1091 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Standesvertretung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Auskunftspflicht
§ 6 Datenverwendung
§ 7 Amtshilfe
§ 8 Begutachtungsrechte
§ 9 Informationsrechte
2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft
§ 10 Kammermitglieder
§ 11 Rechte
der Kammermitglieder
§ 12 Pflichten
der Kammermitglieder
§ 13 Außerordentliche
Kammermitglieder
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten
der Funktionäre/Funktionärinnen
§ 14 Ausübung
des Mandats
§ 15 Rechte
der Funktionäre/Funktionärinnen
§ 16 Pflichten
der Funktionäre/Funktionärinnen
2. Hauptstück
Österreichische Zahnärztekammer
1. Abschnitt
§ 17 Österreichische
Zahnärztekammer
§ 18 Wirkungskreis
§ 19 Eigener
Wirkungsbereich
§ 20 Übertragener
Wirkungsbereich
§ 21 Prüfung
der Vertrauenswürdigkeit – EWR
2. Abschnitt
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer
§ 22 Organe
§ 23 Bundesausschuss
§ 24 Aufgaben
des Bundesausschusses
§ 25 Bundesvorstand
§ 26 Aufgaben
und Beschlussfassung des Bundesvorstands
§ 27 Präsident/Präsidentin
§ 28 Finanzreferent/Finanzreferentin
§ 29 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
§ 30 Delegiertenversammlung
§ 31 Aufgaben
und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
3. Abschnitt
Kammeramt
§ 32 Kammeramt
§ 33 Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
3. Hauptstück
Landeszahnärztekammern
1. Abschnitt
§ 34 Landeszahnärztekammern
§ 35 Aufgabenbereich
2. Abschnitt
Organe der Landeszahnärztekammer
§ 36 Organe
§ 37 Delegierte
§ 38 Wahl
der Delegierten
§ 39 Landesausschuss
§ 40 Aufgaben
des Landesausschusses
§ 41 Landesvorstand
§ 42 Aufgaben
und Beschlussfassung des Landesvorstands
§ 43 Präsident/Präsidentin
§ 44 Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§ 45 Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
3. Abschnitt
§ 46 Referenten/Referentinnen
§ 47 Bezirks-
und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
§ 48 Erweiterter
Landesauschuss
§ 49 Landessekretariat
4. Hauptstück
1. Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 50 Einrichtung
für Qualitätssicherung
§ 51 Wissenschaftlicher
Beirat für Qualitätssicherung
§ 52 Qualitätssicherungsverordnung
2. Abschnitt
Schlichtungsverfahren
§ 53 Patientenschlichtungsverfahren
§ 54 Kollegiales
Schlichtungsverfahren
5. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
§ 55 Disziplinarvergehen
§ 56 Verfolgungsverjährung
2. Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
§ 57 Einstweilige
Maßnahme
§ 58 Disziplinarstrafen
§ 59 Befristete
Untersagung der Berufsausübung
§ 60 Streichung
aus der Zahnärzteliste
3. Abschnitt
Disziplinarorgane
§ 61 Disziplinarorgane
erster Instanz
§ 62 Disziplinarrat
§ 63 Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in erster Instanz
§ 64 Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
§ 65 Disziplinarorgane
zweiter Instanz
§ 66 Disziplinarsenat
§ 67 Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in zweiter Instanz
§ 68 Kanzleigeschäfte
des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats
4. Abschnitt
Verfahren vor dem
Disziplinarrat
§ 69 Verfahren
vor dem Disziplinarrat
§ 70 Ausschluss
und Befangenheit
§§ 71 und 72 Entscheidung
über die Verfolgung
§§ 73 und 74 Vorverfahren
§ 75 Abschluss
des Vorverfahrens
§§ 76 und 77 Mündliche
Verhandlung
§§ 78 und 79 Verhandlung
in Abwesenheit
§ 80 Beschlussfassung
§ 81 Erkenntnis
§ 82 Kosten
§ 83 Niederschrift
§ 84 Zustellung
§ 85 Zivilrechtliche
Ansprüche
5. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 86 Rechtsmittel
§ 87 Ausschluss
und Befangenheit
§ 88 Beschluss
§ 89 Berufungsverfahren
§ 90 Mündliche
Verhandlung
§ 91 Entscheidung
§ 92 Erkenntnis
§ 93 Außerordentliche
Rechtsmittel
§ 94 Kosten
6. Abschnitt
Vollzug der
Entscheidungen
§ 95 Disziplinarregister
§ 96 Geldstrafen
und Verfahrenskosten
§ 97 Strafmilderung
§ 98 Streichung
aus der Zahnärzteliste
7. Abschnitt
Tilgung von
Disziplinarstrafen
§ 99 Tilgungsfristen
§ 100 Tilgung
8. Abschnitt
§ 101 Ordnungsstrafen
§ 102 Anwendung
von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 103 Mitteilungen
an die Öffentlichkeit
6. Hauptstück
1. Abschnitt
Gebarung
§ 104 Jahresvoranschläge
und Rechnungsabschlüsse
§ 105 Kammerbeiträge
2. Abschnitt
Weisungs- und
Aufsichtsrechte
§ 106 Weisungsrecht
§ 107 Rechtsakte
im übertragenen Wirkungsbereich
§ 108 Aufsichtsrecht
§ 109 Rechtsakte
im eigenen Wirkungsbereich
3. Abschnitt
§ 110 Strafbestimmungen
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für
Dentisten/Dentistinnen
§ 111 Rechte
und Pflichten
§ 112 Unterstützungsfonds
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 113 Kammermitgliedschaft
§ 114 Rechtsnachfolge
§ 115 Konstituierung
der Österreichischen Zahnärztekammer
§ 116 Provisorische
Organe und Funktionen
§ 117 Zahnärztliche
Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds
§ 118 Personal
§ 119 Kammervermögen
§ 120 Rechnungsabschluss
2005 der Österreichischen Dentistenkammer
§ 121 Jahresvoranschläge
2006
§ 122 Rechtsakte
der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer
§ 123 Entsendungsrechte
§ 124 Anhängige
Verfahren
§ 125 Disziplinarverfahren
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 126 In-Kraft-Treten
§ 127 Vollziehung
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Allgemeines
§ 1. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind
diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Standesvertretung
§
2. (1) Die berufliche
Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs
obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.
(2) Für den räumlichen
Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der
§§ 34 ff einzurichten.
Begriffsbestimmungen
§
3. (1) Soweit nicht in einzelnen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes anderes bestimmt ist, beziehen sich die
Bezeichnungen „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ und „zahnärztlich“ in diesem Bundesgesetz
auch auf Dentisten/Dentistinnen.
(2) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind:
1. Organe: die Vertretungskörper der
Österreichischen Zahnärztekammer gemäß §§ 22 ff und der
Landeszahnärztekammern gemäß §§ 36 ff;
2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Landesausschüsse gemäß § 37;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1;
4. Referenten/Referentinnen: die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellten oder gewählten Personen, die mit
der Vorbereitung, Bearbeitung oder Durchführung von Aufgaben der
Österreichischen Zahnärztekammer oder der Landeszahnärztekammern betraut sind;
5. Personal: die in einem Arbeitsverhältnis zur
Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer stehenden
Personen;
6. Beauftragte: Personen, die von der
Österreichischen Zahnärztekammer oder einer Landeszahnärztekammer mit der
Durchführung bestimmter Projekte betraut sind.
Verschwiegenheitspflicht
§
4. (1) Die Organe,
Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der
Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit
sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur
Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der
Parteien geboten ist, verpflichtet.
(2) Von dieser
Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer
Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
(3) Auf Verlangen
des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die
Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
1. die Aussage vor Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht
unterliegen, und
2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege
oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Auskunftspflicht
§
5. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind
verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs
Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine
andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte gemäß
Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als
1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer
gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
2. diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt
werden.
Das
Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.
(3) Für über die
gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische
Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene
finanzielle Abgeltung verlangen.
(4) Die
Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen
Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen
1. Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss
der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln
sowie
2. Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht
vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer
zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.
Datenverwendung
§
6. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter
Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im
Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben
1. persönliche berufsbezogene Daten der
Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu
übermitteln.
(2) Unbeschadet Abs. 1
sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern
berechtigt,
1. an die Sozialversicherungsträger und
Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der
Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
2. an die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der
Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund
der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
zu
übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht
zulässig.
Amtshilfe
§
7. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind gegenüber
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Die Behörden,
gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Österreichischen Zahnärztekammer und
den Landeszahnärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu
unterstützen.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb
ihres Wirkungsbereichs den Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, den
Trägern der Sozialversicherung, den gesetzlich eingerichteten
Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur
Erfüllung derer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in
ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
Begutachtungsrechte
§
8. (1) Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der
Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, sind dieser unter Einräumung einer
angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(2) Die Österreichische
Zahnärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen
der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der
Österreichischen Zahnärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere
Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder
Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Informationsrechte
§
9. (1) Die Gerichte
sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
1. von der Einleitung und Beendigung eines
gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung
eines/einer Sachwalters/Sachwalterin für sowie
2. von der Verhängung und Aufhebung der
Untersuchungshaft über
ein
Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist
zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
verpflichtet.
(2) Die
Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der
zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt,
verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und
Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu
verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses
zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden
Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft
Kammermitglieder
§
10. (1) Mitglied der
Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen
Berufs oder Dentistenberufs, der/die
1. in die von der Österreichischen Zahnärztekammer
geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,
2. den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf
ausübt und
3. seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei
Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin
seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
(2) Personen, die eine
Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer
Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten
fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
entrichten.
(3) Die Zuordnung
jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
1. nach dem Berufssitz,
2. sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem,
für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
3. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 2 vorliegen,
nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse
besteht,
4. sofern zwei Berufssitze gemäß Z 3 vorliegen,
nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
5. sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein
Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
6. sofern kein Berufssitz besteht, nach dem
Dienstort,
7. sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem,
der früher begründet wurde,
8. sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem
Wohnsitz.
(4) Die
Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
1. die Berufseinstellung bei der jeweiligen
Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
2. von der Österreichischen Zahnärztekammer aus
der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.
Rechte der
Kammermitglieder
§
11. (1) Die
Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind
berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche
gewählt zu werden.
(3) Jedes
Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die
Österreichische Zahnärztekammer.
Pflichten
der Kammermitglieder
§
12. (1) Jedes
Kammermitglied ist verpflichtet,
1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer
und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
2. die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
(2) Jedes
Kammermitglied ist verpflichtet,
1. der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für
die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
2. der jeweiligen Ärztekammer die für die
Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
3. die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes
1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds
festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen
Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu
leisten.
(3) Ist ein/eine
Amtszahnarzt/Amtszahnärztin Kammermitglied der
Österreichischen Zahnärztekammer, ist er/sie nur insoweit verpflichtet, den
Anordnungen und Weisungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der
zuständigen Landeszahnärztekammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als diese
nicht im Widerspruch zu seinen/ihren Pflichten als Amtszahnarzt/Amtszahnärztin
oder den ihm/ihr von seiner/ihrer vorgesetzten Dienstbehörde erteilten
Anordnungen und Weisungen stehen.
Außerordentliche
Kammermitglieder
§
13. (1) Als
außerordentliche Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer können sich
Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, die
1. eine oder mehrere der Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder
2. gemäß § 10 Abs. 2 nicht Mitglied der
Österreichischen Zahnärztekammer sind,
in die
Zahnärzteliste eintragen lassen.
(2) Außerordentliche
Kammermitglieder sind berechtigt,
1. das offizielle Publikationsorgan der
Österreichischen Zahnärztekammer zu beziehen und
2. weiterhin ihren Zahnärzteausweis zu führen.
(3) Außerordentliche
Kammermitglieder sind verpflichtet,
1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer
und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen,
2. die in der Beitragsordnung für diese Personen
festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten sowie
3. sich nicht standeswidrig zu verhalten.
(4) Die
außerordentliche Kammermitgliedschaft erlischt, sobald der/die Betroffene
1. Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer
gemäß § 10 wird oder
2. seinen/ihren Austritt der Österreichischen
Zahnärztekammer mitgeteilt hat, in diesem Fall hat die Österreichische
Zahnärztekammer umgehend die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(5) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann außerordentliche Kammermitglieder bei
standeswidrigem Verhalten aus der Kammer ausschließen. Gegen einen Ausschluss
steht kein Rechtsmittel offen.
(6) Personen, die
gemäß Abs. 5 aus der Kammer ausgeschlossen wurden, haben unverzüglich ihren
Zahnärzteausweis abzuliefern. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
wird, hat die nach dem Hauptwohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis zwangsweise
einzuziehen und dieser zu übersenden.
3. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen
Ausübung des Mandats
§
14. (1) Funktionäre/Funktionärinnen
gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag
gebunden.
(2) Sie üben ihre Tätigkeit
unbeschadet der Aufwandsentschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 ehrenamtlich aus.
(3) Funktionären/Funktionärinnen
darf in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Mandats kein Nachteil erwachsen.
Rechte der Funktionäre/Funktionärinnen
§
15. (1) Die Funktionäre/Funktionärinnen
haben unter Beachtung des Datenschutzes und gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten das Recht auf alle Informationen, die zur Ausübung
ihres Mandats erforderlich und dienlich sind, durch die zuständigen Organe.
(2) Sie haben Anspruch
auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Nähere
Regelungen über die Aufwandsentschädigungen von Funktionären/Funktionärinnen
sind durch die Österreichische Zahnärztekammer festzusetzen
(Aufwandsentschädigungsordnung).
(3)
Funktionäre/Funktionärinnen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, haben
gegenüber ihrem/ihrer Dienstgeber/Dienstgeberin Anspruch auf Gewährung der
erforderlichen Freizeit für die Ausübung ihres Mandats.
Pflichten
der Funktionäre/Funktionärinnen
§
16. (1) Die
Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und
Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen
Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen
Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.
(2) Sie unterliegen der
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.
2. Hauptstück
Österreichische
Zahnärztekammer
1. Abschnitt
Österreichische
Zahnärztekammer
§
17. (1) Die berufliche
Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs
obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“ („ÖZÄK“), die am Sitz der
Bundesregierung eingerichtet ist.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der
Aufschrift „Österreichische Zahnärztekammer“ zu führen.
(4) Der Schriftwechsel
der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen
Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Wirkungskreis
§
18. Die Österreichische
Zahnärztekammer ist berufen,
1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern sowie
2. für die Wahrung des Berufs- und Standesansehens
und der Berufs- und Standespflichten des zahnärztlichen Berufs zu sorgen.
Eigener
Wirkungsbereich
§
19. (1) Im eigenen
Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende
Aufgaben wahrzunehmen:
1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur
Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den
Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der
Krankenfürsorge;
2. Abschluss von Kollektivverträgen als
gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite;
3. Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer
Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung und Mitwirkung bei der
Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen;
4. Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen
an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten
fachlichen Fort- und Weiterbildungen;
5. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für
zahnärztliches Hilfspersonal;
6. Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen
verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten
Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten
Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden;
7. Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und
Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von
Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren;
8. Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen
Einrichtungen.
(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer
obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form der
zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von
Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien);
2. Vorschriften über die Wahrung des
zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten
(Standesordnung);
3. Vorschriften über die Art und Form zulässiger
zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien);
4. Vorschriften über die Art und Form der
Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung);
5. Richtlinien über die angemessene Honorierung
zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien);
6. Richtlinien über das Ausmaß und die Form
zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien);
7. jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als
Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung);
8. Vorschriften über die Durchführung von
Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern
(Patientenschlichtungsordnung);
9. Vorschriften über die Durchführung von
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale
Schlichtungsordnung);
10. Satzung und Geschäftsordnung;
11. Beitragsordnung;
12. Diäten- und Reisegebührenordnung;
13. Aufwandsentschädigungsordnung;
14. Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtlichen Verhältnisse.
(3) Zur Vertretung der
Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer
insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und
Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen,
sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
2. Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft
gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie
internationalen Gremien;
3. Erstattung von Berichten, Gutachten und
Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen
Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an
Behörden;
4. Mitwirkung an den amtlichen
Gesundheitsstatistiken;
5. Mitarbeit an den Einrichtungen der
österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen
Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung;
6. Begutachtung von Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen.
(4) Weiters ist die
Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
1. Erstattung eines Jahresberichts an die
Aufsichtsbehörde,
2. Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder –
ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und
Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen
Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden
Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs-
und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in
den Bundesländern,
3. Verwaltung und Abwicklung des für die
Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds,
4. Führung eines Disziplinarregisters, in das jede
in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des
betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses
einzutragen sind,
5. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans
der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen
Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information
der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und
standespolitischen Entwicklungen.
Übertragener
Wirkungsbereich
§
20. (1) Im übertragenen
Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
1. Führung der Liste der zur Berufsausübung
berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs
(Zahnärzteliste);
2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
3. Ausstellung von Bestätigungen über die
Eintragung in die Zahnärzteliste;
4. Ausstellung der Zahnärzte- und
Dentistenausweise;
5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen
Berufs oder Dentistenberufs;
7. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur
Führung des Berufstitels „Prima-rius“/„Primaria“;
8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel
19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. ***/2005);
9. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel
15 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 31 Abs. 4 ZÄG);
10. Durchführung von Sachverhaltsprüfungen gemäß
Artikel 9 Abs. 3 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 78/686/EWG (§ 21).
(2) Für die in den
Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
1. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
2. kann die Österreichische Zahnärztekammer nach
den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine
Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die
Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit
der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall
unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt
der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die
Erlassung folgender Vorschriften:
1. Vorschriften über Form und Inhalt des
Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
2. Vorschriften über die zahnärztliche
Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
3. Vorschriften über die Einhebung einer
Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren
durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat
(Bearbeitungsgebührenverordnung).
Prüfung der
Vertrauenswürdigkeit – EWR
§
21. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in
Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen,
im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die
1. sich im Bundesgebiet der Republik Österreich
vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben
sollen,
2. genau bestimmt sind und
3. nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet
sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs
erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.
(2) Im Rahmen der
Prüfung ist
1. eine Stellungnahme des/der betroffenen
Berufsangehörigen einzuholen sowie
2. festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses
Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder
verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine
strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.
(3) Das Ergebnis
dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist,
die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche
Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei
Monaten zu übermitteln.
2. Abschnitt
Organe der
Österreichischen Zahnärztekammer
Organe
§
22. Organe der Österreichischen
Zahnärztekammer sind:
1. der Bundesausschuss,
2. der Bundesvorstand,
3. der/die Präsident/Präsidentin und die
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,
4. der/die Finanzreferent/Finanzreferentin,
5. die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
6. die Delegiertenversammlung.
Bundesausschuss
§
23. (1) Der
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer besteht aus den
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der
Landeszahnärztekammern.
(2) Die Sitzungen des
Bundesausschusses sind
1. bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich
oder
2. auf Verlangen von mindestens fünf
stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesausschusses
vom/von der
Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer einzuberufen und
werden von diesem/dieser geleitet.
(3) Der
Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Stimmberechtigte
Mitglieder des Bundesausschusses sind die Präsidenten/Präsidentinnen der
Landeszahnärztekammern, in deren Verhinderungsfall die
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das
Stimmrecht jedes/jeder Präsidenten/Präsidentin bzw.
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin einer Landeszahnärztekammer ist gewichtet nach
dem Verhältnis der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten
Kammermitglieder zur Anzahl aller Kammermitglieder der Österreichischen
Zahnärztekammer. Nähere Bestimmungen über die Berechnung der gewichteten
Stimmrechte sind in der Satzung festzulegen.
(5) Für Beschlüsse des
Bundesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen und
gewichteten Stimmen erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem
Bundesgesetz oder die Satzung andere Stimmenmehrheiten fordern.
(6) Der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
1. der Beschluss, mit dem dem/der
Präsidenten/Präsidentin, einem/einer Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder
dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird,
2. der Beschluss über die Erlassung und Änderung
der Satzung und
3. der Beschluss über die Festlegung und
Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern.
Aufgaben des
Bundesausschusses
§
24. Dem Bundesausschuss
der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt
1. die Durchführung aller der Österreichischen
Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 19 ff, soweit
diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen
sind,
2. der Beschluss über die Festlegung und
Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
3. die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der
drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der
Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
4. die Entscheidung über die Entziehung des
Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der
Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
5. die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen
Zahnärztekammer,
6. die Anordnung der Wahl der Delegierten und die
Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
7. der Beschluss des Jahresvoranschlags und des
Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
8. der Beschluss über die Festsetzung der
Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
9. der Beschluss über Angelegenheiten, die eine
Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung
vorlegt,
10. die Einsetzung beratender Ausschüsse,
11. die Bestellung von Referenten/Referentinnen und
sonstigen Beauftragten,
12. die Einberufung der Delegiertenversammlung,
13. die Bestellung nachrückender Mitglieder des
Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
14. der Beschluss der Geschäftsordnung des
Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.
Bundesvorstand
§
25. (1) Dem
Bundesvorstand gehören
1. der/die Präsident/Präsidentin,
2. die drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und
3. der/die Finanzreferent/Finanzreferentin
der
Österreichischen Zahnärztekammer an.
(2) Der/Die
Präsident/Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der/die
Finanzreferent/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer werden vom
Bundesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Sie sind in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(3) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der
Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über die Wahl des/der
Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und des/der
Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer durch
Verordnung festzulegen.
(4) Der/Die
Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der
Österreichischen Zahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der
Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf
Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten
abzulegen.
Aufgaben und
Beschlussfassung des Bundesvorstands
§
26. (1) Dem
Bundesvorstand obliegt
1. die Entscheidung in Angelegenheiten der
Delegiertenversammlung und des Bundesausschusses, sofern deren Beschlussfassung
wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann,
2. die Behandlung von Angelegenheiten, die eine
Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung
vorlegt,
3. die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für
andere Körperschaften und Einrichtungen, sofern dies durch entsprechende
Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
4. die Ernennung des/der
Kammeramtsdirektors/Kammeramtsdirektorin,
5. die Entscheidung in Personalangelegenheiten
betreffend die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen
Zahnärztekammer.
(2) Fällt eine vom
Bundesvorstand zu behandelnde Angelegenheit vorwiegend in den Bereich einer
Landeszahnärztekammer, so kann der Bundesvorstand beschließen, den/die
Präsidenten/Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung den/die
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer mit
Stimmrecht zur Behandlung der entsprechenden Angelegenheit beizuziehen.
(3) Sitzungen des
Bundesvorstands sind vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen
Zahnärztekammer einzuberufen und zu leiten.
(4) Nähere
Bestimmungen über die Beschlussfassung im Bundesvorstand sind in der Satzung
festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§
27. (1) Der/Die
Präsident/Präsidentin vertritt die Österreichische Zahnärztekammer nach außen.
Ihm/Ihr obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der
Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der/Die
Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke.
(3) Der/Die
Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von den
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im
Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und aller
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der
Präsidenten/Präsidentin auf den/die an Lebensjahren ältesten/älteste
Präsidenten/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer über.
(4) Entzieht der
Bundesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin das Vertrauen, so haben die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
in der Reihenfolge ihrer Wahl die Geschäfte weiterzuführen. Der/Die
geschäftsführende Vizepräsident/Vizepräsidentin ist verpflichtet, entsprechend
dem Beschluss des Bundesausschusses die Neuwahl des/der Präsidenten/Präsidentin
sofort durchzuführen oder binnen vier Wochen den Bundesausschuss zur Neuwahl
des/der Präsidenten/Präsidentin einzuberufen. Wird auch allen
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen das Vertrauen entzogen, so tritt an die
Stelle der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der/die an Lebensjahren älteste
Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer. Die näheren Bestimmungen
über den Vertrauensentzug und über die Nachbesetzungen durch Neuwahl sind in
der Satzung zu regeln.
Finanzreferent/Finanzreferentin
§
28. (1) Der/Die
Finanzreferent/Finanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange der
Österreichischen Zahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren Aufgaben zählen
insbesondere
1. die Erstellung des Jahresvoranschlags und des
Rechnungsabschlusses sowie
2. die Erstattung von Vorschlägen für die
Festsetzung der Höhe der Kammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(3) Jede Ausfertigung von
Geschäftsstücken der Österreichischen Zahnärztekammer, die eine finanzielle
Angelegenheit betreffen, ist vom/von der Finanzreferenten/Finanzreferentin
unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“/„Finanzreferentin“
mitzuzeichnen.
(4) Bei dauernder
Verhinderung des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin oder für den Fall der
Entziehung des Vertrauens durch den Bundesausschuss hat der Bundesausschuss
ehest möglich aus dem Kreis seiner Mitglieder einen/eine neuen/neue
Finanzreferenten/Finanzreferentin für die verbleibende Funktionsperiode zu
wählen. Bis zur Neuwahl sind dessen Aufgaben durch den/die
Präsidenten/Präsidentin wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen über den
Vertrauensentzug und über die Nachbesetzung durch Neuwahl sind in der Satzung
zu regeln.
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
§
29. (1) Vom Bundesausschuss werden
für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder
gewählt.
(2) Den
Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses.
(3) Sie haben über die Prüfung
des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu
erstatten.
Delegiertenversammlung
§
30. (1) Die
Delegiertenversammlung besteht aus allen in den Landeszahnärztekammern
gewählten Delegierten gemäß § 37.
(2) Die
Delegiertenversammlung
1. kann jederzeit durch den Bundesausschuss
einberufen werden und
2. ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel
der Delegierten unter schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes hiefür
einzuberufen.
(3) Den Vorsitz in der
Delegiertenversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin der Österreichischen
Zahnärztekammer.
Aufgaben und
Beschlussfassung der Delegiertenversammlung
§
31. (1) Der
Delegiertenversammlung obliegt
1. der Beschluss über Angelegenheiten, die ihr vom
Bundesausschuss wegen ihrer Wichtigkeit vorgelegt werden,
2. der Beschluss über Abstimmungen unter allen
Kammermitgliedern in Angelegenheiten, die dies wegen ihrer Wichtigkeit
erfordern.
(2) Die
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind. Nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ist die
Delegiertenversammlung jedenfalls ohne Berücksichtigung der anwesenden
Mitgliederzahl beschlussfähig. Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung in
der Delegiertenversammlung sind in der Satzung festzulegen.
3. Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§
32. Das Kammeramt hat
die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen
fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat
insbesondere
1. die Beschlüsse der Organe der Österreichischen
Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
2. die von den Organen der Österreichischen
Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
3. den Organen der Österreichischen
Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
4. für Information und Beratung der
Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin
§
33. (1) Das Kammeramt
wird durch einen/eine rechtskundigen/rechtskundige
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin geleitet, der/die dem/der
Präsidenten/Präsidentin gegenüber weisungsgebunden ist.
(2) Der/Die
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin wird auf Vorschlag des/der
Präsidenten/Präsidentin vom Bundesvorstand für die Dauer der Funktionsperiode
des Bundesvorstands ernannt. Die Wiederernennung ist möglich.
3. Hauptstück
Landeszahnärztekammern
1. Abschnitt
Landeszahnärztekammern
§
34. (1) Die
Landeszahnärztekammern gemäß § 2 Abs. 2 führen die Bezeichnung
„Landeszahnärztekammer für ...“ unter Hinweis auf das jeweilige Bundesland.
(2) Den
Landeszahnärztekammern kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie
berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten in eigenem Namen
wahrzunehmen.
Aufgabenbereich
§
35. (1) Den
Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen
Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung.
(2) Aufgaben von
regionaler Bedeutung gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Entgegennahme von Anmeldungen für und
Erklärungen über die Einstellung und Unterbrechung der Ausübung des
zahnärztlichen Berufs und Weiterleitung an die Österreichische Zahnärztekammer;
2. Beschluss über die Auflösung von Verträgen zur
Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den
Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der
Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland;
3. Vereinbarungen mit den für das jeweilige
Bundesland zuständigen Sozialversicherungsträgern über die örtliche Verteilung
von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Stellenplan);
4. Organisation von zahnärztlichen Notdiensten und
Vereinbarung der Honorarregelung für diese mit den für das jeweilige Bundesland
zuständigen Sozialversicherungsträgern;
5. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen
Kammermitgliedern in ihrem Bundesland (kollegiale Schlichtungsverfahren);
6. Vermittlung in Streitigkeiten zwischen
Kammermitgliedern einerseits und Patienten/Patientinnen bzw. Versicherungen
andererseits (Patientenschlichtungsverfahren);
7. Schaffung und Betreiben von Aus- und
Fortbildungseinrichtungen für zahnärztliches Hilfspersonal;
8. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
für Angehörige des zahnärztlichen Berufs;
9. Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen
Einrichtungen;
10. Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und
Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und
Einrichtungen in ihrem Bundesland, sofern dies durch entsprechende
Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Weiters zählt zu
den Aufgaben gemäß Abs. 1 die Bestellung der nach den Bestimmungen des
Ärztegesetzes 1998 festgelegten zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen
1. in die Erweiterte Vollversammlung der
Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der Mitglieder des
jeweiligen Landesausschusses,
2. in den Verwaltungsausschuss der Ärztekammer des
jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis der zahnärztlichen Mitglieder der
Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer sowie
3. in den Überprüfungsausschuss und den
Beschwerdeausschuss der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes aus dem Kreis
der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder.
(4) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat die Übertragung der in Abs. 2 und 3
genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen und kann weitere
Aufgaben im Sinne des Abs. 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen.
2. Abschnitt
Organe der
Landeszahnärztekammer
Organe
§
36. Organe der
Landeszahnärztekammer sind:
1. der Landesausschuss,
2. der Landesvorstand,
3. der/die Präsident/Präsidentin und der/die
Vizepräsident/Vizepräsidentin,
4. der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin,
5. die
Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen.
Delegierte
§
37. (1) Der
Landesausschuss besteht
1. in Bundesländern mit bis zu 250
Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
2. in Bundesländern mit 251 bis 500
Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
3. in Bundesländern mit 501 bis 750
Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
4. in Bundesländern mit 750 bis 1000
Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
5. in Bundesländern mit mehr als 1000
Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
(2) Auf Antrag des
Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Abs. 1)
sowie deren Funktionen (Abs. 3) festzulegen.
(3) Jeder Delegierte
wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
1. jedenfalls die Funktionen des/der
Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
2. für die verbleibende Zahl der Delegierten die
Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
(4) Die Delegierten
werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts
für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder
vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser
Funktionsperiode.
(5) Das Wahlrecht ist
durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des
Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die
Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu
gewählten Landesausschusses.
Wahl der
Delegierten
§
38. (1) Der
Bundesausschuss ordnet vor Ablauf der Funktionsperiode der Organe der
Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern in allen
Bundesländern einen einheitlichen Wahltermin für die Wahl der Delegierten an.
(2) Wahlberechtigt
sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl Mitglied der
Österreichischen Zahnärztekammer sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten
Kammermitglieder.
(3) Wahlvorschläge
sind schriftlich einzubringen. Sie dürfen nicht mehr als doppelt so viele
wahlwerbende Personen enthalten, als Delegierte wählbar sind.
(4) Die Stimmabgabe
erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert.
Eine Stimme ist jedenfalls ungültig, wenn
1. bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als
der amtlich aufgelegte verwendet wird oder
2. aus der Kennzeichnung des amtlichen
Stimmzettels der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht eindeutig erkennbar ist.
(5) Die Gültigkeit der
Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von
jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden.
Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt
wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(6) Gibt der/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt,
so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen,
wobei der Wahltermin so festzulegen ist, dass die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig
abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in
einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung
zuerkannt hat.
(7) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der
Österreichischen Zahnärztekammer nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren für
die Wahlen in den Landesausschuss, insbesondere über
1. die Anordnung und Ausschreibung der Wahlen,
2. die Erfassung und Verzeichnung der
Wahlberechtigten,
3. die Wahlbehörde,
4. die Wahlvorschläge,
5. die Stimmabgabe,
6. das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren,
7. die Einberufung der gewählten Delegierten und
8. allenfalls erforderliche Nachwahlen und
Nachbesetzungen,
durch
Verordnung festzulegen.
Landesausschuss
§ 39. (1) Der Landesausschuss besteht aus den in
dem betreffenden Bundesland gemäß § 37 gewählten Delegierten.
(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet, wobei die erste Sitzung der Funktionsperiode von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin geleitet wird.
(3) Der
Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
(4) Für Beschlüsse des
Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich, soweit nicht andere Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz oder
die Satzung andere Stimmenmehrheiten erfordern. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin der
Landeszahnärztekammer.
(5) Der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
1. der Beschluss, mit dem dem/der Präsidenten/Präsidentin,
dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder dem/der
Finanzreferenten/Finanzreferentin das Vertrauen entzogen wird, sowie
2. der Beschluss über die Auflösung von Verträgen
zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den
Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der
Krankenfürsorge für das jeweilige Bundesland.
Aufgaben des
Landesausschusses
§
40. (1) Dem
Landesausschuss obliegt
1. die Durchführung aller der
Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben gemäß § 35, soweit diese nach
diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
2. die Wahl der
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Landeszahnärztekammer,
3. die Entscheidung über die Entziehung des
Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder des/der
Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer,
4. die Verwaltung des Vermögens der
Landeszahnärztekammer,
5. die Beschluss über die Zahl und die Funktion
der Delegierten im jeweiligen Bundesland,
6. die Beschluss des Jahresvoranschlags und des
Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer,
7. die Beschluss über die Höhe des
Landeskammerbeitrags,
8. die Beschluss in Personalangelegenheiten der
Landeszahnärztekammer.
(2) Der
Landesausschuss kann weiters
1. beratende Ausschüsse einsetzen,
2. weitere Referenten/Referentinnen für spezielle
Aufgaben aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes
bestellen,
3. Bezirks- und Regionalzahnärztevertreter/Bezirks-
und Regionalzahnärztevertreterinnen nach den regionalen Bedürfnissen bestellen
und
4. den Erweiterten Landesausschuss einberufen.
(3) Gibt es im
Wirkungsbereich einer Landeszahnärztekammer nur drei Delegierte, sind die Aufgaben
des Landesausschusses vom Landesvorstand wahrzunehmen.
Landesvorstand
§
41. (1) Dem
Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
1. Präsident/Präsidentin,
2. Vizepräsident/Vizepräsidentin und
3. Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
der
Landeszahnärztekammer gewählt wurden.
(2) Der/Die
Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden
von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten
Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der/Die
Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der
Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der
Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf
Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten
abzulegen.
Aufgaben und
Beschlussfassung des Landesvorstands
§
42. (1) Dem
Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des
Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der
Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des
Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und
geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen
über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Präsident/Präsidentin
§
43. (1) Der/Die
Präsident/Präsidentin vertritt die Landeszahnärztekammer nach außen. Ihm/Ihr
obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Organe der
Landeszahnärztekammer.
(2) Der/Die
Präsident/Präsidentin leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke der
Landeszahnärztekammer.
(3) Der/Die
Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der
Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin geht die
Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste
Mitglied des Landesausschusses über.
(4) Entzieht der
Landesausschuss dem/der Präsidenten/Präsidentin oder dem/der
Vizepräsidenten/Vizepräsidentin das Vertrauen, so ist unverzüglich die Neuwahl
des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin
anzuordnen. Bis zur Neuwahl ist Abs. 3 anzuwenden.
(5) Abs. 4 ist auch
dann anzuwenden, wenn der/die Präsident/Präsidentin bzw.
Vizepräsident/Vizepräsidentin sein/ihr Amt aus anderen Gründen während seiner
Funktionsperiode zurücklegt oder verstirbt.
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
§
44. (1) Der/Die
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin hat die wirtschaftlichen Belange
der Landeszahnärztekammer unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu seinen/ihren
Aufgaben zählen insbesondere
1. die Erstellung des Jahresvoranschlags und des
Rechnungsabschlusses sowie
2. die Erstattung von Vorschlägen für die
Festsetzung der Höhe der Landeskammerbeiträge und sonstiger Gebühren.
(2) Jede Ausfertigung
von Geschäftsstücken der Landeszahnärztekammer, die eine finanzielle
Angelegenheit betreffen, ist vom/von der
Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin unter Beisetzung der
Funktionsbezeichnung „Landesfinanzreferent“/„Landesfinanzreferentin“
mitzuzeichnen.
(3) Bei dauernder
Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den
Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss ist unverzüglich
die Neuwahl des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin anzuordnen.
In dringenden Fällen übt zwischenzeitlich der/die Präsident/Präsidentin das Amt
des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin aus.
Landesrechnungsprüfer/Landesrechnungsprüferinnen
§
45. (1) Vom Landesausschuss werden
für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
aus dem Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes gewählt.
(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen
obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landeszahnärztekammer.
(3) Sie haben über die Prüfung
des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Landesausschuss zu
erstatten.
3. Abschnitt
Referenten/Referentinnen
§
46. (1)
Referenten/Referentinnen einer Landeszahnärztekammer sind
1. die Delegierten, die von den der jeweiligen
Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern gemäß §
37 für die Funktion eines bestimmten Referats gewählt wurden, sowie
2. die gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vom Landesausschuss
für spezielle Aufgaben bestellten Kammermitglieder.
(2) Bei dauernder
Verhinderung eines/einer Referenten/Referentin gemäß Abs. 1 Z 1 oder für den
Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person
als der/die jeweilige Referent/Referentin nach, der in jenem Wahlvorschlag, in
dem der/die bisherige Referent/Referentin enthalten war, als
Sukzessor/Sukzessorin für diesen/diese Referenten/Referentin genannt ist.
(3) Hinsichtlich der
Rechte und Pflichten von Referenten/Referentinnen sind die §§ 15 und 16
anzuwenden.
Bezirks- und
Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
§
47. (1) Der
Landesausschuss kann nach den regionalen Bedürfnissen Bezirks- und
Regionalzahnärztevertreter/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen aus dem
Kreis der Kammermitglieder des jeweiligen Bundeslandes bestellen.
(2) Den Bezirks- und
Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen
obliegt
1. die Abgabe von Stellungnahmen an den
Landesausschuss,
2. die Information und Beratung des
Landesausschusses,
3. die Information der regional ansässigen
Kammermitglieder und
4. die Durchführung von
Fortbildungsveranstaltungen.
Erweiterter
Landesausschuss
§
48. (1) Der Erweiterte
Landesausschuss besteht aus den Delegierten, den Bezirks- und
Regionalzahnärztevertretern/Bezirks- und Regionalzahnärztevertreterinnen und
den gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 bestellten Referenten/Referentinnen des jeweiligen
Bundeslandes.
(2) Der Erweiterte
Landesausschuss kann jederzeit durch den Landesausschuss einberufen werden. Den
Vorsitz im Erweiterten Landesausschuss führt der/die Präsident/Präsidentin der
Landeszahnärztekammer.
(3) Dem Erweiterten
Landesausschuss obliegt die Beratung des Landesausschusses. Nähere Bestimmungen
über die Aufgaben und die Beschlussfassung des Erweiterten Landesausschusses
sind in der Satzung festzulegen.
Landessekretariat
§
49. (1) Die
Landeszahnärztekammern können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, ein Sekretariat mit dem erforderlichen Personal einrichten.
(2) Die Kosten für die
Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in den Landeszahnärztekammern
sind von diesen aufzubringen. Wird ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für
mehrere Landeszahnärztekammern oder auch für die Österreichische
Zahnärztekammer tätig, so sind die anfallenden Kosten aliquot von diesen zu
tragen.
4. Hauptstück
1. Abschnitt
Qualitätssicherung
Einrichtung
für Qualitätssicherung
§
50. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat
1. eine Einrichtung zur zahnärztlichen
Qualitätssicherung zu errichten,
2. sich an einer Einrichtung mit dem
Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin zu beteiligen
oder
3. eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand
der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der
zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen
(Einrichtung
für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive
und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen
Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.
(2) Zu den Aufgaben
der Einrichtung für Qualitätssicherung zählen:
1. die Ausarbeitung von zahnmedizinischen
Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und
Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen
Fachgesellschaften,
2. die Qualitätsevaluierung mittels
fachspezifischer Evaluierungsbögen,
3. die Qualitätskontrolle sowie
4. die Führung eines zahnärztlichen Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen
gemäß § 22 Abs. 1 ZÄG sowie die Ergebnisse der Evaluierung
und Kontrolle sind in das zahnärztliche Qualitätsregister aufzunehmen und zu
anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der
Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Einrichtung für
Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist
– den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Behebung des
Mangels aufzufordern. Die Landeszahnärztekammern haben die Einrichtung für
Qualitätssicherung bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu
unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, so hat die
Einrichtung für Qualitätssicherung eine entsprechende Meldung an die
Österreichische Zahnärztekammer zu erstatten. Wird dem Mängelbehebungsauftrag
nicht nachgekommen, so hat die Einrichtung Disziplinaranzeige beim/bei der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin der Österreichischen Zahnärztekammer zu
erstatten.
(5) Auf Anfrage eines
gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung
sind die Ergebnisse der Evaluierung eines/einer
Vertragszahnarztes/Vertragszahnärztin dem/der anfragenden
Vertragspartner/Vertragspartnerin bekannt zu geben. Von Kontrollen
zahnärztlicher Ordinationsstätten sind der anfragende gesetzliche
Krankenversicherungsträger oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu
informieren, wobei diesen das Recht zusteht, einen/eine Angehörigen/Angehörige
des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle
mehrerer anfragender gesetzlicher Krankenversicherungsträger bzw.
Krankenfürsorgeeinrichtungen steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen/eine
Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs zur Teilnahme an der Kontrolle
zu bestimmen.
(6) Die Ergebnisse der
Evaluierung und Kontrolle sind dem/der Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Wissenschaftlicher
Beirat für Qualitätssicherung
§
51. (1) Die Einrichtung
für Qualitätssicherung hat einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten, der
diese sowie die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer in der Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung berät.
(2) Der
wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die
Österreichische Zahnärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über
hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die
Österreichische Zahnärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu
bestimmen, die über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von
Patienteninteressen verfügt.
(3) Der
wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit
einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlgang
einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu wählen. Fällt die Wahl des/der
Vorsitzenden auf ein vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen nominiertes Mitglied, hat der/die Stellvertreter/Stellvertreterin
aus dem Kreis der von der Österreichischen Zahnärztekammer nominierten
Mitglieder gewählt zu werden und umgekehrt. Bei Abstimmungen mit
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Qualitätssicherungsverordnung
§
52. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen
Beirats für Qualitätssicherung
1. die zu evaluierenden Kriterien,
2. die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
3. die Kriterien für die diesbezügliche
Datenübermittlung sowie
4. das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung
zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch
Verordnung zu regeln.
(2) Die Verordnung
gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und
regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer,
an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
2. Abschnitt
Schlichtungsverfahren
Patientenschlichtungsverfahren
§
53. (1) Zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen
Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern sind Patientenschlichtungsstellen
für das jeweilige Bundesland sowie eine Bundespatientenschlichtungsstelle als
Berufungsbehörde einzurichten.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Patienten/Patientinnen und
Kammermitgliedern im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung ist vor
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens jede der Parteien berechtigt, sich an
die auf Grund des Berufssitzes des betroffenen Kammermitglieds zuständige
Patientenschlichtungsstelle zum Zweck einer außergerichtlichen Schlichtung zu
wenden.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von
Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren
sind von der Österreichischen
Zahnärztekammer in einer Patientenschlichtungsordnung
festzulegen.
Kollegiales
Schlichtungsverfahren
§
54. (1)
Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich untereinander im Rahmen der
Berufsausübung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen
Klage oder Erhebung einer Privatanklage der zuständigen Landeszahnärztekammer
oder bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern, die nicht derselben
Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, der Österreichischen Zahnärztekammer
vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung
gemäß Abs. 1 gilt für Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben, nur insoweit, als sich die Streitigkeiten nicht
auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung beziehen.
(3) Die Zeit, während der
die Landeszahnärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer mit der
Streitigkeit befasst ist, ist in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen
für die Geltendmachung der betreffenden Ansprüche bis zur Dauer von drei
Monaten nicht einzurechnen.
(4) Die betroffenen
Kammermitglieder dürfen eine zivilrechtliche Klage erst einbringen bzw.
Privatanklage erheben, sobald entweder die dreimonatige Frist verstrichen oder
das kollegiale Schlichtungsverfahren vor Ablauf dieser Zeit beendet ist.
(5) Nähere
Bestimmungen über das kollegiale Schlichtungsverfahren sind von der
Österreichischen Zahnärztekammer in einer kollegialen Schlichtungsordnung
festzulegen.
5. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Disziplinarvergehen
§ 55. (1) Kammermitglieder machen sich eines
Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen
Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten/Patientinnen oder den
Kollegen/Kolleginnen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren
Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum/zur Doctor/Doctorin medicinae
dentalis oder zum/zur Doctor/Doctorin medicinae universae verpflichtet haben
oder nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ein
Disziplinarvergehen gemäß Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn das
Kammermitglied
1. den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über
ihn rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung
(§ 59) verhängt worden ist, oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen
vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe
von zumindest 360 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Werden in
einem oder mehreren Urteilen gemäß Z 2 Freiheitsstrafen und Geldstrafen
(nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen
maßgeblich, wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen
erkannt, sind diese zusammenzuzählen.
(3) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die im Inland
1. gemäß § 30 ZÄG zahnärztliche Tätigkeiten
ausüben oder
2. gemäß § 31 ZÄG vorübergehend zahnärztliche
Dienstleistungen erbringen,
unterliegen
den disziplinarrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der im Inland begangenen
Disziplinarvergehen.
(4) Auf
Kammermitglieder, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer
Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit
eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit
verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur
Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluss eines
dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf
Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des
Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Kammermitglieds aus dem
Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der
Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre
Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten
Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen
Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre
Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit das Kammermitglied bereits von
einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich
derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor
diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat
oder Disziplinarsenat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit
fahrlässiges Verhalten (§ 6 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
(8) Ein
Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld
des Kammermitglieds gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat.
Verfolgungsverjährung
§ 56. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
eines Kammermitglieds ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des
Disziplinaranwalts von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden
Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung
gesetzt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung
eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein
rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil
wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im
Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn
1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde
liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der
Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,
2. die Berechtigung des Kammermitglieds zur
zahnärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist entzogen
wird, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Zahnärzteliste.
(3) Bildet ein
Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die
strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2
angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche
Verjährungsfrist.
(4) Begeht ein
Kammermitglied innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges
Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch
für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
2. Abschnitt
Disziplinarmaßnahmen
Einstweilige
Maßnahme
§ 57. (1) Der Disziplinarrat kann dem/der
Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Art und das Gewicht
des ihm/ihr zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer
Nachteile, insbesondere für die Patienten/Patientinnen oder das Ansehen des
Zahnärztestandes, erforderlich ist und
2. ihm/ihr nicht bereits gemäß § 46 ZÄG die
Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der
Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist dem/der
Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn/sie
erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer
einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen
werden, doch ist in diesem Fall dem/der Disziplinarbeschuldigten unverzüglich
nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige
Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich
geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens
tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 6 außer Kraft.
(4) Der Beschluss über
die einstweilige Maßnahme ist dem/der Disziplinarbeschuldigten, dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der Österreichischen Zahnärztekammer
sowie der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte
zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen
einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine über den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte verhängte einstweilige
Maßnahme bleibt im Fall des § 97 Abs. 1 auch über die rechtskräftige
Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das
Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch
anzuwenden.
Disziplinarstrafen
§ 58. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Geldstrafe bis zum Betrag von 40
000 Euro,
3. die befristete Untersagung der Berufsausübung,
4. die Streichung aus der Zahnärzteliste.
(2) Die Disziplinarstrafen
gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer
Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn
anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die
Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es
nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von
Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs
entgegenzuwirken.
(3) Liegen einem/einer
Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des
Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40
StGB sind anzuwenden.
(4) Bei Bemessung der
Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus
entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung
der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.
(5) Bei der Verhängung
von Disziplinarstrafen ist
1. eine einstweilige Maßnahme (§ 57) angemessen zu
berücksichtigen und
2. die Zeit, während der die Ausübung des
zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war (§ 46 ZÄG), auf die
Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
(6) Wird ein
Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2)
wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen
Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte
Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die
Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die
Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber
kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen
Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.
(7) Wird eine bedingte
Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit
als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden.
Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in
die Probezeit nicht eingerechnet.
(8) Sofern es im
Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der
Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf
Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen
Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.
Befristete
Untersagung der Berufsausübung
§ 59. (1) Eine befristete Untersagung der
Berufsausübung darf
1. im Falle eines Disziplinarvergehens gemäß
§ 55 Abs. 2 höchstens für die Dauer von drei Jahren,
2. in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens
für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer
eines Jahres
verhängt
werden.
(2) Die befristete
Untersagung der Berufsausübung bezieht sich auf die Ausübung des zahnärztlichen
Berufs im Inland mit Ausnahme der zahnärztlichen Berufsausübung im Zusammenhang
mit den Dienstpflichten von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf
im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer
anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben.
Streichung
aus der Zahnärzteliste
§ 60. (1) Die Disziplinarstrafe der Streichung
aus der Zahnärzteliste ist insbesondere zu verhängen, wenn der/die Beschuldigte
den zahnärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn/sie eine befristete
Untersagung der Berufsausübung verhängt worden ist, sofern nicht nach den
besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen
gefunden werden kann.
(2) Nach Verhängung
der Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste kann eine erneute
Eintragung in die Zahnärzteliste erst erfolgen, wenn der zahnärztliche Beruf
insgesamt drei Jahre nicht ausgeübt worden ist. Wegen mangelnder
Vertrauenswürdigkeit kann die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses
Zeitraums von der Österreichischen Zahnärztekammer verweigert werden
(§ 13 Abs. 1 ZÄG).
3. Abschnitt
Disziplinarorgane
Disziplinarorgane
erster Instanz
§
61. (1) Disziplinarorgane erster
Instanz sind
1. der Disziplinarrat,
2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in erster Instanz und
3. die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
(2) Eine Person, über
die rechtskräftig
1. von einem in- oder ausländischen Gericht wegen
einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr
als 40 000 Euro oder
2. von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
verhängt
worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder
zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz bestellt
werden.
(3) Die Mitglieder des
Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster
Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf
Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Amtsdauer der
Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin
in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist
gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.
Disziplinarrat
§ 62. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in
erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Der Disziplinarrat
besteht
1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig
sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen
Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestellt wird, sowie
2. aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen,
die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
(3) Für den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei
Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag
des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die
zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier
Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen
Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin
zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der
Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz
herzustellen.
(4) Mitglieder des
Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem
Disziplinarrat nicht angehören.
(5) Die zahnärztlichen
Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit
die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in erster Instanz
§ 63. (1) Die Vertretung der Anzeigen beim
Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der
Bundesausschuss der Österreichische Zahnärztekammer hat den/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine
Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
(3) Der/Die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der
Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der
Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur
Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet.
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
§ 64. (1) Dem Disziplinarrat sind
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
1. rechtkundig sein müssen,
2. vom Bundesausschuss der Österreichischen
Zahnärztekammer zu bestellen sind und
3. in einer vom Bundesausschuss der
Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(2) Den
Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von
Erhebungen im Vorverfahren.
Disziplinarorgane
zweiter Instanz
§
65. (1) Disziplinarorgane zweiter
Instanz sind
1. der Disziplinarsenat und
2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in zweiter Instanz.
(2) Eine Person, über
die rechtskräftig
1. eine gerichtliche Strafe oder
2. eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz
verhängt
worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenats
oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz bestellt
werden.
(3) Die Mitglieder des
Disziplinarsenats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter
Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf
Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
(4) Die Funktionsdauer
der Mitglieder des Disziplinarsenats und des/der
Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz sowie deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.
Disziplinarsenat
§ 66. (1) Der Disziplinarsenat der
Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen besteht aus
1. einem/einer Richter/Richterin als
Vorsitzendem/Vorsitzende,
2. zwei Bediensteten des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen, von denen der/die eine rechtskundig und der/die andere
fachkundig sein muss, sowie
3. zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die
vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer aus dem Kreis der
Kammermitglieder bestellt werden.
Für den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind
Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des
Disziplinarsenats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Bei der
Bestellung des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer
Stellvertreters/Stellvertreterin hat der/die Bundesminister/Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der
Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.
(3) Die Mitglieder des
Disziplinarsenats sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Die Entscheidungen des Disziplinarsenats unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg.
(4) Die Mitglieder des
Disziplinarsenats haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die zahnärztlichen
Beisitzer/Beisitzerinnen haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem/der Vorsitzenden
die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(5) Der
Disziplinarsenat übt seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Österreichischen
Zahnärztekammer an ihrem Sitz in Wien aus.
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in zweiter Instanz
§ 67. (1) Die Vertretung der Disziplinaranzeige
vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der
Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die
rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
Kanzleigeschäfte
des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats
§ 68. (1) Die Kanzleigeschäfte des
Disziplinarrats und des Disziplinarsenats sind von der Österreichischen
Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen
Zahnärztekammer zu tragen.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der
rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats in
Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der
Standesvertretung zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Verfahren vor
dem Disziplinarrat
§ 69. (1) Der Disziplinarrat schreitet von Amts
wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis
erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der
Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2) Der Disziplinarrat
und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben die
zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände
mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3) Der/Dir
Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu
bedienen (§ 39 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975). Als
Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der
Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin
(§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.
(4) Begründet das
einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von
Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die
Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5) Ist wegen eines
dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die
Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(6) Die Gerichte und
Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz über Ersuchen Akten zur
Einsichtnahme zu übersenden.
Ausschluss und Befangenheit
§ 70. (1) Von der Teilnahme am
Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen
selbst betroffen oder Anzeiger/Anzeigerin ist,
2. das Mitglied gesetzlicher/gesetzliche
Vertreter/Vertreterin des/der Betroffenen oder des/der Anzeigers/Anzeigerin ist
oder
3. der/die Beschuldigte, der/die Anzeiger oder
der/die Betroffene Angehöriger/Angehörige des Mitglieds im Sinne des
§ 72 StGB ist.
(2) Mitglieder des
Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und sein/ihr
Stellvertreter/Stellvertreterin, gegen die
1. ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer
oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, die mit
Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen bedroht sind,
oder
2. ein Disziplinarverfahren nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz
eingeleitet
worden ist, dürfen bis zur Beendigung des Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der
Disziplinarrat kann jedoch nach Anhörung des/der Betroffenen und, sofern ein
Mitglied des Disziplinarrats betroffen ist, auch des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin,
unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts beschließen, dass der/die
Betroffene sein/ihr Amt weiter ausüben darf, sofern keine Suspendierung nach
§ 146 Abs. 1 Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, verfügt oder in
einem gegen den/die Betroffenen/Betroffene anhängigen Disziplinarverfahren kein
Einleitungsbeschluss gefasst worden ist. Gegen einen solchen Beschluss ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der/Die
Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster
Instanz sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats
wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet
sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72
Abs. 1 StPO).
(4) Die Mitglieder des
Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster
Instanz haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem/der
Vorsitzenden des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen
von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende
des Disziplinarrats. Ist hievon der/die Vorsitzende des Disziplinarrats selbst
betroffen, so entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats. Gegen
diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der
mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen
den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Entscheidung über die
Verfolgung
§ 71. (1) Alle beim Disziplinarrat, bei der
Österreichischen Zahnärztekammer oder bei den Landeszahnärztekammern
einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzuleiten.
(2) Ist der/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz der Ansicht, dass
1. weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens
noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder
2. eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder
Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist,
so hat
er/sie die Anzeige zurückzulegen und hievon den/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie den/die
Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zu verständigen.
(3) Ist der/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz der Ansicht, dass die
Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm/ihr
diese vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder
vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer
aufgetragen, so hat er/sie unter Vorlage der Akten beim/bei der Vorsitzenden
des Disziplinarrats die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht
erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt
der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende
Beurteilung zulassen, kann der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in
erster Instanz vorweg eine ergänzende Äußerung des/der Anzeigers/Anzeigerin
sowie eine Äußerung des/der Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der/die
Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz unabhängig davon, ob
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung
der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche
nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.
§ 72. (1) Tritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats
dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz auf
Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr
für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der
Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster
Instanz ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
(2) Hält der/die
Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige
besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der
Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung
aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so
hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund
zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen
oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des
Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluss
sind
1. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in erster Instanz, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den
Disziplinarsenat erheben kann,
2. die Österreichische Zahnärztekammer,
3. die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte
zuständige Landeszahnärztekammer sowie
4. der/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen
zu
verständigen.
Vorverfahren
§ 73. (1) Beschließt der Disziplinarrat die
Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende
1. den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm
erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
2. hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter
Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und
der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.
(2) Die Auswahl
des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden
des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen
Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen.
(3) Der/Die
Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster
Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen
Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind,
seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1
StPO). Die Ausschließungsgründe des § 69 Abs. 1 und 2 sind auf
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von
Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des
Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder
dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein
abgesondertes Rechtsmittel zu.
§
74. (1) Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin hat die erforderlichen Erhebungen
durchzuführen und dem/der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und
Zeugen/Zeuginnen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine
vornehmen.
(2) Personen, die als
Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet.
Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen sind die §§ 151 bis 153
StPO anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch
den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist unzulässig.
(3) Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann um die Vornahme von Vernehmungen
oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen
zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen
sind vorläufig von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen. Zu
Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin, der/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die Beschuldigte
und dessen/deren Verteidiger/Verteidigerin (§ 69 Abs. 3) zu laden. Diesen
Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.
(4) Dem/Der
Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie
dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz steht das Recht
der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind
Beratungsprotokolle. Der/Die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin kann
jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von
der Einsichtnahme durch den/die Beschuldigten/Beschuldigte und dessen/deren
Verteidiger/Verteidigerin ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken
der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
Abschluss
des Vorverfahrens
§ 75. (1) Nach Abschluss der Untersuchung hat
der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zur Stellung weiterer
Anträge zuzuleiten.
(2) Der/Die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann sodann beim/bei
der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen
oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines
Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über
einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster
Instanz hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer
Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(3) Der Beschluss,
dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt
(Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine
Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw.
seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie der
Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen
Landeszahnärztekammer zuzustellen.
(4) Der Beschluss,
dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist
dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzustellen,
der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben
kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische
Zahnärztekammer, die für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige
Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zu verständigen.
Mündliche
Verhandlung
§ 76. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss (§ 75
Abs. 3) gefasst, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats die zur
Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu
bestimmen, den/die Beschuldigten/Beschuldigte, seinen/ihren bzw. seine/ihre
Verteidiger/Verteidigerin und die Zeugen/Zeuginnen zu laden sowie den/die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.
Dem/Der Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen
der Mitglieder des Disziplinarrats mitzuteilen. Dem/Der Beschuldigten sind
mindestens 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner/ihrer Verteidigung zu gewähren.
(2) Der/Die
Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des/der
Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin oder
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz Ergänzungen
der Erhebungen durch den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin
veranlassen.
(3) Dem/Der
Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin sowie
dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist vor der
mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen
von der Akteneinsicht sind neben den in § 74 Abs. 4 genannten
Aktenteilen Entwürfe des/der Vorsitzenden für die Berichterstattung im
Disziplinarrat. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 77. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen
seines/ihres Vertrauens anwesend sein. Zeugen/Zeuginnen sind als
Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von
der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
(2) Der/Die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin ist von der Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Zu Beginn der mündlichen
Verhandlung trägt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats den
Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis
erforderlich ist. Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster
Instanz und der/die Beschuldigte oder sein/ihr bzw. seine/ihre
Vertreter/Vertreterin haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu
erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(4) Mit Zustimmung
des/der Beschuldigten und des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster
Instanz kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom
Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(5) Sind weitere
Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der
Disziplinarrat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; er kann mit der
Durchführung einzelner Erhebungen den/die
Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin beauftragen, aber auch den Akt zur
ergänzenden Untersuchung an den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin
zurückleiten. Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme im Vorverfahren
(§ 74) sind anzuwenden.
(6) Nach Abschluss des
Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des/der
Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der
Verteidigers/Verteidigerin des/der Beschuldigten sowie des/der Beschuldigten.
Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
Verhandlung
in Abwesenheit
§ 78. (1) In Abwesenheit des/der Beschuldigten
kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden,
wenn
1. er/sie bereits vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen hatte,
2. ihm/ihr die Ladung ordnungsgemäß zugestellt
wurde und
3. er/sie dennoch ohne ausreichende Entschuldigung
der Verhandlung fernbleibt.
Der/Die Beschuldigte
kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes
Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den
Einspruch erkennt der Disziplinarrat.
(2) Dem Einspruch ist
stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Beschuldigte durch ein
unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen.
Bleibt der/die Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch
angefochtene Erkenntnis ihm/ihr gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 79. (1) Ist der Aufenthalt des/der
Beschuldigten unbekannt oder hält er/sie sich nicht bloß vorübergehend im
Ausland auf und hat er/sie keinen/keine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so
sind, soweit nicht § 78 anzuwenden ist, die Bestimmungen des § 412
StPO anzuwenden.
(2) Zustellungen
können jedoch mit Rechtswirksamkeit für den/die Beschuldigten/Beschuldigte
solange an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu bestellendes Kammermitglied,
das jener Landeszahnärztekammer zugeordnet ist, die für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständig ist, vorgenommen
werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder
einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt. Mitglieder des Disziplinarrats,
des Disziplinarsenats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in
erster oder zweiter Instanz und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen
mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.
(3) Der/Die gemäß
Abs. 2 Bestellte ist verpflichtet, das Interesse des/der Abwesenden in
dieser Disziplinarsache mit allen dem/der Beschuldigten zustehenden Rechten zu
wahren.
Beschlussfassung
§ 80. (1) Die Beratungen und Abstimmungen des
Disziplinarrats erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung
dürfen der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die
Beschuldigte, sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin und die
Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2) Der Disziplinarrat
hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in
der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien,
aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Entscheidungen
des Disziplinarrats (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Reihenfolge
der Abstimmung bestimmt sich nach dem Lebensalter der Mitglieder des
Disziplinarrats, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. Der/Die
Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
Erkenntnis
§ 81. (1) Mit dem Erkenntnis ist der/die
Beschuldigte freizusprechen oder des ihm/ihr zur Last gelegten
Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der/die
Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis
ausdrücklich auszusprechen,
1. welche Rechtspflichten er/sie verletzt oder
welche Beeinträchtigung des Standesansehens er/sie durch sein/ihr Verhalten
begangen hat und
2. welche Disziplinarstrafe verhängt wird.
(3) Das Erkenntnis ist
samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls
sind ehestens dem/der Beschuldigten, dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der Österreichische
Zahnärztekammer, der für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen
Landeszahnärztekammer und dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen zuzustellen.
Kosten
§ 82. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in
der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der/die Disziplinarbeschuldigte
auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der
Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 8) – zu
tragen hat.
(2) Die Kosten sind
unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der besonderen Verhältnisse
des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des/der
Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag
festzusetzen. Im Falle, dass sich das Verfahren auf mehrere strafbare
Handlungen bezog, sind die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der/die
Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist,
vom Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird der/die
Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so
hat sie die Österreichische Zahnärztekammer endgültig zu tragen.
(4) Die aus der
Beiziehung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in
allen Fällen der/die Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(5) Die Kosten für
gerichtliche Erhebungen gemäß § 74 Abs. 3 sind, soweit sie sich auf
Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt
wurde, im Pauschalbetrag gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen. Soweit sich
solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der/die Disziplinarbeschuldigte
nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Zahnärztekammer die
Kosten endgültig zu tragen.
Niederschrift
§ 83. Über die mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, der
1. die Namen der Mitglieder des Disziplinarrats,
des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der
Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz, des/der
Beschuldigten, seines/ihres bzw. seiner/ihrer Verteidigers/Verteidigerin und
seiner/ihrer Vertrauenspersonen sowie
2. der wesentliche Verlauf der Verhandlung
zu
entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Die
Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der
Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen.
Zustellung
§ 84. Zustellungen an den/die
Beschuldigten/Beschuldigte sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen.
Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis des Disziplinarrats sind dem/der
Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der/die
Beschuldigte einen/eine Verteidiger/Verteidigerin bestellt, so ist, von
Ladungen und vom Fall des § 54 Abs. 3 abgesehen, nur an diesen/diese
zuzustellen.
Zivilrechtliche
Ansprüche
§ 85. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus
dem Disziplinarvergehen des/der Beschuldigten ableitet, können nicht im
Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
5. Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
Rechtsmittel
§ 86. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrats
können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der
Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die
Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen
Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66)
berufen.
(2) Die Rechtsmittel
der Berufung und der Beschwerde können vom/von der Beschuldigten und vom/von
der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden.
Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim
Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
(3) Die Berufung muss
eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das
Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die
Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs
über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
(4) Die rechtzeitige
Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
(5) Eine verspätete
oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des
Abs. 3 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss
zurückzuweisen.
(6) Eine Ausfertigung
des Rechtsmittels ist dem/der anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels
Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche
Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind
die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
(7) Für die
Akteneinsicht der im Abs. 2 Genannten gilt § 76 Abs. 3.
Ausschluss
und Befangenheit
§ 87. (1) Auf die Mitglieder des
Disziplinarsenats sind die Ausschließungsgründe des § 70 Abs. 1 und 2
anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung
teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, Verteidiger/Verteidigerin des/der
Beschuldigten oder Vertreter/Vertreterin eines/einer sonst Beteiligten
mitgewirkt hat.
(2) Der/Die
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und der/die
Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des
Disziplinarsenats wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben
vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des/der Abzulehnenden in
Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO).
(3) Die Mitglieder des
Disziplinarsenats haben sie betreffende Ausschließungs- oder
Befangenheitsgründe dem/der Vorsitzenden des Disziplinarsenats unverzüglich
bekanntzugeben.
(4) Über das Vorliegen
von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat,
wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben
haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.
Beschluss
§ 88. Über Beschwerden entscheidet der
Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Berufungsverfahren
§ 89. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten
hat der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsakten zu prüfen.
(2) Hält der/die
Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufung für unzulässig oder verspätet,
so hat er/sie sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne dass zunächst eine
mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist
die Verhandlung anzuberaumen. Dem/Der Beschuldigten sind mindestens 14 Tage
Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der/die
Vorsitzende die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er/Sie kann solche
Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein
von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten
Gericht durchführen lassen.
(4) Für die Beiziehung
eines/einer Verteidigers/Verteidigerin gilt § 69 Abs. 3 erster Satz. Die
Bestellung eines/einer Berufskollegen/Berufskollegin des/der Beschuldigten ist
jedoch unzulässig.
(5) Hinsichtlich der
Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 68
Abs. 6 auch im Verfahren zweiter Instanz.
Mündliche
Verhandlung
§ 90. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind
der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die
Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.
(2) Die mündliche
Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die
Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines
Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen
ausgeschlossen. § 103 Abs. 1 gilt auch für die vom/von der Beschuldigten
beigezogenen Vertrauenspersonen.
(3) Die Verhandlung
beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende.
(4) Hierauf trägt
der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in
Abs. 1 Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge
bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der
Beschuldigten.
(5) Sind der/die
Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht
erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert.
Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen
Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle
seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der
Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen
Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
(6) Der
Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen
und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als
Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die
Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der
Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von
einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der
Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem
ersuchten Gericht durchführen lassen.
(7) Über die mündliche
Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 83 aufzunehmen.
Entscheidung
§ 91. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder
das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodass es ganz oder zum Teil
wiederholt oder ergänzt werden muss, und nimmt der Disziplinarsenat die
Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor noch lässt er sie
vornehmen (§ 90 Abs. 6), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben
und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung
an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
(2) In allen anderen
Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der
Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, dass ein im Abs. 1
erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des
Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat
zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er
berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des/der
Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
(3) Ist die Berufung
lediglich zu Gunsten des/der Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der
Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine
strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.
Erkenntnis
§ 92. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer
mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich
zu verkünden.
(2) Ausfertigungen des
Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens dem Disziplinarrat, dem/der
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster und zweiter Instanz, dem/der
Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines/einer Verteidigers/Verteidigerin
aber diesem/dieser, und weiters der Österreichische Zahnärztekammer und der für
den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen
Landeszahnärztekammer zuzustellen.
Außerordentliche
Rechtsmittel
§ 93. Entscheidungen des Disziplinarsenats
haben, wenn dem Standpunkt des/der Disziplinarbeschuldigten nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde
einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift
eines/einer Rechtsanwalts/Rechtsanwältin hinzuweisen.
Kosten
§ 94. (1) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens
im Falle eines Schuldspruchs ist § 82 anzuwenden. Dem/Der verurteilten Disziplinarbeschuldigten
fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht
durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des/der
Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin verursacht worden sind.
(2) Wird der/die
Disziplinarbeschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so
sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, vom
Ersatz auszuscheiden.
(3) Wird einer bloß
wegen des Strafausspruchs erhobenen Berufung des/der Disziplinarbeschuldigten
auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert,
so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem/der
Berufungswerber/Berufungswerberin nicht aufzuerlegen.
6. Abschnitt
Vollzug der
Entscheidungen
Disziplinarregister
§ 95. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene
Disziplinarstrafe ist in ein von der Österreichischen Zahnärztekammer zu
führendes Disziplinarregister einzutragen (§ 19 Abs. 4 Z 4).
(2) Dem/Der
Präsidenten/Präsidentin der jeweils zuständigen Landeszahnärztekammern sind
Abschriften der Eintragungen zu übermitteln.
(3) Von der
Disziplinarstrafe einer befristeten Untersagung sind die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde sowie das zuständige Amt der Landesregierung zu
verständigen.
Geldstrafen
und Verfahrenskosten
§ 96. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die
vom/von der Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen
der Österreichischen Zahnärztekammer zu und können von dieser nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, eingebracht
werden.
(2) Wenn der/die
Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die
Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist
er/sie schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn
Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
(3) Wenn die
unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den/die
Zahlungspflichtigen/Zahlungspflichtige unbillig hart träfe, hat der
Disziplinarrat bzw. der Disziplinarsenat auf Antrag durch Bescheid einen
angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf
1. bei Geldstrafen (einschließlich der
Verfahrenskosten) bis zu 15 000 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder
bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr,
2. bei Geldstrafen (einschließlich der
Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
betragen.
(4) § 409a
Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden.
(5) Gegen den Bescheid
gemäß Abs. 3 steht kein Rechtsmittel zu.
Strafmilderung
§ 97. (1) Wenn nach eingetretener Rechtskraft
eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die
zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder noch nicht
bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt
hätten, so hat der Disziplinarrat sobald er sich vom Vorhandensein dieser
Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss
über die Strafmilderung zu entscheiden.
(2) Gegen einen
Beschluss nach Abs. 1 steht dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin
in erster Instanz und dem/der Disziplinarbeschuldigten die binnen vier Wochen
einzubringende Beschwerde an den Disziplinarsenat der Österreichischen
Zahnärztekammer zu.
Streichung
aus der Zahnärzteliste
§ 98. (1) Ist über ein Kammermitglied
rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Zahnärzteliste
verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des
Disziplinarerkenntnisses durch den Disziplinarsenat schriftlich gegenüber der
Österreichischen Zahnärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144
Abs. 1 B-VG, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung
der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis
erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof die aufschiebende
Wirkung nicht zuerkennt oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Der/Die
Vorsitzende des Disziplinarsenats hat die Österreichische Zahnärztekammer sowie
die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige
Landeszahnärztekammer unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs über die aufschiebende Wirkung oder über die Beendigung
des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
7. Abschnitt
Tilgung von
Disziplinarstrafen
Tilgungsfristen
§ 99. Die Tilgungsfristen betragen:
1. bei einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der
vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit,
3. bei befristeter Untersagung der Berufsausübung
zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses,
4. bei Streichung aus der Zahnärzteliste fünfzehn
Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
Tilgung
§ 100. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister
eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 99 angeführten
Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte
Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt
noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der/Die Bestrafte
kann die Feststellung beantragen, dass seine/ihre Disziplinarstrafe getilgt
ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit
Beschluss zu entscheiden hat. Gegen den Beschluss des Disziplinarrats kann
der/die Betroffene binnen vier Wochen beim Disziplinarsenat Beschwerde erheben.
§ 86 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Wird jemand zu
mehr als einer Disziplinarstrafe oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu
einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so werden alle
Disziplinarstrafen nur gemeinsam getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in
diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich
aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte
Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist
mitzuzählen.
8. Abschnitt
Ordnungsstrafen
§ 101. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrats
und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für
die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
(2) Personen, die die
Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung
erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das
Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe
bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
(3) Entspricht der/die
Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der
Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch
ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten
aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu
bestellen.
(4) Die gleichen
Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in
schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen
Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§§ 74
Abs. 2, 90 Abs. 6) entziehen.
(5) Vor der Verhängung
der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
(6) Gegen öffentliche
Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist,
wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen,
sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(7) Die Verhängung
einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben
Handlung nicht aus.
(8) Gegen die
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die
Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der
Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis
zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf
Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Die nach
Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer
zu.
Anwendung
von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 102. (1) Für die Berechnung von Fristen, die
Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die
Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses
Hauptstücks nicht anderes ergibt.
(2) Für die
Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe,
dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und
dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über
einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der
die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der
Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im übrigen sind
1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die
Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und
2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz,
64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Verfahren vor dem Disziplinarsenat die
Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der
Bezirksgerichte und
3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem
Disziplinarsenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,
insoweit
anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nichts anderes
ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den
Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
Mitteilungen
an die Öffentlichkeit
§ 103. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit
über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den
Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung
und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich
ist (§ 90 Abs. 2) und außer im Falle des § 58 Abs. 8,
untersagt.
(2) Das
Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch
über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht
seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
6. Hauptstück
1. Abschnitt
Gebarung
Jahresvoranschläge
und Rechnungsabschlüsse
§
104. (1) Der
Bundesausschuss hat alljährlich
1. bis längstens 15. Dezember den
Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste
Kalenderjahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss
der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu
beschließen.
(2) Der
Landesausschuss hat alljährlich
1. bis längstens 15. Dezember den
Jahresvoranschlag der Landeszahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
2. bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss
der Landeszahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu
beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu
übermitteln.
Kammerbeiträge
§
105. (1) Zur
Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands
und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der
Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den
Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer von den
Kammermitgliedern einzuhebende einkommensabhängige Kammerbeiträge festzusetzen.
(2) Zur Bestreitung
des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der
anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der
Landeszahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den
Wohlfahrtsfonds, hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag der
Landeszahnärztekammern von den Kammermitgliedern einzuhebende
einkommensabhängige Landeskammerbeiträge festzusetzen.
(3) Die gesetzlichen
Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben
1. die Kammerbeiträge, die in der Beitragsordnung
als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen
einzubehalten und längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung
an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer
abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist,
2. der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der
jeweiligen Landeszahnärztekammer auf deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung
der Kammerbeiträge im Einzelfall das Kassenhonorar, die Fallzahlen sowie eine
Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Berufsangehörigen nach den jeweiligen
Einzelleistungen zu übermitteln, eine Weitergabe dieser Daten durch die
Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer ist
unzulässig.
(4) Bei
Kammermitgliedern, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben, kann der
Kammerbeitrag vom/von der Dienstgeber/Dienstgeberin monatlich einbehalten
werden und ist dann vierteljährlich an die Österreichische Zahnärztekammer
abzuführen.
(5) Erste Instanz für
Verfahren über Kammerbeiträge ist der/die Präsident/Präsidentin der
Österreichischen Zahnärztekammer. Gegen Beschlüsse des/der
Präsidenten/Präsidentin steht das Recht der Beschwerde an den Bundesausschuss
zu. Für diese Verfahren ist das AVG anzuwenden.
(6) Rückständige
Kammerbeiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
(7) Nähere
Bestimmungen über die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der
Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.
2. Abschnitt
Weisungs- und
Aufsichtsrechte
Weisungsrecht
§
106. Die
Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die
Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
gebunden.
Rechtsakte
im übertragenen Wirkungsbereich
§
107. (1) Die Erlassung
der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen
Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der
Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Rechtsakte
gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung
zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften
widersprechen.
(3) Die beschlossenen
Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext
im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der
Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen
späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der
Kundmachung in Kraft.
Aufsichtsrecht
§
108. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der
Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Beschlüsse der
Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die
gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die
Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
(3) Die Organe der
Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der
Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
1. Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen,
2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder
3. beschlussunfähig werden.
Im Fall der
Z 3 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
einen/eine Regierungskommissär/Regierungskommissärin zu ernennen, der/die die
Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der/Die
Regierungskommissär/Regierungskommissärin ist aus dem Kreis der rechtskundigen
Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm/Ihr ist ein Beirat,
bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der
Bestellung eines/einer Regierungskommissärs/Regierungskommissärin erwachsenden
Kosten sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
Rechtsakte
im eigenen Wirkungsbereich
§
109. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat
1. die Satzung,
2. die Beitragsordnung,
3. den Jahresvoranschlag und den
Rechnungsabschluss,
4. die Kollegiale Schlichtungsordnung,
5. die Patientenschlichtungsordnung,
6. die Autonomen Honorar-Richtlinien,
7. die Grenzwertverordnung,
8. die Standesordnung,
9. die Werberichtlinien,
10. die Fortbildungsrichtlinien
11. die Weiterbildungsrichtlinien und
12. die Schilderordnung
nach
Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß
Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes widersprechen.
(3) Der/Die
Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines
Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur
Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen
Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen
Vorschriften widerspricht.
(4) Die Akte gemäß
Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet
allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen
Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im
Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der
Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt
rückwirkend auf.
(5) Die Akte gemäß
Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum
festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1.
Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der
Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6) Die Bestellung
1. der beiden zahnärztlichen
Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),
2. des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin
in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) und
3. der beiden weiteren zahnärztlichen
Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren
Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)
bedarf der
Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht
widerspricht.
(7) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen,
der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine
statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige
Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und
Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein
zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer
zu veröffentlichen.
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
§
110. (1) Wer der
Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch
ist strafbar.
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen
für Dentisten/Dentistinnen
Rechte und
Pflichten
§
111. Abweichend von den
§§ 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die
Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
1. Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines
Dentistenausweises.
2. Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen
aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds
(§ 112).
3. Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung
von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum
Wohlfahrtsfonds gemäß § 12 Abs. 2 befreit.
4. Sie können nicht als zahnärztliche
Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
gewählt werden (§ 35 Abs. 3).
Unterstützungsfonds
§ 112. (1) Für diejenigen Kammermitglieder, die
als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, besteht
weiterhin der von der Österreichischen Dentistenkammer eingerichtete
Unterstützungsfonds in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens
des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, bestanden hat.
(2) Der
Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs ist ein vom übrigen
Kammervermögen gesondert verwaltetes Sondervermögen der Österreichischen
Zahnärztekammer.
(3) Die Verwaltung des
Unterstützungsfonds erfolgt durch einen Verwaltungsausschuss nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds.
(4) Änderungen der
Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds sind vom Bundesausschuss der
Österreichischen Zahnärztekammer über Vorschlag des Verwaltungsausschusses zu
beschließen.
(5) Der
Verwaltungsausschuss des Unterstützungsfonds der Österreichischen
Dentistenkammer gilt ab 1. Jänner 2006 als Verwaltungsausschuss des
Unterstützungsfonds der Österreichischen Zahnärztekammer.
(6) Bei Ausscheiden
von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sind nachrückende Mitglieder vom
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer über einstimmigen
Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses zu bestellen.
(7) Die Österreichische
Zahnärztekammer haftet nicht für Ansprüche gegen den Unterstützungsfonds.
(8) Wenn gegen den
Unterstützungsfonds keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, fällt
das verbleibende Sondervermögen unter Wegfall der gesonderten Verwaltung (Abs.
2) in das Vermögen der Österreichischen Zahnärztekammer.
7. Hauptstück
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Kammermitgliedschaft
§
113. (1) Personen, die mit Ablauf des 31.
Dezember 2005
1. als Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde oder Zahnärzte/Zahnärztinnen nach den Bestimmungen des
Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr.
179/2004, in die Ärzteliste eingetragen und ordentliche Kammerangehörige einer
Ärztekammer sind oder
2. Kammermitglieder der Österreichischen
Dentistenkammer nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2005, sind,
sind ab 1.
Jänner 2006 Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
(2) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer
Bewilligung gemäß §§ 32, 33, 35 oder 210 ÄrzteG 1998 zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind ab 1. Jänner 2006 Kammermitglieder
der Österreichischen Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass sie – unbeschadet §
110 ÄrzteG 1998 – nicht leistungsberechtigt und -verpflichtet gegenüber dem
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes sind.
(3) Angehörige des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 gemäß
§ 68 Abs. 5 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle, als außerordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer
eingetragen sind, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Personen, sind ungeachtet
der außerordentlichen Kammerangehörigkeit zur jeweiligen Ärztekammer
berechtigt, sich gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes als außerordentliche
Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer eintragen zu lassen.
Rechtsnachfolge
§
114. (1) Mit
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger
1. die Österreichische Zahnärztekammer in alle
Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie
der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und
2. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und
Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes
ein.
Die
Österreichische Zahnärztekammer ist Rechtsnachfolger hinsichtlich jener Rechte
und Pflichten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den
Bundesländern, die die von der Österreichischen Zahnärztekammer vertretenen
Kammermitglieder betroffen haben und weiterhin betreffen.
(2) Die mit Ablauf des
31. Dezember 2005 geltenden Verträge (Gesamtverträge), die von der
Österreichischen Ärztekammer bzw. von den Ärztekammern in den Bundesländern für
den Bereich der zahnärztlichen Tätigkeiten und von der Österreichischen
Dentistenkammer mit den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden)
abgeschlossen wurden, gehen ab 1. Jänner 2006 auf die Österreichische
Zahnärztekammer über. Die auf Grund der Gesamtverträge abgeschlossenen
Einzelverträge zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Trägern der
Sozialversicherung gelten unbeschadet dieser Rechtsnachfolge weiter.
Konstituierung
der Österreichischen Zahnärztekammer
§ 115. (1) Zur Konstituierung der Organe der
Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern ist die
erstmalige Wahl der Delegierten bis spätestens 1. Jänner 2007 gemäß
§§ 37 f durchzuführen.
(2) Der provisorische
Bundesausschuss gemäß § 116 Abs. 5 beschließt die Anordnung der erstmaligen
Wahl der Delegierten.
(3) Der/Die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nähere
Bestimmungen für die erstmalige Wahl der Delegierten und die Konstituierung der
neu gewählten Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der
Landeszahnärztekammern festzulegen.
Provisorische
Organe und Funktionen
§ 116. (1) Ab 1. Jänner 2006 bis zur
Konstituierung der Organe gemäß § 115 haben die Österreichische Zahnärztekammer
und die Landeszahnärztekammern die in den Abs. 2 bis 8 festgelegten
provisorischen Organe. Für diese sind die Regelungen des 2. und 3. Hauptstücks
anzuwenden. Die in den Abs. 2 bis 10 angeführten bisherigen
Funktionsträger/Funktionsträgerinnen sind jene Personen, die mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 in der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammer des jeweiligen
Bundeslandes bzw. der Österreichischen Dentistenkammer die entsprechende
Funktion innehaben.
(2) Im Sinne des Abs.
1 sind
1. provisorischer/provisorische
Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige
Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer,
2. provisorische
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer der/die
bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau der Bundeskurie der Zahnärzte der
Österreichischen Ärztekammer und der/die bisherige Präsident/Präsidentin der
Österreichischen Dentistenkammer und
3. provisorischer/provisorische Finanzreferent/Finanzreferentin
der Österreichischen Zahnärztekammer der/die bisherige
Finanzreferent/Finanzreferentin der Bundeskurie der Zahnärzte der
Österreichischen Ärztekammer.
(3) Dem provisorischen
Bundesvorstand gehören die in Abs. 2 genannten Personen an.
(4) Im Sinne des Abs.
1 sind
1. provisorischer/provisorische
Präsident/Präsidentin einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige
Obmann/Obfrau der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen
Bundeslandes,
2. provisorischer/provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin
einer Landeszahnärztekammer der/die bisherige stellvertretende Obmann/Obfrau
der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes und
3. provisorischer/provisorische
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin einer Landeszahnärztekammern
der/die bisherige Finanzreferent/Finanzreferentin der Kurie der Zahnärzte der
Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes.
(5) Dem provisorischen
Bundesausschuss gehören die in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Personen aller
Landeszahnärztekammern sowie die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen an.
(6) Der provisorischen
Delegiertenversammlung gehören die bisherigen Mitglieder der
Kurienversammlungen der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern und die
bisherigen Vorstandsmitglieder der Österreichischen Dentistenkammer an.
(7) Den provisorischen
Landesausschüssen gehören die bisherigen Mitglieder der Kurienversammlung der
Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes an.
(8) Den provisorischen
Landesvorständen gehören die in Abs. 4 genannten Personen des jeweiligen
Bundeslandes an.
(9) Die Bestellung
aller mit Ablauf des 31. Dezember 2005 berufenen Referenten/Referentinnen der
Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer, der Kurien der
Zahnärzte der Ärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer bleibt mit
den ihnen übertragenen Aufgaben jedenfalls bis zur Konstituierung der Organe
der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. der Landeszahnärztekammern aufrecht,
es sei denn der provisorische Bundesausschuss beschließt davon Abweichendes.
(10)
Provisorischer/Provisorische Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der
Österreichischen Zahnärztekammer ist der/die bisherige
Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Dentistenkammer.
Zahnärztliche
Vertreter/Vertreterinnen in den Wohlfahrtsfonds
§ 117. Ab 1. Jänner 2006 bis zur Bestellung der
zahnärztlichen Vertreter/Vertreterinnen in die Erweiterte Vollversammlung, den
Verwaltungsausschuss, den Überprüfungsausschuss und den Beschwerdeausschuss der
Ärztekammern in den Bundesländern (§ 35 Abs. 3) behalten jene Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Funktion in
den Wohlfahrtsfonds innehaben, die entsprechende Funktion.
Personal
§ 118. Die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 459/1993, sind auf Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen anzuwenden, die mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 überwiegend für die Österreichische
Dentistenkammer oder für die Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer
oder für eine Kurie der Zahnärzte einer Ärztekammer tätig sind.
Kammervermögen
§ 119. (1) Mit 1. Jänner 2006 geht das Vermögen
der Österreichischen Dentistenkammer zum 31. Dezember 2005 an die
Österreichische Zahnärztekammer über.
(2) Mit 1. Jänner
2006 geht
1. das Vermögen der Bundeskurie der Zahnärzte der
Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005 an die Österreichische
Zahnärztekammer und
2. das Vermögen der Kurien der Zahnärzte der
Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005 an die
Landeszahnärztekammern
über.
(3) Mit 1. Jänner 2006
sind von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gebildete Sondervermögen zum
31. Dezember 2005, die von den Ärztekammern bzw. von den Kurien der
Zahnärzte in den Bundesländern verwaltet werden, wie beispielsweise
Abrechnungsstellen, Problembehandlungszentren, Helferinnen- und
Fortbildungseinrichtungen, an die Landeszahnärztekammern zu übertragen.
(4) Das Vermögen der
Österreichischen Ärztekammer zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die ausschließlich
von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzten/Fachärztinnen bzw.
angestellten Ärzten/Ärztinnen gebildeten Sondervermögen der Bundessektionen,
der Bundesfachgruppen und des Referats der Hausapotheken führenden Ärzte, ist
unter Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2004 auf die Österreichische
Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer nach wirtschaftlichen
Grundsätzen aufzuteilen.
(5) Die Vermögen der
Ärztekammern in den Bundesländern zum 31. Dezember 2005, ausgenommen die
Wohlfahrtsfonds, sind unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 2004 auf die
jeweilige Ärztekammer und die jeweilige Landeszahnärztekammer nach
wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(6) Für die Bewertung
des Vermögens der Österreichischen Ärztekammer, der Ärztekammern in den
Bundesländern, ausgenommen die Wohlfahrtsfonds, und der Kurien der Zahnärzte
der Ärztekammern gemäß Abs. 2 bis 5 können die Österreichische Zahnärztekammer,
die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes
je einen/eine Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderin bestellen.
(7) Bis spätestens 10.
Jänner 2006 haben die Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammern in den
Bundesländern eine Teilzahlung von den gemäß Abs. 4 und 5 zu übertragenden
Vermögensanteilen in der Höhe der von den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
im Jahre 2004 geleisteten Umlagen und unter Berücksichtigung der tatsächlich
verursachten Kosten an die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die
Landeszahnärztekammern zu leisten.
(8) Sofern die
Entscheidungen betreffend die Bewertung und Aufteilung des Vermögens gemäß
Abs. 2 bis 5 nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes auf einvernehmlichem Weg getroffen werden können, wird
zur Vermittlung in den strittigen Fragen eine Schlichtungskommission
eingesetzt. Diese Schlichtungskommission besteht aus
1. einem/einer Richter/Richterin als
Vorsitzenden/Vorsitzende, der/die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem/der
Bundesminister/Bundesministerin für Justiz bestellt wird, und
2. zwei
Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen, von denen jeweils einer/eine
von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen
Bundeslandes und von der Österreichischen Zahnärztekammer vorgeschlagen wird
und die vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
bestellt werden.
Wenn die
Wirtschaftstreuhänder/Wirtschaftstreuhänderinnen gemäß Z 2 nicht innerhalb von
vier Wochen vorgeschlagen werden, sind diese vom/von der
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ohne Vorschlag der
säumigen Partei zu bestellen. Die Schlichtungskommission kann auch zu einem
früheren Zeitpunkt eingesetzt werden, sofern dies die Parteien einvernehmlich
beschließen.
(9) Das
Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 wird nach freiem Ermessen unter Beachtung
der Grundsätze der Unparteilichkeit, Unbefangenheit, Gerechtigkeit und
Billigkeit durchgeführt. Die Schlichtungskommission unterstützt die Parteien im
Bemühen um eine einvernehmliche und gütliche Streitbeilegung und kann mit
Zustimmung der Parteien in jedem Verfahrensstadium Vorschläge für die
Streitbeilegung unterbreiten.
(10) Das
Schlichtungsverfahren gemäß Abs. 8 endet, wenn
1. die Parteien eine einvernehmliche Entscheidung
erzielt haben,
2. die Schlichtungskommission die Beendigung des
Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt hat oder
3. innerhalb eines Jahres ab Beginn des
Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt wurde.
Die Kosten
für dieses Schlichtungsverfahren werden jeweils zur Hälfte von der
Österreichischen Ärztekammer bzw. der Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes
und der Österreichischen Zahnärztekammer getragen.
(11) Solange das
Schlichtungsverfahren nicht gemäß Abs. 10 beendet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.
(12) Der Fortlauf der
Verjährungsfrist ist während der Zeit der Verhandlungen und des
Schlichtungsverfahrens, längstens aber bis 24 Monate nach In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes, gehemmt.
Rechnungsabschluss
2005 der Österreichischen Dentistenkammer
§
120. Der Rechnungsabschluss der
Österreichischen Dentistenkammer für das Jahr 2005 ist vom provisorischen
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis
spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
Jahresvoranschläge
2006
§
121. (1) Die Jahresvoranschläge der
Landeszahnärztekammern für das Jahr 2006 sind von den provisorischen
Landesausschüssen (§ 116 Abs. 7) bis spätestens 31. März 2006 zu
beschließen und unverzüglich der Österreichischen Zahnärztekammer zu
übermitteln.
(2) Der Jahresvoranschlag der
Österreichischen Zahnärztekammer für das Jahr 2006 ist vom provisorischen
Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer (§ 116 Abs. 5) bis
spätestens 31. Mai 2006 zu beschließen. § 109 ist anzuwenden.
Rechtsakte der
Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer
§
122. (1) Folgende
Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen
Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach
Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung entsprechenden
Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des
zahnärztlichen Berufs anzuwenden:
1. Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12.
Dezember 2003;
2. Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der
Fassung vom 24. Juni 2005;
3. Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner
1995;
4. Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren,
Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;
5. Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30.
April 2005;
6. Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;
7. Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni
2005;
8. Code of Conduct – Verhalten von Ärzte und
Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni
2005.
Für
Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß
Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer
vorgesehen sind.
(2) Folgende Verordnungen,
Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer
sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der
entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige
des Dentistenberufs anzuwenden:
1. Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;
2. Beitragsordnung vom 16. März 1952;
3. Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der
Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember
2005 geltenden Fassung.
Entsendungsrechte
§
123. Soweit der
Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den
Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich
eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen
diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der
Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
Anhängige Verfahren
§ 124.
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005
anhängige Verfahren gemäß
1. § 91 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle,
die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, und
2. § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6.
Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und
Ärzten/Ärztinnen
sind nach
der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß § 94 ÄrzteG 1998, in der Fassung
der 6. Ärztegesetz-Novelle, zwischen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sind
mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 145 ff ÄrzteG 1998, in der
Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen
und abzuschließen. Verfahren, die nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen
sind, sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abzuschließen.
(4) In mit Ablauf des
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder
Schiedsgerichten, in denen die Österreichische Dentistenkammer oder die
Österreichische Ärztekammer bzw. die Ärztekammer eines Bundeslandes Partei oder
Beteiligte ist und die überwiegend zahnärztliche Belange betreffen, tritt die
Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer mit 1.
Jänner 2006 in das Verfahren als Verfahrensbeteiligte ein.
Disziplinarverfahren
§ 125. Für Disziplinarvergehen von Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005
keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde,
wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis
zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§
126. Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Vollziehung
§
127. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und §
119 Abs. 4 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für
Justiz, betraut.