Vorblatt
Problem:
Auf Grund des
Gemeinschaftsrechts ist der zahnärztliche Beruf ein vom ärztlichen Beruf zu
unterscheidender eigener Beruf. Dieser EU-rechtlichen Vorgabe trägt das
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
das großteils gemeinsame Bestimmungen für beide Berufsgruppen enthält, ohne
sprachlich und inhaltlich zu differenzieren, nicht ausreichend Rechnung. Auch
die Integration der Zahnärzte/-innen in der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK)
in der derzeitigen Form entspricht nicht den Anforderungen eines eigenständigen
zahnärztlichen Berufs, sodass sich die Berufsgruppe in einer Urbefragung für
eine Trennung der zahnärztlichen Standesvertretung sowohl auf Ebene der
Österreichischen Ärztekammer als auch der Ärztekammern in den Bundesländern
ausgesprochen hat.
Inhalt:
Auf Grund der Herauslösung der Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs aus dem ÄrzteG 1998 sind die erforderlichen berufs-
und kammerrechtlichen Änderungen des ÄrzteG 1998 vorzunehmen, wobei entsprechend
dem überwiegenden Wunsch der Berufsgruppen das Weiterbestehen der
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern in der derzeitigen Form
unter Beibehaltung der Mitversicherung der Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs normiert wird.
Die Herauslösung
der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus den Ärztekammern erfordert auch
Änderungen in den bestehenden Strukturen der Ärztekammern, sodass eine
entsprechende Reformierung des Ärztekammerrechts sowohl auf Ebene der
Ärztekammern in den Bundesländern als auch auf Ebene der Österreichischen
Ärztekammer zu realisieren ist.
Im Übrigen erfolgt
im Hinblick auf eine geordnete parlamentarische Behandlung nunmehr eine
Zusammenführung des Entwurfs der 7. Ärztegesetz-Novelle mit dem Entwurf
der Ärztekammernreform-Novelle unter dem Titel 7. Ärztegesetz-Novelle.
Alternativen:
Hinsichtlich des
Berufsrechts: Keine.
Hinsichtlich des
Kammerrechts: Beibehaltung der von der Österreichischen Ärztekammer als
unbefriedigend bezeichneten gegenwärtigen Strukturen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Herauslösen
der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem Ärzterecht setzt die gemeinschaftsrechtliche
Vorgabe, dass der ärztliche Beruf nach der Richtlinie 93/16/EWG und der
zahnärztliche Beruf nach den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687EWG zwei
unterschiedliche Berufe sind, um.
Hinsichtlich des
Kammerrechts wird durch das vorliegende Bundesgesetz Gemeinschaftsrecht nicht
berührt, da keine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die
Regelung von Standesvertretungen bestehen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Im Gemeinschaftsrecht
ist der ärztliche Beruf durch die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom
5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur
gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise (CELEX-Nr. 393L0016) harmonisiert.
Der zahnärztliche
Beruf ist im Gemeinschaftsrecht durch folgende Richtlinien harmonisiert:
- Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(CELEX-Nr. 378L0686) und
- Richtlinie
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes
(CELEX-Nr. 378L0687).
Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom
Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen mindestens
fünfjährigen universitären Ausbildung ist.
Im ÄrzteG 1998 wurden das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen
des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt geregelt, hinsichtlich der
sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde
der „Zahnarzt“ unter den Begriff „Arzt“ und der „Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“ subsumiert.
Seitens der
Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend
beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des
zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei,
insbesondere was die Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie
78/686/EWG betreffend die Berufsausübung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde „unter denselben Bedingungen“ wie Zahnärzte/-innen
betrifft. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens
2000/2052 sowie des nunmehr vor Entscheidung stehenden EuGH-Verfahrens in der
Rechtssache C-437/03 gegen Österreich. Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens
eine umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch
Standesrechts zugesagt.
Im Jahre 2002 hat
der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die Österreichische Ärztekammer eine
Befragung aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige
Form ihrer Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung
einer Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu
trennen ist, ergab.
Dem entsprechend
wird ein eigenes Berufsgesetz für Angehörige des zahnärztlichen Berufs
(Zahnärztegesetz – ZÄG) sowie ein Kammergesetz für Angehörige des zahnärztlichen
Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG) geschaffen. Auf
Grund der Herauslösung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus dem ÄrzteG
1998 sind die erforderlichen berufs- und kammerrechtlichen Änderungen des
ÄrzteG 1998 vorzunehmen.
Dem überwiegenden
Wunsch der betroffenen Berufsgruppen entsprechend und im Hinblick auf die
Wahrung erworbener Rechte ist dabei sicherzustellen, dass die Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs trotz Ausscheidens aus den Ärztekammern weiterhin im
Rahmen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern leistungsberechtigt und
-verpflichtet bleiben und entsprechend vertreten sind.
Die Herauslösung
der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs aus den Ärztekammern erfordert auch
Änderungen in den bestehenden Strukturen der Ärztekammern, sodass eine
entsprechende Reformierung des Ärztekammerrechts sowohl auf Ebene der
Ärztekammern in den Bundesländern als auch auf Ebene der Österreichischen
Ärztekammer zu realisieren ist.
Wesentliche Punkte
dieser Kammerreform sind insbesondere:
- die
Neufassung der Zuordnung der Ärzteschaft zur Kurie der angestellten Ärzte und
zur Kurie der niedergelassenen Ärzte,
- die
Adaptierung der Kompetenzen der Organe, insbesondere die Normierung einer
subsidiären Generalkompetenz der Kammervorstände der Ärztekammern in den
Bundesländern sowie des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer sowie
- die
Schaffung der Möglichkeit der Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten durch die
Vollversammlung auf Ebene der Ärztekammern in den Bundesländern.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf
Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie
auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung
beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet
erstrecken“) und auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG
(„berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen“).
Besonderer
Teil
Soweit nicht
anders angegeben, beziehen sich §§-Angaben auf den vorliegenden Entwurf.
Zu Z 1:
Im Hinblick auf
die ehestmöglich in Aussicht genommene Neuerlassung des ÄrzteG 1998 und die
damit verbundene notwendige legistsch-formale Gesamtüberarbeitung scheint ein
Entfall des Inhaltsverzeichnisses zum Zwecke der Vermeidung von Widersprüchen
zwischen Inhaltsverzeichnis und Normenbestand vertretbar.
Zu Z 2 bis
38:
Diese Änderungen
enthalten die Adaptierung des das Berufsrecht betreffenden 1. Hauptstücks.
Zu Z 39 bis
42, 51, 60 bis 97 und 110:
Diese Änderungen
enthalten die Adaptierung des das Kammer-, Disziplinar- und Aufsichtsrecht
betreffenden 2., 3. und 4. Hauptstücks.
Hinsichtlich der
Wohlfahrtsfonds wird dem überwiegenden Wunsch der betroffenen Berufsgruppen
entsprechend und im Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte ausdrücklich
festgelegt, dass die bestehenden Wohlfahrtsfonds als Sondervermögen der
Ärztekammern unverändert bestehen bleiben, wobei die Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs trotz Ausscheidens aus den Ärztekammern weiterhin im Rahmen
der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern leistungsberechtigt und -verpflichtet bleiben
und in den Organen des Wohlfahrtsfonds entsprechend vertreten sind. Angehörige
des Dentistenberufs sind selbstverständlich – wie bisher – nicht von den
Wohlfahrtsfonds erfasst.
Diese Beibehaltung
der Versorgung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs im Rahmen der
Wohlfahtrsfonds der Ärztekammern wird durch folgende Regelungen umgesetzt:
Für die Aufgaben
der Erlassung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung des
Wohlfahrtsfonds sowie der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
der Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und der Beschlussfassung
über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds wird
die Vollversammlung der Ärztekammer durch aliquot zu repräsentierende Zahnärztevertreter/innen,
die aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses bestellt
werden (§ 35 Abs. 3 Z 1 ZÄKG), zum Organ der Erweiterten Vollversammlung
erweitert (§§ 80a, 80b und 96).
In
§ 96 Abs. 2 wird die Anwendbarkeit des Wohlfahrtsfondsrechts auf
Angehörige des zahnärztlichen Berufs (unter explizitem Ausschluss der
Dentisten/-innen) normiert.
Im
Verwaltungsausschuss wird die Wahrnehmung der zahnärztlichen Interessen durch
die Beteiligung eines Mitglieds des Landesvorstands der jeweiligen
Landeszahnärztekammer sowie mindestens eines der weiteren Mitglieder
sichergestellt. Auch im Beschwerde- und im Überprüfungsausschuss ist jeweils
mindestens ein/e zahnärztliche/r Vertreter/in vorgesehen. Ausdrücklich
klargestellt ist, dass Angehörige des Dentistenberufs weder leistungsberechtigt
noch -verpflichtet noch vertretungsbefugt in den Wohlfahrtsfonds sind (vgl.
auch § 111 ZÄKG).
Für die Bestellung
der Mitglieder dieser Organe ist Folgendes normiert:
Im
Verwaltungsausschuss erfolgt die Festsetzung der Zahl der weiteren Mitglieder durch die
Erweiterte Vollversammlung (§ 113 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 80b Z 3), die
Bestellung der zahnärztlichen Vertreter/innen durch die Landeszahnärztekammer
aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der Erweiterten Vollversammlung (§
113 Abs. 2 Z 1 iVm § 35 Abs. 3 Z 2 ZÄKG) und die Wahl der übrigen
(ärztlichen) Mitglieder durch die Vollversammlung (§ 113 Abs. 2 Z 2
iVm § 80 Z 4).
Im
Beschwerdeausschuss erfolgt die Wahl des/der Vorsitzenden durch die Erweiterte
Vollversammlung (§ 113 Abs. 5 fünfter Satz iVm § 80b Z 3), die Bestellung des
zahnärztlichen Mitglieds durch die Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der der
jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder (§ 113 Abs. 5
vierter Satz iVm § 35 Abs. 3 Z 3 ZÄKG) und die Wahl der übrigen (ärztlichen)
Mitglieder durch die Vollversammlung (§ 113 Abs. 5 vorletzter
Satz iVm § 80 Z 4).
Im
Überprüfungsausschuss erfolgt die Bestellung des/der zahnärztlichen
Rechnungsprüfers/-in durch die Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der der
jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder (§ 114 Abs.
1 Z 1 iVm § 35 Abs. 3 Z 3 ZÄKG) und die Wahl der beiden anderen (ärztlichen)
Rechnungsprüfer/innen durch die Vollversammlung
(§ 114 Abs. 1 Z 2 iVm § 80 Z 4).
Zu Z 43
(§ 71):
Der Formulierungsvorschlag zu § 71 geht
auf die Vorarbeiten der Österreichischen Ärztekammer zurück und stellt, vor dem
Hintergrund der geplanten Schaffung einer eigenen zahnärztlichen
Interessenvertretung und damit dem Wegfall der Kurie der Zahnärzte, den Versuch
einer angemessenen Zuordnung der Angehörigen des ärztlichen Berufes zu den
verbleibenden Kurien der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen
Ärzte dar.
Wie bereits in der
Stammfassung des ÄrzteG 1998 vorgesehen, soll die Kurienzuordnung der
Ärzteschaft entsprechend ihrer spezifischen Interessen als angestellter Arzt
oder niedergelassener Arzt grundsätzlich danach erfolgen, ob der Schwerpunkt
der ärztlichen Berufsausübung im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit oder im
Rahmen einer Tätigkeit im Dienstverhältnis liegt.
Im Hinblick auf
die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens und die politische Willensbildung
erfolgt eine Adaptierung der Kurienzuordnung, wobei das
Unterscheidungskriterium der kurativen Tätigkeit hinsichtlich
Vertragsbeziehungen zwischen Ärzten und gesetzlichen
Krankenversicherungsträgern nicht weiter verfolgt wird.
Gemäß
§ 71 Abs. 2 Z 1 gehören der Kurie der angestellten
Ärzte jene Ärzte an, die ihren Beruf ausschließlich im Rahmen eines
Dienstverhältnisses (lit. a) oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses und
zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes (lit. b)
ausüben. Weiters sollen auch Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt
im Rahmen eines Dienstverhältnisses, die zusätzlich freiberuflich tätig sind,
der Kurie der angestellten Ärzte angehören, sofern keine Erklärung gemäß
Abs. 4 erster Satz vorliegt (lit. c).
§ 71 Abs. 4 erster Satz
räumt Ärzten mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im
Rahmen eines Dienstverhältnisses, die zugleich auch Vertragsärzte eines
gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung
sind, das Recht ein, in die Kurie der niedergelassenen Ärzte zu wechseln.
Darüber hinaus
sollen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 der Kurie der
angestellten Ärzte jene Personen angehören, die ihren Beruf im Sinne des
Abs. 3 Z 3 sowohl freiberuflich als auch im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben und vom Optionsrecht gemäß Abs. 4 zweiter Satz
Gebrauch gemacht haben.
§ 71 Abs. 3
regelt die Zuordnung zur Kurie der niedergelassenen Ärzte. Dieser sollen gemäß
Z 1 ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte einschließlich Gesellschafter
einer Gruppenpraxis angehören. In diesem Zusammenhang erübrigt sich eine
ausdrückliche Nennung der Wohnsitzärzte, da die Tätigkeit der Wohnsitzärzte
eine Form der freiberuflichen Berufsausübung darstellt.
§ 71 Abs. 3 Z 2
ordnet nunmehr Vertragsärzte – ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt – einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest zwei anderen
gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig davon, ob sie ihren Beruf
auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, der Kurie der
niedergelassenen Ärzte zu. Diese obligatorische Zuordnung von Ärzten mit einem
Vertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse oder zu zumindest zwei anderen
Krankenversicherungsträgern zur Kurie der niedergelassenen Ärzte scheint im
Hinblick auf den – im Vergleich zu Krankenfürsorgeeinrichtungen –
typischerweise größeren Versichertenkreis der gesetzlichen
Krankenversicherungsträger gerechtfertigt, da infolgedessen regelmäßig der
Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit, auch bei Bestehen eines
Dienstverhältnisses, wohl im freiberuflichen Bereich zu suchen ist.
Darüber hinaus sollen gemäß § 71 Abs. 3 Z 3
jene Ärzte – ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt –,
die sowohl freiberuflich mit Berufssitz als auch im Rahmen eines
Dienstverhältnisses tätig sind, jedoch nicht unter
§ 71 Abs. 3 Z 2 fallen, der Kurie der niedergelassenen
Ärzte angehören, sofern sie nicht von ihrem Optionsrecht gemäß
§ 71 Abs. 4 zweiter Satz Gebrauch machen.
Gemäß § 71 Abs. 3 Z 4
sollen schließlich jene Ärzte mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt im
Rahmen eines Dienstverhältnisses, die zugleich auch Vertragsärzte eines
gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung
sind, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz abgegeben haben, der
Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören.
Daraus ergibt sich unter anderem,
dass Ärzte im Dienstverhältnis, die zusätzlich in einem Vertragsverhältnis zu
einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder mehreren Krankenfürsorgeeinrichtungen
stehen und nicht gleichzeitig auch Vertragsärzte einer Gebietskrankenkasse oder
zumindest zweier anderer gesetzlicher Krankenversicherungsträgern sind,
aufgrund § 71 Abs. 3 Z 3 ebenfalls der Kurie der
niedergelassenen Ärzte angehören können. Durch das in
§ 71 Abs. 4 zweiter Satz eingeräumte Optionsrecht, ist jedoch
auch eine Zugehörigkeit zur Kurie der angestellten Ärzte möglich.
Auf Wunsch der ärztlichen
Standesvertretung soll das Optionsrecht nicht, wie im Begutachtungsentwurf
vorgesehen, bis zu siebenten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag),
sondern bereits bis zum 30. Tag vor dem Stichtag ausgeübt werden
(§ 71 Abs. 4) und in § 71 Abs. 5 anstelle einer
allgemeinen Information über die Kurienzuordnung vor der Wahlausschreibung eine
Anlassfall bezogene individuelle Information treten.
Zu Z 44
(§ 73):
Die Aufzählung der
Organe in § 73 ist um die Erweiterte Vollversammlung (Z 7) zu
ergänzen. Darüber hinaus soll der Präsidialausschuss in Präsidium unbenannt
werden (Z 6).
Nach geltender
Rechtslage (§ 73 Abs. 2 ÄrzteG 1998) sind in jeder Ärztekammer ein bis
drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der Satzung vorgesehen ist,
dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben. Die Anzahl
der Vizepräsidenten ist durch die Satzung festzulegen.
Hinkünftig sollen
die Kurienobmänner der Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der
niedergelassenen Ärzte ex lege Vizepräsidenten sein
(§ 73 Abs. 2 erster Satz).
Darüber hinaus
sieht § 73 Abs. 2 zweiter Satz die Möglichkeit vor, in der Satzung
die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorzusehen, wobei festzulegen ist,
dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet
ist, der der Präsident angehört. Diese Einschränkung des passiven Wahlrechts
dient der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Gruppen der angestellten und
niedergelassenen Ärzten.
Zu
Z 45, 46, 105 und 122 (§§ 74 Abs. 2 erster Satz, 75 Abs. 1,
125 Abs. 2 erster Satz, 221 Abs. 4):
Um ein
kontinuierliches kammerinternes Arbeiten zu ermöglichen und den mit der
Durchführung von Wahlen verbundenen Aufwand für die Ärztekammern in den
Bundesländern zu reduzieren, soll die Funktionsperiode von vier auf fünf Jahre
ausgedehnt werden.
Als Konsequenz der
Verlängerung der Funktionsperiode auf Ebene der Ärztekammern in den
Bundesländern, wären ebenso auf Ebene der Österreichischen Ärztekammer der
Präsident, ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter
von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern für die
Dauer von fünf Jahren zu wählen (§ 125 Abs. 2 erster Satz).
Die
Österreichische Ärztekammer begründete diese angestrebte Verlängerung
insbesondere mit mittelfristigen Planungsaufgaben und -zielen im
Gesundheitswesen sowie mit der Optimierung der Kontinuität in der ärztlichen
Interessenvertretung.
§ 221 Abs.
4 stellt sicher, dass sich diese Verlängerung der Funktionsperioden nicht auf
die derzeit bestehenden Funktionsperioden der Organe der Ärztekammern in den
Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer bezieht.
Zu Z 48
(§ 76 Z 3):
Die Ärztekammern
in den Bundesländern sollen, wie bereits erläutert, hinkünftig die Möglichkeit
erhalten, die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorzusehen, sodass eine
entsprechende Berücksichtigung in der von der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen zu erlassenden Wahlordnung zu erfolgen hat.
Zu Z 49
(§ 79):
Die Wahl zum
Präsidenten in den Ärztekammern in den Bundesländern bedarf gemäß
§ 79 Abs. 1 wie bisher der absoluten Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der Vollversammlung. Als zusätzliches Erfordernis tritt jedoch
die Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Wenn keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten erreicht, ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein
Kandidat die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat. In diesen weiteren
Wahlgängen können auch neue Kandidaten aufgestellt werden, sodass im Falle des
Scheiterns der ursprünglich vorgesehenen Kandidaten noch Kompromiss-Kandidaten
gefunden werden können.
Dieses neue
Erfordernis der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder
Kurienversammlung ist vor dem Hintergrund der vortrefflichen Aufgabe des
Präsidenten, neben der Vertretung der Ärztekammer nach außen die Einheit des
Standes zu wahren (§ 83 Abs. 1), zu sehen, sodass durch die
Einbindung der Kurienversammlungen bereits bei der Wahl des Präsidenten eine
bestmögliche Ausgangsposition für einen Interessensausgleich zwischen den
verschiedenen Mitgliedergruppen geschaffen wird. Dies ist insbesondere im
Hinblick auf das Dirimierungsrecht des Präsidenten bei Vorstandsentscheidungen
(§ 81 Abs. 7 sechster Satz) von großer Bedeutung.
Das gleiche
Procedere sieht im Übrigen § 79 Abs. 2 für die Wahl des in der
Satzung vorsehbaren weiteren Vizepräsidenten vor.
§ 79 Abs. 4 sieht vor, dass Anträge auf Auflösung der
Vollversammlung von der Möglichkeit ausgenommen werden, Angelegenheiten, die
durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, ohne
vorherige Bekanntmachung in Verhandlung zu nehmen.
Hinsichtlich des Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung ist
festzuhalten, dass dieser hinkünftig eines Antrages von zumindest einem Viertel
der Mitglieder der Vollversammlung bedarf
(§ 79 Abs. 6 zweiter Satz). Das Erfordernis der
Zweidrittelmehrheit bleibt unberührt.
Zu Z 50
(§ 80):
§ 80 Z 12 ÄrzteG
1998 sieht vor, dass der Vollversammlung die Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten obliegt, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß
§ 81 Abs. 4 leg.cit. fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung
vorbehalten hat, oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund
ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
Diese Kompetenz
soll nicht mehr vorgesehen werden. Die Österreichische Ärztekammer hat in ihrer
Begründung darauf hingewiesen, dass die Aufteilung der Mandate in der
Vollversammlung auf die Mitglieder der beiden Kurien nach ihrem
Größenverhältnis zueinander erfolgt, während im Vorstand eine Parität zwischen
den Mitgliedern der beiden Kurien vorgesehen ist. Die Beibehaltung der Regelung
des § 80 Z 12 ÄrzteG 1998 (hinsichtlich des Rechts der
Vollversammlung, sich Entscheidungen vorzubehalten), würde das Anliegen der
Parität zwischen den beiden Kurien in Frage stellen.
Im Hinblick auf
das Ausscheiden der Zahnärzte aus den Ärztekammern in den Bundesländern und der
damit verbundenen erforderlichen Adaptierung des Wohlfahrtsfondsrechts ergibt
sich die Notwendigkeit, die in § 80 Z 4 ÄrzteG 1998 normierten
Kompetenzen der Vollversammlungen der Ärztekammern in den Bundesländern in
angepasster Form in die Regierungsvorlage aufzunehmen, sodass diesen hinkünftig
die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses
(§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses
(§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen
Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
(§ 114 Abs. 1 Z 2) obliegen sollen.
Zu Z 52
(§ 81):
Die hinkünftigen
Mitglieder des Kammervorstandes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die
Stellvertreter des Kurienobmannes der Kurienversammlung der angestellten Ärzte,
die Stellvertreter des Kurienobmannes der Kurienversammlung der
niedergelassenen Ärzte sowie weitere, jeweils von der Kurienversammlung
der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählte, Mitglieder.
Die von der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl
der zu wählenden Vorstandsmitglieder hat mindestens vier und
höchstens 26 zu betragen und ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen.
Die im Begutachtungsentwurf
vorgesehene Regelung des § 81 Abs. 1 letzter Satz, wonach für
jene Kurie, der ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident angehört,
die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder um eins reduziert werden
sollte, findet auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer keinen Eingang in
die Regierungsvorlage, da die Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Kurien
ohnedies durch das in § 81 Abs. 7 sechster Satz
verankerte Dirimierungsrecht des Präsidenten gewährleistet wird. Im Übrigen
obliegt die Ausübung des Dirimierungsrechts im Fall der Verhinderung des
Präsidenten dem geschäftsführenden Vizepräsidenten. Dieser kann der von der
Vollversammlung gewählte Vizepräsident sein.
Eine wesentliche
Neuerung besteht darin, dass der Kammervorstand nicht mehr nach dem
zahlenmäßigen Verhältnis, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten
sind, sondern paritätisch besetzt werden soll.
Die
Österreichische Ärztekammer begründete diesen Vorschlag damit, dass in die
Kompetenz des Kammervorstandes insbesondere all jene Angelegenheiten fallen,
die die gemeinsamen Interessen sowohl der angestellten als auch der
niedergelassenen Ärzte berühren; mitunter jedoch auch solche Angelegenheiten,
bei denen gegenläufige Interessen zwischen den Kurien bestehen. Würde der
Vorstand proportional zur Größe der Kurien zusammengesetzt sein, bestünde die
Gefahr, dass sich bei Interessengegensätzen zwischen den Kurien immer die zahlenmäßig
stärkere Gruppe durchsetzt und es in Folge zu keinem sachlichen Interessenausgleich
kommt.
Der
Vorsitzende des Verwaltungsausschusses soll, obwohl er nicht mehr Mitglied des
Kammervorstandes sein wird, ohne Stimmrecht weiterhin an den Sitzungen des
Kammervorstandes teilnehmen (§ 81 Abs. 2). Für den Fall, dass
der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses ein Zahnarzt ist, so hat sein
Stellvertreter an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ist
auch dieser ein Zahnarzt, so hat der Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus
dem Kreis der Ärzte einen Vertreter für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu
wählen.
Durch die Teilnahme des Vorsitzenden
des Verwaltungsausschusses an den Kammervorstandssitzungen soll ein geordneter
und kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen Kammervorstand und
Verwaltungsausschuss als zentrale Organe gewährleistet werden.
Gemäß
§ 81 Abs. 6 obliegt dem Kammervorstand die Durchführung aller
der Ärztekammer gemäß § 66 ÄrzteG 1998 oder nach anderen Vorschriften
übertragenen Aufgaben, soweit diese durch das ÄrzteG 1998 nicht
ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Diese neue
subsidiäre Generalkompetenz des Kammervorstandes ist insbesondere vor dem
Hintergrund der hinkünftig abschließenden Kompetenzen der Kurienversammlungen
zu sehen und soll die in der Vergangenheit mitunter strittige Abgrenzung
zwischen dem Kompetenzbereich des Kammervorstandes und der Kurienversammlungen
endgültig klären.
In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Regelung des
§ 86 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998, wonach dem
Präsidialausschuss die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese
die Interessen von mehr als einer Kurie wesentlich berühren, obliegt, als auch
die Regelung des § 86 Abs. 3 ÄrzteG 1998, wonach jedes
Mitglied des Präsidialausschusses das Recht hat, in Angelegenheiten, die die
Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuss zu
befassen, auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer nicht mehr in den Entwurf
aufgenommen wurden. Damit soll klargestellt werden, dass die Koordinierung von
Kurienangelegenheiten jedenfalls in Zukunft ausschließlich eine Angelegenheit
des Kammervorstandes ist.
Auf besonderen
Wunsch der Österreichischen Ärztekammer wird in
§ 81 Abs. 6 Z 1 als ausdrückliche Kompetenz die
Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen
gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die
Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, genannt.
Zu Z 53
(§ 82 Abs. 2):
In
§ 82 Abs. 2 erfolgt eine differenzierte Regelung der
Zusammensetzung der Ausbildungskommission, die auf eine angemessene Einbeziehung
aller betroffenen Ärzte-Gruppen abzielt.
Zudem soll in
Angelegenheiten der Lehrpraxen (§ 12 ÄrzteG 1998) und der
Lehrgruppenpraxen (§ 12a ÄrzteG 1998) das Einvernehmen mit den von
der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gewählten Mitgliedern
hergestellt werden.
Zu Z 54
(§ 83):
Im Unterschied zur
bisherigen Rechtslage (§ 83 Abs. 3 ÄrzteG 1998) soll
das Vetorecht des Präsidenten hinsichtlich der Beschlüsse, die ausschließlich
eine Kurie betreffen, entfallen. Die Österreichische Ärztekammer führte in
ihrer Begründung aus, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass diese Form des
Präsidentenvetos nicht erforderlich sei, da die Kurienversammlungen ihre
Angelegenheiten in völliger Autonomie wahrnehmen sollen und der Präsident dem
gegenüber die Aufgabe der Wahrung der Gesamtinteressen des Standes habe.
Darüber hinaus ist
insbesondere auf die Regelung des § 83 Abs. 5 hinzuweisen, wonach der
Präsident Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie
wesentlich berühren, vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand
zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen kann.
Gemäß
§ 83 Abs. 9 kann die Vollversammlung dem Präsidenten und einem von
ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu soll es bei
Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines
Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel
der Mitglieder jeder Kurienversammlung bedürfen. Diese Regelung ist als
Parallelregelung zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß
§ 79 Abs. 1 und 2 zu verstehen, da sowohl für die Wahl als auch
für den Vertrauensentzug die gleichen Mehrheitserfordernisse gelten sollen.
Zu Z 55
(§ 84):
In
§ 84 Abs. 2 erster Satz wird festgelegt, dass die
Kurienversammlungen statt wie bisher einen, hinkünftig zwei Stellvertreter
wählen sollen.
Bereits nach
geltender Rechtslage ist in der Kurienversammlung der angestellten Ärzte im
Fall der Wahl eines den ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden
Arztes zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte
zu wählen und umgekehrt. Darüber hinaus soll hinkünftig folgende Regelung
getroffen werden: Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste
Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist
jedenfalls ein solcher Arzt zum zweiten Stellvertreter zu wählen.
Diese Regelung
gilt jedoch nur dann, wenn ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt zur Verfügung steht. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt zur Verfügung, so gilt dieser als
zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet.
Diese in die
Regierungsvorlage aufgenommene Erweiterung dient der abschließenden Regelung
dieses Themenkomplexes. Darüber hinaus wird durch die neu gewählte Formulierung
„Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt“ klargestellt, dass es sich
hiebei sowohl um Leiter von Krankenanstalten (demnach etwa auch Leiter von
Instituten für medizinisch-chemische Labordiagnostik oder für medizinische
Radiologie-Diagnostik, sofern sie Krankenanstalten sind) als auch um Leiter
jeder anderen Organisationseinheit (insbesondere Abteilung, Departement) von
Krankenanstalten handeln kann. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die
einschlägigen krankenanstalten- und dienstrechtlichen Vorschriften zu verweisen.
Mit dieser das
passive Wahlrecht betreffenden Ergänzung sollen insbesondere die Interessen der
österreichischen Primarärzte in adäquater Weise berücksichtigt werden, da für
diese Interessengruppe derzeit weder in der Organstruktur der Ärztekammern in
den Bundesländern noch in der Österreichischen Ärztekammer eine besondere
Bezugnahme gegeben ist.
In der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes
für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste Stellvertreter aus dem Kreis
der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Diese, dem Interessenausgleich dienenden
Prinzipien, haben sich seit der Erlassung des ÄrzteG 1998 bewährt und
werden somit beibehalten.
Eine wesentliche
Neuerung betrifft die von der Österreichischen Ärztekammer im Unterschied zur
geltenden Rechtslage vorgeschlagene taxative Aufzählung der Aufgaben der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte (§ 84 Abs. 3) und der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte (§ 84 Abs. 4), sodass
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in § 84 Abs. 3 oder
4 angeführt sind, in den Zuständigkeitsbereich des Kammervorstandes fallen,
sofern sie nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Verwaltungsausschuss
zugewiesen sind.
Allerdings
ist in diesem Zusammenhang auf die, auch in § 84 Abs. 3
und 4 berücksichtigte, Regelung des § 81 Abs. 6 letzter
Satz hinzuweisen, wonach der Kammervorstand einer Kurienversammlung
einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen können soll.
Die Adaptierungen
der Kompetenzen gemäß § 84 Abs. 3 und 4 beruhen auf Vorschlägen
der Österreichischen Ärztekammer. Zu § 84 Abs. 4 Z 4
betreffend die Kompetenz der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zum Abschluss
und zur Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender
ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten ist auf Wunsch der Österreichischen
Ärztekammer festzuhalten, dass sich diese Kompetenz auch auf „Belegarztsysteme“
beziehen soll.
Hinsichtlich der
Kompetenz der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte (im Übrigen auch der
Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte) zur Durchführung von „Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals“
(§ 84 Abs. 4 Z 6) ist Folgendes festzuhalten: Der
Begriff „ärztliches Hilfspersonal“ ist überholt und entspricht nicht mehr dem
aktuellen gesundheitsrechtlichen Normenbestand, sodass im Zuge der geplanten
Neuerlassung des ÄrzteG 1998 eine Neuformulierung in Aussicht zu nehmen ist und
der Adressatenkreis (Angehörige der Sanitätshilfsdienste, insbesondere
Ordinationsgehilfen) genau zu bezeichnen ist. Dieser Anpassungsbedarf bezieht
sich auch auf den Begriff der Schulung. Der Vollständigkeit halber ist
abschließend zu betonen, dass sämtliche einschlägige Bildungsmaßnahmen der Ärztekammern
in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer im Einklang mit dem
Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, und den übrigen
ausbildungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
durchzuführen sind.
Zu Z 56
(§ 84a):
§ 84a sieht
geringfügige Änderungen hinsichtlich der Mitglieder des, bereits nach geltender
Rechtslage bestehenden, Kurienausschusses, vor. So soll etwa die Anzahl der
Mitglieder des Kurienausschusses durch die Kurie selbst bestimmen werden.
Zu Z 57
(§ 84b):
§ 84b
regelt die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses als beratendes Organ der Kurienversammlung der
niedergelassenen Ärzte sowie des Kammervorstandes.
Zu Z 58 (§ 85):
§ 85
sieht einige organisatorische Änderungen im Rahmen der Durchführung der Kurienversammlung vor. Insbesondere
soll diese fortan zumindest viermal, statt bisher zweimal, im Jahr einberufen
werden. Zudem soll sich die Reihenfolge der Vertretung des Kurienobmanns durch
seine Stellvertreter nach der in der in der Satzung festgelegten Reihenfolge
bestimmen.
Zu Z 59 (§ 86):
Das Organ des
Präsidialausschusses soll in Präsidium umbenannt werden, das sich aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten zusammensetzt. Die
explizite Nennung der Kurienobmänner als Mitglieder erübrigt sich, da diese ex
lege Vizepräsidenten sind. Somit wird an der Zusammensetzung im Vergleich zur
bestehenden Rechtslage nichts geändert.
Dem Präsidium soll
hinkünftig die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des Kammervorstandes
sowie die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten obliegen
(§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2). Diese Straffung der Kompetenzen
(Wegfall der Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos sowie der
Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr
als einer Kurie wesentlich berühren) ergibt sich aus der Verstärkung der
Kompetenzen des hinsichtlich der Kurien paritätisch zusammengesetzten
Kammervorstandes, der hinkünftig für die Kurienkoordination zuständig sein
soll.
Gemäß
§ 86 Abs. 4 soll ein von der Vollversammlung gewählter
Vizepräsident nur dann ein Stimmrecht haben, wenn der Präsident an der Sitzung
nicht teilnimmt.
Zu Z 88
(§ 116a):
Festzuhalten ist,
dass Auskünfte betreffend Krankmeldungen nur soweit zu erteilen sind, als sie
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der zahnärztlichen Standesvertretung
erforderlich sind.
Zu Z 98 (§ 120 Z
6):
Bei der Aufzählung
der Organe der Österreichischen Ärztekammer ist die Umbenennung des
Präsidialausschusses in Präsidium zu berücksichtigen.
Zu Z 99
(§121 Abs. 1):
Die Aufzählung der
Mitglieder der Vollversammlung wurde gemäß dem Wunsch der Österreichischen
Ärztekammer an die neue Organstruktur angepasst. Um den Informationsfluss auch
in der neuen Organstruktur der ärztlichen Standesvertretung optimal zu
gestalten, sollen Stellvertreter der Kurienobmänner der Ärztekammern in den
Bundesländern ein Sitzrecht haben, sofern sie von den Ärztekammern in den
Bundesländern in die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer entsendet
werden.
Zu
Z 100 (§ 121 Abs. 8 bis 10):
§ 121
Abs. 8 sieht eine adaptierte Regelung hinsichtlich der Vertretung des
Präsidenten und der Landeskurienobmännern in der Vollversammlung sowie eine
Regelung hinsichtlich des Stimmgewichts der Landeskurienobmänner vor.
So soll gemäß
§ 121 Abs. 8 zweiter Satz der Präsident im Falle seiner Verhinderung
von einem Vizepräsidenten seiner Ärztekammer in der Reihenfolge vertreten
werden, die die Satzung der jeweiligen Ärztekammer bestimmt.
§ 121 Abs. 8 zweiter Satz ist folglich als lex specialis zu
§ 125 Abs. 8 zu qualifizieren, wonach der Präsident von den
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer vertreten wird.
Diese Neuerung
kann insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Wahl eines
zusätzlichen Vizepräsidenten in den Ärztekammern in den Bundesländern (vgl.
§ 73 Abs. 2 zweiter Satz), der die Vertretung des
Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in der Vollversammlung wahrnehmen
kann, zu sehen.
Die Regelung des
§ 121 Abs. 8 letzter Satz ÄrzteG 1998, wonach Kurienobmännern einer
Ärztekammer, die über keine Stimme in der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer verfügen, zusätzlich eine Stimme zu gewähren ist, soll hinkünftig
entfallen.
Gemäß
§ 121 Abs. 9 sollen der Wertung des Stimmengewichtes der
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jene Zahlen zugrunde gelegt werden, die
aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste bis zum
siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung ersichtlich sind. Nach geltender
Rechtslage wird diesbezüglich auf den Tag der Beschlussfassung abgestellt. Die
Österreichische Ärztekammer begründete diesen Adaptierungswunsch mit
administrativen Erwägungen.
Zu
Z 102 (§ 122 Z 1):
Die Wahl des
Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten durch die Vollversammlung soll im Hinblick auf das passive
Wahlrecht hinkünftig auf den Kreis der Präsidenten der Ärztekammern beschränkt
sein.
Zu
Z 103 (§ 123):
§ 123 Abs. 1
erfährt insbesondere eine formale Umgestaltung in der Benennung der
Vorstandsmitglieder. Demnach besteht de Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer aus den Präsidenten der Ärztekammern sowie den
Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Da für
die Bundeskurienobmänner hinkünftig zwei Stellvertreter vorgesehen sind, sollen
auch beide Stellvertreter dem Vorstand angehören. Dieser hat somit 15
Mitglieder.
§ 123 Abs. 2
fünfter und sechster Satz ÄrzteG 1998 sehen vor, dass im Falle eines nicht
einhellig gefassten Beschlusses jedes Mitglied bis zum Schluss der Sitzung das Recht
hat, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung
der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen.
Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die Vollversammlung
gestellt hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung
zurückziehen. Auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer soll diese Regelung
aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen entfallen.
Hinsichtlich der Kompetenzen des
Vorstandes erfolgt, wie auf Ebene der Ärztekammern in den Bundesländern, die
Verankerung einer subsidiären Generalkompetenz (§ 123 Abs. 3 erster Satz).
Diese umfasst auch die Erstattung
einer koordinierenden Empfehlung in Kurienangelegenheiten, die der Präsident
gemäß § 125 Abs. 7 vorlegt (§ 123 Abs. 3
Z 2).
Davon unabhängig soll der
Vorstand einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit
von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen
können (§ 123 Abs. 4).
Auf besonderen
Wunsch der Österreichischen Ärztekammer wird in
§ 123 Abs. 3 Z 1 als ausdrückliche Kompetenz die
Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen
gemäß Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die
Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, genannt.
Die
Österreichische Ärztekammer erwartet sich von der neuen Regelung des § 123
eine Stärkung der Bedeutung des Vorstandes und folglich eine Verbesserung der
Handlungsfähigkeit der Österreichischen Ärztekammer insgesamt. In diesem Sinne
soll der Vorstand statt bisher viermal, hinkünftig sechsmal jährlich einberufen
werden (§ 123 Abs. 5).
Zu
Z 105 (§ 125):
§ 125 Abs. 1 letzter Satz
ÄrzteG 1998, wonach dem Präsidenten der Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 118 Abs. 2 Z 18) gemeinsam mit der Bundeskurie der
niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der Zahnärzte obliegt, entfällt.
Der Abschluss ihrer Kollektivverträge soll in Zukunft ausschließlich der
Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte obliegen.
Hinkünftig soll
dem Präsidenten nur ein von der Vollversammlung zu wählender Vizepräsident zur
Seite gestellt werden (vgl. § 125 Abs. 2 erster Satz), da die
Obmänner der Bundeskurien gemäß § 125 Abs. 3 ex lege
Vizepräsidenten sind.
§ 125 Abs. 4
dritter Satz sieht eine Regelung für die Eigentümervertretung der
Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an
denen sie beteiligt ist (vgl. etwa ÖQMED GmbH, Verlagshaus der Ärzte GmbH,
Peering Point GmbH, akademie der ärzte), vor. Diese soll auf Grundlage der
Beschlüsse der zuständigen Organe durch den Präsidenten erfolgen, wobei der
Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern der Präsident und der
Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss aus Informationsgründen
zusätzlich zu diesem ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.
§ 125 Abs. 6
sieht vor, dass dem Präsidenten alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen
ab Beschlussfassung vorzulegen sind. Der Präsident kann bei
Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich
berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem
Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der
Präsident kann von seinem Recht innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei
sonstigem Verlust Gebrauch machen.
Davon unabhängig
soll dem Präsidenten gemäß § 125 Abs. 7 die Entscheidung
obliegen, wenn zweifelhaft ist, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des
Vorstandes oder einer Bundeskurie bzw. welcher Bundeskurie fällt.
Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich
berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem
Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen und somit
bereits im Vorfeld sich abzeichnende Interessenkonflikte aufgreifen.
In diesem Zusammenhang
ist auf § 126 Abs. 7 hinzuweisen, wonach der Präsident an allen
Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen und
Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen kann.
§ 125 Abs. 8
trifft eine klare Regelung hinsichtlich der Reihenfolge, in der die
Vizepräsidenten zur Vertretung des Präsidenten berufen sind: Demnach wird der
Präsident im Falle seiner Verhinderung an erster Stelle von dem von der
Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten (Z 1), im Falle dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten, der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident nicht
angehört (Z 2) und falls auch dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten,
der jener Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört (Z 3),
vertreten. Ist auch letzterer verhindert, geht das Recht der Vertretung des
Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer Ärztekammer, der
keine Funktion gemäß Z 1 bis 3 innehat, über.
In diesem
Zusammenhang ist jedoch auf § 121 Abs. 8 zweiter Satz
hinzuweisen, der als lex specialis der Vertretungsregel des
§ 125 Abs. 8 für die Vertretung des Präsidenten in der
Vollversammlung vorgeht (vgl. die Ausführungen zu Z 23).
Zu
Z 106 (§ 126):
§ 126 Abs. 1, 2
und 6 berücksichtigt die vorgesehene Wahl zweier Stellvertreter statt
bisher eines Stellvertreters. Diese Erweiterung der Kurienspitze auf drei
Mitglieder auch auf Ebene der Österreichischen Ärztekammer dient gemäß den
Ausführungen der Österreichischen Ärztekammer der besseren Bewältigung der
zunehmenden Arbeitsintensität, die sich auch auf die Bundeskurien erstreckt.
Die Bundeskurie der angestellten Ärzte und die Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte bestehen daher aus je 27 Mitgliedern.
Im Gleichklang zu
§ 84 Abs. 2 ist auch im Rahmen der Bundeskurie der angestellten Ärzte
Vorkehrung für eine adäquate Berücksichtigung primarärztlicher Interessen Sorge
zu tragen. § 126 Abs. 1 fünfter Satz sieht demnach
Folgendes vor: Sofern nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der erste
Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist
jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum
zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser
als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht
verzichtet. Im Übrigen ist auf die Erläuterungen zu § 84 Abs. 2
zu verweisen.
Gemäß dem
Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer werden die Kompetenzen der
Bundeskurien abschließend angeführt. Dennoch ergibt sich eine gewisse
inhaltliche Flexibilität durch die in § 123 Abs. 4 vorgesehene
und in § 126 Abs. 3 und 4 berücksichtigte Möglichkeit
des Vorstandes, einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheit mit
einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur
Entscheidung zuzuweisen.
Im Gleichklang mit
dem in Aussicht genommenen Entfall des
§ 125 Abs. 1 letzter Satz ÄrzteG 1998, wodurch der
Abschluss von Kollektivverträgen in Zukunft ausschließlich der Bundeskurie der
niedergelassenen Ärzte obliegen soll, ist auch
§ 126 Abs. 4 Z 1 entsprechend anzupassen.
§ 126 Abs. 6 ÄrzteG
1998 findet sich in § 126 Abs. 5 wieder.
Gemäß § 126 Abs. 7
kann der Präsident an
allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen, Anträge stellen und
Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Bundeskurien setzen. Der Präsident
verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
Zu
Z 108 (§ 127 Abs. 1):
Die Einberufung
der Bundeskurie soll hinkünftig viermal im Jahr statt bisher zweimal im Jahr erfolgen.
Darüber hinaus
erfolgt eine Adaptierung der Vertretungsregel, wonach die Reihenfolge der
Vertretung des Bundeskurienobmannes durch die Stellvertreter in der Satzung
festzulegen ist.
Zu
Z 109 (§ 128):
Es erfolgt eine
Umbenennung des Präsidialausschusses in Präsidium, das aus dem Präsidenten, den
Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten besteht (§ 128 Abs. 1
erster Satz). Die explizite Nennung der Bundeskurienobmänner als Mitglieder ist
aufgrund deren gesetzlichen Qualifikation als Vizepräsidenten nicht mehr
erforderlich.
Durch den Entfall
der Kompetenzen zur Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der
Vollversammlung
(§ 128 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998), zur
Entscheidung im Falle eines Präsidentenvetos
(§ 128 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998) sowie zur
Koordinierung von Bundeskurienangelegenheiten
(§ 128 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998) wird eine
Straffung der Zuständigkeiten erreicht.
So soll das
Präsidium hinkünftig für die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten des
Vorstandes sowie für die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten zuständig
sein.
Die Entscheidung
im Falle eines Präsidentenvetos und die Koordinierung von
Bundeskurienangelegenheiten sollen im Übrigen dem Vorstand übertragen werden.
Zu
Z 111 (§ 129):
§ 129 Abs. 1
erster Satz sieht im Zuständigkeitsbereich der Bundessektionen die
Generalklausel „Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der Ärzteschaft“ nicht mehr vor. Die Beratung der Organe der
Österreichischen Ärztekammer und die Erstattung von Gutachten an diese Organe soll
sich hinkünftig ausschließlich auf medizinisch-fachliche Angelegenheiten
beziehen. Diese schließen auch Angelegenheiten der Qualitätssicherung mit ein.
Gemäß
§ 129 Abs. 1 zweiter Satz soll die Einrichtung von
Bundesfachgruppen auch für einzelne Sonderfächer ermöglicht werden.
Als weitere
wesentliche Neuerung ist die Wahl der Obmänner der Bundessektionen zu nennen.
Nach geltender Rechtslage (§ 129 Abs. 4 ÄrzteG 1998) wählen die
Mitglieder einer jeden Bundessektion in gesonderten Wahlgängen aus ihrer Mitte
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der
Bundessektion und einen oder mehrere Stellvertreter.
129 Abs. 3 sieht
nunmehr vor, dass. die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer aus dem
Kreis der Vorstandsmitglieder für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann und
einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie
angehören dürfen, und für die Bundessektion Turnusärzte sowie die Bundessektion
Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen Obmann zu wählen hat.
Die
Österreichische Ärztekammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass diese
Personalunion von Sektionsvorsitz und Vorstandsmitgliedschaft Kräfte bündeln
und eine bessere Koordination der Beratungstätigkeit ermöglichen kann.
Zu Z 112
(§ 132 Abs. 5):
Gemäß
§ 132 Abs. 5 zweiter und dritter Satz sollen
auf ausdrücklichen Wunsch rückständige Kammerumlagen nach Ausstellung eines Rückstandsausweises
durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
eingebracht werden können. Zudem soll die Umlagenordnung für rückständige
Kammerumlagen die Einhebung von Verzugszinsen in der Höhe bis zu 8 vH p.a.
vorsehen können.
Die
Österreichische Ärztekammer verwies in ihrer Begründung auf den mit der
Wiederverlautbarung des ÄrzteG 1984 als ÄrzteG 1998 weggefallenen
§ 92 Abs. 2 ÄrzteG 1984, der bereits die Möglichkeit der
Einbringung rückständiger Umlagen und sonstige Beiträge nach den einschlägigen
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts vorsah. Zudem erachtet es die
Österreichische Ärztekammer nach dem Vorbild des
§ 93 Abs. 1 ÄrzteG 1998 für notwendig, dass die
Umlagenordnung die Einhebung von Verzugszinsen für rückständige Kammerumlagen
vorsehen kann.
Zu Z 115 bis
117 und 119 bis 121 (§ 199 Abs. 1 und 3, 204 Z 1, 209 Abs. , 210 Abs. 5
und 211):
Diese Änderungen
enthalten die Adaptierung des die Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
betreffenden 6. und 7. Hauptstücks.
Zu
Z 120 (§ 208 Abs. 4 und 5):
Im Rahmen der
Vollziehungstätigkeit der Österreichischen Ärztekammer wurde erhoben, dass für
einzelne, Ärzte für Allgemeinmedizin ausbildende, Krankenanstalten keine
ausbildungsrechtliche Anerkennung vorliegt.
Nach den
vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Anträge
gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das
ÄrzteG 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987 geändert
werden, BGBl. Nr. 461/1992, nicht gestellt worden sind.
Gemäß
Art. III Abs. 2 leg.cit. hatten Einrichtungen, die am
1. März 1964 als zur Ausbildung von praktischen Ärzten berechtigt
galten, bis 31. Dezember 1994 beim Bundesministerium für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz eine Anerkennung als Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum praktischen Arzt gemäß Art. I Z 3 zu beantragen.
Die Ausbildung durfte bis zur Entscheidung hierüber im gleichen Umfang wie
bisher erfolgen. Soweit kein Antrag gestellt wurde, erlosch die Berechtigung
zur Ausbildung von praktischen Ärzten mit 31. Dezember 1994.
Nach Auskunft der
Österreichischen Ärztekammer liegen zwischenzeitlich für alle betreffenden
Krankenanstalten Antragsunterlagen für eine Anerkennung als Ausbildungsstätte
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor. Die Österreichische
Ärztekammer verwies in diesem Zusammenhang auf die quantitativen Aspekte der
Verfahrensführung, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Durchführung
von Visitationen und auf ihre Einschätzung, dass mit einem raschen Abschluss
der laufenden Verfahren nicht zu rechnen sei.
Ungeachtet der
dahinterstehenden grundsätzlichen Problematik scheint ein Tätigwerden des
Gesetzgebers vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes hinsichtlich jener
Ärzte, die seit dem Erlöschen der Anerkennung als Ausbildungsstätte ausgebildet
wurden und werden, notwendig, sodass seitens des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen durch die Einfügung eines Abs. 4 in den bestehenden
§ 208 ÄrzteG 1998 nachfolgende legistische Lösung vorgeschlagen
wird:
Aufgrund der
bestehenden Sachverhaltslage ist als Anknüpfungspunkt der Regelung
Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das ÄrzteG 1984
und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987 geändert werden, heranzuziehen.
Demnach sollen Einrichtungen, deren Träger keinen Antrag gemäß Art. III
Abs. 2 leg.cit. bzw. einen solchen verspätet gestellt haben, unter
gewissen Voraussetzungen für einen gesetzlich bestimmten Zeitrahmen und
hinsichtlich bestimmter Personengruppen als anerkannte Ausbildungsstätten für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gelten.
Diese gesetzliche
Fiktion der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin ist jedoch zwingend an die Stellung eines Antrags als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß
§ 208 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 1 ÄrzteG 1998
bis zum 31. März 2006 geknüpft.
Im Falle des
Einbringens solcher Anträge gelten die betreffenden Einrichtungen für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
jeweiligen Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin.
Dies bedeutet im
Übrigen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund geltender Rechtslage
bestehende und auf die Sanierung der eingangs geschilderten Problemlage
gerichtete Anträge dann wohl zurückzuziehen und neu einzubringen wären, wenn
die Sondernorm des § 208 Abs. 4, die ausdrücklich auch eine
Anerkennung für den genannten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum,
bezweckt, genützt werden sollte.
Da allerdings eine
generelle, insbesondere für einen solch langen Zeitraum rückwirkende und
zugleich in die Zukunft reichende, Anerkennung weder angemessen noch
sachgerecht scheint, soll sich diese nur auf den schützenswerten Personenkreis,
nämlich auf jene Personen beziehen, die in einem entsprechenden
Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des jeweiligen Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und
zugleich in die Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind.
Um von Beginn an
jegliche Zweckentfremdung des § 208 Abs. 4 zu vermeiden, soll
mit § 208 Abs. 4 letzter Satz klargestellt werden,
dass die Ausbildung in einer von § 208 Abs. 4 erfassten Einrichtung
im gesetzlichen Anerkennungszeitraum nur in Umfang, der zum Zeitpunkt des
1. Juli 2005 bestanden hat, erfolgen darf. Dieser bereits in der Vergangenheit
liegende Zeitpunkt wurde in diesem Sinne bewusst gewählt.
In
§ 208 Abs. 5 erfolgt auf dringende Anregung des
Bundesministeriums für Justiz eine ausbildungsrechtliche Sonderbestimmung für
Justizanstalten. Das Justizressort hat in diesem Zusammenhang auf die Praxis
hingewiesen, dass in den Justizanstalten Göllersdorf und Wien-Josefstadt
Assistenzärzte der Medizinischen Universität Wien aus dem Bereich der
Psychiatrie und Jugendpsychiatrie beschäftigt werden. Aufgrund der bestehenden
Rechtslage ist jedoch eine Anerkennung von Justizanstalten als ärztliche
Ausbildungsstätten nicht möglich, da diese keine Krankenanstalten darstellen.
Um auch in Zukunft
die Einbindung der in Ausbildung stehenden Universitätsassistenten der
psychiatrischen Universitätskliniken in die ärztliche Versorgung der
Justizanstalten gewährleisten und ihnen den notwendigen Erwerb von Erfahrungen
hinsichtlich dieses spezifischen Patientenkreises ermöglichen zu können, sieht
§ 208 Abs. 5 vor, dass Anstalten, die für die Unterbringung geistig
abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
Krankenabteilungen in Justizanstalten von der Österreichischen Ärztekammer als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf
dem Gebiet der Kinder- und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden können.
Dies gilt sowohl für eine Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung
im Rahmen eines Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen,
wenn die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer
Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind.
Diese gesetzliche
Einräumung der rückwirkenden Anerkennungsmöglichkeit dient der Wahrung des
Vertrauensschutzes hinsichtlich jener Personen, die im Hinblick auf den Erwerb
einer ärztlichen Berufsberechtigung in den genannten Einrichtungen vor
In-Kraft-Treten dieser Regelung bzw. vor einer möglichen Anerkennung als
Ausbildungsstätten ärztlich tätig waren oder sind.
Im Übrigen sind
§ 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11,
ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden.
Abschließend hat
das Justizressort auch festgehalten, dass die Erhaltung der bestehenden
Qualität der psychiatrischen Versorgung in den Justizanstalten wesentlich von
der Einführung dieser Sondernorm abhängt.
Zu Z 122 (§§
219 bis 223):
In § 219 Abs. 1
und 2 wird korrespondierend zu § 65 Abs. 2 und 3 des ZÄG
die Verpflichtung der Ärztekammern in den Bundesländern zur Übermittlung der
Daten, Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 in die Ärzteliste eingetragenen Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige
Landeszahnärztekammer normiert.
In § 220 wird
klargestellt, dass die Kammerangehörigkeit von Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt
nicht auch als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind; für letztere bleibt die
Kammerangehörigkeit durch Zuordnung zur Kurie der niedergelassenen Ärzte bzw.
zur Kurie der angestellten Ärzte bestehen (Abs. 1 und 2).
Auch für die
außerordentlichen Kammerangehörigen, die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 auf Grund einer Bewilligung gemäß den §§ 32, 33, 35
oder 210 ÄrzteG 1998 zahnärztlich tätig sind, erlischt die
Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt (Abs. 3); diese Personen
werden mit 1. Jänner 2006 ex lege Kammermitglieder der
Österreichischen Zahnärztekammer (vgl. § 113 Abs. 2 ZÄKG).
Hinsichtlich der
sonstigen außerordentlichen Kammerangehörigen gemäß
§ 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998 besteht auf Grund der
Freiwilligkeit sowie der Tatsache, dass für diese keine beruflichen Interessen
mehr vertreten werden, das Wahlrecht bzw. auch die Möglichkeit einer doppelten
außerordentlichen Kammerangehörigkeit bzw. -mitgliedschaft (vgl. auch
§ 113 Abs. 3 ZÄKG).
In
§ 220 Abs. 5 werden die Ärztekammern in den Bundesländern zur
Löschung der die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffenden Daten
– mit Ausnahme der den
Wohlfahrtsfonds betreffenden Daten –
innerhalb eines halben Jahres verpflichtet.
§ 221 Abs. 1
legt den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der Ärztekammernreform fest:
Die Konstituierung
der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern gemäß der vorgeschlagenen
Reform hat bis spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005
bestehenden Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die
Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer hat nach
Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern,
spätestens bis 31. Juli 2007, stattzufinden.
Auf Grund des
§ 124 Abs. 3 ZÄKG, wonach anhängige Disziplinarverfahren
betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs auf Grund der mit der
Konstituierung der zahnärztlichen Disziplinarorgane verbundenen zeitlichen
Verzögerung nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen, allerdings Verfahren,
die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen werden, nach den Bestimmungen des
ZÄKG abzuschließen sind, wird in § 221 Abs. 2 festgelegt, dass die
zahnärztlichen Mitglieder von Disziplinarorganen nach dem ÄrzteG 1998 diese
Funktion bis längstens 30. Juni 2006 behalten.
§ 221 Abs. 3
trifft die erforderliche Anordnung, dass die mit Ablauf des 31. Dezember
2005 amtierenden Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern
und der Österreichischen Ärztekammer ab 1. Jänner 2006 bis zur
Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der
Österreichischen Ärztekammer in ihren Funktionen verbleiben.
Ungeachtet der
Ergebnisse des allgemeinen Begutachtungsverfahrens sollen gemäß dem aktuellen
politischen Meinungsbildungsprozess auch die zahnärztlichen Mitglieder der
Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen
Ärztekammer für den genannten Zeitraum in ihren Funktionen verbleiben, um eine
Kontinuität in der laufenden Funktionsperiode in der Interessenvertretung der
Ärzte zu ermöglichen. Davon unabhängig entfallen mit 1. Jänner 2006
die Kurienversammlungen der Zahnärzte und die Bundeskurie der Zahnärzte (vgl.
z.B. die §§ 84 und 126), sodass sich die Anordnung des
§ 221 Abs. 2 folglich nicht auf diese, ab
1. Jänner 2006 nicht mehr existenten, Organe beziehen kann.
Im Hinblick auf
eine bestmöglich abgesicherte Umsetzung der Ärztekammernreform sieht § 222
ein Regelungsregime für, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erwartende,
Neuwahlen in den Ärztekammern in den Bundesländern vor.
In diesem Sinne
sollen allfällige, aufgrund eines im Zeitraum 1. August 2005 bis
30. November 2006 gefassten Beschlusses auf Auflösung der Vollversammlung
gemäß § 79 Abs. 6 ÄrzteG 1998 notwendige, vorzeitige
Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem Bundesland an
bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
So sollen diese
mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen sein, dass
1. der Beschluss der Vollversammlung auf Anordnung
der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses gemäß
§ 79 Abs. 6 zu erfolgen hat;
2. die Funktionsperiode der neu gewählten
Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum
Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne
Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6 geendet hätte und
3. nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in
den Bundesländern wahlberechtigt sind.
Die gesetzliche
Anordnung in § 222 Abs. 3 Z 1 schafft einen Vorrang
gegenüber § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den
Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998. § 4
leg.cit. sieht vor, dass die Vollversammlung der Landesärztekammer bis
längstens zwölf Wochen vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode oder
gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme
der Wahl der Vollversammlung anzuordnen hat.
Das Ziel des
§ 222 Abs. 3 Z 1 ist infolgedessen eine indirekte
Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung
und der Abhaltung der Wahlen, um die für die Durchführung von Neuwahlen
erforderliche Anpassung der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in
den Bundesländern (Ärztekammer-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 474/1998,
bewerkstelligen zu können. Zu diesem Zweck haben die Ärztekammern in den
Bundesländern einen gefassten Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung gemäß
Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens binnen drei Tagen, nach
Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen (§ 222 Abs. 2).
Für eine
planmäßige Umsetzung der Ärztekammernreform ist es zudem erforderlich, dass die
durch Neuwahlen eingeleitete neue Funktionsperiode zu jenem Zeitpunkt endet, zu
dem die laufende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß § 79 Abs. 6
geendet hätte.
§ 223 legt
für alle von der gegenständlichen Novelle betroffenen Änderungen des ÄrzteG
1998 – entsprechend dem In-Kraft-Treten des ZÄG und des
ZÄKG – ein ausdrückliches In-Kraft-Treten mit
1. Jänner 2006 fest.
Ausgenommen davon
ist lediglich § 208 Abs. 5, sodass einem diesbezüglichen
früheren In-Kraft-Treten, d.h. am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes,
nichts im Wege steht.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
Berufsordnung für Ärzte
für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit
Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde |
Berufsordnung
für Ärzte |
§ 1.
Soweit in den einzelnen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt |
§
1. Soweit in den
einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Bundesgesetz |
1. die allgemeine Bezeichnung ,,Arzt“
(,,ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ,,Arzt für
Allgemeinmedizin“, ,,approbierter Arzt“, ,,Facharzt“ oder ,,Turnusarzt“
verfügen, jedoch mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde, |
1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt“
(„ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für
Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“
verfügen, |
2. die Bezeichnung ,,Facharzt“ oder
,,Turnusarzt“ auf alle Fachärzte oder Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt
mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der
Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. |
2. die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle
Turnusärzte in Ausbildung. |
§ 4. (1) und (2) ... |
§ 4. (1) und (2) ... |
(3) Besondere Erfordernisse im
Sinne des Abs. 1 sind |
(3) Besondere Erfordernisse im
Sinne des Abs. 1 sind |
1. ... |
1. ... |
2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie das an einer Universität in der Republik Österreich
erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland
erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter
akademischer Grad (§ 18 Abs. 3) und |
2. im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen
Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr.
***/2005, und |
3. ... |
3. ... |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
(6) Erfordernis für
eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 3
Abs. 3) ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
(Abs. 2) und der besonderen Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1
oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, Abs. 3 Z 1 und 2.
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß § 5
Abs. 1 oder - soweit eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes
als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
beabsichtigt ist – zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß § 5
Abs. 1 und als Zahnarzt gemäß § 19 berechtigt sind, sind ungeachtet
des Mangels der Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3
Z 1 und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als
Turnusärzte befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen
auch nach Absolvierung des Turnus für die selbständige Berufsausübung als
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß
Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 und 2. |
(6) Erfordernis für
eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (§ 3
Abs. 3) ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse
(Abs. 2) und der besonderen Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1
oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, Abs. 3 Z 1 und 2.
Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß § 5
Abs. 1 oder - soweit eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes
als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie beabsichtigt ist – zur selbständigen Berufsausübung als
Arzt gemäß § 5 Abs. 1 und als Zahnarzt nach den Bestimmungen des
Zahnärztegesetzes berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der
Erfordernisse gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 zur
unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte befugt und
diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach
Absolvierung des Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß Abs. 3
Z 1 bzw. Abs. 3 Z 1 und 2. |
(7) und (8) ... |
(7) und (8) ... |
2. Abschnitt |
|
Berufsordnung
für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde |
|
Der
zahnärztliche Beruf |
|
§ 16. (1) Die Ausübung des zahnärztlichen
Berufes umfaßt jede auf zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den
Menschen ausgeführt wird, insbesondere |
|
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der
Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes; |
|
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten
Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; |
|
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1); |
|
4. die Vornahme operativer Eingriffe im
Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen; |
|
5. die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne,
des Mundes und der Kiefer einschließlich des dazugehörigen Gewebes; |
|
6. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen
und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in
Z 1 angeführten Zuständen. |
|
(2) Jeder zur
selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes Berechtigte ist befugt,
zahnärztliche Zeugnisse auszustellen und zahnärztliche Gutachten zu
erstatten. |
|
(3) Personen, die
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, sind mit
Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt, |
|
1. Zahnersatzstücke für den Gebrauch im
menschlichen Mund herzustellen und technisch-mechanische Arbeiten zwecks
Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke auszuführen und |
|
2. künstliche Zähne und sonstige Bestandteile
von Zahnersatzstücken zu erzeugen. |
|
Diese
Tätigkeiten sind, sofern sie für eigene Patienten vorgenommen werden, von den
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgenommen. |
|
§ 17. (1) Die selbständige Ausübung des
zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich |
|
1. Zahnärzten und |
|
2. Fachärzten für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, die das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner
1994 begonnen haben, vorbehalten. Die selbstständige Ausübung des
zahnärztlichen Berufes ist auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform der
eingetragenen Erwerbsgesellschaft zulässig. Tätigkeiten gemäß § 16
Abs. 3 Z 1 und 2 sind auch in zahnärztlichen Gruppenpraxen auf
Patienten der jeweiligen Gruppenpraxis beschränkt. Ärzte für Allgemeinmedizin
dürfen zahnärztliche Tätigkeiten nur in dringenden Fällen ausüben. |
|
(2) Die selbständige
Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten,
gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausgeübt werden. |
|
(3) Die in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen
Ärzte (Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 16
Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der
ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten
Ärzte berechtigt. |
|
(4) Anderen als den
in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des
zahnärztlichen Berufes verboten. |
|
Erfordernisse
zur Berufsausübung |
|
§ 18. (1) Zur selbständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der §§ 19, 19a, 32 bis 34,
36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen
und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. |
|
(2) Allgemeine
Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind |
|
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, |
|
2. die Eigenberechtigung, |
|
3. die Vertrauenswürdigkeit, |
|
4. die gesundheitliche Eignung sowie |
|
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache. |
|
(3) Besonderes
Erfordernis im Sinne des Abs. 1 ist für den Zahnarzt das an einer
Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde
oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat
der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad. |
|
(4) Besondere
Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind für den Facharzt für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde |
|
1. das an einer Universität in der Republik
Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger
im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde
nostrifizierter akademischer Grad und |
|
2. das Zeugnis über die zahnärztliche
Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt BGBl.
Nr. 381/1925. |
|
(5) Zur
unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in
Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des
Nachweises der Erfüllung der im Abs. 2 und Abs. 4 Z 1
angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. |
|
(6) Für
Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit
den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die
Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des
Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt
das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die freiberufliche
Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis
des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3
oder 4 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, vergleichbar einer mit Erfolg
abgelegten Facharztprüfung, zu erbringen. |
|
(7) Für Personen,
die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des
Abs. 2 Z 1 für die selbstständige Berufsausübung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in
Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen
einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind. |
|
§ 19. Staatsangehörige der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen
Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie |
|
1. die im § 18 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen und |
|
2. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes gemäß Anhang A der
Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.
Nr. 233 vom 24. 7. 1978 S 109) oder |
|
3. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 oder 3 oder Artikel 7a Abs. 1
oder Artikel 7b Abs.1, 2, 3, oder 4 der Richtlinie 78/686/EWG oder |
|
4. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Arztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 19 oder 19a, 19c oder 19d der Richtlinie
78/686/EWG, oder |
|
4a. im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes einschließlich einer
Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG oder |
|
5. im Besitz eines zahnärztlichen Diploms,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweises im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 81/1057/EWG (ABl. Nr. 385 vom 31.
12. 1981 S 25) sind und |
|
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind. |
|
§ 19a. Staatsangehörige der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des
Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 bzw. § 19
Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als
Zahnarzt berechtigt, wenn |
|
1. sie die im § 18 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen, |
|
2. sie im Besitz eines außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufes berechtigt sind, |
|
3. von der Österreichischen Ärztekammer die
Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen
zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und |
|
4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden
sind. |
|
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zum
Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 19 Z 2 bis 5
erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise oder sonstigen
Bescheinigungen zu erlassen. |
|
§ 21. Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die |
|
1. die im § 18 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen, |
|
2. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin
absolviert haben, |
|
3. zum Zwecke des Erwerbes der
Berufsberechtigung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich
das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 2001 erfolgreich
abgeschlossen oder nostrifiziert haben und |
|
4. die zur Berufsausübung erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben |
|
als
Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. |
|
Bescheinigungen |
|
§ 22. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die |
|
1. das Studium der gesamten Heilkunde vor dem 1.
Jänner 1994 begonnen haben und |
|
2. die allgemeinen und besonderen Erfordernisse
gemäß § 18 Abs. 2 und 4 erfüllen und |
|
3. während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen,
tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit
ausgeübt haben, |
|
auf
Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG über diese
Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, daß sie berechtigt sind,
diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die
Ärzteliste eingetragenen Inhaber eines an einer Universität der Republik
Österreich erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde. Vom Nachweis gemäß
Z 3 sind Personen befreit, die eine dreijährige Ausbildung nach der
Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl.
Nr. 381/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995,
absolviert haben und eine Bescheinigung des Dekanates einer medizinischen
Fakultät einer österreichischen Universität vorlegen, wonach diese Ausbildung
der im Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung gleichwertig
ist. |
|
(2) Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so hat die Österreichische
Ärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen. |
|
(3) Gegen Bescheide
der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 2 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein
Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der
letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
in Österreich gelegen ist. |
|
Begriffsbestimmung |
|
§ 23. Soweit in den einzelnen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt |
|
1. die allgemeine Bezeichnung ,,Arzt“
(,,ärztlich“) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine
Berufsberechtigung als ,,Arzt für Allgemeinmedizin“, ,,approbierter Arzt“,
,,Facharzt“, ,,Zahnarzt“ oder ,,Turnusarzt“ verfügen, |
|
2. die Bezeichnung ,,Facharzt" auf alle
Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
|
|
§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann
unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die
von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen
Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog). |
§ 25. Die Österreichische Ärztekammer kann
unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die
von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien
nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen Leistungen bestimmen
(Lehr- und Lernzielkatalog). |
§ 27. (1) ... |
§ 27. (1) ... |
(2) Personen, die
die §§ 4, 5, 5a oder 18, 19 oder 19a für die selbständige oder für die
unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse
erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter
Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich
vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer
im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und
Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. |
(2) Personen, die
die in §§ 4, 5 oder 5a für die selbständige oder für die unselbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und
den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt,
Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme
ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der
Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und
Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis
hinzuweisen. |
(2a)
Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik
Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn, die eine
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter
Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses
anstreben, haben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung
der Voraussetzungen für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit
§ 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis
gemäß §§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 für die Ausübung des
ärztlichen Berufes. |
(2a)
Staatsangehörige der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik
Slowenien, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn, die eine
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter
Arzt, Facharzt oder Turnusarzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben,
haben bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste die Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Beschäftigung gemäß § 3 in Verbindung mit § 32a des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt als ein Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 für die Ausübung des ärztlichen Berufes. |
§ 31. (1) ... |
§ 31. (1) ... |
(2) Ärzte, die die
Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein
Sonderfach der Heilkunde - mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
(Abs. 4) - erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
(2) Ärzte, die die
Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein
Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als
Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich
oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. |
(3) Fachärzte -
ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) -
haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.
Dies gilt nicht für |
(3) Fachärzte haben
ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies
gilt nicht für |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
(4) Personen, die
die Erfordernisse für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen
zahnärztlichen Berufsausübung berechtigt, gleichgültig, ob diese
Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt wird. |
|
(5) Zahnärzte sowie
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre ärztliche
Berufstätigkeit auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu beschränken.
Dies gilt nicht für |
|
1. Tätigkeiten von Fachärzten für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, |
|
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten
Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend
tätig werden. |
|
§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die |
§ 32.
(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die |
1. im Ausland eine Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, |
1. im Ausland eine Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, |
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19 oder
19a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, |
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, |
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5
erfüllen und |
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und |
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19
oder 19a erbringen, |
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen, |
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder
Justizanstalten zu erteilen. |
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für
Allgemeinmedizin oder Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu
erteilen. |
(2) Voraussetzung
für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist |
(2) Voraussetzung
für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist |
1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur
Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen
oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß
§ 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt
trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der
Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
nicht zur Verfügung steht, und |
1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur
Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen oder
fachärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß
§ 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt
trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der
Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und |
2. ... |
2. ... |
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
(8) Eine Bewilligung
gemäß Abs. 1 erlischt, wenn |
(8) Eine Bewilligung
gemäß Abs. 1 erlischt, wenn |
1. ... |
1. ... |
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder
Zahnarzt erfolgt ist. |
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist. |
§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
Personen, die |
§ 33.
(1) Die
Österreichische Ärztekammer hat Personen, die |
1. im Ausland eine Berechtigung zur
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, |
1. im Ausland eine Berechtigung zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, |
2. nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18 oder 19
zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, |
2. nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, |
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 oder des § 18 Abs. 2 Z 2 bis 5
erfüllen und |
3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4
Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und |
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5
Z 2 oder gemäß den §§ 5, 5a, 18 Abs. 3 oder 4, 19 oder 19a
erbringen, |
4. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4
Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4
Abs. 5 Z 2 erbringen, |
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu
erteilen. |
eine auf
höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt zu erteilen. |
(2) Voraussetzung
für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass
die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein
ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten in dem
für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet
erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung
in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen
Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht. |
(2) Voraussetzung
für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis, dass
die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein
ärztlichen oder fachärztlichen
Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort
und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur
selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz
Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen
Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht. |
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
(8) Eine Bewilligung
gemäß Abs. 1 erlischt, wenn |
(8) Eine Bewilligung
gemäß Abs. 1 erlischt, wenn |
1. ... |
1. ... |
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die
Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder
Zahnarzt erfolgt ist. |
2. das allgemeine Erfordernis gemäß § 4
Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist. |
Professoren
mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten |
Professoren
mit ausländischen medizinischen Doktoraten |
§ 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen
oder zahnmedizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen oder
zahnmedizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an einer
österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten
als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die
venia docendi für das gesamte Gebiet eines medizinischen Sonderfaches, gelten
sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein
Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken, Klinischen
Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger
Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet berechtigt,
für das sie die venia docendi besitzen. |
§ 34. Die im Ausland erworbenen medizinischen
Doktorate der Professoren eines medizinischen oder zahnmedizinischen Faches,
die aus dem Ausland berufen und an einer österreichischen Universität zu
Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte
Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte
Gebiet eines medizinischen Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses
Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches
beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die
venia docendi besitzen. |
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in
unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben |
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in
unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben |
1. ... |
1. ... |
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5, 5a, 18, 19
oder 19a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren
medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des
§ 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder des
§ 18 Abs. 3 oder 4 Z 1 entsprechen. |
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder
Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5 oder 5a zur
ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate
nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3
Z 1 und 2 entsprechen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Den im
Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener
medizinischer oder zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die
ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des
akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae
dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes
nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht
kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die fachlichen
Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in
dem sie die Berechtigung erworben haben. |
(5) Den im
Abs. 1 angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener
medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern
zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor
medicinae universae“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von
den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die
fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land
besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben. |
(6) bis (9) ... |
(6) bis (9) ... |
§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, deren Berufssitz oder Dienstort
im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist,
ungeachtet des Mangels der in den §§ 4, 5, 18 oder 19 angegebenen
Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben |
§ 36. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland
gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist, ungeachtet des
Mangels der in den §§ 4, 5 oder 5a angegebenen Erfordernisse, den
ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben |
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu
einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt, |
1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu
einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt, |
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen, |
2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen, |
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen
Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen bzw. zahnmedizinischen
Lehre und Forschung. |
3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen
Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und
Forschung. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 37. (1) und (2) ... |
§ 37. (1) und (2) ... |
(3) Zugleich mit der
Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der
Dienstleistungserbringer die für die Erbringung der betreffenden
Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise im Sinne der §§ 4, 5, 18 oder 19 besitzt und den
jeweiligen ärztlichen Beruf im Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung
darf bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. |
(3) Zugleich mit der
Verständigung ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder
Herkunftstaates vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der
Dienstleistungserbringer die für die Erbringung der betreffenden
Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise im Sinne der § 4 oder 5 besitzt und den jeweiligen
ärztlichen Beruf im Herkunftstaat rechtmäßig ausübt. Diese Bescheinigung darf
bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. |
(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
§ 41. (1) bis (4) ... |
§ 41. (1) bis (4) ... |
(5) Übt ein Amtsarzt
neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, Facharzt oder Zahnarzt aus, so
unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz. |
(5) Übt ein Amtsarzt
neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich
dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz. |
(6) und (7)
unverändert. |
(6) und (7)
unverändert. |
§ 43. (1) ... |
§ 43. (1) ... |
(2) Die
Berufsbezeichnungen ,,Arzt für Allgemeinmedizin“, ,,approbierter Arzt“,
,,Facharzt“, ,,Zahnarzt“ oder ,,Turnusarzt“ sowie sonstige
Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden
Voraussetzungen (§§ 4, 5, 18, 19, 21, 27, 32, 33, 44 und 211) geführt
werden. |
(2) Die
Berufsbezeichnungen „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“,
„Facharzt“ oder „Turnusarzt“ sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur
nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 5a, 27,
32, 33 und 44) geführt werden. |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
(6) Die
Berufsbezeichnung ,,Primararzt“ oder ,,Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter
der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der
ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte
Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist.
Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden
Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines
selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte und Zahnärzte berechtigt,
denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,
hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind. |
(6) Die
Berufsbezeichnung ,,Primararzt“ oder ,,Primarius“ dürfen nur Fachärzte unter
der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der
ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte
Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist.
Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden
Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines
selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens
zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige
Ärzte unterstellt sind. |
(7) Fachärzte für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind berechtigt, entweder die
Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ oder
„Zahnarzt“ zu führen. |
|
§ 44. (1) bis (3) ... |
§ 44. (1) bis (3) ... |
(4) Staatsangehörige
der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 19 oder § 19a
berechtigt sind oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf
Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 19 oder § 19a
erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu führen. |
|
(5) Unbeschadet der
Abs. 1 bis 4 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im
Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung
mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung
absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung
geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner Zweige des ärztlichen
Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die
betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung
nur in einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit
Bescheid festgelegten Form geführt werden. |
(5) Unbeschadet der
Abs. 1 bis 3 können Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im
Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige
Ausbildungsbezeichnung in der jeweiligen Sprache dieses Staates in Verbindung
mit einem den Namen und Ort der Ausbildungsstätte, bei der die Ausbildung
absolviert worden ist, bezeichnenden Zusatz führen. Ist diese Bezeichnung
geeignet, die Berechtigung zur Ausübung einzelner Zweige des ärztlichen
Berufes oder anderer Gesundheitsberufe vorzutäuschen, für deren Ausübung die
betreffende Person eine Berechtigung nicht besitzt, so darf die Ausbildungsbezeichnung
nur in einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit
Bescheid festgelegten Form geführt werden. |
§ 45. (1) .... |
§ 45. (1) ... |
(2) Der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf
als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der
Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine
Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der
Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der
Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine
freiberufliche Tätigkeit ausübt. |
(2) Der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt,
hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27)
frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet
zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte
befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte
Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. |
(3) Der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt darf nur zwei
Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen
Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der
Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als
Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach
den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren
Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen
Einrichtungen, wird davon nicht berührt. |
(3) Der Arzt für
Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im
Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend-
oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der
Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989
(JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des
Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten
Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im
Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht
berührt. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 49. (1) bis (5) ... |
§ 49. (1) bis (5) ... |
(6) Die in
Ausbildung stehenden Studenten der Zahnmedizin sind zur unselbständigen
Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der
ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte
ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung
der Turnusärzte erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese über die hiefür erforderlichen
zahnmedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. |
|
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann
weiters auch als selbstständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1 bzw.
§ 17 Abs. 1) Gruppenpraxis erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch
mit einem Dentisten errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die Frage
der Berufsbefugnis auch nach dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949. |
§ 52a. (1) Die Zusammenarbeit von Ärzten kann weiters
auch als selbstständig berufsbefugte (§ 3 Abs. 1) Gruppenpraxis
erfolgen. Eine Gruppenpraxis kann auch mit einem Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs oder Dentistenberufs errichtet werden; in diesem Fall richtet sich die
Frage der Berufsberechtigung auch nach dem Zahnärztegesetz. |
(2) Die
Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an
der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte
und Dentisten. Unter den Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung ist die
freie Arztwahl des Patienten zu gewährleisten. |
(2) Die
Berufsbefugnis einer Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der an
der Gruppenpraxis als persönlich haftende Gesellschafter beteiligten Ärzte,
Zahnärzte und Dentisten. Unter den Gesellschaftern mit gleicher Fachrichtung
ist die freie Arztwahl des Patienten zu gewährleisten. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Der
Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte
sowie Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter angehören. Andere
Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und
daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein. |
(4) Der
Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte
Ärzte, Zahnärzte und Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter
angehören. Andere Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter
angehören und daher am Umsatz oder Gewinn nicht beteiligt sein. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
(7) Die Tätigkeit
der Gesellschaft muss auf die Ausübung des ärztlichen bzw. Dentistenberufes
einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die Verwaltung des
Gesellschaftervermögens beschränkt sein. |
(7) Die Tätigkeit
der Gesellschaft muss auf die Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder
Dentistenberufes einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und die
Verwaltung des Gesellschaftervermögens beschränkt sein. |
(8) und (9) ... |
(8) und (9) ... |
(10) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte
Ärzte, Fachärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw.
Zahnärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen
gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden. |
(10) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf Ärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte
Ärzte bzw. Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf
Gruppenpraxen gegebenenfalls sinngemäß anzuwenden. |
§ 59. (1) bis (3) ... |
§ 59. (1) bis (3) ... |
(4) Sofern Verfahren
gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen,
ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten, Fachärzten sowie
Zahnärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer
Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts
ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. |
(4) Sofern Verfahren
gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen,
ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten,
die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer
Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts
ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. |
(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
(7) In den Fällen
des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bzw.
Zahnmedizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder
Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt
ihren Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder
samt deren Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt
leben, befugt. |
(7) In den Fällen
des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin
bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder Lebensgefährten,
der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten
oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren
Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben,
befugt. |
2.
Hauptstück |
2.
Hauptstück |
Kammerordnung |
Kammerordnung |
1.
Abschnitt |
|
Begriffsbestimmung |
|
§ 64. (1) Soweit im Abs. 2 oder in
einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Hauptstück die allgemeine Bezeichnung ,,Arzt'' (,,ärztlich'') auf alle Ärzte,
unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als ,,Arzt für Allgemeinmedizin'',
,,approbierter Arzt'', ,,Facharzt'', ,,Zahnarzt'' oder ,,Turnusarzt''
verfügen. |
|
(2) Im Zusammenhang
mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der
Österreichischen Ärztekammer gelten als ,,Ärzte'' die im § 1 Z 1 und
als ,,Zahnärzte'' die im § 71 Abs. 5 genannten Ärzte. |
|
§ 65. (1) und (2) ... |
§ 65. (1) und (2) ... |
(3) Den
Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84
Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen
sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung ,,Ärztekammer
für'' in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie
einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen. |
(3) Den
Kurienversammlungen (§ 84) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als
sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 84
Abs. 3 und 4) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Kurienversammlungen
sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten die Bezeichnung ,,Ärztekammer
für'' in Verbindung mit einem auf das jeweilige Bundesland hinweisenden sowie
einen die jeweilige Kurienversammlung bezeichnenden Zusatz zu führen. |
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als
ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der |
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als
ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der |
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a oder §§ 18, 19 oder
19a eingetragen worden ist und |
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Ärzteliste gemäß den §§ 4, 5 oder 5a eingetragen worden ist und |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
(2) Ordentliche
Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 21, 34, 35
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 oder 211 in die Ärzteliste
eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer
ausüben. |
(2) Ordentliche
Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß §§ 34 oder 35
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 in die Ärzteliste eingetragen
worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben. |
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
§ 71. (1) In den Ärztekammern sind
eingerichtet |
§
71. (1) In den
Ärztekammern sind eingerichtet: |
1. die Kurie der angestellten Ärzte
(Abs. 2), |
1. die Kurie der angestellten Ärzte (Abs. 2)
sowie |
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte
(Abs. 3) sowie |
2. die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Abs.
3). |
3. die Kurie der Zahnärzte (Abs. 5). |
|
(2) Der Kurie der
angestellten Ärzte gehören an |
(2) Der Kurie der angestellten
Ärzte gehören an: |
1. Abteilungsleiter und nach dem
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, oder nach
sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte
unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben;
bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder
von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung
gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt; |
1. Ärzte, die ihren Beruf |
a) ausschließlich im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, |
|
b) im Rahmen eines Dienstverhältnisses und
zusätzlich freiberuflich ohne Begründung eines Berufssitzes oder |
|
c) als Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses und zusätzlich freiberuflich,
sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegt, |
|
ausüben,
sowie |
|
2. teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren
ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben. |
2. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4
zweiter Satz abgegeben haben. |
(3) Der Kurie der
niedergelassenen Ärzte gehören an |
(3) Der Kurie der
niedergelassenen Ärzte gehören an: |
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und
persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis; |
1. ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte
einschließlich Gesellschafter einer Gruppenpraxis, |
2. Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder
von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren
ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben; |
2. Vertragsärzte, ausgenommen Ärzte mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt, einer Gebietskrankenkasse oder von
zumindest zwei anderen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, unabhängig
davon, ob sie ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, |
3. freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag
im Sinne der Z 2, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben,
sofern keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt. |
3. Ärzte, ausgenommen Ärzte mit Leitungsfunktion
in einer Krankenanstalt, die sonst freiberuflich mit Berufssitz tätig sind
und ihren Beruf auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sofern
keine Erklärung gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegt, sowie |
|
4. Ärzte, die eine Erklärung gemäß Abs. 4
erster Satz abgegeben haben. |
(4) Ein Arzt gemäß
Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der
angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er
bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer
hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören
will. Ein Arzt gemäß Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der
niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er
bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt
hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die
Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht
Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben
und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung
zu ändern, zu informieren. |
(4) Ein Arzt gemäß
Abs. 2 Z 1 lit. c ist an Stelle der Kurie der angestellten
Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er auch
Vertragsarzt eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers oder einer
Krankenfürsorgeeinrichtung ist und sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste
oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag)
eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat,
wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß
Abs. 3 Z 3 ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte
der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die
Ärzteliste oder bis zum dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung
(Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer
hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. |
(5) Der Kurie der
Zahnärzte gehören an alle |
(5) Überdies hat die
Ärztekammer aufgrund einer Meldung gemäß § 29, die eine Änderung in der
Kurienzuordnung bewirkt oder bewirken könnte, dem Arzt unverzüglich seine
Kurienzuordnung schriftlich bekannt zu geben und ihn gegebenenfalls auf die
Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer zu
hinterlegen, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will,
hinzuweisen. |
1. Zahnärzte (§ 18 Abs. 3) und die
persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer Gruppenpraxis, |
|
2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 4) und Fachärzte dieses Sonderfaches,
die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind,
sowie |
|
3. Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 18 Abs. 5). |
|
(6) Ein Arzt gemäß
Abs. 5, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als
Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als
Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines
Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der
Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen,
sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor
dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der
zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten
Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Abs. 4
letzter Satz ist anzuwenden. |
(6) Jeder Kammerangehörige darf
nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der
Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit. |
(7) Jeder
Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der
Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit. |
|
(3) Die Finanzierung
der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem
Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach
anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten. |
|
§ 73. (1) Organe der Ärztekammern sind: |
§ 73.
(1) Organe der Ärztekammern sind: |
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80), |
1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80), |
2. der Kammervorstand (§ 81), |
2. der Kammervorstand (§ 81), |
3. der Präsident und der (die) Vizepräsident(en)
(§ 83), |
3. der Präsident und die Vizepräsidenten
(§ 83), |
4. die Kurienversammlungen (§ 84), |
4. die Kurienversammlungen (§ 84), |
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter
(§ 85), |
5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter
(§ 85), |
6. der Präsidialausschuß (§ 86), |
6. das Präsidium (§ 86), |
7. der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds
(§ 113), |
7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und
80b), |
8. der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds
(§ 113). |
8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113) sowie |
|
9. der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds
(§ 113). |
(2) In jeder
Ärztekammer sind ein bis drei Vizepräsidenten zu wählen, sofern nicht in der
Satzung vorgesehen ist, dass die Kurienobmänner die Funktion der
Vizepräsidenten ausüben. Die Anzahl der Vizepräsidenten ist durch die Satzung
festzulegen. |
(2) Vizepräsidenten
sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl
eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum
Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist,
der der Präsident angehört. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
§ 74.
(1)
... |
§ 74.
(1)
... |
(2) Die Kammerräte
werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht
ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung
des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet
mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung. |
(2) Die Kammerräte
werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht
ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung
des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet
mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer
hat vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder
mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung
anzuordnen. |
§ 75. (1) Die Vollversammlung der Ärztekammer
hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder
mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung
anzuordnen. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
§ 76. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres zu regeln über |
§ 76. Der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über: |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch
die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der
Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2), |
3. die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73
Abs. 2, |
4. bis 6. ... |
4. bis 6. ... |
§ 79. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die
Vollversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus
ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher
Weise zu erfolgen, sofern nur ein Vizepräsident zu wählen ist und nicht auf
Grund der Satzung die Kurienobmänner zu Vizepräsidenten bestellt werden. Wird
bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine absolute Mehrheit
der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese
kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen
erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele
Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl
kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat
ebenfalls das Los zu entscheiden. |
§ 79. (1) In der
Eröffnungssitzung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten.
Als Präsident gilt gewählt, wer |
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und |
|
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen. |
|
Erhält
im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen Stimmenmehrheiten,
so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat die notwendigen
Stimmenmehrheiten erreicht hat. |
|
(2) Hat die Vollversammlung
mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind diese in einem Wahlgang
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. |
(2)
Sieht die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß
§ 73 Abs. 2 vor, ist dieser durch die Vollversammlung aus dem Kreis
der Kammerräte jener Kurienversammlung zu wählen, der der Präsident nicht
angehört. Als Vizepräsident gilt gewählt, wer |
|
1. die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der Mitglieder der Vollversammlung und |
|
2. zugleich die Zustimmung von zumindest einem
Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung erhält. Maßgeblich sind die
abgegebenen gültigen Stimmen. |
|
Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die notwendigen
Stimmenmehrheiten, so ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis ein Kandidat
die notwendigen Stimmenmehrheiten erreicht hat. |
(3) Die
Verhandlungen der Vollversammlung sind in der Regel für Kammerangehörige
öffentlich. Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung
beschlossen werden. |
(3)
Die Verhandlungen der Vollversammlung sind für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der Vollversammlung beschlossen werden. |
(4) Die Tagesordnung
bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen
Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, schriftlich mit
der Einladung zur Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die durch
Beschluß der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne
vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden. |
(4)
Die Tagesordnung bestimmt der Präsident. Sie ist den Kammerräten vor jeder
ordentlichen Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn,
schriftlich mit der Einladung zur Teilnahme bekannt zu geben. Angelegenheiten
gemäß § 80, ausgenommen Anträge auf Auflösung der Vollversammlung, die
durch Beschluss der Vollversammlung als dringlich erklärt wurden, können ohne
vorherige Bekanntmachung in Verhandlung gezogen werden. |
(5) Die
Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte
anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt,
wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung,
gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. |
(5)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden, soweit Abs. 6 nicht
anderes bestimmt, mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen
gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Der jeweilige
Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer
Abstimmung, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. |
(6) Der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Kammerräte bedürfen der Beschluß auf Auflösung der
Vollversammlung, der Beschluß, mit dem dem Präsidenten oder dem (den)
Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen wird (§ 83 Abs. 10) sowie
die Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an die Vollversammlung
herangetragene Angelegenheit. |
(6)
Der Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung bedarf der
Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen bei Anwesenheit von
zumindest der Hälfte der Kammerräte. Dieser Antrag muss von zumindest einem
Viertel der Mitglieder der Vollversammlung eingebracht werden. |
(7) In dringenden Fällen,
insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der Vollversammlung
vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden. |
(7)
Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu
zeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch
Beschluss zu verifizieren. |
(8) Über alle
Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu zeichnen
ist. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß zu
verifizieren. Aufgaben der Vollversammlung |
|
Aufgaben der Vollversammlung |
Aufgaben der Vollversammlung |
§ 80. Der
Vollversammlung obliegt |
§ 80. Der Vollversammlung obliegt |
1. die Anordnung der Wahlen in die
Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, |
1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung
und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, |
2. die Wahl des Präsidenten und des oder der
Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der
Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73
Abs. 2), |
2. die Wahl des Präsidenten und eines
zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen
ist (§ 73 Abs. 2), |
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren
Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), |
3. die Festsetzung der Zahl der weiteren
Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), |
4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des
Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds, |
4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder
des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und
des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz)
sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des
Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2), |
5. die Beschlußfassung über den
Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß, |
5. die Beschlussfassung über den
Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, |
6. die Erlassung einer Umlagenordnung, |
6. die Erlassung einer Umlagenordnung, |
7. die Erlassung einer
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, |
7. die Erlassung einer Diäten- und
Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich
Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,
Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte
der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen
bestellt werden, |
8. die Erlassung einer Diäten- und
Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich
Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder,
Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte
der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den
Kurienversammlungen bestellt werden, |
8. die Erlassung der Satzung, |
9. die Erlassung der Satzung, |
9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie |
10. die Erlassung der Geschäftsordnung, |
10. die Erlassung der Dienstordnung für das
Personal der Ärztekammer. |
11. die Erlassung der Dienstordnung für das
Personal der Ärztekammer, |
|
12. die Beschlussfassung in allen
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 81
Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten
hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer
besonderen Wichtigkeit vorlegt. Kammervorstand |
|
Scheidet
einer der weiteren Kammerräte aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende
Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen.
Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende
Verwaltungsausschussmitglied als gewählt. |
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem
Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied
stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der
Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss
gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht
den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung
bestellten Beschwerdeausschuss zu. |
(4) Die Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht
den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Erweiterten Vollversammlung
bestellten Beschwerdeausschuss zu. |
(5) Der
Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Wenn zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist
den Sitzungen des Beschwerdeausschusses eine rechtskundige Person
beizuziehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu
bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode
der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein
müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten
Wahlgängen aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Wird bei der ersten
Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das
Los zu entscheiden. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sind in
je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus
dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuss und dem
Überprüfungsausschuss nicht angehören. |
(5) Der
Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
Wenn zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist den Sitzungen
des Beschwerdeausschusses eine rechtskundige Person beizuziehen. Für den
Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Ein
Mitglied und dessen Stellvertreter ist von der zuständigen Landeszahnärztekammer
nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes zu bestellen. Von der Erweiterten Vollversammlung sind für
die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die
nicht Kammerangehörige sein müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu
bestellen oder in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der Kammerangehörigen
zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so
findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei
der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten
Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das
Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Die weiteren
Mitglieder und deren Stellvertreter – mit Ausnahme der von der
Landeszahnärztekammer bestellten – sind von der Vollversammlung in je einem
Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis
der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu wählen. Die Mitglieder des
Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand der
Ärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer, dem
Verwaltungsausschuss und dem Überprüfungsausschuss nicht angehören. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
|
Erweiterte
Vollversammlung |
|
§ 80a.
(1) Die Erweiterte
Vollversammlung besteht aus |
|
1. den Mitgliedern der Vollversammlung und |
|
2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses der
Landeszahnärztekammer entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem zum
Wahlstichtag gemäß § 74 Abs. 1 ermittelten Verhältnis der Anzahl der
Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer
zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer,
ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. |
|
(2) Für die
Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
die Vollversammlung anzuwenden. |
|
Aufgaben
der Erweiterten Vollversammlung |
|
§ 80b.
Der Erweiterten
Vollversammlung obliegt |
|
1. die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,
deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, |
|
2. die Erlassung einer
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, |
|
3. die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder
des Verwaltungsausschusses und die Wahl des Vorsitzenden des
Beschwerdeausschusses sowie |
|
4. die Beschlussfassung über den
Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |
§ 81. (1) Der Kammervorstand wird aus dem
Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und ihren
Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds
sowie weiteren Kammerräten gebildet. Der Vorsitzende des
Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds gehört erst ab seiner Wahl im
Verwaltungsausschuss dem Vorstand an. Die von der Vollversammlung vor jeder
Wahl festzulegende Zahl der weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und
höchstens 25 zu betragen. Die Zahl der auf die einzelnen Kurien entfallenden
weiteren Kammerräte wird von der Vollversammlung nach dem zahlenmäßigen
Verhältnis festgelegt, in dem die Kurien in der Vollversammlung vertreten
sind. Aus dem Kreis der weiteren Kammerräte sind der Finanzreferent sowie
sein Stellvertreter zu bestellen. |
§ 81. (1) Der Kammervorstand besteht aus |
1. dem Präsidenten, |
|
2. den Vizepräsidenten, |
|
3. den Stellvertretern des Kurienobmannes der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte, |
|
4. den Stellvertretern des Kurienobmannes der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte sowie |
|
5. weiteren, jeweils von der Kurienversammlung
der angestellten Ärzte und der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählten, Mitgliedern. |
|
Die von
der Vollversammlung vor jeder Wahl festzulegende gerade Anzahl der zu
wählenden Vorstandsmitglieder gemäß Z 5 hat mindestens vier und höchstens 26 zu betragen und
ist den Kurien zu gleichen Anteilen zuzuteilen. |
|
(2) Die
Funktionsperiode des Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu
bestellten Vorstandes, der jedenfalls binnen acht Wochen nach der
konstituierenden Vollversammlung zu tagen hat. |
(2) Der Vorsitzende des
Verwaltungsausschusses nimmt an den Sitzungen des Kammervorstandes ohne
Stimmrecht teil. Ist der Vorsitzende ein Zahnarzt, so hat sein Stellvertreter
an den Sitzungen teilzunehmen. Ist auch dieser ein Zahnarzt, so hat der
Verwaltungsausschuss aus seiner Mitte aus dem Kreis der Ärzte einen Vertreter
für den Vorstand mit absoluter Mehrheit zu wählen. |
(3) Der
Kammervorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom
geschäftsführenden Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr
einberufen. Der Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder oder sämtliche von einer
Kurienversammlung entsandten Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des
Grundes beim Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem
solchen Fall ist die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei
Wochen nach Einlangen des Antrages abzuhalten. |
(3) Der Kammervorstand wählt
weiters in seiner Eröffnungssitzung aus seiner Mitte den Finanzreferenten und
dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen. Als Finanzreferent nicht
wählbar sind der Präsident und die Kurienobmänner. |
(4) Der
Kammervorstand ist zur Wahrung der gemeinsamen Belange der Ärzteschaft
berufen. Ihm obliegt insbesondere |
(4) Die Funktionsperiode des
Kammervorstandes endet mit der Konstituierung des neu bestellten
Kammervorstandes. |
1. die Durchführung der der Ärztekammer gemäß
§ 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen
Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen
Organen zugewiesen sind, |
|
2. die Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer
mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds sowie des aus den
Kurienumlagen (§ 91 Abs. 2) gebildeten Vermögens, |
|
3. die Bestellung des Finanzreferenten, des
stellvertretenden Finanzreferenten sowie allfälliger weiterer Referenten für
bestimmte Aufgaben. |
|
(5) Den Vorsitz bei
den Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern im Abs. 6 nicht anderes bestimmt
ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden
Antrag gesondert abzustimmen ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der
Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer
Abstimmung, gilt jener Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident
beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme
eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung
gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels. |
(5) Der Kammervorstand wird vom
Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden
Vizepräsidenten, mindestens einmal im Vierteljahr einberufen. Der
Kammervorstand ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein
Viertel der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe des Grundes beim
Präsidenten schriftlich die Einberufung verlangen; in einem solchen Fall ist
die Sitzung vom Präsidenten längstens innerhalb von drei Wochen nach Einlangen
des Antrages abzuhalten. |
(6) Die
Beschlußfassung über eine von einer Kurienversammlung an den Vorstand
herangetragene Angelegenheit bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. |
(6) Dem Kammervorstand obliegt
die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz
nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch: |
|
1. die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft
im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG, die das
Gesundheitswesen, im Speziellen die Organisation und Finanzierung, betreffen,
insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
BGBl. I Nr. 73/2005, sowie |
|
2. die Erstattung von koordinierenden
Empfehlungen gemäß § 83 Abs. 5. |
|
Der
Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur
Entscheidung zuweisen. |
(7) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des
Vorstandes vom Präsidialausschuß (§ 86) besorgt werden. |
(7) Den Vorsitz bei den
Beratungen des Kammervorstandes führt der Präsident. Der Kammervorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit
der abgegeben gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen
ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Präsident stimmt mit. Bei
gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung, gilt jener
Antrag zum Beschluss erhoben, dem der Präsident beigetreten ist.
Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der für die Annahme eines Antrages
erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gilt auch die
Abgabe eines leeren Stimmzettels. |
(8) Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (§ 81
Abs. 1) aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied
stammt, unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der
Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als
gewählt. |
(8) In dringenden Fällen,
insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte des Kammervorstandes
vom Präsidium besorgt werden. |
(9) Auf die
Protokollführung bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79
Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. |
(9) Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus dem Kreis der weiteren Kammerräte (Abs. 1 Z 5)
aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied stammt,
unverzüglich die Nominierung seines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der
Nominierung vor dem Kammervorstand gilt das betreffende Vorstandsmitglied als
gewählt. |
|
(10) Auf die Protokollführung
bei den Sitzungen des Kammervorstandes ist § 79 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. |
§ 82.
(1)
... |
§ 82.
(1)
... |
(2)
Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in
einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden
Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten.
Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder
sein. |
(2) Für alle mit der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach
oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom
Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder
der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch
Beschluss des Kammervorstandes sind auch |
|
1. die Anzahl der Mitglieder und |
|
2. die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie
der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte |
|
festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte
der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben
und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung
berechtigte Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der
Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der §§ 12 und 12a ist das
Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte
entsendeten Mitgliedern herzustellen. |
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die
Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm
obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84),
die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem
Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und
fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der
Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom
Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung ,,Finanzreferent``
mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von
Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte. |
§ 83. (1) Der Präsident vertritt die
Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm
obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84)
die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer. Der Präsident leitet
die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines
Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer
betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung
„Finanzreferent“ mitzuzeichnen. |
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde
liegende Beschluß die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,
rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur
Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4
eingeleitet wird. |
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident
kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde
liegende Beschluss |
1. die Kompetenz der Kurienversammlung
überschreitet, |
|
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder |
|
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage zur
Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet
wird. |
|
(3) Bei
ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen
Beschlüssen einer Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die
arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident
den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit
nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die
Kurienversammlung auf ihrem Beschluß, so hat sie auf Verlangen des
Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der Wirkung
durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die
Kurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Beschluß die einfache Mehrheit aller in der betreffenden Kurie
abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. |
(3) Der Präsident
kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen der anderen
Kurie wesentlich berühren, den Beschluss durch Veto aussetzen und die
Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies
gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten
betreffen. |
(4) Der Präsident
kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einer
anderen Kurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die
Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 86) zur endgültigen Entscheidung
vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten betreffen. |
(4) Dem Präsidenten
sind alle Beschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier
Wochen ab Beschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht
gemäß Abs. 3 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust
Gebrauch machen. |
(5) Dem Präsidenten
sind alle Kurienversammlungsbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder
Abs. 4 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch
machen. |
(5) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Kammervorstandes oder einer
Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der
Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen
Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung
dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen. |
(6) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer
Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der
Präsident hierüber. |
(6) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums. |
(7) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlußfassung des Präsidialausschusses. |
(7) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Kammervorstandes und des
Präsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz. |
(8) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des
Präsidialausschusses ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz. |
(8) Der Präsident
wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der in der
Satzung festgelegten Reihenfolge vertreten. Im Falle der Verhinderung des
Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des
Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied über. |
(9) Der Präsident
wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei
einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die
Vertretung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung
,,geschäftsführender Vizepräsident``. Sieht die Satzung vor, dass die
Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73
Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu
bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicher
Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an
Lebensjahren ältesten Kammerrat über. |
(9) Die
Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten
Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit
zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit
Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder
jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen. |
(10) Entzieht die
Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat der Vizepräsident die
Geschäfte weiterzuführen. Wird auch dem oder allen Vizepräsidenten das
Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste Kammerrat die
Geschäfte weiterzuführen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die
Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln. |
(10) Entzieht die
Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge
festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu führen haben.
Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das
Vertrauen entzogen, so hat das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied die
Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die
Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln. |
(11) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied der Kurienversammlung ist, kein
Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung
der Kurienversammlungen setzen. |
(11) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge
stellen, hat jedoch nur Stimmrecht in der Kurienversammlung, der er angehört.
Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der
Kurienversammlungen setzen. |
§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie
gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom
Präsidenten einberufen. |
§ 84. (1) Die von den Mitgliedern einer Kurie
gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals in der
Funktionsperiode vom bisherigen Präsidenten einberufen. |
(2) Die
Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und
seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder
seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt,
so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die
bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten
Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das
Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung
der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den
ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der
Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines
Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis
der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann
oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie
entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1).
Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder
beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann
oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85
Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der
Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen
können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung
gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung
anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von
mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist.
Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. |
(2) Die
Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und
zwei Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seiner
Stellvertreter keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen,
die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der
ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet
das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der
engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In
der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines den
ärztlichen Beruf ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann
der erste Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und
umgekehrt. Sofern nicht bereits der Kurienobmann oder der erste
Stellvertreter ein Arzt mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist
jedenfalls ein solcher Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum
zweiten Stellvertreter zu wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit
Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser
als zweiter Stellvertreter gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht
verzichtet. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle
der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der erste
Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der
Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung
wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer
der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie
entfallenden weiteren Kammerräte des Kammervorstandes
(§ 81 Abs. 1 Z 5). Beschlüsse, mit denen dem
Kurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird
(§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegeben
gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der
Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen
können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung
gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung
anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von
mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist.
Solche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen gefasst. |
(3) Der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und
Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse
der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der
Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr.
22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere |
(3) Der
Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende
Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen
freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer
(§ 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG,
BGBl. Nr. 22/1974) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft
(§ 40 ArbVG) und der Personalvertretungen unberührt bleiben: |
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, |
1. die Wahrnehmung und Förderung der
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte,
insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte
(im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen, |
2. die Beratung der angestellten Ärzte in
arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen, |
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu
Anträgen gemäß den §§ 32 und 35, |
3. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, |
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen, |
4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2), |
4. die Beratung der angestellten Ärzte in
arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen, |
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben, |
5. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2), |
6. Mitwirkung an Maßnahmen zur
Qualitätssicherung. |
6. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie |
|
7. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten. |
(4) Der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und
Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere |
(4) Der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der
Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der niedergelassenen Ärzte ausschließlich folgende
Angelegenheiten: |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen
gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11), |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
kurienangehörigen Ärzte durch den Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 66 Abs. 2 Z 11), |
2. der Abschluß und die Lösung von
Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge
einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte, |
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung
und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und
Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von
Bewerbern um Kassenstellen), |
2a. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge
für hausapothekenführende Ärzte, |
|
3. der Abschluß und die Lösung von
Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in
Krankenanstalten, |
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen, |
4. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen, |
4. der Abschluss und die Lösung von
Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in
Krankenanstalten, |
5. die Erlassung von Richtlinien betreffend
Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene
Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen
bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen, |
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen, |
6. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung
des ärztlichen Hilfspersonals, |
6. die Durchführung von Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals, |
7. die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes, |
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes, |
8. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, |
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte, |
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, |
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu
Anträgen gemäß § 33, |
10. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben, |
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte, |
11. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2). |
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen, |
|
12. die Festsetzung einer Kurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2), |
|
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie |
|
14. die Entscheidung in gemäß
§ 81 Abs. 6 übertragenen Angelegenheiten. |
§ 84a. (1) Für jede Kurie kann durch Beschluss
der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden. Mitglieder
sind der Kurienobmann, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der
Kurienversammlung, das von dieser mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gewählt wird. Der Präsident ist dem Kurienausschuss
beizuziehen. |
§ 84a. (1) Für jede Kurie kann durch Beschluss
der Kurienversammlung ein Kurienausschuss eingerichtet werden, dem jedenfalls
der Kurienobmann und seine Stellvertreter anzugehören haben. Die
Kurienversammlung hat gleichzeitig zu beschließen, aus wie vielen sonstigen
Mitgliedern der Kurienausschuss besteht. Näheres über die Wahl dieser
Mitglieder hat die Satzung zu bestimmen. Der Präsident ist unter Bekanntgabe
des Anlassfalles und der Tagesordnung zur Sitzung des Kurienausschusses
einzuladen. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
|
Niederlassungsausschuss |
|
§ 84b.
Als beratendes Organ der
Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte und des Kammervorstandes hat die
Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses
vorzusehen, wobei |
|
1. dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie
der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen
ist und |
|
2. die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand
festzulegen ist. |
|
Näheres,
insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. |
§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die
Durchführung der Beschlüsse der Kurienversammlung und die Leitung der
Geschäfte der Kurie. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die
Kurienversammlung ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der
Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter
vertreten. Ist auch dieser verhindert, tritt für die Dauer der Verhinderung
das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion
ein. |
§ 85. (1) Dem Kurienobmann obliegt die Durchführung der
Beschlüsse der Kurienversammlung und die Leitung der Geschäfte der Kurie. Er
beruft zumindest viermal im Jahr die Kurienversammlung ein, setzt die
Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Der Kurienobmann wird im Fall seiner
Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in der Satzung festgelegten
Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, tritt für die Dauer der
Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die
Obmannfunktion ein. |
(2) Geschäftsstücke
der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann oder seinem
Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen sind, von
einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu fertigen
sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen (§ 83 Abs. 2). |
(2)
Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom betreffenden Kurienobmann
oder seinem Stellvertreter und, soweit finanzielle Angelegenheiten betroffen
sind, von einem weiteren dazu bestellten Mitglied der Kurienversammlung zu
fertigen sowie in jedem Fall vom Präsidenten gegenzuzeichnen
(§ 83 Abs. 2). |
(3) Entzieht die
Kurie dem Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die
Geschäfte weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei
Wochen eine außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes
einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem
Stellvertreter das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des Kurienobmannes
das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über den
Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der
Wahlordnung zu regeln. |
(3) Entzieht die Kurie dem
Kurienobmann das Vertrauen, so hat sein Stellvertreter die Geschäfte
weiterzuführen. Der Stellvertreter ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine
außerordentliche Tagung der Kurie zur Neuwahl des Kurienobmannes
einzuberufen. Diese muss binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird beiden
Stellvertretern das Vertrauen entzogen, so tritt an die Stelle des
Kurienobmannes das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kurie. Näheres über
den Vertrauensentzug sowie über Nachwahlen und Nachbesetzungen ist in der
Wahlordnung zu regeln. |
Präsidialausschuß |
Präsidium |
§ 86. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus
dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und dem
Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. |
§ 86. (1) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet. |
(2) Dem
Präsidialausschuß obliegt |
(2) Dem Präsidium
obliegt |
1. die Entscheidung in dringenden
Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes, |
1. die Entscheidung in dringenden
Angelegenheiten des Kammervorstandes sowie |
2. die Koordinierung im Falle eines
Präsidentenvetos gemäß § 83 Abs. 4, |
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten. |
3. die Koordinierung von Kurienangelegenheiten,
sofern diese die Interessen von mehr als einer Kurie wesentlich berühren, |
|
4. die Beschlußfassung in
Personalangelegenheiten. |
|
(3) Jedes Mitglied
des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die
Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu
befassen (Abs. 2 Z 3). |
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig. |
(4) Der Präsident
hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 83
Abs. 4 oder einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von
vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf
hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen
Kurienversammlungen erreicht wird. |
(4) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidium ist § 79 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden. Beschlüsse des Präsidiums sind dem Vorstand in seiner nächsten
Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Ein von der Vollversammlung gewählter
Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn der Präsident an der Sitzung
nicht teilnimmt. |
(5) Der
Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von
Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und
Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. |
|
(6) Hinsichtlich der
Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist § 79 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden. Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in seiner
nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. |
|
§ 91. (1) bis (5) ... |
§ 91. (1) bis (5) ... |
(6) Die
Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich
im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis
zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen gemäß der
Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der jeweils
geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen
der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der
Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln.
Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig. |
(6) Die
Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf
ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und
spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber
die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen
Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an
Dritte ist unzulässig. |
(7) bis (9) ... |
(7) bis (9) ... |
(10) Die mit dem
Betrieb des Wohlfahrtsfonds und der wirtschaftlichen Einrichtungen
verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln dieser Einrichtungen
aufzubringen. |
(10) Die mit dem
Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen Verwaltungskosten sind
aus deren Mitteln aufzubringen. |
§ 92. (1) Für die finanzielle Sicherstellung
der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse,
seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit
Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. |
|
(2) Neben den
Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse,
Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse
sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu. |
|
(3) Die Finanzierung
der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem
Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach
anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten. |
|
§ 93. (1) Rückständige Umlagen und
Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ 91 und 92 können nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht
werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige
Kammerumlagen können die Beitragsordnung und die Umlagenordnung Verzugszinsen
vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen. |
§ 93. (1) Rückständige Umlagen nach § 91
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53,
eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können. |
(2) Die
Beitragsordnung und die Umlagenordnung können bestimmen, daß fällige Beiträge
und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden,
unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht. |
(2) Die
Umlagenordnung kann bestimmen, dass fällige Umlagen von den beanspruchten und
gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem
Titel diese Leistung zusteht. |
§ 94. (1) Die Kammerangehörigen sind
verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung
einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen Berufes
oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden
Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung
vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte
Ärzte, Fachärzte und Zahnärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines
Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich
die Streitigkeiten nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung des
Arztes beziehen. |
§ 94. (1) Die Kammerangehörigen sind
verpflichtet, vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung
einer Privatanklage alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen
Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden
Streitigkeiten einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer zur Schlichtung
vorzulegen. Diese Bestimmung ist auf Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte
Ärzte und Fachärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts
ausüben, nur insoweit anzuwenden, als sich die Streitigkeiten nicht auf das
Dienstverhältnis oder die Dienststellung des Arztes beziehen. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein
zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlußfassung über den
Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung. |
§ 96.
(1) Der
Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer.
Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten
Vollversammlung. |
(2) Der Beschluß der
Vollversammlung über den Erlaß der Satzung und deren Änderung bedarf der
Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte. |
(2) Soweit in den
einzelnen Vorschriften nicht Anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem
Abschnitt die Bezeichnung „Kammerangehörige“ sowohl auf Kammerangehörige der
Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete
Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen
des Dentistenberufs. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 97. ... |
§ 97. (1) ... |
|
(2) Die mit dem
Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den
Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen. |
§ 98.
(1) ... |
§ 98.
(1) ... |
(2) Die im
Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der
Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter
Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 92
Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3, 4 lit. a und b
genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen. |
(2) Die im
Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der
Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter
Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur
Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf § 108a
Abs. 1 auch für die im Abs. 1 Z 3, 4 lit. a und b
genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen. |
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7) ... |
§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit
Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann,
dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder
Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter
Bedachtnahme auf § 92 Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder
höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine
entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen. |
§ 99. (1) Die Altersversorgung wird mit
Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann,
dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder
Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter
Bedachtnahme auf § 108a Abs. 3 kann die Satzung ein niedrigeres
oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme
eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu
gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend
unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der
Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt,
zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung
anzuordnen. |
§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu
gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend
unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der
Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist.
Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen
eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch
Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, wird eine
Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit richtet, gewährt. |
§ 106. (1) Kammerangehörigen, die durch
Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf
auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit
richtet, gewährt. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
(5) Bei weiblichen
Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem
Anstellungsverhältnis ausüben (§ 45 Abs. 2 und § 47
Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und
5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer
Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten. |
(5) Bei weiblichen
Kammerangehörigen, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht in
einem Anstellungsverhältnis ausüben (§ 45 Abs. 2 und § 47
Abs. 1), ist die Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und
5 des Mutterschutzgesetzes bis zur Höchstdauer von 20 Wochen einer
Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten. |
(6) ... |
(6) ... |
(7) In der Satzung
kann der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen
Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen Behandlung und Geburtshilfe, der
Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes sowie eines
Kuraufenthaltes vorgesehen werden. |
(7) In der Satzung kann
der volle oder teilweise Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen Kosten,
und zwar der notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung und
Geburtshilfe, der Heilmittel und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes
sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen werden. |
§ 107. (1) ... |
§ 107. (1) ... |
(2) Aus dem
Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten
Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder
Hinterbliebenen nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben,
sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) einmalige oder
wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte, die aus
dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen. |
(2) Aus dem
Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten
Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder
Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in
Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der
geschiedenen Ehegattin) einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt
werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds
eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen. |
Beiträge
zum Wohlfahrtsfonds |
Beiträge
zum Wohlfahrtsfonds |
|
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung
der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner
Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit
Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. |
|
(2) Neben den
Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse,
Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse
sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu. |
|
(3) Die Finanzierung
der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem
Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach
anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten. |
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen
Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein
Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so
bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er
zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem
betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für
weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer
anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften
(§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene
Berufsausübung. |
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder
zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist.
Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus,
so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich
er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem
betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für
weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer
anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften
(§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene
Berufsausübung. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Die Höhe der
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus
ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. |
(3) Die Höhe der
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher
oder zahnärztlichen Tätigkeit nicht übersteigen. |
(4) ... |
(4) ... |
(5) Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die
Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung
als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den
Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum
15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer
abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung
hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung
der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen
Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und
Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten,
vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur
Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das
arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung
des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu
übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte
ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß
Kammerangehörige, die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem
Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung
der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf
Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung
vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese
ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Beitragsordnung
die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH des
festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf und bei
dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen
sind, vorsehen. |
(5) Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die
Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung
als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den
Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum
15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer
abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die
Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung
und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen
Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und
Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten,
vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten
haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung
der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt-
oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen
Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder
Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine
Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig.
Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass Kammerangehörige,
die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem
Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der
Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung
der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf
Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung
vorzulegen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig
entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung. Diese
ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge
bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Beitragsordnung
die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH des
festzusetzenden Wohlfahrtsfondsbeitrages nicht übersteigen darf und bei
dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen
sind, vorsehen. |
(6) Bei der
Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den
ärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als
Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem
gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988
und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988. |
(6) Bei der
Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den
ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient
als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu
diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68
EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988. |
(7) Die Beiträge
nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum
15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer
abzuführen. Dies gilt sinngemäß für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen
gemäß der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt in der
geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 184/1986. Über Verlangen
der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der
Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu
übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist
unzulässig. |
(7) Die Beiträge
nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum
15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer
abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur
Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages
erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die
Ärztekammer an Dritte ist unzulässig. |
(8) ... |
(8) ... |
|
§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge
können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können. |
|
(2) Die
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den
beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon,
wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht. |
§ 112.
(1) Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen
ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines
unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer
sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den
Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag
nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der
Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine
ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung
vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den
Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine
ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls
die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen,
dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen,
die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. |
§ 112.
(1) Erbringt ein ordentlicher
Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen
ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines
unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer
sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den
Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag
nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der
Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine
ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann
die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu
den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine
ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt
jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen,
dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen,
die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 113. (1) ... |
§ 113. (1) ... |
(2) Der
Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten
(stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren
Kammerräten. Die Zahl der weiteren Kammerräte wird vom Kammervorstand
festgesetzt. Die Kammerräte werden von der Vollversammlung für die Dauer
ihrer Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
|
(2) Der
Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten
(stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des
Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens
drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen
mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder
wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder
werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode |
|
1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von
der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes,
BGBl. I Nr. ***/2005, bestellt und |
|
2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der
Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. |
Scheidet
einer der weiteren Kammerräte aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende
Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen.
Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende
Verwaltungsausschussmitglied als gewählt. |
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem
Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied
stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der
Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende
Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.. |
(3) ... |
(3) ... |
(4) Die Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht
den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Vollversammlung
bestellten Beschwerdeausschuss zu. |
(4) Die Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht
den Betroffenen das Recht der Beschwerde an einen von der Erweiterten Vollversammlung
bestellten Beschwerdeausschuss zu. |
(5) Der
Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Wenn zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist
den Sitzungen des Beschwerdeausschusses eine rechtskundige Person
beizuziehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu
bestellen. Von der Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode
der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein
müssen, mit absoluter Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten
Wahlgängen aus dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Wird bei der ersten
Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das
Los zu entscheiden. Die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter sind in
je einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus
dem Kreis der Kammerangehörigen zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
dürfen dem Kammervorstand, dem Verwaltungsausschuss und dem
Überprüfungsausschuss nicht angehören. |
(5) Der
Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Wenn zum Vorsitzenden ein Kammerangehöriger bestellt wird, ist
den Sitzungen des Beschwerdeausschusses eine rechtskundige Person
beizuziehen. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu
bestellen. Ein Mitglied und dessen Stellvertreter ist von der zuständigen
Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes zu
bestellen. Von der Erweiterten
Vollversammlung sind für die Dauer ihrer Funktionsperiode der Vorsitzende und
sein Stellvertreter, die nicht Kammerangehörige sein müssen, mit absoluter
Stimmenmehrheit zu bestellen oder in getrennten Wahlgängen aus dem Kreis der
Kammerangehörigen zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt,
so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die
bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten
Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das
Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Die weiteren
Mitglieder und deren Stellvertreter – mit Ausnahme der von der
Landeszahnärztekammer bestellten – sind von der Vollversammlung in je einem Wahlgang
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeweils aus dem Kreis der
Kammerangehörigen der Ärztekammer zu wählen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
dürfen dem Kammervorstand der Ärztekammer oder der
jeweiligen Landeszahnärztekammer, dem Verwaltungsausschuss und dem
Überprüfungsausschuss nicht angehören. |
(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
§ 114. (1) Die Geschäftsführung des
Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal
jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus zwei von der
Vollversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Kammerangehörigen
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählenden Rechnungsprüfern. |
§ 114. (1) Die Geschäftsführung des
Wohlfahrtsfonds ist von einem Überprüfungsausschuss mindestens einmal
jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, von denen für die Dauer eines Jahres |
|
1. einer von der
zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes
zu bestellen ist und |
|
2. die beiden anderen von der Vollversammlung
aus dem Kreis der Kammerangehörigen der Ärztekammer nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechts zu wählen sind. |
Für jeden
Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen. |
Für jeden
Rechnungsprüfer ist ein Stellvertreter zu wählen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen
Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer, ist
ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH der von ihm zum
Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer entrichteten Beiträge der
nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die für bestimmte Zwecke,
insbesondere Bestattungshilfe, Hinterbliebenenunterstützung und
Krankenunterstützung, satzungsgemäß vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei
der Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines
Kammerangehörigen aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) gebührt ihm der
Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe von
mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1
Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht
zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste erfolgt oder
ein Anspruch auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds besteht. |
§ 115. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen
Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich einer anderen Ärztekammer oder
Landeszahnärztekammer, ist ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH
der von ihm zum Wohlfahrtsfonds der bis her zuständigen Ärztekammer
entrichteten Beiträge der nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen. Die
für bestimmte Zwecke, insbesondere Bestattungshilfe,
Hinterbliebenenunterstützung und Krankenunterstützung, satzungsgemäß
vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der Berechnung des
Überweisungsbetrages außer Betracht. Bei Streichung eines Kammerangehörigen
aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3) oder Zahnärzteliste gebührt ihm
der Rückersatz in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Höhe
von mindestens 50 vH; erfolgt die Streichung gemäß § 59 Abs. 1
Z 3 oder 6, gebührt dieser Rückersatz nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Verzicht bzw. der Einstellung der Berufsausübung, sofern nicht
zwischenzeitlich eine neuerliche Eintragung in die Ärzteliste oder
Zahnärzteliste erfolgt oder ein Anspruch auf Leistungen aus dem
Wohlfahrtsfonds besteht. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
§ 116. In der Satzung sind auf Grund der
§§ 92, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der
Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses,
die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die
Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der
vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere
Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der
Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen. |
§ 116. In der Satzung sind auf Grund der
§§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel,
die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses,
die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die
Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der
vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere
Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der
Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen. |
|
§ 116a. Die Ärztekammer ist verpflichtet, der
zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend
Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu
erteilen. |
§ 118. (1) und (2) ... |
§ 118. (1) und (2) ... |
(3) Darüber hinaus
gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden
Angelegenheiten: |
(3) Darüber hinaus
gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden
Angelegenheiten: |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne
des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 15 Abs. 2)
und des Artikels 19b der Richtlinie 78/686/EWG (§ 22 Abs. 1), |
4. die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne
des Artikels 9 Abs. 5 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 15 Abs. 2). |
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß
Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG und Artikel 15 Abs. 3
der Richtlinie 78/686/EWG (§ 37 Abs. 5), |
5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß
Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/16/EWG (§ 37 Abs. 5), |
6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen
gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG
sowie 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§§ 27
Abs. 5 und 30), |
6. die Durchführung von Sachverhaltsprüfungen
gemäß den Artikeln 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG
(§§ 27 Abs. 5 und 30), |
7. und 8. ... |
7. und 8. ... |
(4) bis (8) ... |
(4) bis (8) ... |
§ 118a. (1) bis (3) ... |
§ 118a. (1) bis (3) ... |
(4) Wird im Rahmen
der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für
Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen
Frist – den Arzt, Zahnarzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels
aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die Gesellschaft bei der
anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem
Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft
Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu
erstatten. |
(4) Wird im Rahmen
der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für
Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen
Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels
aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die Gesellschaft bei der
anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag
nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft Disziplinaranzeige beim
Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten. |
(5) Auf Anfrage
eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer
Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines
Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis dem
anfragenden Vertragspartner bekannt zu geben. Von Kontrollen ärztlicher bzw.
zahnärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind der anfragende
gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung
zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen Arzt der betreffenden
Fachrichtung bzw. einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw.
Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen Arzt
der betreffenden Fachrichtung bzw. einen Zahnarzt zur Teilnahme an der
Kontrolle zu bestimmen. |
(5) Auf Anfrage
eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer
Krankenfürsorgeeinrichtung sind die Ergebnisse der Evaluierung eines Vertragsarztes
oder einer Vertragsgruppenpraxis dem anfragenden Vertragspartner bekannt zu
geben. Von Kontrollen ärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind
der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger oder die anfragende
Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht zusteht,
einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu
bestimmen. Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen
Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das
Recht zu, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an
der Kontrolle zu bestimmen. |
(6) ... |
(6) ... |
Verordnung zur
Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung |
Verordnung zur
Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung |
§ 118c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung
des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung, der Bundeskurie der
niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte die zu
evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der
Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche elektronische
Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende
Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf
Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des § 49 laufend weiter
zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 erstmals zur
Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig, erforderlichenfalls auch
vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse
anzupassen. |
§ 118c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung
des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung sowie der Bundeskurie der niedergelassenen
Ärzte die zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die
Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien für die diesbezügliche
elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende
Qualitätsregister durch Verordnung jeweils für eine Geltungsdauer von fünf
Jahren zu regeln. Diese Verordnung ist im Sinne des § 49 laufend weiter
zu entwickeln. Die Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 erstmals zur
Genehmigung vorzulegen und in der Folge regelmäßig, erforderlichenfalls auch
vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die genannten Erfordernisse
anzupassen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer
sind |
§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer
sind |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. ... |
6. der Präsidialausschuß (§ 128), |
6. das Präsidium (§ 128), |
6a. bis 8. ... |
6a. bis 8. ... |
§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den
Präsidenten, Vizepräsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern
sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. |
§ 121. (1) Die Vollversammlung besteht aus den
Präsidenten und Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie
den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Stellvertreter der
Kurienobmänner der Ärztekammern und von den Vollversammlungen der
Ärztekammern gewählte Vizepräsidenten haben ein Sitzrecht. |
(2)
bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
(8) Dem Präsidenten,
im Falle seiner Verhinderung dem geschäftsführenden Vizepräsidenten, steht
die Hälfte des auf die von ihm vertretene Landesärztekammer fallenden
Stimmgewichtes zu. Die zweite Hälfte des auf die jeweilige Landesärztekammer
fallenden Stimmgewichtes wird auf die Landeskurienobmänner im Verhältnis der
von ihnen vertretenen Kurienmitglieder aufgeteilt. Das auf die
Landeskurienobmänner entfallende Stimmgewicht wird von diesen selbst
ausgeübt. Kurienobmännern einer Ärztekammer, die auf Grund dieser Berechnung
über keine Stimme in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer
verfügen, ist zusätzlich eine Stimme zu gewähren. |
(8) Dem Präsidenten
steht die Hälfte des auf die von ihm vertretene Ärztekammer fallenden
Stimmgewichtes zu. Ist der Präsident verhindert, so wird er von einem
Vizepräsidenten seiner Ärztekammer in der Reihenfolge vertreten, die die
Satzung der jeweiligen Ärztekammer bestimmt. Die zweite Hälfte des auf die
jeweilige Ärztekammer fallenden Stimmgewichtes wird auf die
Landeskurienobmänner im Verhältnis der von ihnen vertretenen Kurienmitglieder
aufgeteilt. Ist der Kurienobmann verhindert, so wird er von seinen Stellvertretern
in der Reihenfolge gemäß § 85 Abs. 1 vertreten. |
(9) Der Wertung des
Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen
zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu
führenden Ärzteliste am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind. |
(9) Der Wertung des
Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen
zugrunde zu legen, die aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu
führenden Ärzteliste am siebenten Tag vor dem Tag der Beschlussfassung
ersichtlich sind. |
(10) Die Obmänner
der Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vollversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen. |
(10) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr in Verzug, können die Geschäfte der
Vollversammlung vom Präsidium (§ 128) besorgt werden. |
(11) In dringenden
Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte der
Vollversammlung vom Präsidialausschuß (§ 128) besorgt werden. |
|
§ 122. Der Vollversammlung obliegt |
§ 122. Der Vollversammlung obliegt |
1. die Wahl des Präsidenten, der
Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden
Finanzreferenten, |
1. die Wahl des Präsidenten, des ersten
Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten,
jeweils aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern, |
2. bis 7. ... |
2. bis 7. ... |
§ 123. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen
Ärztekammer, den Präsidenten der Landesärztekammern sowie den
Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern. Im Falle seiner Verhinderung
ist der Präsident einer Landesärztekammer berechtigt, aus dem Kreis der
Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen. Die Obmänner der
Bundessektionen (§ 129) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen. |
§ 123.
(1) Der Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer besteht aus den Präsidenten der Ärztekammern
sowie den Bundeskurienobmännern und deren beiden Stellvertretern. Im Falle
seiner Verhinderung ist der Präsident einer Ärztekammer berechtigt, aus dem
Kreis seiner Vizepräsidenten einen Stellvertreter namhaft zu machen. |
(2) Die Sitzungen
des Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für
die Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß nicht stimmeneinhellig
gefaßt wurde, hat jedes Mitglied bis zum Schluß der Sitzung das Recht, die
Vorlage der behandelten Angelegenheit an die nächste Vollversammlung der
Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung zu verlangen.
Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die
Vollversammlung gestellt hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung
zurückziehen. |
(2) Die Sitzungen des
Vorstandes werden vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen
und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die
Beschlüsse des Vorstandes ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. |
(3) Dem Vorstand
obliegt |
(3) Dem Vorstand obliegt die
Durchführung aller der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 118 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen
Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz
nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Dazu gehören auch: |
1. die Einsetzung beratender Ausschüsse, |
1. die Wahrnehmung der Interessen der
Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß
Artikel 15a B-VG, die das Gesundheitswesen, im Speziellen die
Organisation und Finanzierung, betreffen, insbesondere mit der Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des
Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, sowie |
2. die Bestellung von Referenten, |
2. die Erstattung von koordinierenden
Empfehlungen gemäß § 125 Abs. 7. |
3. die Verwaltung des Vermögens der
Österreichischen Ärztekammer mit Ausnahme des Vermögens des Wohlfahrtsfonds
und des aus den Bundeskurienumlagen gemäß § 132 Abs. 2 gebildeten
Vermögens, |
Der Vorstand
kann einer Kurienversammlung einzelne Aufgaben mit einer Mehrheit von
Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen. |
4. die Durchführung der der Österreichischen
Ärztekammer gemäß § 118 und nach anderen Vorschriften übertragenen
Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen
Organen zugewiesen sind. |
|
(4) Hinsichtlich der
Einberufung des Vorstandes und der Besorgung von dringenden Geschäften des
Vorstandes ist § 81 Abs. 3 und 7, hinsichtlich der Protokollführung
§ 79 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. |
(4) Der Vorstand kann einer
Kurienversammlung einzelne Angelegenheiten mit einer Mehrheit von Zweidrittel
der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen. |
|
(5)
Der Vorstand ist mindestens sechsmal pro Jahr einzuberufen. Hinsichtlich der
Besorgung von dringenden Geschäften ist § 81 Abs. 8,
hinsichtlich der Protokollführung § 79 Abs. 7 sinngemäß
anzuwenden. |
§ 124. (1) ... |
§ 124. (1) ... |
(2) Für alle mit der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder zum Zahnarzt und
deren Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein
Bildungsausschuß einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur
ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der
Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über die
Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung
festzulegen. |
(2) Für alle mit der
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt und deren
Fortbildung zusammenhängenden Fragen ist jedenfalls vom Vorstand ein
Bildungsausschuß einzurichten. Mitglieder dieses Ausschusses können nur
ordentliche Mitglieder einer Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der
Ausschußmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Nähere Vorschriften über die
Struktur und Aufgaben des Bildungsausschusses sind durch die Satzung
festzulegen. |
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die
Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes, insbesondere
durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der
Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe
der Österreichischen Ärztekammer. Überdies obliegt dem Präsidenten der
Abschluß von Kollektivverträgen (§ 118 Abs. 2 Z 18) gemeinsam
mit der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte bzw. der Bundeskurie der
Zahnärzte. |
§ 125. (1) Der Präsident vertritt die
Österreichische Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes,
insbesondere durch Koordinierung der Bundeskurien, zu wahren. Ihm obliegt,
unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse
der Organe der Österreichischen Ärztekammer. |
(2) Der Präsident,
die Vizepräsidenten sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden
von der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Landesärztekammern
in je einem Wahlgang für die Dauer von vier Jahren gewählt. Hierbei sind der
Präsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die
Vizepräsidenten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des Finanzreferenten und dessen
Stellvertreter keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so
findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei
der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten
Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das
Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren
Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. |
(2) Der Präsident,
ein Vizepräsident sowie der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden von
der Vollversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Ärztekammern in je
einem Wahlgang für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Hiebei sind der
Präsident, ein Vizepräsident, der Finanzreferent und dessen Stellvertreter in
getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zu wählen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten, des zu wählenden
Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und dessen Stellvertreters keine
absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl
statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die
meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen
gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in
die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. |
(3) Der Präsident
leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Kammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist
vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung
,,Finanzreferent`` mitzuzeichnen. |
(3) Die Obmänner der
Bundeskurien sind Vizepräsidenten. |
(4) Geschäftsstücke
der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die
Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrunde liegende
Beschluß der Bundeskurie die Kurienkompetenzen übersteigt, rechtswidrig
zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage das Verfahren nach
Abs. 5 oder 6 eingeleitet wird. |
(4) Der Präsident
leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle
Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung
„Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen
Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese
beteiligt ist, erfolgt durch den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der
zuständigen Organe, wobei der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern
der Präsident und der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss
zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen
werden. |
(5) Bei
ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen
Bundeskurienbeschlüssen, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder
dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident den Beschluß
durch Veto mit der Wirkung aussetzen, dass die Angelegenheit nochmals in der
Bundeskurie zu beraten ist. Beharrt die Bundeskurie auf ihrem Beschluß, so
hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern
der betreffenden Kurien aller Landesärztekammern mit der Wirkung
durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung derbetreffenden
Landeskurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn der Beschluß in allen betreffenden Landeskurien die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. |
(5) Geschäftsstücke
der Bundeskurien sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die
Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zu Grunde liegende
Beschluss |
|
1. die Kurienkompetenzen übersteigt, |
|
2. rechtswidrig zustande gekommen ist oder |
|
3. binnen zwei Wochen nach Vorlage das
Verfahrens gemäß Abs. 6 eingeleitet wird. |
(6) Der Präsident
kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die Interessen einer anderen
Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluß durch Veto aussetzen und die
Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 128) zur endgültigen Entscheidung
vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten. |
(6) Dem Präsidenten
sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlussfassung
vorzulegen. Der Präsident kann bei Bundeskurienbeschlüssen, die die
Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich berühren, den Beschluss durch
Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung
vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche
Angelegenheiten betreffen. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb
zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen. |
(7) Dem Präsidenten
sind alle Bundeskurienbeschlüsse binnen vier Wochen ab Beschlußfassung
vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 5 oder
Abs. 6 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch
machen. |
(7) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer Bundeskurie
bzw. welcher Bundeskurie fällt, so entscheidet der Präsident hierüber.
Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Bundeskurie wesentlich
berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Bundeskurie dem Vorstand
zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen. |
(8) Ist zweifelhaft,
ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstandes oder einer
Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der
Präsident hierüber. |
(8) Der Präsident
wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in folgender
Reihenfolge vertreten: |
|
1. von dem von der Vollversammlung gewählten
Vizepräsidenten, |
|
2. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie
zugeordnet ist, der der Präsident nicht angehört, |
|
3. vom Vizepräsidenten, der jener Kurie
zugeordnet ist, der der Präsident angehört. |
|
Im Falle
der Verhinderung des Präsidenten und der Vizepräsidenten geht das Recht der
Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Präsidenten einer
Ärztekammer, der keine Funktion gemäß Z 1 bis 3 innehat, über. |
(9) Der Präsident
wird im Falle seiner Verhinderung von den Vizepräsidenten in der Folge ihrer
Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten auf den an
Lebensjahren ältesten Präsidenten der Landesärztekammern über. |
(9) Endet die
Funktion des Präsidenten, des von der Vollversammlung gewählten
Vizepräsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden Finanzreferenten der
Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer, so hat die
Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für die restliche Dauer erneut
einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, den Finanzreferenten oder stellvertretenden
Finanzreferenten zu wählen. |
(10) Endet die
Funktion des Präsidenten, Finanzreferenten oder stellvertretenden
Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer
Ärztekammer, so hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf der Funktionsdauer für
die restliche Dauer erneut einen Präsidenten, Finanzreferenten oder
stellvertretenden Finanzreferenten zu wählen. Endet die Funktion eines
Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Präsident einer Ärztekammer,
so tritt an seine Stelle für die restliche Funktionsdauer der in der
jeweiligen Ärztekammer folgende Präsident |
(10) Der Präsident
und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis
auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten
abzulegen. |
(11) Der Präsident
und die Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales das
Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer
Obliegenheiten abzulegen. |
(11) Entzieht die
Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die
Reihenfolge festzulegen, in der die Vizepräsidenten die Geschäfte weiter zu
führen haben. Der geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen
vier Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten
einzuberufen. Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug
abgehalten werden. Wird nicht nur dem Präsidenten sondern auch allen
Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat der an Lebensjahren älteste
Präsident der Ärztekammern die Geschäfte weiter zu führen. Näheres über den
Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der
Wahlordnung zu regeln. |
(12) Entzieht die
Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten
in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der
geschäftsführende Vizepräsident ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine
außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen.
Die Vollversammlung muss binnen zwei Monaten ab Vertrauensentzug abgehalten
werden. Wird auch dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so
tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste Präsident
der Landesärztekammern. Die näheren Bestimmungen über den Vertrauensentzug
sowie über die Nachwahlen und Nachbesetzungen sind in der Wahlordnung zu
regeln. |
(12) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Bundeskurien mit Antrags- aber ohne Stimmrecht
teilnehmen. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung
der Bundeskurien setzen. |
|
(13) Der Präsident
schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe
der Beschlussfassung des Präsidiums. |
|
(14) Der Präsident
beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums
ein und führt den Vorsitz. |
§ 126. (1) Die Obmänner und
Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Landesärztekammern bilden
jeweils die Bundeskurie der angestellten Ärzte, der niedergelassenen Ärzte
und der Zahnärzte. Die Bundeskurien werden erstmals vom Präsidenten
einberufen. Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen
Bundeskurienobmann und dessen Stellvertreter. In der Bundeskurie der
angestellten Ärzte ist im Fall der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen
Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der
Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und
umgekehrt. In der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte ist im Fall der Wahl
eines Arztes für Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum
Bundeskurienobmann der Bundeskurienobmannstellvertreter aus dem Kreis der
Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei der ersten Wahl des
Bundeskurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der
gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen
jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen
erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das
Los zu entscheiden. |
§ 126. (1) Die Obmänner und
Obmannstellvertreter der Kurienversammlungen der Ärztekammern bilden jeweils
die Bundeskurie der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte. Die
Bundeskurien werden erstmals in der Funktionsperiode vom Präsidenten einberufen.
Jede Bundeskurie wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der
Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen
Bundeskurienobmann sowie zwei Stellvertreter. In der Bundeskurie der
angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines den ärztlichen Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden Arztes zum Bundeskurienobmann der erste
Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. Sofern
nicht bereits der Bundeskurienobmann oder der erste Stellvertreter ein Arzt
mit Leitungsfunktion in einer Krankenanstalt ist, ist jedenfalls ein solcher
Arzt, sofern ein solcher zur Verfügung steht, zum zweiten Stellvertreter zu
wählen. Steht nur ein einziger Arzt mit Leitungsfunktion in einer
Krankenanstalt hiefür zur Verfügung, so gilt dieser als zweiter Stellvertreter
gewählt, sofern er auf diese Funktion nicht verzichtet. In der Bundeskurie
der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für
Allgemeinmedizin oder approbierten Arztes zum Bundeskurienobmann der erste
Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Wird bei
der ersten Wahl des Bundeskurienobmannes oder seiner Stellvertreter keine
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so findet eine
engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere
Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von
ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl
Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. |
(2) Die Bundeskurie
ist beschlußfähig, wenn die Obmänner oder Stellvertreter von mindestens sechs
Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit
bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
sowie Beschlüsse, mit denen dem Bundeskurienobmann oder seinem Stellvertreter
das Vertrauen entzogen wird (§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Im übrigen ist für Beschlüsse der
Bundeskurie die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In
dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung
gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung
anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von
mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt
ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. |
(2) Die Bundeskurie
ist beschlussfähig, wenn die Obmänner oder zumindest ein Stellvertreter von
mindestens sechs Landeskurien anwesend sind. Beschlüsse, mit denen dem
Bundeskurienobmann oder einem seiner Stellvertreter das Vertrauen entzogen
wird (§ 127 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen ist für Beschlüsse der Bundeskurie
die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei
über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. In dringenden Fällen können
Beschlüsse der Kurie auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu
sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt
gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte
bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden
mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. |
(3) Der Bundeskurie
der angestellten Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von
zwei oder mehr Landeskurien der angestellten Ärzte berührt sind, die
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und
sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse
der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der
Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der
Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere |
(3) Der Bundeskurie
der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten,
wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen
Berufsvereinigung der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 ArbVG)
sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG) und der
Personalvertretungen unberührt bleiben: |
1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, |
1. die Wahrnehmung und Förderung der
beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte,
insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte
(im Speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen, |
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, |
2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere
Stellungnahmen zu Anträgen gemäß den §§ 32 und 35, |
3. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (§ 132
Abs. 2), |
3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich angestellte Ärzte betreffen, |
4. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Bundeskurienaufgaben, |
4. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2), |
5. Mitwirkung an Maßnahmen zur
Qualitätssicherung. |
5. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie |
|
6. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten. |
(4) Der Bundeskurie
der niedergelassenen Ärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von
zwei oder mehr Landeskurien der niedergelassenen Ärzte berührt sind, die
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und
sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte. Dazu zählen insbesondere |
(4) Der Bundeskurie
der niedergelassenen Ärzte obliegen mit dem Ziel der Wahrnehmung und
Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen
Ärzte ausschließlich folgende Angelegenheiten: |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen
gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 18), |
1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
niedergelassenen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen
(§ 118 Abs. 2 Z 18), |
2. der Abschluß und die Lösung von
Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge
einschließlich der Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der
Vertragsärzte, |
2. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung
und Krankenfürsorgeanstalten einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und
Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von
Bewerbern um Kassenstellen), |
2a. der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge
für hausapothekenführende Ärzte, |
|
3. der Abschluß und die Lösung von
Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in
Krankenanstalten und gegebenenfalls deren Aufteilung, |
3. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
hausapothekenführenden Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von
Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der
Sozialversicherung und Krankenfürsorgeeinrichtungen, |
4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer
Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene
Ärzte, |
4. der Abschluss und die Lösung von
Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in
Krankenanstalten, |
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen, |
5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatärztliche Leistungen, |
6. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, |
6. die Durchführung von Ausbildungen und
Schulungen des ärztlichen Hilfspersonals, |
7. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, |
7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und
Bereitschaftsdienstes, |
8. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (§ 132
Abs. 2), |
8. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Wahlärzte, |
9. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Bundeskurienaufgaben, |
9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu
Anträgen gemäß § 33, |
10. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung
des ärztlichen Hilfspersonals. |
10. die Wahrnehmung von Angelegenheiten der
Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte, |
|
11. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die
ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen, |
|
12. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 132 Abs. 2), |
|
13. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Kurienaufgaben sowie |
|
14. die Entscheidung in gemäß
§ 123 Abs. 4 übertragenen Angelegenheiten. |
(5) Der Bundeskurie
der Zahnärzte obliegt, sofern die Interessen der Angehörigen von zwei oder
mehr Landeskurien der Zahnärzte berührt sind, die Wahrnehmung und Förderung
der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der
Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs-
und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der
Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40
Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben.
Dazu zählen insbesondere 1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der
niedergelassenen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen
gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 118 Abs. 2 Z 18), 2. der Abschluß und die Lösung von Verträgen zur
Regelung der Beziehungen der Zahnärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
und Krankenfürsorge, 3. die Erlassung von Honorarrichtlinien für
privatzahnärztliche Leistungen, 4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer
Verordnung zur Qualitätssicherung
der zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, 5. die Erlassung von Richtlinien in den im
§ 84 Abs. 5 Z 10 bis 12 genannten Angelegenheiten, 6. die Beschlußfassung in sonstigen
Angelegenheiten, die von einer Ärztekammer in den Bundesländern oder von der
Österreichischen Ärztekammer an die Bundeskurie der Zahnärzte herangetragen
werden, 7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, 8. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen
an die gemeinsamen Organe der Österreichischen Ärztekammer, 9. die Erstattung eines Jahresberichtes an das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, 10. die Mitwirkung bei den Einrichtungen der
medizinischen Universitäten zur fachlichen Fortbildung der Zahnärzte, 11. die Festsetzung einer Bundeskurienumlage zur
Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen der Bundeskurie (§ 132
Abs. 2), 12. die Bestellung von Referenten für bestimmte
Bundeskurienaufgaben, 13. die Vertretung der österreichischen
Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen zahnärztlichen Berufsorganisationen
auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen. |
(5) Bei Abstimmungen
in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen
Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich 1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599
Kurienangehörigen, 2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899 Kurienangehörigen
usw. |
(6) Bei Abstimmungen
in den Bundeskurien stehen den Vertretern der einzelnen
Landeskurienversammlungen zumindest zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der
Vertreter der einzelnen Landeskurienversammlungen erhöht sich 1. auf drei Stimmen bei 300 bis 599
Kurienangehörigen, 2. auf vier Stimmen bei 600 bis 899
Kurienangehörigen usw. |
(6) Die der
Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur
Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den Landeskurienobmann
und seinen ersten Stellvertreter verteilt werden. Die der
Landeskurienversammlung der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte
für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der
Landeskurienversammlung vertretenen Fachärzte auf den Landeskurienobmann und
seinen ersten Stellvertreter verteilt werden. |
(7) Die der
Landeskurienversammlung der angestellten Ärzte zustehenden Stimmen können
entsprechend der von der Landeskurienversammlung vertretenen Turnusärzte zur
Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen, ihren Beruf
ausschließlich selbständig ausübenden angestellten Ärzte auf den Landeskurienobmann
und seinen Stellvertreter verteilt werden. Die der Landeskurienversammlung
der niedergelassenen Ärzte zustehenden Stimmen können entsprechend der Anzahl
der von der Landeskurienversammlung vertretenen Ärzte für Allgemeinmedizin
und approbierten Ärzte zur Anzahl der von der Landeskurienversammlung vertretenen
Fachärzte auf den Landeskurienobmann und seinen Stellvertreter verteilt
werden. |
(7) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen,
hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die
Tagesordnung der Bundeskurien setzen. |
(8) Der Präsident
kann an allen Sitzungen der Bundeskurien teilnehmen. Er kann Anträge stellen,
hat jedoch kein Stimmrecht. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die
Tagesordnung der Bundeskurien setzen. |
|
|
Bundeskurienobmann und
Stellvertreter |
§ 127. (1) Dem Bundeskurienobmann obliegt die
Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte der Bundeskurie. Er
beruft mindestens zweimal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die Tagesordnung
fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner
Verhinderung durch den Stellverteter vertreten. Ist auch dieser verhindert,
tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der
Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein. |
§ 127. (1) Dem Bundeskurienobmann obliegt die
Durchführung der Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte der Bundeskurie. Er
beruft mindestens viermal im Jahr die Bundeskurie ein, setzt die Tagesordnung
fest und führt den Vorsitz. Der Bundeskurienobmann wird im Falle seiner
Verhinderung durch seine Stellvertreter in der in der Satzung
festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert,
tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der
Bundeskurie in die Obmannfunktionen ein. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
Präsidialausschuß |
Präsidium |
§ 128. (1) Der Präsidialausschuß besteht aus
dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer, den
Bundeskurienobmännern und dem Finanzreferenten und wird vom Präsidenten
einberufen und geleitet. |
§ 128. (1) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzreferenten. Es wird vom
Präsidenten einberufen und geleitet. |
(2) Dem
Präsidialausschuß obliegt |
(2) Dem Präsidium
obliegt |
1. die Entscheidung in dringenden
Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes, |
1. die Entscheidung in dringenden
Angelegenheiten des Vorstandes sowie |
2. die Entscheidung im Falle eines
Präsidentenvetos gemäß § 125 Abs. 6, |
2. die Beschlussfassung in
Personalangelegenheiten. |
3. die Koordinierung von
Bundeskurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer
Bundeskurie wesentlich berühren, |
|
4. die Beschlußfassung in
Personalangelegenheiten. |
|
(3) Jedes Mitglied
des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten des Abs. 2
Z 3 den Präsidialausschuß zu befassen. |
(3) Das Präsidium
entscheidet über den Abschluss und die Lösung von Dienstverträgen und ist für
alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des
Personals zuständig. |
(4) Der Präsident
hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß § 125
Abs. 6 oder einer Befassung gemäß Abs. 3 längstens innerhalb von
vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf
hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Bundeskurien
erreicht wird. |
(4) Für die gültige
Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei
Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag
gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das
Dirimierungsrecht. Beschlüsse in Personalangelegenheiten sind auf Verlangen
eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten
ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. |
(5) Der
Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von
Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und
Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig. |
|
(6) Für die gültige
Beschlussfassung im Präsidialausschuss ist die Stimmabgabe von mindestens
vier Mitgliedern des Präsidialausschusses erforderlich. Der
Präsidialausschuss entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident das Dirimierungsrecht. Beschlüsse in
Personalangelegenheiten sind auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes vorzulegen.
Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur
Kenntnis zu bringen. |
|
§ 128a. (1) bis (3) ... |
§ 128a. (1) bis (3) ... |
(4) Der
Ausbildungskommission obliegt |
(4) Der
Ausbildungskommission obliegt |
1. ... |
1. ... |
2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß
§§ 5a Z 3, 19a Z 3 und 39 Abs. 2, |
2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß
§§ 5a Z 3 und 39 Abs. 2, |
3. bis 4. .... |
3. bis 4. .... |
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7) ... |
§ 129. (1) Zur Förderung der beruflichen,
sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft können
Bundessektionen für die Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und
approbierten Ärzte sowie für die Fachärzte (§ 1 Z 2) errichtet
werden. Ebenso können im Rahmen der Bundessektion Fachärzte jeweils Bundesfachgruppen
für einzelne Gruppen von Sonderfächern gebildet werden. |
§ 129. (1) Zur medizinisch-fachlichen Beratung
der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von
medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den
Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können Bundessektionen für die
Turnusärzte, die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie für
die Fachärzte errichtet werden. Im Rahmen der Bundessektion Fachärzte können
zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für
einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden. |
(2) Die Aufgaben der
Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen
Angelegenheiten, die die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange
der betreffenden Ärzte berühren, insbesondere auch in den Angelegenheiten der
Qualitätssicherung. |
(2) Mitglieder der
Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen. Mitglieder
der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die
Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet
sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches
je ein Mitglied zu entsenden. |
(3) Mitglieder der
Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen.
Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die
Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen
entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem
Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden. |
(3) Die
Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der
Vorstandsmitglieder |
1. für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann
und einen Stellvertreter des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie
angehören dürfen, und |
|
2. für die Bundessektion Turnusärzte sowie die
Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte je einen
Obmann. |
|
(4) Die Mitglieder
einer jeden Bundessektion wählen in gesonderten Wahlgängen je aus ihrer Mitte
mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Obmann der
Bundessektion und einen oder mehrere Stellvertreter. In gleicher Weise ist
bei der Bildung der zusammengefassten Bundesfachgruppen vorzugehen. Wird bei
der ersten Wahl des Obmannes der Bundessektion oder seines Stellvertreters
keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere
Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die
meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen
gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in
die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. |
(4) Nähere
Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei
der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der
Satzung ist insbesondere zu regeln: |
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der
Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen
Ärztekammern, |
|
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der
Bundessektionen Turnusärzte sowie Ärzte für Allgemeinmedizin und der
Bundesfachgruppen, |
|
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und
der Bundesfachgruppen, |
|
4. die Wahl der Organe sowie |
|
5. die Deckung der Kosten. |
|
(5) Nähere
Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei
der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der
Satzung ist insbesondere zu regeln |
|
1. der organisatorische Aufbau, die Bildung der
Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen
Ärztekammern, |
|
2. die Zahl der Stellvertreter des Obmannes der
Bundessektionen und Bundesfachgruppen, |
|
3. die Aufgabenkreise der Bundessektionen und
der Bundesfachgruppen, |
|
4. die Wahl der Organe, |
|
5. die Deckung der Kosten. |
|
§ 132. (1) bis (4) ... |
§ 132. (1) bis (4) ... |
(5) Für Verfahren
gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
anzuwenden. |
(5) Für Verfahren
gemäß Abs. 3 und 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
anzuwenden. Rückständige Kammerumlagen können nach Ausstellung eines
Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
eingebracht werden. Für rückständige Kammerumlagen kann die Umlagenordnung
die Einhebung von Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu
8 vH p.a. betragen. |
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines
Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland |
§ 136. (1) Ärzte machen sich eines
Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland |
1. ... |
1. ... |
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren
Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae
oder zum Doctor medicinae dentalis verpflichtet haben oder zu deren
Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften
verpflichtet sind. |
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung
sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet
haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen
Vorschriften verpflichtet sind. |
(2) bis (8) ... |
(2) bis (8) ... |
§ 195. (1) bis (6e) ... |
§ 195. (1) bis (6e) ... |
(6f) Die Erlassung
einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu
genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49 festgelegten
Pflichten des Arztes oder Zahnarztes, entspricht. Der Hinweis auf die
Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der
Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit
die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
(6f) Die Erlassung
einer Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu
genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in § 49
festgelegten Pflichten des Arztes, entspricht. Der Hinweis auf die
Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen
Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im
Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung
keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung
nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft. |
(7) bis (10) ... |
(7) bis (10) ... |
§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2
Abs. 2 und 3 oder 16 Abs. 1 und 2 umschriebene Tätigkeit ausübt,
ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
§ 199. (1) Wer eine in den §§ 2
Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem
Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist
strafbar. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Wer den im
§ 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter
Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3,
§ 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2,
§ 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4,
§ 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1
oder 3, § 50a, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1
bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57
Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2
180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(3) Wer den im
§ 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4,
§ 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1,
§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7,
§ 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2, § 43 Abs. 2,
3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47
Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a,
§ 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54
Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1,
§ 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder
Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu
bestrafen. Der Versuch ist strafbar. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden |
§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden |
1. das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, |
1. das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I
Nr. ***/2005, |
2. bis 8. ... |
2. bis 8. .... |
sowie die
den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt. |
sowie die
den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt. |
§ 208. (1) bis (3) ... |
§ 208. (1) bis (3) ... |
|
(4) Einrichtungen,
deren Träger keinen Antrag gemäß Art. III Abs. 2 des
Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 314/1987 geändert werden, BGBl. Nr. 461/1992, oder einen
solchen verspätet gestellt haben, gelten, sofern sie bis
31. März 2006 die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9 Abs. 1
beantragen, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des jeweiligen Verfahrens als anerkannte Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin hinsichtlich jener Personen, die in
einem entsprechenden Arbeitsverhältnis in einem im Zeitraum vom
1. Jänner 1995 bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen
Verfahrens gelegenen Zeitraum standen oder stehen und zugleich in die
Ärzteliste als Turnusärzte eingetragen waren oder sind. Die Ausbildung in
einer solchen Einrichtung darf bis zum rechtskräftigen Abschluss des
jeweiligen Verfahrens im Umfang zum Zeitpunkt des 1. Juli 2005 erfolgen. |
|
(5) Anstalten, die
für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger
Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten
können von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie sowie auf dem Gebiet der Kinder-
und Jugend(neuro)psychiatrie anerkannt werden; dies gilt sowohl für eine
Ausbildung zum Facharzt als auch für eine Ausbildung im Rahmen eines
Additivfaches. Die Anerkennung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die
vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten oder Erfahrungen einer Ausbildung in
einer anerkannten Ausbildungsstätte gleichwertig sind. Im Übrigen sind
§ 10, ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, und § 11,
ausgenommen Abs. 2 erster Teilsatz, anzuwenden. |
§ 210. (1) bis (4) ... |
§ 210. (1) bis (4) ... |
(5) Zum Zeitpunkt
vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2.
Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen
Berufes gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 169 sowie des zahnärztlichen Berufes gemäß § 18
Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I
Nr. 169 bleiben unberührt. |
(5) Zum Zeitpunkt
vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2.
Ärztegesetz-Novelle) bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes
gemäß § 4 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung
BGBl. I Nr. 169 bleiben unberührt. |
(6) bis (8) ... |
(6) bis (8) ... |
§ 211. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des
Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 auf Grund einer Bewilligung
gemäß § 16b des Ärztegesetzes 1984 zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im
Rahmen eines Dienstverhältnisses in Krankenanstalten berechtigt sind, sind
ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4
Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt
im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf den in der
Bewilligung genannten Dienstort berechtigt. Diese Ärzte sind von der
Österreichischen Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27
einzutragen. |
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(2) Personen, die |
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1. im Ausland ein Studium der Zahnmedizin, das
einer Ausbildung nach der Richtlinie 78/687/EWG gleichwertig ist, absolviert
haben, |
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2. spätestens seit dem 1. Jänner 1996 in
Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine zahnärztliche Tätigkeit
in einer Krankenanstalt ausgeübt haben und |
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3. die österreichische Staatsbürgerschaft vor
In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 erworben haben, |
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sind
ungeachtet des Mangels des Erfordernisses gemäß § 18 Abs. 3 oder 4
Z 1 nach diesem Zeitpunkt zur selbstständigen Berufsausübung als
Zahnarzt im gesamten Bundesgebiet ohne Befristung und ohne Beschränkung auf
den Dienstort berechtigt. Diese Personen sind von der Österreichischen
Ärztekammer als Zahnärzte in die Ärzteliste gemäß § 27 einzutragen. |
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Übergangsbestimmungen und
In-Kraft-Treten der 7. Ärztegesetz-Novelle |
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§ 219. (1) Mit 1. Jänner 2006 haben die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im
Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 in die Ärzteliste als Zahnärzte oder Fachärzte für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eingetragenen Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln. |
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(2) Bis
31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die
Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an
die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen. |
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§
220. (1) Angehörige
des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auch als Arzt
für Allgemeinmedizin, als approbierter Arzt, als Facharzt, als Turnusarzt in
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches
der Heilkunde, als Arbeitsmediziner oder als Notarzt in die Ärzteliste
eingetragen sind, bleiben unbeschadet der Kammermitgliedschaft in der
Österreichischen Zahnärztekammer weiterhin ordentliche Kammerangehörige der
jeweiligen Ärztekammer und gehören gemäß § 71 der Kurie der angestellten
Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte an. |
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(2) Für Angehörige
des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nicht gemäß
Abs. 1 als Arzt in die Ärzteliste eingetragen sind, erlischt die
Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem Zeitpunkt. |
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(3) Für Angehörige
des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 |
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1. auf Grund einer Bewilligung gemäß §§ 32, 33,
35 oder 210 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt und |
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2. gemäß § 68 Abs. 5 in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer
eingetragen |
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sind,
erlischt die außerordentliche Kammerangehörigkeit zur Ärztekammer zu diesem
Zeitpunkt. |
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(4) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß § 68 Abs. 5
in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle als außerordentliche
Kammerangehörige einer Ärztekammer eingetragen sind, ausgenommen Personen
gemäß Abs. 3, bleiben vorbehaltlich eines Austritts des Betroffenen weiterhin
außerordentliche Kammerangehörige der jeweiligen Ärztekammer. |
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(5) Die
Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern haben
bis spätestens 30. Juni 2006 die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
nicht mehr Kammerangehörige der Ärztekammer sind, aus der Ärzteliste zu
streichen und ihre Daten, soweit sie nicht für die Verwaltung der
Wohlfahrtsfonds erforderlich sind, zu löschen. |
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§ 221. (1) Die Konstituierung der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 hat bis
spätestens zum Ablauf der zum Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehenden
Funktionsperiode der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Die
Konstituierung der Organe der Österreichischen Ärztekammer erfolgt nach
Konstituierung der Organe in allen Ärztekammern in den Bundesländern,
spätestens bis 31. Juli 2007. |
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(2) Ab
1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Organe der Ärztekammern in den
Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 1
verbleiben die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 amtierenden
Mitglieder der Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der
Österreichischen Ärztekammer vorbehaltlich der Bestimmungen des § 222 in
ihren Funktionen. |
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(3) Die mit Ablauf
des 31. Dezember 2005 amtierenden zahnärztlichen Mitglieder der
Disziplinarorgane nach diesem Bundesgesetz verbleiben bis spätestens 30. Juni
2006 in diesen Funktionen. |
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(4) Die zum
Zeitpunkt des 1. August 2005 bestehende Funktionsperioden der Organe der
Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer
bleiben von den §§ 74 Abs. 2 erster Satz,
75 Abs. 1 und 125 Abs. 2 erster Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ***/2005 unberührt. |
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§ 222. (1) Allfällige, aufgrund eines im
Zeitraum 1. August 2005 bis 30. November 2006 gefassten Beschlusses
auf Auflösung der Vollversammlung gemäß § 79 Abs. 6 notwendige,
vorzeitige Wahlen in die Vollversammlung einer Ärztekammer in einem
Bundesland sind mit der Maßgabe vorzubereiten und durchzuführen, dass |
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1. der Beschluss der Vollversammlung auf
Anordnung der Wahlen frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des
Beschlusses gemäß § 79 Abs. 6 zu erfolgen hat; |
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2. die Funktionsperiode der neu gewählten
Kammerräte und Organe zu jenem Zeitpunkt endet, zu dem die zum Zeitpunkt des
1. August 2005 bestehende Funktionsperiode ohne Beschlussfassung gemäß
§ 79 Abs. 6 geendet hätte; |
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3. nur die Kammerangehörigen der Ärztekammern in
den Bundesländern wahlberechtigt sind. |
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(2) Die Ärztekammern
in den Bundesländern haben einen gefassten Beschluss auf Auflösung der
Vollversammlung gemäß Abs. 1 im Wege der Österreichischen Ärztekammer
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unverzüglich, jedoch längstens
binnen drei Tagen, nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. |
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(3) Nach Abschluss
vorzeitiger Wahlen gemäß Abs. 1 ist unverzüglich auch die Erweiterte
Vollversammlung zu konstituieren. |
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§
223. Mit 1. Jänner
2006 treten |
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1. die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1.
Hauptstücks, § 1, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6,
§ 25, § 27 Abs. 2 und 2a, § 31 Abs. 2 und 3,
§ 32 Abs. 1, 2 Z 1 und 8 Z 2, § 33 Abs. 1, 2
und 8 Z 2, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 2
und Abs. 5, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 41
Abs. 5, § 43 Abs. 2 und 6, § 44 Abs. 5,
§ 45 Abs. 2 und 3, § 52a Abs. 1, 2, 4, 7 und 10,
§ 59 Abs. 4 und 7, § 65 Abs. 3, § 68
Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 71 samt Überschrift, § 73,
§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, die Einleitungsworte
des § 76 zweiter Satz, § 76 Z 3, § 79, § 80 samt
Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 80b samt Überschrift,
§ 81 samt Überschrift, § 82 Abs. 2, § 83, § 84,
§ 84a Abs. 1, § 84b, § 85, § 86 samt Überschrift,
§ 91 Abs. 6 und 10, die Bezeichnung des § 92, § 93,
§ 94 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 2, § 97, § 98
Abs. 2, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 106
Abs. 1, 5 und 7, § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, 3,
5, 6 und 7, § 110a, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 2, 4
und 5, § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 116,
§ 116a, § 118 Abs. 3 Z 4, 5 und 6, § 118a
Abs. 4 und 5, § 118c Abs. 1 samt Überschrift, § 120 Z 6,
§ 121 Abs. 1, § 121 Abs. 8 bis 10, § 122
Z 1, § 123, § 124 Abs. 2, § 125, § 126,
die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 1,
§ 128 samt Überschrift, § 128a Abs. 4 Z 2,
§ 129, § 132 Abs. 5, § 136 Abs. 1 Z 2,
§ 195 Abs. 6f, § 199 Abs. 1 und 3, § 204 Z 1,
208 Abs. 4, § 209 Abs. 1, § 210 Abs. 5 und
§§ 219 bis 222 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. ***/2005 sowie |
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2. der Entfall des Inhaltsverzeichnisses, des
2. Abschnitts im 1. Hauptstück, des § 23 samt Überschrift, des
§ 31 Abs. 4 und 5, des § 43 Abs. 7, des
§ 44 Abs. 4, des § 49 Abs. 6, des
1. Abschnitts im 2. Hauptstück, des § 91 Abs. 6 zweiten Satzes, des
§ 121 Abs. 11 und des § 211 |
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in Kraft. |