1085 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz zur
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (Zoonosengesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand
und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße
Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher
Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von
lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der
zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen
erforderlichen Informationen zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz
regelt
1. die Organisation der Überwachung von Zoonosen
und Zoonoseerregern,
2. die Überwachung diesbezüglicher
Antibiotikaresistenzen,
3. die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter
Krankheitsausbrüche und
4. den Austausch von Informationen über Zoonosen
und Zoonoseerreger.
(3) Meldepflichten,
Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und
Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund
bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Sofern nicht ausdrücklich anders
festgelegt, gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur
Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L31 vom
1.2.2002 S. 1.
(2) Im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1. „Antibiotikaresistenz“: die Fähigkeit von
Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines
antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich zu vermehren, die
gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu
hemmen oder diese abzutöten;
2. „Lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch“: das
unter gegebenen Umständen festgestellte Auftreten einer mit demselben
Lebensmittel oder mit demselben Lebensmittelunternehmen in Zusammenhang
stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder
Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder eine Situation, in der
sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet;
3. „Überwachung“ ist ein System zur Erfassung,
Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und
Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen.
4. „Zoonosen“: Krankheiten und/oder Infektionen,
die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen
übertragen werden können;
5. „Zoonoseerreger“: Viren, Bakterien, Pilze,
Parasiten oder sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen
können;
6. „Zoonosenausbruch“: örtlich und zeitlich gehäuftes
Auftreten von Zoonoseerregern.
Bundeskommission
zur Überwachung von Zoonosen
§ 3. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen richtet zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1
und 2 eine Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen
(Bundeskommission für Zoonosen) ein.
(2) Zu den Aufgaben
der Bundeskommission für Zoonosen zählen die Beratung der Bundesministerin:
1. hinsichtlich der Sicherstellung der wirksamen
und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche;
2. hinsichtlich des Austausches allgemeiner
Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten;
3. bei der Erarbeitung der erforderlichen
Maßnahmen für eine wirksame Zoonosenüberwachung und -bekämpfung;
4. bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen
und Berichterstellung bei bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen;
5. bei Erstellung des jährlichen Berichts gemäß
§ 8 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der
Antibiotikaresistenzen und
6. bei Erstellung risikobasierter, integrierter
Überwachungsprogramme für Zoonosen, Zoonosenerreger und Antibiotikaresistenzen.
(3) Der
Bundeskommission für Zoonosen gehören als Mitglieder an:
1. vier Zoonosenexperten des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen aus dem Bereich des Veterinärwesens, davon drei
Experten aus dem Bereich der Tiergesundheit - Bekämpfung und Überwachung von
Tierseuchen und ein Experte aus dem Bereich Schlacht-, Bearbeitungs- und
Verarbeitungshygiene (Veterinary Public Health);
2. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Lebensmittelangelegenheiten/-sicherheit
(Kontrolle von Lebensmitteln und deren Ausgangsstoffen);
3. ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen aus dem Bereich Gesundheitswesen (Bekämpfung und
Überwachung von Epidemien);
4. je ein Zoonosenexperte des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Bereich
Futtermittelwesen/-sicherheit sowie des Bundesministeriums für
Landesverteidigung;
5. fünf Experten der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH. (AGES), davon je ein Zoonosenexperte aus den gemäß
Z 1 bis 4 korrespondierenden Fachbereichen sowie ein Experte der
Risikobewertung;
6. die jeweiligen Leiter der Landeskommissionen
für Zoonosen aus den Bundesländern.
(4)
Erforderlichenfalls können von der Bundesministerin weitere Experten aus dem
Bereich der Wissenschaft zu Beratungen der Bundeskommission für Zoonosen
zugezogen werden.
(5) Die Mitglieder der
Bundeskommission für Zoonosen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sind von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu bestellen und abzuberufen. Für
jedes Mitglied der Kommission gemäß Abs. 3 ist ein Stellvertreter zu
bestellen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt den
Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1
sowie als Stellvertreter das Mitglied gemäß Abs. 3 Z 3.
(6) Das
Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten
des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach
Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft,
beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder
oder deren Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 6 sind vom zuständigen
Landeshauptmann zu nennen.
(7) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Mitglieder der Bundeskommission
für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von
Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei
bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen unter Wahrung der
Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in
alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten
und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur
Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatoren
der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Die näheren
Bestimmungen der Tätigkeiten der Bundeskommission für Zoonosen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung, welche von der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen als Verordnung zum gegenständlichen Gesetz zu
erlassen ist, zu regeln.
(9) Die Tätigkeit als
Mitglied der Bundeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten
sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
Koordination
der Zoonosenbekämpfung und -überwachung in den Ländern
§ 4. (1) Dem Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator
obliegt:
1. die Zusammenfassung, Koordinierung und
Kontrolle aller Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und
Zoonosenerregern auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften im Lande,
2. die Sicherstellung der Umsetzung der in
§ 1 genannten Ziele auf Landesebene, durch Koordinierung der
Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete (Futtermittel,
Veterinärmedizin, Lebensmittel, Humanmedizin) in einer Landeskommission zur
Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen (Landeskommission für Zoonosen) und
3. die Entsendung des Leiters der Landeskommission
für Zoonosen oder dessen Stellvertreters in die Bundeskommission für Zoonosen
gemäß § 3 Abs. 1 Z 6.
(2) Bei Verdacht auf
einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch hat der Landeshauptmann als
Zoonosenkoordinator die von den jeweils zuständigen Behörden in den
Bundesländern durchzuführenden Maßnahmen auf Grund bundesgesetzlicher
Bestimmungen, welche die Vorgangsweise bei der Meldung, Überwachung und
Bekämpfung von Zoonosen regeln, zu koordinieren und zu überwachen.
(3) Der
Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat sicherzustellen, dass im Anlassfall
als operative Einheit zur Abklärung des Verdachts oder eines festgestellten
lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs bezirksweise, mehrere Bezirke
übergreifend oder landesweit agierende Interventionsgruppen aus Amtstierärzten,
Amtsärzten, Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zur Verfügung
stehen.
(4) In Bezug auf
lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche im jeweiligen Land hat der Leiter der
Landeskommission für Zoonosen oder dessen Stellvertreter dem Vorsitzenden der
Bundeskommission für Zoonosen sowie der AGES jedenfalls folgende Angaben
schriftlich zu übermitteln:
1. Anzahl der Erkrankungs- und Todesfälle von Menschen
bei einem Ausbruch;
2. ursächliche Infektionserreger, einschließlich –
soweit möglich – des Serotyps oder einer anderen definierten Beschreibung des
Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies
begründet werden;
3. an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und
andere potentielle Überträger;
4. Art des Betriebs, in dem das verdächtige
Lebensmittel oder die verdächtigen Lebensmittel
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
5. weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene
bei der Lebensmittelgewinnung und -verarbeitung;
6. Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines
Jahres.
(5) Bei der
Übermittlung von Untersuchungsergebnissen ist je nach Falldefinition stets die
Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben,
Patienten) und die Zahl der Positivbefunde anzugeben. Erforderlichenfalls sind
die Ergebnisse so zu präsentieren, dass die geographische Verteilung der
Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.
Allgemeine
Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
§ 5. (1) Zur Erfassung von einschlägigen und
vergleichbaren Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu
beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern
ausgehenden Risiken zu beschreiben, hat die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen, nach Empfehlung durch die Bundeskommission, basierend auf den
Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, des Tiergesundheitsgesetzes, des
Epidemiegesetzes 1950 und des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes integrierte, risikobasierte Überwachungsprogramme,
hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu erstellen.
(2) Die Überwachung
hat dabei auf der Stufe oder auf den Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen,
die hinsichtlich der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers
dafür am besten geeignet ist oder sind:
1. auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
2. auf anderen Stufen der Lebensmittelkette,
einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.
(3) Die Überwachung
hat jedenfalls die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und
Zoonoseerreger zu umfassen. Soweit dies auf Grund der epidemiologische Lage
oder des Standes der Wissenschaft erforderlich ist, sind auch die Zoonosen und
Zoonoseerreger gemäß Anhang I Teil B zu überwachen.
(4) Die Überwachung
erfolgt im Rahmen der in Abs. 1 angeführten einschlägigen Gesetze.
(5) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann erforderlichenfalls durch
Verordnung, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit von Daten bei der
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Abs. 1 bis 4
festlegen.
Überwachung
von Antibiotikaresistenzen
§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat durch Verordnung nach den Kriterien des Anhangs II
Maßnahmen zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und
anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden,
festzulegen. Dabei ist auf die Erzielung vergleichbarer Daten zu achten.
(2) Diese Überwachung
ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines
Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer
Krankheiten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L268 vom
3.10.1998 S. 1, durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.
(3) Zur Absicherung
der Resistenzüberwachung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Systeme zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen durch
Verordnung festzulegen.
Epidemiologische
Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
§ 7. (1) Der Landeshauptmann als
Zoonosenkoordinator hat gemäß § 4 lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche
zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen.
Dabei sind zumindest Daten über
1. die epidemiologischen Merkmale,
2. die potenziell implizierten Lebensmittel und
3. die potenziellen Ursachen des Ausbruchs
zu
erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und
mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen.
(2) Der
Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator übermittelt dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen sowie der AGES einen Kurzbericht über die
Untersuchungsergebnisse sowie die gesetzten Maßnahmen gemäß Anhang III Teil E.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat,
festlegen.
(3) Die Absätze 1
bis 2 gelten unbeschadet der Vorschriften über Produktsicherheit, über das
Frühwarn-/Reaktionssystem zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen, über Lebensmittelhygiene und der allgemeinen
Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere derjenigen, die
Sofortmaßnahmen und die für Lebens- und Futtermittel geltenden Verfahren für
die Rücknahme oder den Rückruf vom Markt betreffen.
Bewertung
der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen
§ 8. (1) Die AGES sammelt und bewertet die
Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen,
Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermittelt dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis Ende März jeden Jahres einen
Berichtsentwurf mit den gemäß den §§ 4 bis 7 im Vorjahr erfassten
Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern
und Antibiotikaresistenzen. Der Berichtsentwurf hat den Anforderungen des
Anhanges III Teil A bis D zu entsprechen.
(2) Der endgültige
Bericht ist der Europäischen Kommission bis Ende Mai jeden Jahres zu
übermitteln.
(3) Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Nutzung elektronischer Meldewege und Systeme festlegen.
Nationale
Referenzlaboratorien
§ 9. (1) Sofern in den im § 5 Abs. 1
genannten Materiengesetzen nichts anderes bestimmt wird, hat die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
1. für die in Artikel 10 der Richtlinie
2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und
Zoonoseerregern, ABl. Nr. L325 vom 12. 21. 2003 S 31genannten
Tätigkeitsbereiche und
2. für die in Artikel 32 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Parlamentes und des Rates über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz , ABl. Nr. L165 vom
30. 4. 2004 S. 1 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für
Lebensmittel,
für welche
ein gemeinschaftliches Referenzlabor eingesetzt wurde, nationale
Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
(2) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Parlamentes und des
Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz , ABl. Nr. L165 vom 30. 4. 2004 S. 1 genannten
Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel eines oder mehrere nationale
Referenzlaboratorien durch Verordnung zu benennen.
(3) Es steht dem
zuständigen Bundesminister frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in
einem anderen EU- beziehungsweise EWR- Mitgliedstaat oder der Schweiz befindet.
Es kann ein- und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für
mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.
(4) Im Rahmen der
Benennung der nationalen Referenzlaboratorien gemäß der Abs. 1 und 2
kann der zuständige Bundesminister entsprechend den EU-Vorgaben und dem Stand
der Wissenschaft und Technik, nähere Bestimmungen über Aufgaben, Anforderungen
an Einrichtung und Führung und die zu verwendenden Testmethoden festlegen.
(5) Der zuständige
Bundesminister kann die Benennung zum nationalen Referenzlaboratorium
zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind.
(6) Der Abs. 4
gilt unbeschadet anders lautender Regelungen in Materiengesetzen und
unbeschadet des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des
Parlamentes und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L147 vom
31. 5. 2001 S. 1 und des Artikels 14 der Richtlinie
96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
ABl. Nr. L125 vom 23. 5. 1996 S. 10.
Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 10. Alle in diesem Gesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl
weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Umsetzungshinweis
§ 11. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2003/99/EG des Parlamentes und des Rates zur Überwachung von
Zoonosen und Zoonoseerregern, ABl. Nr. L325 vom 12. 12. 2003 S 31.
In-Kraft-Treten
§ 12. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.
ANHANG I
A.
Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger
- Brucellose und ihre Erreger
- Campylobacteriose und ihre
Erreger
- Echinokokkose und ihre Erreger
- Listeriose und ihre Erreger
- Salmonellose und ihre Erreger
- Trichinellose und ihre
Erreger
- Tuberkulose, verursacht durch
Mycobacterium bovis
- Verotoxinbildende Escherichia
coli
B. Je nach
epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger
1. Virale Zoonosen
- Calicivirus
- Hepatitis-A-Virus
- Influenzavirus
- Tollwut
- durch Arthropoden übertragene
Viren
2. Bakterielle Zoonosen
- Borreliose und ihre Erreger
- Botulismus und seine Erreger
- Leptospirose und ihre Erreger
- Psittakose und ihre Erreger
- Tuberkulose, ausgenommen
Tuberkulose gemäß Abschnitt A
- Vibriose und ihre Erreger
- Yersiniose und ihre Erreger
3. Parasitäre Zoonosen
- Anisakiase und ihre Erreger
- Cryptosporidiose und ihre
Erreger
- Zystizerkose und ihre Erreger
- Toxoplasmose und ihre Erreger
4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger
ANHANG II
Kriterien
für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß § 6
A.
Allgemeine Kriterien
Das System der Überwachung von
Antibiotikaresistenzen gemäß § 6 hat folgende Mindestinformationen zu
liefern:
1. die überwachten
Tierarten;
2. die überwachten
Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme;
3. das angewandte
Probenahmeverfahren;
4. die überwachten
antimikrobiell wirkenden Stoffe;
5. die zum Resistenznachweis
angewandten Labormethoden;
6. die zum Nachweis
von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden;
7. die zur
Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere
Kriterien
In das Überwachungssystem sind zumindest
folgende Mikroorganismen in repräsentativer Anzahl von Isolaten
miteinzubeziehen:
1. Salmonella spp.,
2. Campylobacter
jejuni und
3. Campylobacter
coli
von Rindern,
Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
ANHANG III
Kriterien
für die zu erstellenden Berichte
I.
Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 8
A. Zu Beginn
sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen
(später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):
a) Überwachungssysteme
(Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition,
angewandte Diagnosemethoden);
b) Impfpolitik
und andere Verhütungsmaßnahmen;
c) Kontrollmechanismus
und gegebenenfalls -programme;
d) Maßnahmen
bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen;
e) vorhandene
Meldesysteme;
f) bisherige
Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land.
B. Jährlich
sind folgende Angaben zu machen:
a) empfängliche
Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich Zahlenangaben beziehen):
- Zahl der Bestände oder Herden,
- Zahl der Tiere insgesamt und
- soweit von Belang, einschlägige
Produktionsmethoden;
b) Anzahl
und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und
Stellen.
C. Jährlich
sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende
Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen):
a) Änderungen
bei bereits beschriebenen Systemen;
b) Änderungen
bei bereits beschriebenen Methoden;
c) Ergebnisse
der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer
Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien);
d) Beurteilung
der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion durch
den betreffenden Mitgliedstaat;
e) Relevanz
als Zoonose;
f) Relevanz
von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche
Ursache einer Humaninfektion;
g) anerkannte
Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von
Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten;
h) erforderlichenfalls
besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat
beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind.
D.
Übermittlung von Untersuchungsergebnissen
Je nach
Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets
die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden,
Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse
werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der
Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.
II.
Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 7
E. Angaben
zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:
a) Gesamtzahl
der Ausbrüche innerhalb eines Jahres;
b) Anzahl
der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch;
c) ursächliche
Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - des Serotyps oder einer
anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht
identifiziert werden, sollte dies begründet werden;
d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und
andere potenzielle Überträger;
e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige
Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde;
f) weitere
Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.