Bundesgesetz, mit
dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005
erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005,
das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche
Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Hochwasseropferentschädigungs-
und Wiederaufbau-Gesetz 2005 – HWG 2005
§
1. Zur Beseitigung von
außergewöhnlichen Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden
sind, wird der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im
Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem
Katastrophenfonds zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen.
§
2. Mit den vom
Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln sind
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Hab und Gut physischer und juristischer
Personen (§ 3 Z 3 lit. a des
Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, in der
geltenden Fassung), Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur im Sinne des §
3 Z 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und Sofortmaßnahmen des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Vermeidung von
Folgeschäden an Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und Wildbachverbauungen zu
finanzieren.
§
3. (1) Die Leistung von
Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005
betroffenen Länder gemäß § 3 Z 3 lit. a
Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden
durch das Hochwasser im Sommer 2005 erfolgt unter den in den Abs. 2 bis 4
genannten Bedingungen.
(2) Die Länder machen
für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder
öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller,
gemäß § 3 Z 3 lit. a Katastrophenfondsgesetz 1996
bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch
das Hochwasser im Sommer 2005 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der
Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die
Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese
Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht
an.
(3) Beschwerden an die
Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über
die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der
Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine
Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
(4) Entscheidet die
Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine
Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so
hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu
leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst
eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher
Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und
geeignete weitere Schritte zu ergreifen.
§
4. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§
5. Dieses Bundesgesetz
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des
Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das
Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 89/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Z 4 wird folgende lit. i angefügt:
„i) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse,
die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und
Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005
entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher
Beitrag der Länder vorzusehen ist.“
2. In § 8
lautet der letzte Satz:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h und i ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2005
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2005):
1. Im Artikel VII
wird der Punkt nach der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:
„13. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen
auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005
(HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 veranschlagten
Ausgabenbeträge.“
2. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/53408
eingefügt:
„1/536 Zahlungen
gemäß HWG 2005:
1/53608/43 Aufwendungen“
Artikel 4
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2006
Das
Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2006):
1. Im Artikel VII
wird nach der Z 3 folgende neue Z 4 eingefügt:
„4. beim Voranschlagsansatz 1/53608 für Zahlungen
auf Grund des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005
(HWG 2005) bis zu 100 vH der unter dem Titel 534 im Finanzjahr 2005
veranschlagten Ausgabenbeträge; dabei sind bisherige Überschreitungen auf Grund
des HWG 2005 auf diesen Prozentsatz (Betrag) anzurechnen;“
2. Im Artikel VII
erhalten die bisherigen Z 4 bis 12 die Bezeichnungen Z 5 bis 13.
3. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/53408
eingefügt:
„1/536 Zahlungen
gemäß HWG 2005:
1/53608/43 Aufwendungen“
Artikel 5
Änderung des
Umweltförderungsgesetzes
Das
Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 6
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von
Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der
Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt
oder vergeben werden.“
Artikel 6
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 10c
lautet:
„§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren
Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des
Sommers 2005 gilt Folgendes:
(1) Ersatzbeschaffung
von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige
bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für
Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12%
der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass
mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 2005 und vor
dem 1. Jänner 2007 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des
Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006 endet,
kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend
gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.
(2) Ersatzbeschaffung
von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann
der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die
Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 2005 und vor dem
1. Jänner 2007 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2006
endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten
geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2006 anfallen.
(3) Voraussetzung ist,
dass das Gesamtausmaß der vorzeitigen Abschreibung gemäß Abs. 1 und 2 in
der Steuererklärung gesondert angeführt wird. Eine Berichtigung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungsbescheides möglich.“
2. In
§ 45 Abs. 5 lautet Abs. 5:
„(5) Ist ein
Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine
Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober
gestellt werden.“
3. § 108d
lautet:
„§ 108d. (1) Befristete Sonderprämien für die
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im
Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im
Sinne des § 10c können geltend machen:
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht
Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind.
Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Es betragen
1. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei
Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne
des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der
Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im
betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1
beansprucht werden;
2. die befristete Sonderprämie für die
Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2)
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der
Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut
im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß
§ 10c Abs. 2 beansprucht werden.
(3) Die befristeten
Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können
auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des
betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereicht werden.
(4) Die sich aus dem
Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei
denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu
erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben
vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen
sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für
wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei
Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit
jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind
zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“
Artikel 7
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 35
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5)
1. Die durch die Folgen eines durch
Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von
gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung
oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.
2. Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im
Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens
durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden
Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich
Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit
verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt
auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.
3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2
stehen nur zu, wenn
a) im Falle der Z 1 der Antrag auf
Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die
Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis
des Schadens vorgelegt wird,
b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte
innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der
Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3
Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung
Verpflichteten und im Übrigen den für die Erhebung der Gebühren zuständigen
Finanzämtern nachgewiesen wird.
4. Auf den Schriften und Urkunden über
Rechtsgeschäfte, die nach Z 1 bis 3 befreit sind, ist der Vermerk
„Gebührenfrei gemäß § 35 Abs. 5 GebG 1957“ anzubringen. Ist die
Anbringung des Vermerkes nicht möglich, hat die die Schrift ausstellende Stelle
die Gebührenfreiheit im bezughabenden Verwaltungsakt festzuhalten.“
2. In § 37
wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 35
Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 verwirklicht
werden.“
Artikel 8
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl.
Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 26/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 15
Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:
„20. Zuwendungen, die dazu dienen, den durch
Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden) entstandenen Schaden zu beseitigen, der nicht durch
Ersatzleistungen (z.B. Versicherungsleistungen) oder durch nach anderen
Bestimmungen des § 15 steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt ist. Darüber
hinausgehende Zuwendungen sind steuerpflichtig.“
2. In § 34
Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. § 15 Abs. 1 Z 20 tritt mit
1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für
die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2005 entsteht.“
Artikel 9
Abgabenrechtliche
Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
§ 1.
Werden
als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und
Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen
versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von
1. der Festsetzung von
a) Säumniszuschlägen
(§ 217 BAO),
b) Verspätungszuschlägen
(§ 135 BAO);
2. der Geltendmachung von Terminverlusten
(§ 230 Abs. 5 BAO)
abzusehen,
wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte
Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.