Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998
geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte
(Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169,
zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 179/2004, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2005,
wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis entfällt.
2. Die Überschrift
zum 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks lautet:
„Berufsordnung
für Ärzte“
3. § 1 lautet:
„§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht
anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen,
2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle
Turnusärzte in Ausbildung.“
4. § 4 Abs. 3 Z 2
lautet:
„2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005,
und“
5. In § 4 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 19“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes“ ersetzt.
6. Im 1. Hauptstück
entfällt der 2. Abschnitt.
7. § 23 samt
Überschrift entfällt.
8. In § 25 entfällt die Wortfolge „bzw. zahnmedizinischen“.
9. In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „§§ 4, 5, 5a oder 18, 19 oder 19a“ durch die Wortfolge „in §§ 4, 5 oder 5a“ ersetzt und entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „, Zahnarzt“.
10. In § 27 Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Wort- und Satzzeichenfolge „, Zahnarzt“ und im zweiten Satz wird die Wortfolge „§§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
11. In § 31 Abs. 2 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „– mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 4) –“.
12. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge „– ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) –“.
13. § 31 Abs. 4 und
5 entfällt.
14. § 32 Abs. 1
lautet:
„(1)
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu
erteilen.“
15. In § 32 Abs. 2
Z 1 wird die Wortfolge „allgemein
ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung“ durch die Wortfolge „allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung“ ersetzt.
16. § 32 Abs. 8 Z 2
lautet:
„2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2
erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.“
17. § 33 Abs. 1
lautet:
„(1)
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen,
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen.“
18. In § 33 Abs. 2
wird die Wortfolge „allgemein
ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung“ durch die Wortfolge „allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung“ ersetzt.
19. § 33 Abs. 8 Z 2
lautet:
„2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2
erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist.“
20. In der
Überschrift zu § 34 sowie in § 34 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „oder zahnmedizinischen“.
21. § 35 Abs. 1 Z 2
lautet:
„2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5 oder 5a zur
ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate
nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen.“
22. In § 35 Abs. 5
erster Satz entfallen die Wortfolge „oder
zahnmedizinischer“
sowie die Wortfolge „oder
„Doctor medicinae dentalis““.
23. § 36 Abs. 1
lautet:
„(1) Ärzte für
Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder
Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist,
ungeachtet des Mangels der in den §§ 4, 5 oder 5a angegebenen Erfordernisse,
den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu
einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.“
24. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 4, 5, 18 oder 19“ durch die Wortfolge „§§ 4 oder 5“ ersetzt.
25. In § 41 Abs. 5 wird die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt“ durch die Wortfolge „Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt“ ersetzt.
26. § 43 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44) geführt werden.“
27. In § 43 Abs. 6
zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und
Zahnärzte“.
28. § 43 Abs.
7 entfällt.
29. § 44 Abs.
4 entfällt.
30. In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
31. In § 45 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „, Facharzt oder Zahnarzt“ durch die Wortfolge „oder Facharzt“ ersetzt.
32. § 49 Abs. 6
entfällt.
33. § 52a Abs. 1
lautet:
„(1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage der Berufsberechtigung auch nach dem Zahnärztegesetz.“
34. In § 52a Abs. 2
und 4 wird jeweils die Wortfolge „Ärzte
und Dentisten“ bzw.
„Ärzte sowie Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte, Zahnärzte und Dentisten“ ersetzt.
35. In § 52a Abs. 7 wird die Wortfolge „, des ärztlichen bzw. Dentistenberufes“ durch die Wortfolge „des ärztlichen, zahnärztlichen oder Dentistenberufes“ ersetzt.
36. In § 52a Abs. 10 wird die Wortfolge „, Fachärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Zahnärzte“ durch die Wortfolge „bzw. Fachärzte“ ersetzt.
37. In § 59 Abs. 4 wird die Wortfolge „, Fachärzten sowie Zahnärzten“ durch die Wortfolge „sowie Fachärzten“ ersetzt.
38. In § 59 Abs. 7
entfällt die Wortfolge „bzw.
Zahnmedizin“.
38a.
§ 62 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:
„1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von
Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
2. die Einleitung und den Ausgang von
gerichtlichen Strafverfahren“
39. Im 2.
Hauptstück entfällt der 1. Abschnitt.
40. In § 65 Abs. 3 wird die Wortfolge „(§ 84 Abs. 3 bis 5)“ durch die Wortfolge „(§ 84 Abs. 3 und 4)“ ersetzt.
41. In § 68 Abs. 1
Z 1 entfällt die Wortfolge „oder §§
18, 19 oder 19a“.
42. In § 68 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 21, 34, 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder 211“ durch die Wortfolge „§§ 34 oder 35 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8“ ersetzt.
43. § 71 samt
Überschrift lautet:
„Kurien
§ 71. (1) In den Ärztekammern sind eingerichtet:
1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2) sowie
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs. 3).
(2) Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an:
1. Ärzte, die ihren Beruf
a) ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder
c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt,
ausüben, sowie
2. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben.
(3) Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an:
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter einer Gruppenpraxis,
2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,
3. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt, sowie
4. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz abgegeben haben.
(4) Ein Arzt gemäß Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will.
(5) Überdies hat die Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich seine Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn gegebenenfalls auf die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer zu hinterlegen, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will, hinzuweisen.
(6) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.“
44. § 73 lautet:
„§ 73.
(1) Organe
der Ärztekammern sind:
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
2. der Kammervorstand (§ 81),
3. der Präsident und die Vizepräsidenten
(§ 83),
4. die Kurienversammlungen (§ 84),
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter
(§ 85),
6. das Präsidium (§ 86),
7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und
80b),
8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113) sowie
9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113).
(2) Vizepräsidenten
sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl
eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum
Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der
der Präsident angehört.“
45. In
§ 74 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die Dauer von vier Jahren“ durch die Wortfolge „für die Dauer von fünf Jahren“ ersetzt.
46. In § 75
Abs. 1 wird die Wortfolge „der
vierjährigen Funktionsperiode“
durch die Wortfolge „der
fünfjährigen Funktionsperiode“
ersetzt.
47. Die
Einleitungsworte des zweiten Satzes des § 76 lauten:
„Diese hat
insbesondere Näheres zu regeln über:“
48. § 76
Z 3 lautet:
„3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73
Abs. 2,“
49. § 79
lautet:
„§ 79. (1) In der
Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten.
Als Präsident gilt gewählt, wer
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die
notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
(2)
Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß § 73
Abs. 2 vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis der
Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht angehört.
Als Vizepräsident gilt gewählt, wer
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen.
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die
notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat.
(3)
Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden.
(4)
Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder
ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn,
schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten
gemäß § 80, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die
durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne
vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden.
(5)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes
bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, wobei
über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende stimmt
mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt
jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzet-tel sind bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(6)
Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der Zweidrittelmehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der
Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem Viertel der Mitglieder der
Vollversammlung eingebracht werden.
(7)
Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluss
zu verifizieren.“
50. § 80 samt
Überschrift lautet:
„Aufgaben
der Vollversammlung
§ 80. Der Vollversammlung obliegt
1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung
und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen
Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73
Abs. 2),
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren
Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des
Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des
Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie
der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des
Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
5. die Beschlussfassung über den
Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
7. die Erlassung einer Diäten- und
Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz)
einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen,
Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige
Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den
Kurienversammlungen bestellt werden,
8. die Erlassung der Satzung,
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
10. die Erlassung der Dienstordnung für das
Personal der Ärztekammer.“
51. Nach § 80
werden folgende §§ 80a und 80b samt Überschriften eingefügt:
„Erweiterte
Vollversammlung
§ 80a.
(1) Die Erweiterte
Vollversammlung besteht aus
1. den Mitgliedern der Vollversammlung und
2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten
Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der
Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen
Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt.
Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
(2) Für die Erweiterte
Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Vollversammlung anzuwenden.
Aufgaben der
Erweiterten Vollversammlung
§
80b. Der Erweiterten
Vollversammlung obliegt
1. die Erlassung einer Satzung des
Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der
Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer
Mitglieder bedarf,
2. die Erlassung einer
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren
Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des
Beschwerdeausschusses sowie
4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.“
52. § 81 samt
Überschrift lautet:
„§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus
1. dem Präsidenten,
2. den Vizepräsidenten,
3. den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
4. den Stellvertretern des Kurienobmannes der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie
5. weiteren, jeweils von der Kurienversammlung der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern.
Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Z 5 hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen.
(3) Der Kammervorstand wählt weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner.
(4) Die Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten Kammervorstandes.
(5) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom ge-schäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten.
(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 83 Abs. 5.
Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
(7) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
(8) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes vom Präsidium besorgt werden.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Abs. 1 Z 5) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als gewählt.
(10) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
53. § 82
Abs. 2 lautet:
„(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch
1. die Anzahl der Mitglieder und
2. die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte
festzulegen, wobei
jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der Mitglieder
der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst gleich viele
Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen
sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu
bestimmen. In Angelegenheiten
der §§ 12 und 12a ist das Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.“
54. § 83
lautet:
„§ 83. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer
nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet
der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84) die Durchführung der
Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und
fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der
Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom
Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“
mitzuzeichnen.
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde
liegende Beschluss
1. die Kompetenz der Kurienversammlung
überschreitet,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage zur
Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.
(3) Der Präsident kann
bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit
dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.
(4) Dem Präsidenten
sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen
ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß
Abs. 3 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch
machen.
(5) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer
Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der
Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der
Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung
vorlegen.
(6) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums.
(7) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des
Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
(8) Der Präsident wird
im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der Satzung
festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf das
an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über.
(9) Die
Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten
Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit
zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit
Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder
Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört.
Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der
Kurienversammlungen setzen.“
55. § 84
lautet:
„§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie
gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der
Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen.
(2) Die
Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und
zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner
Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden
Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,
entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch
bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden.
In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den
ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann
der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt.
Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt
mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher
Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu
wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter
gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes
für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis
der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann
oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode
der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren
Kammerräte des Kammervorstandes (§ 81 Abs. 1 Z 5).
Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das
Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der
Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt
hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung
§ 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse
der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu
sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt
gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei
der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
(3) Der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende
Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen
freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
(§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft
(§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere
der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen
Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß den §§ 32 und 35,
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
4. die Beratung der angestellten Ärzte in
arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
5. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
6. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
7. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.“
(4) Der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der
Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten:
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 66 Abs. 2 Z 11),
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen
über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über
die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen
über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen,
6. die Durchführung von Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes,
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß § 33,
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
12. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2),
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
14. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten.“
56. § 84a Abs.
1 lautet:
„(1) Für jede Kurie
kann durch Beschluss der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet
werden, dem jedenfalls der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören
haben. Die Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen
sonstigen Mitgliedern der Kurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser
Mitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe
des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses
einzuladen.“
57. Nach § 84a
wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:
§ 84b. Als beratendes Organ der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und des Kammervorstandes hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei
1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und
2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist.
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen.“
58. § 85
lautet:
„§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er beruft zumindest viermal im Jahr die Kurienversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.
(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83 Abs. 2).
(3) Entzieht die Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden Stellvertretern das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.“
59. § 86 samt
Überschrift lautet:
„Präsidium
§ 86. (1) Das Präsidium
besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Fi-nanzreferenten. Es
wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium
obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten
des Kammervorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig.
(4) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten
Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter
Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung
nicht teilnimmt.“
60. § 91 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
61. § 91 Abs. 10
lautet:
„(10) Die mit dem
Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind
aus deren Mitteln aufzubringen.“
62. Der Text des § 92 erhält die Bezeichnung „§ 108a.“ und wird zwischen § 109 und dessen Überschrift eingefügt.
63. § 93 lautet:
„§ 93. (1) Rückständige Umlagen nach § 91
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,
eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Umlagenordnung
kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und gewährten
Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese
Leistung zusteht.“
64. In § 94 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „, Fachärzte und Zahnärzte“ durch die Wortfolge „und Fachärzte“ ersetzt.
65. § 96 Abs. 1 und
2 lautet:
„(1) Der
Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die
Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten
Vollversammlung.
(2) Soweit in den
einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der
Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete
Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der
Angehörigen des Dentistenberufs.“
66. Der bisherige
Wortlaut des § 97 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“,
folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die mit dem
Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln
des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.“
67. In § 98 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „§ 92 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 108a Abs. 1“ ersetzt.
68. In § 99
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „oder zahnärztliche“ eingefügt.
69. In
§ 99 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 92 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§
108a Abs. 3“ ersetzt.
70. In
§ 100 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder
zahnärztlichen“
eingefügt.
71. In § 106
Abs. 1, 5 und 7 wird jeweils nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
72. In § 107
Abs. 2 werden im ersten Satz nach der Wortfolge „nach
Ärzten“ die Wortfolge „oder Zahnärzten“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „für Ärzte“ die Wortfolge „und
Zahnärzte“ eingefügt.
73. In § 109
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
74. In § 109 Abs. 3
wird nach dem Wort „ärztlicher“ die Wortfolge „oder zahnärztlicher“ eingefügt.
§ 109 Abs. 5
lautet:
„(5) Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die
Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung
als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den
Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15.
Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer
abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die
Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und
Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder
vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der
Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die
gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei
Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern
über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene
Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu
übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte
ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass
Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht
ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind,
alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt
schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise
über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung
auf Grund einer Schätzung. Diese ist unter Berücksichtigung aller für die
Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für
diesen Fall kann die Beitragsordnung die Zahlung eines einmaligen
Säumniszuschlages, der 10 vH des festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages
nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände,
insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu
berücksichtigen sind, vorsehen.“
76. In § 109 Abs. 6
erster Satz wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „oder zahnärztlichen“ eingefügt.
77. In § 109 Abs. 7
entfällt der zweite. Satz.
78. Nach § 110 wird
folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für
Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den
beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem
oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.“
79. In § 112 Abs. 1
werden im zweiten und dritten Satz jeweils nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „oder
zahnärztliche“ sowie
jeweils nach der Wortfolge „§ 45
Abs. 2“ die Wortfolge „dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1
Zahnärztegesetz“
eingefügt.
80. § 113 Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten
(stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des
Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei
weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens
einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der
Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die
Dauer ihrer Funktionsperiode
1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von
der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des
Zahnärztekammergesetzes, BGBl. I Nr. ***/2005, bestellt und
2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus,
so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die
Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem
Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als
bestellt.“
81. In § 113 Abs. 4
zweiter Satz wird vor dem Wort „Vollversammlung“ das Wort „Erweiterten“ eingefügt.
82. In § 113 Abs. 5
wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein
Mitglied und dessen Stellvertreter ist von der zuständigen
Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes zu
bestellen.“
83. In § 113 Abs. 5
fünfter Satz wird vor dem Wort „Vollversammlung“ das Wort „Erweiterten“ eingefügt.
84. § 113 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz lautet:
„Die
weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter – mit Ausnahme der von der
Landeszahnärztekammer bestellten – sind von der Vollversammlung in je einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis
der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu wählen. Die Mitglieder des
Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand der
Ärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer, dem Verwaltungsausschuss
und dem Überprüfungsausschuss nicht angehören.“
85. § 114 Abs. 1
zweiter Satz lautet:
„Der
Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern,
von denen für die Dauer eines
Jahres
1. einer von der zuständigen Landeszahnärztekammer
nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes zu bestellen ist und
2. die beiden anderen von der Vollversammlung aus
dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechts zu wählen sind.“
86. In § 115 Abs. 1
werden im ersten Satz nach der Wortfolge „einer
anderen Ärztekammer“
die Wortfolge „oder Landeszahnärztekammer“ sowie jeweils im dritten Satz nach dem
Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 3)“ und im letzten Satz nach dem Wort „Ärzteliste“ die Wortfolge „oder
Zahnärzteliste“
eingefügt.
87. In § 116
entfällt die Wortfolge „92, 93
und“.
88. Nach § 116 wird
folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a. Die Ärztekammer ist verpflichtet, der
zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend
Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu
erteilen.“
89. In § 118 Abs. 3
Z 4 entfällt die Wortfolge „und des
Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 Abs. 1)“.
90. In § 118 Abs. 3
Z 5 entfällt die Wortfolge „und
Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG“.
91. In § 118 Abs. 3
Z 6 entfällt die Wortfolge „sowie 9
Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG“.
92. In § 118a Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „den Arzt, Zahnarzt oder die Gruppenpraxis“ durch die Wortfolge „den Arzt oder die Gruppenpraxis“ ersetzt.
93. In § 118a Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis“ durch die Wortfolge „eines Vertragsarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis“ ersetzt.
94. In § 118a Abs.
5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bzw.
zahnärztlicher“.
95. In § 118a Abs.
5 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. einen Zahnarzt“.
96. In der
Überschrift zu § 118c entfällt die Wortfolge „und
zahnärztlichen“.
97. In § 118c Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte“ durch die Wortfolge „sowie der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte“ ersetzt.
98. § 120 Z 6
lautet:
„6. das Präsidium (§ 128),“
99.
§ 121 Abs. 1 lautet:
„(1)
Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und Kurienobmännern aller
Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren
Stellvertretern. Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern und von den
Vollversammlungen der Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein
Sitzrecht.“
100. § 121
Abs. 8 bis 10 lautet:
(9) Der Wertung des
Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen
zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu
führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung
ersichtlich sind.
(10) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der
Vollver-sammlung vom Präsidium (§ 128) besorgt werden.“
101.
§ 121 Abs. 11 entfällt.
102. § 122
Z 1 lautet:
„1. die Wahl des Präsidenten, des ersten
Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten, jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern,“
103. § 123
lautet:
„§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch:
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie
2. die Erstattung von koordinierenden Empfehlungen gemäß § 125 Abs. 7.
(4) Der Vorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.
(5) Der Vorstand ist mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der Besorgung von dringenden Geschäften ist § 81 Abs. 8, hinsichtlich der Protokollführung § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
104. In § 124 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „, zum Facharzt oder zum Zahnarzt“ durch die Wortfolge „oder zum Facharzt“ ersetzt.
105. § 125
lautet:
„§ 125. (1) Der Präsident vertritt die
Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes,
insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt,
unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse
der Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Der Präsident, ein
Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je einem
Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der Präsident, ein
Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden Vizepräsidenten, des
Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das
Los zu entscheiden.
(3) Die Obmänner der
Bundeskurien sind Vizepräsidenten.
(4) Der Präsident
leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle
Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der
Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der
Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an
denen diese beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der
Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend
beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie
angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend
beigezogen werden.
(5) Geschäftsstücke
der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die
Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende
Beschluss
1. die Kurienkompetenzen übersteigt,
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahrens
gemäß Abs. 6 eingeleitet wird.
(6) Dem Präsidenten sind alle
Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der
Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen
Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die
Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies
gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten
betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab
Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.
(7) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie
bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich
berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem
Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.
(8) Der Präsident wird
im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender Reihenfolge
vertreten:
1. von dem von der Vollversammlung gewählten
Vizepräsidenten,
2. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet
ist, der der Präsident nicht angehört,
3. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet
ist, der der Präsident angehört.
Im Falle
der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der
Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer
Ärztekammer, der keine Funktion gemäß Z 1 bis 3 innehat, über.
(9) Endet die Funktion des Präsidenten,
des von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder
stellvertretenden Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als
Präsident einer Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der
Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, einen
Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten
zu wählen.
(10) Der Präsident und die
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer Wahl in die
Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
(11) Entzieht die Vollversammlung dem
Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in
der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben. Der
geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine
außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die
Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten werden.
Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen
entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Präsident der Ärztekammern die
Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die
Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.
(12) Der Präsident kann an allen
Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der
Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien
setzen.
(13) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums.
(14) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums ein
und führt den Vorsitz.“
106. § 126
lautet:
„§ 126. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter
der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils die Bundeskurie der
angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die Bundeskurien werden
erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen. Jede Bundeskurie
wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der
Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen einen Bundeskurienobmann sowie zwei
Stellvertreter. In der Bundeskurie der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl
eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum
Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu
wählen und umgekehrt. Sofern nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der
erste Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist,
ist jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum
zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser
als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht
verzichtet. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl
eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum
Bundeskurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu
wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder
seiner Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden
Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit
bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben,
entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch
bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu
entscheiden.
(2) Die Bundeskurie
ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von
mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem
Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird
(§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie
auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder
der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn
die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen
Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
(3) Der Bundeskurie
der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei
Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 ArbVG) sowie
der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen
unberührt bleiben:
1. die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere
der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im Speziellen
Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere
Stellungnahmen zu Anträgen gemäß den §§ 32 und 35,
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
4. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2),
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
6. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten.
(4) Der Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und Förderung der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte
ausschließlich folgende Angelegenheiten:
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 118 Abs. 2 Z 18),
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen
über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über
die Auswahl von Bewerbern um Kassenstellen),
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen
über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen,
6. die Durchführung von Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals,
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes,
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte,
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an
die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen
gemäß § 33,
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte,
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen,
12. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2),
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie
14. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten.
(5) Bei Abstimmungen
in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen
Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich
1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599
Kurienangehörigen,
2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899
Kurienangehörigen usw.
(6) Die der
Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur
Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den
Landeskurienobmann und seinen ersten Stellvertreter verteilt werden. Die der
Landes-kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte
für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der
Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und
seinen ersten Stellvertreter verteilt werden.
(7) Der Präsident kann
an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat
jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die
Tagesordnung der Bundeskurien setzen.“
107. § 127
erhält die Überschrift „Bundeskurienobmann
und Stellvertreter“.
108. § 127 Abs. 1
lautet:
„(1)
Dem Bundeskurienobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse und die Leitung
der Geschäfte der Bundeskurie. Er beruft mindestens viermal im Jahr die
Bundeskurie ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der
Bundeskurienobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch
seine Stellvertreter in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die
Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Bundeskurie in die
Obmannfunktionen ein.“
109. § 128
samt Überschrift lautet:
„Präsidium
§ 128. (1) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Fi-nanzreferenten. Es wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet.
(2) Dem Präsidium
obliegt
1. die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten
des Vorstandes sowie
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten.
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig.
(4) Für die gültige
Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei
Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das
Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen
eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom
Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.“
110. In § 128a Abs.
4 Z 2 entfällt die Wortfolge „,19a Z 3“.
111. § 129
lautet:
„§ 129. (1)
Zur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer
sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe,
insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können
Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte sowie für die Fachärzte errichtet werden. Im Rahmen der
Bundessektion Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung
jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von
Sonderfächern gebildet werden.
(2) Mitglieder der
Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.
Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die
Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen
entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem
Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
(3) Die
Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der
Vor-standsmitglieder
1. für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann
und einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie
angehören dürfen, und
2. für die Bundessektion Turnusärzte sowie die
Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen Obmann.
(4) Nähere
Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung
ist insbesondere zu regeln:
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der
Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen
Ärztekammern,
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der
Bundessektionen Turnusärzte sowie Ärzte für Allgemeinmedizin und der
Bundesfachgruppen,
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der
Bundesfachgruppen,
4. die Wahl der Organe sowie
5. die Deckung der Kosten.“
112. § 132
Abs. 5 lautet:
„(5) Für Verfahren
gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Rückständige Kammerumlagen
können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach
dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für
rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung die Einhebung von
Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a.
betragen.“
113. In § 136 Abs.
1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder zum
Doctor medicinae dentalis“.
114. In § 195 Abs.
6f zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder
Zahnarztes“.
115. In § 199 Abs.
1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder
16 Abs. 1 und 2“.
116. In § 199 Abs.
3 erster Satz entfällt die Wortfolge „§
17 Abs. 1 oder 3,“.
117. § 204 Z 1
lautet:
„1. das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr.
***/2005,“
118. § 208
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Einrichtungen,
deren Träger keinen Antrag gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes,
mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987
geändert werden, BGBl. Nr. 461/1992, oder einen solchen verspätet gestellt
haben, gelten, sofern sie bis 31. März 2006 die Anerkennung als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß
§ 9 Abs. 1 beantragen, für den Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin hinsichtlich jener Personen, die in einem
entsprechenden Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und zugleich in die
Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind. Die Ausbildung in einer
solchen Einrichtung darf bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens im Umfang zum Zeitpunkt des 1. Juli 2005 erfolgen.
(5) Anstalten, die für die Unterbringung
geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
Krankenabteilungen in Justizanstalten können von der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der
Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie
anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch
für eine Ausbildung im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch
rückwirkend erfolgen, wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder
Erfahrungen einer Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte
gleichwertig sind. Im Übrigen sind § 10, ausgenommen
Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11, ausgenommen
Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden.“
119. § 209 Abs. 1
zweiter Satz entfällt.
120. In § 210 Abs.
5 entfällt die Wortfolge „sowie des
zahnärztlichen Berufs gemäß § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 169“.
121. § 211
entfällt.
122. Nach § 218
werden folgende §§ 219 bis 223 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle
§ 219. (1) Mit 1. Jänner 2006 haben die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege
der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(2) Bis
31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die
Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an
die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
§
220. (1) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt für
Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches
der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste
eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der
Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der
jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß § 71 der Kurie der angestellten Ärzte
oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an.
(2) Für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht gemäß Abs. 1
als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, erlischt die Kammerangehörigkeit
zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt.
(3) Für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005
1. auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35
oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und
2. gemäß § 68 Abs. 5 in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer
eingetragen
sind,
erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem
Zeitpunkt.
(4) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5
in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige
einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Abs. 3, bleiben
vorbehaltlich eines Austritts des Betroffenen weiterhin außerordentliche
Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer.
(5) Die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern haben
bis spätestens 30. Juni 2006 die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
nicht mehr Kammerangehörige der Ärztekammer sind, aus der Ärzteliste zu
streichen und ihre Daten, soweit sie nicht für die Verwaltung der
Wohlfahrtsfonds erforderlich sind, zu löschen.
§ 221. (1) Die Konstituierung der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 hat bis
spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005
bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die
Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach
Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern,
spätestens bis 31. Juli 2007.
(2) Ab 1. Jänner
2006 bis zur Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern
und der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 1 verbleiben die mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden Mitglieder der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 222 in ihren Funktionen.
(3) Die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der Disziplinarorgane
nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni 2006 in diesen
Funktionen.
(4) Die zum Zeitpunkt
des 1. August 2005 bestehende Funktionsperioden der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bleiben
von den §§ 74 Abs. 2 erster Satz, 75 Abs. 1 und
125 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 unberührt.
§ 222. (1) Allfällige, aufgrund eines im Zeitraum
1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses auf
Auflösung der Vollversammlung gemäß § 79 Abs. 6 notwendige,
vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland
sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass
1. der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung
der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß
§ 79 Abs. 6 zu erfolgen hat;
2. die Funktionsperiode der neu gewählten
Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum
Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne
Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6 geendet hätte;
3. nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in
den Bundesländern wahlberechtigt sind.
(2) Die Ärztekammern
in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der
Vollversammlung gemäß Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens
binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
(3) Nach Abschluss vorzeitiger
Wahlen gemäß Abs. 1 ist unverzüglich auch die Erweiterte Vollversammlung zu
konstituieren.
§
223. Mit 1. Jänner 2006
treten
1. die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1.
Hauptstücks, § 1, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6,
§ 25, § 27 Abs. 2 und 2a, § 31 Abs. 2 und 3,
§ 32 Abs. 1, 2 Z 1 und 8 Z 2, § 33 Abs. 1, 2 und
8 Z 2, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41
Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5, § 45
Abs. 2 und 3, § 52a Abs. 1, 2, 4, 7 und 10, § 59
Abs. 4 und 7, § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 1
Z 1 und Abs. 2, § 71 samt Überschrift, § 73,
§ 74 Abs. 2,
§ 75 Abs. 1, die Einleitungsworte des § 76 zweiter Satz,
§ 76 Z 3, § 79, § 80 samt Überschrift, § 80a samt
Über-schrift, § 80b samt Überschrift, § 81 samt Überschrift, § 82
Abs. 2, § 83, § 84, § 84a Abs. 1, § 84b, § 85,
§ 86 samt Überschrift, § 91 Abs. 6 und 10, die Bezeichnung des
§ 92, § 93, § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2,
§ 97, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1,
§ 106 Abs. 1, 5 und 7, § 107 Abs. 2,
§ 109 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 110a, § 112
Abs. 1, § 113 Abs. 2, 4 und 5, § 114 Abs. 1,
§ 115 Abs. 1, § 116, § 116a, § 118 Abs. 3
Z 4, 5 und 6, § 118a Abs. 4 und 5, § 118c Abs. 1 samt
Überschrift, § 120 Z 6, § 121 Abs. 1, § 121
Abs. 8 bis 10, § 122 Z 1, § 123, § 124 Abs. 2,
§ 125, § 126, die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 1, § 128
samt Überschrift, § 128a Abs. 4 Z 2, § 129,
§ 132 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Z 2, § 195
Abs. 6f, § 199 Abs. 1 und 3, § 204 Z 1, 208 Abs. 4,
§ 209 Abs. 1, § 210 Abs. 5 und §§ 219 bis 222
samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 sowie
2. der Entfall des Inhaltsverzeichnisses, des
2. Abschnitts im 1. Hauptstück, des § 23 samt Überschrift, des
§ 31 Abs. 4 und 5, des § 43 Abs. 7, des
§ 44 Abs. 4, des § 49 Abs. 6, des 1. Abschnitts
im 2. Hauptstück, des § 91 Abs. 6 zweiten Satzes, des
§ 121 Abs. 11 und des § 211
in Kraft.“