1115 der Beilagen zu
den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz,
mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz
über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 1 lautet:
„§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,
2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG)
Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom
19.09.2001 S. 1 und
3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt
darüber ausübt.“
2. In § 5 wird die Wortfolge „Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“ durch die Wortfolge “Der Halter eines Exemplars,“ ersetzt.
3.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus-
oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung
erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und
die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung
festzulegen. Dabei ist auf den
neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu
nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den
geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der
Art darstellt.“
4. § 6
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kennzeichnung
hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte
Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des
Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige
Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der
Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung
nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.“
5. § 6
Abs. 6 lautet:
„(6) Über die
Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der
Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das
Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu
bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf
Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist
das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in
das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls
sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.“
6. § 6
Abs. 7 entfällt.
7. In § 12
Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
mitzuwirken.“
8. In § 2
Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8
Abs. 3, § 11 und in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
9. § 12
Abs. 9 lautet:
„(9) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
das Einvernehmen herzustellen mit
1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und
2. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der
Durchführungsverordnung.“
10. In § 13
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“