlägigen Dienstleistungen kontinuierlich an. Der wachsende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Arbeitsmarktsegment soll auch weiterhin zur Schaffung von Beschäftigungschancen für Menschen in einem expandierenden Berufsfeld genutzt werden. In diesem Sinn sollen Maßnahmen gesetzt werden, die auf die Ausbildung von Arbeitslosen und nicht oder mangelhaft ausgebildeten Berufsumsteigern abzielen. Wenn auch die Abwicklung und Organisation der Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice erfolgen soll, ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der primär für diesen Bereich zuständigen Länder vorzusehen.

Ausbildung von Arbeitslosen und Berufsumsteiger/innen

Der Pflege- und Gesundheitsbereich bietet vor allem Menschen mit aktuellen Beschäftigungsproblemen oft eine sinnvolle berufliche Entwicklungschance. Zielgruppen einschlägiger Qualifizierungsprogramme sind daher

-       jugendliche Ersteinsteiger/innen,

-       unqualifizierte erwachsene Arbeitslose,

-       Wiedereinsteiger nach familiär bedingten Berufsunterbrechungen oder

-       Berufsumsteiger mit am Arbeitsmarkt gering oder nicht (mehr) nachgefragten Qualifikationen.

Die angebotenen Ausbildungen sollten jedenfalls zertifiziert und entsprechend den individuell unterschiedlichen Ausgangssituationen und Entwicklungsbedürfnissen breit gestreut sein und von diversen Heimhilfe- und Pflegehelferkursen über Qualifizierungen zum Altenfach- oder Behindertenbetreuer bis hin zur Ausbildung zum Diplomierten Krankenpfleger reichen.

2. Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs

Die zeitlich befristete Eingliederungsbeihilfe für nicht unmittelbar vermittelbare Personengruppen hat sich als eine arbeitsmarktpolitisch wirksame (Wieder-)Einstiegshilfe in das Berufsleben bewährt. Im Rahmen dieses Instruments sind daher zusätzliche Schwerpunkte für folgende Zielgruppen zu setzen:

-       Jugendliche (unter 25 Jahre),

-       Wiedereinsteiger (nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Erwerbskarriere) ab 25 Jahren.

Bei der Konzeption von Richtlinien für diese Maßnahmen wird darauf zu achten sein, dass Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Langzeitbeschäftigungslosigkeit als Förderkriterium unter Umständen dazu führen kann, dass der Eintritt der Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Langzeitbeschäftigungslosigkeit abgewartet wird. Dementsprechend ist bei der Gestaltung der Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass Anreize für Mitnahmeeffekte minimiert und Beschäftigungsaufnahmen nicht von vorliegenden Förderungszusagen abhängig gemacht werden. Gleichzeitig soll in den Richtlinien eine ausreichende Förderdauer (bei allenfalls degressivem Förderverlauf) ermöglicht werden.

3. Projekt 06 - Eingliederungsbeihilfe für die Einstellung zusätzlicher Lehrlinge

Angesichts des weiterhin bestehenden Problemdrucks am Lehrstellenmarkt gilt es, alle Möglichkeiten zur Verringerung der Ausbildungsplatzlücke zu nutzen. Das Programm 06 zielt auf eine Optimierung der Ausschöpfung des in den Betrieben vorhandenen Ausbildungspotenzials ab, indem für die Einstellung zusätzlicher Lehrlinge spezielle Eingliederungsbeihilfen gewährt werden.

Dabei sollen nur Betriebe gefördert werden, die ab dem Stichtag 1.9.2005 zusätzlich Lehrlinge aufnehmen. Das Kriterium der Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn sich durch die Lehrlingsaufnahme der Gesamtbestand aller Lehrlinge im Vergleich zum Gesamtbestand am 31.12.2004 erhöht.

Die Aufnahme von zusätzlichen Lehrlingen hat über das AMS zu erfolgen. Zum förderbaren Personenkreis gehören Jugendliche, die beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend oder arbeitslos registriert sind (oder sich in Schulung befinden) und nicht auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz vermittelt werden konnten.

Für die Förderung wären Betriebe jener Branchen zu berücksichtigen, die bezogen auf die regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Wertschöpfungsanteile des betreffenden Bundeslandes ein Arbeitsplatzangebot in den kommenden vier bis sechs Jahren erwarten lassen.

4. Sonderprogramm für Frauen - Qualifizierung von Frauen über 25 Jahren

Im Sinne des AMS-Frauenschwerpunktes ist ein spezielles Maßnahmenprogramm zur Qualifizierung von arbeitslosen Frauen ab 25 Jahren durchzuführen, das eine nachhaltig wirksame (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährleistet. Dabei geht es um die Schaffung eines anforderungsgerechten, nach Möglichkeit zertifizierten Ausbildungsangebots im Rahmen von AMS-Kursen oder Maßnahmen am „freien“ Bildungsmarkt.

Ein wesentliches Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung der geschlechtsspezifischen Segmentierung des Arbeitsmarktes, weshalb inhaltliche Schwerpunkte im Bereich der handwerklich-technischen Berufe sowie der neuen Technologien gesetzt und Höherqualifizierungen forciert werden sollen. Darüber hinaus sind auch möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Qualifizierung und die (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und im Bedarfsfall auch entsprechende Unterstützungsmaßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Eine besonders zu berücksichtigende Zielgruppe sind Frauen mit fehlenden oder am Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbaren Qualifikationen und berufsfachlichen Kenntnissen.

5. Qualifizierungsoffensive - Förderung arbeitsmarktnaher Qualifizierungen

Unter den Bedingungen einer sich rasch verändernden Arbeitswelt hat sich das Konzept einer stark an den konkreten Arbeitsmarktanforderungen orientierten „Qualifizierung on demand“ bewährt. Im Zuge einer speziellen Qualifizierungsoffensive sollen daher arbeitsmarktnahe Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (wie z.B. ECDL - Europäischer Computerführerschein) forciert werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist eine systematische Erfassung des vorhandenen Qualifizierungsbedarfs unter Zuhilfenahme der dafür zur Verfügung stehenden Arbeitsmarktbeobachtungs- und -analyseinstrumente in enger Kooperation mit der Wirtschaft. Davon ausgehend soll ein entsprechendes Programm zur Förderung arbeitsmarktnaher Qualifizierungen entwickelt und umgesetzt werden, wobei insbesondere auch beschäftigte Arbeitnehmer mit nicht länger verwertbaren Qualifikationen und berufsfachlichen Kenntnissen im Hinblick auf drohende Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden sollen.

6. Bedarfsgerechter Ausbau von Implacementstiftungen

Implacementstiftungen zur Abdeckung eines aktuellen Personalbedarfs durch arbeitsplatznahe Qualifizierung von arbeitslosen Personen haben sich als äußerst wirksame arbeitsmarktpolitische Strategie erwiesen. Je nach regional unterschiedlichem Bedarf ist daher ein Ausbau dieses Instruments zur nachfrageorientierten Qualifizierung, zur zielgerechten Beseitigung der Kluft zwischen Nachfrage und Angebot an Kenntnissen und Fertigkeiten sowie zur Unterstützung des Strukturwandels und der Verbesserung der Beschäftigungschancen anzustreben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen ist eine angemessene finanzielle Beteiligung anderer Einrichtungen (zB der Länder oder der Personal aufnehmenden Betriebe).

Zu Art. 2 (AMPFG)

Diese Bestimmungen enthalten die Tragung der Ausgaben für die BeFG - Maßnahmen sowie für den Kombilohn im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie eine terminologische Anpassung im Zusammenhang mit der Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes.

Zu Art. 3 (§ 21 Abs. 1 AlVG)

Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Arbeitslosenversicherung für den Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nach schlechter entlohnten Beschäftigungen geschützt, wenn sie eine niedriger entlohnte Stelle annehmen. Da im Rahmen einer Kombilohnförderung nicht nur Personen ab 45 Jahren, sondern auch Personen unter 25 Jahren im Niedriglohnbereich beschäftigt werden können und in einem solchen Fall die für die Bemessung einer neuerlichen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehende Bemessungsgrundlage niedriger sein kann, sollen für diese Personen Bemessungsgrundlagen, die Entgelte im Rahmen einer Beschäftigung mit Kombilohnförderung enthalten, nicht berücksichtigt werden, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen sind.

Zu Art. 4 (AMSG)

Durch die Neufassung des § 34a des AMSG wird die Grundlage für die neue Förderform des Kombilohnes geschaffen. Zielgruppe sind Jugendliche (Personen unter 25 Jahren) und Ältere (Personen über 45 Jahre), die länger als ein Jahr beschäftigungslos sind.

Die Höhe der Förderung für den Arbeitnehmer ist abhängig vom angebotenen Entgelt, das sich nach den entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen zu richten hat. Es soll eine Entgeltobergrenze von brutto 1.000 Euro bestehen. Die Förderung soll eine derartige Höhe erreichen, dass sich unter Berücksichtigung des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, des zu erwartenden Nettolohns und der Förderung selbst, ein ausreichender Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung ergibt. Durch die Gewährung der Förderung an den Arbeitnehmer in Form einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist auch eine entsprechende Absicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gewährleistet.

Die Höhe des Zuschusses für den Arbeitgeber beträgt 15 Prozent des Bruttolohns zur Lohnnebenkostenreduktion.

Bei der Gewährung der Förderung sind maximal zwei Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Sowohl die Dauer der Möglichkeit der Gewährung der Förderung als auch die einzelne Förderdauer selbst sind auf ein Jahr befristet.

Die Effektivität und die Effizienz des Kombilohnes sind zu evaluieren.

Die nähere Abwicklung erfolgt im Rahmen einer Richtlinie des AMS.

Der bisherige Text des §34a kann entfallen, da die dort geregelte Förderungsart nunmehr in Form der Eingliederungsbeihilfe gewährt wird.

Zu Art. 5 (IESG)

Im Zusammenhang mit Novelle BGBl. I Nr. 36/2005 wurde das IESG dahingehend novelliert, dass hinsichtlich von Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni 2005 eröffnet werden, in Zukunft der Arbeitnehmer selbst für ausstehende Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 BMVG (Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen überein, dass Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, welches noch der Abfertigung im Sinn zB des Angestelltengesetzes unterliegt, in das System der „Abfertigung Neu“ übergeführt werden sollen; die hier erforderlichen Übertragungsbeträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) kann der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz nicht bzw. nur zum Teil zahlen) Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) beantragt. Bei Insolvenzen vor dem 1. Juli 2005 wurde in der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 39 IESG vorgesehen, dass die MV-Kassen bis Ende 2005 Zeit haben - entsprechend der bisherigen Regelung - den Ausfall (an den aushaftenden Übertragungsbeträgen) beim IAG-Fonds geltend machen können, den sie aus der nicht vollständigen Abdeckung aus zB der Konkursmasse erleiden. Von den MV-Kassen wurde darauf hingewiesen, dass durchaus Fälle möglich sind, in denen das entsprechende Insolvenzverfahren erst 2006 oder noch später beendet wird und somit die Höhe dieses Ausfalls bis Ende 2005 noch gar nicht feststeht. Diesem Umstand soll daher mit der gegenständlichen Gesetzesänderung Rechnung getragen werden.

Zu Art. 6 (Nachtschwerarbeitsgesetz)

Zu Art. XIII Abs. 11:

Vor dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate sind für den Anspruch auf Sonderruhegeld unter zwei Voraussetzungen zu berücksichtigen:

       Während dieser Monate muss Nachtschwerarbeit unter den im Kollektivvertrag angeführten Belastungen geleistet worden sein, und zwar im Mindestausmaß nach Art. XI Abs. 6.

       Der Arbeitgeber muss für diese Monate im Nachhinein einen Nachtschwerarbeitsbeitrag nach Art. XI Abs. 3 geleistet haben. Dies hat spätestens bis zur Stellung des Antrages auf  Sonderruhegeld zu erfolgen, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages.

Eine Verpflichtung zur Leistung eines Nachtschwerarbeitsbeitrages entsteht dadurch nicht, die Leistung erfolgt auf freiwilliger Basis.

Zu Art. XIII Abs. 12:

Die Sistierung der Beitragserhöhung wird um weitere zwei Jahre, also bis zum Jahr 2006, verlängert. Erstmals wird daher wieder im Jahr 2007 zu überprüfen sein, ob eine Beitragserhöhung notwendig ist.

Zu Art. 7 (DLSG)

In der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 2 hatte die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen. Im Zuge der Vorbereitung der Umsetzung des DLSG hat sich nunmehr als zweckmäßig erwiesen, den Kreis der Trägereinrichtungen der Sozialversicherung, die die Funktion des Kompetenzzentrums übernehmen können, zu erweitern. Dadurch können im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Vorbereitung und Durchführung des DLSG auch personelle Ressourcen, Know How sowie gegebene Infrastruktur anderer Trägereinrichtungen herangezogen werden, ohne dass spezifische Aufwendungen, insbesondere auch zur Erbringung von Koordinierungsleistungen, bei einer Gebietskrankenkasse erfolgen müssen.

Eine gesonderte Inkrafttretensbestimmung ist nicht erforderlich, da das DLSG mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt und ausdrücklich bereits geregelt ist, dass die Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung ab der Kundmachung erfolgen können.

Zu Art. 8 (JASG)

Die bewährten Maßnahmen im Rahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sollen auch für die nächsten beiden Schulentlassjahrgänge offen stehen.

Zu Art. 9 (Bundesfianzgestz 2006)

Diese Änderung im BFG ist die technische Voraussetzung für die Mittelbereitstellung von bis zu 285 Mio. € im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

§ 1. (1) … .

§ 1. (1) … .

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. … ,

           1. … ,

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

           2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. xxx/2005,

           3. bis 11. … ,

           3. bis 11. … ,

         12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und

         12. für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und

         13. … ,

         13. … ,

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 6. (1) bis (3) ... .

§ 6. (1) bis (3) ... .

 

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. € zur Verfügung zu stellen.

§ 10. (1) bis (28) ... .

§ 10. (1) bis (28) ... .

 

(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

(2) bis (8)

(2) bis (8)

§ 79. (1) bis (83) ... .

§ 79. (1) bis (83) ... .

(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(84) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August 2005 in Kraft.

(85) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August 2005 in Kraft.

 

(86) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. TEIL

… .

… .

2. TEIL

2. TEIL

1. HAUPTSTÜCK

1. HAUPTSTÜCK

… .

… .

2. Hauptstück

2. Hauptstück

… .

… .

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Finanzielle Leistungen

Finanzielle Leistungen

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

§ 33 Arten der finanziellen Leistungen

§ 33 Arten der finanziellen Leistungen

§ 34 Beihilfen

§ 34 Beihilfen

§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe

§ 34a Kombilohn

2. Abschnitt

2. Abschnitt

… .

… .

Besondere Eingliederungsbeihilfe

Kombilohn

§ 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34 können für Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben oder im Fall der Arbeitslosigkeit hätten, gegen Bedeckung aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand als Besondere Eingliederungsbeihilfe bis zur Höhe der in Betracht kommenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt werden.

§ 34a. (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Besonderen Eingliederungsbeihilfen festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.

 

(3) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 78. (1) bis (18) ... .

§ 78. (1) bis (18) ... .

 

(19) § 34a. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.

Artikel 5

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

§ 17a. (1) bis (38) ... .

§ 17a. (1) bis (38) ... .

(39) § 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

(39) § 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß § 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im § 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit Ablauf des 30. April 2006.

(40) bis (45) ... .

(40) bis (45) ... .

Artikel 6

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Artikel XIII

Artikel XIII

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) bis (10) … .

(1) bis (10) … .

(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2004 nicht anzuwenden.

(11) Werden Arbeiten nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet wurden, soweit für diese Monate der Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde.

 

(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.

Artikel 7

Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes

§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen zuständig.

§ 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.

(2) Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.

(2) Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.

(3) … .

(3) … .

§ 6. (1) Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.

§ 6. (1) Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.

(2) Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.

(2) Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.

(3) … .

(3) … .

§ 7. (1) … .

§ 7. (1) … .

(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.

(2) Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.

(3) bis (5) … .

(3) bis (5) … .

Artikel 8

Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001 Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann.

(2) bis (5) … .

(2) bis (5) … .

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2010 erfolgen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2012 erfolgen.

(2) bis (8) … .

(2) bis (8) … .

 

(9) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.