1094 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1065 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden
Im Jahre 2005 sind
österreichweit außergewöhnliche Hochwasser durch dauerhafte Regenfälle
verursacht worden. Besonders betroffen sind die Länder Salzburg, Steiermark, Tirol
und Vorarlberg. Die Mittel des Katastrophenfonds müssen angesichts des
außergewöhnlichen Ausmaßes der Hochwasserkatastrophe verstärkt werden, um die
Hilfeleistung durch den Fonds sicherzustellen.
Weiters wurden
zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen
(Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in
Mitleidenschaft gezogen. Das Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und
Folgeschäden ist derzeit noch nicht absehbar.
Durch Änderungen
im steuerlichen Bereich wird den Betroffenen auch hier die Solidarität und
Hilfe des Bundesstaates gesichert.
Dem Bund entsteht
durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 ein
Mehraufwand in den Jahren 2005 und 2006 bis insgesamt zur Höhe der im Finanzjahr 2005 beim Titel
534 („Katastrophenfonds - zweckgebundene Gebarung“) veranschlagten
Ausgabenbeträge.
Nach ersten
Schätzungen beläuft sich der Schaden durch die Hochwasserkatastrophe des
Sommers 2005 auf mehrere hundert Millionen Euro. Welche Höhe die zusätzlich zur
regulären Katastrophenhilfe erforderlichen Ausgaben erreichen werden, ist erst
nach Vorliegen der genauen Schadensmeldungen errechenbar. Um dennoch rasch und
unbürokratisch helfen zu können, wurde aufgrund der derzeit noch nicht
vorliegenden Bedarfsschätzungen eine Aufstockung der Mittel des
Katastrophenfonds im Wege einer Überschreitungsermächtigung gewählt.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Georg Keuschnigg, Astrid Stadler,
Mag. Kurt Gaßner, Jakob Auer, Mag.
Werner Kogler, Mag. Hans Langreiter,
Anna Höllerer, Detlev Neudeck und
Marianne Hagenhofer sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Der in der Regierungsvorlage vorgeschlagene § 3 Z 4 lit. i des Katastrophenfondsgesetzes 1996, gemäß dem Kosten gemäß § 31 Abs. 3a WRG 1959, die im Zuge des Hochwassers im Sommer 2005 aufgetreten sind, aus dem Katastrophenfonds bedeckt werden können, entfällt. Für derartige Schäden ist nämlich bereits die - unbefristete - lit. g des § 3 Z 4 KatFG 1996 anzuwenden, sodass eine neuerliche Regelung entbehrlich ist.
Die weiteren Änderungen ergeben sich aus
den daraus erforderlichen Umreihungen und Zitatanpassungen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Ein von den Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
eingebrachter Entschließungsantrag betreffend eine grunderwerbsteuerliche
Erleichterung für Absiedlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen
wurde ebenfalls einstimmig
beschlossen.
Diesem Antrag war
folgende Begründung beigegeben:
„Die schweren
Unwetter des Sommers 2005 haben viele Haushalte und Betriebe schwer in
Mitleidenschaft gezogen. Eine enorme finanzielle Belastung für die Betroffenen
ist die Folge. Einige der vom letzten Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und
Bürger wollen nunmehr zur Vermeidung zukünftiger Schäden aus derartigen
Naturkatastrophen ihren Wohnsitz oder ihren Betrieb in sicherere Gebiete
absiedeln.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 2005 09 22
Ing. Hermann Schultes Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann