VORBLATT

Problem:

Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbietet grundsätzlich die Vermarktung von Exemplaren des Anhang A der genannten Verordnung. Ausnahmen dazu werden in Einzelfallentscheidungen mittels Bescheinigungen erteilt.

Gemäß § 12 Artenhandelsgesetz sind die Zollbehörden und Zollorgane mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes betraut, soweit es in ihren jeweiligen Wirkungsbereich fällt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden und Zollorgane nur tätig werden können, soweit bei der durchzuführenden Kontrolle einer rechtmäßigen Ein- und Ausfuhr ein Drittlandsbezug besteht.

Eine Kontrolle der im Rahmen dieser Vollzugstätigkeit oft auftauchenden Fragen bezüglich der einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Handelsverbot) ist dabei nicht möglich.

Von den Bezirksverwaltungsbehörden kann die Vollziehung der gem. Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einzuhaltenden Verbote und Beschränkungen nicht ausreichend wahrgenommen werden.

Die Kennzeichnungsmethoden entsprechen nicht mehr dem neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung und sind daher ergänzungsbedürftig. Weiters erscheint die derzeitige Regelung in § 6 Abs. 4, wonach die Kennzeichnung unter anderem durch die Vollzugsbehörde zu erfolgen hat weder sachgerecht noch effizient.

Lösung:

Erweiterung der bestehenden Vollzugskompetenz der Zollbehörde und der Zollorgane auf Fragen der Vollziehung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Dadurch können auch die umfangreichen Erfahrungen und fachliche Kompetenz der Zollbehörden und Zollorgane im Zuge der Kontrolle der Ein- und Ausfuhr in Artenschutzbelangen auch für die Überwachung des Handelsverbotes bestens genützt werden.

Praktikablere und sachgerechte Gestaltung des Kennzeichnungsverfahrens und der Verwaltung des zentralen Registers.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Besonderes Normsetzungserfordernis:

Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderung betrifft Angelegenheiten der nationalen Regelungskompetenz. Sie dient dem wirksameren Vollzug des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen keine Mehrkosten, da die vom Entwurf erfassten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen waren. Daher werden durch den Entwurf auch keine Mehrkosten für den Bereich der Länder entstehen. Die Novelle wird sich kostenneutral auswirken.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor (CELEX: Nr. 31997R0338, Nr. 32001R1808).

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.

Es erscheint sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten Vermarktung auftaucht.

Der Verdacht eines Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Gerichten erstattet werden.

Die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Der Vollzug der unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen setzt eine wirksame Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.

Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten:

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) zur Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach einheitlichen Regelungen durchgeführt.

Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel mit derartigen Exemplaren festgelegt. Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhang A verboten sind.

In Anhang A sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.

Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung.

Weiters werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.

Die Bundeskompetenz zur Regelung der im Entwurf angeführten Angelegenheit ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) B-VG.

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß  Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1)

Es erfolgt eine Aktualisierung der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung „Halter“ soll die Klarheit und Lesbarkeit des Gesetzes verbessern.

Zu Z 2 (§ 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der neuen Begriffsbestimmung „Halter“ in § 1 Z 3.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2)

Die der Kennzeichnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung wird dahingehend ergänzt, dass die anzuwendenden Methoden durch Verordnung festzusetzen sind. Diese Festlegung der Kennzeichnungsmethoden im Verordnungsweg ersetzt die bisherige „Liste“, die von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu erstellen war (§ 2 Abs. 2 der derzeit geltenden Arten - Kennzeichnungsverordnung). Durch die „Aufnahme der Liste in die Verordnung“ ist die rechtliche Qualität der Benennung der Kennzeichnungsmethode wohl eindeutig geklärt.

Eine eigene Anhörung der wissenschaftlichen Behörde ist nicht mehr notwendig, da diese bei den Ländern eingerichteten Stellen ohnehin im Rahmen des Begutachtungsverfahren vor Erlassung der Verordnung eingebunden sind.

Zu Z 4 ( § 6 Abs. 4)

Durch diese Bestimmung wird der Kreis der für die Kennzeichnung Berechtigten neu festgelegt; es sind dies die von der Vollzugsbehörde mittels Bescheid ermächtigten Personen, Tierärzte oder der Halter des Exemplars (jedoch nur im Falle der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation).

Da bei der Kennzeichnung mittels Fotodokumentation meist auch eine laufende Aktualisierung der Dokumentation erforderlich ist, erscheint es sinnvoll, wenn diese Kennzeichnung vom Halter selbst durchgeführt wird. Denn nur dieser hat das Exemplar unter Beobachtung und kann die Anforderung an eine rechtmäßige Kennzeichnung mittels Fotodokumentation am besten erfüllen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde die Durchführung der Kennzeichnung durch die Vollzugsbehörde gestrichen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6)

Anders als im Tierschutzgesetz ist im Artenhandelsgesetz keine generelle Kennzeichnungspflicht vorgesehen. Erst die Ausstellung bestimmter Genehmigungen oder Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt u.a. voraus, dass das Exemplar entsprechend gekennzeichnet ist. Diese Regelung verhindert jedoch nicht, dass eine Kennzeichnung nach dem Artenhandelsgesetz schon vorweg – etwa bei der Erfüllung allfälliger Verpflichtungen nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen – erfolgt. Auf diese Weise kann sowohl dem Wohl des Tieres durch Vermeidung einer doppelten Kennzeichnung entsprochen als auch zur Vereinfachung der Abläufe beigetragen werden.

Das Kennzeichnungsprotokoll dient der Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Kennzeichnung. Es ist vom Halter des Exemplars zu erstellen und von der Person, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zu bestätigen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist erst gemeinsam mit einem allfälligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97  an die Vollzugsbehörde zu übermitteln. Diese wird wie bisher die Daten in das zentrale Register aufnehmen.

Im Falle einer Kennzeichnung mittels Fotodokumentation ist die Vorlage eines Kennzeichnungsprotokolls obsolet, da in diesem Fall durch die Vorlage der Fotos bei einer Antragstellung die ordnungsgemäße Kennzeichnung ohnehin nachgewiesen wird.

Die Daten des Kennzeichnungsprotokolls sind insbesondere für die Kontrolle notwendig, da aufgrund vorhandener Daten überprüft werden kann, ob die vergebenen Kennzeichen tatsächlich wie vorgeschrieben nur einmal verwendet werden.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 7)

Diese Bestimmung bot in der Praxis keinen wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Wiederverwendung eines Kennzeichens.

Nunmehr wird die neu zu erlassende Arten – Kennzeichnungsverordnung ausdrücklich klarstellen, dass ein Kennzeichen nur einmal verwendet werden darf.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 5)

Mit dieser Bestimmung soll die bestehende Vollzugskompetenz der Zollorgane und Zollbehörden erweitert werden. Diese sollen nunmehr auch befähigt werden, gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestehende Verbote und Beschränkungen zu überprüfen.

Dies erscheint sinnvoll, da die Zollbehörden und Zollorgane im größeren Umfang in diesen Bereichen geschult sind. Gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist den Zollstellen ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen.

Die Zollbehörden und Zollorgane werden dabei selbstständig tätig und erstatten bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Artenhandelsgesetz Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Gerichte.

Zu Z 8 (§§ 2, 3, 6, 8,11 und 12)

Aufgrund der Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl I Nr.16/2000, sind die Angelegenheiten des Artenschutzes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen worden.

Mit der Vollziehung des Artenhandelsgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU ist daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist daher zentrale Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Eine entsprechende Richtigstellung im Artenhandelsgesetz war daher notwendig.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 9)

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung. Demnach wird die Einvernehmensregelung des derzeitigen § 12 Abs. 9 Z 3 obsolet.

Zu Z 10 (§ 13 Abs. 5)

Der Artenschutzbereich wird auf EU-Ebene mittels Verordnungen geregelt, auf die im ggstl. Bundesgesetz Bezug genommen wird. Um nicht bei jeder Änderung der Verordnungen auf EU-Ebene eine Novelle des Artenhandelsgesetzes vornehmen zu müssen, wird dieser dynamische Verweis als erforderlich erachtet.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Verordnung“ (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 und

           2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140.

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997, S. 1,

           2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001, S. 1 und

           3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt ausübt.“

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, …

§ 5. Der Halter eines Exemplars, …

§ 6. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

§ 6. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.

§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

§ 6. (4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.

§ 6. (6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtsführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplars sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

§ 6. (6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.

§ 6. (7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplars ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

 

§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

           1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

           2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

           4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,

betraut.

§ 12. (5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

           1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

           2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

           4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,

betraut. Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.

§ 2. Abs. 1 und 2, § 3. Abs. 1, § 6. Abs. 1 und 2, §  8 Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten …“

§ 2. Abs. 1 und 2, § 3. Abs. 1, § 6. Abs. 1, § 8. Abs. 3, § 11. und § 12. Abs. 1 und 2 „… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …“

§ 12. (9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und

           3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung.

§ 12. (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und

           2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung.

§ 13. (1), (2), (3), (4)

§ 13. (1), (2), (3), (4)

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.