1089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum
Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit –
AGVG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand und Ziel
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung
eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum
Schutze der Verbrauchergesundheit in den Bereichen Lebensmittelsicherheit,
Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz.
(2) Ziel dieses
Gesetzes ist es, durch die Schaffung eines Beirates, in dem alle Bundesländer
vertreten sind, dazu beizutragen,
1. eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand
der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und
EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Abs. 1
genannten Personen zu gewährleisten,
2. die in diesen Bereichen bei Bund und Ländern
vorhandenen Ressourcen im gemeinsamen Interesse bestmöglich zu nutzen und
3. die Schaffung bundesweit einheitlicher Lehr-,
Lern- und Prüfungsunterlagen in diesen Bereichen zu unterstützen.
Die Tätigkeit des
durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Beirates dient somit dem übergeordneten
Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbrauchergesundheit in den oben
genannten Bereichen in Österreich sicherzustellen.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. AGES: die Österreichische Agentur für
Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;
2. Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder
unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte
und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum
Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen
Tätigkeiten der in § 1 genannten Personen erforderlich sind;
3. Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von
Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des
bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in § 1 genannten
Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im
Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.
(2) Soweit dieses
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese
Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Bei allen in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form
für beide Geschlechter.
Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit
§ 3. (1) Zur Unterstützung der Erreichung der
oben genannten Ziele ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein
Beirat unter der Bezeichnung „Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit“
(nachstehend kurz „Ausbildungsrat“ oder „Beirat“ genannt) zur Beratung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der Aus- und
Weiterbildung der in § 1 genannten Personen einzurichten.
(2) Dem Ausbildungsrat
gehören ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf
Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender und
vierzehn weitere Mitglieder an, die von der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt werden.
(3) Von den in Abs. 2
genannten vierzehn weiteren Mitgliedern wird
1. ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
2. ein Mitglied des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. ein Mitglied des Lehrkörpers der
Veterinärmedizinischen Universität Wien auf Vorschlag des Rektors,
4. ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität
für Bodenkultur auf Vorschlag des Rektors,
5. ein Mitglied der AGES auf Vorschlag der
Geschäftsführung der AGES und
6. je ein Mitglied pro Bundesland auf Vorschlag
des Bundeslandes
bestellt.
(4) Von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei
Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Ein Stellvertreter ist hierbei
aus dem Kreis der von den Bundesländern nominierten Mitglieder zu berufen, der
andere aus dem Kreis der übrigen Mitglieder. Im Falle des Ausscheidens eines
stellvertretenden Vorsitzenden als Mitglied des Ausbildungsrates ist nach
Ablauf der Fristen gemäß § 4 erneut ein Mitglied des Ausbildungsrates in diesem
Sinne als Stellvertreter zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende
ist berechtigt, nach Anhörung des Beirates Experten zur Beratung beizuziehen.
(6) Die
Funktionsperiode des Ausbildungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist
zulässig. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der
Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem
Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der
Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der
neu bestellte Beirat zusammentritt.
(7) Die
Bundesministerin kann auf Vorschlag des Vorsitzenden und im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Arbeitsgruppen zur Unterstützung des Ausbildungsrates bestellen. Zur
Zulässigkeit eines derartigen Vorschlags an die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen bedarf es der vorhergehenden Ermächtigung des Vorsitzenden durch
einen zustimmenden Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Ausbildungsrates.
Information über das Vorschlagsrecht
§ 4. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des
Ausbildungsrates für eine neue Funktionsperiode (§ 3 Abs. 6) sind von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens vier Monate vor Ende der
laufenden Funktionsperiode der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität
Wien, der Rektor der Universität für Bodenkultur Wien, die Geschäftsführung der
AGES und die Länder auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(2) Scheidet ein
Mitglied des Ausbildungsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem
Ausbildungsrat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der
betreffende Vorschlagsberechtigte hievon von der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu informieren.
Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
§ 5. Werden innerhalb von vier Monaten nach
Information gemäß § 4 Abs. 1 oder zwei Monaten nach Information gemäß
§ 4 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so
verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die
Mitgliederzahl des Ausbildungsrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung
vorgeschlagenen Mitglieder.
Bestellung von Ersatzmitgliedern
§ 6. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Dabei gelten § 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie die §§ 4 und 5
sinngemäß.
Ehrenamtlichkeit, Reisekosten
§ 7.
(1) Die Tätigkeit im
Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern
des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern
und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der
höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu
ersetzen.
(2) Abweichend von
Abs. 1 sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität
für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von
ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder
oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der
entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im
Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.
Enthebung von Mitgliedern (Ersatz- oder Arbeitsgruppenmitgliedern, Experten)
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mitglied (Ersatzmitglied,
Arbeitsgruppenmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
1. es dies selbst beantragt, oder wenn
2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied
(Ersatzmitglied, Arbeitsgruppenmitglied) bestellt wurde, die Enthebung
beantragt.
(2) Absatz 1 gilt
sinngemäß auch für beigezogene Experten. Hier obliegt die Pflicht zur Enthebung
von der Funktion bei Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen jedoch
nicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
sondern dem Vorsitzenden.
Aufgaben des Ausbildungsrates
§ 9. (1) Der Ausbildungsrat dient der Beratung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der
beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 1. Er stellt einen Ort
des institutionalisierten Dialogs zwischen den mit Aus- und
Weiterbildungsfragen im Sinne von § 1 befassten Entscheidungsträgern des
Bundes und der Bundesländer sowie Experten der sonstigen in § 3 genannten
Institutionen dar.
(2) Aufgaben des
Ausbildungsrates im Einzelnen im Sinne der in § 1 genannten Ziele sind:
1. die Erstattung von Vorschlägen für die
inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und
Weiterbildungsprogrammen, für die Erlassung von Ausbildungsvorschriften und die
Gestaltung, Herausgabe und Verwaltung von Aus- und Weiterbildungsmaterialien,
2. die Ausarbeitung eines langfristigen Konzepts
(„Masterplan Aus- und Weiterbildung Verbrauchergesundheit“) einschließlich von
Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung dieses Konzepts,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes-
und Verordnungsentwürfen, die Fragen der Aus- und Weiterbildung im Sinne des
§ 1 berühren oder berühren können,
4. die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen für
die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen, insbesondere im
Hinblick auf eine bessere Nutzung der beim Bund und in den Ländern vorhandenen
Ressourcen und
5. die Erstattung von Empfehlungen für ein
umfassendes Qualitätssicherungsprogramm betreffend die Aus- und Weiterbildung
der in § 1 genannten Personen.
Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
§ 10. (1) Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig,
wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die
Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates
festzustellen.
(3) Der Ausbildungsrat
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Geschäftsstelle
§ 11. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der
Ausbildungsrat durch eine im Auftrag der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Rahmen der AGES einzurichtende Geschäftsstelle unterstützt.
Geschäftsordnung
§ 12. Nähere Regelungen betreffend die Führung
der Geschäfte, einschließlich jener der Geschäftsstelle, hat der Ausbildungsrat
in einer Geschäftsordnung festzulegen. Sie bedarf der Genehmigung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
In-Kraft-Treten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit xxx in
Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie der §§ 6, 8, 11 und 12 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
2. im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.