VORBLATT
Problem:
Art. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbietet grundsätzlich die Vermarktung von
Exemplaren des Anhang A der genannten Verordnung. Ausnahmen dazu werden in
Einzelfallentscheidungen mittels Bescheinigungen erteilt.
Gemäß § 12
Artenhandelsgesetz sind die Zollbehörden und Zollorgane mit der Vollziehung des
Artenhandelsgesetzes betraut, soweit es in ihren jeweiligen Wirkungsbereich
fällt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden und Zollorgane nur tätig werden
können, soweit bei der durchzuführenden Kontrolle einer rechtmäßigen Ein- und
Ausfuhr ein Drittlandsbezug besteht.
Eine Kontrolle der
im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit oft auftauchenden Fragen bezüglich der
einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nach Art. 8 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 (Handelsverbot) ist dabei nicht möglich.
Von den
Bezirksverwaltungsbehörden kann die Vollziehung der gem. Art. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nicht
ausreichend wahrgenommen werden.
Die
Kennzeichnungsmethoden entsprechen nicht mehr dem neuesten Stand der
biologischen und veterinärmedizinischen Forschung und sind daher
ergänzungsbedürftig. Weiters erscheint die derzeitige Regelung in § 6
Abs. 4, wonach die Kennzeichnung unter anderem durch die Vollzugsbehörde
zu erfolgen hat weder sachgerecht noch effizient.
Lösung:
Erweiterung der
bestehenden Vollzugskompetenz der Zollbehörde und der Zollorgane auf Fragen der
Vollziehung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Dadurch können
auch die umfangreichen Erfahrungen und fachliche Kompetenz der Zollbehörden und
Zollorgane im Zuge der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr in Artenschutzbelangen
auch für die Überwachung des Handelsverbotes bestens genützt werden.
Praktikablere und
sachgerechte Gestaltung des Kennzeichnungsverfahrens und der Verwaltung des
zentralen Registers.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Besonderes
Normsetzungserfordernis:
Zustimmung der
Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Änderung
betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz. Sie dient dem
wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch den
vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da die vom Entwurf
erfassten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen
waren. Daher werden durch den Entwurf auch keine Mehrkosten für den Bereich der
Länder entstehen. Die Novelle wird sich kostenneutral auswirken.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Der Entwurf sieht
die erforderlichen flankierenden Regelungen zu den Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft vor (CELEX: Nr. 31997R0338,
Nr. 32001R1808).
Aufgrund der
unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur
verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die
Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.
Es erscheint
sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die
Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen
betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten
Vermarktung auftaucht.
Der Verdacht eines
Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und
bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden
bzw. den Gerichten erstattet werden.
Die grundsätzliche
Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht
beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und
Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese
nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.
Der Vollzug der
unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen setzt eine wirksame
Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.
Allgemeines
über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren
wildlebender Tier- und Pflanzenarten:
Am 3. März
1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)
zur Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach
einheitlichen Regelungen durchgeführt.
Um einen wirksamen
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden u.a. in
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel
mit derartigen Exemplaren festgelegt. Dazu legt Art. 8 der genannten
Verordnung fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten,
Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des
Anhang A verboten sind.
In Anhang A
sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.
Um die wirksame Durchsetzung
dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei Verdacht eines
Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung des
Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für die
Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von
entscheidender Bedeutung.
Weiters werden die
gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den
neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt
werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im
Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu
zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.
Die
Bundeskompetenz zur Regelung der im Entwurf angeführten Angelegenheit ergibt
sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) B-VG.
Da die in die
Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß
Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist,
bedarf eine derartige Übertragung gemäß
Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 (§ 1)
Es erfolgt eine
Aktualisierung der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.
Die Aufnahme der
Begriffsbestimmung „Halter“ soll die Klarheit und Lesbarkeit des Gesetzes
verbessern.
Zu Z 2 (§ 5)
Es handelt sich um
eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Begriffsbestimmung
„Halter“ in § 1 Z 3.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2)
Die der
Kennzeichnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung wird dahingehend
ergänzt, dass die anzuwendenden Methoden durch Verordnung festzusetzen sind.
Diese Festlegung der Kennzeichnungsmethoden im Verordnungsweg ersetzt die
bisherige „Liste“, die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der
wissenschaftlichen Behörde zu erstellen war (§ 2 Abs. 2 der derzeit
geltenden Arten - Kennzeichnungsverordnung). Durch die „Aufnahme der Liste in
die Verordnung“ ist die rechtliche Qualität der Benennung der Kennzeichnungsmethode
wohl eindeutig geklärt.
Eine eigene
Anhörung der wissenschaftlichen Behörde ist nicht mehr notwendig, da diese bei
den Ländern eingerichteten Stellen ohnehin im Rahmen des Begutachtungsverfahren
vor Erlassung der Verordnung eingebunden sind.
Zu Z 4 ( § 6 Abs. 4)
Durch diese
Bestimmung wird der Kreis der für die Kennzeichnung Berechtigten neu
festgelegt; es sind dies die von der Vollzugsbehörde mittels Bescheid
ermächtigten Personen, Tierärzte oder der Halter des Exemplars (jedoch nur im
Falle der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation).
Da bei der
Kennzeichnung mittels Fotodokumentation meist auch eine laufende Aktualisierung
der Dokumentation erforderlich ist, erscheint es sinnvoll, wenn diese
Kennzeichnung vom Halter selbst durchgeführt wird. Denn nur dieser hat das
Exemplar unter Beobachtung und kann die Anforderung an eine rechtmäßige
Kennzeichnung mittels Fotodokumentation am besten erfüllen.
Aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung wurde die Durchführung der Kennzeichnung durch die
Vollzugsbehörde gestrichen.
Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6)
Anders als im
Tierschutzgesetz ist im Artenhandelsgesetz keine generelle
Kennzeichnungspflicht vorgesehen. Erst die Ausstellung bestimmter Genehmigungen
oder Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt u.a.
voraus, dass das Exemplar entsprechend gekennzeichnet ist. Diese Regelung
verhindert jedoch nicht, dass eine Kennzeichnung nach dem Artenhandelsgesetz
schon vorweg – etwa bei der Erfüllung allfälliger Verpflichtungen nach
tierschutzrechtlichen Bestimmungen – erfolgt. Auf diese Weise kann sowohl dem
Wohl des Tieres durch Vermeidung einer doppelten Kennzeichnung entsprochen als
auch zur Vereinfachung der Abläufe beigetragen werden.
Das
Kennzeichnungsprotokoll dient der Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen
Durchführung der Kennzeichnung. Es ist vom Halter des Exemplars zu erstellen
und von der Person, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zu bestätigen. Das
Kennzeichnungsprotokoll ist erst gemeinsam mit einem allfälligen Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 an die
Vollzugsbehörde zu übermitteln. Diese wird wie bisher die Daten in das zentrale
Register aufnehmen.
Im Falle
einer Kennzeichnung mittels Fotodokumentation ist die Vorlage eines
Kennzeichnungsprotokolls obsolet, da in diesem Fall durch die Vorlage der Fotos
bei einer Antragstellung die ordnungsgemäße Kennzeichnung ohnehin nachgewiesen
wird.
Die Daten des
Kennzeichnungsprotokolls sind insbesondere für die Kontrolle notwendig, da
aufgrund vorhandener Daten überprüft werden kann, ob die vergebenen Kennzeichen
tatsächlich wie vorgeschrieben nur einmal verwendet werden.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 7)
Diese
Bestimmung bot in der Praxis keinen wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen
Wiederverwendung eines Kennzeichens.
Nunmehr wird
die neu zu erlassende Arten – Kennzeichnungsverordnung ausdrücklich
klarstellen, dass ein Kennzeichen nur einmal verwendet werden darf.
Zu Z 7 (§ 12 Abs. 5)
Mit dieser
Bestimmung soll die bestehende Vollzugskompetenz der Zollorgane und
Zollbehörden erweitert werden. Diese sollen nunmehr auch befähigt werden, gemäß
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestehende Verbote und
Beschränkungen zu überprüfen.
Dies erscheint
sinnvoll, da die Zollbehörden und Zollorgane im größeren Umfang in diesen
Bereichen geschult sind. Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
ist den Zollstellen ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur
Verfügung zu stellen.
Die Zollbehörden
und Zollorgane werden dabei selbstständig tätig und erstatten bei Verdacht
eines Verstoßes gegen das Artenhandelsgesetz Anzeige an die
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Gerichte.
Zu Z 8 (§§ 2, 3, 6, 8,11 und 12)
Aufgrund der
Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl I Nr.16/2000, sind die
Angelegenheiten des Artenschutzes dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen worden.
Mit der
Vollziehung des Artenhandelsgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts
der EU ist daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut.
Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher zentrale
Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EG) Nr. 338/97.
Eine entsprechende
Richtigstellung im Artenhandelsgesetz war daher notwendig.
Zu Z 9 (§ 12 Abs. 9)
Es erfolgen
Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung. Demnach
wird die Einvernehmensregelung des derzeitigen § 12 Abs. 9 Z 3
obsolet.
Zu Z 10 (§ 13 Abs. 5)
Der
Artenschutzbereich wird auf EU-Ebene mittels Verordnungen geregelt, auf die im
ggstl. Bundesgesetz Bezug genommen wird. Um nicht bei jeder Änderung der
Verordnungen auf EU-Ebene eine Novelle des Artenhandelsgesetzes vornehmen zu
müssen, wird dieser dynamische Verweis als erforderlich erachtet.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. „Verordnung“ (EG) Nr. 338/97“: die
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels, ABl. Nr. L 61 und 2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung
(EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über
den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140. |
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die
Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender
Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, 2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung
(EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates
(EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250
vom 19.09.2001, S. 1 und 3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche
Gewalt ausübt.“ |
§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, … |
§ 5. Der Halter eines Exemplars, … |
§ 6. (2) Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen,
für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des
Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser
Kennzeichnungspflicht festzulegen. |
§ 6. (2) Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen,
für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des
Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden
der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der
biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und
sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst
möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art
darstellt. |
§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch die
Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte
Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplars hat die
Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu
leisten. |
§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch eine von
der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß
Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars
hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung
zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet
wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter
des Exemplars durchzuführen. |
§ 6. (6) Die Art der Kennzeichnung und der
Code des Kennzeichens sowie das aufsichtsführende Behördenorgan oder die
hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der
Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplars sind dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu
übermitteln. |
§ 6. (6) Über die Durchführung der Kennzeichnung,
außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll
zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung
durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer
Genehmigung oder Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme
der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des
Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2
festzulegen. |
§ 6. (7) Jede Beschädigung oder Entfernung
eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu
melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines
gekennzeichneten Exemplars ist das Kennzeichen der Stelle, die das
Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer
Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register
einzuverleiben. |
|
§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist
mit der Vollziehung 1. des § 4 dieses Bundesgesetzes, 2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97, 3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2
der Durchführungsverordnung und, 4. soweit gemäß den in § 1 genannten
Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist, betraut. |
§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist
mit der Vollziehung 1. des § 4 dieses Bundesgesetzes, 2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97, 3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2
der Durchführungsverordnung und, 4. soweit gemäß den in § 1 genannten
Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist, betraut. Die
Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und
Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
mitzuwirken. |
§ 2. Abs. 1 und 2, § 3.
Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3,
§ 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten …“ |
§ 2. Abs. 1 und 2, § 3.
Abs. 1, § 6. Abs. 1, § 8. Abs. 3, § 11. und
§ 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft …“ |
§ 12. (9) Der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit 1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97, 2. dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und 3. mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1
lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18
Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung. |
§ 12. (9) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen
herzustellen mit 1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 und 2. dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung. |
§ 13. (1), (2), (3), (4) |
§ 13. (1), (2), (3), (4) (5) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird,
sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |