Vorblatt

Probleme:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Lösung:

Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Vorschlägen zu Änderungen und Ergänzungen des Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, welche größtenteils der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Sie bilden den Hauptteil dieses Entwurfes.

Darüber hinaus enthält der gegenständliche Entwurf Vorschläge zu weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.      Ausnahme von Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;

2.      Schaffung einer begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige;

3.      Klarstellungen bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;

4.      Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;

5.      Verpflichtung zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;

6.      Klarstellung, dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;

7.      Ergänzung der Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind;

8.      Ermöglichung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;

9.      Adaptierungen der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;

10.    Klarstellungen bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;

11.    Adaptierung der Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;

12.    Neudefinition des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;

13     Ergänzung der Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand zu entrichten sind;

14.    Streichung der Bestimmungen über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;

15.    außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

16.    Stärkung der Stellung des Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper;

17.    Festlegung des Datenverkehrs in Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die Pensionsversicherungsträger;

18.    Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;

19.    Schaffung einer Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

20.    Klarstellung, dass auch unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;

21.    Ermöglichung der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender Angehöriger;

22.    Ergänzung der Bestimmungen über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes;

23.    Klarstellung in Bezug auf die Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;

24.    Neuordnung der Bestimmungen über die Verwaltungskostendeckelung;

25.    Zitierungsanpassungen und redaktionelle Bereinigungen.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“) sowie auf Art. I des Bundespflegegeldgesetzes.

II. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1, 3, 5, 17, 34 bis 36 und 60 (§§ 4 Abs. 1 Z 11, 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f ASVG):

Nach derzeitiger Rechtslage sind SchülerInnen und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vollversichert, soweit sie nicht schon als DienstnehmerInnen oder als Lehrlinge der Vollversicherung unterliegen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie eine Reihe von Praktikumsanbietern haben die Forderung erhoben, die Bestimmungen über diese besondere Vollversicherung aufzuheben, insbesondere im Hinblick darauf, dass für Praktikantinnen und Praktikanten, die kein Entgelt beziehen, eine fiktive Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt. Diese Beitragspflicht erschwere die Offerierung von Ausbildungsplätzen bzw. die Absolvierung der in den Lehrplänen vorgeschriebenen Praktika. Vom Bildungsressort wird in diesem Zusammenhang ins Treffen geführt, dass die genannte Regelung bei den Universitäten, den Studierenden, den Schülern und Schülerinnen, aber auch deren Eltern großen Unmut erzeugt, da sie letzten Endes dazu führe, dass im Rahmen der einzelnen Studien bzw. Schulausbildungen immer weniger Praktika absolviert werden können. Dies laufe dem Interesse an einer guten Berufs- bzw. Schulausbildung zuwider.

Um SchülerInnen und Studierende bei der Ausübung der im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen, zum Teil durchaus gefahrengeneigten praktischen Tätigkeiten dennoch hinreichend abzusichern, werden im Bereich der Unfallversicherung hinsichtlich des Anspruches auf Versehrtenrente (§ 203 ASVG), der Bildung der Gesamtrente (§ 210 ASVG) sowie des Versehrtengeldes (§ 212 Abs. 3 ASVG) Neuregelungen getroffen.

Auf Grund der Ausnahme der SchülerInnen und Studentinnen und Studenten bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit (§ 175 Abs. 5 Z 2 ASVG) sind in diesen Fällen die allgemeinen leistungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wonach der Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten verbessert wurde, und auf Grund der in den meisten Fällen ohnedies vorhandenen „Mitversicherung“ in der Krankenversicherung kann von der Vollversicherung während Zeiten, in denen Praktika absolviert werden, abgesehen werden. Auf Grund der Nähe bzw. der Ähnlichkeit eines Praktikums zur Berufsausübung soll das allgemeine Leistungsrecht der Unfallversicherung gelten.

Die Finanzierung soll nach wie vor zum einen durch einen aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für die gesetzliche Unfallversicherung der SchülerInnen sowie Studentinnen und Studenten zu entrichtenden jährlichen Beitrag von 4 360 000 Euro, zum anderen durch einen von der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für jedes Geschäftsjahr aus ihren Mitteln bereitgestellten Betrag, der der Differenz zwischen dem Aufwand und den Überweisungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds nach § 39a FLAG entspricht, erfolgen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG):

Mit dieser Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG):

Mit dieser Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 6, 7, 29 und 31 sowie Art. 4 Z 2 (§§ 18a Abs. 2 Z 1, 18b, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG; § 4 Abs. 5 Z 1 APG):

Im Regierungsprogramm (Kapitel 8) ist unter dem Titel „Behinderte Menschen“ die Schaffung einer günstigen Selbstversicherung für pflegende Angehörige vorgesehen.

Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:

1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 ASVG:

Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.

2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 77 Abs. 7 ASVG:

Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt.

Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende „Lücke“ punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu schließen:

Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger“ geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1 350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen „Eigenbeitrag“ in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen, die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.

Klargestellt wird, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nicht nebeneinander bestehen können.

Die Tragung des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund würde zu einer geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen: Nimmt man an, dass pro Jahr etwa 1 000 Personen von der Neuregelung Gebrauch machen, so ergibt dies jährliche Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 31c Abs. 2 Z 7 bis 9 ASVG):

Die Zivildiener und deren Angehörige sind von der Krankenscheingebühr befreit und sollen daher auch künftig von der Zahlung des Service-Entgelts für die e‑card befreit sein. Diese Befreiung von der Krankenscheingebühr (und Rezeptgebühr) gründet sich auf § 33 des Zivildienstgesetzes. Im Sinne der Übersichtlichkeit und Zusammenführung der Befreiungstatbestände wird von einer Anpassung im Zivildienstgesetz abgesehen und die Befreiung im ASVG ergänzt.

Präsenzdiener sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert, jedoch ruht die Beitrags- und Leistungspflicht während der Leistung des Präsenzdienstes. Nach § 56a Abs. 2 ASVG hat der Bund für die Angehörigen der Präsenzdiener Pauschalbeiträge an den jeweils zuständigen Versicherungsträger zu zahlen. Im Sinne der Gleichbehandlung mit Zivildienern sollen auch Präsenzdiener und ihre Angehörigen ausdrücklich von der Zahlung des Service-Entgelts ausgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 9 bis 12, 53, 56 und 57 (§§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e, 32g, 442 Abs. 1 und 5 sowie 442c ASVG):

Mit der 63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 171/2004, wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 umfassende Änderungen in der Organisationsstruktur des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen. Seitdem verfügt der Hauptverband nur über zwei und nicht mehr über fünf Verwaltungskörper.

Die Controllinggruppe, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt, und das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen blieben zwar bestehen, sind jedoch keine Verwaltungskörper mehr. Die Mitglieder dieser Gremien sind somit in dieser Eigenschaft keine VersicherungsvertreterInnen.

In diesem Zusammenhang soll nunmehr klargestellt werden, dass die für die VersicherungsvertreterInnen geltenden Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen für die Amtsführung sowie für die Stellvertretung, Angelobung und Enthebung grundsätzlich auch auf die Mitglieder der Controllinggruppe und auf die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuwenden sind.

Zu Art. 1 Z 13, 14, 33, 70 und 73 (§§ 33 Abs. 1 und 1a, 113 Abs. 1 Z 1 und 2, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a ASVG):

Als wichtige Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung soll die Anmeldung zur Sozialversicherung in Hinkunft bereits vor Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt, erfolgen müssen.

Zu diesem Zweck sind die im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, normierten Bestimmungen entsprechend zu adaptieren und stufenweise in Kraft zu setzen, um eine geordnete Vollziehung zu gewährleisten.

In einem ersten Schritt sollen die Änderungen des Melderechtes für bestimmte Branchen mit vergleichsweise hoher Personalfluktuation bereits mit 1. März 2006 in Kraft treten.

Die generelle Wirksamkeit für sämtliche Dienstgebergruppen soll das neue Recht erst nach einer Evaluierungsphase, die bis längstens 31. Dezember 2006 dauern soll, erlangen.

Im § 113 Abs. 1 ASVG wird klargestellt, dass ein beitragszuschlagsrelevanter Meldeverstoß erst dann vorliegt, wenn die Frist von sieben Tagen (für die vollständige Anmeldung) verstrichen ist und der Dienstgeber nur eine Mindestangaben-Anmeldung oder keine Anmeldung erstattet hat.

Bis zum In‑Kraft‑Treten der neuen Regelungen ist das Melderecht in der derzeit geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In näherer Zukunft ist daran gedacht, auch für den Vollzugsbereich des Melderechtes die e‑card nutzbar zu machen.

Zu Art. 1 Z 15 (§ 34 Abs. 2 ASVG):

Schon derzeit ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der Beschäftigungsort (Büro, Baustelle usw.) anzugeben; um dem Sozialversicherungsträger die Prüfung der der Anmeldung zugrunde liegenden Tatsachen zu ermöglichen.

Angesichts der immer stärker werdenden Unterschiede zwischen Unternehmenssitz, Lohnabrechnungsstellen und tatsächlichem Arbeitsort „veralten“ die Daten über den zu Beginn einer Versicherung angegebenen Beschäftigungsort relativ rasch.

Es soll daher bestimmt werden, dass die Arbeitsstätte zumindest einmal jährlich (insbesondere bei Beschäftigungsende) im Lohnzettel angeführt wird. Dies ist nicht nur für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch Finanzverwaltung und Sozialversicherung relevant, sondern verbessert auch die Möglichkeiten, den Beschäftigungsverlauf nachzuvollziehen, was insbesondere der Bekämpfung von Schwarzarbeit dienlich ist.

Unter einer Arbeitsstätte ist dabei jede auf Dauer eingerichtete örtliche Einheit (Betriebsstätte, Filiale, Büro, Werkstätte, Geschäftslokal etc.) mit mindestens einer erwerbstätigen Person zu verstehen.

Darüber hinaus dient die Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel der Umsetzung der Registerverordnung der Europäischen Union (EWG Nr. 2186/93):

Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Führung eines harmonisierten Registers für statistische Zwecke (als Basis für statistische Erhebungen und Auswertungen). Die Arbeitsstätten und deren Beschäftigte sind - neben der rechtlichen Einheit (Unternehmen) - verpflichtende und zentrale statistische Einheiten in der Europäischen Statistik.

Daten über die Arbeitsstätten stammten in der Vergangenheit aus den Arbeitsstättenzählungen, die nur alle zehn Jahre durchgeführt wurden. Die letzte Arbeitsstättenzählung fand im Jahr 2001 statt.

Für die Erfordernisse der Registerverordnung ist jedoch eine aktuelle und regelmäßig verfügbare Datenbasis unabdingbar. In Hinkunft werden an die Stelle der herkömmlichen Volks- und Arbeitsstättenzählungen Registerzählungen treten. Diese können sich sodann auf die Erhebungen im Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) stützen. Im Gegenzug entfällt in Zukunft das Ausfüllen umfangreicher Fragebögen und - für die Unternehmen – das Ausfüllen der Erhebungsunterlagen für die Arbeitsstättenzählung.

Zu Art. 1 Z 16 und 19 (§§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b ASVG):

Die in den §§ 33 und 34 ASVG zur Durchführung der Pflichtversicherung vorgesehenen Meldepflichten obliegen grundsätzlich dem Dienstgeber. Nach § 35 Abs. 4 ASVG hat jedoch der Dienstnehmer die vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hat der Dienstnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung zur Gänze zu entrichten, d. h. sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge.

Für die Anwendung des EG‑Rechts ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass die Sozialversicherung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit unabhängig davon eintritt, ob der Dienstgeber seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung wird voraussichtlich ab dem Jahr 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates abgelöst werden). Allerdings können Dienstgeber und Dienstnehmer eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, mit der Konsequenz schließen, dass sich der Dienstnehmer selbst um die Beitragsentrichtung kümmern muss.

Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung und Praxis der Sozialversicherungsträger, wonach aus diesem EG‑Recht selbst bei fehlender Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers in Österreich eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Beitragspflicht nur bei Zustandekommen einer Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, GZ 2002/08/0165, festgestellt, dass auf Grund der nationalen österreichischen Rechtslage bei fehlender Betriebsstätte im Inland – trotz des maßgebenden EG‑Rechts – die Melde- und Beitragspflicht immer nur dem Dienstnehmer obliegt. Wohnt also z. B. eine Person in Deutschland und ist in Österreich unselbständig für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig, das in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, so ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Österreich als Beschäftigungsstaat zwar für die Anwendung seiner sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig, anders als bei einem inländischen Dienstgeber obliegt die Melde- und Beitragspflicht aber nicht dem Dienstgeber, sondern dem Dienstnehmer.

Dieses Erkenntnis führt somit dazu, dass der Nettolohn der betroffenen Dienstnehmer in der Praxis im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich (um die Dienstgeberbeiträge) reduziert wird. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den EU‑Mitgliedstaaten, den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz die Entrichtung von Beiträgen sowie die Erstattung von Meldungen durch ausländische Dienstgeber grundsätzlich unproblematisch ist, da dafür ein System der Zusammenarbeit zwischen den Trägern aber auch ergänzende bilaterale Vollstreckungshilfevorschriften wirksam sind. Die §§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b ASVG sollten daher – so wie bisher - für jene Fälle Vorsorge treffen, in denen der Dienstgeber in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 seinen Sitz und in Österreich keine Niederlassung hat. In diesen Fällen kann die Beitragsentrichtung sowie die Durchführung der Meldevorschriften für den Dienstgeber sowie ein Zugriff auf diesen schwierig sein.

Es wird daher vorgeschlagen, die genannten Bestimmungen dahingehend zu novellieren, dass sich die Belastung des Dienstnehmers mit Beitrags- und Meldepflichten nur auf jene Fälle bezieht, die nicht von der gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Sozialschutzsysteme erfasst werden.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG):

Geringfügig Beschäftigte, die sich nach § 19a ASVG selbstversichert haben, beziehen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Krankengeld in der Höhe des fixen Satzes nach § 141 Abs. 5 ASVG.

Seitens der vollziehenden Krankenversicherungsträger wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für diese Personen, die als Folge des Krankengeldbezuges nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind, keine Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z 14 ASVG ermittelt werden kann. Für diesen Personenkreis besteht nämlich keine Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG, aus der ein Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG gebildet werden kann.

§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG soll daher dergestalt ergänzt werden, dass in solchen Fällen der jeweils gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenzbetrag als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.

Zu Art. 1 Z 20, 21, 37 bis 41, 43 und 73, Art. 2 Z 12, 19, 21, 23, 27 und 37 sowie Art. 3 Z 13, 14, 16, 17, 19, 23 und 32 (§§ 59 Abs. 3, 68a, 225 Abs. 1 und 3, 226 Abs. 3 und 4, 230 Abs. 2 lit. c und 625 Abs. 4 ASVG; §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. b sowie 311 Abs. 3 GSVG; §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. b sowie 300 Abs. 4 BSVG):

Die Nichtentrichtung bzw. die verspätete Entrichtung der Beiträge führt im Bereich der Selbständigen und Unselbständigen zu unterschiedlichen Folgen:

Versicherte nach dem GSVG und BSVG, die in der Regel zugleich BeitragsschuldnerInnen sind, erwerben nach der derzeitigen Rechtslage nur dann Pensionsversicherungszeiten, wenn die Beiträge vor Ablauf einer Fünf‑Jahres‑Frist entrichtet werden; Eintreibungsmaßnahmen betreffend die Beitragsschuld sind vom Versicherungsträger aber auch dann noch zu setzen, wenn eine wirksame Entrichtung im Sinne der §§ 115 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 106 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht mehr möglich ist.

Im Bereich des ASVG hingegen werden Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG - eine Anmeldung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Beschäftigung vorausgesetzt – auch dann erworben, wenn die Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet wurden. Beitragsschuldner ist hier in der Regel der Dienstgeber; bei einer Anmeldung, die nicht binnen sechs Monaten erfolgt, kommt es nach der für den Erwerb der Beitragszeiten maßgeblichen Rechtslage auf die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge an.

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann nach § 225 Abs. 3 ASVG und den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG unwirksam entrichtete Beiträge (Beiträge, die nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden) lediglich „in Fällen besonderer Härte“ als wirksam entrichtet anerkennen. Ein Fall besonderer Härte ist nach herrschender Rechtsprechung allerdings nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne die Nachentrichtung der Beiträge keinen Pensionsanspruch erwerben würde, nicht aber, wenn nur das Ausmaß der Leistung (die Pensionshöhe) tangiert ist; ausgeschlossen ist die wirksame Nachtentrichtung auch, wenn sie die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige Leistung aus der Pensionsversicherung ermöglichen würde.

Um den negativen Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken, soll – der Volksanwaltschaft folgend – die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter Beiträge eröffnet werden. Vor allem auf die Unstimmigkeiten der verspäteten Beitragsentrichtung im Bereich der selbständig Erwerbstätigen, die nicht zum Erwerb entsprechender Beitragszeiten führt, wurde auch von der Volksanwaltschaft hingewiesen. Aber auch von direkt betroffenen Einzelpersonen wurde in der Vergangenheit immer wieder Kritik an diesen Regelungen bzw. an dieser Rechtsprechung geübt.

Zur Erarbeitung von Grundsätzen für eine Neuregelung dieses Rechtsbereiches tagte im Sozialressort eine Arbeitsgruppe mit Vertretern und Vertreterinnen der Sozialpartner und der Versicherungsträger; den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe folgend soll das einschlägige Recht wie folgt neu geregelt werden:

1.      Streichung der Fünf‑Jahres‑Frist für die leistungswirksame Entrichtung von Beiträgen; auch vor dem 1. Jänner 2006 verspätet entrichtete Beiträge gelten somit ab 1. Jänner 2006 als rechtzeitig entrichtet.

2.      Die versicherte Person soll künftig berechtigt sein, auf Antrag verjährte Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß nachzuentrichten; im Bereich des GSVG und BSVG jedoch nur dann, wenn laut Rückstandsausweis keine Beiträge offen sind. Die Regelung über die Anerkennung der wirksamen Entrichtung verjährter Beiträge kann somit entfallen.

3.      Der Antrag auf Nachentrichtung ist längstens bis zum Pensionsstichtag zu stellen. Die Zahlung kann auch später erfolgen (siehe Z 11).

4.      Die Bestimmungen über die Verjährung werden beibehalten.

5.      Beitragsschuldnerin in Bezug auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge ist die versicherte Person. Im Bereich des ASVG ist der Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil zu entrichten.

6.      Der Antrag auf Nachentrichtung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, der auch festzustellen hat, ob die behaupteten Zeiten der Pflichtversicherung vorliegen.

7.      Die Neuregelung ist nur auf Fälle mit einem Pensionsstichtag ab 1. Jänner 2006 anzuwenden; die Rechtskraft bestehender Pensionsbescheide wird nicht durchbrochen. Anhängige Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt.

8.      Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen der entsprechenden Zeiten die laut Antrag nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben, und zwar entsprechend aufgewertet mit dem Produkt der Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit der Beiträge bis zur Vorschreibung.

9.      Verzugszinsen werden erst dann berechnet, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Vorschreibung entrichtet werden.

10.    Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.

11.    Die Entrichtung verjährter Beiträge nach dem Stichtag ist nur dann wirksam, wenn sie (bei rechtzeitigem Antrag) innerhalb von drei Monaten nach der Vorschreibung erfolgt.

Zu Art. 1 Z 22, Art. 2 Z 28 und Art. 3 Z 24 (§ 70 Abs. 1 ASVG; § 127b Abs. 1 GSVG; § 118b Abs. 1 BSVG):

Durch die vorgeschlagenen Regelungen soll dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass infolge der sogenannten Differenzvorschreibung nach dem GSVG (§ 35a) und nach dem BSVG (§ 33a) der Fall eintreten kann, dass trotz Mehrfachversicherung ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet werden, weil die Höchstbeitragsgrundlage bereits im Rahmen dieser Pflichtversicherungen erreicht wird. Dem Umstand, dass in diesen Fällen keine Beiträge mehr in einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG zu entrichten sind, soll auch in den Erstattungsregelungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze entsprochen werden.

Soweit also bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG- und GSVG-Pflichtversicherungen lediglich nach dem ASVG Beiträge entrichtet wurden, erfolgt auch die Beitragserstattung im Rahmen des ASVG; Gleiches gilt auch bei einem Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG-, GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen, wenn lediglich ASVG-Beiträge entrichtet wurden (d. h. Anwendung der ASVG-Erstattungsregelung).

Die GSVG-Erstattungsregelung kommt bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen zur Anwendung, wenn infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG lediglich Beiträge nach dem GSVG entrichtet wurden.

Soweit infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG (bei Zusammentreffen von Pflichtversicherungen nach dem ASVG, GSVG und BSVG) Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG zu entrichten sind, kommt ebenfalls die GSVG-Erstattungsregelung zur Anwendung.

Zu Art. 1 Z 23, Art. 2 Z 29 und Art. 3 Z 25 (§ 70 Abs. 2 ASVG; § 127b Abs. 2 GSVG; § 118b Abs. 2 BSVG):

Da im Anwendungsbereich der Parallelrechnung für die Bildung der Bemessungsgrundlage Beitragsmonate regelmäßig nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage Berücksichtigung finden, sollen der versicherten Person (auf ihren Antrag) in jenen Fällen, in denen weniger als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, die Beiträge (im halben Ausmaß) von jenem Überschreitungsbetrag erstattet werden, der sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.

Zu Art. 1 Z 24, Art. 2 Z 17, Art. 3 Z 11 und Art. 5 Z 2 (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG; § 33c Abs. 1 BSVG; § 24b Abs. 1 B‑KUVG):

Es soll klargestellt werden, dass auch Pensionsbezüge bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die mit einer Pflichtversicherung in der sozialen Krankenversicherung verbunden sind, bei der Berechnung und bei der allfälligen Erstattung zu berücksichtigen sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut geht es um „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“, zu denen eine Pension (nur ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist ausdrücklich eine Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG) rein technisch nicht zählt. Eine legistische Klarstellung erscheint unverzichtbar, da in der Praxis die Versicherungsträger bereits sachgerecht und einheitlich so vorgehen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge von Pensionen bei der Erstattung berücksichtigt werden.

Zu Art. 1 Z 25 und 68, Art. 2 Z 11 und 36 sowie Art. 3 Z 7 und 31 (§§ 76a Abs. 1 und 617 Abs. 8 ASVG; §§ 33 Abs. 1 und 306 Abs. 6 GSVG; §§ 28 Abs. 1 und 295 Abs. 6 BSVG):

Da im Anwendungsbereich des Pensionskontos keine Gesamtbeitragsgrundlage nach § 242 Abs. 7 ASVG (§ 127 Abs. 6 GSVG, § 118 Abs. 6 BSVG) mehr zu bilden ist, sind die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage im Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entsprechend anzupassen. Künftig kommt für Personen, für die das Pensionskonto gilt, im ASVG-Bereich der auf den Kalendertag entfallende Teil der Beitragsgrundlagen-Summe des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (im GSVG- und BSVG-Bereich ein Zwölftel der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung) zur Anwendung.

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und daher nicht in den Anwendungsbereich des Pensionskontos fallen, ist durch das Übergangsrecht die Anwendung der bisherigen Beitragsgrundlagenermittlung sichergestellt.

Zu Art. 1 Z 26 bis 28, 68 und 73, Art. 2 Z 8 bis 10, 36 und 37 sowie Art. 3 Z 4 bis 6, 31 und 32 (§§ 76b Abs. 3 und 3a, 617 Abs. 8 und 625 Abs. 5 ASVG; §§ 32a Abs. 1 und 3, 306 Abs. 6 und 311 Abs. 4 GSVG; §§ 27a Abs. 1 und 3, 295 Abs. 6 und 300 Abs. 5 BSVG):

Derzeit sieht § 76b Abs. 3 ASVG samt Parallelbestimmungen vor, dass die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung von der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.

Um einen Gleichklang mit den sonstigen Bestimmungen über die Beitragsaufwertung herzustellen, soll diese Bestimmung in der Weise geändert werden, dass für die Entrichtung der genannten Beiträge zwar die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres maßgeblich ist, in das die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung fällt; jedoch sollen bei späterer Entrichtung diese Beiträge mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG aufgewertet werden.

Unter einem soll auch die Entrichtung dieser Beiträge von einer sogenannten „Differenzbeitragsgrundlage“ ermöglicht werden. Soweit nämlich neben Schulbesuch oder Studium bereits eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sollen die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung nur in dem Ausmaß entrichtet werden, als durch die entsprechende Beitragsgrundlagensumme die für den jeweiligen Monat geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen wird. Auf diese Weise erübrigt sich eine aufwändige Beitragserstattung, die umso vermeidbarer erscheint, als bei nachträglicher Beitragsentrichtung alle maßgeblichen Beitragsgrundlagen ohnehin bereits bekannt sind.

Darüber hinaus soll die Bestimmung über den Risikozuschlag in das Übergangsrecht transferiert werden, da diese nur mehr auf Personen Anwendung findet, für die die Bestimmungen über das Pensionskonto nach dem APG nicht gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 1 Z 30 und 58 (§§ 77 Abs. 6 und 447 Abs. 2a ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderung werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 1 Z 32, Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 15 (§ 91 Abs. 1 ASVG; § 60 Abs. 1 GSVG; § 56 Abs. 1 BSVG):

Die Verweisung auf § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über das Erwerbseinkommen ist in eine statische Verweisung umzuformen, da die zitierte Gesetzesstelle durch die Dienstrechts‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, mit 1. Jänner 2006 einen völlig neuen Inhalt bekommen wird.

Zu Art. 1 Z 42, Art. 2 Z 24 und Art. 3 Z 20 (§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 116 Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Schulzeiten (nachträgliche Beitragsentrichtung bzw. Anrechnung auf die Wartezeit bei Hinterbliebenenpensionen), dass „nach Vollendung des 15. Lebensjahres der Besuch einer inländischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule mit zweijährigem Bildungsgang“ vorliegt.

Infolge des unmittelbaren Anwendungsvorrangs des EG-Rechts müssen Zeiten des Besuches von ausländischen, den nationalen Bildungseinrichtungen entsprechenden Einrichtungen (somit jedenfalls von Hochschulen, Akademien und Lehranstalten), soweit sie europarechtlich erfasst sind, unter denselben Voraussetzungen wie in Österreich pensionsrechtlich berücksichtigt werden. In der Praxis ergibt sich dadurch eine Benachteiligung von inländischen nicht öffentlichen mittleren Schulen, da bei diesen das Öffentlichkeitsrecht verlangt wird, während dies bei ausländischen Bildungseinrichtungen de facto nicht möglich ist.

Um diese Schlechterstellung der österreichischen mittleren Schulen ohne Öffentlichkeitsrecht zu beseitigen, soll die Bestimmung über die Definition der mittleren Schulen in der Weise verallgemeinert werden, dass auch der Besuch aller solchen Schulen, die ein den öffentlichen mittleren Schulen vergleichbares Bildungsangebot aufweisen, sozialversicherungsrechtlich beachtlich ist.

Hingegen soll die Voraussetzung, dass eine mittlere Schule einen mindestens zweijährigen Bildungsgang aufweisen muss, entfallen, zumal diese Zeiten, um anspruchs- und leistungswirksam zu werden, grundsätzlich ohnehin „nachgekauft“ werden müssen.

Zu Art. 1 Z 44 (§ 230 Abs. 2 lit. h ASVG):

Nach § 230 Abs. 2 lit. h ASVG können die vom Bund, dem Arbeitsmarktservice oder einem öffentlichen Fonds zu zahlenden Beiträge auf Grund einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 ASVG) auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll dies auch für Beiträge gelten, die das Bundesministerium für Landesverteidigung für Teilversicherte in der Pensionsversicherung nach § 52 Abs. 4 Z 2a ASVG zu entrichten hat.

Zu Art. 1 Z 45, Art. 2 Z 30 und Art. 3 Z 26 (§ 254 Abs. 5 ASVG; § 132 Abs. 4 GSVG; § 123 Abs. 4 BSVG):

Die Bestimmung des § 254 Abs. 5 ASVG samt Parallelrecht soll ersatzlos entfallen, da sie mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ nicht vereinbar ist. Bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde vorgesehen, dass eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nur dann anfällt, wenn durch eine gewährte Rehabilitationsmaßnahme die Wiedereingliederung der versicherten Person in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.

Ob Rehabilitationsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, wird seither bereits im Feststellungsverfahren geprüft, sodass die Bestimmung über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) bei erfolgreicher Rehabilitation ohne Anwendungsbereich ist.

Darüber hinaus ist seit Einführung des Teilpensionsmodells für die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) vorgesorgt.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 264 Abs. 1 Z 5 ASVG):

Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der Witwen/Witwerpension auch allfällige besondere Höherversicherungsbeiträge nach § 248c ASVG, die aus einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension resultieren, Berücksichtigung finden.

Zu Art. 1 Z 47 und 73, Art. 2 Z 32 und 37 sowie Art. 3 Z 28 und 32 (§§ 293 Abs. 1 und 625 Abs. 6 und 7 ASVG; §§ 150 Abs. 1 und 311 Abs. 5 GSVG; §§ 141 Abs. 1 und 300 Abs. 6 BSVG):

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, der im Jahr 2005 662,99 € beträgt (siehe Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2004), soll mit 1. Jänner 2006 außertourlich erhöht werden, um eine Armutsgefährdung hintanzuhalten.

Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden rund 200 000 Personen profitieren; die Kosten hiefür werden sich auf rund 29 Millionen Euro jährlich belaufen. Zur Abgeltung des Mehraufwandes für diese Maßnahme werden Mittel aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung herangezogen.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 360a ASVG):

Im Gleichklang mit § 89h des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), der der Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) an die ordentlichen Gerichte gewidmet ist, soll auch hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) eine derartige Regelung geschaffen werden. Dies wurde von der Verbindungsstelle der Bundesländer angeregt.

Wie auch in § 89h GOG wird normiert, dass Sozialversicherungsdaten nur dann ermittelt werden dürfen, wenn diese für das Verfahren vor den UVS tatsächlich relevant sind. Die Datenübermittlung hat möglichst automationsunterstützt zu erfolgen.

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit ist darüber hinaus im Auskunftsersuchen der UVS jedenfalls die Sache zu bezeichnen, für die die Auskunft benötigt wird. Dabei ist die genaue Aktenzahl anzugeben. Erteilte Auskünfte sind bei den Versicherungsträgern (beim Hauptverband) – ebenso wie der Auskunftszweck - in geeigneter Weise zu protokollieren.

Zu Art. 1 Z 49 und 50 (§ 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 ASVG):

Mit diesen Änderungen wird ein Redaktionsversehen beseitigt: Die im Rahmen der 61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, normierte Zusammenführung der Versicherungsanstalten der österreichischen Eisenbahnen und des österreichischen Bergbaues zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist seit 1. Jänner 2005 wirksam.

Zu Art. 1 Z 51 und 61 (§§ 421 Abs. 7 und 479 Abs. 2 Z 1 ASVG):

Mit diesen Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 52 (§ 440 Abs. 6 ASVG):

Dem Beirat beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll das Recht eingeräumt werden, VertreterInnen mit beratender Stimme in die vom Verbandsvorstand eingerichteten Ausschüsse zu entsenden. Dadurch wird eine weitere bedeutende Mitbeteiligung der Seniorinnen und Senioren sowie der VertreterInnen von behinderten Menschen am Entscheidungsprozess im Bereich der sozialen Selbstverwaltung erreicht.

Zu Art. 1 Z 54 und 55 (§ 442 Abs. 2 ASVG):

Mit 1. Jänner 2005 (In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 179/2004) ist an die Stelle der Bundesstrukturkommission die Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur getreten (siehe § 59g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten). Somit steht anstelle der Bundesstrukturkommission nunmehr der Bundesgesundheitskommission das Vorschlagsrecht in Bezug auf die Bestellung eines Mitgliedes des Sozial- und Gesundheitsforums für den Bereich der öffentlichen Spitäler zu.

Ferner ist im Wortlaut der Bestimmung über die entsendeberechtigten Stellen nach § 442 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen, dass die medizinischen Fakultäten im Zuge einer Universitätsreform zu eigenständigen Medizinischen Universitäten umgestaltet wurden und dass die (überparteiliche) Vertretung der Jugendinteressen seit In‑Kraft‑Treten des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/2000, bei der „Bundes-Jugendvertretung“ (und nicht mehr beim Bundesjugendbeirat bzw. beim Bundesjugendring) liegt.

Zu Art. 1 Z 59 (§ 459d ASVG):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum für die Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes dazu verpflichtet, all jene Daten an den Hauptverband zu übermitteln, die in weiterer Folge von diesem den zuständigen Pensionsversicherungsträgern für Zwecke der Ersatzzeitenanrechnung bzw. der Durchführung der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung übermittelt werden.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Daten der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, ihrer Kinder, der nicht leistungsbeziehenden zweiten Elternteile sowie über die Dauer und Art des Kinderbetreuungsgeldbezuges.

Zu Art. 1 Z 62, Art. 2 Z 25 und Art. 3 Z 21 (§ 506a ASVG; § 117 GSVG; § 108 BSVG):

Mit dem am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, wurde u. a. das Verfahren zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen für vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine gesetzwidrige oder ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten wurden, neu geordnet.

Das bislang vorgesehene strafgerichtliche Feststellungsverfahren über den Grund des Anspruches ist gänzlich entfallen. Stattdessen erfolgt nunmehr die Vorprüfung der Ersatzansprüche in einem administrativen Verfahren bei der Finanzprokuratur („Aufforderungsverfahren“). Die Finanzprokuratur hat gegenüber der geschädigten Person innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob der Bund den geltend gemachten Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder teilweise ablehnt. Die Gerichte entscheiden also nur mehr eingeschränkt über solche Entschädigungsansprüche.

Nach § 506a ASVG und den Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen (einschließlich des § 3 Abs. 2 APG) gelten Zeiten einer Anhaltung, für die strafrechtliche Entschädigungen zu gewähren sind, als Pensionsversicherungszeiten.

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung: Auch (und gerade) in jenen eindeutigen Entschädigungsfällen, in denen es zu keiner Anrufung der Gerichte kommt, sondern der Anspruch auf Entschädigung bereits im Rahmen des Aufforderungsverfahrens vor der Finanzprokuratur anerkannt wird, sind sozialversicherungsrechtliche Nachteile ausgeschlossen.

Zu Art. 1 Z 63, Art. 2 Z 33 und Art. 3 Z 29 (§ 607 Abs. 13 ASVG; § 298 Abs. 13 GSVG; § 287 Abs. 13 BSVG):

Diese Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung.

Da § 607 Abs. 13 ASVG (samt Parallelbestimmungen) eine Schutzvorschrift zum Erhalt der günstigeren Steigerungspunkte darstellt, wenn eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (samt Parallelbestimmungen) gerade nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, erübrigt sich der Passus über die Rechtskraftdurchbrechung.

Zu Art. 1 Z 64 bis 66 und 73 (§§ 609 Abs. 7 und 8 sowie 625 Abs. 8 bis 14 ASVG):

Die Verwaltungskostendeckelung für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband ist im § 609 Abs. 7 und 8 ASVG derzeit so geregelt, dass der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand die Höhe des Aufwandes aus dem Jahr 1999 nicht übersteigen darf, wobei ein umfangreicher Katalog von Ausnahmen vorgesehen war. Im Jahr 2004 durfte sich der Verwaltungsaufwand für die Träger, die das Sparziel 2003 erreicht hatten, bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem Verwaltungsaufwand 1999 zuzüglich der Inflationsrate des Jahres 2003 ergab. Nach den endgültigen Zahlen hatte die gesamte Sozialversicherung im Jahr 2004 einen Gesamtverwaltungsaufwand von 849 Millionen Euro. Das Sparziel für 2004 wurde um nicht weniger als 41,9 Millionen Euro unterschritten. Dieser Wert liegt sogar um 30,5 Mio. € unter dem Jahr 1999.

An Stelle des derzeit geltenden Modells einer Verwaltungskostendeckelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 2005 ein leichter administrierbares Modell für eine transparente, planungssichere und nachvollziehbare Verwaltungskostenmessung treten, die auch von der überwiegenden Zahl der Versicherungsträger als taugliches Instrument akzeptiert wird..

Dieses Modell ist ein Kopfquotenmodell, das den Netto-Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand pro Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat, wobei als Abzugsposten die Miete und Leasingaufwendungen, die Pensionen sowie Abfertigungen und Sterbegelder, Pauschalbeträge für die bei den Sozialversicherungsträgern beschäftigten Lehrlinge sowie bestimmte träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten (Kosten für die Einrichtung von Pensionskonten und für die EU-Erweiterung (Zweig Pensionsversicherung), Entgeltfortzahlung (Zweig Unfallversicherung) sowie die Fusionskosten (alle Zweige) vorgesehen sind. Auf Basis dieser Kopfquoten wird ein Zielwert errechnet, der ab dem Jahr 2004 mit der Inflationsrate aufgewertet wird und den maximalen Steigerungswert für den Verwaltungsaufwand angibt. Bei Ermittlung der Kopfquote wird zum Ausgleich von Schwankungen ein dreijähriger Durchschnittswert herangezogen und damit eine Aufwandsglättung vorgenommen.

Für die Berechnung der Kopfquote je Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen ist je nach Versicherungszweig differenziert vorzugehen:

In der Krankenversicherung ermittelt sich die Zahl aus der Anspruchsberechtigtendatenbank (jeweils Jahresdurchschnitt); in der Pensionsversicherung auf Grund der unmittelbar in der Pensionsversicherung versicherten Personen (Tabelle 3.01 des Statistischen Handbuches der österreichischen Sozialversicherung) zuzüglich Pensionen (Tabelle 3.06 des Statistischen Handbuches); in der Unfallversicherung ebenfalls aus den unmittelbar in der Unfallversicherung versicherten Personen (Tabelle 4.01 des Statistischen Handbuches).

Durch dieses System der Verwaltungskostenmessung wird der Gesamtverwaltungsaufwand der Sozialversicherung bei voller Ausschöpfung maximal um 18,5 Millionen Euro im Jahr 2005, um 13,6 Millionen Euro im Jahr 2006 und um 5,3 Millionen Euro im Jahr 2007 steigen. Diese maximalen Steigerungen sind angesichts eines Gesamtverwaltungsaufwandes in der Größenordnung von rund 850 Millionen Euro als vertretbar anzusehen.

Zu den Abzugsposten ist Folgendes zu bemerken:

-       Im Sinne der von der Bundesregierung initiierten Lehrlingsoffensive ist die Herausnahme eines Pauschalbetrages für Lehrlingsentschädigung und Lehrlingsausbildung von monatlich 1 750 € pro beschäftigten Lehrling vom Verwaltungskostendeckel vorgesehen. Diesem Betrag liegt eine Modellrechnung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zu Grunde, in der die monatliche Lehrlingsentschädigung, der Dienstgeberbeitrag, die Sachkosten für neu eingestellte Lehrlinge sowie die Personalkosten für deren Ausbildung eingeflossen sind. Im Jahr 2004 waren allein bei den Kranken- und Unfallversicherungsträgern insgesamt 117 Lehrlinge beschäftigt. Hochgerechnet ergibt dies einen Abzugsposten von 2,4 Millionen Euro vom Verwaltungskostendeckel aller Kranken- und Unfallversicherungsträger. Durch diese Maßnahme wird für die Sozialversicherung ein Anreiz geschaffen, vermehrt Lehrlinge zu beschäftigen und auszubilden.

-       Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sind beträchtliche Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher bzw. kollektivvertraglicher Regelungen zu leisten sind und daher dem „aktiven Gestalten“ mit Blickrichtung Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand weitgehend entzogen.

-       Auf Grund der generellen Liquiditätsverknappung können notwendige Investitionen nicht mehr durch Kauf getätigt werden, sondern sind mittels alternativer Investments (Miete, Leasing) zu erledigen. Während ein Kauf den Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand nicht belastet (Aufwand über Abschreibung), sind Miete bzw. Leasing unter Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand zu erfassen, sodass es auch für diesen Posten gerechtfertigt scheint, eine Abzugsmöglichkeit vorzusehen.

-       Aufwendungen, die träger- bzw. versicherungszweigspezifisch anfallen, wie neue zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pensionskontos und der EU-Erweiterung (Zweig Pensionsversicherung), der Entgeltfortzahlung (Zweig Unfallversicherung) oder etwaiger Fusionskosten (alle Zweige) sollen gesondert als individuelle Abzüge festgelegt werden.

Zu Art. 1 Z 67, Art. 2 Z 34 sowie Art. 3 Z 30 (§ 617 Abs. 3 ASVG; § 306 Abs. 3 GSVG; § 295 Abs. 3 BSVG):

Da die §§ 227 und 227a ASVG sowie die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG weiterhin im Dauerrecht (für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005) gelten, hat im Übergangsrecht für die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen die „Versteinerung“ der Ersatzzeitenrechtslage (Abstellen auf die am 31. Dezember 2004 geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen) zu entfallen. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die am 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Verlängerung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Fall von Mehrlingsgeburten auch für diesen Personenkreis gilt.

Zu Art. 1 Z 69 (§ 619 Abs. 4 ASVG):

Die wissenschaftliche Aufarbeitung und Gewichtung der Strukturnachteile der dem Ausgleichsfonds angehörenden Krankenversicherungsträger ist noch nicht abgeschlossen. Die Verteilung der Mittel für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 erfolgte daher nach von den Krankenversicherungsträgern einvernehmlich festgelegten Anteilen. Bis Ende 2005 soll die Erarbeitung der neuen Richtlinien abgeschlossen sein und der Text der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorgelegt werden, sodass eine Beschlussfassung der Trägerkonferenz über die Richtlinien zur Verteilung der Mittel für das Geschäftsjahr 2005 und die Folgejahre rechtzeitig ermöglicht wird.

Zu Art. 1 Z 71 und 72 (§ 623 ASVG):

Die Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005 erhielt die Paragraphenbezeichnung „622“, obwohl diese bereits im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, vergeben worden war; es soll daher entsprechend umnummeriert werden.

Im Übrigen enthält dieser Paragraph nur eine (einzige) Regelung über das In-Kraft-Treten, weshalb in der Überschrift nicht von Schlussbestimmung in der Pluralform die Rede sein soll.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 26 Abs. 1 GSVG):

Die Beitragsgrundlagenerhöhung in besonderen Fällen nach § 26 Abs. 1 GSVG soll auf die Pensionsversicherung beschränkt werden; eine Anhebung (auch) der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf Antrag war schon bisher sachlich nicht begründbar. Eine finanzielle Bewertung ist auf Grund des nicht absehbaren Eintrittes der in § 26 Abs. 1 GSVG genannten Voraussetzungen nicht möglich. In der Vergangenheit wurde die besondere Beitragsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GSVG nur in Einzelfällen beantragt.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 26 Abs. 3 Z 1a GSVG):

Die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist in Fällen der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und ASVG nicht anzuwenden. Auch in der Kombination einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG und GSVG soll die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG bei entsprechend geringen Einkünften unterschritten werden.

Zu Art. 2 Z 3, 5 und 6 (§ 26 Abs. 3 und 4 jeweils Schlussteil und Abs. 5 Z 3 GSVG):

Diese Änderungen dienen der Klarstellung der Anwendbarkeit auch auf Fälle der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 26 Abs. 4 Z 1 GSVG):

Es soll klargestellt werden, dass bei der Beitragsgrundlage in besonderen Fällen nach § 26 GSVG rein auf Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nunmehr auch Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung bestehen, die in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 26 Abs. 6 und 7 GSVG):

Die Regelungen des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG sind in der derzeit geltenden Fassung nicht anwendbar, wenn „ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (GSVG) Pflichtversicherter“ auch eine ASVG-Pension und/oder einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, der nach dem B‑KUVG der Krankenversicherung unterliegt, bezieht. Wird also z. B. neben einer ASVG-Pension ein Gewerbe mit geringen Einkünften ausgeübt, sind die GSVG-Beiträge jedenfalls von der Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben. Eine Unterschreitung der Mindestbeitragsgrundlage kommt nicht in Betracht. Da diese Ungleichbehandlung nicht sachgerecht erscheint, sollen auch die genannten Bezüge zu einem Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG führen können.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 35a Abs. 4 GSVG):

Derzeit findet im Rahmen der Regelung über die Differenzvorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und BSVG (bei Zusammentreffen mit einer oder mehreren anderweitigen Pflichtversicherungen) nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage lediglich der Fall einer nachträglichen Beitragsvorschreibung Berücksichtigung. Danach sind Beiträge nachzuentrichten, wenn sich herausstellt, dass auf Grund der im Rahmen der Differenzvorschreibung gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage die monatliche Höchstbeitragsgrundlage noch nicht erreicht wurde.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nunmehr auch für den umgekehrten Fall vorgesorgt werden, wonach sich die Differenzvorschreibung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage als überhöht herausstellt, das heißt eine Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eingetreten ist. In diesen Fällen sind künftig die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge - analog zu § 127b GSVG – von Amts wegen zu erstatten.

Zu Art. 2 Z 14 und 16 sowie und Art. 3 Z 8 und 10 (§ 35b Abs. 1 und 3 bis 5 GSVG; § 33b Abs. 1, 3 und 4 BSVG):

Nach den derzeitigen Bestimmungen ist lediglich die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage für die Differenzbeitragsvorschreibung ausdrücklich vorgesehen. Nunmehr soll klar zwischen der vorläufigen und der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage unterschieden und sowohl die nachträgliche Beitragsvorschreibung als auch Rückvergütung an zuviel geleisteten Beiträgen entsprechend der gängigen Praxis im Sinne der Rechtssicherheit für die Träger geregelt werden.

Die Erwähnung der Sonderzahlungen dient der Beseitigung von nicht begründeten Formulierungsunterschieden zur Differenzbeitragsvorschreibung in der Pensionsversicherung.

Zu Art. 2 Z 15 und Art. 3 Z 9 (§ 35b Abs. 2 GSVG; § 33b Abs. 2 BSVG):

Eine Differenzbeitragsvorschreibung in der derzeit geltenden Fassung ist nur bei Vorliegen anderweitiger Pflichtversicherungen auf Grund von Erwerbstätigkeiten möglich. Die praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass auch Pensionsbezüge bzw. Bezüge von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen als Basis für eine Differenzbeitragsvorschreibung in der Pflichtversicherung aktiver Personen herangezogen werden sollen. Es ist sachlich nicht begründbar, dass zunächst sowohl von der Pension als auch vom Aktiveinkommen volle Beiträge bezahlt werden müssen und erst relativ spät im Nachhinein eine Beitragserstattung, noch dazu in einem stark verkürzten Ausmaß, erfolgt.

Zu Art. 2 Z 18, Art. 3 Z 12 und Art. 5 Z 3 (§ 36 Abs. 4 GSVG; § 33c Abs. 4 BSVG; § 24b Abs. 4 B‑KUVG):

Nach den derzeit geltenden Regelungen kann ein Träger durchaus auch für die Erstattung in Fällen zuständig sein, in denen auch Beitragsgrundlagen nach anderen Gesetzen mit zu berücksichtigen sind. In derartigen Fällen soll dem auszahlenden Träger jeweils ein anteiliger Ersatzanspruch gegenüber den anderen Trägern gebühren.

Zu Art. 2 Z 22 und Art. 3 Z 18 (§ 115 Abs. 1 Z 3 GSVG; § 106 Abs. 1 Z 3 BSVG):

Wie in der Parallelbestimmung nach dem ASVG (§ 225 Abs. 1 Z 3) soll auch in den einschlägigen Bestimmungen über die Beitragszeiten nach dem GSVG und BSVG klargestellt werden, dass Beiträge auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn sie wirksam (das heißt bis zum Stichtag) entrichtet wurden.

Zu Art. 2 Z 26 und Art. 3 Z 22 (§ 118 Abs. 2 lit. a GSVG; § 109 Abs. 2 lit. a BSVG):

Da nunmehr auch im Bereich des GSVG bzw. des BSVG eine (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht, nämlich jene für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, ist die Bestimmung über die Beitragsentrichtung nach dem Stichtag, die bislang nur eine Regelung für Beiträge zur Weiterversicherung (bei Anhängigkeit eines Verfahrens über die Berechtigung hiezu) vorsah, entsprechend zu ergänzen.

Zu Art. 2 Z 31 und Art. 3 Z 27 (§ 133 Abs. 3a GSVG; § 124 Abs. 2a BSVG):

Sowohl § 255 Abs. 4 ASVG als auch § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 Abs. 2 BSVG verlangen für das Vorliegen von Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 57. Lebensjahres u. a., dass in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine Tätigkeit“ ausgeübt wurde (Tätigkeitsschutz); in § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 BSVG wird diese Tätigkeit allerdings durch den Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ konkretisiert.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 8. März 2005 festgestellt (10 Ob S 4/05), dass bei Anwendung des § 255 Abs. 4 ASVG auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit 120 Monate ausgeübt wurde, zu berücksichtigen sind, da dies der Wortlaut des § 255 Abs. 4 ASVG zulasse. Hingegen stelle § 133 Abs. 3 GSVG ausdrücklich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ab.

Entgegen der bisherigen Vollzugspraxis dürfen somit nach § 133 Abs. 3 GSVG bzw. § 124 Abs. 2 BSVG inhaltlich gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeiten laut Höchstgericht nicht auf das Erfordernis der 120 Kalendermonate angerechnet werden. Dies würde zu einer Benachteiligung von Versicherten nach dem GSVG und BSVG gegenüber jenen nach dem ASVG führen.

Dieses unbefriedigende Ergebnis soll durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 133 GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen die Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht wird, vermieden werden. Zur Anknüpfung an die Selbständigkeit wird verlangt, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit (d. h. durch 60 Monate) eine selbständige Berufsausübung vorliegt.

Zu Art. 2 Z 35 (§ 306 Abs. 3a GSVG):

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die ASVG-Beitragsgrundlage für die Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage weiterhin nach § 242 ASVG „aufzubereiten“. Aus diesem Grund muss für den genannten Personenkreis bei Zusammentreffen der ASVG-Beitragsgrundlage mit einer Beitragsgrundlage nach dem GSVG weiterhin § 26 GSVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Pensionsharmonisierungsgesetzes geltenden Rechtslage (welche auf die „aufbereitete“ ASVG-Beitragsgrundlage abstellt) Anwendung finden. Dies soll in einer entsprechenden Übergangsbestimmung vorgesehen werden.

Zu Art. 3 Z 1, 3 und 32 (§§ 23 Abs. 6, 23b und 300 Abs. 3 BSVG):

Seit seiner Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin.

Wohl fließen die bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in vollem Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die erwähnte „Pauschalierung“ eine individuelle Zuteilung der hieraus erzielten Einkünfte, gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte häufig auf einzelne Nebentätigkeiten spezialisieren.

Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen Individualisierung von Beiträgen und deren leistungsrechtlichem Niederschlag soll dem Betriebsführer/der Betriebsführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, dass auf seinen/ihren Antrag Beitragsgrundlagenteile, die aus der bäuerlichen Nebentätigkeit resultieren, in erhöhtem Ausmaß der Beitragsgrundlage des/der an der Betriebsführung beteiligten bzw. hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen – EhepartnerIn, (Schwieger)Kind oder ÜbergeberIn - zugerechnet werden.

Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw. vom Betriebsführer/von der Betriebsführerin an den/die im Betrieb hauptberuflich beschäftigten EhepartnerIn abgesehen, ist hiebei eine völlige beitragsrechtliche Abkoppelung des Betriebsführers/der Betriebsführerin von der jeweiligen Nebentätigkeit durch die Zurechnung der Einkünfte nicht intendiert und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in Summe je nach betroffenem Angehörigen/betroffener Angehöriger in der Bandbreite von 133 % bis zu 150 % der jeweiligen Beitragsgrundlage zu Buche schlägt (100 % BetriebsführerIn, 33 % bzw. 50 % Angehöriger/Angehörige) und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des/der Angehörigen nur bis zu einem Höchstausmaß von 100 % zulässig sein soll.

Da es sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 23a BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 27a Abs. 2 BSVG):

Wie in der einschlägigen GSVG-Parallelbestimmung (§ 32a GSVG) soll auch die Höhe des Beitragssatzes hinsichtlich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung nach § 10a BSVG eindeutig festgeschrieben werden.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 3 APG):

Da auf Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits 50 Jahre alt waren, die Bestimmungen über die Korridor- und Schwerarbeitspension anzuwenden sind (§ 4 Abs. 2 und 3 APG), muss auch die - mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehende – Vorschrift zur Anwendung kommen, welche eine Neuberechnung der Leistung im Todesfall vorsieht, wenn die Pension wegen Erwerbstätigkeit weggefallen ist (§ 7 Z 3 APG).

Zu Art. 4 Z 3 bis 6 und 9 (§§ 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7 sowie 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 1 APG):

Diese Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung.

Zu Art. 4 Z 7, 8 und 14 (§ 15 Abs. 2 Z 1 lit. d und Z 11 APG sowie Anlage 6 zum APG):

Im Rahmen der Aus- und Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme kann vom Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) gewährt werden. Bis zum 31. Dezember 2003 führte ein solcher Bezug nach § 35 AMSG auch zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und somit zum Erwerb von Beitragszeiten. Diese Pflichtversicherung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 aufgehoben und durch eine Ersatzzeitenregelung ersetzt.

Eine Beitragsgrundlage für Zwecke der Pensionsversicherung wurde bis zum 31. Dezember 2003 für diese Beitragszeiten der Pflichtversicherung weder gemeldet noch gespeichert, da solche Beitragsmonate bei der Bildung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben haben.

Im Gefolge der Schaffung des Pensionskontos durch das APG ist es nunmehr erforderlich, für diese Beitragszeiten zum Zweck der Parallelrechnung eine Beitragsgrundlage zu ermitteln; eine Nachspeicherung der Beitragsgrundlagen für unter Umständen weit in der Vergangenheit liegende Jahre durch das Arbeitsmarktservice ist schon aus verwaltungsökonomischen Gründen ausgeschlossen. Es wird daher vorgeschlagen, auch in diesen Fällen die für die einschlägigen Ersatzzeiten des Arbeitslosengeld- bzw. DLU-Bezuges maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach § 15 APG heranzuziehen. Soweit sich Beitragsgrundlagen anhand der Bemessungsvorschriften für das Arbeitslosengeld nicht ermitteln lassen, sollen jahrgangsbezogene Werte, die in einer neuen Anlage zum APG ausgewiesen sind, zur Anwendung kommen.

Zu Art. 4 Z 10 und 11 (§ 15 Abs. 6 und 7 APG):

Die vorgeschlagene Neuformulierung des zweiten Satzes des § 15 Abs. 6 APG dient der Klarstellung, dass für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Regelungen des APG über den Wegfall der Pension bzw. über die Erhöhung der Pension nach Erreichung des Regelpensionsalters anzuwenden sind.

Hingegen ergibt sich für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte Schwerarbeitspension schon auf Grund des Dauerrechts, dass für den Wegfall und die Erhöhung der Pension das APG anzuwenden ist. Der zweite Satz des § 15 Abs. 7 APG kann daher entfallen.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 16 Abs. 4 APG):

Für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG anzuwenden. Darüber hinaus sind allerdings im Übergangsrecht – mit Ausnahme der Modalitäten für die Verminderung der Leistung – keine weiteren Regelungen über die Berechnung der Pension enthalten.

Die Bestimmungen des APG über das Pensionskonto können auf diesen Personenkreis nicht angewendet werden. Aus diesem Grund soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass bei Inanspruchnahme der Korridorpension durch den genannten Personenkreis die Leistung nach den Bestimmungen über das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG zu berechnen ist.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG):

Die Bezeichnung „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte“ wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden“ geändert. Die einschlägige Bezugnahme im B‑KUVG ist demgemäß anzupassen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 12 Abs. 1 Z 1 BPGG):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die für diesen Bereich derzeit geltende Rechtslage. Die bestehende Verweisung auf die Landesfonds soll auf die aktuelle Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, hinsichtlich der Landesgesundheitsfonds angepasst werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 12 Abs. 3 Z 2 BPGG):

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 soll in § 18b in Verbindung mit § 77 Abs. 8 ASVG eine neue begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, mit einem Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, geschaffen werden. In diesen Fällen übernimmt der Bund, wie bei der bereits bestehenden Möglichkeit der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, den fiktiven Dienstgeberbeitrag.

Da anzunehmen ist, dass der auf die Pflegeperson entfallende Beitragsteil durch das Pflegegeld finanziert wird, soll daher auch für diese Fälle eine Ausnahmebestimmung vom Ruhen des Pflegegeldes im Umfang der Beitragshöhe bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Pflegegeldbeziehers normiert werden.

Die Schaffung dieser Ausnahmebestimmung vom Ruhen des Pflegegeldes würde nur zu einer geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen.

Zu Art. 7 (§ 15 Abs. 3 Z 4 AlVG):

Bei Personen, die einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert waren, verlängert sich die Rahmenfrist zur Erbringung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld um diese Zeit. Diese Regelung soll auch bei der nunmehr in § 18b ASVG vorgeschlagenen Selbstversicherung gelten.

 

Finanzielle Erläuterungen

(gesamte gesetzliche Pensionsversicherung)

 

1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Auf Basis der monatlichen Beitragsgrundlage von € 1 350 und einem Beitragsteil des Bundes von 12,55 % ergibt sich pro Person ein finanzieller Aufwand von € 169,43. Bei angenommenen 1 000 Personen entspricht dies einem jährlichen Mehraufwand von € 2 Mio.

 

2. Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Bezogen auf den Neuzugang eines Jahres beträgt der Anteil der „unwirksamen Beitragszeit“ an der gesamten Versicherungszeit rund 0,02 %. Unter der Annahme, dass die Nachentrichtung verjährter Beiträge zu einer durchschnittlichen Pensionserhöhung von 0,02 % führt, kommt es zu einem Mehraufwand von rund € 100 000 im 1. Jahr und jedes weitere Jahr von zusätzlich € 200 000.

 

3. Ausnahme bestimmter Praktikant(inn)en (vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit) von der Vollversicherung nach dem ASVG

Bei einer angenommenen Anzahl von 10 000 Praktikant(inn)en, die nicht mehr von der Vollversicherung erfasst werden, ergeben sich Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung - bei durchschnittlich drei Monaten Praktikum pro Jahr und einem Beitragssatz von 22,8 % -  von jährlich € 4,1 Mio.

 

 

Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen:

Die vorgesehenen Maßnahmen führen in den kommenden Jahren zu folgenden Mehraufwendungen/Mindereinnahmen:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

Leistungsmehraufwand:

  2,1 Mio.

  2,3 Mio.

  2,5 Mio.

  2,7 Mio.

Beitragsmindereinnahmen:

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

Gesamt (Bundesbeitragserhöhung):

  6,2 Mio.

  6,4 Mio.

  6,6 Mio.

  6,8 Mio.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)

 

Vollversicherung

Vollversicherung

 

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

           1. bis 10. unverändert.

           1. bis 10. unverändert.

 

         11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird;

         11. Aufgehoben.

 

12. bis 14. unverändert.

12. bis 14. unverändert.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) bis (3) unverändert.

 

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

           1. und 2. unverändert

           1. und 2. unverändert

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

                a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

                a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

               b) bis d) unverändert.

               b) bis d) unverändert.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Ausnahmen von der Vollversicherung

Ausnahmen von der Vollversicherung

 

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

           2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

 

           3. bis 15. unverändert.

           3. bis 15. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Sonstige Teilversicherung

Sonstige Teilversicherung

 

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. in der Pensionsversicherung

           2. in der Pensionsversicherung

 

                a) bis f) unverändert.

                a) bis f) unverändert.

 

               g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

               g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

 

               h) unverändert.

               h) unverändert.

 

           3. bis 5. unverändert.

           3. bis 5. unverändert.

 

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

 

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

 

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne dass dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuss und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuss aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

 

(1a) bis (10) unverändert.

(1a) bis (10) unverändert.

 

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

 

§ 18a. (1) unverändert.

§ 18a. (1) unverändert.

 

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

 

           1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

           1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

 

           2. und 3. unverändert.

           2. und 3. unverändert.

 

(3) bis (7) unverändert.

(3) bis (7) unverändert.

 

 

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

 

 

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

 

 

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

 

 

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

 

 

           1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

 

 

           2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

 

 

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

 

 

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

 

 

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.

 

Krankenscheinersatz

Krankenscheinersatz

 

§ 31c. (1) unverändert.

§ 31c. (1) unverändert.

 

(2) Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von

(2) Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von

 

           1. bis 5. unverändert.

           1. bis 5. unverändert.

 

           6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und

           6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind,

 

           7. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4.

           7. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,

 

 

           8. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c,

 

 

           9. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4, 7 und 8.

 

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

 

Monitoring und Controlling

Monitoring und Controlling

 

§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

zu entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

zu entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.

 

 

(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Pflichtverletzung

Angelobung

 

§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

 

Enthebung

 

 

§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die oberste Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2.

 

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

 

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt spätestens jedoch bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages, beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

       (1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

       (1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

 

           1. innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

           1. spätestens bei Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Meldung von Änderungen

Meldung von Änderungen

 

§ 34. (1) unverändert.

§ 34. (1) unverändert.

 

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

 

Dienstgeber

Dienstgeber

 

§ 35. (1) bis (3) unverändert.

§ 35. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

 

                a) unverändert.

                a) unverändert.

 

               b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder

               b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder

 

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

 

§ 44. (1) 1. unverändert.

§ 44. (1) 1. unverändert.

 

           2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält;

           2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;

 

           3. bis 13. unverändert.

           3. bis 13. unverändert.

 

         14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende,

         14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,

 

         15. bis 18. unverändert.

         15. bis 18. unverändert.

 

(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

 

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

 

§ 53. (1) und (2) unverändert.

§ 53. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

(3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,

 

                a) unverändert.

                a) unverändert.

 

               b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,

               b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,

 

                c) unverändert.

                c) unverändert.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Verzugszinsen

Verzugszinsen

 

§ 59. (1) und (2) unverändert.

§ 59. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

 

 

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

 

           1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

           1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder

 

           2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

           2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

 

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person – abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

 

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

 

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.

 

(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.

 

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

 

§ 76b. (1) und (2) unverändert.

§ 76b. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich

(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich

 

           1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

           1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

 

           2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache

           2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache

 

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.

 

 

(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

 

(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.

 

(6) unverändert..

(6) unverändert..

 

Ausmaß und Entrichtung

Ausmaß und Entrichtung

 

§ 77. (1) bis (5) unverändert.

§ 77. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die gemäß den § 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

 

(7) unverändert.

(7) unverändert.

 

 

(8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.

 

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

 

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Beitragszuschläge

Beitragszuschläge

 

§ 113. (1) Beitragszuschläge können den in § 111 genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:

§ 113. (1) Beitragszuschläge können den in § 111 genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:

 

           1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

           1. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

 

           2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

           2. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

 

           3. unverändert.

           3. unverändert.

 

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

 

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Anspruch auf Versehrtenrente

Anspruch auf Versehrtenrente

 

§ 203. (1) unverändert.

§ 203. (1) unverändert.

 

(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

 

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

 

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

 

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

 

§ 212. (1) und (2) unverändert.

§ 212. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

 

20 vH bis unter 30 vH

   543,50 €

30 vH bis unter 40 vH

1 182,23 €

40 vH

2 182,34 €

und für je weitere 10 vH

   545,47 €.

20 vH bis unter 30 vH

   543,50 €

30 vH bis unter 40 vH

1 182,23 €

40 vH

2 182,34 €

und für je weitere 10 vH

   545,47 €.

 

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

 

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

 

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

 

           1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

           1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

 

           a) unverändert.

           a) unverändert.

 

          b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68);

          b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

 

           2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

           2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

 

           3. bis 8. unverändert.

           3. bis 8. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Aufgehoben.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956

 

§ 226. (1) und (2) unverändert.

§ 226. (1) und (2) unverändert.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Erwerbung von Beitragszeiten durch Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Aufgehoben.

 

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 3 gelten Beitragszeiten

(4) Bei Anwendung des Abs. 1 gelten Beitragszeiten

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten

 

           1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

           1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat.

 

           2. bis 11. unverändert.

           2. bis 11. unverändert.

 

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 230. (1) unverändert.

§ 230. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

 

                c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

                c) auf Beiträge nach § 68a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;

 

               d) und g) unverändert.

               d) und g) unverändert.

 

               h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

               h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.

 

Invaliditätspension

Invaliditätspension

 

§ 254. (1) bis (4) unverändert.

§ 254. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Aufgehoben.

 

(6) bis (8) unverändert.

(6) bis (8) unverändert.

 

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

 

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

           5. Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 261b zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

           5. Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 607 Abs. 11 (§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des § 248c zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

 

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen.

 

(2) bis (10) unverändert.

(2) bis (10) unverändert.

 

Richtsätze

Richtsätze

 

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

 

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ...... 662,99 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ...... 690,00 €,

 

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .......... 662,99 €,

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .......... 690,00 €,

 

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .......................... 439,98 €,

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .......................... 439,98 €,

 

                   falls beide Elternteile verstorben sind .................................... 662,99 €.

                   falls beide Elternteile verstorben sind .................................... 690,00 €.

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

 

Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

 

§ 360a. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Hauptverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.

 

Bestellung der Versicherungsvertreter

Bestellung der Versicherungsvertreter

 

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche) Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

           4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

 

(1a) bis (3) unverändert.

(1a) bis (3) unverändert.

 

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß

(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. die Befugnisse des Landeshauptmannes zustehen:

           2. die Befugnisse des Landeshauptmannes zustehen:

 

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

 

                c) bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

                c) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

 

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

In den Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen.

 

(5) und (6) unverändert.

(5) und (6) unverändert.

 

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441c Abs. 1, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(8) unverändert.

(8) unverändert.

 

Aufgaben des Beirates

Aufgaben des Beirates

 

§ 440. (1) bis (5) unverändert.

§ 440. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.

 

Einrichtung und Zusammensetzung

Einrichtung und Zusammensetzung

 

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind.

§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesgesundheitskommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den Medizinischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

 

(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.

 

 

Enthebung

 

 

§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

 

§ 447. (1) bis (2) unverändert.

§ 447. (1) bis (2) unverändert.

 

(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

(2a) Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

 

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

 

 

§ 459d. (1) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:

 

 

           1. Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;

 

 

           2. Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;

 

 

           3. Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;

 

 

           4. Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;

 

 

           5. Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;

 

 

           6. Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der in Z 2 genannten Personen;

 

 

           7. Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;

 

 

           8. Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;

 

 

           9. Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;

 

 

         10. Angabe über die Art der Leistungsbezuges;

 

 

         11. Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.

 

 

(2) Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2 Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

 

Zusätzliche Pensionsversicherung

Zusätzliche Pensionsversicherung

 

§ 479. (1) unverändert.

§ 479. (1) unverändert.

 

(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:

(2) Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:

 

           1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 114;

           1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79 Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109 bis 113;

 

           2. bis 4. unverändert.

           2. bis 4. unverändert.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen.

§ 506a. Zeiten einer Anhaltung,

 

 

           1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

 

 

           2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

 

 

gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 607. (1) bis (12) unverändert.

§ 607. (1) bis (12) unverändert.

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.

 

(14) bis (23) unverändert.

(14) bis (23) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61. Novelle)

 

§ 609. (1) bis (6) unverändert.

§ 609. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen.

(7) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen im Geschäftsjahr 2004 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen.

 

Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen:

Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen:

 

           1. bis 7. unverändert.

           1. bis 7. unverändert.

 

           8. die Aufwendungen und Belastungen für Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Abs. 8 erster und zweiter Satz gilt entsprechend,

           8. die Aufwendungen und Belastungen für Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Abs. 8 gilt entsprechend,

 

           9. und 10. unverändert.

           9. und 10. unverändert.

 

(8) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 darf sich der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 zurückgeführt haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt. Der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechungsaufwand bei jenen Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 447c Abs.1 Z 2 festgestellt hat, darf sich ab dem Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs- und Verrechungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres ergibt. Dies gilt für die Unfall- und Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 32a von der Geschäftsführung des Hauptverbandes festzustellen ist.

(8) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 darf sich der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 zurückgeführt haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt.

 

(9) bis (20) unverändert.

(9) bis (20) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)

 

§ 617. (1) bis (2a) unverändert.

§ 617. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.

 

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(8) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(9) bis (13) unverändert.

(9) bis (13) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (63. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004 (63. Novelle)

 

§ 619. (1) bis (3) unverändert.

§ 619. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln.

(4) Der Hauptverband hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Dezember 2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005

 

§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 623. Die §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41 Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

 

 

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle)

 

 

§ 625. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. November 2005 § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           3. rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Abs. 7 bis 13 und die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

 

 

(3) § 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.

 

 

(4) Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.

 

 

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

 

 

(6) Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.

 

 

(7) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

 

 

(8) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B‑KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.

 

 

(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“ sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.

 

 

(10) Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.

 

 

(11) Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.

 

 

(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:

 

 

           1. die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);

 

 

           2. der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung;

 

 

           3. Aufwendungen im Zusammenhang mit

 

 

                a) den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 im Bereich der Pensionsversicherung und

 

 

               b) den Vorkehrungen für die Einrichtung von Pensionskonten.

 

 

(13) Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Abs. 12 Z 1 nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

(14) Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

 

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

 

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.

§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

 

         1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder

 

           2. und 3. unverändert

           2. und 3. unverändert

 

so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht anzuwenden.

so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

 

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

 

           1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

           1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.

 

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

           3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)

           3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)

 

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

 

 

(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

           1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und

           2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

 

 

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.

 

Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a

 

§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich

§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

 

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.

 

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung

 

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 25 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes und des § 23 Abs. 12 BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen.

 

(2) bis (9) unverändert.

(2) bis (9) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

 

§ 35. (1) bis (5) unverändert.

§ 35. (1) bis (5) unverändert.

 

 

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

 

(6) und (7) unverändert.

(6) und (7) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 35a. (1) bis (3) unverändert.

§ 35a. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.

 

 

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

 

 

(4) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

 

 

(5) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 36. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 40a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des § 35 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

 

 

(2) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

 

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

 

§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Beitragszeiten

Beitragszeiten

 

§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

 

           1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

           1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

           3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a entrichtet worden sind;

           3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a wirksam (§ 118) entrichtet worden sind;

 

           4. und 5. unverändert.

           4. und 5. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist.

(3) Aufgehoben.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 116. (1) bis (6) unverändert.

§ 116. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

 

(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

§ 117. Zeiten einer Anhaltung,

           1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

           2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 118. (1) unverändert.

§ 118. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

                a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

                a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

 

               b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

               b) auf Beiträge nach § 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;

 

                c) bis j) unverändert.

                c) bis j) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden:

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbsunfähigkeitspension

Erwerbsunfähigkeitspension

 

§ 132. (1) bis (3) unverändert.

§ 132. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(4) Aufgehoben.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

 

§ 133. (1) bis (3) unverändert.

§ 133. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.

 

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

 

Richtsätze

Richtsätze

 

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

 

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ........ 662,99 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ........ 690,00 €,

 

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ............ 662,99 €,

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ............ 690,00 €,

 

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ............................ 439,98 €,

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ............................ 439,98 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 662,99 €.

falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 690,00 €.

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 298. (1) bis (12) unverändert.

§ 298. (1) bis (12) unverändert.

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.

 

(13a) bis (18) unverändert.

(13a) bis (18) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)

 

§ 306. (1) bis (2a) unverändert.

§ 306. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.

 

 

(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(6a) bis (10) unverändert.

(6a) bis (10) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

 

 

§ 311. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26 Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4, 35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1 und 298 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2 lit. a, 127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 115 Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

 

 

(3) Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 115 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

 

 

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

 

 

(5) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

 

Artikel 3

 

Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)

 

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

 

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

§ 23. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Beitragsgrundlage ist

(6) Beitragsgrundlage ist

 

           1. bis 4. unverändert.

           1. bis 4. unverändert.

 

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

Liegt für eine der in Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrunglagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

 

(7) bis (12) unverändert.

(7) bis (12) unverändert.

 

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

 

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.

 

 

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

 

 

§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer im § 23 Abs. 6 genannten Person zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.

 

 

(2) Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten

 

 

           1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Drittel

 

 

           2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %

 

 

           3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %

 

 

des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

 

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a

 

§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

§ 27a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich

 

           1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

           1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,

 

           2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.

           2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfacheder Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.

 

 

(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.

 

 

(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt.

 

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

 

§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß § 33 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen.

§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.

 

(2) bis (6) unverändert.

(2) bis (6) unverändert.

 

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten

 

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

 

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen bezieht.

 

 

(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

 

 

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 33c. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

§ 33c. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

 

Beitragszuschlag

Beitragszuschlag

 

§ 34. (1) bis (3) unverändert.

§ 34. (1) bis (3) unverändert.

 

 

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

 

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

 

 

§ 39a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

 

 

(2) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

 

 

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.

 

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

 

§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Beitragszeiten

Beitragszeiten

 

§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

 

           1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

           1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

           2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

           2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

           3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;

           3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a wirksam (§ 109) entrichtet worden sind;

 

           4. bis 6. unverändert.

           4. bis 6. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten (Betriebsführers) unterblieben ist.

(3) Aufgehoben.

 

(4) unverändert.

(4) unverändert.

 

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005

 

§ 107. (1) bis (6) unverändert.

§ 107. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.

 

(8) bis (10) unverändert.

(8) bis (10) unverändert.

 

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

 

§ 108. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

§ 108. Zeiten einer Anhaltung,

 

 

           1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder

 

 

           2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

 

 

und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz.

 

Unwirksame Beiträge

Unwirksame Beiträge

 

§ 109. (1) unverändert.

§ 109. (1) unverändert.

 

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

 

                a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

                a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;

 

               b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden;

               b) auf Beiträge nach § 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;

 

                c) bis i) unverändert.

                c) bis i) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

 

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.

 

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

 

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

 

Erwerbsunfähigkeitspension

Erwerbsunfähigkeitspension

 

§ 123. (1) bis (3) unverändert.

§ 123. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 150 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(4) Aufgehoben.

 

(5) bis (7) unverändert.

(5) bis (7) unverändert.

 

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

 

§ 124. (1) und (2) unverändert.

§ 124. (1) und (2) unverändert.

 

 

(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.

 

 

(3) und (4) unverändert.

 

Richtsätze

Richtsätze

 

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

 

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ........ 662,99 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ........ 690,00 €,

 

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ............ 662,99 €,

               b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ............ 690,00 €,

 

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

                c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

                     aa) unverändert.

                     aa) unverändert.

 

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ............................ 439,98 €,

                    bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ............................ 439,98 €,

 

falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 662,99 €.

falls beide Elternteile verstorben sind ..................................... 690,00 €.

 

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

 

§ 287. (1) bis (12) unverändert

§ 287 (1) bis (12) unverändert

 

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.

 

(13a) bis (18) unverändert.

(13a) bis (18) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

 

§ 295. (1) bis (2a) unverändert.

§ 295. (1) bis (2a) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a.

 

(4) und (5) unverändert.

(4) und (5) unverändert.

 

(6) § 27a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.

(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(6a) bis (11) unverändert.

(6a) bis (11) unverändert.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle)

 

 

§ 300. (1) Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 

(2) Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.

 

 

(3) Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.

 

 

(4) Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.

 

 

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen

 

 

(6) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

 

Artikel 4

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 1. (1) und (2) unverändert.

§ 1. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9 – nicht anzuwenden.

 

Alterspension, Anspruch

Alterspension, Anspruch

 

§ 4. (1) bis (4) unverändert.

§ 4. (1) bis (4) unverändert.

 

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:

 

           1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG;

           1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;

 

           2. und 3. unverändert.

           2. und 3. unverändert.

 

(6) unverändert.

(6) unverändert.

 

Alterspension, Ausmaß

Alterspension, Ausmaß

 

§ 5. (1) unverändert.

§ 5. (1) unverändert.

 

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

 

Inhalt des Kontos

Inhalt des Kontos

 

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;

           2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2;

 

           3. bis 6. unverändert.

           3. bis 6. unverändert.

 

           7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.

           7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.

 

Parallelrechnung

Parallelrechnung

 

§ 15. (1) unverändert.

§ 15. (1) unverändert.

 

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

(2) Bei der Berechnung der APG-Pension

 

           1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

           1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:

 

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

 

                c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

                c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;

 

               d) als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG gelten

               d) als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG gelten

 

                     aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt;

                     aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann diese nicht ermittelt werden, so ist als Beitragsgrundlage der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag heranzuziehen;

 

                    bb) bis dd) unverändert.

                    bb) bis dd) unverändert.

 

           2. bis 9. unverändert.

           2. bis 9. unverändert.

 

         10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet.

         10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet;

 

 

         11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d sublit. dd gebildet.

 

(3) unverändert.

(3) unverändert.

 

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:

 

           1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

           1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;

 

           2. unverändert.

           2. unverändert.

 

(5) unverändert.

(5) unverändert.

 

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9 anzuwenden.

 

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.

(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§ 16. (1) bis (3b) unverändert.

§ 16. (1) bis (3b) unverändert.

 

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(5) bis (8) unverändert.

(5) bis (8) unverändert.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle)

 

 

§ 17. Es treten in Kraft:

 

 

           1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005;

 

 

           2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11, Abs. 4 Z 1 sowie Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und die Anlage 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005.

 

 


 

Artikel 5

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Ausnahmen von der Krankenversicherung

 

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs.1 Z.7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:

           2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs.1 Z.7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:

 

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,

 

Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,

Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,

 

Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,

Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,

 

Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,

 

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,

 

O.-ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,

O.-ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,

 

Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,

Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,

 

Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,

Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,

 

Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,

Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,

 

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,

 

Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,

Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,

 

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,

 

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,

 

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,

 

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,

 

Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;

Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;

 

           3. bis 8. unverändert.

           3. bis 8. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

 

§ 24b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten

§ 24b. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten

 

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

 

(4) Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005

 

 

§ 214. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 sowie 24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Artikel 6

 

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

Ruhen des Anspruches

Ruhen des Anspruches

 

§ 12.(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

§ 12.(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht

 

           1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In-oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn einin- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B–VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,

           1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In-oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn einin- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,

 

           2. bis 4. unverändert.

           2. bis 4. unverändert.

 

(2) unverändert.

(2) unverändert.

 

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

 

           1. unverändert.

           1. unverändert.

 

           2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;

           2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;

 

           3. unverändert.

           3. unverändert.

 

(4) bis (6) unverändert.

(4) bis (6) unverändert.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 49. (1) bis (7) unverändert.

§ 49. (1) bis (7) unverändert.

 

 

(8) § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Artikel 7

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

§ 15. (1) und (2) unverändert.

§ 15. (1) und (2) unverändert.

 

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

 

           1. bis 3. unverändert.

           1. bis 3. unverändert.

 

           4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

           4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 18b ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war;

 

           5. unverändert.

           5. unverändert.

 

(4) bis (7) unverändert.

(4) bis (7) unverändert.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 79. (1) bis (84) unverändert.

§ 79. (1) bis (84) unverändert.

 

 

(87) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.