1098 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1063 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 10. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑X)
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige
Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der
Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind
derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als
Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung
30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.
Der Afrikanische
Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50‑jährige
Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich
nichtkonzessionäre Darlehen nicht leisten können. 38 afrikanischen Länder, die
auch bei der Weltbankgruppe nur konzessionäre Finanzierungen erhalten, bekommen
nur Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der
Afrikanischen Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten und zwei
weitere Länder bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.
Zum Jahresende
2003 beliefen sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen
Entwicklungsfonds auf 19,25 Mrd. USD.
Wie bei der
letzten Wiederauffüllung von den Gebern verlangt, wurden die letzten drei
Auffüllungszyklen (umfassen 1996 bis 2004) des Afrikanischen Entwicklungsfonds
einer unabhängigen Evaluierung unterzogen und die Ergebnisse den Gebern 2004
vorgelegt. Die Evaluierung wurde vom "Institute of Development
Studies" der Universität Sussex, Vereinigtes Königreich, durchgeführt.
Bewertet wurden Strategien, organisatorische Strukturen und Politiken
daraufhin, ob Entwicklungseffektivität geboten werden könne. Weiters bewertet
wurden die Umsetzung der Direktiven vergangener Auffüllungen und die
widmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds. Nicht bewertet, alleine schon
auf Grund der großteils noch laufenden Projekte, wurden die Auswirkungen der
Fondsaktivitäten. Die Bewertung gelangte zum Schluss, dass außerordentliche
Arbeit geleistet worden sei; insbesondere die Errichtung einer effektiveren
Organisation, die Formulierung neuer Politiken und Strategien und die
Verbesserung von Qualitätskontrollmechanismen wurden herausgestrichen. Es wurde
aber auch noch manch unvollendete Arbeit in den Bereichen Organisation
(Dezentralisierung, Personal), Politiken (Prioritäten), Evaluierung (aus
Erfahrung Lernen) genannt. Diese könnte aber Schritt für Schritt in Angriff
genommen werden und stünde einer wesentlichen Stärkung der Mittel der
Institution nicht im Wege.
Die im Februar
2004 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 10. allgemeine
Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF‑X) konnten
am 17. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von
Schätzungen wonach knapp die Hälfte der Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut
lebt, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle
Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
Basisgesundheitsvorsorge und Primärbildung, Privatsektorentwicklung, und gute
Gebarung. Damit soll weiterhin das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt
werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des
Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt. Einen
weiteren besonderen Hintergrund boten die Millenniumsentwicklungsziele: Dabei
hat sich die internationale Gemeinschaft unter anderem vorgenommen bis 2015 die
Anzahl der Menschen in absoluter Armut und der Hungernden zu halbieren, allen Kindern
Primärbildung zu bieten, Kinder- und Müttersterblichkeit stark zu senken, AIDS
und andere Krankheiten zu bekämpfen sowie den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu
ermöglichen. Gerade in Afrika aber gibt es bei der Erreichung der Ziele große
Schwierigkeiten und der Afrikanische Entwicklungsfonds kann dabei Hilfestellung
leisten.
Die
Gesamtgeberzusagen für ADF‑X belaufen sich auf rund 2,44 Mrd. SZR für
die Dreijahresperiode 2005 bis 2007; ein Plus von rund 28% im Vergleich mit ADF‑IX.
Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf
rund 3,6 Mrd. SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten
Verwendung finden können.
Es wurde
vereinbart, dass nach Dotierung spezieller Vorhaben, wie der „Post Conflict
Countries Facility“, weitgehend individuelle Länder finanziert werden sollten,
bis zu 15% können jedoch auf multinationale Projekte entfallen. Für
politikbezogene Operationen gibt es ein Limit von 25%.
Es wurde weiters
Einvernehmen erzielt, besonderes Augenmerk auf die Schuldentragfähigkeit zu
richten. Diese basiert auf den Schuldenindikatoren „Verschuldung gemessen am
BIP“, „Verschuldung gemessen an den Exporten“ und „Schuldendienst gemessen an
den Exporten“. Je nach Bewertung der institutionellen Stärke und der Qualität
der Politiken einzelner Länder durch den Fonds werden für stark, mittel oder
schwach eingestufte Länder verschiedene Grenzen für die genannten
Schuldenindikatoren genannt. Als Folge würden derzeit 26 der insgesamt 38 ADF
Empfänger 100% nicht rückzahlbare Finanzierungen (grants) erhalten, drei
weitere 50% grants und 50% Darlehen. Somit werden voraussichtlich ca. 44% der
Gesamtmittel unter ADF‑X auf nicht rückzahlbarer Basis (grant) zur Verfügung
gestellt. Grantempfänger, mit Ausnahme der post conflict Länder, müssen zur
Vermeidung von Anreizen zur Verschlechterung ihrer performance einen 20%igen
Abschlag auf ihre grants in Kauf nehmen. Dieser Abschlag dient einerseits zur
Abdeckung der bei grants entfallenden Darlehensgebührenrückflüsse, was somit
für ADF‑X eine Refundierung durch Geber entbehrlich macht, anderseits werden
diese Mittel auf Basis der performance wieder an die Mittelempfänger verteilt.
Armut, gute
Gebarung und mangelnde Kreditwürdigkeit für Bankdarlehen werden prinzipiell
Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.
Die
10. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 30% der
gesamt beabsichtigten Zeichnungen, Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.
Österreich hat
sich bis Ende 2003 mit insgesamt 154,717 Mio. SZR an der Dotierung
des Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum
31. Dezember 2003 1,23%.
Finanzielle Auswirkungen:
Österreich hat
während der Verhandlungen über ADF‑X - vorbehaltlich der parlamentarischen
Genehmigung - einen Beitrag von 1,65% der angestrebten Geberwiederauffüllung
von rd. 3,4 Mrd. SZR, das sind 56.166.165 SZR bzw. auf Basis des
vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem
Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten April bis September 2004 (1 SZR =
1,206338 EUR), 67.755.379 EUR, zugesagt. Der österreichische
Gesamtbeitrag inkludiert auch rd. 3,22 Mio. EUR als Beitrag zur „Post
Conflict Countries Facility“ und zur Kompensation des Darlehensgebührenentfalls
für während ADF‑IX gewährte grants.
Der
österreichische Gesamtbeitrag i.H.v. 67.755.379 EUR soll einerseits durch
den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen
Bundesschatzscheinen, und zwar in drei gleichen Raten in den Jahren 2005 bis
2007 (64.531.703 EUR), sowie andererseits durch fix vereinbarte Anrechnung
von durch Liquidität bedingtem Zinsgewinn im Afrikanischen Entwicklungsfonds
aufgebracht werden (3.223.676 EUR): Der durch den Erlag von Bundesschatzscheinen
aufzubringende Betrag i.H.v. 64.531.703 EUR ist in drei gleich hohen Raten
in den Jahren 2005 bis 2007 zu leisten. Die entsprechenden budgetären
Auswirkungen in den Jahren 2005 bis 2010 ergeben sich aus dem nachstehenden
Einlösungsplan. Dieser Betrag ist auf die österreichische ODA-Quote
anrechenbar.
Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan
|
in
Prozent |
EUR |
2005 |
15,50 |
10.000.000,00 |
2006 |
9,92 |
6.400.000,00 |
2007 |
19,40 |
12.516.000,00 |
2008 |
20,32 |
13.115.500,00 |
2009 |
15,00 |
9.682.530,00 |
2010 |
19,86 |
12.817.672,74 |
Gesamt |
|
64.531.702,74 |
Kompetenzgrundlage:
Bei der gegenüber
dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur
vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 10. allgemeinen Wiederauffüllung
der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im
Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht
unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des
Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom
Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister
abzugeben sein.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Der
Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42
Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser
Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher
kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen
Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung
ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum
Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
22. September 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Mag. Werner Kogler und der Staatsekretär im Bundesministerium für
Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1063 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 09 22
Ing. Hermann Schultes Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann