Vorblatt
Problem:
Das zivile
Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die
internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem
GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows
ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.
Das Abkommen ist
am 30. Oktober 2003 in Peking unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl
Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der
Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf
daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch
alle Mitgliedstaaten.
Ziel:
Mit der
Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und der VR China auf dem
Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.
Inhalt:
Gegenstand des
Abkommens ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen
Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Diese wird sich im Wesentlichen auf die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des GNSS (Global Navigation
Satellite System), auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden
Frequenzspektren, auf Joint Ventures in der industriellen
Komponentenentwicklung, auf Handel und Marktentwicklung für Komponenten der
Satelliteninfrastruktur sowie der Nutzergeräte, auf gemeinsame Entwicklung und
Implementierung von GALILEO Normen und lokaler und regionaler Elemente
insbesondere im chinesischen Raum und auf die Einrichtung eines gemeinsamen
Konsultationsforums zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der
angebotenen Dienste erstrecken.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Förderung der
österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen wurde
von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und
unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normenerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) – Galileo zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der
EU-Verkehrsministerrat hat im März 2003 der Europäischen Kommission das Mandat
für die Verhandlungen mit der Volksrepublik China bezüglich der Kooperation im
Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese Verhandlungen haben in kurzer
Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung des vorliegenden Abkommens geführt. Da das
Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch
der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und
bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch
durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wurde
am 30. Oktober 2003 in Peking, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft
aufgrund eines Beschlusses des EU-Umweltministerrates vom 17. Oktober 2003, als
auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten, unterzeichnet.
Das zwischen den
Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der VR China auf dem
Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO.
Österreich hat in
den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen
Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der
Kooperation unterstützt.
Die Realisierung
des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von
strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse
sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die
Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO
sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine
möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der
daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende
Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO
erachtet.
Zur Wahrung der
europäischen Sicherheitsinteressen ist keine Kooperation im Bereich des „Public
Regulated Service“ (PRS, Behördendienst) vorgesehen. Die Ausweitung der
Kooperation auf den öffentlichen Dienst von GALILEO, die Sicherheitsaspekte des
Systems und kritische Kontrollfunktionen des globalen GALILEO Segments sowie
der Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden GALILEO-Informationen wären
Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und
China.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Art. 1
definiert das Ziel des Abkommens, nämlich die Förderung, Erleichterung und den
Ausbau der Kooperation zwischen den Parteien im Rahmen europäischer und
chinesischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem
(GNSS) – Galileo-Programm.
Zu
Art. 2:
Dieser Artikel
enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe („Erweiterung“,
„Beidou“, „lokale Elemente“, „GALILEO“, Ausrüstung für globale Navigation,
Ortung und Zeitgebung“, „Rechtsvorschrift“, „Interoperabilität“, „geistiges
Eigentum“, „Haftung“).
Zu
Art. 3:
In diesem Artikel
werden die Grundsätze der Kooperation der Parteien festgelegt, nämlich der
beiderseitige Nutzen, die Partnerschaft gemäß den Verfahren und Regelungen zur
Verwaltung von GALILEO, die beiderseitige Möglichkeit an Kooperationsmaßnahmen
mitzuwirken, den rechtzeitigen Austausch von Wissen, welches für diese
Maßnahmen von Bedeutung sein kann und den angemessenen Schutz der Rechte an
geistigem Eigentum.
Zu
Art. 4:
Dieser Artikel
legt den Umfang der Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten
Navigation und Zeitgebung fest:
Abs. 1 sieht
eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, industriellen
Fertigung, Ausbildung, Anwendung, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, des
Handels, der Sicherheit, sowie in Fragen des Frequenzspektrums, der Integrität,
Normung und Zertifizierung vor. Diese Liste kann durch einen entsprechenden
Beschluss des gemäß Art. 14 eingesetzten Gemeinsamen Lenkungsausschusses
angepasst werden.
Abs. 2 hält
explizit fest, dass eine Ausweitung der Kooperation auf den öffentlich regulierten
Dienst von GALILEO, die Sicherheitsaspekte des Systems und kritische
Kontrollfunktionen des globalen GALILEO Segments sowie der Austausch von der
Geheimhaltung unterliegenden GALILEO-Informationen Gegenstand einer
angemessenen gesonderten Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und China
sein müssen.
Gemäß Abs. 3
berührt dieses Abkommen nicht die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen
Unternehmens GALILEO und die dadurch oder durch eine andere Regelung zur
Errichtung eines Nachfolgeorgans geschaffene institutionelle Struktur. Des
weiteren berührt das Abkommen nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur
Durchführung von Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie nationale Maßnahmen bezüglich
Sicherheit und Kontrolle unbestimmter Technologietransfers.
Zu
Art. 5:
Art. 5 hält
fest, dass die Parteien, vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften, die
Kooperationsmaßnahmen in größtmöglichem Umfang fördern werden.
Zu
Art. 6:
Die Parteien
erklären sich in diesem Artikel bereit, die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet
der GNNS zu fördern. In diesem Rahmen sollte insbesondere ein Beitrag zur
Planung der künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke geleistet
werden.
Zu
Art. 7:
Abs. 1 sieht
die Fortsetzung der bisher im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion
erfolgten Kooperation und
gegenseitigen Unterstützung zu Fragen des Frequenzspektums vor.
Diesbezüglich
erklären sich die Parteien in Abs. 2 bereit Informationen über beantragte
Frequenzen auszutauschen und die angemessene Frequenzzuweisung zu fördern.
Außerdem
vereinbaren die Parteien in Abs. 3 zum Schutz der Funknavigationsfrequenz
vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu bestimmen und daraufhin
für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser zu suchen.
Abs. 4
enthält die Vereinbarung, den gemäß Art. 14 zu bildenden Ausschuss damit
zu beauftragen ein Verfahren festzulegen, um die Zusammenarbeit auf diesem
Gebiet sicherzustellen.
Zu
Art. 8:
Die Zusammenarbeit
erstreckt sich unter anderem auf die industrielle Ebene. Gegenstand im Rahmen
der industriellen Zusammenarbeit sind einerseits der Aufbau des
GALILEO-Systems, andererseits die Entwicklung von Anwendungen des Systems
(Abs. 1). Zur Überprüfung und Leitung der industriellen Kooperationen wird
eine dem gemäß Art. 14 zu bildenden Ausschuss unterstehende gemeinsame
Beratungsgruppe eingesetzt (Abs. 2).
Um die
industrielle Kooperation zu erleichtern, ist der Schutz von geistigem Eigentum
nach den entsprechenden internationalen Normen vorgesehen (Abs. 3).
Abs. 4 regelt
die Ausfuhr sensibler Güter, die mit dem GALILEO Programm in Verbindung stehen,
durch China an Drittländer. Die Ausfuhr solcher Güter muss von der
GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn diese den EU-Mitgliedstaaten
empfohlen hat, dass für diese Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
Zur Erreichung der
Ziele dieses Abkommens soll die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Wissenschaft und Technologie der VR China, der Chinesischen Nationalen
Weltraumverwaltung und der europäischen Weltraumorganisation verstärkt werden
(Abs. 5).
Zu
Art. 9:
Die Parteien
unterstützen den Handel mit und die Investition in europäische und chinesische
Satelliteninfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von
GALILEO (Abs. 1). Des weiteren ist Aufklärungsarbeit an die Öffentlichkeit
zu leisten (Abs. 2), wobei die Parteien die Bildung eines gemeinsamen
GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen (Abs. 3).
Gemäß Abs. 4
berührt dieses Abkommen nicht die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen
der Welthandelsorganisation, der einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen
(Verordnung [EG] Nr. 1334/2000), der Gemeinsamen Aktion 401/2000/GASP und anderer
relevanter internationaler Instrumente, sowie anderer relevanter
Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten und Chinas.
Zu
Art. 10:
Abs. 1
besagt, dass beide Parteien eine Koordination in Bezug auf globale
Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und
Zertifizierungsforen, insbesondere aber auch eine gemeinsame Entwicklung von
GALILEO Normen und deren weltweite Anwendung unterstützen. Dadurch sollen
günstige Vorraussetzungen für die Entwicklung von Anwendungen der GALILEO
Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke geschaffen
werden.
Abs. 2 hält
fest, dass daher die Parteien in allen die Satellitennavigation betreffenden
Fragen, die sich in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bzw. der Internationalen
Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten werden.
In Abs. 3
stellen die Parteien auf bilateraler Ebene sicher, dass alle Maßnahmen, welche
technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und –verfahren
betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatliche
Vorschriften haben auf objektiven, nicht diskriminierenden, im Voraus
festgelegten transparenten Kriterien zu basieren.
Abs. 4 hält
fest, dass die Parteien beabsichtigen, auf Sachverständigenebene die
Kooperation und den Austausch von Normen zu organisieren. Darüber hinaus soll
die Beteiligung chinesischer Vertreter an den europäischen
Normungsorganisationen gefördert werden.
Zu
Art. 11:
Abs. 1 sieht
die Zusammenarbeit der Parteien an der Festlegung und Umsetzung von
Systemarchitekturen vor, welche die Integrität von GALILEO und die Kontinuität
der GALILEO-Dienste gewährleisten sollen.
Die Parteien
vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau eines regionalen Erweiterungssystems
in China. Ebenso auf lokaler Ebene erleichtern die Parteien die Entwicklung
lokaler GALILEO-Elemente (Abs. 2).
Zu
Art. 12:
In diesem Artikel
erklären sich die Parteien bereit, alle praktikablen Schritte zu unternehmen,
um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste
einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur in ihren jeweiligen
Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Damit sollen die Systeme vor Missbrauch,
Unterbrechungen und feindseligen Handlungen geschützt werden. Zu diesem Zweck
wird ein geeignetes Konsultationsforum eingerichtet (Abs. 1 – 4).
Zu
Art. 13:
In Art. 13
vereinbaren die Parteien die Kooperation, um eine Haftungsregelung bzw. die
Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung
von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.
Zu
Art. 14:
Art. 14 legt
das Kooperationsverfahren fest. In Abs. 1 werden die zuständigen Behörden
zur Koordinierung der Maßnahmen festgelegt. Zur Verwaltung dieses Abkommens
sieht Abs. 2 die Einrichtung eines GNSS-Lenkungsausschusses vor, welcher
die Aufgabe hat die einzelnen Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen
abzugeben und sie zu überwachen, die Parteien bezüglich der Förderung und
Verbesserung der Maßnahmen zu beraten, sowie die Effizienz der Durchführung und
Anwendung des Abkommens zu überprüfen. Abs. 3 regelt den Ablauf der
Zusammenkünfte dieses Ausschusses sowie die Tragung der Kosten in diesem
Zusammenhang.
Abs. 4 sieht
eine mögliche Beteiligung einer geeigneten Einrichtung Chinas am Gemeinsamen
Unternehmen (Verordnung [EG] Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002) vor.
Zu
Art. 15:
Art. 15
regelt den Informationsaustausch im Rahmen dieses Abkommens. Um die effektive
Umsetzung der Bestimmung dieses Abkommens zu ermöglichen werden
Verwaltungsvereinbarungen getroffen sowie Kontaktstellen eingerichtet
(Abs. 1).
Eine in China
eingerichtete Institution soll an der Ausarbeitung und Verbreitung von
Informationen über die europäische und chinesische Satellitennavigation in
China und in der Gemeinschaft mitwirken (Abs. 2). Außerdem fördern die
Parteien den Informationsaustausch zwischen Institutionen und Unternehmen
beider Seiten (Abs. 3).
Zu
Art. 16:
Das
Kooperationsabkommen sieht einen finanziellen Beitrag Chinas zum GALILEO-Programm
über das Gemeinsame Unternehmen vor. Die Höhe und Modalitäten des Beitrags sind
Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (Abs. 1).
Abs. 2 sieht
die Befreiung finanzieller Unterstützung einer Partei an die Mitwirkenden der
anderen Partei von Steuern und Zöllen gemäß den im Gebiet beider Parteien
geltenden Rechtsvorschriften vor, wenn besondere Kooperationsregelungen solch
eine finanzielle Unterstützung vorsehen.
Zu
Art. 17:
Die Beilegung von
Streitigkeiten zwischen den Parteien zur Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens soll in freundschaftlicher Beratung erfolgen (Abs. 1). Dies
hindert die Parteien jedoch nicht auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem
WTO-Abkommen zurückzugreifen (Abs. 2).
Zu
Art. 18:
Art. 18
regelt das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündungsmöglichkeit dieses
Abkommens (Abs. 1 – 4).
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu
beschließen, dass dessen chinesische Sprachfassung
dadurch kundgemacht wird, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassung Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies
ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.