Vorblatt
Problem:
Anpassungsbedarf
besteht im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 und insbesondere im
Hinblick auf das Fachhochschul-Studiengesetz.
Anpassungsbedarf
besteht auch hinsichtlich des strengen Erlöschenstatbestandes im Falle des
Konkurses eines Ziviltechnikers.
Ziviltechnikergesellschaften
können sich nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht an anderen
Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen.
Ziel:
Den Absolventen
inländischer Fachhochschul-Studiengänge soll der Zugang zum Ziviltechnikerberuf
eröffnet werden.
Hinsichtlich des
Erlöschenstatbestandes im Falle des Konkurses ist eine Erleichterung für die
Ziviltechniker vorgesehen.
Den
Ziviltechnikergesellschaften soll eine Beteiligung an anderen
Ziviltechnikergesellschaften ermöglicht werden.
Inhalt:
Schaffung einer
Regelung, mit der für Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen und
Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik der Zugang zum
Ziviltechnikerberuf eröffnet wird.
Neuregelung der
Erlöschensbestimmungen im Falle des Konkurses sowie der Erlangung bzw.
Wiedererlangung der Befugnis nach einem Konkurs.
Neuregelung der
Organisationsgrundsätze bei Ziviltechnikergesellschaften durch Schaffung der
Möglichkeit der finanziellen Beteiligung an anderen
Ziviltechnikergesellschaften.
Alternativen:
Beibehaltung der
bisherigen Rechtslage.
Kosten:
Keine zusätzlichen
Kosten.
Auswirkungen auf die Beschäftigung in den
direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:
Die Öffnung des
Berufes für Absolventen der Fachhochschulen wird eine größere Anzahl von
praktizierenden Freiberuflern zur Folge haben, was wiederum zu einer vermehrten
Wertschöpfung führen wird.
Allfällige administrative, preis- und
kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger und/oder
Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):
Die Öffnung des
Berufes für Absolventen der Fachhochschulen wird die Anzahl der Ziviltechniker
vergrößern und somit zu einem verschärften Wettbewerb führen, der sich auch in
den Ziviltechnikerhonoraren niederschlagen wird.
Wettbewerbsfähigkeit:
Keine Auswirkungen
auf den Wirtschaftsstandort Österreich.
Budgetäre
Auswirkungen:
Dem Bund und den
Ländern werden keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
EU-Konformität:
Gegeben.
Durch die
vorliegende Novelle werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union
umgesetzt:
- Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechtes und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (85/384/EWG) (CELEX-Nr. 31985L0384).
- Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (CELEX-Nr. 31989L0048).
- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des
Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG,
78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG,
85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des
Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und
des Arztes, ABl. Nr. L 206 vom 31.07.2001.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Gemäß Art. 10 Abs.
1 Z 8 B-VG fällt das Ziviltechnikerwesen in Gesetzgebung und Vollziehung in die
ausschließliche Zuständigkeit des Bundes.
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das
FachhochschulStudiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.
Das
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur
freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für
Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen,
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer
Studienrichtung der Bodenkultur möglich ist.
Mit dieser Novelle
soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder
Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren
Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen
Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines
Ziviltechnikers zu erlangen.
Das derzeitige
Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer
Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder
innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens
nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis
durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden
Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng
empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die
Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm
mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle
sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung
der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren
auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im
Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt.
Nach den derzeit
geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer
Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im
Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng
erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich
Ziviltechnikergesellschaften an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell
beteiligen dürfen und somit in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine
breitere finanzielle Basis zu stellen.
Besonderer
Teil
Zu Z 2
(§ 3):
Mit dieser
Bestimmung werden die Fachhochschul-Magisterstudiengänge und
Fachhochschul-Diplomstudiengänge des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt
auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten
liegt, in den Kreis jener Studien aufgenommen, für die eine
Ziviltechnikerbefugnis verliehen wird. Berücksichtigt werden nur die
Fachhochschul-Studiengänge, die nach der vom Fachhochschulrat getroffenen
Einteilung dem Fachbereich Technik zuzuordnen sind. Fachhochschul-Studiengänge,
deren Schwerpunkt nicht auf ingenieurwissenschaftlichen oder
naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, sondern auf Fachgebieten wie,
Wirtschaftswissenschaften, Touristik oder Gestaltung, werden nicht erfasst.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1):
Der bisherige Befugnisumfang wurde um die Erbringung von mediativen
Leistungen und die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten
geringfügig erweitert.
Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2 lit. c):
Die Bestimmung wurde dem Gesetzeswortlaut des § 98 des
Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, auf den sich diese
Bestimmung bezieht, angepasst.
Zu Z 5:
Der im bisherigen § 4 Abs. 6 Ziviltechnikergesetz 1993
vorgesehene „Kontrahierungszwang“ für den Bund und die Bundesländer entfällt.
Bei dem „Kontrahierungszwang“ handelt es sich um ein Relikt aus jener Zeit, als
Ziviltechniker mangels staatlicher Personalressourcen „nötigenfalls auch für
Staatsbaugeschäfte gegen ein besonderes Entgelt in Anspruch genommen werden“
konnten.
Ein „Kontrahierungszwang“ findet seine sachliche Rechtfertigung in der
Monopolstellung gewisser Personen und Unternehmungen bei lebenswichtigen Gütern
und Leistungen. Im Lichte dieser Definition und im Hinblick auf die nunmehr
große Anzahl von ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern, ist der
„Kontrahierungszwang“ nicht mehr zeitgemäß und sachlich nicht mehr
gerechtfertigt. Dem entspricht auch, dass der „Kontrahierungszwang“ in der
„Neuzeit“ (seit 1950) nie zur Anwendung kam.
Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1):
Mit dieser
Bestimmung wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002,
umgesetzt.
Zu Z 7
(§ 5 Abs. 2 Z 2):
Personen, über
deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre
eröffnet worden ist, sind von der Erlangung einer Ziviltechnikerbefugnis
ausgeschlossen, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach
Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist.
Zu Z 9
(§ 6 Abs. 2 und 3):
Mit Abs. 2
wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, umgesetzt.
Mit Abs. 3
wird die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und
der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG,
78/1027/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des
Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes,
der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes,
ABl. Nr. L 206 vom 31.07.2001, umgesetzt.
Zu Z 10
(§ 7):
Nur wenn das der
angestrebten Befugnis kongruente Studium absolviert wurde, kann eine Ziviltechnikerbefugnis
für dieses Fachgebiet verliehen werden. Angestrebte Befugnis und absolviertes
Studium müssen deckungsgleich sein.
Zu Z 11
(§ 8 Abs. 1):
Die Praxis kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Angestellter oder
freier Dienstnehmer) zu einem Ziviltechniker oder zu einem zu der angestrebten
Befugnis einschlägig tätigen Gewerbetreibenden erworben werden. Sie kann auch
als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
im öffentlichen Dienst absolviert werden. Praxiszeiten, die im Rahmen eines
freien Dienstvertrages absolviert wurden, sind nur dann als Praxis im Sinne des
§ 8 anzuerkennen, wenn der Praktikant die ihm übertragenen Dienste im
vollen Umfang persönlich verrichtete und hinsichtlich der für das Fachgebiet geltenden
rechtlichen und fachlichen Fragen der Anleitung und Überwachung durch den
befugten Dienstgeber unterstand. Die Praxis im Sinne des § 8 kann immer
nur eine solche sein, die unter Einhaltung der gesamten österreichischen
Rechtsordnung absolviert wird. Praxiszeiten, die als Werkunternehmer ohne eine
entsprechende Befugnis absolviert werden, finden keine Anerkennung.
Zu Z 14
(§ 10 Abs. 2):
Da in jüngster
Zeit Schwierigkeiten auftraten, die Prüfungskommissionen mit Beamten zu
besetzen, wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, auch Vertragsbedienstete
des Bundes oder eines Bundeslandes zu Mitgliedern der Prüfungskommisssion zu
bestellen.
Zu Z 17 und
18 (§ 14 Abs. 4 und 7):
Das
österreichische Berufsrecht weist in vielen Bereichen insofern einen Dualismus
auf, als eine Reihe von Erwerbstätigkeiten sowohl im Rahmen der Gewerbeordnung
als auch nach dem Ziviltechnikergesetz ausgeübt werden können. Um dem
Selbstverständnis der Ziviltechnikerschaft als unabhängige Planer und
Urkundsperson Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, jegliche
Interessenskollisionen hintanzuhalten. Demzufolge ist die Ausübung der
Ziviltechnikerbefugnis während eines aufrechten Dienstverhältnisses unzulässig,
sofern dieses Dienstverhältnis Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die in den
Befugnisumfang des Ziviltechnikers fallen.
Dasselbe gilt auch
für die Ausübung eines Gewerbes. Nicht jede gewerbliche Tätigkeit ist mit der
Ausübung der Befugnis eines Ziviltechnikers unvereinbar, sondern nur eine solche,
die eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die zum Befugnisumfang des betreffenden
Ziviltechnikers gehört.
Zu Z 19 (§
17 Abs. 1 Z 2 und 4):
Die
Straftatbestände wurden im Hinblick auf die Funktion der Ziviltechniker als
Treuhänder und Urkundsperson erweitert.
Für den Fall, dass
nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines
Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, erlischt
die Befugnis „ex nunc“.
Zu Z 22
(§ 17 Abs. 8):
Die Teilnahme an
reinen Ideenwettbewerben, das sind solche Wettbewerbe, die lediglich
grundsätzliche Vorschläge für die Lösung von Aufgaben erbringen sollen, die nur
allgemein umschrieben und abgegrenzt sind, ist auch bei ruhender Befugnis
erlaubt. Führt der Ideenwettbewerb zu einer Auftragserteilung, so muß die
Befugnis aufrecht gemeldet werden.
Zu Z 26
(§ 26 Abs. 1):
Die Beteiligung
einer Ziviltechnikergesellschaft an einer anderen Ziviltechnikergesellschaft
hat nicht die Erweiterung der Befugnis einer der Ziviltechnikergesellschaften
zur Folge. Es ist dabei an eine finanzielle Beteiligung gedacht, ohne dass die
Befugnis der einen Ziviltechnikergesellschaft um die Befugnis der sich
beteiligenden Ziviltechnikergesellschaft erweitert wird.
Zu Z 27
(§ 28 Abs. 1):
Es soll
sichergestellt werden, dass die Ziviltechniker, die die Befugnisse in die
Ziviltechnikergesellschaft einbringen auch über die Kapitalmehrheit in der
Gesellschaft verfügen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete
Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf
Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig
sind. |
§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete
Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen
oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. |
§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für
Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen
oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung
der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden
Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an
Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität
Wien, der TU Wien und der BOKU Wien. |
§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für
Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und
Fachhochschul-Studiengänge sind: 1. ingenieurwissenschaftliche oder
naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der
jeweils geltenden Fassung, 2. ingenieurwissenschaftliche oder
naturwissenschaftliche Diplomstudien, im Sinne des
Universitäts-Studiengesetzes –
UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002, 3. Diplomstudien einer technischen oder
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer
Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und 4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge,
Fachhochschul-Diplomstudiengänge, im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des
Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder
naturwissenschaftlichen Studien liegt. |
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern
bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem
gesamten, von ihrer Befugnis umfassten
Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden,
koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme
von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, ferner zur Übernahme von
Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet
des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt. (2) … c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenausmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
Abbaufeldern und Speicherfeldern sowie zur Ersichtlichmachung derartiger
Begrenzungen in der Natur. (3) bis (5) … |
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern
bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem
gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von
planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen
und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur
Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen
Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen,
sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers
zukommen, berechtigt. (2) … c) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für
grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur
Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur. (3) bis (5) … |
(6) Ziviltechniker
sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer
Kanzlei befindet, die Geschäfte auf ihrem Fachgebiet gegen Entlohnung zu
übernehmen. |
entfällt |
§ 5.
(1) Die Befugnis
eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen,
wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen
wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. |
§ 5. (1) Die Befugnis eines
Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen
den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen,
wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6)
nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. |
(2) Von der
Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen: 1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt
sind, 2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist
oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden
Vermögens nicht eröffnet worden ist, 3. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei
denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1, 4. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis
des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus
dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden, 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1997) 6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen. |
(2) Von der
Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen: 1. die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt
sind, 2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist
oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der
Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben
worden ist, 3. über deren Vermögen der Konkurs mangels
Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre
nicht eröffnet worden ist, 4. denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei
denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1, 5. die in einem öffentlichen Dienstverhältnis
des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder
mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus
dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden, 6. die nicht über die zur Ausübung erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen. |
§ 6.
(2) Studienabschlüsse
an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 177/1966, in der jeweils
geltenden Fassung. |
§ 6. (2) Studienabschlüsse
an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in
der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen
Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich
nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
handelt. (3) Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie
85/384/EWG, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie
die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die
dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung
zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu prüfen. |
§ 7.
Die Voraussetzung
gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis
angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht. |
§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1
ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem
absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht. |
§ 8. (1) Die
praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert
werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen
Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach
Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon
mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in
den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines
Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im
öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse
und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen. (2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr
entfallen: - bei Bewerbern um die Befugnisse eines
Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für
Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen sowie für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
auf eine praktische Betätigung auf Baustellen, - bei Bewerbern um die Befugnis eines
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf eine praktische Betätigung auf
dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen
Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen. |
§ 8. (1) Die
Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums
zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis
erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich 1. in einem Dienstverhältnis oder 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender
eines reglementierten Gewerbes oder 3. im öffentlichen Dienst absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige
Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen. (2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr
entfallen: 1. bei Absolventen des Studiums der Architektur
und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges
auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und 2. bei Absolventen des
Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine
praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der
grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen. |
§ 9. (4)
Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs.3 sind Bewerber, die 1. eine für die Aufnahme in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände
Inhalt der Dienstprüfung waren; 2. an einer Universität (Hochschule) Prüfungen
über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. Die
Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn
Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer
Befugnis abgelegt wurden. |
§ 9.
(4) Befreit von den
Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber, die das für die
Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 –
BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung,
normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände
Inhalt der Dienstprüfung waren. |
|
(5) Befreit von den
Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die
an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges
Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben. |
§ 10.
(2) Die
Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes,
von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende
Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten
Fachgebietes. |
§ 10.
(2) Die
Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des
Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei
ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung
bildenden oder eines verwandten Fachgebietes. |
§
12. (1) Die Befugnis
wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach
Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten
Sitz der Kanzlei verliehen. |
§
12. (1) Die Befugnis
wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach
Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten
in
Österreich gelegenen Sitz
der Kanzlei verliehen. |
|
In den §§ 9, 10, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 32 und 34
werden die Worte „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt. |
§ 14. (4)
Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses darf die Befugnis eines
Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein
Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der
Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist. (5) Der Eintritt in
den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein
Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der
Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das Ruhen der Befugnis zur
Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker
binnen zwei Wochen anzuzeigen. (6) … |
§ 14. (4)
Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum
Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört,
darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich
nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in
welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist. (5) Der
Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um
ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher
der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der
Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
vom Ziviltechniker innerhalb von
zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (6) … |
|
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum
Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist
mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das
unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen. (8) Ziviltechniker
sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung
verpflichtet. |
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt: 1. … 2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger
gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen
wurde, 3. … 4. durch die Eröffnung des Konkurses oder deren
Abweidung mangels hinreichenden Vermögens, 5. durch die rechtskräftig verhängte
Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis. (2) und (3) … (4) Bescheide gemäß
Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
zur Kenntnis zu bringen. (5) und (6) … (7) Die
Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen. |
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt: 1. … 2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung
fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung
von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und
Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrer mit Vorsatz begangener
sonstiger gerichtlich strafbaren Handlungen, es sei denn, dass diese
Rechtsfolge nachgesehen wurde, 3. … 4. durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem
Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein
Zahlungsplan bestätigt wurde, 5. wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung
der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde
oder 6. durch die rechtskräftig verhängte
Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis. (2) und (3) … (4) Bescheide, durch
die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der
zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu
bringen. (5) und (6) … (7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker
nicht berechtigt: 1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3)
zu errichten oder 2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4
Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten. (8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem
Wettbewerb (Auslobungsverfahren), der als solcher nicht unmittelbar zu einer
Auftragserteilung führt, auch mit ruhender Befugnis zulässig. (9) Die
Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen. |
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(10) Der Verzicht
auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung
angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der
Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam. |
§ 22. (2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn: 1. die Ziviltechnikergesellschaft zumindest
rechtsfähig im Sinne des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der
jeweils geltenden Fassung, ist, 2. sämtliche Inhalte der beantragten
Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder
Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind, 3. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht. |
§ 22. (2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn: 1. sämtliche Inhalte der beantragten
Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder
Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind, 2. der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entspricht. |
§ 26. (1) Gesellschafter einer
Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein. |
§ 26.
(1) Gesellschafter
einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen und
berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften sein. |
§ 28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft
muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr
als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen
Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen,
in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich
sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer
jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten. |
§ 28.
(1) Geschäftsführer
und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur
physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und
gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In
Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker
erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte
Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten. |
§ 30.
(1)
Die Bezeichnung „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und
„Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht
verliehen wurde, nicht geführt werden. (2) Das Wort „Ziviltechniker“ darf nur der Firma einer
berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden. |
§ 30.
(1) Die
Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“,
„Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine
entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden. (2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“,
„Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der
Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden. (3) Die
Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die
Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde. |
§ 32.
(7) Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser
Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können
bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen
werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat insbesondere unter Berücksichtigung der
Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember
1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der
EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die
Voraussetzung der Fachstudien im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind,
welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich
führen dürfen, ferner daß Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das
Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden
Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise
wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche
zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für
die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben. |
§ 32.
(7) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser
Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können
bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen
werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates
vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988,
89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurden, die Voraussetzung
der Fachstudien, im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche
Berufsbezeichnungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
führen dürfen, ferner, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Erbringen von Dienstleistungen
vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den
Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die
Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz
zu erfüllen haben. |