1087 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz
– ZÄG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht
§ 3 Geltungsbereich
2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
§ 4 Berufsbild
und Tätigkeitsbereich
§ 5 Berufsbezeichnungen
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 6 Erfordernisse
der Berufsausübung
§ 7 Qualifikationsnachweise
§ 8 Professoren/Professorinnen
mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 9 Qualifikationsnachweise
– EWR
§ 10 Drittlanddiplom
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
§ 11 Führung
der Zahnärzteliste
§ 12 Eintragung
in die Zahnärzteliste
§ 13 Versagung
der Eintragung
§ 14 Änderungsmeldungen
§ 15 Zahnärzteausweis
5. Abschnitt
Berufspflichten
§ 16 Allgemeine
Berufspflichten
§ 17 Fortbildungspflicht
§ 18 Aufklärungspflicht
§ 19 Dokumentationspflicht
§ 20 Auskunftspflicht
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
§ 22 Qualitätssicherung
6. Abschnitt
Berufsausübung
§ 23 Selbständige
Berufsausübung
§ 24 Persönliche
und unmittelbare Berufsausübung
§ 25 Ordinations-
und Apparategemeinschaften
§ 26 Gruppenpraxen
§ 27 Berufssitz
§ 28 Dienstort
§ 29 Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§ 30 Zahnärzte/Zahnärztinnen
mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 31 Freier
Dienstleistungsverkehr
§ 32 Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§ 33 Unselbständige
Berufsausübung
§ 34 Vorführung
komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 35 Verbot
standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 36 Ordinationsstätten
§ 37 Vorrathaltung
von Arzneimitteln
§ 38 Rücktritt
von der Behandlung
§ 39 Zahnärztliche
Gutachten
§ 40 Vergütung
zahnärztlicher Leistungen
§ 41 Außergerichtliche
Patientenschlichtung
§ 42 Weiterbildung
7. Abschnitt
Beendigung der
Berufsausübung
§ 43 Berufseinstellung
§ 44 Berufsunterbrechung
§ 45 Entziehung
der Berufsberechtigung
§ 46 Vorläufige
Untersagung der Berufsausübung
§ 47 Befristete
Untersagung der Berufsausübung
§ 48 Einschränkung
der Berufsausübung
§ 49 Einziehung
des Zahnärzteausweises
§ 50 Zahnärztliche
Tätigkeiten im Familienkreis
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 51 Strafbestimmungen
2. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
§ 52 Anwendung
des 1. Hauptstücks
§ 53 Qualifikationsnachweis
§ 54 Ausbildungsbezeichnung
§ 55 Bescheinigung
gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§ 56 Berechtigung
zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten
2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
§ 57 Anwendung
des 1. Hauptstücks
§ 58 Berufsbild
und Tätigkeitsbereich
§ 59 Berufsbezeichnung
§ 60 Berufsberechtigung
§ 61 Qualifikationsnachweis
§ 62 Ausbildungssperre
§ 63 Dentistenausweis
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
3. Abschnitt
Allgemeine
Übergangsbestimmungen
§ 65 Eintragung
in die Ärzteliste
§ 66 Ärzteausweis
§ 67 Personen
mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 68 Ärzte/Ärztinnen
für Allgemeinmedizin
§ 69 Bewilligungen
§ 70 Führung
von Bezeichnungen
§ 71 Anhängige
Verfahren
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 72 In-Kraft-Treten
§ 73 Vollziehung
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind
diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
§ 2.
Durch dieses Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie
des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG), ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 1, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag der Tschechischen
Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien
und Slowakei zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23. September
2003, BGBl. III Nr. 20/2004, (EU-Beitrittsvertrag 2003),
2. die Richtlinie
des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG), ABl.
Nr. L 233 vom 24. August 1978 S. 10, zuletzt geändert durch den EU-Beitrittsvertrag 2003,
3. die Richtlinie
des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG,
77/452/EWG, 78/686/EWG und 78/1026 über die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der
Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der
erworbenen Rechte (81/1057/EWG), ABl. Nr. L 385 vom 31. Dezember 1981
S. 25, sowie
4. das
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002,
BGBl. III Nr. 133/2002,
in
österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 3.
(1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und
Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994
unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
2. Abschnitt
Der
zahnärztliche Beruf
Berufsbild
und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind
zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche
Beruf umfasst jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer
Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen
ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der
Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
2. die Beurteilung von den in Z 1 angeführten
Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
3. die Behandlung von den in Z 1 angeführten
Zuständen,
4. die Vornahme operativer Eingriffe im
Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,
5. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen
und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in
Z 1 angeführten Zuständen,
6. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des
Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
7. die Ausstellung von zahnärztlichen
Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
(4) Darüber hinaus
umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
1. die Herstellung von Zahnersatzstücken für den
Gebrauch im Mund,
2. die Durchführung von technisch-mechanischen
Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
3. die Herstellung von künstlichen Zähnen und
sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
für jene
Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt
werden.
Berufsbezeichnungen
§
5. (1) Personen, die zur Ausübung
des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung
„Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
(2) Staatsangehörige
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur
selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von
zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im
Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und
gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen,
sofern
1. neben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte
oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung
verliehen hat, angeführt ist und
2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt
werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von
der betreffenden Person nicht erworben wurde.
(3) Der
Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2
dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
1. im In- und Ausland erworbene oder verliehene
Titel und Würden,
2. Diplome über die erfolgreiche Absolvierung
einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen
Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
3. Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung
hinweisen.
Sofern
Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln
geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der
Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der
verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser
festgelegten Form geführt werden.
(4) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs
1. die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen
einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums
betraut und
2. denen mindestens fünf zur selbständigen
Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen
Berufs unterstellt
sind, mit
Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“
zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die
Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung
von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen. Gegen
Bescheide betreffend die Verleihung und Aberkennung des Berufstitels
„Primarius“/„Primaria“ steht kein Rechtsmittel offen.
(5) Die Führung
1. anderer als der gesetzlich zugelassenen
Berufsbezeichnungen,
2. einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs.
1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder
Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu
nicht berechtigte Personen
ist
verboten.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse
der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse
erfüllen:
1. die Eigenberechtigung,
2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
5. einen Qualifikationsnachweis gemäß
§§ 7 ff und
6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die
Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht
vor
1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die
Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung
und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten die Begehung der gleichen oder
einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu
befürchten ist.
Qualifikationsnachweise
§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
1. ein an einer Medizinischen Universität oder der
Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes
Doktorat der Zahnheilkunde,
2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher
Qualifikationsnachweis gemäß § 9,
3. ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oder
4. ein im Ausland erworbener und in Österreich als
Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2) Für Flüchtlinge,
denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen
gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit
Erfolg abgelegte Prüfung,
1. die in Inhalt und Anforderungen einer
zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
2. durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen
Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
erbracht
werden.
Professoren/Professorinnen
mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 8. Die im Ausland erworbenen
zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines
zahnmedizinischen Fachs, die
1. aus dem Ausland an eine Medizinische
Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
2. die Lehrbefugnis als
Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als
in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.
Qualifikationsnachweise
– EWR
§
9. (1) Folgende
Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt
wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG anzuerkennen:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang A der
Richtlinie 78/686/EWG;
2. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3, Artikel 7a Abs. 1 oder
Artikel 7b Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG;
3. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 81/1057/EWG;
4. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG;
5. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung
gemäß Artikel 19, 19a, 19c oder 19d der Richtlinie 78/686/EWG.
(2) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 5 erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
festzulegen.
Drittlanddiplome
§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3
gelten zahnärztliche
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer
Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern
1. dieser/diese in einem der übrigen
EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen
Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die
Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen
zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der
Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer
hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur
Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
(Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste
hat folgende Daten zu enthalten:
1. Eintragungsnummer;
2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen
Hochschulausbildung;
6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
7. Zustelladresse;
8. Berufssitze, Dienstorte oder bei
Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische
Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung
hinweisende Zusätze;
14. von der Österreichischen Zahnärztekammer
verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer
fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und
Krankenfürsorgeanstalten;
16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung,
Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von
Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen
Nebentätigkeit.
(3) Die unter Abs. 2 Z
1 und 2 sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt,
in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen
Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
2. sonstige die Berufsausübung betreffende
besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende
Kommunikationseinrichtungen
in die
Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der
Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht
werden.
(5) Die Zahnärzteliste
ist nach
1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
2. Angehörigen des Dentistenberufs und
3. außerordentlichen Kammermitgliedern
zu
gliedern.
Eintragung
in die Zahnärzteliste
§
12. (1) Personen, die
den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die
Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme
ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege
der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der
Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter
eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur
anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise
vorzulegen.
(2) Personen gemäß
Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines
Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der
Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in
Österreich nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der
Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind
1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein
vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
2. sofern dies die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine
Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen,
die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein
dürfen.
(4) Zum Nachweis der
gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei
Monate sein darf.
(5) Hat die
Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb
des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick
auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie
die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den
Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen
dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird,
ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches
Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche,
verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6) Die Nachweise
gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt
sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die
betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die
Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die
zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die
Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
(8) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen
zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle
einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren
unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht
innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5
einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(9) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne
Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Versagung
der Eintragung
§
13. (1) Erfüllt die
betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die
Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit
Bescheid zu versagen.
(2) Gegen Bescheide
der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste
gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.
Änderungsmeldungen
§ 14. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs
haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung und Änderung der
Staatsangehörigkeit;
2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des
gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und
E-Mail-Adresse;
4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines
Berufssitzes;
5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von
Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die
Berufsunterbrechung (§ 44);
7. die Aufnahme und Beendigung einer
zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);
8. die Aufnahme und Beendigung einer
zahnärztlichen Nebentätigkeit;
9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß §
45 Abs. 4.
Die
Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im
vorhinein zu erfolgen.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat
1. die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in
der Zahnärzteliste vorzunehmen und
2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen
Landeshauptmann mitzuteilen.
Zahnärzteausweis
§ 15. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer
hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste
eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis
(Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der
Zahnärzteausweis hat insbesondere
1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2. den bzw. die Vor- und Zunamen,
3. das Geschlecht,
4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
5. die Staatsangehörigkeit,
6. das Bild,
7. die Unterschrift und
8. die Eintragungsnummer
des/der
Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt
des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
5. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine
Berufspflichten
§
16. Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung
übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu
betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach
Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung
der bestehenden Vorschriften zu wahren.
Fortbildungspflicht
§
17. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und
Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften,
insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen
Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form
der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen
und durchführen.
Aufklärungspflicht
§
18. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung
übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen
insbesondere über
1. die Diagnose,
2. den geplanten Behandlungsablauf,
3. die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
4. die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen
Behandlung,
5. die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und
6. die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie
eines Unterbleibens dieser Behandlung
aufzuklären.
(2) Im Rahmen der
Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu
informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen
Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich
übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind.
(3) Die Aufklärung
über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat
in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der
Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,
2. die Kosten die in den Autonomen
Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte
Honorarhöhe übersteigen oder
3. dies der/die Patient/Patientin verlangt.
(4) Wesentliche Kosten
im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und
Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die
Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober
eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
(5) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der
Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für
die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.
Dokumentationspflicht
§
19. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur
zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über
1. den zahnmedizinisch relevanten Zustand der
Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),
2. die Diagnose,
3. die Aufklärung des/der Patienten/Patientin
sowie
4. Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen
einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,
zu führen
(Dokumentation).
(2) Den betroffenen
Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist
auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz
die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen.
(3) Die Aufzeichnungen
sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens
zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Der/Die
Kassenplanstellennachfolger/Kassenplanstellennachfolgerin oder, sofern ein/eine
solcher/solche nicht gegeben ist, der/die
Ordinationsstättennachfolger/Ordinationsstättennachfolgerin,
1. hat die Dokumentation von seinem/seiner
Vorgänger/Vorgängerin zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht
entsprechende Dauer aufzubewahren und
2. darf diese nur mit Zustimmung des/der
betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen
verwenden.
(5) Bei Auflösung der
Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist
die Dokumentation vom/von der bisherigen
Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der
Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die
Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.
(6) Im Falle des
Ablebens des/der bisherigen
Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der
Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet,
ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige
Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes
verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende
Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder
einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese
unterliegt der dem § 21 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle
automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls
erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten
Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu
löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.
Auskunftspflicht
§
20. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben
1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,
2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen
oder
3. Personen, die von den betroffenen
Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle
Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen.
Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben
werden bzw. wurden.
(2) Sie haben anderen
Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen
behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen
Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Verschwiegenheitspflicht
§
21. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im
Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses
betroffene Person den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von
der Geheimhaltung entbunden hat,
2. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung
des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs über den Gesundheitszustand
bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und
Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder
4. Mitteilungen oder Befunde des/der Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs an die Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies
für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.
(3) Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die
Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten,
sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen
zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der
Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für
den/die Dienstleister/Dienstleisterin besteht und Betroffene weder bestimmt
werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen
Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin
an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.
(4) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs sind zur automationsunterstützten Ermittlung und
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 19 Abs. 1 berechtigt. Die zur
Beratung oder Behandlung übernommene Person hat das Recht auf Einsicht,
Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(5) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 an
1. Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als diese für den/die
Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet, sowie
2. andere Angehörige von Gesundheitsberufen oder
medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung oder Pflege der/die
Patient/Patientin steht, mit dessen/deren Zustimmung
berechtigt.
Qualitätssicherung
§
22. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität
durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu
übermitteln.
(2) Wenn
1. die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die
der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
2. die Evaluierung oder Kontrolle eine
unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
3. eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2009 unterbleibt,
stellt dies
als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343
Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die
Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie über die Ermittlung, Übermittlung
und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.
6. Abschnitt
Berufsausübung
Selbständige
Berufsausübung
§
23. Die selbständige
Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann
1. freiberuflich oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
Persönliche
und unmittelbare Berufsausübung
§
24. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls
in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder
Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations-
und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26),
auszuüben.
(2) Sie dürfen sich im
Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese
nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.
(3) Sie dürfen an
Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem
Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern
diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.
Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für
die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der
entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener
zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Freiberuflich
tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind unbeschadet
sozialversicherungsrechtlicher Regelungen berechtigt, einen/eine
Stellvertreter/Stellvertreterin einzusetzen, der/die zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist.
Ordinations-
und Apparategemeinschaften
§
25. (1) Die
Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne
des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder
Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung
1. von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft)
oder
2. von zahnmedizinischen bzw. medizinischen
Geräten (Apparategemeinschaft)
bestehen.
(2) Ordinations- und
Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet
werden.
Gruppenpraxen
§ 26. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich
tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Sinne des § 24 Abs. 1 kann
auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, die in der
Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz
(EGG), BGBl. Nr. 257/1990, zu errichten ist. Einer Gruppenpraxis dürfen
nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen
Berufs sowie Ärzte/Ärztinnen als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen
angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als
Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher am Umsatz oder Gewinn
nicht beteiligt sein.
(2) Die Berufsbefugnis
einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an der Gruppenpraxis
als persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten
Berufsangehörigen. Sofern eine Gruppenpraxis auch mit Ärzten/Ärztinnen
errichtet wird, richtet sich die Frage der Berufsbefugnis auch nach dem
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169.
(3) Jeder/Jede
Gesellschafter/Gesellschafterin ist allein zur Geschäftsführung und Vertretung
befugt. Eine Untersagung der Berufsausübung (§§ 46 f) bis zur Dauer von
sechs Monaten hindert die Berufsangehörigen nicht an der Zugehörigkeit zur
Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(4) Über Fragen der
Ausübung eines bestimmten Berufs (Abs. 2) entscheiden ausschließlich die
entsprechend berufsbefugten Gesellschafter/Gesellschafterinnen. Gegen den
Willen jener Gesellschafter/Gesellschafterinnen, die über die den Gegenstand
einer Entscheidung überwiegend betreffende Berufsberechtigung verfügen, darf
keine Entscheidung getroffen werden. Alle Gesellschafter/Gesellschafterinnen
müssen ihre Rechte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung innehaben. Die
treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs darf nicht an eine Weisung
oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung)
gebunden werden.
(5) Die Tätigkeit der
Gesellschaft muss auf die Ausübung des zahnärztlichen bzw. ärztlichen Berufs
einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des
Gesellschaftervermögens beschränkt sein.
(6) Eine Gruppenpraxis
kann nur einen Berufssitz im Bundesgebiet haben. Jeder Sitz einer Gruppenpraxis
ist auch gleichzeitig Berufssitz der an ihr beteiligten Berufsangehörigen.
(7) In der Firma der
Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin
und die in der Gruppenpraxis vertretenen Berufs- bzw. Fachrichtungen
anzuführen.
(8) Jeder/Jede einer
Gruppenpraxis als persönlich haftender/haftende Gesellschafter/Gesellschafterin
angehörende Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, insbesondere durch eine
entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 4, zu sorgen. Er/Sie ist für die Erfüllung seiner/ihrer
Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich, diese Verantwortung
kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der
Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen
eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Berufssitz
§
27.
(1) Berufssitz ist der Ort, an
dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die
Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit
ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
(2)
Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen
oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen
Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit
werden davon nicht berührt.
(3)
Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der
Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
(4)
Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz
(Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.
Dienstort
§
28. (1) Dienstort ist
der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre
Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.
(2) Der/Die
Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat
der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort sowie den Beginn und die
Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer zu melden.
Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
§
29. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen
Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern
noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der
Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer unter
Angabe des Wohnsitzes, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein,
des Orts dieser Tätigkeiten, zu melden.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als
Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.
Zahnärzte/Zahnärztinnen
mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§
30. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist,
dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in
Österreich nur
1. im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder
zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle,
jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
2. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort-
und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder
der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,
3. im Rahmen von universitären Forschungsprojekten
an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu
Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur
Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in
Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder
4. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
ausüben.
(2) Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer zu
melden.
(3) Personen gemäß
Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden
Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese
Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.
Freier
Dienstleistungsverkehr
§ 31. (1) Staatsangehörige eines
EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den
zahnärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem
ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des
Dienstleistungsverkehrs vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die
Zahnärzteliste zahnärztlich tätig werden.
(2) Vor Ausübung einer
Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im
Bundesgebiet erfordert, hat der/die
Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen
Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem
die Dienstleistung erbracht werden soll,
1. mittels eines von der Landeszahnärztekammer
aufzulegenden Formblatts zumindest den Zeitpunkt, die Dauer, die Art und den
Ort der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen sowie
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf
Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der/die
Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die für die Ausübung des
zahnärztlichen Berufs erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise besitzt und den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat
rechtmäßig ausübt.
Sofern eine
vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der
drohenden Lebensgefahr für den/die Patienten/Patientin, nicht möglich ist, hat
die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
(3) Personen gemäß
Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden
Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt der/die
Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so
hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen
Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
(4) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in
Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der
Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber
auszustellen, dass der/die Betreffende
1. den zahnärztlichen Beruf in Österreich
rechtmäßig ausübt und
2. den für die Berufsausübung erforderlichen
Qualifikationsnachweis besitzt.
Wird
dem/der Betreffenden die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
entzogen (§ 45) oder die Berufsausübung untersagt (§§ 46 f), so ist diese
Bescheinigung für die Dauer der Entziehung oder Untersagung einzuziehen.
Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen
§
32. (1)
Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich
tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu
vollziehen haben.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf
Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit
nicht anzuwenden.
(3) Übt ein/eine
Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den
zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit
diesem Bundesgesetz.
(4) Die Dienstbehörde ist
verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen
Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung
des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich
zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
Unselbständige
Berufsausübung
§
33. Studierende der
Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur
unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs berechtigt.
Vorführung
komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§
34. (1) Komplementär-
oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht
zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu
Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für
Gesundheitsberufe vorgeführt werden.
(2) Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche
Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung
der vorangegangen Vorführung erfolgen.
Verbot
standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§
35. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes
standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn
es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder
Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
(2) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen oder
diskriminierenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu
enthalten.
(3) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an
sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen,
geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind
nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(4) Die Vornahme der
gemäß Abs. 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und
juristischen Personen untersagt.
(5) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form
des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen.
Ordinationsstätten
§
36. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte
1. in einem Zustand zu halten, der den für die
Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,
2. entsprechend den fachspezifischen
Qualitätsstandards zu betreiben und
3. mit einer nach außen zweifelsfrei als
zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.
(2) Wenn Umstände
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den
im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin
der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines/einer
Vertreters/Vertreterin der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer eine Überprüfung durchzuführen.
(3) Wird bei der
Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ordinationsstätte nicht den
hygienischen Anforderungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin dem/der
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist aufzutragen.
(4) Wird bei der
Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass Missstände vorliegen, die für das
Leben und die Gesundheit von Patienten/Patientinnen eine Gefahr mit sich
bringen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sperre der
Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen und hierüber
die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer zu benachrichtigen.
(5) Die Art und Form
der Bezeichnung der Ordinationsstätte darf die Interessen des zahnärztlichen
Berufsstands, insbesondere das Ansehen der Zahnärzteschaft, nicht
beeinträchtigen. Die Österreichische Zahnärztekammer hat unter Bedachtnahme auf
die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands nähere Vorschriften über die Art
und Form der äußeren Bezeichnung der zahnärztlichen Ordinationsstätten zu
erlassen.
(6)
Ordinationsstätten, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an neuen
Standorten errichtet werden, sind mit behindertengerechten Zugängen
auszustatten, soweit dies auf Grund der baulichen Lage der Ordinationsstätte
möglich und zumutbar ist.
Vorrathaltung
von Arzneimitteln
§
37. Angehörige des
zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs
notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.
Rücktritt
von der Behandlung
§
38. Beabsichtigt
ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung
zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen
Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin
rechtzeitig mitzuteilen.
Zahnärztliche
Gutachten
§
39. Angehörige des
zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter
zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu
beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.
Vergütung
zahnärztlicher Leistungen
§
40. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung
zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich
eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte
Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen
betreffenden Forderung zu erstatten.
Außergerichtliche
Patientenschlichtung
§
41. (1) Wenn eine
Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen
seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge:
Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat,
so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die
Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte
Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der
Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des
zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über
eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
(2) Wenn ein/eine
Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche
Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin
oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich
um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem
Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der
Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen
Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
(3) Die Hemmung des
Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
1. der/die Geschädigte oder der/die
Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten
Vertreter/Vertretrinnen oder
2. der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin
oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle
schriftlich
erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden,
spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.
(4) Für den Fall des
Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der
Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
(5) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen
einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der
Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.
Weiterbildung
§
42. (1) Angehörige des zahnärztlichen
Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der
berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1
haben nach Art, Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder
Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
gewährleisten.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann
1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form
zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
2. Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
(4) Die Österreichische
Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland
absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art, Inhalt und
Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4
ist kein Rechtsmittel zulässig.
7. Abschnitt
Beendigung der
Berufsausübung
Berufseinstellung
§
43. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen
(Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege
der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2) Im Falle einer
Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
1. die Streichung aus der Zahnärzteliste
durchzuführen und
2. die betroffene Person und den örtlich
zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
Berufsunterbrechung
§
44. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs
Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung),
haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen
Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2) Im Falle einer
Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies
in der Zahnärzteliste zu vermerken.
(3) Vorbehaltlich Abs.
4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung
(§ 43).
(4) Eine mehr als
dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
1. von Beschäftigungsverboten gemäß
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
2. von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979,
Kinderbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz,
BGBl. I Nr. 651/1989,
3. eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß
Wehrgesetz 2001, BGBl. Nr. 246, oder
4. eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz
1986, BGBl. Nr. 679,
zulässig.
Entziehung
der Berufsberechtigung
§
45. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß §
6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen sind oder
2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in
die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht
bestanden hat.
(2) Anlässlich der
Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. die Streichung aus der Zahnärzteliste
durchzuführen,
2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon
zu verständigen.
(3) Gegen einen
Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung
an den Landeshauptmann offen.
(4) Eine Person, der
die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann
neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der
Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
Vorläufige
Untersagung der Berufsausübung
§
46. (1) Der
Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die
1. ein Verfahren über die Bestellung eines
Sachwalters nach § 273 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS
Nr. 946/1811, eingeleitet und nach § 238 Außerstreitgesetz, RGBl.
Nr. 208/1854, fortgesetzt oder
2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen
bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe
bedroht sind, eingeleitet
worden ist,
die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl
erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2) Der Landeshauptmann
hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
1. wegen einer psychischen Krankheit oder Störung
oder
2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von
Alkohol oder von Suchtmitteln
zur
Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu
untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis
zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung
(§ 45), verlängert werden.
(3) Über eine
Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich
1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr.
111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines
Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach § 273
ABGB bzw.
2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis
zu setzen.
(4) Die Gerichte sind
verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
1. die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren
über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
2. die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren
betreffend
Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie den Ausgang dieser Verfahren
unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Vor einer
Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die
Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der
Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
(6) Gegen eine
Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen
Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Befristete
Untersagung der Berufsausübung
§
47. (1) Wenn
einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
1. durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich
befristet oder
2. durch eine einstweilige Maßnahme bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
untersagt
ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen
Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die
Berufsberechtigung.
(2) Vor Wiederaufnahme
der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen
Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei
Zeiten, in denen sie
1. den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung
ausgeübt hat bzw.
2. nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf
auszuüben,
die zeitliche
Beschränkung entsprechend verlängern.
Einschränkung
der Berufsausübung
§
48. (1) Die Österreichische
Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren
Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder
gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur
Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher
Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser
Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung
der Berufsausübung).
(2) Im Falle einer Einschränkung der
Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
1. dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
2. den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon
zu verständigen.
(3) Gegen Bescheide
gemäß Abs. 1 ist kein Rechtsmittel zulässig.
Einziehung
des Zahnärzteausweises
§
49. (1) Personen, denen
1. die Berechtigung zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oder
2. die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt
wurde, sind
verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte
Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2) Sofern der
Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten
Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die
Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der
Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
Zahnärztliche
Tätigkeiten im Familienkreis
§
50. In den Fällen der
Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die
betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich
ihrer Angehörigen befugt.
8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§
51. (1) Wer
1. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf
bzw.
2. eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit
ausübt,
ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu
bestrafen.
(2) Sofern
1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende
Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
2. der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen
unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
ist der/die
Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. den in § 5 Abs. 5, § 12
Abs. 1 und 7 zweiter Satz , § 14 Abs. 1, § 16, § 17
Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21
Abs. 1, 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26,
§ 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31
Abs. 2 und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35
Abs. 1 bis 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39,
§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54
Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2 und § 62 enthaltenen Anordnungen
oder Verboten oder
2. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(4) Auch der Versuch
gemäß Abs. 1 bis 3 ist strafbar.
2. Hauptstück
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Anwendung
des 1. Hauptstücks
§
52. Für Fachärzte/Fachärztinnen für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks
anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Qualifikationsnachweis
§
53. Für Fachärzte/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
1. ein an der Medizinischen Fakultät einer
Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten
Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich
nostrifizierter akademischer Grad und
2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung
gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl.
Nr. 381/1925,
sofern vor
dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag
auf Nostrifizierung eingebracht wurde.
Ausbildungsbezeichnung
§
54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind,
dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung
„Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
(2) Eine
Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die
Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Führen
1. einer anderen als der gesetzlich zugelassenen
Ausbildungsbezeichnung oder
2. der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch
hiezu nicht berechtigte Personen
ist
verboten.
Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
§
55.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die
1. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53
erworben haben
und
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich,
rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,
auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG
über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie
berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die
in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer
Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der
Zahnheilkunde.
(2)
Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die
1. eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung
betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und
2. eine Bescheinigung einer Medizinischen
Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im
Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig ist.
(3) Liegen die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische
Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide
der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich
1. der Hauptwohnsitz,
2. wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht
besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder
3. sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich
des/der
Facharztes/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gelegen
ist.
Berechtigung zur Ausübung
ärztlicher Tätigkeiten
§
56. (1) Berechtigungen
von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als
1. Ärzte/Ärztinnen
für Allgemeinmedizin,
2. Fachärzte/Fachärztinnen
eines Sonderfaches der Heilkunde,
3. Turnusärzte/Turnusärztinnen
in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,
4. Turnusärzte/Turnusärztinnen
in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches
der Heilkunde,
5. Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und
6. Notärzte/Notärztinnen
in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)
nach den
Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes unberührt.
(2) Fachärzte/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs.
1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.
2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung
des 1. Hauptstücks
§
57. Für Dentisten/Dentistinnen sind
die Bestimmungen des 1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit
Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen
dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Berufsbild
und Tätigkeitsbereich
§
58. Der Dentistenberuf
umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener
zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder
erforderlich ist.
Berufsbezeichnung
§ 59. (1) Personen, die zur Ausübung des
Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung
„Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch
hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- oder
Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen
Berufsbezeichnung
ist
verboten.
Berufsberechtigung
§ 60. (1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind
Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse
gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,
2. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und
3. die Eintragung in die Zahnärzteliste als
Dentist/Dentistin.
Qualifikationsnachweis
§ 61. Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung
des Dentistenberufs gilt
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der
staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des
Lehrinstituts für Dentisten und
2. eine einjährige Tätigkeit als
Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
Ausbildungssperre
§ 62. Die Ablegung der staatlichen
Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als
Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.
Dentistenausweis
§
63. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die
Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem
Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in
§ 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt
des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
(3) Angehörigen des
Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise
gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als
Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Niederlassungsgenehmigungen
§ 64. (1) Nach den Bestimmungen des
Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder
zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als
Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die
Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen
Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste
als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen
und abzuschließen.
(3) Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die
Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der
Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der
Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
3. Abschnitt
Allgemeine
Übergangsbestimmungen
Eintragung
in die Ärzteliste
§ 65. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs,
die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes
1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als
Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten
mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
(2) Mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer
sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen
Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die
Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(3) Bis zum 31. Jänner
2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und
Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige
Landeszahnärztekammer auszufolgen.
Ärzteausweis
§ 66. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den
Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle,
gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15,
längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Personen mit
im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 67.
Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 21, 210 Abs. 5
und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Ärzte/Ärztinnen
für Allgemeinmedizin
§ 68. Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen
für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209
Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle,
bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Bewilligungen
§ 69.
Zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß
§§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden,
bleiben unberührt.
Führung von
Bezeichnungen
§ 70. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind
berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung
der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen
oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen
Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen
und gemäß § 11 Abs. 2 Z
14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.
(2) Angehörige
des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der
6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“
befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes zu führen.
Anhängige Verfahren
§ 71.
(1) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 28, 32, 33, 35 und
35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige
des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a,
59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die
Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach
den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und
abzuschließen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§
72. Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Vollziehung
§
73. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen betraut.