Vorblatt
Problem:
Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich
der Niederlande über die Binnenschifffahrt sowie Unterzeichnungsprotokoll,
BGBl. Nr. 714/1992, war Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft. Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft und
der Übernahme des Binnenschifffahrtsacquis wurden zahlreiche Bestimmungen des
Vertrages durch Gemeinschaftsrecht überlagert.
Ziel:
Anpassung des
bilateralen Vertrages an das geltende Gemeinschaftsrecht im Sinne der
Rechtsklarheit.
Inhalt:
Der dem
Notenwechsel zu Grunde liegende bilaterale Vertrag bildet den rechtlichen
Rahmen für die intensivere Nutzung der Wasserstraßen durch die
Binnenschifffahrt und die verladende Wirtschaft Österreichs und der
Niederlande. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Regelung der Verkehrsrechte zu.
Darüber hinaus enthält der Vertrag aber auch noch andere die bilateralen
Binnenschifffahrtsbeziehungen betreffende Bestimmungen, wie etwa über die
gegenseitige Anerkennung von Schiffsurkunden, über die kommerziellen
Tätigkeiten der Unternehmen im anderen Vertragsstaat und über die Einrichtung
eines Gemischten Ausschusses als beratendes Gremium.
Durch den
Notenwechsel werden die materiellen Vertragsinhalte nur insoweit berührt, als
gegebenenfalls auf den gemeinschaftlichen Rechtsbestand verwiesen wird und
Bestimmungen, die durch Gemeinschaftsrecht überlagert sind, gestrichen werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der Notenwechsel
soll die Konformität des geltenden bilateralen Binnenschifffahrtsvertrages mit
den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Der Vertrag zur
Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der
Niederlande über die Binnenschifffahrt hat gesetzesändernden bzw.
gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG
der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden
bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.
Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da
durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Im Jahr 1991 wurde
der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande
über die Binnenschifffahrt, BGBl. Nr. 714/1992, abgeschlossen, mit dem der
gesamte österreichisch-niederländische Binnenschiffsverkehr, insbesondere auch
im Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals, auf eine
moderne, völkerrechtlich vereinbarte Grundlage gestellt und ein rechtlicher
Rahmen für die zu erwartende intensivere Nutzung der Wasserstraßen durch die
Binnenschifffahrt und die verladende Wirtschaft der beiden Staaten geschaffen
wurde.
Seit dem Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union wurden zahlreiche Regelungen des Vertrages
durch Gemeinschaftsrecht überlagert. Wenngleich die praktische Anwendung des
Vertrages stets in gemeinschaftsrechtskonformer Weise erfolgte, so ist es im
Sinne der Rechtsklarheit zweckmäßig und geboten, auch eine formelle Anpassung
an den Binnenschifffahrtsacquis
durchzuführen. Nach mehreren Gesprächsrunden im Rahmen des Gemischten
Ausschusses wurde zwischen den Vertragspartnern Einigung über eine Änderung des
Vertrages in Form des vorliegenden Notenwechsels erzielt, der die formelle
Anpassung des Vertrages an das geltende Gemeinschaftsrecht gewährleistet.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Es handelt sich um
eine Korrektur der zitierten Rechtsnorm bzw. der Bezeichnung des zuständigen
Ressorts. Darüber hinaus werden jene Begriffsbestimmungen gestrichen, die im
geänderten Abkommenstext nicht mehr aufscheinen.
Zu Art. 2:
Die Zitierung der
multilateralen Übereinkommen wird richtig gestellt. Soweit in diesem Vertrag
Rechte und Pflichten für niederländische und österreichische Unternehmen
geregelt werden, die Gegenstand der Verordnungen (EWG) Nr. 392/91 des
Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, und (EG) Nr. 1356/96
des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der
Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen
Mitgliedstaaten sind, sind Schiffe bzw. Unternehmen, die den Bedingungen dieser
Verordnungen entsprechen, den vorgenannten gleichgestellt.
Zu Art. 6:
Durch diese
Änderung wird klargestellt, dass Verkehre zwischen den Häfen der
Vertragsstaaten mit Schiffen eines Drittstaates („Drittverkehr“), deren
Durchführung bereits im Gemeinschaftsrecht geregelt wird, nicht mehr Gegenstand
einer Vereinbarung nach dem bilateralen Vertrag sind. Dieser Artikel ist nicht
auf Schiffe anzuwenden, die von Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 392/91 betrieben werden.
Zu Art. 7:
Der Artikel wird
gestrichen, da er vollständig durch Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG)
Nr. 1356/96) bzw. durch die Bestimmungen der Belgrader Donaukonvention
überlagert wird.
Zu Art. 8:
Der Artikel wird
gestrichen, da die Voraussetzungen für die Durchführung von Kabotagefahrten in
der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 geregelt sind. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl.
Nr. 900/1993, werden damit obsolet.
Zu Art. 9 (neuer Art. 7):
Durch die Änderung
wird der Vorrang des Gemeinschaftsrechts klargestellt. In Vollziehung der
Absätze 2 und 3 dieses Artikels sind für Urkunden und Bescheinigungen, die sich
auf das Schiff und die Schiffsführung beziehen, die Richtlinien
Nr. 76/135/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige
Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, Nr. 82/714/EWG des
Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe,
Nr. 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige
Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter-
und -personenverkehr und Nr. 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die
Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente
für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in ihrer jeweils gültigen
Fassung anzuwenden.
Zu Art. 10:
Der Artikel wird
gestrichen, da sich die Gleichbehandlung österreichischer und niederländischer
Schiffe unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt.
Zu Art. 11:
Der Artikel wird
gestrichen, da sich das Recht zur Errichtung von Niederlassungen im anderen
Vertragsstaat unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt.
Die übrigen
Vertragsanpassungen betreffen durch die Streichung von Artikeln erforderliche
Umnummerierungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Korrekturen von
Zitaten.