Vorblatt
Probleme:
Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener
Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.
Lösung:
Vornahme notwendiger Anpassungen und
Rechtsbereinigungen.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Die vorgesehenen Maßnahmen bringen für den Bund keine
wesentlichen finanziellen Belastungen mit sich.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Im
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
ist eine Vielzahl von Vorschlägen zu Änderungen und Ergänzungen des
Sozialversicherungsrechtes vorgemerkt, welche größtenteils der
Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an
Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen. Sie bilden
den Hauptteil dieses Entwurfes.
Darüber hinaus
enthält der gegenständliche Entwurf Vorschläge zu weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen
Stellung von pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen
über die Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.
Im Einzelnen sind
folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Ausnahme von
Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;
2. Schaffung einer
begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende
Angehörige;
3. Klarstellungen
bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder
des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;
4. Verpflichtung zur
Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;
5. Verpflichtung zur
Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;
6. Klarstellung,
dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin
grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;
7. Ergänzung der
Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge
Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der
Pensionsversicherung teilversichert sind;
8. Ermöglichung der
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;
9. Adaptierungen der
Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;
10. Klarstellungen bezüglich der
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;
11. Adaptierung der
Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des
Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der
Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;
12. Neudefinition des
Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;
13 Ergänzung der
Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch
die öffentliche Hand zu entrichten sind;
14. Streichung der Bestimmungen
über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;
15. außertourliche Erhöhung des
Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;
16. Stärkung der Stellung des
Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den
Sitzungen der Verwaltungskörper;
17. Festlegung des Datenverkehrs
in Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die
Pensionsversicherungsträger;
18. Anpassung der Bestimmungen
über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;
19. Schaffung einer
Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die
Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
20. Klarstellung, dass auch
unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der
Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;
21. Ermöglichung der Zurechnung
von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten
mitarbeitender Angehöriger;
22. Ergänzung der Bestimmungen
über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes;
23. Klarstellung in Bezug auf die
Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;
24. Neuordnung der Bestimmungen
über die Verwaltungskostendeckelung;
25. Zitierungsanpassungen und
redaktionelle Bereinigungen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im
Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG
(„Sozialversicherungswesen“) sowie auf Art. I des
Bundespflegegeldgesetzes.
II. Besonderer Teil
Zu den einzelnen
Bestimmungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu
Art. 1 Z 1, 3, 5, 17, 34 bis 36 und 60 (§§ 4 Abs. 1
Z 11, 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203
Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f ASVG):
Nach derzeitiger Rechtslage sind SchülerInnen und Studierende, die eine im
Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche
praktische Tätigkeit ausüben, nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG
vollversichert, soweit sie nicht schon als DienstnehmerInnen oder als Lehrlinge
der Vollversicherung unterliegen.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie eine Reihe
von Praktikumsanbietern haben die Forderung erhoben, die Bestimmungen über
diese besondere Vollversicherung aufzuheben, insbesondere im Hinblick darauf,
dass für Praktikantinnen und Praktikanten, die kein Entgelt beziehen, eine
fiktive Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt. Diese Beitragspflicht
erschwere die Offerierung von Ausbildungsplätzen bzw. die Absolvierung der in
den Lehrplänen vorgeschriebenen Praktika. Vom Bildungsressort wird in diesem
Zusammenhang ins Treffen geführt, dass die genannte Regelung bei den
Universitäten, den Studierenden, den Schülern und Schülerinnen, aber auch deren
Eltern großen Unmut erzeugt, da sie letzten Endes dazu führe, dass im Rahmen
der einzelnen Studien bzw. Schulausbildungen immer weniger Praktika absolviert
werden können. Dies laufe dem Interesse an einer guten Berufs- bzw.
Schulausbildung zuwider.
Um SchülerInnen und Studierende bei der Ausübung der im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen, zum Teil
durchaus gefahrengeneigten praktischen Tätigkeiten dennoch hinreichend
abzusichern, werden im Bereich der Unfallversicherung hinsichtlich des
Anspruches auf Versehrtenrente (§ 203 ASVG), der Bildung der Gesamtrente
(§ 210 ASVG) sowie des Versehrtengeldes (§ 212 Abs. 3 ASVG)
Neuregelungen getroffen.
Auf Grund der Ausnahme der SchülerInnen und Studentinnen und Studenten bei
der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung
vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit (§ 175 Abs. 5
Z 2 ASVG) sind in diesen Fällen die allgemeinen leistungsrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden.
Auf Grund der Änderungen im Pensionsrecht durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wonach der
Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten verbessert wurde, und auf
Grund der in den meisten Fällen ohnedies vorhandenen „Mitversicherung“ in der
Krankenversicherung kann von der Vollversicherung während Zeiten, in denen
Praktika absolviert werden, abgesehen werden. Auf Grund der Nähe bzw. der
Ähnlichkeit eines Praktikums zur Berufsausübung soll das allgemeine
Leistungsrecht der Unfallversicherung gelten.
Die Finanzierung soll nach wie vor zum einen durch einen aus den Mitteln
des Familienlastenausgleichsfonds für die gesetzliche Unfallversicherung der
SchülerInnen sowie Studentinnen und Studenten zu entrichtenden jährlichen
Beitrag von 4 360 000 Euro, zum anderen durch einen von der
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für jedes Geschäftsjahr aus ihren Mitteln
bereitgestellten Betrag, der der Differenz zwischen dem Aufwand und den Überweisungen
aus dem Familienlastenausgleichsfonds nach § 39a FLAG entspricht,
erfolgen.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4
lit. a ASVG):
Mit dieser
Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. g ASVG):
Mit dieser
Änderung wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen.
Zu
Art. 1 Z 6, 7, 29 und 31 sowie Art. 4 Z 2 (§§ 18a
Abs. 2 Z 1, 18b, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG; § 4
Abs. 5 Z 1 APG):
Im Regierungsprogramm (Kapitel 8) ist unter dem Titel „Behinderte
Menschen“ die Schaffung einer günstigen Selbstversicherung für pflegende
Angehörige vorgesehen.
Schon derzeit bestehen folgende Möglichkeiten für Pflegepersonen, sich in
der Pensionsversicherung günstig freiwillig zu versichern:
1. Weiterversicherung nach § 17 in Verbindung
mit § 77 Abs. 6 ASVG:
Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen/eine nahe Angehörige zu Hause zu
pflegen, steht eine begünstigende Weiterversicherung offen. Die Begünstigung
besteht darin, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil am Beitrag zu
dieser Versicherung entrichtet, wenn die Pflege die gänzliche Arbeitskraft der
Pflegeperson beansprucht und der/die Angehörige Anspruch auf Pflegegeld
zumindest in Höhe der Stufe 3 nach den Pflegegeldgesetzen hat.
2. Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung
mit § 77 Abs. 7 ASVG:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden
behinderten Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich
beansprucht wird, können eine begünstigende Selbstversicherung in Anspruch
nehmen: die Beiträge zu dieser Versicherung werden zur Gänze aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Demnach muss eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung
beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der
Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die
begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten
Kindern eingeschränkt.
Es wird vorgeschlagen, die sich aus der geltenden Rechtslage ergebende
„Lücke“ punkto Selbstversicherungsmöglichkeit für Pflegepersonen wie folgt zu
schließen:
Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher
Angehöriger“ geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf
1 350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine
Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive
Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein.
Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen „Eigenbeitrag“
in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch
neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen
können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4
Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate
aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Nahe Angehörige im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG sind jene Personen,
die auch im Sinne des § 77 Abs. 6 ASVG als nahe Angehörige anzusehen
sind: der Ehegatte, die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen
Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder
verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und
Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der
pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei
außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist.
Klargestellt wird, dass eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher
Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten
Kindes nicht nebeneinander bestehen können.
Die Tragung des fiktiven Dienstgeberbeitrages durch den Bund würde zu einer
geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen: Nimmt man an, dass pro
Jahr etwa 1 000 Personen von der Neuregelung Gebrauch machen, so
ergibt dies jährliche Kosten in der Höhe von rund 2 Millionen Euro.
Zu Art. 1 Z 8 (§ 31c Abs. 2
Z 7 bis 9 ASVG):
Die Zivildiener
und deren Angehörige sind von der Krankenscheingebühr befreit und sollen daher
auch künftig von der Zahlung des Service-Entgelts für die e‑card befreit sein.
Diese Befreiung von der Krankenscheingebühr (und Rezeptgebühr) gründet sich auf
§ 33 des Zivildienstgesetzes. Im Sinne der Übersichtlichkeit und
Zusammenführung der Befreiungstatbestände wird von einer Anpassung im
Zivildienstgesetz abgesehen und die Befreiung im ASVG ergänzt.
Präsenzdiener sind
in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert, jedoch ruht die
Beitrags- und Leistungspflicht während der Leistung des Präsenzdienstes. Nach
§ 56a Abs. 2 ASVG hat der Bund für die Angehörigen der Präsenzdiener
Pauschalbeiträge an den jeweils zuständigen Versicherungsträger zu zahlen. Im
Sinne der Gleichbehandlung mit Zivildienern sollen auch Präsenzdiener und ihre
Angehörigen ausdrücklich von der Zahlung des Service-Entgelts ausgenommen
werden.
Zu
Art. 1 Z 9 bis 12, 53, 56 und 57 (§§ 32b Abs. 1 und 1a,
32e, 32g, 442 Abs. 1 und 5 sowie 442c ASVG):
Mit der 63. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 171/2004, wurden
mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 umfassende Änderungen in der Organisationsstruktur
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgenommen.
Seitdem verfügt der Hauptverband nur über zwei und nicht mehr über fünf
Verwaltungskörper.
Die Controllinggruppe, der das Monitoring und Controlling des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt, und das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich als Beratungsgremium in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen blieben zwar bestehen, sind jedoch keine
Verwaltungskörper mehr. Die Mitglieder dieser Gremien sind somit in dieser
Eigenschaft keine VersicherungsvertreterInnen.
In diesem Zusammenhang soll nunmehr klargestellt werden, dass die für die
VersicherungsvertreterInnen geltenden Bestimmungen über die allgemeinen
Voraussetzungen für die Amtsführung sowie für die Stellvertretung, Angelobung
und Enthebung grundsätzlich auch auf die Mitglieder der Controllinggruppe und
auf die Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuwenden
sind.
Zu Art. 1 Z 13, 14, 33, 70 und 73
(§§ 33 Abs. 1 und 1a, 113 Abs. 1 Z 1 und 2, 622 Abs. 1
und 625 Abs. 1a ASVG):
Als
wichtige Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung soll die
Anmeldung zur Sozialversicherung in Hinkunft bereits vor Arbeitsantritt,
spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt, erfolgen müssen.
Zu
diesem Zweck sind die im Rahmen des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I
Nr. 152/2004, normierten Bestimmungen entsprechend zu adaptieren und
stufenweise in Kraft zu setzen, um eine geordnete Vollziehung zu gewährleisten.
In
einem ersten Schritt sollen die Änderungen des Melderechtes für bestimmte
Branchen mit vergleichsweise hoher Personalfluktuation bereits mit 1. März
2006 in Kraft treten.
Die
generelle Wirksamkeit für sämtliche Dienstgebergruppen soll das neue Recht erst
nach einer Evaluierungsphase, die bis längstens 31. Dezember 2006 dauern
soll, erlangen.
Im
§ 113 Abs. 1 ASVG wird klargestellt, dass ein
beitragszuschlagsrelevanter Meldeverstoß erst dann vorliegt, wenn die Frist von
sieben Tagen (für die vollständige Anmeldung) verstrichen ist und der
Dienstgeber nur eine Mindestangaben-Anmeldung oder keine Anmeldung erstattet
hat.
Bis
zum In‑Kraft‑Treten der neuen Regelungen ist das Melderecht in der derzeit
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In
näherer Zukunft ist daran gedacht, auch für den Vollzugsbereich des
Melderechtes die e‑card nutzbar zu machen.
Zu Art. 1 Z 15 (§ 34 Abs. 2 ASVG):
Schon derzeit ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung der
Beschäftigungsort (Büro, Baustelle usw.) anzugeben; um dem Sozialversicherungsträger
die Prüfung der der Anmeldung zugrunde liegenden Tatsachen zu ermöglichen.
Angesichts der immer stärker werdenden Unterschiede zwischen
Unternehmenssitz, Lohnabrechnungsstellen und tatsächlichem Arbeitsort
„veralten“ die Daten über den zu Beginn einer Versicherung angegebenen
Beschäftigungsort relativ rasch.
Es soll daher bestimmt werden, dass die Arbeitsstätte zumindest einmal
jährlich (insbesondere bei Beschäftigungsende) im Lohnzettel angeführt wird.
Dies ist nicht nur für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch
Finanzverwaltung und Sozialversicherung relevant, sondern verbessert auch die
Möglichkeiten, den Beschäftigungsverlauf nachzuvollziehen, was insbesondere der
Bekämpfung von Schwarzarbeit dienlich ist.
Unter einer
Arbeitsstätte ist dabei jede auf Dauer eingerichtete örtliche Einheit
(Betriebsstätte, Filiale, Büro, Werkstätte, Geschäftslokal etc.) mit mindestens
einer erwerbstätigen Person zu verstehen.
Darüber
hinaus dient die Anführung der Arbeitsstätte im Lohnzettel der Umsetzung der
Registerverordnung der Europäischen Union (EWG Nr. 2186/93):
Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Führung eines
harmonisierten Registers für statistische Zwecke (als Basis für statistische
Erhebungen und Auswertungen). Die Arbeitsstätten und deren Beschäftigte sind -
neben der rechtlichen Einheit (Unternehmen) - verpflichtende und zentrale
statistische Einheiten in der Europäischen Statistik.
Daten über die Arbeitsstätten stammten in der Vergangenheit aus den
Arbeitsstättenzählungen, die nur alle zehn Jahre durchgeführt wurden. Die
letzte Arbeitsstättenzählung fand im Jahr 2001 statt.
Für die Erfordernisse der Registerverordnung ist jedoch eine aktuelle und
regelmäßig verfügbare Datenbasis unabdingbar. In Hinkunft werden an die Stelle
der herkömmlichen Volks- und Arbeitsstättenzählungen Registerzählungen treten.
Diese können sich sodann auf die Erhebungen im Beitragsgrundlagennachweis
(Lohnzettel) stützen. Im Gegenzug entfällt in Zukunft das Ausfüllen
umfangreicher Fragebögen und - für die Unternehmen – das Ausfüllen der
Erhebungsunterlagen für die Arbeitsstättenzählung.
Zu Art. 1 Z 16 und 19 (§§ 35
Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b ASVG):
Die in den §§ 33 und 34 ASVG zur Durchführung der Pflichtversicherung
vorgesehenen Meldepflichten obliegen grundsätzlich dem Dienstgeber. Nach
§ 35 Abs. 4 ASVG hat jedoch der Dienstnehmer die vorgeschriebenen
Meldungen selbst zu erstatten, wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat. Bei Vorliegen
derselben Voraussetzungen hat der Dienstnehmer die Beiträge zur
Sozialversicherung zur Gänze zu entrichten, d. h. sowohl Dienstnehmer- als
auch Dienstgeberbeiträge.
Für die Anwendung des EG‑Rechts ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass
die Sozialversicherung für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit unabhängig davon
eintritt, ob der Dienstgeber seinen Sitz im Inland oder in einem anderen
Mitgliedstaat hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung wird
voraussichtlich ab dem Jahr 2007 durch die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Rates abgelöst werden). Allerdings können Dienstgeber und
Dienstnehmer eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, mit der Konsequenz schließen, dass sich der Dienstnehmer selbst
um die Beitragsentrichtung kümmern muss.
Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung und Praxis der
Sozialversicherungsträger, wonach aus diesem EG‑Recht selbst bei fehlender
Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers in Österreich eine
Verpflichtung des Dienstnehmers zur Beitragspflicht nur bei Zustandekommen
einer Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
eintritt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner
2005, GZ 2002/08/0165, festgestellt, dass auf Grund der nationalen
österreichischen Rechtslage bei fehlender Betriebsstätte im Inland – trotz des
maßgebenden EG‑Rechts – die Melde- und Beitragspflicht immer nur dem
Dienstnehmer obliegt. Wohnt also z. B. eine Person in Deutschland und ist
in Österreich unselbständig für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen
tätig, das in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, so ist nach
Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Österreich als Beschäftigungsstaat zwar für die Anwendung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig, anders als bei einem
inländischen Dienstgeber obliegt die Melde- und Beitragspflicht aber nicht dem
Dienstgeber, sondern dem Dienstnehmer.
Dieses Erkenntnis führt somit dazu, dass der Nettolohn der betroffenen
Dienstnehmer in der Praxis im Vergleich zur bisherigen Situation erheblich (um
die Dienstgeberbeiträge) reduziert wird. Ferner ist zu beachten, dass im Rahmen
der Zusammenarbeit zwischen den EU‑Mitgliedstaaten, den Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz die Entrichtung von Beiträgen
sowie die Erstattung von Meldungen durch ausländische Dienstgeber grundsätzlich
unproblematisch ist, da dafür ein System der Zusammenarbeit zwischen den
Trägern aber auch ergänzende bilaterale Vollstreckungshilfevorschriften wirksam
sind. Die §§ 35 Abs. 4 lit. b und 53 Abs. 3 lit. b
ASVG sollten daher – so wie bisher - für jene Fälle Vorsorge treffen, in denen
der Dienstgeber in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnungen
(EWG) Nr. 1408/71 sowie (EWG) Nr. 574/72 seinen Sitz und in
Österreich keine Niederlassung hat. In diesen Fällen kann die Beitragsentrichtung
sowie die Durchführung der Meldevorschriften für den Dienstgeber sowie ein
Zugriff auf diesen schwierig sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die genannten Bestimmungen dahingehend zu
novellieren, dass sich die Belastung des Dienstnehmers mit Beitrags- und
Meldepflichten nur auf jene Fälle bezieht, die nicht von der
gemeinschaftsrechtlichen Koordinierung der Sozialschutzsysteme erfasst werden.
Zu Art. 1 Z 18 (§ 44 Abs. 1
Z 14 ASVG):
Geringfügig Beschäftigte, die sich nach § 19a ASVG selbstversichert
haben, beziehen im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein
Krankengeld in der Höhe des fixen Satzes nach § 141 Abs. 5 ASVG.
Seitens der vollziehenden Krankenversicherungsträger wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass für diese Personen, die als Folge des Krankengeldbezuges
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG in der Pensionsversicherung
teilversichert sind, keine Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1
Z 14 ASVG ermittelt werden kann. Für diesen Personenkreis besteht nämlich
keine Bemessungsgrundlage nach § 125 ASVG, aus der ein Arbeitsverdienst im
Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG gebildet werden kann.
§ 44 Abs. 1 Z 14 ASVG soll daher dergestalt ergänzt werden,
dass in solchen Fällen der jeweils gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenzbetrag
als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist.
Zu
Art. 1 Z 20, 21, 37 bis 41, 43 und 73, Art. 2 Z 12, 19, 21,
23, 27 und 37 sowie Art. 3 Z 13, 14, 16, 17, 19, 23 und 32
(§§ 59 Abs. 3, 68a, 225 Abs. 1 und 3, 226 Abs. 3 und 4, 230
Abs. 2 lit. c und 625 Abs. 4 ASVG; §§ 35 Abs. 5a, 40a,
115 Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. b sowie 311 Abs. 3 GSVG;
§§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2
lit. b sowie 300 Abs. 4 BSVG):
Die Nichtentrichtung bzw. die verspätete Entrichtung der Beiträge führt im
Bereich der Selbständigen und Unselbständigen zu unterschiedlichen Folgen:
Versicherte nach dem GSVG und BSVG, die in der Regel zugleich BeitragsschuldnerInnen
sind, erwerben nach der derzeitigen Rechtslage nur dann
Pensionsversicherungszeiten, wenn die Beiträge vor Ablauf einer Fünf‑Jahres‑Frist
entrichtet werden; Eintreibungsmaßnahmen betreffend die Beitragsschuld sind vom
Versicherungsträger aber auch dann noch zu setzen, wenn eine wirksame
Entrichtung im Sinne der §§ 115 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 106
Abs. 1 Z 1 BSVG nicht mehr möglich ist.
Im Bereich des ASVG hingegen werden Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG - eine Anmeldung innerhalb
von sechs Monaten ab Beginn der Beschäftigung vorausgesetzt – auch dann
erworben, wenn die Beiträge nicht oder nur teilweise entrichtet wurden.
Beitragsschuldner ist hier in der Regel der Dienstgeber; bei einer Anmeldung,
die nicht binnen sechs Monaten erfolgt, kommt es nach der für den Erwerb der
Beitragszeiten maßgeblichen Rechtslage auf die rechtzeitige Entrichtung der
Beiträge an.
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann nach § 225
Abs. 3 ASVG und den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG unwirksam entrichtete Beiträge (Beiträge,
die nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden)
lediglich „in Fällen besonderer Härte“ als wirksam entrichtet anerkennen. Ein
Fall besonderer Härte ist nach herrschender Rechtsprechung allerdings nur dann
anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne die Nachentrichtung der Beiträge
keinen Pensionsanspruch erwerben würde, nicht aber, wenn nur das Ausmaß der
Leistung (die Pensionshöhe) tangiert ist; ausgeschlossen ist die wirksame
Nachtentrichtung auch, wenn sie die Erfüllung der Wartezeit für eine vorzeitige
Leistung aus der Pensionsversicherung ermöglichen würde.
Um den negativen
Folgen der verspäteten bzw. unterbliebenen Beitragsleistung (trotz Bestehens
einer Pflichtversicherung) entgegenzuwirken, soll – der Volksanwaltschaft
folgend – die leistungswirksame Entrichtung auch verspäteter Beiträge
sichergestellt und die Möglichkeit der (nachträglichen) Entrichtung verjährter
Beiträge eröffnet werden. Vor allem auf die Unstimmigkeiten der verspäteten
Beitragsentrichtung im Bereich der selbständig Erwerbstätigen, die nicht zum
Erwerb entsprechender Beitragszeiten führt, wurde auch von der
Volksanwaltschaft hingewiesen. Aber auch von direkt betroffenen Einzelpersonen wurde in
der Vergangenheit immer wieder Kritik an diesen Regelungen bzw. an dieser
Rechtsprechung geübt.
Zur Erarbeitung von Grundsätzen für eine Neuregelung dieses Rechtsbereiches
tagte im Sozialressort eine Arbeitsgruppe mit Vertretern und Vertreterinnen der
Sozialpartner und der Versicherungsträger; den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe
folgend soll das einschlägige Recht wie folgt neu geregelt werden:
1. Streichung
der Fünf‑Jahres‑Frist für die leistungswirksame Entrichtung von Beiträgen; auch
vor dem 1. Jänner 2006 verspätet entrichtete Beiträge gelten somit ab
1. Jänner 2006 als rechtzeitig entrichtet.
2. Die
versicherte Person soll künftig berechtigt sein, auf Antrag verjährte
Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß nachzuentrichten; im Bereich
des GSVG und BSVG jedoch nur dann, wenn laut Rückstandsausweis keine Beiträge
offen sind. Die Regelung über die Anerkennung der wirksamen Entrichtung
verjährter Beiträge kann somit entfallen.
3. Der
Antrag auf Nachentrichtung ist längstens bis zum Pensionsstichtag zu stellen.
Die Zahlung kann auch später erfolgen (siehe Z 11).
4. Die
Bestimmungen über die Verjährung werden beibehalten.
5. Beitragsschuldnerin
in Bezug auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge ist die versicherte
Person. Im Bereich des ASVG ist der Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil zu
entrichten.
6. Der
Antrag auf Nachentrichtung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu
stellen, der auch festzustellen hat, ob die behaupteten Zeiten der
Pflichtversicherung vorliegen.
7. Die
Neuregelung ist nur auf Fälle mit einem Pensionsstichtag ab 1. Jänner 2006
anzuwenden; die Rechtskraft bestehender Pensionsbescheide wird nicht
durchbrochen. Anhängige Verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
weitergeführt.
8. Der
Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen der entsprechenden Zeiten die laut
Antrag nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben, und zwar entsprechend
aufgewertet mit dem Produkt der Aufwertungszahlen für den Zeitraum ab der ursprünglichen
Fälligkeit der Beiträge bis zur Vorschreibung.
9. Verzugszinsen
werden erst dann berechnet, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
nach der Vorschreibung entrichtet werden.
10. Einbringungsmaßnahmen
bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.
11. Die Entrichtung
verjährter Beiträge nach dem Stichtag ist nur dann wirksam, wenn sie (bei
rechtzeitigem Antrag) innerhalb von drei Monaten nach der Vorschreibung
erfolgt.
Zu Art. 1 Z 22, Art. 2
Z 28 und Art. 3 Z 24 (§ 70 Abs. 1 ASVG; § 127b
Abs. 1 GSVG; § 118b Abs. 1 BSVG):
Durch die
vorgeschlagenen Regelungen soll dem Phänomen Rechnung getragen werden, dass
infolge der sogenannten Differenzvorschreibung nach dem GSVG (§ 35a) und
nach dem BSVG (§ 33a) der Fall eintreten kann, dass trotz
Mehrfachversicherung ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG
entrichtet werden, weil die Höchstbeitragsgrundlage bereits im Rahmen dieser
Pflichtversicherungen erreicht wird. Dem Umstand, dass in diesen Fällen keine
Beiträge mehr in einer Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG zu
entrichten sind, soll auch in den Erstattungsregelungen der einzelnen
Sozialversicherungsgesetze entsprochen werden.
Soweit also bei Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG- und
GSVG-Pflichtversicherungen lediglich nach dem ASVG Beiträge entrichtet wurden,
erfolgt auch die Beitragserstattung im Rahmen des ASVG; Gleiches gilt auch bei
einem Zusammentreffen einer (oder mehrerer) ASVG-, GSVG- und
BSVG-Pflichtversicherungen, wenn lediglich ASVG-Beiträge entrichtet wurden
(d. h. Anwendung der ASVG-Erstattungsregelung).
Die GSVG-Erstattungsregelung kommt bei Zusammentreffen einer (oder
mehrerer) GSVG- und BSVG-Pflichtversicherungen zur Anwendung, wenn infolge der
Differenzvorschreibung nach dem BSVG lediglich Beiträge nach dem GSVG
entrichtet wurden.
Soweit infolge der Differenzvorschreibung nach dem BSVG (bei
Zusammentreffen von Pflichtversicherungen nach dem ASVG, GSVG und BSVG)
Beiträge nach dem ASVG und dem GSVG zu entrichten sind, kommt ebenfalls die GSVG-Erstattungsregelung
zur Anwendung.
Zu
Art. 1 Z 23, Art. 2 Z 29 und Art. 3 Z 25 (§ 70
Abs. 2 ASVG; § 127b Abs. 2 GSVG; § 118b Abs. 2 BSVG):
Da im
Anwendungsbereich der Parallelrechnung für die Bildung der Bemessungsgrundlage
Beitragsmonate regelmäßig nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Berücksichtigung finden, sollen der versicherten Person (auf ihren Antrag) in
jenen Fällen, in denen weniger als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung
erworben wurden, die Beiträge (im halben Ausmaß) von jenem
Überschreitungsbetrag erstattet werden, der sich aus der Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen ergibt.
Zu Art. 1 Z 24, Art. 2 Z 17, Art. 3 Z 11 und
Art. 5 Z 2 (§ 70a Abs. 1 ASVG; § 36 Abs. 1 GSVG;
§ 33c Abs. 1 BSVG; § 24b Abs. 1 B‑KUVG):
Es soll klargestellt werden, dass auch Pensionsbezüge bzw. Ruhe- und
Versorgungsgenüsse, die mit einer Pflichtversicherung in der sozialen
Krankenversicherung verbunden sind, bei der Berechnung und bei der allfälligen
Erstattung zu berücksichtigen sind. Nach dem derzeitigen Wortlaut geht es um
„Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“, zu denen eine Pension (nur ein
Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist ausdrücklich eine Beitragsgrundlage nach dem B‑KUVG)
rein technisch nicht zählt. Eine legistische Klarstellung erscheint
unverzichtbar, da in der Praxis die Versicherungsträger bereits sachgerecht und
einheitlich so vorgehen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge von Pensionen
bei der Erstattung berücksichtigt werden.
Zu
Art. 1 Z 25 und 68, Art. 2 Z 11 und 36 sowie Art. 3
Z 7 und 31 (§§ 76a Abs. 1 und 617 Abs. 8 ASVG; §§ 33
Abs. 1 und 306 Abs. 6 GSVG; §§ 28 Abs. 1 und 295
Abs. 6 BSVG):
Da im
Anwendungsbereich des Pensionskontos keine Gesamtbeitragsgrundlage nach
§ 242 Abs. 7 ASVG (§ 127 Abs. 6 GSVG, § 118
Abs. 6 BSVG) mehr zu bilden ist, sind die Bestimmungen über die Bildung
der Beitragsgrundlage im Fall der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
entsprechend anzupassen. Künftig kommt für Personen, für die das Pensionskonto
gilt, im ASVG-Bereich der auf den Kalendertag entfallende Teil der
Beitragsgrundlagen-Summe des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung (im GSVG- und BSVG-Bereich ein Zwölftel der
Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung)
zur Anwendung.
Für Personen, die
am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben und
daher nicht in den Anwendungsbereich des Pensionskontos fallen, ist durch das
Übergangsrecht die Anwendung der bisherigen Beitragsgrundlagenermittlung
sichergestellt.
Zu
Art. 1 Z 26 bis 28, 68 und 73, Art. 2 Z 8 bis 10, 36 und 37
sowie Art. 3 Z 4 bis 6, 31 und 32 (§§ 76b Abs. 3 und 3a,
617 Abs. 8 und 625 Abs. 5 ASVG; §§ 32a Abs. 1 und 3, 306
Abs. 6 und 311 Abs. 4 GSVG; §§ 27a Abs. 1 und 3, 295 Abs. 6
und 300 Abs. 5 BSVG):
Derzeit sieht § 76b Abs. 3 ASVG samt Parallelbestimmungen vor,
dass die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches
einer Bildungseinrichtung von der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.
Um einen Gleichklang mit den sonstigen Bestimmungen über die
Beitragsaufwertung herzustellen, soll diese Bestimmung in der Weise geändert
werden, dass für die Entrichtung der genannten Beiträge zwar die Höchstbeitragsgrundlage
des Jahres maßgeblich ist, in das die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung
fällt; jedoch sollen bei späterer Entrichtung diese Beiträge mit dem Produkt
der Aufwertungszahlen nach dem APG aufgewertet werden.
Unter einem soll auch die Entrichtung dieser Beiträge von einer
sogenannten „Differenzbeitragsgrundlage“ ermöglicht werden. Soweit nämlich
neben Schulbesuch oder Studium bereits eine die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sollen die
Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung nur in dem Ausmaß entrichtet
werden, als durch die entsprechende Beitragsgrundlagensumme die für den
jeweiligen Monat geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen wird. Auf
diese Weise erübrigt sich eine aufwändige Beitragserstattung, die umso
vermeidbarer erscheint, als bei nachträglicher Beitragsentrichtung alle
maßgeblichen Beitragsgrundlagen ohnehin bereits bekannt sind.
Darüber hinaus soll die Bestimmung über den Risikozuschlag in das
Übergangsrecht transferiert werden, da diese nur mehr auf Personen Anwendung
findet, für die die Bestimmungen über das Pensionskonto nach dem APG nicht
gelten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Art. 1 Z 30 und 58 (§§ 77
Abs. 6 und 447 Abs. 2a ASVG):
Mit den
vorgeschlagenen Änderung werden Redaktionsversehen beseitigt.
Zu
Art. 1 Z 32, Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 15 (§ 91 Abs. 1
ASVG; § 60 Abs. 1 GSVG; § 56 Abs. 1 BSVG):
Die Verweisung auf § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über das Erwerbseinkommen ist in
eine statische Verweisung umzuformen, da die zitierte Gesetzesstelle durch die
Dienstrechts‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, mit 1. Jänner
2006 einen völlig neuen Inhalt bekommen wird.
Zu Art. 1
Z 42, Art. 2 Z 24 und Art. 3 Z 20 (§ 227 Abs. 1
Z 1 ASVG; § 116 Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):
Nach derzeitiger Gesetzeslage ist Voraussetzung für die
sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung von Schulzeiten (nachträgliche
Beitragsentrichtung bzw. Anrechnung auf die Wartezeit bei
Hinterbliebenenpensionen), dass „nach Vollendung des 15. Lebensjahres der
Besuch einer inländischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten mittleren Schule mit zweijährigem Bildungsgang“ vorliegt.
Infolge des
unmittelbaren Anwendungsvorrangs des EG-Rechts müssen Zeiten des Besuches von
ausländischen, den nationalen Bildungseinrichtungen entsprechenden
Einrichtungen (somit jedenfalls von Hochschulen, Akademien und Lehranstalten),
soweit sie europarechtlich erfasst sind, unter denselben Voraussetzungen wie in
Österreich pensionsrechtlich berücksichtigt werden. In der Praxis ergibt sich
dadurch eine Benachteiligung von inländischen nicht öffentlichen mittleren
Schulen, da bei diesen das Öffentlichkeitsrecht verlangt wird, während dies bei
ausländischen Bildungseinrichtungen de facto nicht möglich ist.
Um diese
Schlechterstellung der österreichischen mittleren Schulen ohne
Öffentlichkeitsrecht zu beseitigen, soll die Bestimmung über die Definition der mittleren
Schulen in der Weise verallgemeinert werden, dass auch der Besuch aller solchen
Schulen, die ein den öffentlichen mittleren Schulen vergleichbares
Bildungsangebot aufweisen, sozialversicherungsrechtlich beachtlich ist.
Hingegen soll die Voraussetzung, dass eine mittlere Schule einen mindestens
zweijährigen Bildungsgang aufweisen muss, entfallen, zumal diese Zeiten, um
anspruchs- und leistungswirksam zu werden, grundsätzlich ohnehin „nachgekauft“
werden müssen.
Zu Art. 1 Z 44 (§ 230 Abs. 2
lit. h ASVG):
Nach § 230
Abs. 2 lit. h ASVG können die vom Bund, dem Arbeitsmarktservice oder
einem öffentlichen Fonds zu zahlenden Beiträge auf Grund einer Teilversicherung
in der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 2 ASVG) auch nach dem Stichtag
wirksam entrichtet werden. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll dies auch für
Beiträge gelten, die das Bundesministerium für Landesverteidigung für
Teilversicherte in der Pensionsversicherung nach § 52 Abs. 4
Z 2a ASVG zu entrichten hat.
Zu
Art. 1 Z 45, Art. 2 Z 30 und Art. 3 Z 26
(§ 254 Abs. 5 ASVG; § 132 Abs. 4 GSVG; § 123
Abs. 4 BSVG):
Die Bestimmung des
§ 254 Abs. 5 ASVG samt Parallelrecht soll ersatzlos entfallen, da sie
mit dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ nicht vereinbar ist. Bereits mit
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde vorgesehen,
dass eine Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension)
nur dann anfällt, wenn durch eine gewährte Rehabilitationsmaßnahme die
Wiedereingliederung der versicherten Person in das Berufsleben nicht bewirkt
werden kann.
Ob
Rehabilitationsmaßnahmen aussichtsreich erscheinen, wird seither bereits im
Feststellungsverfahren geprüft, sodass die Bestimmung über den Wegfall der
Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) bei
erfolgreicher Rehabilitation ohne Anwendungsbereich ist.
Darüber hinaus ist
seit Einführung des Teilpensionsmodells für die Anrechnung eines
Erwerbseinkommens bei gleichzeitigem Bezug einer Leistung aus dem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)
vorgesorgt.
Zu Art. 1 Z 46 (§ 264 Abs. 1
Z 5 ASVG):
Es soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung der
Witwen/Witwerpension auch allfällige besondere Höherversicherungsbeiträge nach
§ 248c ASVG, die aus einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer
Alterspension resultieren, Berücksichtigung finden.
Zu
Art. 1 Z 47 und 73, Art. 2 Z 32 und 37 sowie Art. 3
Z 28 und 32 (§§ 293 Abs. 1 und 625 Abs. 6 und 7 ASVG;
§§ 150 Abs. 1 und 311 Abs. 5 GSVG; §§ 141 Abs. 1 und
300 Abs. 6 BSVG):
Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende, der im Jahr 2005
662,99 € beträgt (siehe Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2004), soll
mit 1. Jänner 2006 außertourlich erhöht werden, um eine Armutsgefährdung
hintanzuhalten.
Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden rund 200 000 Personen
profitieren; die Kosten hiefür werden sich auf rund 29 Millionen Euro
jährlich belaufen. Zur Abgeltung des Mehraufwandes für diese Maßnahme werden
Mittel aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung herangezogen.
Zu Art. 1 Z 48 (§ 360a ASVG):
Im Gleichklang mit § 89h des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG),
der der Datenübermittlung der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) an
die ordentlichen Gerichte gewidmet ist, soll auch hinsichtlich der unabhängigen
Verwaltungssenate (UVS) eine derartige Regelung geschaffen werden. Dies wurde
von der Verbindungsstelle der Bundesländer angeregt.
Wie auch in § 89h GOG wird normiert, dass Sozialversicherungsdaten
nur dann ermittelt werden dürfen, wenn diese für das Verfahren vor den UVS
tatsächlich relevant sind. Die Datenübermittlung hat möglichst
automationsunterstützt zu erfolgen.
Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit ist darüber hinaus im
Auskunftsersuchen der UVS jedenfalls die Sache zu bezeichnen, für die die Auskunft
benötigt wird. Dabei ist die genaue Aktenzahl anzugeben. Erteilte Auskünfte
sind bei den Versicherungsträgern (beim Hauptverband) – ebenso wie der
Auskunftszweck - in geeigneter Weise zu protokollieren.
Zu Art. 1 Z 49 und 50 (§ 421
Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 ASVG):
Mit diesen
Änderungen wird ein Redaktionsversehen beseitigt: Die im Rahmen der
61. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 145/2003, normierte
Zusammenführung der Versicherungsanstalten der österreichischen Eisenbahnen und
des österreichischen Bergbaues zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau ist seit 1. Jänner 2005 wirksam.
Zu Art. 1 Z 51 und 61 (§§ 421
Abs. 7 und 479 Abs. 2 Z 1 ASVG):
Mit diesen
Änderungen werden Zitierungsanpassungen vorgenommen.
Zu Art. 1 Z 52 (§ 440 Abs. 6
ASVG):
Dem Beirat beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger soll das Recht
eingeräumt werden, VertreterInnen mit beratender Stimme in die vom
Verbandsvorstand eingerichteten Ausschüsse zu entsenden. Dadurch wird eine
weitere bedeutende Mitbeteiligung der Seniorinnen und Senioren sowie der
VertreterInnen von behinderten Menschen am Entscheidungsprozess im Bereich der
sozialen Selbstverwaltung erreicht.
Zu Art. 1 Z 54 und 55 (§ 442
Abs. 2 ASVG):
Mit 1. Jänner
2005 (In-Kraft-Treten des Gesundheitsreformgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 179/2004) ist an die Stelle der Bundesstrukturkommission die
Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur getreten
(siehe § 59g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten).
Somit steht anstelle der Bundesstrukturkommission nunmehr der
Bundesgesundheitskommission das Vorschlagsrecht in Bezug auf die Bestellung
eines Mitgliedes des Sozial- und Gesundheitsforums für den Bereich der
öffentlichen Spitäler zu.
Ferner ist im
Wortlaut der Bestimmung über die entsendeberechtigten Stellen nach § 442
Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen, dass die medizinischen Fakultäten im Zuge
einer Universitätsreform zu eigenständigen Medizinischen Universitäten
umgestaltet wurden und dass die (überparteiliche) Vertretung der
Jugendinteressen seit In‑Kraft‑Treten des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 127/2000, bei der „Bundes-Jugendvertretung“ (und nicht
mehr beim Bundesjugendbeirat bzw. beim Bundesjugendring) liegt.
Zu Art. 1 Z 59 (§ 459d
ASVG):
Durch die vorgeschlagene
Bestimmung wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als
Kompetenzzentrum für die Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes dazu
verpflichtet, all jene Daten an den Hauptverband zu übermitteln, die in
weiterer Folge von diesem den zuständigen Pensionsversicherungsträgern für
Zwecke der Ersatzzeitenanrechnung bzw. der Durchführung der
Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der
Kindererziehung übermittelt werden.
Im Wesentlichen
handelt es sich dabei um Daten der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen, ihrer
Kinder, der nicht leistungsbeziehenden zweiten Elternteile sowie über die Dauer
und Art des Kinderbetreuungsgeldbezuges.
Zu Art. 1 Z 62, Art. 2 Z 25 und
Art. 3 Z 21 (§ 506a ASVG; § 117 GSVG; § 108 BSVG):
Mit dem am 1. Jänner
2005 in Kraft getretenen Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005,
BGBl. I
Nr. 125/2004, wurde u. a. das Verfahren zur Durchsetzung von
Ersatzansprüchen für vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine
gesetzwidrige oder ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder
Verurteilung erlitten wurden, neu geordnet.
Das bislang vorgesehene strafgerichtliche Feststellungsverfahren über den
Grund des Anspruches ist gänzlich entfallen. Stattdessen erfolgt nunmehr die
Vorprüfung der Ersatzansprüche in einem administrativen Verfahren bei der
Finanzprokuratur („Aufforderungsverfahren“). Die Finanzprokuratur hat gegenüber
der geschädigten Person innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob der Bund den
geltend gemachten Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder teilweise ablehnt.
Die Gerichte entscheiden also nur mehr eingeschränkt über solche Entschädigungsansprüche.
Nach § 506a ASVG und den Parallelbestimmungen in den anderen
Sozialversicherungsgesetzen (einschließlich des § 3 Abs. 2 APG)
gelten Zeiten einer Anhaltung, für die strafrechtliche Entschädigungen zu
gewähren sind, als Pensionsversicherungszeiten.
Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung: Auch (und gerade) in
jenen eindeutigen Entschädigungsfällen, in denen es zu keiner Anrufung der
Gerichte kommt, sondern der Anspruch auf Entschädigung bereits im Rahmen des
Aufforderungsverfahrens vor der Finanzprokuratur anerkannt wird, sind
sozialversicherungsrechtliche Nachteile ausgeschlossen.
Zu
Art. 1 Z 63, Art. 2 Z 33 und Art. 3 Z 29
(§ 607 Abs. 13 ASVG; § 298 Abs. 13 GSVG; § 287
Abs. 13 BSVG):
Diese Änderungen
dienen der redaktionellen Bereinigung.
Da § 607
Abs. 13 ASVG (samt Parallelbestimmungen) eine Schutzvorschrift zum Erhalt
der günstigeren Steigerungspunkte darstellt, wenn eine vorzeitige Alterspension
nach § 607 Abs. 12 ASVG (samt Parallelbestimmungen) gerade nicht zum
frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, erübrigt sich der Passus
über die Rechtskraftdurchbrechung.
Zu Art. 1 Z 64 bis 66 und 73 (§§ 609 Abs. 7
und 8 sowie 625 Abs. 8 bis 14 ASVG):
Die
Verwaltungskostendeckelung für die Sozialversicherungsträger und den
Hauptverband ist im § 609 Abs. 7 und 8 ASVG derzeit so geregelt, dass
der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand die Höhe des Aufwandes aus dem
Jahr 1999 nicht übersteigen darf, wobei ein umfangreicher Katalog von
Ausnahmen vorgesehen war. Im Jahr 2004 durfte sich der Verwaltungsaufwand
für die Träger, die das Sparziel 2003 erreicht hatten, bis zu jenem Betrag
erhöhen, der sich aus dem Verwaltungsaufwand 1999 zuzüglich der
Inflationsrate des Jahres 2003 ergab. Nach den endgültigen Zahlen hatte
die gesamte Sozialversicherung im Jahr 2004 einen Gesamtverwaltungsaufwand
von 849 Millionen Euro. Das Sparziel für 2004 wurde um nicht weniger als
41,9 Millionen Euro unterschritten. Dieser Wert liegt sogar um
30,5 Mio. € unter dem Jahr 1999.
An Stelle des
derzeit geltenden Modells einer Verwaltungskostendeckelung soll rückwirkend mit
1. Jänner 2005 ein leichter administrierbares Modell für eine
transparente, planungssichere und nachvollziehbare Verwaltungskostenmessung
treten, die auch von der überwiegenden Zahl der Versicherungsträger als
taugliches Instrument akzeptiert wird..
Dieses Modell ist
ein Kopfquotenmodell, das den Netto-Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand pro
Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat, wobei als Abzugsposten die Miete und
Leasingaufwendungen, die Pensionen sowie Abfertigungen und Sterbegelder,
Pauschalbeträge für die bei den Sozialversicherungsträgern beschäftigten
Lehrlinge sowie bestimmte träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten
(Kosten für die Einrichtung von Pensionskonten und für die EU-Erweiterung
(Zweig Pensionsversicherung), Entgeltfortzahlung (Zweig Unfallversicherung)
sowie die Fusionskosten (alle Zweige) vorgesehen sind. Auf Basis dieser
Kopfquoten wird ein Zielwert errechnet, der ab dem Jahr 2004 mit der
Inflationsrate aufgewertet wird und den maximalen Steigerungswert für den
Verwaltungsaufwand angibt. Bei Ermittlung der Kopfquote wird zum Ausgleich von
Schwankungen ein dreijähriger Durchschnittswert herangezogen und damit eine
Aufwandsglättung vorgenommen.
Für die Berechnung der Kopfquote je
Versicherten und anspruchsberechtigten Angehörigen ist je nach
Versicherungszweig differenziert vorzugehen:
In der
Krankenversicherung ermittelt sich die Zahl aus der
Anspruchsberechtigtendatenbank (jeweils Jahresdurchschnitt); in der Pensionsversicherung
auf Grund der unmittelbar in der Pensionsversicherung versicherten Personen
(Tabelle 3.01 des Statistischen Handbuches der österreichischen Sozialversicherung)
zuzüglich Pensionen (Tabelle 3.06 des Statistischen Handbuches); in der
Unfallversicherung ebenfalls aus den unmittelbar in der Unfallversicherung
versicherten Personen (Tabelle 4.01 des Statistischen Handbuches).
Durch dieses
System der Verwaltungskostenmessung wird der Gesamtverwaltungsaufwand der
Sozialversicherung bei voller Ausschöpfung maximal um
18,5 Millionen Euro im Jahr 2005, um
13,6 Millionen Euro im Jahr 2006 und um 5,3 Millionen Euro
im Jahr 2007 steigen. Diese maximalen Steigerungen sind angesichts eines
Gesamtverwaltungsaufwandes in der Größenordnung von rund 850 Millionen
Euro als vertretbar anzusehen.
Zu den
Abzugsposten ist Folgendes zu bemerken:
- Im Sinne
der von der Bundesregierung initiierten Lehrlingsoffensive ist die Herausnahme
eines Pauschalbetrages für Lehrlingsentschädigung und Lehrlingsausbildung von
monatlich 1 750 € pro beschäftigten Lehrling vom
Verwaltungskostendeckel vorgesehen. Diesem Betrag liegt eine Modellrechnung der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zu Grunde, in der die monatliche
Lehrlingsentschädigung, der Dienstgeberbeitrag, die Sachkosten für neu
eingestellte Lehrlinge sowie die Personalkosten für deren Ausbildung eingeflossen
sind. Im Jahr 2004 waren allein bei den Kranken- und Unfallversicherungsträgern
insgesamt 117 Lehrlinge beschäftigt. Hochgerechnet ergibt dies einen
Abzugsposten von 2,4 Millionen Euro vom Verwaltungskostendeckel aller
Kranken- und Unfallversicherungsträger. Durch diese Maßnahme wird für die
Sozialversicherung ein Anreiz geschaffen, vermehrt Lehrlinge zu beschäftigen
und auszubilden.
- Pensionen,
Abfertigungen und Sterbegelder sind beträchtliche Aufwendungen, die auf Grund
gesetzlicher bzw. kollektivvertraglicher Regelungen zu leisten sind und daher
dem „aktiven Gestalten“ mit Blickrichtung Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand
weitgehend entzogen.
- Auf Grund
der generellen Liquiditätsverknappung können notwendige Investitionen nicht
mehr durch Kauf getätigt werden, sondern sind mittels alternativer Investments
(Miete, Leasing) zu erledigen. Während ein Kauf den Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand nicht belastet (Aufwand über Abschreibung), sind Miete bzw.
Leasing unter Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand zu erfassen, sodass es auch
für diesen Posten gerechtfertigt scheint, eine Abzugsmöglichkeit vorzusehen.
- Aufwendungen,
die träger- bzw. versicherungszweigspezifisch anfallen, wie neue zusätzliche
Belastungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pensionskontos und der
EU-Erweiterung (Zweig Pensionsversicherung), der Entgeltfortzahlung (Zweig
Unfallversicherung) oder etwaiger Fusionskosten (alle Zweige) sollen gesondert
als individuelle Abzüge festgelegt werden.
Zu
Art. 1 Z 67, Art. 2 Z 34 sowie Art. 3 Z 30 (§ 617 Abs. 3
ASVG; § 306 Abs. 3 GSVG; § 295 Abs. 3 BSVG):
Da die §§ 227 und 227a ASVG sowie die Parallelbestimmungen im GSVG und
BSVG weiterhin im Dauerrecht (für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005) gelten,
hat im Übergangsrecht für die vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen die
„Versteinerung“ der Ersatzzeitenrechtslage (Abstellen auf die am
31. Dezember 2004 geltende Fassung der einschlägigen Bestimmungen) zu
entfallen. Damit ist eindeutig klargestellt, dass die am 1. Jänner 2005 in
Kraft getretene Verlängerung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im
Fall von Mehrlingsgeburten auch für diesen Personenkreis gilt.
Zu Art. 1 Z 69 (§ 619 Abs. 4
ASVG):
Die wissenschaftliche Aufarbeitung und Gewichtung der Strukturnachteile der
dem Ausgleichsfonds angehörenden Krankenversicherungsträger ist noch nicht
abgeschlossen. Die Verteilung der Mittel für die Geschäftsjahre 2003 und
2004 erfolgte daher nach von den Krankenversicherungsträgern einvernehmlich
festgelegten Anteilen. Bis Ende 2005 soll die Erarbeitung der neuen
Richtlinien abgeschlossen sein und der Text der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen vorgelegt werden, sodass eine Beschlussfassung der Trägerkonferenz
über die Richtlinien zur Verteilung der Mittel für das Geschäftsjahr 2005
und die Folgejahre rechtzeitig ermöglicht wird.
Zu Art. 1 Z 71 und 72 (§ 623 ASVG):
Die
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005 erhielt die
Paragraphenbezeichnung „622“, obwohl diese bereits im Rahmen des
Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr. 152/2004, vergeben worden war; es
soll daher entsprechend umnummeriert werden.
Im Übrigen enthält
dieser Paragraph nur eine (einzige) Regelung über das In-Kraft-Treten, weshalb
in der Überschrift nicht von Schlussbestimmung in der Pluralform die Rede sein
soll.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 26 Abs. 1 GSVG):
Die Beitragsgrundlagenerhöhung in besonderen Fällen nach § 26
Abs. 1 GSVG soll auf die Pensionsversicherung beschränkt werden; eine
Anhebung (auch) der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung auf Antrag war
schon bisher sachlich nicht begründbar. Eine finanzielle Bewertung ist auf
Grund des nicht absehbaren Eintrittes der in § 26 Abs. 1 GSVG
genannten Voraussetzungen nicht möglich. In der Vergangenheit wurde die
besondere Beitragsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GSVG nur in Einzelfällen
beantragt.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 26 Abs. 3
Z 1a GSVG):
Die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG ist in Fällen der
Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und ASVG nicht
anzuwenden. Auch in der Kombination einer Mehrfachversicherung in der
Krankenversicherung nach dem B‑KUVG und GSVG soll die Mindestbeitragsgrundlage
nach dem GSVG bei entsprechend geringen Einkünften unterschritten werden.
Zu Art. 2 Z 3, 5 und 6
(§ 26 Abs. 3 und 4 jeweils Schlussteil und Abs. 5 Z 3
GSVG):
Diese Änderungen dienen der Klarstellung der Anwendbarkeit auch auf Fälle
der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung und der Beseitigung eines
Redaktionsversehens.
Zu Art. 2 Z 4 (§ 26 Abs. 4 Z 1
GSVG):
Es soll klargestellt werden, dass bei der Beitragsgrundlage in besonderen
Fällen nach § 26 GSVG rein auf Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
nunmehr auch Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung bestehen,
die in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sind.
Zu Art. 2 Z 7 (§ 26 Abs. 6 und 7
GSVG):
Die Regelungen des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG sind in der derzeit
geltenden Fassung nicht anwendbar, wenn „ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (GSVG) Pflichtversicherter“ auch eine ASVG-Pension und/oder
einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, der nach dem B‑KUVG der Krankenversicherung
unterliegt, bezieht. Wird also z. B. neben einer ASVG-Pension ein Gewerbe
mit geringen Einkünften ausgeübt, sind die GSVG-Beiträge jedenfalls von der
Mindestbeitragsgrundlage vorzuschreiben. Eine Unterschreitung der
Mindestbeitragsgrundlage kommt nicht in Betracht. Da diese Ungleichbehandlung
nicht sachgerecht erscheint, sollen auch die genannten Bezüge zu einem
Unterschreiten der Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG führen können.
Zu Art. 2 Z 13 (§ 35a Abs. 4 GSVG):
Derzeit findet im Rahmen der Regelung über die Differenzvorschreibung von
Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und BSVG (bei Zusammentreffen mit
einer oder mehreren anderweitigen Pflichtversicherungen) nach Feststellung der
endgültigen Beitragsgrundlage lediglich der Fall einer nachträglichen
Beitragsvorschreibung Berücksichtigung. Danach sind Beiträge nachzuentrichten,
wenn sich herausstellt, dass auf Grund der im Rahmen der Differenzvorschreibung
gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage die monatliche Höchstbeitragsgrundlage
noch nicht erreicht wurde.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll nunmehr auch für den umgekehrten
Fall vorgesorgt werden, wonach sich die Differenzvorschreibung nach
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage als überhöht herausstellt, das
heißt eine Überschreitung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage eingetreten
ist. In diesen Fällen sind künftig die auf den Überschreitungsbetrag
entfallenden Beiträge - analog zu § 127b GSVG – von Amts wegen zu erstatten.
Zu
Art. 2 Z 14 und 16 sowie und Art. 3 Z 8 und 10 (§ 35b Abs. 1
und 3 bis 5 GSVG; § 33b Abs. 1, 3 und 4 BSVG):
Nach den
derzeitigen Bestimmungen ist lediglich die Festsetzung einer vorläufigen
Beitragsgrundlage für die Differenzbeitragsvorschreibung ausdrücklich
vorgesehen. Nunmehr soll klar zwischen der vorläufigen und der endgültigen
Differenzbeitragsgrundlage unterschieden und sowohl die nachträgliche
Beitragsvorschreibung als auch Rückvergütung an zuviel geleisteten Beiträgen
entsprechend der gängigen Praxis im Sinne der Rechtssicherheit für die Träger
geregelt werden.
Die Erwähnung der
Sonderzahlungen dient der Beseitigung von nicht begründeten Formulierungsunterschieden zur
Differenzbeitragsvorschreibung in der Pensionsversicherung.
Zu Art. 2 Z 15 und Art. 3 Z 9 (§ 35b Abs. 2
GSVG; § 33b Abs. 2 BSVG):
Eine Differenzbeitragsvorschreibung in der derzeit geltenden Fassung ist
nur bei Vorliegen anderweitiger Pflichtversicherungen auf Grund von
Erwerbstätigkeiten möglich. Die praktischen Erfahrungen haben allerdings
gezeigt, dass auch Pensionsbezüge bzw. Bezüge von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen als Basis für eine Differenzbeitragsvorschreibung in der
Pflichtversicherung aktiver Personen herangezogen werden sollen. Es ist
sachlich nicht begründbar, dass zunächst sowohl von der Pension als auch vom
Aktiveinkommen volle Beiträge bezahlt werden müssen und erst relativ spät im
Nachhinein eine Beitragserstattung, noch dazu in einem stark verkürzten Ausmaß,
erfolgt.
Zu
Art. 2 Z 18, Art. 3 Z 12 und Art. 5 Z 3 (§ 36 Abs. 4
GSVG; § 33c Abs. 4 BSVG; § 24b Abs. 4 B‑KUVG):
Nach den derzeit geltenden Regelungen kann ein Träger durchaus auch für die
Erstattung in Fällen zuständig sein, in denen auch Beitragsgrundlagen nach
anderen Gesetzen mit zu berücksichtigen sind. In derartigen Fällen soll dem
auszahlenden Träger jeweils ein anteiliger Ersatzanspruch gegenüber den anderen
Trägern gebühren.
Zu Art. 2 Z 22 und Art. 3 Z 18 (§ 115 Abs. 1
Z 3 GSVG; § 106 Abs. 1 Z 3 BSVG):
Wie in der Parallelbestimmung nach dem ASVG (§ 225 Abs. 1
Z 3) soll auch in den einschlägigen Bestimmungen über die Beitragszeiten
nach dem GSVG und BSVG klargestellt werden, dass Beiträge auf Grund einer
nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung nur dann als Beitragszeiten gelten, wenn sie wirksam (das
heißt bis zum Stichtag) entrichtet wurden.
Zu Art. 2 Z 26 und Art. 3 Z 22 (§ 118 Abs. 2
lit. a GSVG; § 109 Abs. 2 lit. a BSVG):
Da nunmehr auch im Bereich des GSVG bzw. des BSVG eine (nachträgliche)
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht, nämlich jene für Zeiten
des Besuches einer Bildungseinrichtung, ist die Bestimmung über die
Beitragsentrichtung nach dem Stichtag, die bislang nur eine Regelung für
Beiträge zur Weiterversicherung (bei Anhängigkeit eines Verfahrens über die
Berechtigung hiezu) vorsah, entsprechend zu ergänzen.
Zu Art. 2 Z 31 und Art. 3 Z 27 (§ 133 Abs. 3a
GSVG; § 124 Abs. 2a BSVG):
Sowohl § 255 Abs. 4 ASVG als auch § 133 Abs. 3 GSVG
und § 124 Abs. 2 BSVG verlangen für das Vorliegen von Invalidität
bzw. Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 57. Lebensjahres u. a.,
dass in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens
120 Kalendermonate hindurch „eine Tätigkeit“ ausgeübt wurde
(Tätigkeitsschutz); in § 133 Abs. 3 GSVG und § 124 BSVG wird
diese Tätigkeit allerdings durch den Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“
konkretisiert.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 8. März
2005 festgestellt (10 Ob S 4/05), dass bei Anwendung des § 255
Abs. 4 ASVG auch Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG
bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit 120 Monate ausgeübt wurde, zu
berücksichtigen sind, da dies der Wortlaut des § 255 Abs. 4 ASVG
zulasse. Hingegen stelle § 133 Abs. 3 GSVG ausdrücklich auf eine selbständige
Erwerbstätigkeit ab.
Entgegen der bisherigen Vollzugspraxis dürfen somit nach § 133
Abs. 3 GSVG bzw. § 124 Abs. 2 BSVG inhaltlich gleichartige
unselbständige Erwerbstätigkeiten laut Höchstgericht nicht auf das Erfordernis
der 120 Kalendermonate angerechnet werden. Dies würde zu einer Benachteiligung
von Versicherten nach dem GSVG und BSVG gegenüber jenen nach dem ASVG führen.
Dieses unbefriedigende Ergebnis soll durch eine entsprechende Ergänzung
der §§ 133 GSVG und 124 BSVG, mit der auch bei Selbständigen die
Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum
ermöglicht wird, vermieden werden. Zur Anknüpfung an die Selbständigkeit wird
verlangt, dass in der Hälfte der erforderlichen Zeit (d. h. durch 60 Monate)
eine selbständige Berufsausübung vorliegt.
Zu Art. 2 Z 35
(§ 306 Abs. 3a GSVG):
Für Personen, die am 1. Jänner 2005 bereits das 50. Lebensjahr
vollendet haben, ist die ASVG-Beitragsgrundlage für die Berücksichtigung in der
Bemessungsgrundlage weiterhin nach § 242 ASVG „aufzubereiten“. Aus diesem
Grund muss für den genannten Personenkreis bei Zusammentreffen der
ASVG-Beitragsgrundlage mit einer Beitragsgrundlage nach dem GSVG weiterhin
§ 26 GSVG in der bis zum In-Kraft-Treten des Pensionsharmonisierungsgesetzes
geltenden Rechtslage (welche auf die „aufbereitete“ ASVG-Beitragsgrundlage
abstellt) Anwendung finden. Dies soll in einer entsprechenden
Übergangsbestimmung vorgesehen werden.
Zu Art. 3 Z 1, 3 und 32
(§§ 23 Abs. 6, 23b und 300 Abs. 3 BSVG):
Seit seiner Stammfassung definiert das BSVG die Beitragsgrundlage der in
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätigen und dementsprechend
mitversicherten „familieneigenen“ Arbeitskräfte als prozentuell vorgegebene
Teilmenge der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin.
Wohl fließen die bäuerlichen Nebentätigkeiten zwischenzeitig in vollem
Umfang in die Betriebsbeitragsgrundlage ein, doch verhindert die erwähnte
„Pauschalierung“ eine individuelle Zuteilung der hieraus erzielten Einkünfte,
gleichwohl sich die „familieneigenen“ Arbeitskräfte häufig auf einzelne
Nebentätigkeiten spezialisieren.
Angesichts der durch das Pensionskonto des APG vorgegebenen
Individualisierung von Beiträgen und deren leistungsrechtlichem Niederschlag
soll dem Betriebsführer/der Betriebsführerin nunmehr die Möglichkeit eingeräumt
werden, dass auf seinen/ihren Antrag Beitragsgrundlagenteile, die aus der
bäuerlichen Nebentätigkeit resultieren, in erhöhtem Ausmaß der
Beitragsgrundlage des/der an der Betriebsführung beteiligten bzw.
hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen – EhepartnerIn,
(Schwieger)Kind oder ÜbergeberIn - zugerechnet werden.
Vom Sonderfall der „Übertragung“ von Einkünften aus Nebentätigkeiten
zwischen zwei an der Betriebsführung gleichrangig beteiligten Ehepartnern bzw.
vom Betriebsführer/von der Betriebsführerin an den/die im Betrieb
hauptberuflich beschäftigten EhepartnerIn abgesehen, ist hiebei eine völlige
beitragsrechtliche Abkoppelung des Betriebsführers/der Betriebsführerin von der
jeweiligen Nebentätigkeit durch die Zurechnung der Einkünfte nicht intendiert
und auch nicht möglich, da sich eine Nebentätigkeit nach heutigem System in
Summe je nach betroffenem Angehörigen/betroffener Angehöriger in der Bandbreite
von 133 % bis zu 150 % der jeweiligen Beitragsgrundlage zu Buche
schlägt (100 % BetriebsführerIn, 33 % bzw. 50 %
Angehöriger/Angehörige) und eine Hinzurechnung zur Beitragsgrundlage des/der
Angehörigen nur bis zu einem Höchstausmaß von 100 % zulässig sein soll.
Da es sich lediglich um eine Verschiebung innerhalb des gleichbleibenden
Beitragsvolumens handelt, ist die vorgeschlagene Maßnahme aufwandsneutral.
Zu Art. 3 Z 2 (§ 23a BSVG):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Art. 3 Z 4 (§ 27a Abs. 2 BSVG):
Wie in der
einschlägigen GSVG-Parallelbestimmung (§ 32a GSVG) soll auch die Höhe des
Beitragssatzes hinsichtlich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten
des Besuches einer Bildungseinrichtung nach § 10a BSVG eindeutig
festgeschrieben werden.
Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 3 APG):
Da auf Personen,
die am 1. Jänner 2005 bereits 50 Jahre alt waren, die Bestimmungen
über die Korridor- und Schwerarbeitspension anzuwenden sind (§ 4
Abs. 2 und 3 APG), muss auch die - mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang
stehende – Vorschrift zur Anwendung kommen, welche eine Neuberechnung der
Leistung im Todesfall vorsieht, wenn die Pension wegen Erwerbstätigkeit
weggefallen ist (§ 7 Z 3 APG).
Zu
Art. 4 Z 3 bis 6 und 9 (§§ 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und
7 sowie 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 1 APG):
Diese Änderungen
dienen der redaktionellen Bereinigung.
Zu Art. 4 Z 7, 8 und 14 (§ 15
Abs. 2 Z 1 lit. d und Z 11 APG sowie Anlage 6 zum
APG):
Im Rahmen der Aus-
und Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme kann vom
Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU)
gewährt werden. Bis zum 31. Dezember 2003 führte ein solcher Bezug nach
§ 35 AMSG auch zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
und somit zum Erwerb von Beitragszeiten. Diese Pflichtversicherung wurde mit
Wirkung vom 1. Jänner 2004 aufgehoben und durch eine Ersatzzeitenregelung
ersetzt.
Eine
Beitragsgrundlage für Zwecke der Pensionsversicherung wurde bis zum
31. Dezember 2003 für diese Beitragszeiten der Pflichtversicherung weder
gemeldet noch gespeichert, da solche Beitragsmonate bei der Bildung der
Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben haben.
Im Gefolge der
Schaffung des Pensionskontos durch das APG ist es nunmehr erforderlich, für
diese Beitragszeiten zum Zweck der Parallelrechnung eine Beitragsgrundlage zu
ermitteln; eine Nachspeicherung der Beitragsgrundlagen für unter Umständen weit
in der Vergangenheit liegende Jahre durch das Arbeitsmarktservice ist schon aus
verwaltungsökonomischen Gründen ausgeschlossen. Es wird daher vorgeschlagen,
auch in diesen Fällen die für die einschlägigen Ersatzzeiten des
Arbeitslosengeld- bzw. DLU-Bezuges maßgeblichen Beitragsgrundlagen nach
§ 15 APG heranzuziehen. Soweit sich Beitragsgrundlagen anhand der
Bemessungsvorschriften für das Arbeitslosengeld nicht ermitteln lassen, sollen
jahrgangsbezogene Werte, die in einer neuen Anlage zum APG ausgewiesen sind,
zur Anwendung kommen.
Zu Art. 4 Z 10 und 11 (§ 15 Abs. 6
und 7 APG):
Die vorgeschlagene
Neuformulierung des zweiten Satzes des § 15 Abs. 6 APG dient der
Klarstellung, dass für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung
ermittelte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die
Regelungen des APG über den Wegfall der Pension bzw. über die Erhöhung der Pension
nach Erreichung des Regelpensionsalters anzuwenden sind.
Hingegen ergibt
sich für die nach den Bestimmungen der Parallelrechnung ermittelte
Schwerarbeitspension schon auf Grund des Dauerrechts, dass für den Wegfall und
die Erhöhung der Pension das APG anzuwenden ist. Der zweite Satz des § 15
Abs. 7 APG kann daher entfallen.
Zu Art. 4 Z 12 (§ 16 Abs. 4 APG):
Für Personen, die
am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind
die Bestimmungen über den Anspruch auf Korridorpension nach § 4
Abs. 2 APG anzuwenden. Darüber hinaus sind allerdings im Übergangsrecht –
mit Ausnahme der Modalitäten für die Verminderung der Leistung – keine weiteren
Regelungen über die Berechnung der Pension enthalten.
Die Bestimmungen
des APG über das Pensionskonto können auf diesen Personenkreis nicht angewendet
werden. Aus diesem Grund soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass
bei Inanspruchnahme der Korridorpension durch den genannten Personenkreis die
Leistung nach den Bestimmungen über das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG,
GSVG oder BSVG zu berechnen ist.
Zu Art. 5 Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2
B‑KUVG):
Die Bezeichnung
„Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte“ wurde mit Wirkung vom
1. Juli 2004 in „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden“
geändert. Die einschlägige Bezugnahme im B‑KUVG ist demgemäß anzupassen.
Zu Art. 6 Z 1 (§ 12 Abs. 1
Z 1 BPGG):
Bei dieser
Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die für diesen
Bereich derzeit geltende Rechtslage. Die bestehende Verweisung auf die
Landesfonds soll auf die aktuelle Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über
die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I
Nr. 73/2005, hinsichtlich der Landesgesundheitsfonds angepasst werden.
Zu Art. 6 Z 2 (§ 12 Abs. 3 Z 2
BPGG):
Mit dem
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 soll in § 18b in Verbindung
mit § 77 Abs. 8 ASVG eine neue begünstigte Selbstversicherung in der
Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, mit einem
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3, geschaffen werden.
In diesen Fällen übernimmt der Bund, wie bei der bereits bestehenden
Möglichkeit der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung,
den fiktiven Dienstgeberbeitrag.
Da anzunehmen ist,
dass der auf die Pflegeperson entfallende Beitragsteil durch das Pflegegeld
finanziert wird, soll daher auch für diese Fälle eine Ausnahmebestimmung vom
Ruhen des Pflegegeldes im Umfang der Beitragshöhe bei einem stationären
Krankenhausaufenthalt eines Pflegegeldbeziehers normiert werden.
Die Schaffung
dieser Ausnahmebestimmung vom Ruhen des Pflegegeldes würde nur zu einer
geringfügigen Belastung des Bundeshaushaltes führen.
Zu Art. 7 (§ 15 Abs. 3 Z 4 AlVG):
Bei Personen, die einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit
Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat
und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder
§ 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert waren,
verlängert sich die Rahmenfrist zur Erbringung der Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld um diese Zeit. Diese Regelung soll auch bei der nunmehr in
§ 18b ASVG vorgeschlagenen Selbstversicherung gelten.
Finanzielle Erläuterungen
(gesamte
gesetzliche Pensionsversicherung)
1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Auf Basis der
monatlichen Beitragsgrundlage von € 1 350 und einem Beitragsteil des
Bundes von 12,55 % ergibt sich pro Person ein finanzieller Aufwand von
€ 169,43. Bei angenommenen 1 000 Personen entspricht dies einem
jährlichen Mehraufwand von € 2 Mio.
2. Nachentrichtung verjährter Beiträge zur
Pensionsversicherung
Bezogen auf den
Neuzugang eines Jahres beträgt der Anteil der „unwirksamen Beitragszeit“ an der
gesamten Versicherungszeit rund 0,02 %. Unter der Annahme, dass die
Nachentrichtung verjährter Beiträge zu einer durchschnittlichen
Pensionserhöhung von 0,02 % führt, kommt es zu einem Mehraufwand von rund
€ 100 000 im 1. Jahr und jedes weitere Jahr von zusätzlich
€ 200 000.
3. Ausnahme bestimmter Praktikant(inn)en
(vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit) von der Vollversicherung
nach dem ASVG
Bei einer
angenommenen Anzahl von 10 000 Praktikant(inn)en, die nicht mehr von der
Vollversicherung erfasst werden, ergeben sich Mindereinnahmen in der
Pensionsversicherung - bei durchschnittlich drei Monaten Praktikum pro Jahr und
einem Beitragssatz von 22,8 % -
von jährlich € 4,1 Mio.
Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen:
Die vorgesehenen
Maßnahmen führen in den kommenden Jahren zu folgenden
Mehraufwendungen/Mindereinnahmen:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Leistungsmehraufwand: |
€ 2,1 Mio. |
€ 2,3 Mio. |
€ 2,5 Mio. |
€ 2,7 Mio. |
Beitragsmindereinnahmen: |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
Gesamt (Bundesbeitragserhöhung): |
€ 6,2 Mio. |
€ 6,4 Mio. |
€ 6,6 Mio. |
€ 6,8 Mio. |
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG) |
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Vollversicherung |
Vollversicherung |
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||||||||||||||||||
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den
§§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach
§ 7 nur eine Teilversicherung begründet: |
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den
§§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach
§ 7 nur eine Teilversicherung begründet: |
|
||||||||||||||||||
1. bis 10. unverändert. |
1. bis 10. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1
Z 3 lit. h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der
Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben,
wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
ausgeübt wird; |
11. Aufgehoben. |
|
||||||||||||||||||
12. bis 14.
unverändert. |
12. bis 14.
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) und (3)
unverändert. |
(2) bis (3)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar
für |
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar
für |
|
||||||||||||||||||
1. und 2. unverändert |
1. und 2. unverändert |
|
||||||||||||||||||
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn, |
wenn sie
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn, |
|
||||||||||||||||||
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG
oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder |
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits
nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1
und 2 FSVG versichert sind oder |
|
||||||||||||||||||
b) bis d) unverändert. |
b) bis d) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Ausnahmen
von der Vollversicherung |
Ausnahmen
von der Vollversicherung |
|
||||||||||||||||||
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach
§ 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8
eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: |
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach
§ 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8
eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: |
|
||||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4
Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen
gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6
und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren
Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); |
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4
Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen
gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten
Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht
übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); |
|
||||||||||||||||||
3. bis 15. unverändert. |
3. bis 15. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Sonstige Teilversicherung |
Sonstige Teilversicherung |
|
||||||||||||||||||
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten
Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert): |
|
||||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
2. in der Pensionsversicherung |
2. in der Pensionsversicherung |
|
||||||||||||||||||
a) bis f) unverändert. |
a) bis f) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten
60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im
Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt
nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht
pensionsversichert waren; |
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a
Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten
60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im
Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt
nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht
pensionsversichert waren; |
|
||||||||||||||||||
h) unverändert. |
h) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
3. bis 5. unverändert. |
3. bis 5. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) bis (6) unverändert. |
(2) bis (6) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Beginn der
Pflichtversicherung |
Beginn der
Pflichtversicherung |
|
||||||||||||||||||
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der
Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als
Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung
der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der
diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer
Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein
Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem
Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11
Abs. 5 entsprechend. |
§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der
Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung
nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen
Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen
gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer
Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne dass dem Ausgeschiedenen ein
Ruhegenuss und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuss aus dem
Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11
Abs. 5 entsprechend. |
|
||||||||||||||||||
(1a) bis (10) unverändert. |
(1a) bis (10) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes |
Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes |
|
||||||||||||||||||
§ 18a. (1) unverändert. |
§ 18a. (1) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) Die
Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der |
(2) Die
Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der |
|
||||||||||||||||||
1. eine Pflichtversicherung oder
Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein
bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer
eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder |
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in
einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter
Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung besteht oder |
|
||||||||||||||||||
2. und 3. unverändert. |
2. und 3. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(3) bis (7)
unverändert. |
(3) bis (7)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger |
|
||||||||||||||||||
|
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen
Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest
in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung
ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie
während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben,
in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine
Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch
einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person
nicht unterbrochen. |
|
||||||||||||||||||
|
(2) Die
Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt,
frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt. |
|
||||||||||||||||||
|
(3) Die
Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, |
|
||||||||||||||||||
|
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige
Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder |
|
||||||||||||||||||
|
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus
dieser Versicherung erklärt hat. |
|
||||||||||||||||||
|
(4) Der
Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden
Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die
Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist
verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherungsträger zu melden. |
|
||||||||||||||||||
|
(5) Das Ende der
Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. |
|
||||||||||||||||||
|
(6) Die
selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. |
|
||||||||||||||||||
Krankenscheinersatz |
Krankenscheinersatz |
|
||||||||||||||||||
§ 31c. (1) unverändert. |
§ 31c. (1) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) Für die e-card
ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 €
pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das
Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von |
(2) Für die e-card
ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 €
pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Das
Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von |
|
||||||||||||||||||
1. bis 5. unverändert. |
1. bis 5. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind und |
6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind, |
|
||||||||||||||||||
7. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123
Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1
bis 4. |
7. Versicherten nach § 8 Abs. 1
Z 4, |
|
||||||||||||||||||
|
8. Versicherten nach § 8 Abs. 1
Z 1 lit. c, |
|
||||||||||||||||||
|
9. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123
Abs. 2 Z 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Z 1
bis 4, 7 und 8. |
|
||||||||||||||||||
(3) bis (5)
unverändert. |
(3) bis (5)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Monitoring und Controlling |
Monitoring und Controlling |
|
||||||||||||||||||
§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
§ 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus
neun Mitgliedern, von denen |
|
||||||||||||||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
zu
entsenden sind. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf dem
Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
zu
entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische
StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe
ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr
vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; § 420 Abs. 6 ist
sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4 müssen Sachverständige auf
dem Gebiet des Organisations-, Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im
Non-Profit-Bereich sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die)
aus ihrer Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist. |
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(1a) Für jedes
Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung
seines Amtes verhindert ist. |
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(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3)
unverändert. |
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Pflichtverletzung |
Angelobung |
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§ 32e. Eine Verletzung der sich aus diesem
Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im
Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2. |
§ 32e. Der/die Vorsitzende der
Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden
sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der
Vorsitzenden anzugeloben. |
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Enthebung |
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§ 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe
(oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der
in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe
sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer
StellvertreterIn) erfolgt durch die oberste Aufsichtsbehörde, die der
sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind
sinngemäß anzuwenden. |
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(2) Eine Verletzung
der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als
Pflichtverletzung im Sinne des § 423 Abs. 1 Z 2. |
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An- und
Abmeldung der Pflichtversicherten |
An- und
Abmeldung der Pflichtversicherten |
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§ 33.
(1) Die Dienstgeber
haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der
Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und
Teilversicherte) bei Arbeitsantritt spätestens jedoch bis 24 Uhr des
ersten Beschäftigungstages, beim zuständigen Krankenversicherungsträger
anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung
abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für
den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte
Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. |
§ 33.
(1) Die Dienstgeber
haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen
Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende
der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den
Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung,
soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert
ist. |
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(1a) Der
Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei
Schritten meldet, und zwar |
(1a) Der
Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei
Schritten meldet, und zwar |
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1. innerhalb der Frist nach Abs. 1 die
Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die
Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der
Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und |
1. spätestens bei
Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und
Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie
Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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Meldung
von Änderungen |
Meldung
von Änderungen |
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§ 34. (1) unverändert. |
§ 34. (1) unverändert. |
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(2) Erfolgt die
Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4),
so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden
Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41
Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und
darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist
für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel
(§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist
dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so
hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu
erfolgen. |
(2) Erfolgt die
Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4),
so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden
Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41
Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und
darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist
für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel
(§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der
Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb
eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch
bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem
Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der
Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so
hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. |
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Dienstgeber |
Dienstgeber |
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§ 35. (1) bis (3) unverändert. |
§ 35. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34
vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, |
(4) Der Dienstnehmer
hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu
erstatten, |
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a) unverändert. |
a) unverändert. |
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||||||||||||||||||
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in
jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist,
oder |
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Allgemeine
Beitragsgrundlage, Entgelt |
Allgemeine
Beitragsgrundlage, Entgelt |
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§ 44. (1) 1. unverändert. |
§ 44. (1) 1. unverändert. |
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||||||||||||||||||
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und
bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge,
die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der
Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4
Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für
die Dauer der Tätigkeit erhält; |
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und
bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge,
die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der
Beschäftigung oder Ausbildung erhält; |
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3. bis 13. unverändert. |
3. bis 13. unverändert. |
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14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das
Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d
Geltende, |
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das
Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d
Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug
von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte
gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2, |
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15. bis 18. unverändert. |
15. bis 18. unverändert. |
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(2) bis (8) unverändert. |
(2) bis (8) unverändert. |
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Sondervorschriften
über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages |
Sondervorschriften
über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages |
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§ 53. (1) und (2) unverändert. |
§ 53. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Der Dienstnehmer
hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten, |
(3) Der Dienstnehmer
hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten, |
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a) unverändert. |
a) unverändert. |
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b) wenn der Dienstgeber im Inland keine
Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, |
b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
(Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in
denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, |
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c) unverändert. |
c) unverändert. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Verzugszinsen |
Verzugszinsen |
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§ 59. (1) und (2) unverändert. |
§ 59. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Der im
Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in
denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung gemäß § 58
Abs. 4 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des
zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als
Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe
des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem
Zeitpunkt der Zustellung. |
(3) Der im
Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in
denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach
§ 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die
Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung
zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits
verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser
nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223
Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der
das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die
nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die
versicherte Person. |
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(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge
sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab
der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen. |
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(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden
Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit
in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen
bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
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§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
§ 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
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1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder |
1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder |
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2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen |
2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen |
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die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die
im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu
zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung
nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der
35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. |
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die
im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund
einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu
zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung
nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die Erstattung
von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer
Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge
nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Abs. 1. |
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(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die
auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4)
in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so
ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten. |
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die
auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4)
in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so
ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12
Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr
hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die
Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der
versicherten Person – abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz
APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden. |
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(3) bis (5)
unverändert. |
(3) bis (5)
unverändert. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 70a. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge
des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die
im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so
ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit
4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4%
zu erstatten. |
§ 70a. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der
Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der
Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
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||||||||||||||||||
(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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||||||||||||||||||
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung |
Beitragsgrundlage für Weiterversicherte
in der Pensionsversicherung |
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§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den
Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte ein
Dreißigstel der sich gemäß § 242 Abs. 7 ergebenden
Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 17
Abs. 3 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage
bereits ermittelt werden konnte. Hat der Versicherte Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der
Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die
demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß
Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor
der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5;
hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer
Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß
§ 76b Abs. 4. |
§ 76a. (1) Beitragsgrundlage für den
Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der
360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres
vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung
das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so
ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung
in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der
Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die
demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß
Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor
der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5;
hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer
Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage
für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b
Abs. 4. |
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(2) bis (7)
unverändert. |
(2) bis (7)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte |
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte |
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§ 76b. (1) und (2) unverändert. |
§ 76b. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Die monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich |
(3) Die monatliche
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich |
|
||||||||||||||||||
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1
genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
|
||||||||||||||||||
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache |
2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1
Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache |
|
||||||||||||||||||
der im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des Beitrages
nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle
dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der
Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der
Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. |
der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.
Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das
sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem
APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen. |
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||||||||||||||||||
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(3a) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 18 besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht
übersteigt. |
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||||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
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(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach
§ 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag.
Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit
anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende
monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht
übersteigt. |
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||||||||||||||||||
(6) unverändert.. |
(6) unverändert.. |
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||||||||||||||||||
Ausmaß und
Entrichtung |
Ausmaß und
Entrichtung |
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||||||||||||||||||
§ 77. (1) bis (5) unverändert. |
§ 77. (1) bis (5) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(6)
Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in
häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die
Beitragsteile, die gemäß den § 51 Abs. 3
Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den
genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind
aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund
kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch
während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen
Person. |
(6)
Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in
häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die
Beitragsteile, die nach § 51 Abs. 3 Z 2
auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die nach der genannten Bestimmung
auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu
tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur
für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen
stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person. |
|
||||||||||||||||||
(7) unverändert. |
(7) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
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(8) Die nach
§ 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach
§ 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach
dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus
Mitteln des Bundes zu tragen. |
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||||||||||||||||||
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
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§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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||||||||||||||||||
Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2
des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind
dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem
Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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Beitragszuschläge |
Beitragszuschläge |
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§ 113. (1) Beitragszuschläge können den in
§ 111 genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben
werden: |
§ 113. (1) Beitragszuschläge können den in
§ 111 genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben
werden: |
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1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung
nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist,
kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit
ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der
Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den
Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden. |
1. Wenn die vollständige Anmeldung zur
Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht erstattet worden
ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein
Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn
der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw.
bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen,
vorgeschrieben werden. |
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2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung
verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet
worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die
auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der
verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des
Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden. |
2. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung
nach § 33 Abs. 1a Z 2 verspätet erstattet worden ist oder wenn
das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum
Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung
bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der
verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen,
vorgeschrieben werden. |
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3. unverändert. |
3. unverändert. |
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Bei der
Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des
Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe
der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund
des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten
gewesen wären. |
Bei der
Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des
Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe
der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund
des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten
gewesen wären. |
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(2) bis (5) unverändert. |
(2) bis (5) unverändert. |
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Anspruch
auf Versehrtenrente |
Anspruch
auf Versehrtenrente |
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§ 203. (1) unverändert. |
§ 203. (1) unverändert. |
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(2) Wegen
Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h
und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht nur
dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der
Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für
die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. |
(2) Wegen
Arbeitsunfällen der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h
und i in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer
in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf
Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit
über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens
50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der
Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. |
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Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
Entschädigung
aus mehreren Versicherungsfällen |
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§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
teilversicherten Schülern und Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer
Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten
Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente
ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die
Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen
Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. |
§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch
einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
teilversicherten Schülern und Studenten, außer in den Fällen des § 175
Abs. 5 Z 2, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im
Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des
dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine
Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der
Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den
Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde
gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. |
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(2) bis (4) unverändert. |
(2) bis (4) unverändert. |
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Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
Versehrtengeld
aus der Unfallversicherung |
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§ 212. (1) und (2) unverändert. |
§ 212. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Die nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und
Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 20 vH verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem
Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von |
(3) Die nach
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und
Studenten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten
als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 20 vH verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad
der nach Abschluss der Heilbehandlung bestehenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von |
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An die
Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf
eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das
Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei
früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4
bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte. |
An die
Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf
eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das
Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei
früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204
Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte. |
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||||||||||||||||||
Beitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1955 |
Beitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1955 |
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§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: |
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: |
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1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und
zwar |
1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z. 2 bezeichneten Zeiten, und
zwar |
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a) unverändert. |
a) unverändert. |
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||||||||||||||||||
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende
Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer
die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit
die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind und
für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68); |
b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung
beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne
vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem
Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als
Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230)
entrichtet worden sind; |
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2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4
Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die
Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam (§ 230) entrichtet
worden sind; |
2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4
Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die
Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; |
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3. bis 8. unverändert. |
3. bis 8. unverändert. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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||||||||||||||||||
(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die
für Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit
ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in
seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist,
und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat. |
(3) Aufgehoben. |
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||||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5) unverändert. |
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Beitragszeiten
vor dem 1. Jänner 1956 |
Beitragszeiten
vor dem 1. Jänner 1956 |
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||||||||||||||||||
§ 226. (1) und (2) unverändert. |
§ 226. (1) und (2) unverändert. |
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(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales die Erwerbung von Beitragszeiten durch
Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956
gelegene Zeit insoweit als wirksam anerkennen, als für diese Zeit nach den
für sie in Geltung gestandenen oder nachträglich für sie getroffenen Bestimmungen
Beiträge zu entrichten gewesen wären oder hätten entrichtet werden können.
Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem
Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen
Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und
Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte
die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
herbeigeführt hat. |
(3) Aufgehoben. |
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(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 3 gelten
Beitragszeiten |
(4) Bei Anwendung des Abs. 1 gelten Beitragszeiten |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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Ersatzzeiten
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005 gelten |
§ 227. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach
dem 31. Dezember 1955 und vor dem
1. Jänner 2005 gelten |
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1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung
des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens
zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. |
1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere
Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem
Bildungsangebot, eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,
angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. |
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||||||||||||||||||
2. bis 11. unverändert. |
2. bis 11. unverändert. |
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(2) bis (5)
unverändert. |
(2) bis (5)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
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§ 230. (1) unverändert. |
§ 230. (1) unverändert. |
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(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden |
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a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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c) auf Beiträge, die nach den Vorschriften der
§§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 als wirksam entrichtet
anerkannt wurden; |
c) auf Beiträge nach
§ 68a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung
nachentrichtet wurden; |
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||||||||||||||||||
d) und g) unverändert. |
d) und g) unverändert. |
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||||||||||||||||||
h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |
h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4
der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |
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Invaliditätspension |
Invaliditätspension |
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§ 254. (1) bis (4) unverändert. |
§ 254. (1) bis (4) unverändert. |
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(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch
diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht,
fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat
gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der
Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der
Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) übersteigt. Ist die Pension
aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung
erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das
Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(5) Aufgehoben. |
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||||||||||||||||||
(6) bis (8)
unverändert. |
(6) bis (8)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
Witwen(Witwer)pension,
Ausmaß |
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§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als
Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes |
§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als
Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes |
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||||||||||||||||||
1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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||||||||||||||||||
5. Anspruch auf eine Leistung aus den
Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung
des § 261b zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension. |
5. Anspruch auf eine Leistung aus den
Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben
hatte, die unter Anwendung des § 607 Abs. 11
(§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des
§ 248c zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension. |
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Bei der
Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so
bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen
Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen. |
Bei der
Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein
besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so
bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen
Steigerungsbetrages (§ 248) zuzuschlagen. |
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(2) bis (10)
unverändert. |
(2) bis (10)
unverändert. |
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Richtsätze |
Richtsätze |
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§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
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a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
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aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ...... 662,99 €, |
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ...... 690,00 €, |
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b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension .......... 662,99 €, |
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension .......... 690,00 €, |
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c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
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aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
.......................... 439,98 €, |
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
.......................... 439,98 €, |
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falls beide Elternteile verstorben sind
.................................... 662,99 €. |
falls beide Elternteile verstorben sind
.................................... 690,00 €. |
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Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
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(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
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Auskünfte an die
unabhängigen Verwaltungssenate |
Auskünfte an die
unabhängigen Verwaltungssenate |
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§ 360a. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen
Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über
verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte
haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4
Z 3 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt
Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Hauptverband)
zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen,
bleiben unberührt. |
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Bestellung
der Versicherungsvertreter |
Bestellung
der Versicherungsvertreter |
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§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von
den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die
einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen
in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. Die
Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl
zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung,
Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem
System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und
vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder
oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind
dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche)
Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur
Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter
nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen)
zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die
Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und
die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu
entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als
ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe |
§ 421. (1) Die Versicherungsvertreter sind von
den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf die
einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden
Berufsgruppen in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden.
Die Interessenvertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der
Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung,
Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem
System d'Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 dritt- und
vorletzter Satz vorzunehmen; sind die Interessenvertretungen mehrerer Länder
oder eine bundesweite Interessenvertretung zur Entsendung berufen, so sind
dabei die jeweiligen (bei bundesweiter Zuständigkeit: sämtliche)
Landesmandatsergebnisse zusammenzuzählen. Soweit die Wirtschaftskammern zur
Entsendung berechtigt sind, hat die Nominierung der Versicherungsvertreter
nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen
(Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind
die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und
die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu
entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als
ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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||||||||||||||||||
4. bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz |
4. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz |
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zu entsenden. Die
gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter
sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung
desselben Versicherungsträgers ist unzulässig. |
zu entsenden. Die
gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter
sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung
desselben Versicherungsträgers ist unzulässig. |
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(1a) bis (3) unverändert. |
(1a) bis (3) unverändert. |
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(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als
ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe, daß |
(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als
ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit
der Maßgabe, daß |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. die Befugnisse des Landeshauptmannes
zustehen: |
2. die Befugnisse des Landeshauptmannes
zustehen: |
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a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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c) bei der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz. |
c) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. |
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In den
Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung
zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt.
Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von
Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen. |
In den
Fällen der Z 1 sind die Versicherungsvertreter von jener
Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von
Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für
diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen
herzustellen. |
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(5) und (6) unverändert. |
(5) und (6) unverändert. |
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(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen
Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der
bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der
Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert
ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre
Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung
übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen
Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1, so ist auch für dessen
Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen. |
(7) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen
Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der
bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der
Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert
ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre
Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung
übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen
Unvereinbarkeit nach § 441c Abs. 1, so ist auch für dessen
Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen. |
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(8) unverändert. |
(8) unverändert. |
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Aufgaben
des Beirates |
Aufgaben
des Beirates |
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§ 440. (1) bis (5) unverändert. |
§ 440. (1) bis (5) unverändert. |
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(6) Auf Antrag des
Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die
berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der
Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie müssen der
Personengruppe nach § 440a Abs. 1 Z 1 oder 4 angehören.
Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
(6) Auf Antrag des
Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die
berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der
Ausschüsse des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie müssen der Personengruppe nach § 440a Abs. 1
Z 1 oder 4 angehören. Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden. |
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Einrichtung und
Zusammensetzung |
Einrichtung und
Zusammensetzung |
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§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. |
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial-
und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen
sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind
sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren
Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung
und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.
Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung
seines Amtes verhindert ist. |
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(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der
Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen
Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der
öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der
Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen
Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich,
der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung
pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen Fakultäten der
österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht
zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der
Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen.
Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine
Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere
Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen. |
(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der
Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen
Apothekerkammer, der Bundesgesundheitskommission für den Bereich der
öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen
Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der
Patientenanwälte, dem Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen
Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich,
der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer
Unternehmen, den Medizinischen Universitäten und der Akademie der
Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für
Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der
Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine
Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen. |
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(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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(5) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der
Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der
obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden
anzugeloben. |
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Enthebung |
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§ 442c. Ein Mitglied des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes
zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5
genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der
Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde,
die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich.
§ 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. |
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||||||||||||||||||
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
Genehmigung
zu Veränderungen von Vermögensbeständen |
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§ 447. (1) bis (2) unverändert. |
§ 447. (1) bis (2) unverändert. |
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(2a)
Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn |
(2a)
Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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(3) unverändert. |
(3) unverändert. |
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Mitwirkung bei der
Feststellung von Kindererziehungszeiten |
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§ 459d. (1) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum
nach § 24 Abs. 3 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von
Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG,
§ 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes
(§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten
an den Hauptverband zu übermitteln: |
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1. Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten
(Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von
Kinderbetreuungsgeld; |
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2. Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und
Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird; |
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3. Namen, Wohnadressen, Geschlecht und
Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile; |
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4. Zeitpunkt des Beginnes des
Kinderbetreuungsgeldbezuges; |
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5. Zeitpunkt der Beendigung des
Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür; |
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6. Angabe über die Ehelichkeit oder
Unehelichkeit der in Z 2 genannten Personen; |
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7. Angabe über Höhe und Dauer einer dem
Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des
beziehenden Elternteiles; |
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8. Angabe über das Vorliegen einer
Mehrlingsgeburt; |
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9. Angabe über das Vorliegen einer
AlleinerzieherInneneigenschaft; |
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10. Angabe über die Art der Leistungsbezuges; |
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11. Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein
Drittempfänger definiert wurde. |
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(2)
Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an
den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die
übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des
Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG
verwendet werden. |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn deren
monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen
werden (§ 471g). |
§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für
Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen,
ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im
§ 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche
allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen den im § 5 Abs. 2
Z 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen
werden (§ 471g). |
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||||||||||||||||||
Zusätzliche
Pensionsversicherung |
Zusätzliche
Pensionsversicherung |
|
||||||||||||||||||
§ 479. (1) unverändert. |
§ 479. (1) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) Bis zum
Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die
zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu
regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden: |
(2) Bis zum
Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die
zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu
regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden: |
|
||||||||||||||||||
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die
§§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10
Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60
Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im
Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen
Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt,
65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79
Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a,
Abs. 5 Z 2 lit. a und
Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102
Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109
bis 114; |
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die
§§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10
Abs. 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60
Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im
Abs. 2 an Stelle des nach § 58 Abs. 6 berufenen
Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt,
65 bis 69, 73 Abs. 3 und 4, 79
Abs. 1, 81, 84 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 lit. a,
Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102
Abs. 3, 103, § 104 Abs. 3 und 5, 107, 107a, 109
bis 113; |
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||||||||||||||||||
2. bis 4. unverändert. |
2. bis 4. unverändert. |
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(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
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§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten,
sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als
Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der
betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten,
gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt
gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die
auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den
zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der
Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der
Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der
Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der
Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur
im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Beitragsjahr
heranzuziehen. |
§ 506a. Zeiten einer
Anhaltung, |
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||||||||||||||||||
|
1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder |
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2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, |
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gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung
Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem
Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge
entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und
die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung
gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem
Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt
vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der
Pensionsversicherung gilt das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der
Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1) des dem Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10); hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur
im Beitragsjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses
Beitragsjahr heranzuziehen. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 |
|
||||||||||||||||||
§ 607. (1) bis (12)
unverändert. |
§ 607. (1) bis (12)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das
jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft
bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei
langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung
des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am
Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12
viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das
jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt. |
|
||||||||||||||||||
(14)
bis (23) unverändert. |
(14)
bis (23) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
(61. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
(61. Novelle) |
|
||||||||||||||||||
§ 609. (1) bis (6)
unverändert. |
§ 609. (1) bis (6)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(7)
Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung
jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG
und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr
2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwandes der einzelnen Versicherungsträger und des
Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht übersteigen. |
(7)
Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung
jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen
Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG
und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen im Geschäftsjahr 2004
die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen
Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht
übersteigen. |
|
||||||||||||||||||
Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen: |
Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen: |
|
||||||||||||||||||
1. bis 7. unverändert. |
1. bis 7. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
8. die Aufwendungen und Belastungen für
Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher
Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische
Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem
diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Abs. 8 erster und zweiter
Satz gilt entsprechend, |
8. die Aufwendungen und Belastungen für
Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher
Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische
Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem
diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Abs. 8 gilt entsprechend, |
|
||||||||||||||||||
9. und 10. unverändert. |
9. und 10. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(8)
Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 darf sich der
Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen
Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 zurückgeführt
haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der
Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt. Der Verwaltungsaufwand beim
Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechungsaufwand bei jenen
Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die Einhaltung der
Zielvereinbarungen nach § 447c Abs.1 Z 2 festgestellt hat, darf sich ab dem
Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich
aus dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs- und Verrechungsaufwand des Jahres
1999 zuzüglich der Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres ergibt.
Dies gilt für die Unfall- und Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe,
dass die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 32a von der
Geschäftsführung des Hauptverbandes festzustellen ist. |
(8)
Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 darf sich der
Verwaltungsaufwand beim Hauptverband und der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand bei jenen Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen
Aufwand bis zum Jahr 2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 zurückgeführt
haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der
Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt. |
|
||||||||||||||||||
(9)
bis (20) unverändert. |
(9)
bis (20) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(62. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(62. Novelle) |
|
||||||||||||||||||
§ 617. (1) bis (2a) unverändert. |
§ 617. (1) bis (2a) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g
Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei
die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an
den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die
Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel
aufzuteilen sind. |
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils
geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung
so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu
überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem
zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind. |
|
||||||||||||||||||
(4)
bis (7) unverändert. |
(4)
bis (7) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(8)
§ 76b Abs. 3
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954
geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage
mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung
entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung -
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die
Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(8)
Auf Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
||||||||||||||||||
(9)
bis (13) unverändert. |
(9)
bis (13) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004
(63. Novelle) |
Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2004
(63. Novelle) |
|
||||||||||||||||||
§ 619. (1) bis (3) unverändert. |
§ 619. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(4) Der Hauptverband
hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005
einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen
Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über einen
Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln. |
(4) Der Hauptverband
hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Dezember
2005 einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen
Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen ab dem
Geschäftsjahr 2005 zu übermitteln. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 |
Schlussbestimmung
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 |
|
||||||||||||||||||
§ 622. Die §§ 4 Abs. 2, 5
Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41
Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift
sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft. |
§ 623. Die §§ 4 Abs. 2, 5
Abs. 2, 12 Abs. 7, 19a Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und
Abs. 5, 30 Abs. 4, 35 Abs. 4 lit. b und c, 41
Abs. 6, 53a Abs. 3, 85, 471f, 471g, 471h und 471m samt Überschrift
sowie die Überschrift zu Abschnitt Ib des Neunten Teiles in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner
2006 in Kraft. |
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Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (65. Novelle) |
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§ 625. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 4
Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2
Z 1, 18b samt Überschrift, 34 Abs. 2, 35 Abs. 4 lit. b,
53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70
Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91
Abs. 1, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1
Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1,
360a samt Überschrift, 447
Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607
Abs. 13, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. rückwirkend mit 1. November 2005
§ 31c Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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3. rückwirkend
mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10
Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212
Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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4. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die Abs. 7 bis 13 und die §§ 32b
Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44
Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und
3a, 230 Abs. 2 lit. h, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4
Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c
samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
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(2)
Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren,
die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden. |
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(3) § 4 Abs. 1
Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. |
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(4) Die §§ 59
Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf
Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223
Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. |
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(5)
Für Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden, dass im Fall
der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die
Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die
Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.
Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor
dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter
Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind
ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu
erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
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(6)
Der
Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum
30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen. |
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(7) Die Richtsätze nach § 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb,
lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen. |
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(8)
Der auf die
Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B‑KUVG sowie der
Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005
bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der folgenden Absätze den
jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des
Hauptverbandes nicht übersteigen. |
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(9) Der jährliche
Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem
Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen
Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem
Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen
Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den
Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre
vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines
Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und
anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro
unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro
unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird
errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der
amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und
Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82
dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um
die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“ sowie „Miete
und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw.
versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern. |
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(10) Bei Versicherungsträgern, die zwei oder
mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam
zu beziehen. |
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(11) Für jeden beim Versicherungsträger
beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von
1 750 € monatlich zu berücksichtigen. |
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(12) Als träger- bzw.
versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht: |
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1. die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von
Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen
Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von
gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw.
der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen
(Fusionskosten); |
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2. der Aufwand für die Administration der
Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung; |
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3. Aufwendungen im Zusammenhang mit |
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a) den zusätzlichen Verwaltungskosten auf Grund
der EU-Erweiterung mit 1. Mai 2004 im Bereich der Pensionsversicherung
und |
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b) den Vorkehrungen für die Einrichtung von
Pensionskonten. |
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||||||||||||||||||
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(13) Pensionen, Abfertigungen und
Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten
nach
Abs. 12 Z 1 nicht
mehr berücksichtigt werden. |
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(14) Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des
Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis
zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter
Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu
erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem
Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen
Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand
hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG) |
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Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
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§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein
Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf
Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens,
insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes
oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte
unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei
Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung
eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der
Beitragsgrundlage zugrunde zu legen. |
§ 26. (1) Ist in einem Jahr durch ein
Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf
Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens,
insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes
oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950,
BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte
unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei
Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung
eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zugrunde zu legen. |
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(2)
unverändert. |
(2)
unverändert. |
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(3) Übt ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere
Erwerbstätigkeiten aus, die |
(3) Übt ein nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere
Erwerbstätigkeiten aus, die |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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1a. die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder |
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2. und 3. unverändert |
2. und 3. unverändert |
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so sind bei
Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die
Vorschriften des § 25 Abs. 4 bzw. § 236 lit. a nicht
anzuwenden. |
so sind bei
Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die
Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden. |
|
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(4) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe |
(4) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe |
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1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem
ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und |
1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem
ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und |
|
||||||||||||||||||
2. unverändert. |
2. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
nicht den Betrag
nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen
Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4
oder nach § 236 lit. a. |
nicht den Betrag
nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen
Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4
oder nach § 236. |
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(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3
Z 2 und 3 die Summe |
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3
Z 2 und 3 die Summe |
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||||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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||||||||||||||||||
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage
nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2) |
3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage
nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1) |
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||||||||||||||||||
nicht den
in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die
Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der
maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht
kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser
Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er
auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der
anteilsmäßig erhöhte Betrag. |
nicht den
in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die
Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der
maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht
kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser
Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er
auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig
erhöhte Betrag. |
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||||||||||||||||||
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(6) Erreicht in den
Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe 1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25
Abs. 2 nicht
den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist
Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem
Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b. |
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||||||||||||||||||
|
(7) Bezieht eine
nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem
ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7,
12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung
der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und
§ 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236
lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass
als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach
diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist. |
|
||||||||||||||||||
Beiträge
für Selbstversicherte nach § 13a |
Beiträge
für Selbstversicherte nach § 13a |
|
||||||||||||||||||
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich |
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich |
|
||||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
der im
Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung
des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten
Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen;
an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres
der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der
Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der
Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der
Faktor 2,34. |
der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45
Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die
Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes
Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem
Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der
Beitragsentrichtung zu vervielfachen. |
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||||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt. |
|
||||||||||||||||||
Beiträge
zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
Beiträge
zur Weiterversicherung und zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung |
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||||||||||||||||||
§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage
des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten
Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden
konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage
(§ 25a) heranzuziehen. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß
Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
§ 33. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der
Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so
gelten diese im Sinne des § 25 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes und des
§ 23 Abs. 12 BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich
nach Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
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||||||||||||||||||
(2) bis (9) unverändert. |
(2) bis (9)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen |
|
||||||||||||||||||
§ 35. (1) bis (5) unverändert. |
§ 35. (1) bis (5) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
(5a)
Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen,
in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung. |
|
||||||||||||||||||
(6) und (7) unverändert. |
(6) und (7)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
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||||||||||||||||||
§ 35a. (1) bis (3) unverändert. |
§ 35a. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
(4)
Übersteigt die vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage,
so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der
versicherten Person zu vergüten. |
|
||||||||||||||||||
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten |
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||||||||||||||||||
§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der
Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei
sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur
einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in
der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines
gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe
festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung
führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des
Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der
Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen
für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann.
§ 36 Abs. 2 ist anzuwenden. |
§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen
in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die
Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im
Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist
die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für
die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen
vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer
solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können
die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres
festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage
so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für
dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36
Abs. 2 ist anzuwenden. |
|
||||||||||||||||||
(2) Ergibt sich in
den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des
zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung
erfolgt. |
(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen
bezieht. |
|
||||||||||||||||||
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(3) In den Fällen
des § 26 Abs. 3 ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige
Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26
Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach
§ 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG
und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt. |
|
||||||||||||||||||
|
(4) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und
Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen
(§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige
Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1
festzustellen. |
|
||||||||||||||||||
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(5) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4,
dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu
entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates
des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige
Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag
entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten. |
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||||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 36. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
§ 36. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so
ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit
4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4%
zu erstatten. |
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(2) und
(3) unverändert. |
(2) und
(3) unverändert. |
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(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw.
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der
Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf
Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz. |
(4) Der dem/der Versicherten zu
erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat
Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem
ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter. |
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 40a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf
Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht
Beiträge im Sinne des § 35 rückständig sind. Der Antrag ist bis
längstens zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu
stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen
und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. |
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(2) Die nach Abs. 2
vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach
dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur
Vorschreibung zu vervielfachen. |
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(3)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts
anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten
Beiträge sind jedoch ausgeschlossen. |
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Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
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§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
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||||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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||||||||||||||||||
Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie Bezüge nach
§ 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind
dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10
Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind
dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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||||||||||||||||||
Beitragszeiten |
Beitragszeiten |
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§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
§ 115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
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1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die
Beiträge gemäß § 35 Abs. 2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren
nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (§ 118)
entrichtet worden sind; |
1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge wirksam
(§ 118) entrichtet worden sind; |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a entrichtet worden sind; |
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 13a wirksam (§ 118) entrichtet worden sind; |
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4. und 5. unverändert. |
4. und 5. unverändert. |
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||||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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||||||||||||||||||
(3) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen,
die für Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Ablauf des dort bezeichneten
Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen
versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist,
und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge
unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Versicherten unterblieben ist. |
(3) Aufgehoben. |
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||||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 116. (1) bis (6) unverändert. |
§ 116. (1) bis (6) unverändert. |
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(7) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner
2005
gelten ferner die
Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit
mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule (das Lycee Francais
in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht
wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem
Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten. |
(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner die Zeiten, in denen nach
Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot,
eine höhere Schule (das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte
Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder
Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am
Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine
vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches
des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches
einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule
(des Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens
zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für
den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen,
das im Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit
zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit,
zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem
16. Oktober 1918 ist dem Besuch einer inländischen Schule der
Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten. |
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||||||||||||||||||
(8) bis (10) unverändert. |
(8) bis (10)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
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||||||||||||||||||
§ 117. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die
nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten dieser Pensionsversicherung. Hiebei gelten die
vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe (§ 2
bzw. § 3) erstmals Beiträge zur Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden konnten, gelegenen
Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen
Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese
Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den Versicherungsträger
nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die
Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung der letzten vor der Anhaltungszeit
in Betracht kommenden Einkünfte aus der im § 116 Abs. 1 Z 1
genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln; § 127 Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der Beiträge gilt der nach der
zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende Beitragssatz. Als
Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei Beitragszeiten die für die
Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage, bei Ersatzzeiten der auf
den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten vor der Anhaltungszeit in
Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus der im § 116
Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. |
§ 117. Zeiten einer
Anhaltung, 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder 2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als
Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten dieser
Pensionsversicherung. Hiebei gelten die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der
betreffenden Versichertengruppe (§ 2 bzw. § 3) erstmals Beiträge
zur Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichtet werden
konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem
Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragsgrundlage ist unter Zugrundelegung
der letzten vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte aus der im
§ 116 Abs. 1 Z 1 genannten Erwerbstätigkeit zu ermitteln;
§ 127 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. Für das Ausmaß der
Beiträge gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht
kommende Beitragssatz. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 127 gilt bei
Beitragszeiten die für die Beitragsbemessung herangezogene Beitragsgrundlage,
bei Ersatzzeiten der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der letzten
vor der Anhaltungszeit in Betracht kommenden Einkünfte des Versicherten aus
der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Erwerbstätigkeit. |
|
||||||||||||||||||
Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
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||||||||||||||||||
§ 118. (1) unverändert. |
§ 118. (1) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
|
||||||||||||||||||
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur
Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem
schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur
Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113
Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt
wurde; |
|
||||||||||||||||||
b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 115 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
b) auf Beiträge nach
§ 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung
nachentrichtet wurden; |
|
||||||||||||||||||
c) bis j) unverändert. |
c) bis j) unverändert. |
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||||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
|
||||||||||||||||||
§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden
Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. |
§ 127b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden
Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch
auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies
gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in
diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG. |
|
||||||||||||||||||
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts
wegen zu erstatten: |
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit
das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so
ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage
abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden: |
|
||||||||||||||||||
1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
|
||||||||||||||||||
(3) und (4) unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Erwerbsunfähigkeitspension |
Erwerbsunfähigkeitspension |
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||||||||||||||||||
§ 132. (1) bis (3) unverändert. |
§ 132. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch
diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht,
fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im
Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die
Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die
jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die
Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem
Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf,
in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(4) Aufgehoben. |
|
||||||||||||||||||
(5) bis (7) unverändert. |
(5) bis (7)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
|
||||||||||||||||||
§ 133. (1) bis (3) unverändert. |
§ 133. (1) bis (3) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
(3a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach
Abs. 3 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit
in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von
höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. |
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||||||||||||||||||
(4) bis (6)
unverändert. |
(4) bis (6)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Richtsätze |
Richtsätze |
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§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
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||||||||||||||||||
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
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||||||||||||||||||
aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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||||||||||||||||||
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ........ 662,99 €, |
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ........ 690,00 €, |
|
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b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ............ 662,99 €, |
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ............ 690,00 €, |
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||||||||||||||||||
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
|
||||||||||||||||||
aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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||||||||||||||||||
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
............................ 439,98 €, |
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
............................ 439,98 €, |
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||||||||||||||||||
falls
beide Elternteile verstorben sind .....................................
662,99 €. |
falls
beide Elternteile verstorben sind .....................................
690,00 €. |
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||||||||||||||||||
Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
|
||||||||||||||||||
(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71 |
|
||||||||||||||||||
§ 298. (1) bis (12) unverändert. |
§ 298. (1) bis (12)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 –
mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) –
in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre
erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte
gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht
entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben
die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt. |
|
||||||||||||||||||
(13a)
bis (18) unverändert. |
(13a)
bis (18) unverändert. |
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||||||||||||||||||
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(29. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(29. Novelle) |
|
||||||||||||||||||
§ 306. (1) bis (2a) unverändert. |
§ 306. (1) bis (2a) unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten
weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung. |
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und
116a. |
|
||||||||||||||||||
|
(3a) Auf Personen, die
vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
||||||||||||||||||
(4) und (5) unverändert. |
(4) und (5)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(6) § 32a
Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem
1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung
der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf
die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung
- aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat
die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(6)
Auf Personen, die vor dem
1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
|
||||||||||||||||||
(6a) bis (10) unverändert. |
(6a) bis (10)
unverändert. |
|
||||||||||||||||||
|
Schlussbestimmungen zu
Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle) |
|
||||||||||||||||||
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§ 311. (1) Es treten in Kraft: |
|
||||||||||||||||||
|
1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 26
Abs. 1, 3, 4 Schlussteil und 5 bis 7, 35 Abs. 5a, 35a Abs. 4,
35b Abs. 1 bis 5, 36 Abs. 1 und 4, 40a samt Überschrift, 60 Abs. 1,
115 Abs. 1 Z 1, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. b, 127b
Abs. 1, 133 Abs. 3a, 150 Abs. 1
und 298 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
|
||||||||||||||||||
|
2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 4 Z 1, 32a Abs. 1
und 3, 33 Abs. 1, 115 Abs. 1 Z 3, 117, 118 Abs. 2
lit. a, 127b Abs. 2 sowie 306 Abs. 3, 3a und 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
|
||||||||||||||||||
|
(2) Die §§ 115
Abs. 3 und 132 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag
anhängig sind, weiterhin anzuwenden. |
|
||||||||||||||||||
|
(3)
Die §§ 35 Abs. 5a, 40a, 115 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 sind nicht auf
Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 113
Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam
(§ 115 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner
2006 als wirksam entrichtet. |
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||||||||||||||||||
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(4) Für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 32a Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden,
dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des
50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu
vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten;
auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
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||||||||||||||||||
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(5) Die Richtsätze nach § 150
Abs. 1 lit. a sublit. bb,
lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 51 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen. |
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||||||||||||||||||
Artikel 3 |
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Änderungen des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
(31. Novelle zum BSVG) |
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Beitragsgrundlage |
Beitragsgrundlage |
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§ 23. (1) bis (5) unverändert. |
§ 23. (1) bis (5) unverändert. |
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(6)
Beitragsgrundlage ist |
(6)
Beitragsgrundlage ist |
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1. bis 4. unverändert. |
1. bis 4. unverändert. |
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Die
Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden. |
Liegt für
eine der in Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf
eine Zurechnung von Beitragsgrunglagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre
Beitragsgrundlage im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist
jeweils auf Cent zu runden. |
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(7) bis (12)
unverändert. |
(7) bis (12)
unverändert. |
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Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
Beitragsgrundlage
in besonderen Fällen |
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§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von
1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3
Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes,
der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs-
und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. |
§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von
1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3
Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des
Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung,
der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. |
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Zurechnung
von Beitragsgrundlagenteilen |
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§ 23b. (1) Werden Einkünfte auf Grund von
betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz
erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1)
beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende
Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein
Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer im § 23 Abs. 6 genannten
Person zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr
folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der
Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem
Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen
mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der
Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen. |
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(2) Die Zurechnung
nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) Versicherten |
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1. nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum
Höchstausmaß von zwei Drittel |
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2. nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum
Höchstausmaß von 100 % |
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3. nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum
Höchstausmaß von 50 % |
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des auf
die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die
Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils
eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage
zulässig. |
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Beitragsgrundlage
für Selbstversicherte nach § 10a |
Beitragsgrundlage
für Selbstversicherte nach § 10a |
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§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich |
§ 27a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für
Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich |
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1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
1. für die in § 107 Abs. 7 genannten
Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder
Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache, |
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2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfache der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung
geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45
Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des
40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit
dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt
nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach
Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung
des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. |
2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7
genannten Zeiten auf das Zehnfacheder Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des
Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die
Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten
sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis
zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen. |
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(2) Die
Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu
entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft. |
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(3) Überschneiden
sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine
Selbstversicherung nach § 10a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 10a abweichend von Abs. 1 so
festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im
jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigt. |
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Beiträge
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung |
Beiträge
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung |
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§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118
Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des
§ 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine
Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Die
Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß § 33 Abs. 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der
Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der
Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so
gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes und
des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem
sich nach § 33 Abs. 2 GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen. |
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(2) bis (6)
unverändert. |
(2) bis (6)
unverändert. |
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Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten |
Fälligkeit
und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer
versicherungs- pflichtiger Erwerbstätigkeiten |
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§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung
nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind,
überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und
anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die
voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die
vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt
werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange
zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses
Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c
Abs. 2 ist anzuwenden. |
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder
mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der
Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen
in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den
Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen
Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im
Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist
die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für
die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen
vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer
solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können
die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres
festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage
so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für
dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c
Abs. 2 ist anzuwenden. |
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(2) Ergibt sich in
den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des
auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. |
(2) Abs. 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem
Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension
nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1
Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B‑KUVG genannten Leistungen
bezieht. |
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(3) Sobald in den
Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und
Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen
Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige
Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1
festzustellen. |
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(4) Ergibt sich nach
Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3,
dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu
entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die
Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige
Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind
die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der
Versicherten zu vergüten. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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§ 33c. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr
liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
(Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur
Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem
Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit
jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4% zu
erstatten. |
§ 33c. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß
§ 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so
ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag
entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit
4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 24b geleistet wurde, mit 7,4%
zu erstatten. |
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(2) und (3) unverändert. |
(2) und (3) unverändert. |
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(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw.
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der
Sonderzahlungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils
des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz |
(4) Der dem/der Versicherten zu
erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B-KUVG
aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf
Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. |
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Beitragszuschlag |
Beitragszuschlag |
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§ 34. (1) bis (3) unverändert. |
§ 34. (1) bis (3) unverändert. |
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(3a)
Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in
denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der
Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als
Zahlungsaufforderung. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung |
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§ 39a. (1) Beiträge zur
Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, können auf
Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von
Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit
nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis
längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu
stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen
und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn
ist die versicherte Person. |
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(2)
Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der
Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen
Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen. |
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(3)
Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für
die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2
nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der
verjährten Beiträge sind ausgeschlossen. |
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Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
Berücksichtigung
von Erwerbseinkommen bei Leistungen |
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§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
§ 56. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer |
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1. und 2. unverändert. |
1. und 2. unverändert. |
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Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes,
BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge sowie
Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
Die im
§ 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes,
BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach
§ 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind
dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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Beitragszeiten |
Beitragszeiten |
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§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
§ 106. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen: |
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1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf
des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 109)
entrichtet worden sind; |
1. Zeiten einer die Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam (§ 109)
entrichtet worden sind; |
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2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge innerhalb von fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, wirksam
(§ 109) entrichtet worden sind; |
2. Zeiten einer die Pflichtversicherung nach dem
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, wenn die Beiträge wirksam
(§ 109) entrichtet worden sind; |
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3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 10a entrichtet worden sind; |
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn
die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für
den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung
nach § 10a wirksam (§ 109) entrichtet worden sind; |
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4. bis 6. unverändert. |
4. bis 6. unverändert. |
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(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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(3) In Fällen
besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß
Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes
entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen
versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist,
und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich herbeigeführt hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung
infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Versicherten (Betriebsführers) unterblieben ist. |
(3) Aufgehoben. |
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(4) unverändert. |
(4) unverändert. |
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Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 |
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§ 107. (1) bis (6) unverändert. |
§ 107. (1) bis (6) unverändert. |
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(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner
die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule
(das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde,
oder eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach dem
Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist; hiebei werden
höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei
Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in Wien),
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches
einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes Studiensemester mit
sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 ist dem
Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten. |
(7) Als Ersatzzeiten
vor dem 1. Jänner 2005 gelten ferner
die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine
inländische öffentliche mittlere Schule oder eine
mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, eine höhere Schule
(das Lycee Francais in Wien), Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine
inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die
betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen
Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt
ist; hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des Lehrinstitutes für
Dentisten in Wien, höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule,
höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule (des Lycee Francais in
Wien), Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des
Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und
höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen,
abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar
jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der
Vollendung des 15.Lebensjahres begonnen hat, mit zwölf Monaten, jedes
Studiensemester mit sechs Monaten, und die Ausbildungszeit, zurückgerechnet
vom letzten Ausbildungsmonat. Für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918
ist dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im
Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule
gleichzuhalten. |
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(8) bis (10)
unverändert. |
(8) bis (10)
unverändert. |
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Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
Erwerbung
von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen |
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§ 108. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung
derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch
für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und die
nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als Versicherungszeiten erworben
wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder
Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben
hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die vor dem
1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die
nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der
Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat
der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage unter
Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden
Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein
Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes
nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender
Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge
gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende
Beitragssatz. |
§ 108. Zeiten einer
Anhaltung, |
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1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach
§ 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder |
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2. für die ein österreichisches Gericht einen
Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung
rechtskräftig zuerkannt hat, |
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und die nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen als
Versicherungszeiten erworben wurden, gelten, sofern der Versicherte vor der
Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten. Hiebei gelten die
vor dem 1. Jänner 1957 gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten
und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten
der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge
hat der Bund an den Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung
gestandenen Vorschriften nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage
unter Zugrundelegung des letzten vor der Anhaltung in Betracht kommenden
Versicherungswertes im Sinne des § 23 zu ermitteln. Kann ein
Versicherungswert nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des
land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes
nicht festgestellt wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender
Anwendung des § 23 Abs. 4 zu ermitteln. Für das Ausmaß der Beiträge
gilt der nach der zeitlichen Lagerung der Zeiten jeweils in Betracht kommende
Beitragssatz. |
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Unwirksame
Beiträge |
Unwirksame
Beiträge |
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§ 109. (1) unverändert. |
§ 109. (1) unverändert. |
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(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
(2) Abs. 1 ist
nicht anzuwenden |
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a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur
Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) in einem
schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; |
a) auf Beiträge für Zeiträume, für welche die
Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur
Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 104
Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt
wurde; |
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b) auf Beiträge, die nach der Vorschrift des
§ 106 Abs. 3 als wirksam entrichtet anerkannt wurden; |
b) auf Beiträge nach
§ 39a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung
nachentrichtet wurden; |
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c) bis i) unverändert. |
c) bis i) unverändert. |
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Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Pensionsversicherung |
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§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
§ 118b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. |
die Summe
aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der
Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach
§ 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende
Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person
Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG
und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die
Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG. |
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(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten: |
(2) Bei Anfall einer
Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten: |
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1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten. |
jeweils
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der
Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies
nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche
Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter
Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
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(3) und (4)
unverändert. |
(3) und (4)
unverändert. |
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Erwerbsunfähigkeitspension |
Erwerbsunfähigkeitspension |
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§ 123. (1) bis (3) unverändert. |
§ 123. (1) bis (3) unverändert. |
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(4) Wurden Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 150
Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension
mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu
der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das
Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende
Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension
aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger
erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das
Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist. |
(4) Aufgehoben. |
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(5) bis (7)
unverändert. |
(5) bis (7)
unverändert. |
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Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
Begriff
der Erwerbsunfähigkeit |
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§ 124. (1) und (2) unverändert. |
§ 124. (1) und (2) unverändert. |
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(2a) Auf das
Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach
Abs. 2 erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit
in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von
höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen. |
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(3) und (4)
unverändert. |
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Richtsätze |
Richtsätze |
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§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet
des Abs. 2 |
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a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung, |
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aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ........ 662,99 €, |
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht
zutreffen ........ 690,00 €, |
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b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ............ 662,99 €, |
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension ............ 690,00 €, |
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c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: |
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aa) unverändert. |
aa) unverändert. |
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bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
............................ 439,98 €, |
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
............................ 439,98 €, |
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falls
beide Elternteile verstorben sind .....................................
662,99 €. |
falls
beide Elternteile verstorben sind .....................................
690,00 €. |
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Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
Der
Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 70,56 € für jedes Kind
(§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste
Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. |
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(2) bis (4)
unverändert. |
(2) bis (4)
unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71 |
Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. 71 |
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§ 287. (1) bis (12) unverändert |
§ 287
(1) bis (12)
unverändert |
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(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die
für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. |
(13)
Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) – in einem der
in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben
die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt. |
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(13a) bis (18)
unverändert. |
(13a) bis (18)
unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(28. Novelle) |
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
(28. Novelle) |
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§ 295. (1) bis (2a)
unverändert. |
§ 295. (1) bis (2a)
unverändert. |
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(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden;
für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung. |
(3)
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht
anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a. |
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(4)
und (5) unverändert. |
(4)
und (5) unverändert. |
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(6) § 27a
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954
geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage
mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung
entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung -
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung
schon vor Pensionsanfall zu erfolgen. |
(6) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
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(6a)
bis (11) unverändert. |
(6a)
bis (11) unverändert. |
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Schlussbestimmungen zu
Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (31. Novelle) |
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§ 300. (1) Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 die §§ 23
Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und
4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b
Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. rückwirkend
mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1
Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2 sowie 295
Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
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(2) Die §§ 106
Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag
anhängig sind, weiterhin anzuwenden. |
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(3)
Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005
anzuwenden. |
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(4)
Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005
sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit
Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden
Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden,
gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet. |
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(5) Für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 so anzuwenden,
dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des
50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu
vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des
55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des
60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem
31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005
Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der
Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die
Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer
Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten;
auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen |
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(6) Die Richtsätze nach § 141
Abs. 1 lit. a sublit. bb,
lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen. |
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Artikel 4 |
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Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle
zum APG) |
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Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
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§ 1. (1) und (2) unverändert. |
§ 1. (1) und (2) unverändert. |
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(3) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 – nicht anzuwenden. |
(3) Auf Personen,
die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit
Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3, des § 7 Z 3 und des § 9
– nicht anzuwenden. |
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Alterspension,
Anspruch |
Alterspension,
Anspruch |
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§ 4.
(1) bis (4) unverändert. |
§ 4.
(1) bis (4) unverändert. |
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(5) Für die
Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden,
auch folgende Zeiten: |
(5) Für die
Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden,
auch folgende Zeiten: |
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1. Zeiten einer Selbstversicherung nach
§ 18a ASVG; |
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den
§§ 18a und 18b ASVG; |
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2. und 3. unverändert. |
2. und 3. unverändert. |
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(6)
unverändert. |
(6)
unverändert. |
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Alterspension,
Ausmaß |
Alterspension,
Ausmaß |
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§ 5.
(1)
unverändert. |
§ 5.
(1)
unverändert. |
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(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert
sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes.
Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3),
so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate,
die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von
0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von
480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des
Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als
Monatserster im Sinne des ersten Satzes. |
(2)
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert
sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
früheren Pensionsantrittes.
Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3),
so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren
Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate,
die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der
Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von
0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von
480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters
selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne
des ersten Satzes. |
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(3)
unverändert. |
(3)
unverändert. |
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(4)
Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
(4)
Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des
Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) erhöht sich
der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des
späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung.
Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. |
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Inhalt des
Kontos |
Inhalt des
Kontos |
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§ 11.
Für jedes
Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen: |
§ 11.
Für jedes
Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen: |
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1. unverändert. |
1. unverändert. |
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2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2; |
2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für
Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 2; |
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3. bis 6. unverändert. |
3. bis 6. unverändert. |
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7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden
Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge),
für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt. |
7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden
Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen
(Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt. |
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Parallelrechnung |
Parallelrechnung |
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§ 15. (1) unverändert. |
§ 15. (1) unverändert. |
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(2)
Bei der Berechnung der APG-Pension |
(2)
Bei der Berechnung der APG-Pension |
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1. werden Ersatzzeiten nach § 227
Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3
und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach
§ 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG,
§ 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt: |
1. werden Ersatzzeiten nach § 227
Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3
und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach
§ 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden
Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG,
§ 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt: |
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a) und b) unverändert. |
a) und b) unverändert. |
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c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses
Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich
jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5
genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung -
lit. d sublit. aa bis sublit. dd; |
c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach
§ 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für
dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die
Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich
jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG
genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung -
lit. d sublit. aa bis sublit. dd; |
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d) als Beitragsgrundlage nach § 227
Abs. 1 Z 5 ASVG gelten |
d) als Beitragsgrundlage nach § 227
Abs. 1 Z 5 ASVG gelten |
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aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder
Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a
AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug
eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die
Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt; |
aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder
Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a
AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres
Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1
ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug
eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die
Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann diese nicht ermittelt werden, so ist als
Beitragsgrundlage der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem
jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag heranzuziehen; |
|
||||||||||||||||||
bb) bis dd) unverändert. |
bb) bis dd) unverändert. |
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||||||||||||||||||
2. bis 9. unverändert. |
2. bis 9. unverändert. |
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10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges
(§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen
Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit
sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6
ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich
die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet. |
10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges
(§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen
Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit
sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6
ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich
die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet; |
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11. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach
§ 35 AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Z 1 lit. d
sublit. dd gebildet. |
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(3)
unverändert. |
(3)
unverändert. |
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(4)
Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10
BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach
§ 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension
die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen: |
(4)
Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607
Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10
BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres
in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2
beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der
Leistung wie folgt durchzuführen: |
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1. für jeden Monat, der zwischen dem
Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§GSVG, § 287
Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter
Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, 130
Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298
Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern; |
1. für jeden Monat, der zwischen dem
Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG,
§ 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die
Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4
GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23
ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu
vermindern; |
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2. unverändert. |
2. unverändert. |
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(5)
unverändert. |
(5)
unverändert. |
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(6)
Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer
vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298
Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension
und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung
anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung
nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung
des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses
Bundesgesetzes. |
(6)
Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer
vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298
Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension
und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung
anzuwenden ist. Für den
Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach
Abs. 1 Z 3 ermittelten Leistung ist ausschließlich § 9
anzuwenden. |
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(7)
Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4
Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-
oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu
berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so
ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine
Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich
ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes. |
(7)
Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4
Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-
oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu
berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. |
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||||||||||||||||||
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen |
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§ 16. (1) bis (3b) unverändert. |
§ 16. (1) bis (3b) unverändert. |
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||||||||||||||||||
(4)
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der
Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie
eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298
Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. |
(4)
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der
Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie
eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298
Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des
62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den
Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu
erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden. |
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(5)
bis (8) unverändert. |
(5)
bis (8) unverändert. |
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Schlussbestimmung zu
Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 (1. Novelle) |
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§ 17. Es treten in Kraft: |
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1. mit 1. Jänner 2006 § 4 Abs. 5
Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005; |
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2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die
§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2
Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11, Abs. 4 Z 1 sowie
Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und die Anlage 6 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005. |
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Artikel 5 |
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Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
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Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
Ausnahmen
von der Krankenversicherung |
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||||||||||||||||||
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung
sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den
folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung
sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den
folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen: |
|
||||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
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||||||||||||||||||
2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch
auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem
der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort
bezeichneten Funktionen oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der
in § 1 Abs.1 Z.7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die
Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf
einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls
entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über
die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den
besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die
Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche
gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen: |
2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf
Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem
der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort
bezeichneten Funktionen oder auf einen Anspruch auf eine Pensionsleistung der
in § 1 Abs.1 Z.7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die
Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf
einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls
entscheidet das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über
die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den
besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die
Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche
gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen: |
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Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Bediensteten der Stadt Wien, |
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Krankenfürsorge
der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
Krankenfürsorge
der Beamten der Stadtgemeinde Baden, |
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||||||||||||||||||
Krankenfürsorge
für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
Krankenfürsorge
für die Beamten der Landeshauptstadt Linz, |
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||||||||||||||||||
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeindebeamte, |
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Gemeinden, |
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Krankenfürsorge
für oberösterreichische Landesbeamte, |
Krankenfürsorge
für oberösterreichische Landesbeamte, |
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||||||||||||||||||
O.-ö.
Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
O.-ö.
Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, |
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Krankenfürsorgeanstalt
für Beamte des Magistrates Steyr, |
Krankenfürsorgeanstalt
für Beamte des Magistrates Steyr, |
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||||||||||||||||||
Krankenfürsorge
für die Beamten der Stadt Wels, |
Krankenfürsorge
für die Beamten der Stadt Wels, |
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Krankenfürsorgeanstalt
für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
Krankenfürsorgeanstalt
für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, |
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Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Stadt Villach, |
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Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg, |
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||||||||||||||||||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer, |
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Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, |
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||||||||||||||||||
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
Kranken-
und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, |
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Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
Krankenfürsorgeanstalt
der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz, |
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Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
Krankenfürsorgeeinrichtung
der Beamten der Stadtgemeinde Hallein; |
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3. bis 8. unverändert. |
3. bis 8. unverändert. |
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||||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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||||||||||||||||||
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
Erstattung
von Beiträgen in der Krankenversicherung |
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||||||||||||||||||
§ 24b. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der
Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden
Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2),
wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der
auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen
Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b
geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten |
§ 24b. (1) Überschreitet bei in der
Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der
Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der
Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich
deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal
zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den
Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen
Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b
geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten |
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||||||||||||||||||
(2) und
(3) unverändert. |
(2) und
(3) unverändert. |
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||||||||||||||||||
(4) Der dem
Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller
Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen
nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch
auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz. |
(4) Der dem/der Versicherten zu
erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen
der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der
Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG
aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch
auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern. |
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Schlussbestimmung zu
Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 |
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||||||||||||||||||
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§ 214. Die §§ 2 Abs. 1 Z 2 sowie
24b Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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Artikel 6 |
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Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
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|||||||||||||||||||
Ruhen des
Anspruches |
Ruhen des
Anspruches |
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§ 12.(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht |
§ 12.(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht |
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||||||||||||||||||
1. während eines stationären Aufenthaltes in
einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In-oder Ausland ab
dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn einin- oder ausländischer Träger der
Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B–VG über die Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I
Nr. 111/1997, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten
der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer
stationären Einrichtung überwiegend aufkommt, |
1. während eines stationären Aufenthaltes in
einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur
Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In-oder Ausland ab
dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn einin- oder ausländischer Träger
der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im
Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, der
Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen
Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung
überwiegend aufkommt, |
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||||||||||||||||||
2. bis 4. unverändert. |
2. bis 4. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
(2) unverändert. |
(2) unverändert. |
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(3) Das Pflegegeld
ist auf Antrag weiter zu leisten |
(3) Das Pflegegeld
ist auf Antrag weiter zu leisten |
|
||||||||||||||||||
1. unverändert. |
1. unverändert. |
|
||||||||||||||||||
2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes
gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die
Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG,
§ 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG
oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß
§ 589 Abs. 5 ASVG; |
2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes
gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die
Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG,
§ 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG,
der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß
§ 77 Abs. 8 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung
einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG; |
|
||||||||||||||||||
3. unverändert. |
3. unverändert. |
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||||||||||||||||||
(4) bis (6)
unverändert. |
(4) bis (6)
unverändert. |
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||||||||||||||||||
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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||||||||||||||||||
§ 49. (1) bis (7) unverändert. |
§ 49. (1) bis (7) unverändert. |
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||||||||||||||||||
|
(8) § 12 Abs. 1
Z 1 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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||||||||||||||||||
Artikel 7 |
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|||||||||||||||||||
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
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|||||||||||||||||||
§ 15. (1) und (2) unverändert. |
§ 15. (1) und (2) unverändert. |
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||||||||||||||||||
(3) Die Rahmenfrist
verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
(3) Die Rahmenfrist
verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland |
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||||||||||||||||||
1. bis 3. unverändert. |
1. bis 3. unverändert. |
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||||||||||||||||||
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe
Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung
gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6
BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert
war; |
4. einen nahen Angehörigen (eine nahe
Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,
oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung
gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 18b ASVG oder
§ 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der
Pensionsversicherung weiterversichert war; |
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5. unverändert. |
5. unverändert. |
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(4) bis (7)
unverändert. |
(4) bis (7)
unverändert. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 79. (1) bis (84) unverändert. |
§ 79. (1) bis (84) unverändert. |
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(87) § 15
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
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