Bundesgesetz, mit
dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des
Jahres 2005 gewährt wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
(1)
Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur
Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser im August 2005 aufgenommen werden,
sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die
Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 2007 bei Gericht eingelangt
ist. Die Verursachung des Schadens durch das Hochwasser und die Schadenshöhe
sind durch eine Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten
Kommission, bei Fehlen einer solchen Kommission durch eine Bestätigung der
Gemeinde oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen.
(2) Abs. 1 gilt
auch für Pfandrechtseintragungen, die vor seinem In-Kraft-Treten beantragt
wurden.