Vorblatt
Inhalt:
Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die auf
arbeitsmarktpolitischer Ebene die Regionale Beschäftigungs- und Wachstumsoffensive
2005/2006 der Bundesregierung und der Bundesländer flankieren. Dabei werden vor
dem Hintergrund des Arbeitskräftebedarfs der Wirtschaft
Beschäftigungsmöglichkeiten und Arbeitsplatz - und Ausbildungschancen,
insbesondere für auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personengruppen,
erschlossen.
Im Bereich des
Nachtschwerarbeitsgesetzes sollen vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages
liegende Beitragsmonate für den Anspruch auf Sonderruhegeld angerechnet werden,
wenn der Arbeitgeber für diese Zeiten im Nachhinein Beiträge erstattet. Die
Sistierung der Beitragserhöhung soll um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Alternativen:
Bei Nichtumsetzung
geringere Ausschöpfung des Beschäftigungspotenzials der österreichischen
Wirtschaft.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Mit positiven Beschäftigungs-
und Wohlfahrtswirkungen ist zu rechnen.
Eine Anhebung des
Nachtschwerarbeitsbeitrages hätte eine zusätzliche Belastung von Arbeitgebern
zur Folge, die Nachtschwerarbeiter beschäftigen. Der erhöhte Beitrag würde auch
eine Hemmschwelle für die Aufnahme zusätzlicher Arbeitnehmer in diesen
Betrieben bedeuten.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die
Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen und Normen der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum BeFG
In Ergänzung der allgemeinen wirtschafts- und beschäftigungspolitischen
Strategie der Bundesregierung (Konjunkturpakete I und II, Steuerreform
2004/2005 und Regionale Beschäftigungs- und Wachstumsoffensive 2005/2006) soll
die hohe Dynamik des Arbeitsmarktes auf strukturpolitischer Ebene zur
Erschließung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. zur Sicherung und
Förderung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen ausgeschöpft werden. Insbesondere
sollen aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen an die Qualifikationen
der Arbeitnehmer zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung und zum Ausbau des
Qualifizierungsniveaus von Arbeitsuchenden und Beschäftigten gesetzt werden.
Zu diesem Zweck sollen zusätzliche Geldmittel im Umfang von
285 Mio. € für die aktive Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellt
werden.
Die Abwicklung und Organisation der Maßnahmen soll durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.
Zum AMSG
Laut AMS gibt es ein Potenzial von bis zu 5.000 offenen Stellen, die nicht
besetzt werden können, weil die angebotene Entlohnung zu gering ist.
Arbeitslose geben an, von dieser Entlohnung entweder „nicht leben zu können“,
oder die Differenz zur Passivleistung der Arbeitslosenversicherung ist zu
gering, um zur Annahme der Beschäftigung zu motivieren. Diese oftmals
Teilzeit-Jobs findet man vor allem in Handel, Bürotätigkeiten, aber auch bei
bestimmten unternehmensbezogenen Dienstleistungen. Hier sollen Anreize für den
Arbeitnehmer gesetzt werden. Daneben schafft ein Zuschuss für den Arbeitgeber
Anreiz für die Beschäftigung von schwer vermittelbaren Personen.
Zu diesem Zweck soll ein Kombilohnmodell zeitlich befristet auf ein Jahr
erprobt werden.
Die Abwicklung und Organisation der Maßnahmen soll durch das Arbeitsmarktservice erfolgen.
Zum Nachtschwerarbeitsgesetz
Anrechnung
von Beitragsmonaten vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages für den Anspruch
auf Sonderruhegeld
Seit der Novelle
BGBl. Nr. 473/1992 (in Kraft getreten am 1. Jänner 1993) können
Arbeiten, die eine besondere Belastung mit sich bringen, durch Kollektivvertrag
der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden. Von dieser Möglichkeit wurde
erstmals im Kollektivvertrag für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
hinsichtlich Arbeiten unter Belastung durch ionisierende Strahlen Gebrauch
gemacht.
Durch die genannte
Novelle wurden auch verschiedene Tätigkeiten in den Schwerarbeitskatalog des
Art. VII Abs. 2 aufgenommen. Während für diese Tätigkeiten generell
festgelegt wurde, dass vor dem 1. Jänner 1993 liegende Zeiten, in denen
Nachtschwerarbeit nach den neu hinzugekommenen Kriterien geleistet wurde, für
den Anspruch auf Nachtschwerarbeit zu berücksichtigen sind, fehlt für die
Einbeziehung durch Kollektivvertrag eine analoge Regelung.
Dies hat zur
Folge, dass die in Art. X Abs. 1 vorgesehenen
Nachtschwerarbeitsmonate nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages geleistet
werden müssen und ein Anspruch auf Sonderruhegeld daher frühestens nach
15 Jahren erworben werden kann. Diese Benachteiligung der Betroffenen soll
vermieden werden.
Eine generelle
Einbeziehung zurückliegender Beitragsmonate ist nicht möglich, da die
finanziellen Auswirkungen auf den Bund nicht abschätzbar wären. Es wird daher
vorgesehen, dass zurückliegende Beitragsmonate dann zu berücksichtigen sind,
wenn die Arbeitgeber für diese Monate den Nachtschwerarbeitsbeitrag nachzahlen.
Im Geltungsbereich
des Kollektivvertrages für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen ist mit 35
zusätzlichen Sonderruhegeldbeziehern zu rechnen. Daraus ergeben sich für den
Bund zusätzliche Kosten von durchschnittlich 0,18 Mio. Euro pro Jahr.
Es ist davon
auszugehen, dass sich in Zukunft weitere Anwendungsfälle nicht in größerem
Umfang ergeben werden. Voraussetzung für weitere Anwendungsfälle wäre, dass in
weiteren Wirtschaftsbereichen durch Art. VII Abs. 2 noch nicht
erfasste besonders belastende Arbeiten während der Nacht geleistet werden, ein
entsprechender Kollektivvertrag abgeschlossen wird und die Arbeitgeber zur
Nachzahlung des Nachtschwerarbeitsbeitrages bereit sind.
Weitere
Sistierung der Beitragserhöhung
Nach Art XI
Abs. 5 ist vorgesehen, dass der Deckungsgrad des Aufwandes für das
Sonderruhegeld durch die Beiträge der Arbeitgeber 75 vH beträgt. Wird
dieser Deckungsgrad unterschritten, ist der Beitrag von derzeit 2 vH der
allgemeinen Beitragsgrundlage durch Verordnung anzuheben. Diese Verpflichtung
wurde durch Art. XIII Abs. 11 bis zum Ablauf des Jahres 2004
sistiert.
Da der
Deckungsgrad im Jahr 2004 nur mehr 40 % betragen hat, wäre für das Jahr
2006 voraussichtlich ein Beitragssatz von 3,7 % erforderlich. Mit der
Verlängerung der Sistierung der Beitragserhöhung soll sichergestellt werden,
dass sich für die Wirtschaft keine Lohnnebenkostensteigerung ergibt.
Finanzielle Auswirkungen:
Zum AMPFG
Die Änderung
bildet die Grundlage für die Mittelbereitstellung von bis zu
285 Mio. € im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.
Zum AlVG
Die
Nichtberücksichtigung von Bemessungsgrundlagen aus der Zeit einer Beschäftigung
mit Kombilohn bietet eine Absicherung des Leistungsniveaus im Falle neuerlicher
Arbeitslosigkeit nach Inanspruchnahme des Kombilohnes.
Zum AMSG
Kombilohn
Die Förderung für die arbeitslose Person soll sich in einem Bereich
zwischen 50 und 5 Prozent (bei 1.000 Euro Bruttolohn) des Arbeitslosengeldanspruches
bewegen.
Dies wird in einem Beispiel näher erläutert:
Eine langzeitbeschäftigungslose Person (länger als 12 Monate) über 50 Jahre
bezieht nunmehr Notstandhilfe in der Höhe von 598 Euro. Die Person nimmt eine
Beschäftigung mit einer Bruttoentlohnung von 600 Euro an.
Der tatsächlich bezogene Nettolohn setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
a) 600 Euro Bruttolohn ergibt einen Nettolohn von 492 Euro.
b) Die Höhe des Fördersatzes wird aus der linearen Abnahme von 50 %
bei einem Bruttolohn von 330 Euro bis zu 5 % bei 999 Euro gebildet. Für
einen Bruttolohn von 600 Euro ergibt sich aus diesem Zusammenhang ein
Fördersatz von 35 %. Damit erhält die Person 35 % des ursprünglichen
Anspruchs auf Arbeitslosengeld also 227,5 Euro (35 % von 650 Euro). Der
tatsächlich bezogene Nettolohn (inkl. Förderung) beträgt damit 719,5 Euro und
liegt damit um 121,5 Euro über der vorher bezogenen Notstandhilfe. Die damit
erzielte Nettoentlohnung entspricht einem (fiktiven) Bruttoentgelt von 849
Euro.
Der Arbeitgeber erhält zusätzlich eine Lohnsubvention von 15 % des
(tatsächlichen) Bruttolohns und damit monatlich 90 Euro (15 % von 600
Euro).
Die gesamte Fördersumme für den angeführten Förderfall beträgt für ein Jahr
5410,5 Euro (14 mal Arbeitnehmerförderung inkl. Sozialversicherung +
Arbeitgeberförderung).
Die Summe der Ausgaben ist von der genauen Ausgestaltung der Richtlinie des
AMS abhängig, wobei jedoch der Einsparungseffekt für den Bundeshaushalt durch
Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit und die Einnahmen in den
verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gegen zu rechnen sind. Es wird von
4 000 Förderfällen ausgegangen.
Zum IESG
Die Änderung hat
keine finanziellen Auswirkungen.
Zum
Nachtschwerarbeitsgesetz
Nach derzeitigem
Stand ist von einer Kostenbelastung des Bundes von 0,18 Mio. Euro pro Jahr
auszugehen. Eine Erhöhung des Beitragssatzes würde für den Bund zu jährlichen
Mehreinnahmen von 11 Mio. Euro führen.
Zum DLSG
Die Änderung hat
keine finanziellen Auswirkungen.
Zum JASG
Die Bedeckung
erfolgt im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.
Zum Bundesfinanzgesetz 2006
Die Bestimmung
regelt in Ergänzung der materiellrechtlichen Bestimmung des AMPFG die
bundesfinanzrechtliche Ermächtigung zur Abwicklung der geplanten Maßnahmen im
Rahmen des Bundeshaushaltes.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 17 und Art. 10
Abs. 1 Z 11 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu
Art. 1 (BeFG)
Mit diesem Bundesgesetz sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
1. Schwerpunkt
Gesundheits- und Pflegeberufe
Mit der höheren Lebenserwartung sowie auch auf Grund veränderter
Familienstrukturen steigen der Pflegebedarf sowie auch die Nachfrage
nach einschlägigen Dienstleistungen kontinuierlich an. Der wachsende Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in
diesem Arbeitsmarktsegment
soll auch weiterhin zur Schaffung von Beschäftigungschancen für Menschen in
einem expandierenden Berufsfeld genutzt werden. In diesem Sinn sollen Maßnahmen
gesetzt werden, die auf die Ausbildung von Arbeitslosen und nicht oder mangelhaft ausgebildeten
Berufsumsteigern abzielen. Wenn auch die Abwicklung und Organisation der
Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice
erfolgen soll, ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der primär für
diesen Bereich zuständigen Länder vorzusehen.
Ausbildung von Arbeitslosen und Berufsumsteiger/innen
Der Pflege- und Gesundheitsbereich bietet vor allem Menschen mit aktuellen
Beschäftigungsproblemen oft eine sinnvolle berufliche Entwicklungschance.
Zielgruppen einschlägiger Qualifizierungsprogramme sind daher
- jugendliche
Ersteinsteiger/innen,
- unqualifizierte
erwachsene Arbeitslose,
- Wiedereinsteiger
nach familiär bedingten Berufsunterbrechungen oder
- Berufsumsteiger
mit am Arbeitsmarkt gering oder nicht (mehr) nachgefragten Qualifikationen.
Die angebotenen Ausbildungen sollten jedenfalls zertifiziert und
entsprechend den individuell unterschiedlichen Ausgangssituationen und
Entwicklungsbedürfnissen breit gestreut sein und von diversen Heimhilfe- und
Pflegehelferkursen über Qualifizierungen zum Altenfach- oder
Behindertenbetreuer bis hin zur Ausbildung zum Diplomierten Krankenpfleger
reichen.
2. Förderung
des beruflichen (Wieder-)Einstiegs
Die zeitlich
befristete Eingliederungsbeihilfe für nicht unmittelbar vermittelbare
Personengruppen hat sich als eine arbeitsmarktpolitisch wirksame
(Wieder-)Einstiegshilfe in das Berufsleben bewährt. Im Rahmen dieses
Instruments sind daher zusätzliche Schwerpunkte für folgende Zielgruppen zu
setzen:
- Jugendliche
(unter 25 Jahre),
- Wiedereinsteiger
(nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Erwerbskarriere) ab 25 Jahren.
Bei der Konzeption
von Richtlinien für diese Maßnahmen wird darauf zu achten sein, dass
Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Langzeitbeschäftigungslosigkeit als
Förderkriterium unter Umständen dazu führen kann, dass der Eintritt der
Langzeitarbeitslosigkeit bzw. Langzeitbeschäftigungslosigkeit abgewartet wird.
Dementsprechend ist bei der Gestaltung der Richtlinie dafür Sorge zu tragen,
dass Anreize für Mitnahmeeffekte minimiert und Beschäftigungsaufnahmen nicht
von vorliegenden Förderungszusagen abhängig gemacht werden. Gleichzeitig soll
in den Richtlinien eine ausreichende Förderdauer (bei allenfalls degressivem
Förderverlauf) ermöglicht werden.
3. Projekt 06 - Eingliederungsbeihilfe für die Einstellung zusätzlicher
Lehrlinge
Angesichts des
weiterhin bestehenden Problemdrucks am Lehrstellenmarkt gilt es, alle
Möglichkeiten zur Verringerung der Ausbildungsplatzlücke zu nutzen. Das
Programm 06 zielt auf eine Optimierung der Ausschöpfung des in den Betrieben
vorhandenen Ausbildungspotenzials ab, indem für die Einstellung zusätzlicher
Lehrlinge spezielle Eingliederungsbeihilfen gewährt werden.
Dabei sollen nur
Betriebe gefördert werden, die ab dem Stichtag 1.9.2005 zusätzlich Lehrlinge
aufnehmen. Das Kriterium der Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn sich durch die
Lehrlingsaufnahme der Gesamtbestand aller Lehrlinge im Vergleich zum
Gesamtbestand am 31.12.2004 erhöht.
Die Aufnahme von
zusätzlichen Lehrlingen hat über das AMS zu erfolgen. Zum förderbaren
Personenkreis gehören Jugendliche, die beim Arbeitsmarktservice als
lehrstellensuchend oder arbeitslos registriert sind (oder sich in Schulung
befinden) und nicht auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz vermittelt werden
konnten.
Für die Förderung
wären Betriebe jener Branchen zu berücksichtigen, die bezogen auf die
regionalen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Wertschöpfungsanteile
des betreffenden Bundeslandes ein Arbeitsplatzangebot in den kommenden vier bis
sechs Jahren erwarten lassen.
4. Sonderprogramm
für Frauen - Qualifizierung von Frauen über 25 Jahren
Im Sinne des
AMS-Frauenschwerpunktes ist ein spezielles Maßnahmenprogramm zur Qualifizierung
von arbeitslosen Frauen ab 25 Jahren durchzuführen, das eine nachhaltig
wirksame (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährleistet. Dabei geht
es um die Schaffung eines anforderungsgerechten, nach Möglichkeit
zertifizierten Ausbildungsangebots im Rahmen von AMS-Kursen oder Maßnahmen am
„freien“ Bildungsmarkt.
Ein wesentliches
Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung der geschlechtsspezifischen
Segmentierung des Arbeitsmarktes, weshalb inhaltliche Schwerpunkte im Bereich
der handwerklich-technischen Berufe sowie der neuen Technologien gesetzt und
Höherqualifizierungen forciert werden sollen. Darüber hinaus sind auch
möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Qualifizierung und die (Wieder)Eingliederung
in den Arbeitsmarkt anzustreben und im Bedarfsfall auch entsprechende
Unterstützungsmaßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
anzubieten. Eine besonders zu berücksichtigende Zielgruppe sind Frauen mit
fehlenden oder am Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbaren Qualifikationen und
berufsfachlichen Kenntnissen.
5.
Qualifizierungsoffensive - Förderung arbeitsmarktnaher Qualifizierungen
Unter den
Bedingungen einer sich rasch verändernden Arbeitswelt hat sich das Konzept
einer stark an den konkreten Arbeitsmarktanforderungen orientierten
„Qualifizierung on demand“ bewährt. Im Zuge einer speziellen
Qualifizierungsoffensive sollen daher arbeitsmarktnahe Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen (wie z.B. ECDL - Europäischer Computerführerschein)
forciert werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist eine systematische
Erfassung des vorhandenen Qualifizierungsbedarfs unter Zuhilfenahme der dafür zur
Verfügung stehenden Arbeitsmarktbeobachtungs- und -analyseinstrumente in enger
Kooperation mit der Wirtschaft. Davon ausgehend soll ein entsprechendes
Programm zur Förderung arbeitsmarktnaher Qualifizierungen entwickelt und
umgesetzt werden, wobei insbesondere auch beschäftigte Arbeitnehmer mit nicht
länger verwertbaren Qualifikationen und berufsfachlichen Kenntnissen im
Hinblick auf drohende Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden sollen.
6.
Bedarfsgerechter Ausbau von Implacementstiftungen
Implacementstiftungen
zur Abdeckung eines aktuellen Personalbedarfs durch arbeitsplatznahe
Qualifizierung von arbeitslosen Personen haben sich als äußerst wirksame
arbeitsmarktpolitische Strategie erwiesen. Je nach regional unterschiedlichem
Bedarf ist daher ein Ausbau dieses Instruments zur nachfrageorientierten
Qualifizierung, zur zielgerechten Beseitigung der Kluft zwischen Nachfrage und
Angebot an Kenntnissen und Fertigkeiten sowie zur Unterstützung des
Strukturwandels und der Verbesserung der Beschäftigungschancen anzustreben.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen ist
eine angemessene finanzielle Beteiligung anderer Einrichtungen (zB der Länder
oder der Personal aufnehmenden Betriebe).
Zu
Art. 2 (AMPFG)
Diese Bestimmungen
enthalten die Tragung der Ausgaben für die BeFG - Maßnahmen sowie für den
Kombilohn im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie eine terminologische
Anpassung im Zusammenhang mit der Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes.
Zu Art. 3
(§ 21 Abs. 1 AlVG)
Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind in der
Arbeitslosenversicherung für den Fall einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nach
schlechter entlohnten Beschäftigungen geschützt, wenn sie eine niedriger
entlohnte Stelle annehmen. Da im Rahmen einer Kombilohnförderung nicht nur
Personen ab 45 Jahren, sondern auch Personen unter 25 Jahren im
Niedriglohnbereich beschäftigt werden können und in einem solchen Fall die für
die Bemessung einer neuerlichen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
heranzuziehende Bemessungsgrundlage niedriger sein kann, sollen für diese
Personen Bemessungsgrundlagen, die Entgelte im Rahmen einer Beschäftigung mit
Kombilohnförderung enthalten, nicht berücksichtigt werden, wenn diese niedriger
als die sonst heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen sind.
Zu
Art. 4 (AMSG)
Durch die Neufassung des § 34a des AMSG wird die Grundlage für die neue
Förderform des Kombilohnes geschaffen. Zielgruppe sind Jugendliche (Personen
unter 25 Jahren) und Ältere (Personen über 45 Jahre), die länger als ein Jahr
beschäftigungslos sind.
Die Höhe der Förderung für den Arbeitnehmer ist abhängig vom angebotenen
Entgelt, das sich nach den entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen zu
richten hat. Es soll eine Entgeltobergrenze von brutto 1.000 Euro bestehen. Die
Förderung soll eine derartige Höhe erreichen, dass sich unter Berücksichtigung
des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, des zu erwartenden Nettolohns und der
Förderung selbst, ein ausreichender Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung
ergibt. Durch die Gewährung der Förderung an den Arbeitnehmer in Form einer
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist auch eine entsprechende
Absicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gewährleistet.
Die Höhe des Zuschusses für den Arbeitgeber beträgt 15 Prozent des
Bruttolohns zur Lohnnebenkostenreduktion.
Bei der Gewährung der Förderung sind maximal zwei Sonderzahlungen zu
berücksichtigen.
Sowohl die Dauer der Möglichkeit der Gewährung der Förderung als auch die
einzelne Förderdauer selbst sind auf ein Jahr befristet.
Die Effektivität und die Effizienz des Kombilohnes sind zu evaluieren.
Die nähere Abwicklung erfolgt im Rahmen einer Richtlinie des AMS.
Der bisherige Text des §34a kann entfallen, da die dort geregelte
Förderungsart nunmehr in Form der Eingliederungsbeihilfe gewährt wird.
Zu
Art. 5 (IESG)
Im Zusammenhang
mit Novelle BGBl. I Nr. 36/2005 wurde das IESG dahingehend
novelliert, dass hinsichtlich von Insolvenzverfahren, die nach dem
30. Juni 2005 eröffnet werden, in Zukunft der Arbeitnehmer selbst für
ausstehende Übertragungsbeträge nach § 47 Abs. 3 BMVG (Arbeitgeber
und Arbeitnehmer kommen überein, dass Zeiten eines Arbeitsverhältnisses,
welches noch der Abfertigung im Sinn zB des Angestelltengesetzes unterliegt, in
das System der „Abfertigung Neu“ übergeführt werden sollen; die hier
erforderlichen Übertragungsbeträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)
kann der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz nicht bzw. nur zum Teil zahlen)
Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) beantragt. Bei Insolvenzen vor dem 1. Juli
2005 wurde in der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 39 IESG
vorgesehen, dass die MV-Kassen bis Ende 2005 Zeit haben - entsprechend der
bisherigen Regelung - den Ausfall (an den aushaftenden Übertragungsbeträgen)
beim IAG-Fonds geltend machen können, den sie aus der nicht vollständigen
Abdeckung aus zB der Konkursmasse erleiden. Von den MV-Kassen wurde darauf
hingewiesen, dass durchaus Fälle möglich sind, in denen das entsprechende
Insolvenzverfahren erst 2006 oder noch später beendet wird und somit die Höhe
dieses Ausfalls bis Ende 2005 noch gar nicht feststeht. Diesem Umstand soll
daher mit der gegenständlichen Gesetzesänderung Rechnung getragen werden.
Zu
Art. 6 (Nachtschwerarbeitsgesetz)
Zu
Art. XIII Abs. 11:
Vor dem
Inkrafttreten eines Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate sind für den
Anspruch auf Sonderruhegeld unter zwei Voraussetzungen zu berücksichtigen:
‑ Während
dieser Monate muss Nachtschwerarbeit unter den im Kollektivvertrag angeführten
Belastungen geleistet worden sein, und zwar im Mindestausmaß nach Art. XI
Abs. 6.
‑ Der
Arbeitgeber muss für diese Monate im Nachhinein einen Nachtschwerarbeitsbeitrag
nach Art. XI Abs. 3 geleistet haben. Dies hat spätestens bis zur
Stellung des Antrages auf Sonderruhegeld
zu erfolgen, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des Kollektivvertrages.
Eine Verpflichtung
zur Leistung eines Nachtschwerarbeitsbeitrages entsteht dadurch nicht, die
Leistung erfolgt auf freiwilliger Basis.
Zu
Art. XIII Abs. 12:
Die Sistierung der
Beitragserhöhung wird um weitere zwei Jahre, also bis zum Jahr 2006,
verlängert. Erstmals wird daher wieder im Jahr 2007 zu überprüfen sein, ob eine
Beitragserhöhung notwendig ist.
Zu
Art. 7 (DLSG)
In der ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 2 hatte die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen. Im Zuge der
Vorbereitung der Umsetzung des DLSG hat sich nunmehr als zweckmäßig erwiesen,
den Kreis der Trägereinrichtungen der Sozialversicherung, die die Funktion des
Kompetenzzentrums übernehmen können, zu erweitern. Dadurch können im Interesse
der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Vorbereitung und
Durchführung des DLSG auch personelle Ressourcen, Know How sowie gegebene
Infrastruktur anderer Trägereinrichtungen herangezogen werden, ohne dass
spezifische Aufwendungen, insbesondere auch zur Erbringung von
Koordinierungsleistungen, bei einer Gebietskrankenkasse erfolgen müssen.
Eine gesonderte Inkrafttretensbestimmung ist nicht erforderlich, da das
DLSG mit 1. Jänner 2006 in Kraft tritt und ausdrücklich bereits geregelt
ist, dass die Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung ab der Kundmachung erfolgen
können.
Zu
Art. 8 (JASG)
Die bewährten
Maßnahmen im Rahmen des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes sollen auch für
die nächsten beiden Schulentlassjahrgänge offen stehen.
Zu
Art. 9 (Bundesfianzgestz 2006)
Diese Änderung im
BFG ist die technische Voraussetzung für die Mittelbereitstellung von bis zu
285 Mio. € im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
§ 1. (1) … . |
§ 1. (1) … . |
(2) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
(2) Die Einnahmen
gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden: |
1. … , |
1. … , |
2. für finanzielle Leistungen gemäß dem
2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, |
2. für finanzielle Leistungen gemäß dem
2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und
nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. xxx/2005, |
3. bis
11. … , |
3. bis 11. … , |
12. für die Abgeltung der Personal- und
Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz
(DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und |
12. für die Abgeltung der Personal- und
Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger
nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
und |
13. … , |
13. … , |
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
§ 6. (1) bis (3) ... . |
§ 6. (1) bis (3) ... . |
|
(4) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem
Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes
(§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. € zur
Verfügung zu stellen. |
§ 10. (1) bis (28) ... . |
§ 10. (1) bis (28) ... . |
|
(29) § 1
Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft. |
Artikel 3
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
§ 21. (1) Für die Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni
das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus
arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für
Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen
heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des
letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die
letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres
heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen
Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit
kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer
Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben
bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall
ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit
30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum
enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde
oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen
Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß
§ 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung
herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die
sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung
älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß
§ 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2
lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. |
§ 21. (1) Für die Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni
das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus
arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für
Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen
heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des
letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen
heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die
letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres
heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen
Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit
kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer
Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben
bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall
ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit
30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum
enthalten, in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn
(§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der
Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst
erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen
Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als
die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier
Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4
ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten
einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der
Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als
Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. |
(2) bis (8) |
(2) bis (8) |
§ 79. (1) bis (83) ... . |
§ 79. (1) bis (83) ... . |
(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
(84) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. |
(84) § 7
Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August
2005 in Kraft. |
(85) § 7
Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August
2005 in Kraft. |
|
(86) § 21
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 4
Änderung des
Arbeitsmarktservicegesetzes
Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
1. TEIL |
1. TEIL |
… . |
… . |
2. TEIL |
2. TEIL |
1.
HAUPTSTÜCK |
1.
HAUPTSTÜCK |
… . |
… . |
2.
Hauptstück |
2.
Hauptstück |
… . |
… . |
3.
Hauptstück |
3. Hauptstück |
Finanzielle
Leistungen |
Finanzielle
Leistungen |
1.
Abschnitt |
1.
Abschnitt |
Allgemeines |
Allgemeines |
§ 33 Arten
der finanziellen Leistungen |
§ 33 Arten
der finanziellen Leistungen |
§ 34
Beihilfen |
§ 34
Beihilfen |
§ 34a
Besondere Eingliederungsbeihilfe |
§ 34a
Kombilohn |
2.
Abschnitt |
2.
Abschnitt |
… . |
… . |
Besondere
Eingliederungsbeihilfe |
Kombilohn |
§ 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34
können für Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben oder im Fall der Arbeitslosigkeit
hätten, gegen Bedeckung aus dem für Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand als Besondere
Eingliederungsbeihilfe bis zur Höhe der in Betracht kommenden Leistung aus
der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Krankenversicherungs- und
Pensionsversicherungsbeiträge gewährt werden. |
§ 34a. (1) Zur Förderung der
Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen
Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen
im Sinne des § 34 an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt
werden. |
(2) Der
Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der
näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Besonderen
Eingliederungsbeihilfen festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen. |
(2) Die Beihilfe
für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer
Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die
Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die
Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von
15 vH des Bruttoentgeltes. |
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(3) Der
Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der
näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat
vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt,
eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf
und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind.
Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu
sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit. |
§ 78. (1) bis (18) ... . |
§ 78. (1) bis (18) ... . |
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(19) § 34a. in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen
ausbezahlt werden. |
Artikel 5
Änderung des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
§ 17a. (1) bis (38) ... . |
§ 17a. (1) bis (38) ... . |
(39)
§ 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf
Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1
Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß
§ 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im
§ 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen mit Ablauf des
31. Dezember 2005. |
(39)
§ 1b und § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 36/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft und sind auf
Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1
Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005
gefasst wurden. Die Geltendmachung der ausstehenden Übertragungsbeträge gemäß
§ 13d Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 36/2005 gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds endet in den im
§ 13a Abs. 2 und 3 angeführten Insolvenzfällen frühestens mit
Ablauf des 30. April 2006. |
(40) bis (45) ... . |
(40) bis (45) ... . |
Artikel 6
Änderung des
Nachtschwerarbeitsgesetzes
Artikel
XIII |
Artikel
XIII |
Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
(1) bis (10) … . |
(1) bis (10) … . |
(11) Art. XI Abs. 5
ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2004 nicht anzuwenden. |
(11) Werden
Arbeiten nach Art. VII Abs. 6 durch Kollektivvertrag der
Nachtschwerarbeit gleichgestellt, so sind zur Begründung des Anspruches auf
Sonderruhegeld und zur Bemessung dieser Leistung auch vor dem In-Kraft-Treten
des Kollektivvertrages liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225
und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, in
denen solche Arbeiten im Ausmaß nach Art. XI Abs. 6 geleistet
wurden, soweit für diese Monate der
Nachtschwerarbeits-Beitrag spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
auf Sonderruhegeld, längstens aber 10 Jahre nach Abschluss des
Kollektivvertrages, freiwillig geleistet wurde. |
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(12) Art. XI
Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden. |
Artikel 7
Änderung des
Dienstleistungsscheckgesetzes
§ 5.
(1) Für die Schaffung
und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz
und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen
zuständig. |
§ 5.
(1) Für die Schaffung
und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz
und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen
sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte
Versicherungsträger zuständig. |
(2) Die
Gebietskrankenkassen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich
auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen. |
(2) Die
Gebietskrankenkassen sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum
bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im
übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit zu vollziehen. |
(3) … . |
(3) … . |
§ 6.
(1) Für die Erfassung
der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im
übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die
eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig
ermöglichen. |
§ 6.
(1) Für die Erfassung
der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im
übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die
eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß
§ 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen. |
(2) Die der
Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich
und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG
dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der
Gebietskrankenkassen und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln
und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3)
nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu
ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu
erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der
endgültigen Abrechnungen auszugleichen. |
(2) Die der
Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich
und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 7 EStG
dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der
Gebietskrankenkassen sowie des gemäß § 7 Abs. 2 als
Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den
Verwaltungskostenanteil (§ 4 Abs. 3) nicht gedeckt sind, vom Bund
aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind
jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu
bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen. |
(3) … . |
(3) … . |
§ 7.
(1) … . |
§ 7.
(1) … . |
(2) Die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
hat eine Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum zu bestimmen, die zur
Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung
und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist. |
(2) Die
Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur
Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1 sowie zur finanziellen Abwicklung
und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz zuständig ist. |
(3) bis (5) … . |
(3) bis (5) … . |
Artikel 8
Änderung des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und
1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte
für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in
Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung
von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den
Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001
Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und
diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im
erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die
Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2005 sind beginnend in den Ausbildungsjahren
2001/2002 bis 2005/2006 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem
Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom
Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller
Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von
Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung
und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter Ausrichtung auf die neuen
Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2
Abs. 1 bis 5 sind auf diese Projekte nicht anzuwenden. Bei der
Aufteilung der Ausbildungsplätze ist darauf zu achten, dass jedenfalls der
Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit bestimmten persönlichen Merkmalen wie
schulischen Ausbildungsmängeln und persönlichen Behinderungen gedeckt werden
kann. |
§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und
1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 1998/99 und 1999/2000 Projekte
für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und 1500 Plätzen in
Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung
von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Für den
Schulentlassjahrgang 2000 sind beginnend im Ausbildungsjahr 2000/2001
Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen und zur Ausbildung in Lehrgängen und
diesen vorgelagerten Maßnahmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im
erforderlichen Ausmaß bereitzustellen und durchzuführen. Für die
Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2007 sind beginnend in den Ausbildungsjahren
2001/2002 bis 2007/2008 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem
Ausbildungsmarkt ein besonderes Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice
unter Mitwirkung und angemessener finanzieller Beteiligung des jeweiligen
Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur Vorbereitung
auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit
verstärkter Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und
durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. 1 bis 5 sind auf diese
Projekte nicht anzuwenden. Bei der Aufteilung der Ausbildungsplätze ist
darauf zu achten, dass jedenfalls der Ausbildungsbedarf für Jugendliche mit
bestimmten persönlichen Merkmalen wie schulischen Ausbildungsmängeln und
persönlichen Behinderungen gedeckt werden kann. |
(2) bis (5) … . |
(2) bis (5) … . |
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von
Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2010
erfolgen. |
§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Auszahlungen auf Grund von
Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2012
erfolgen. |
(2) bis (8) … . |
(2) bis (8) … . |
|
(9) § 1
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |