1097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1061 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gem. Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es über dies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 6. Juli 1970 (BGBl. Nr. 297/1971), geregelt.

Das neue Abkommen stellt die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und Pakistan auf eine dem modernen internationalen Vertragsrecht entsprechende Rechtsgrundlage.

 

Im Jahr 1991 sind die Verhandlungen mit Pakistan aufgenommen und 1992 und 1994 mit weiteren Verhandlungsrunden fortgesetzt worden worden. Da der Versuch, die Texteinigung auf schriftlichem Weg zu erreichen, nicht erfolgreich war, wurde im März 2002 eine weitere Verhandlungsrunde durchgeführt, in welcher Einvernehmen über den Vertragsinhalt erzielt werden konnte.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem 1992 (i.d.F 1997).

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Leistungen, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, von Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Einkünften aus Aufsichtsratsvergütungen und Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch Diskriminierungsverbote. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Die Amtshilfe umfasst Fragen, die für die Anwendung des Abkommens erforderlich sind.

Mit dem Abkommen sind keine finanziellen und personellen Wirkungen verbunden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll (1061 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2005 09 22

Ing. Hermann Schultes      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann