1111 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine
Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das
Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005 –
SVÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 1 Z 11 wird aufgehoben.
2. Im § 4
Abs. 4 lit. a entfällt der Ausdruck „oder
nach § 3 Abs. 3“.
3. Im § 5
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „und
11“.
4. Im § 8
Abs. 1 Z 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 227a Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 227a
Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
5. Im § 10
Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , 11“.
6. Im § 18a
Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Weiterversicherung“ der Ausdruck „oder andere Selbstversicherung“ eingefügt.
7. Nach § 18a wird folgender § 18b samt Überschrift eingefügt:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für
Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen
oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in
häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes
dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung
selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die
Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären
Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(2) Die
Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt,
frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die
Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige
Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus
dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der
Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden
Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die
Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist
verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger
zu melden.
(5) Das Ende der
Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte
Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine
Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor,
so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten
zugehörig.“
8. Im § 31c
Abs. 2 zweiter Satz wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; die Z 7 wird
durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:
„7. Versicherten nach § 8 Abs. 1
Z 4,
8. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1
lit. c,
9. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123
Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis
4, 7 und 8.“
9. Im § 32b
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Mitglieder
der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die
nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag
der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland
haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
10.
Im § 32b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für jedes
Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung
seines Amtes verhindert ist.“
11.
§ 32e samt Überschrift lautet:
„Angelobung
§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe
und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der
obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden
anzugeloben.“
12.
Nach § 32f wird folgender § 32g samt Überschrift eingefügt:
„Enthebung
§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe
(oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in
§ 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe
sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer
StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen
Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Eine Verletzung
der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als
Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.“
13. Im § 33
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004
wird der Ausdruck „bei Arbeitsantritt, spätestens
jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages“ durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.
14. Im § 33
Abs. 1a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 152/2004 wird der Ausdruck „innerhalb
der Frist nach Abs. 1“
durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.
15. Im § 34
Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Sonderzahlungen“ der
Ausdruck „und die Adresse der
Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb
eines Jahres“ eingefügt.
16. § 35
Abs. 4 lit. b lautet:
„b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,
oder “
17. Im § 44
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , ferner
bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die
der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält“.
18. Im § 44
Abs. 1 Z 14 wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder
- soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die
nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach
§ 5 Abs. 2 Z 2“
eingefügt.
19. § 53
Abs. 3 lit. b lautet:
„b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen
Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,“
20. Im § 59
Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß
§ 58 Abs. 4“
durch den Ausdruck „nach
§ 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1“ ersetzt.
21.
Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter
Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 68a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf
Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist
bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der
Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der
Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge
vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)
Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der
Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen
Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(3)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts
anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten
Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“
22. Im § 70
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und 3.“
folgender Ausdruck eingefügt:
„Gleiches
gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder
mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich
Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“
23. Im § 70
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der
Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf
Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist
die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag
der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG
aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.
24. Im § 70a
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung“
der Ausdruck „und der beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
25. § 76a
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Beitragsgrundlage
für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der
360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das
gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist
anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in
diesem Kalenderjahr heranzuziehen.“
26. Im § 76b
Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 1)“ der Ausdruck „des
Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.
27. § 76b
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum
Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“
28. Im § 76b
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass
sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die
nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
(§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“
29. Im § 76b
wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44
Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer
Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen
Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
(§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.“
30. Im § 77
Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß
den § 51“ durch
den Ausdruck „nach § 51“ und der Ausdruck „gemäß den genannten Bestimmungen“ durch den Ausdruck „nach der genannten Bestimmung“ ersetzt.
31. Dem § 77
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die nach
§ 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach
§ 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach
dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus
Mitteln des Bundes zu tragen.“
32. Im § 91 Abs. 1 dritter Satz wird dem
Ausdruck „genannten
Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember
2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.
33. Im § 113
Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „eine
Anmeldung zur Pflichtversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung
nach § 33 Abs. 1a Z 2“ ersetzt.
34. Im § 203
Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „sowie
wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht“ der Ausdruck „ , außer
in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
35. Im § 210
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilversicherten
Schülern und Studenten“
der Ausdruck „ , außer in den Fällen
des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
36. Im § 212
Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Schüler
und Studenten“ der
Ausdruck „ , außer in den Fällen
des § 175 Abs. 5 Z 2,“ eingefügt.
37. Im § 225
Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung
der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war
(§ 68)“.
38. Im § 225
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb
von fünf Jahren nach Fälligkeit“.
39. § 225
Abs. 3 wird aufgehoben.
40. § 226
Abs. 3 wird aufgehoben.
41. Im § 226
Abs. 4 Einleitung wird der Ausdruck „
der Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „des Abs. 1 ersetzt.
42. Im § 227
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem
Bildungsangebot“ ersetzt.
43. § 230
Abs. 2 lit. c lautet:
„c) auf Beiträge nach § 68a, wenn sie innerhalb von drei
Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“
44. Im § 230
Abs. 2 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das
Bundesministerium für Landesverteidigung,“ eingefügt.
45. § 254
Abs. 5 wird aufgehoben.
46. Im § 264
Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 261b“ durch
den Ausdruck „§ 607 Abs. 11
(§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des
§ 248c“ ersetzt.
48. Nach § 360
wird folgender § 360a samt Überschrift eingefügt:
„Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate
§ 360a. Die Versicherungsträger
und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern
auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen;
die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu
erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b). Im Ersuchen ist der
genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger
(vom Hauptverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren
Besonderes anordnen, bleiben unberührt.“
49. Im § 421
Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau“
ersetzt.
50. Im § 421
Abs. 4 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
51. Im § 421
Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 441e“ durch den Ausdruck „§ 441c“ ersetzt.
52. Im § 440
Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorstandes“ der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ eingefügt.
53. Dem § 442
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglieder
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische
StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe
ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist
gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein
Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat
das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“
54. Im § 442
Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „dem
Bundesjugendbeirat“
durch den Ausdruck „der
Bundes-Jugendvertretung“
ersetzt.
55. Im § 442 Abs. 2
dritter Satz wird der Ausdruck „Bundesstrukturkommission“ durch den Ausdruck „Bundesgesundheitskommission“ und der Ausdruck „medizinischen Fakultäten der österreichischen
Universitäten“ durch
den Ausdruck „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.
56. Dem § 442
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten
Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“
57.
Nach § 442b wird folgender § 442c samt Überschrift eingefügt:
„Enthebung
§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu
entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5
genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der
Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde,
die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich.
§ 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“
58. Im § 447
Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.
59. § 459d
samt Überschrift lautet:
„Mitwirkung bei der Feststellung von
Kindererziehungszeiten
§ 459d. (1) Die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 24
Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach
§ 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG,
§ 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:
1. Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten
(Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
2. Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und
Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
3. Namen, Wohnadressen, Geschlecht und
Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
4. Zeitpunkt des Beginnes des
Kinderbetreuungsgeldbezuges;
5. Zeitpunkt der Beendigung des
Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
6. Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit
der in Z 2 genannten Personen;
7. Angabe über Höhe und Dauer einer dem
Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des
beziehenden Elternteiles;
8. Angabe über das Vorliegen einer
Mehrlingsgeburt;
9. Angabe über das Vorliegen einer
AlleinerzieherInneneigenschaft;
10. Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
11. Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein
Drittempfänger definiert wurde.
(2)
Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an
den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die
übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges
von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet
werden.“
60. Im § 471f
entfällt der Ausdruck „ und 11“.
61. Im § 479
Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „114“ durch den Ausdruck „113“ ersetzt.
62. Im § 506a
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten
einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
zuerkannt hat, gelten“
durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat,
gelten“.
63. Im § 607
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter
Satz“ durch den
Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
64. Im § 609
Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „ab
dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „im Geschäftsjahr 2004“ ersetzt.
65. Im § 609
Abs. 7 Z 8 entfällt der Ausdruck „erster
und zweiter Satz“.
66. Im § 609
Abs. 8 entfallen der zweite und dritte Satz.
67. Im § 617
Abs. 3 wird der Ausdruck „227a
sowie 447g“ durch den
Ausdruck „227a in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 447g“
ersetzt.
68. § 617
Abs. 8 lautet:
„(8) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
69. Im § 619
Abs. 4 wird der Ausdruck „31. Mai“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ der Ausdruck „ab
dem Geschäftsjahr 2005“
eingefügt.
71. § 622 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 erhält die Bezeichnung
„§ 623“.
72. In der
Überschrift zu § 623 (neu) wird der Ausdruck „Schlussbestimmungen“
durch den Ausdruck „Schlussbestimmung“ ersetzt.
73.
Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (65. Novelle)
§ 625. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4
Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2
Z 1, 18b samt Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53
Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1,
70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 225
Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230
Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt
Überschrift, 447 Abs. 2a,
459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 622 und 623
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend mit 1. November 2005 § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005;
3. rückwirkend
mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1,
44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und
471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
4. rückwirkend mit
1. Jänner 2005 die Abs. 8 bis 14 und die §§ 32b Abs. 1 und
1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70
Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2
lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie
Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift,
506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(1a)
§ 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 tritt für Dienstgebergruppen, die Zuschlagsleistungen
nach dem BUAG zu entrichten haben, mit 1. März 2006, sonst zu dem
Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach § 622 Abs. 1
ergibt.
(2)
Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren,
die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
(3)
§ 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August
2005 außer Kraft.
(4)
Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind
nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag
(§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
(5) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren
sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3
unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben,
sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall
einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu
erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6) Der Härteausgleichsfonds nach
Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006
34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
(7) Die
Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und
lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108
Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
(8) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung
und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der
einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und
dem B‑KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem
Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der
folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen
Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die
Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die
Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des
Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der
Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum
Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach
Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen
Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote
wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig
Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n)
Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten
Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten
Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem
Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen
Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses
Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die
Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“ sowie „Miete und
Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische
Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.
(10) Bei Versicherungsträgern, die zwei oder
mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des
jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle
Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische
Abzugsposten kommen in Betracht:
1. die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von
Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung),
soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der
Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen
im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);
2. der Aufwand für die Administration der
Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung;
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit
a) den
zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai
2004 im Bereich der Pensionsversicherung und
b) den Vorkehrungen für die Einrichtung von
Pensionskonten.
(13) Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder
sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten
nach
Abs. 12 Z 1 nicht
mehr berücksichtigt werden.
(14) Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des
Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum
Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter
Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei
der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die
Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des
Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über
eine Zielwertverfehlung zu berichten.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ermittlung
der Beitragsgrundlage“
der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ eingefügt.
2. Nach § 26
Abs. 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. die Pflichtversicherung nach dem B‑KUVG oder“.
3. Im § 26
Abs. 3 Schlussteil wird der Ausdruck „bzw.
§ 236 lit. a“
durch den Ausdruck „und des
§ 236“ ersetzt.
4. Im § 26
Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonat
der Pflichtversicherung“
der Ausdruck „auf Grund einer
Erwerbstätigkeit“
eingefügt.
5. Im § 26
Abs. 4 Schlussteil wird der Ausdruck „§ 236
lit. a“ jeweils
durch den Ausdruck „§ 236“ ersetzt.
6. Im § 26
Abs. 5 Z 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 4
Z 2)“ durch den
Klammerausdruck „(Abs. 4
Z 1)“ ersetzt.
7. Dem § 26
werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe
1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und
2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25
Abs. 2
nicht
den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist
Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG und dem
Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.
(7) Bezieht eine nach
diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG
oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und
14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der
Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die
Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht
anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als
Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem
Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.“
8. Im § 32a
Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Abs. 1 ASVG“ der Ausdruck „des
Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.
9. § 32a
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum
Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“
10. Dem § 32a
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.“
11. § 33
Abs. 1 lautet:
„(1)
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist
ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige
Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 25
Abs. 7 dieses Bundesgesetzes und des § 23 Abs. 12 BSVG als
endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48)
nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu
vervielfachen.“
12.
Im § 35 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a)
Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung.“
13.
Dem § 35a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Übersteigt die vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige
Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden
Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.“
14. Im § 35b
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einem
anderen Bundesgesetz“
durch den Ausdruck „dem ASVG
oder B‑KUVG“ ersetzt,
nach dem Ausdruck „monatlichen
Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich
der Sonderzahlungen)“
und nach dem Ausdruck „solchen
Überschreitung führt“
der Klammerausdruck „(vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage)“
eingefügt.
15. § 35b
Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“
16. Dem § 35b
werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) In den Fällen des
§ 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige
Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26
Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a
und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B‑KUVG
zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
(4) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen
nach dem ASVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25
und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige
Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1
festzustellen.
(5) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass
noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten
sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres
fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind
die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten
zu vergüten.“
17. Im § 36
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung“
der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
18. § 36
Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem
Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und
beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem
Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B‑KUVG aufzuteilen. Die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz
des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter.“
19.
Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter Beiträge
zur Pensionsversicherung
§ 40a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt
sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet
werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des § 35 rückständig sind. Der Antrag
ist bis längstens zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) beim
Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der
Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge
vorzuschreiben hat.
(2)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der
Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen
Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(3)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts
anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten
Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“
20. Im § 60 Abs. 1 dritter Satz wird dem
Ausdruck „genannten
Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember
2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.
21. Im § 115
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb
von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die
Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage“.
22. Im § 115 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 118) entrichtet“ ersetzt.
23. § 115
Abs. 3 wird aufgehoben.
24. Im § 116
Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.
25. Im § 117
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten
einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
zuerkannt hat, und“
durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig
zuerkannt hat,
und“.
26. Im § 118 Abs. 2 lit. a wird der
Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.
27. § 118
Abs. 2 lit. b lautet:
„b) auf Beiträge nach § 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten
ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“
28. Dem § 127b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn
ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen
erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.“
29. Im § 127b
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der
Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf
Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist
die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von
§ 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.
30. § 132
Abs. 4 wird aufgehoben.
31. Im § 133
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3
erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den
letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens
60 Kalendermonaten anzurechnen.“
33. Im § 298
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter
Satz“ durch den
Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
34. Im § 306
Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.
35. Im § 306
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
36. § 306
Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
37. Nach § 310
wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (31. Novelle)
§ 311. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26
Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4,
35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60
Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2
lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1 und 298 Abs. 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1
und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2
lit. a, 127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2) Die §§ 115
Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag
anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
(3)
Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf
Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113
Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 115
Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam
entrichtet.
(4) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren
sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9
unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben,
sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall
einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf
Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(5) Die
Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und
lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das
Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.“
Artikel 3
Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
(31. Novelle zum BSVG)
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 23
Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Liegt für
eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf
eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre
Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der
betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage
ist jeweils auf Cent zu runden.“
2. Im § 23a
erster Satz wird der Ausdruck „§ 4
Z 1 lit. a“ durch
den Ausdruck „§ 4a Z 1 lit. a“ ersetzt.
3. Nach § 23a
wird folgender § 23b samt Überschrift eingefügt:
„Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen
§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von
betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz
erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1)
beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil
nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der
Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen
zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr
folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der
Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr
folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere
Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der
Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
(2) Die Zurechnung
nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten
1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum
Höchstausmaß von zwei Dritteln
2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß
von 100 %
3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
Höchstausmaß von 50 %
des auf die
Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung
ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis
zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“
4. Der bisherige
Text des § 27a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende
Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die
Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.
(3) Überschneiden sich
Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung
nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung
nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen
mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der
zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48
GSVG) nicht übersteigt.“
5. Im § 27a
Abs. 1 (neu) erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Abs. 1 ASVG“ der Ausdruck „des
Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.
6. § 27a
Abs. 1 (neu) zweiter Satz lautet:
„Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum
Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“
7. § 28
Abs. 1 lautet:
„(1)
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist
ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige
Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23
Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und des § 25 Abs. 7 GSVG als
endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48
GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG
ergebenden Faktor zu vervielfachen.“
8. Im § 33b
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „monatlichen
Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich
der Sonderzahlungen)“
und nach dem Ausdruck „solchen
Überschreitung führt“
der Klammerausdruck „(vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage)“
eingefügt.
9. § 33b
Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.“
10. Dem § 33b
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen
nach dem ASVG, GSVG und B‑KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach
diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage
in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass
noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten
sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden
Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die
endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag
entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“
11. Im § 33c
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung“
der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
12. § 33c
Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem
Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und
beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem
Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B‑KUVG aufzuteilen. Die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des
Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“
13.
Im § 34 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a)
Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung.“
14.
Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Nachentrichtung verjährter
Beiträge zur Pensionsversicherung
§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt
sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet
werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur
soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist
bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu
stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und
die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist
die versicherte Person.
(2)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der
Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen
Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
(3)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts
anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten
Beiträge sind ausgeschlossen.“
15. Im § 56 Abs. 1 dritter Satz wird dem
Ausdruck „genannten
Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember
2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.
16. Im § 106
Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „innerhalb
von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,“.
17. Im § 106
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „innerhalb
von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,“.
18. Im § 106 Abs. 1 Z 3 wird der
Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (§ 109) entrichtet“ ersetzt.
19. § 106
Abs. 3 wird aufgehoben.
20. Im § 107
Abs. 7 entfällt der Ausdruck „oder mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.
21. Im § 108
erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten
einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig
einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
zuerkannt hat, und“
durch folgenden Ausdruck ersetzt:
„Zeiten einer Anhaltung,
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat,
und“.
22. Im § 109 Abs. 2 lit. a wird der
Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.
23. § 109
Abs. 2 lit. b lautet:
„b) auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei
Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“
24. Dem § 118b
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet
wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG
oder nach § 127b GSVG.“
25. Im § 118b
Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der
Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf
Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist
die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von
§ 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“ eingefügt.
26. § 123
Abs. 4 wird aufgehoben.
27. Im § 124
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2
erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den
letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens
60 Kalendermonaten anzurechnen.“
29. Im § 287
Abs. 13 wird der Ausdruck „vorletzter
Satz“ durch den
Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener
Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.
30. Im § 295
Abs. 3 entfällt der Ausdruck „in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.
31. § 295
Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
32. Nach § 299
wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005 (31. Novelle)
§ 300. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23
Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und
4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1,
124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2 sowie 295
Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.
(2) Die §§ 106
Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag
anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
(3)
Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005
anzuwenden.
(4)
Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag
(§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach
den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam
(§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner
2006 als wirksam entrichtet.
(5) Für Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im
Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22
und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen,
die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem
1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung
der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf
Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6) Die
Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und
lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle
zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 1
Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „§ 4
Abs. 2 und 3“ der
Ausdruck „ , des § 7
Z 3“ eingefügt.
2. Im § 4
Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „nach
§ 18a ASVG“ durch
den Ausdruck „nach den §§ 18a und 18b
ASVG“ ersetzt.
3. Im § 5
Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „16 Abs. 5“ jeweils durch den Ausdruck „16 Abs. 6“ ersetzt.
4. Im § 11
Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.
5. Im § 11
Z 7 wird dem Ausdruck „Z 1
bis 3“ der Ausdruck „den“ vorangestellt.
6. Im § 15
Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 5“ der Ausdruck „ASVG“ eingefügt.
7. § 15
Abs. 2 Z 1 lit. d sublit. aa zweiter Halbsatz lautet:
„kann diese
Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu
diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete
Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;“
8. Im § 15
Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt
ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:
„11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d
sublit. dd gebildet.“
9. Im § 15
Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§GSVG“ durch den Ausdruck „§ 298 Abs. 10 GSVG“ ersetzt und dem Ausdruck „130 Abs. 4 BSVG“ das Paragraphenzeichen vorangestellt.
10. § 15
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Für den
Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach
Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9
anzuwenden.“
11. § 15
Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
12. Dem § 16
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen
hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension
nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist
anzuwenden.“
13.
Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle)
§ 17. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;
2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2
Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11, Abs. 4 Z 1 sowie
Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und die Anlage 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.“
14. Nach
Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:
Artikel 5
Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeindebeamte“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeinden“ ersetzt.
2. Im § 24b
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung“
der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.
3. § 24b
Abs. 4 lautet:
„(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem
Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und
beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem
Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des
Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.“
4. Nach § 213
wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xx/2005
§ 214. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 sowie 24b
Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12
Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Landesfonds
im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997,“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds
im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005,“ ersetzt.
2. Im § 12
Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 28
Abs. 6 BSVG“ durch
den Ausdruck „§ 28 Abs. 6 BSVG, der
Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77
Abs. 8 ASVG“
ersetzt.
3. Dem § 49
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird
nach dem Ausdruck „§ 77 Abs. 6 ASVG“
der Ausdruck „oder
§ 18b ASVG“
eingefügt.
2. Dem § 79 wird folgender
Abs. 87 angefügt:
„(87) § 15 Abs. 3 Z 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006
in Kraft.“