Vorblatt

 

 

Probleme:

1.) Praktische Umsetzung der EU-Vorgaben:

Mit 1.1.2006 werden die EG-Verordnungen 882/2004 (über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) und 854/2004 (über die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs) in Kraft treten.

Sie sehen Ausbildungsinhalte vor, die z.T. deutlich über die in Österreich bereits existierenden und durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungspläne hinausgehen bzw. von ihnen abweichen.

Gemäß ihrer Rechtsnatur bzw. Art. 249 EGV gelten diese EG-Verordnungen unmittelbar und verpflichten alle im Gegenstand  zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte den in den Verordnungen definierten Berufsgruppen auch tatsächlich „flächendeckend“ und in ausreichend hoher Qualität vermittelt werden.

Das stellt viele der betroffenen Stellen vor erhebliche organisatorische, personelle und finanzielle Herausforderungen. Um diesen  Herausforderungen wirkungsvoll zu begegnen, bietet sich eine verstärkte  Zusammenarbeit zwischen den damit befassten Stellen auf allen Verwaltungsebenen (insbesondere der Länder und des Bundes von selbst an.

Dadurch sollen zugleich auch ein bundesweit einheitlicher Qualitätsstandard dieser Maßnahmen ermöglicht werden.

2.) Beschreibung der aktuellen Ist-Situation

Die bisherige Situation der beruflichen Aus- und Weiterbildung von amtlichen Kontrollorganen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz ist durch ein Nebeneinander verschiedener Ausbildungsaktivitäten auf Landes- und Bundesebene sowie diverser Ausbildungsordnungen und eine teilweise nur geringe Koordinations- und Kooperationsdichte zwischen den handelnden Stellen gekennzeichnet:

Im Veterinärbereich werden der Physikatskurs für die Ausbildung der amtlichen Tierärzte, die Ausbildung der Grenztierärzte und die Weiterbildung der amtlichen Tierärzte zur Gänze bzw. (im Falle der Weiterbildung) überwiegend vom Bund (BMGF) durchgeführt.

Die Aus- und Weiterbildung der Fleischuntersuchungsorgane obliegt hingegen – gemäß der Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung – den Ländern.

Die Aus- und Weiterbildung der Futtermittelkontroll-Organe war bisher weder auf Landes- noch auf Bundesebene ausdrücklich rechtlich geregelt. Kurse für Kontrollorgane, die Futtermittel in landwirtschaftlichen Betrieben überprüfen, wurden von den einzelnen Bundesländern  veranstaltet, während  Kontrollorgane für Futtermittel in der Herstellung und im Handel von der AGES als zuständiger Bundesbehörde selbst aus- und weitergebildet wurden (vgl. § 16 Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999). Die Aus- und Weiterbildung der Grenztierärzte, die gelegentlich auch Futtermittelkontrollen durchführen, oblag bisher, wie schon gesagt, dem BMGF.

Die Aus- und Weiterbildung der Tierschutz-Kontrollorgane wurde mit In-Kraft-Treten des (Bundes-) Tierschutzgesetzes 2004 und der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl. II Nr. 492/2004, mit 1.1.2005 neu geregelt. Zur Umsetzung dieser Verordnung wären jedoch noch Konkretisierungen und Anpassungen erforderlich.

Die Ausbildung von Organen der Lebensmittelaufsicht fällt, auf Grundlage des § 35 Absätze 6 und 7 LMG 1975 und der Aufsichtsorgane-Verordnung, BGBl. 1983/397, in die Zuständigkeit des Bundes-ministers für Gesundheit  und  Frauen und wurde bisher vom  BMGF wahrgenommen, während  ihre Weiter- bzw. Fortbildung überwiegend auf Landesebene bzw. im Rahmen privater Initiativen erfolgte.

Das neue LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz), das ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft treten wird, enthält in § 29 eine Ermächtigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung (i.S. von Weiterbildung, siehe dazu die Begriffs-bestimmungen im § 4 des vorliegenden Gesetzesentwurfs) von Lebensmittelaufsichtsorganen zu erlassen. Zusätzlich verpflichtet es die im Rahmen der Lebensmittelaufsicht beauftragten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten, sich beruflich fortzubilden, sich mit dem letzten Stand der einschlägigen  Vorschriften vertraut zu machen und die vom Landeshauptmann vorgesehenen Lehrgänge zu besuchen (§ 29 Abs. 2).

Dieses Nebeneinander fachlich verwandter Aus- und Weiterbildungen führte bisher in Ermangelung einer zentralen Koordination u.a. dazu,

1. dass  ähnliche Aus-  und  Weiterbildungsveranstaltungen gelegentlich mehrfach und parallel in Österreich angeboten und abgehalten wurden,

2. die Aus- bzw. Weiterbildungs- und Prüfungsinhalte z.T. jedoch erheblich voneinander abwichen,

3. die Erstellung und Aktualisierung der Lehr- und Lernbehelfe für dieselben oder vergleichbare Berufsgruppen infolge dieser Mehrgleisigkeit und der oft nur geringen Teilnehmerzahl pro Ausbildungs-veranstaltung unnötig aufwändig waren

4. und die einzelnen Aus- bzw. Weiterbildungseinheiten oft nur schlecht miteinander kompatibel bzw. im Rahmen  fortführender oder verwandter Aus- oder Weiterbildungskurse nicht oder nur unzureichend anrechenbar waren.

Das gegenständliche Gesetz soll dazu beitragen, Lösungen für diese Probleme zu entwickeln.

Ziele:

Sicherung einer qualitativ hochstehenden, einheitlichen und den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane auf dem Gebiet der Verbrauchergesundheit, d.h. insbesondere in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz, in Österreich unter optimaler Nutzung der gemeinsamen Ressourcen von Bund und Ländern.

Inhalt:

1.)    Schaffung  eines Konsultations- und Kooperationsmechanismus („Ausbildungrat Verbrauchergesundheit“, kurz „Ausbildungsrat“) samt eigener Geschäftsstelle (im Rahmen der AGES) zur Beratung, wechselseitigen Abstimmung und gegenseitigen Unterstützung der Akteure in diesem Bereich;

2.)    Konzeption und Einführung eines fächerübergreifenden Systems von aufeinander abgestimmten und miteinander kompatiblen Aus- und Weiterbildungsinhalten (im Rahmen von Arbeitsgruppen, die vom Ausbildungsrat eingesetzt werden);

3.)    zentrale und – dank größerer Stückzahlen – kostengünstigere Erstellung einheitlicher, aktueller und moderner Lehr- und Lernbehelfe (im Rahmen der Geschäftsstelle);

4.)        Zusammenarbeit von Bundes- und Landesdienststellen bei der Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Situation und der bisherigen Regelungen.

(Die Notwendigkeit, die aus den EG-Verordnungen 882/2004 und 854/2004 erwachsenden Ver-pflichtungen zu erfüllen, bestünde aber dennoch. Insellösungen wären aller Voraussicht nach weder kostengünstiger noch zweckmäßiger.)

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Grundsätzlich ist zu erwarten, dass dieses Gesetz dazu beitragen wird, die Qualität und Quantität der amtlichen Kontrollen auf diesem Gebiet weiter zu verbessern. Die lebensmittelproduzierenden und -vermarktenden Branchen der österreichischen Wirtschaft, indirekt auch damit in Verbindung stehende Branchen wie etwa das Hotel- und Gastgewerbe, sollten mittel- und längerfristig davon profitieren. Eine seriöse Schätzung bzw. Quantifizierung dieses Effekts ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht möglich.

Finanzielle Auswirkungen:

Den Gemeinden sollten durch dieses neue Bundesgesetz weder zusätzlichen Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird nicht erforderlich sein.

Für die Bundesländer fallen pro Bundesland und Jahr bei angenommenne drei Sitzungen des Ausbildungsrates in Wien pro Jahr Kosten von ca. Euro 500,00 bis 1.000,00 pro Jahr an (je nach Entfernung und allenfalls erforderlichen Nächtigungs- bzw. Aufenthaltskosten). Darin nicht enthalten sind allfällige Reisekosten für die Teilnahme an Arbeitsgruppen-Sitzungen, wie sie vom Ausbildungsrat beschlossen werden können. In diesem Falle würden die geschätzten Kosten pro Bundeslande und Jahr ca. Euro 1.000,00 bis 2.000,00 insgesamt betragen.

Für den Bund fallen Kosten von ca. Euro 28.400,00 pro Jahr an, die sich auf das BMGF (ca. Euro 22.150,00) und das BMLFUW (ca. Euro 6.250,00) verteilen.

Die Gesamtkosten des Gesetzesentwurfs belaufen sich somit auf (gerundet) ca. Euro 46.500,00.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieses Bundesgesetz ist EG-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt zwei Ziele:

Erstens dient er der Vorbereitung der Durchführung der EG-Verordnungen 882/2004 (über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz) und 854/2004 (über die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs), die am 1.1.2006 in Kraft treten werden. Sie sehen Aus- und Weiterbildungsinhalte vor, die z.T. deutlich über die in Österreich bereits existierenden und durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungspläne hinausgehen bzw. von ihnen abweichen. Es sind daher mehrere bestehende, die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz regelnde Verordnungen anzupassen bzw. neue Verordnungen auf diesem Gebiet zu erlassen (z.B. eine Ausbildungsverordnung gem. § 29 LMSVG). Der in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene Beirat soll dazu dienen, diese legistischen Änderungen und Ergänzungen durch Bündelung der verfügbaren Ressourcen in Form eines Beratungsgremiums mit Vertretern aller Bundesländer und in diesem Zusammenhang wichtiger Fachinstitutionen zu beschleunigen und zu vereinfachen.

Zweitens soll durch diesen Gesetzesentwurf eine Modernisierung der Aus- und Weiterbildung in den oben genannten Bereichen im Sinne einer besseren Nutzung der bei Bund und Ländern vorhandenen Ressourcen, der Schaffung einheitlicher Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen sowie durch Einrichtung einer Geschäftsstelle bei der AGES (der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) vorangetrieben werden, um so den Änderungen der rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen (etwa durch die EG-Verordnung 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit) rascher durch Anpassung der diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungs-Strukturen und -Inhalte entsprechen zu können. Da dies eine Materie ist, in der sowohl dem Bund als auch den Bundesländer Aufgaben zukommen, ist eine enge Kooperation und Koordination zwischen Bundes- und Landesdienststellen auf diesem Gebiet unerlässlich. Diesen institutionaliserten Dialog soll der in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene Beirat sicherstellen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

1. Länder und Gemeinden (allgemein)

Den Gemeinden sollten durch dieses neue Bundesgesetz weder zusätzlichen Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird nicht erforderlich sein.

Für die Länder sollte sich der tatsächliche Mehraufwand aus diesem Titel auf ca. Euro 1.000,00 bis 2.000,00 an Reisekosten pro Jahr beschränken.

Zusätzliches Personal dürfte aller Voraussicht nach auf Seiten der Länder nicht erforderlich sein.

2. Kostenschätzung für den Bund (BMGF)

2.1       Reisegebührenersatz f. d. Entsendung der 2 BMGF-Vertreter in d. Ausbildungsrat: ca. Euro    ----

2.2       Reisegebührenersatz für die Entsendung der Vertreter von AGES, BOKU

         und VUW in den Ausbildungsrat (Kostenübernahme): ...........................................                      ca. Euro     ---

2.3    tatsächliche Mehrkosten bei Durchführung von Sitzungen im eigenen Haus:                       ca. Euro 1.000,00

         (Raummiete, Bewirtungskosten, etc., Schätzung, gerundet)

2.4    Kosten für externe Gutachter: ......................................................                      ca. Euro 2.400,00

(s. Anhang BMGF.5)

3.8    Anteilige Kosten (75%) für den allg. Betrieb der Gemeinsamen Geschäftsstelle:                   Euro 18.750,00

 

Kosten pro Jahr für das BMGF (gerundet): ...........................................................   ca. Euro 22,150,00

Hierfür ist budgetäre Vorsorge getroffen.

3. Kostenschätzung für den Bund (BMLFUW)

3.1                      Reisegebührenersatz für die Entsendung eines Vertreters in den Ausbildungsrat:                      ca. Euro      ---

3.2    Anteilige Kosten (25%) für den allg. Betrieb der Gemeinsamen Geschäftsstelle:              Euro  6.250,00

 

Kosten pro Jahr für das BMGF (gerundet): ........................................................        ca. Euro  6.250,00

Kosten Bund insgesamt (BMGF + BMLFUW): ................................................         ca. Euro 28.400,00

Kosten Bund + Länder insgesamt (gerundet): ................................................           ca. Euro 46.500,00

Besonderer Teil

Zu § 1 (1) („Gegenstand“):

Der Begriff „Verbrauchergesundheit“ erscheint als der am ehesten geeignete Überbegriff, auch wenn er nicht alle Detailbereiche zur Gänze abdecken kann (etwa bezüglich Tierschutz). Er wird hier allerdings eingeschränkt auf die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz verwendet.

Die kompetenzrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 10 (1) Z 12 B-VG (Gesundheitswesen, Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung) und 11 (1) Z 8 B-VG (Tierschutz).

Zu § 1 (2) (Ziel“):

Die Zielumschreibung ist zusammen mit § 9 (Aufgaben) zu lesen.

Zu § 2 („Begriffsbestimmungen und Verweisungen“):

Hier ist die begriffliche Abgrenzung der Begriffe „Ausbildung“ und „Weiterbildung“ von Bedeutung. Der mit dem begriff Weiterbildung oft synonym verwendete Begriff Fortbildung (mit dem eigentlich der unverbindliche Teil der Weiterbildung gemeint ist) wird im Sinne des Gesetzes als Teil des Begriffs Weiterbildung definiert.

Zu § 3 (Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit“):

Der „Ausbildungsrat“ ist als Kombination eines administratives Gremiums mit einem Fachgremium konzipiert. Falls erforderlich, ist er – mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder – befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen. Experten hingegen können vom Vorsitzenden selbst – allerdings nach Anhörung der Beirats – beigezogen werden.

 

zu § 4 („Information über das Vorschlagsrecht“):

Diese Bestimmungen sollen die rechtzeitige Nominierung von Mitgliedern im Falle des Endes einer Funktionsperiode oder des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds gewährleisten.

Zu § 8 („Enthebung von Mitgliedern“):

Hier werden bewusst nur zwei Tatbestände als Enthebungsvoraussetzung genannt, es obliegt also der entsendenden Stelle, etwa im Falle des Verlusts der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit eines von ihr entsandten Mitglieds, dessen Enthebung zu beantragen.

Zu § 9 („Aufgaben des Ausbildungsrates“):

Diese Aufgabenbeschreibung stellt ein Rahmenprogramm dar, das sowohl kurzfrsitige (s. Abs. 2 Z 3) als auch längerfristige Aufgaben (z.B. Abs. 2 Z 2) enthält.

Zu § 10 („Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse“):

Anwesenheitsquorum: Mindestens 50% der Mitglieder.

Beschlussquorum: Einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Zu § 12 („Geschäftsstelle“):

Die AGES bietet sich deshalb als besonders geeignete Einrichtung zur Übernahme der Geschäftsstellen-Funktion an, weil hier die notwendige personelle und organisatorische Infrastruktur sowie umfangreiches einschlägiges Know-how bereits vorhanden sind und somit ohne großen Aufwand mitgenutzt werden können.


Beilage zu BMGF-74100/0055-IV/B/8/05                Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit (AGVG)

 

Anhang BMGF.5:                Kosten BMGF für externe Gutachter pro Jahr (Schätzung)

 

Stundentarif

Anzahl Stunden

Zwischensumme

Anzahl Projekte

Gesamtbetrag

120,00 Euro

10

1.200,00 Euro

2

2.400,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung: Stundentarif gemäß den Honorarleitlinien der Ziviltechniker, Leistungskategorie A ("Konzeptive u. strategische Aufgaben, Senior Experts, Experts"); es wird hier von der Annahme ausgegangen, dass diese Leistungen von Privatpersonen erbracht werden und somit nicht USt-pflichtig sind.