1079 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1058 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, der EGZPO, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungs­eigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichts­gesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz)  geändert wird, hat der Justizausschuss am 20. September 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pable und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Artikel I (Änderung des Bankwesengesetzes) und II (Änderung des Börsegesetzes 1989):

Die Änderungen im Bankwesengesetz und Börsegesetz 1989 stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), in dem das Gesellschaftsrecht neu geregelt wurde. Bei den Änderungen handelt es sich einerseits um redaktionelle Anpassungen an das Unternehmensgesetzbuch (z.B. Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers) und andererseits um Bereinigungen des sog. „toten Rechts“. Es existieren keine Kreditinstitute in der Rechtsform einer „Personengesellschaft des Handelsrechts“ mehr. Es sind daher alle darauf bezughabenden Bestimmungen obsolet.

Zu Artikel II Z 4a (Börsegesetz):

Die Änderung erweitert die Strafbarkeit des Marktmissbrauches auf Tathandlungen, die mit  Finanzinstrumenten begangen werden, die zwar nur in Drittländern notieren, aber in Österreich begangen werden. Damit wäre etwa auch Marktmissbrauch mit Wertpapieren österreichischer Unternehmen erfasst, die nur in Drittländern notieren, wobei unter Drittländern alle Nicht-EWR-Staaten zu verstehen sind. Die Einbeziehung solcher Tathandlungen schließt eine Lücke in der bestehenden Strafbarkeit des Marktmissbrauches (vgl. schon § 48a Abs. 4 idF vor BGBl. I Nr. 127/2004). Die sonstigen Mitteilungs- und Bekanntmachungspflichten in § 48d und § 48f kommen in Bezug auf diese Finanzinstrumente jedoch nicht zur Anwendung, da es sich um Märkte handelt, die nicht von der FMA überwacht werden.

Zu Artikel III (Änderung des Vereinsgesetzes 2002) Die Änderungen stellen terminologische Anpassungen an das Unternehmensgesetzbuch dar.

In der Debatte ergriffen neben der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Johann Maier, Dr. Christian Puswald, Markus Fauland und Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Thersia Fekter das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 09 20

Mag. Karin Hakl Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau