1107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1001 der
Beilagen): Satzung der
Internationalen Fernmeldeunion und Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion,
Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto
1994) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis
1998); Urkunde zur Änderung der Satzung
und des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002)
samt Erklärungen und Vorbehalten
Die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion trat auf
Einladung des Königreiches Marokko in der Zeit vom 23. September 2002 bis 18.
Oktober 2002 in Marrakesch zusammen. Die Konferenz hat Änderungen zur Satzung
der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen
Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und durch die Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 17/1998
idF BGBl. III Nr. 48/2003, beschlossen.
Anlässlich der
Unterzeichnung der Änderungsurkunde am 18. Oktober 2002 haben die
Mitgliedstaaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben, darunter auch
Österreich. Diese sind Erklärungen bzw. Vorbehalte, die zum Teil bereits zur
Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und Vertrag der Internationalen
Fernmeldeunion (Genf 1992) abgegeben wurden (Nr. 1 und Nr. 3).
Österreich hat weiters erklärt, die von der Konferenz der
Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 angenommenen Urkunden in
Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anzuwenden (Nr. 2).
Die
Änderungsurkunde zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag
der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz
der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Minneapolis 1998) ist gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die
Änderungsurkunde keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der
Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG.
Der Staatsvertrag
ist in Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch,
Französisch, Russisch und Spanisch abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen
authentisch ist.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die
arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassungen der
Änderungsurkunde dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
aufliegen.
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. September
2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die
Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, englische, russische
und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie aufliegen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Satzung der
Internationalen Fernmeldeunion und Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion,
Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto
1994) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis
1998); Urkunde zur Änderung der Satzung
und des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002)
samt Erklärungen und Vorbehalten (1001 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die arabische,
chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassungen sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch
kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme
beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Wien, 2005 09 22
Dipl.-Ing. Elke Achleitner Kurt Eder
Berichterstatterin Obmann