Vorblatt

Problem:

Das zivile Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2004 in Brüssel unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Ziel:

Mit der Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und dem Staat Israel auf dem Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.

Inhalt:

Gegenstand des Abkommens ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Diese wird sich im Wesentlichen auf die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des GNSS (Global Navigation Satellite System), auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden Frequenzspektren, auf Joint Ventures in der industriellen Komponentenentwicklung, auf Handel und Marktentwicklung für Komponenten der Satelliteninfrastruktur sowie der Nutzergeräte, auf gemeinsame Entwicklung und Implementierung von GALILEO Normen und lokaler und regionaler Elemente insbesondere im israelischen Raum und auf die Einrichtung eines gemeinsamen Konsultationsforums zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der angebotenen Dienste erstrecken.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Förderung der österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normenerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Staat Israel ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es  keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Jänner 2004 erfolgte der Beschluss des Rates der Europäischen Union, die Europäische Kommission zu ermächtigen, Verhandlungen mit dem Staat Israel über ein Kooperationsabkommen bezüglich eines zivilen globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) aufzunehmen. Diese Verhandlungen haben in kurzer Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung des vorliegenden Kooperationsabkommens am 17. März 2004 geführt. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wurde am 7. Juli 2004 in Brüssel, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses des EU-Verkehrsministerrates vom 11. Juni 2004, als auch durch die einzelnen Mitgliedstaaten, unterzeichnet.

Das zwischen den Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel auf dem Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO.

Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der Kooperation unterstützt.

Die Realisierung des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO erachtet.

Die Kooperation auf bestimmten sensiblen Gebieten ist zur Wahrung der europäischen Sicherheitsinteressen durch den Vertrag (Art. 4) explizit ausgenommen und müsste gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung ausgehandelt werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert das Ziel des Abkommens, nämlich die Förderung, Erleichterung und den Ausbau der Kooperation zwischen den Parteien im Rahmen europäischer und israelischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS).

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe („Erweiterung“, „GALILEO“, „lokale Elemente von GALILEO“, Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“, „Rechtsvorschrift“, „Interoperabilität“, „geistiges Eigentum“, „Haftung“, „vertrauliche Informationen“).

Zu Art. 3:

In diesem Artikel werden die Grundsätze der Kooperation der Parteien festgelegt, nämlich der beiderseitige Nutzen, die Partnerschaft gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO, die beiderseitige Möglichkeit an Kooperationsmaßnahmen bei Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken, den rechtzeitigen Austausch von Wissen, welches für diese Maßnahmen von Bedeutung sein kann und den angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt den Umfang der Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung fest:

Abs. 1 sieht eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Fertigung und Ausbildung, des Einsatzes, der Dienstleistungs- und Marktentwicklung, des Handels, in Fragen des Frequenzspektrums und der Integrität, der Normung und Zertifizierung sowie der Sicherheit vor. Diese Liste kann durch einen entsprechenden Beschluss des gemäß Art. 14 eingesetzten Gemeinsamen Lenkungsausschusses angepasst werden.

Abs. 2 hält explizit fest, dass die Kooperation auf folgenden Gebieten ausgenommen ist und gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung ausgehandelt werden müsste:

         Ø- sensible GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung der EU, von Mitgliedstaaten der EU und der ESA, die MTCR-Regelung oder die Wassenaar-Vereinbarung fällt, sowie Kryptographie und wichtige Informationstechnologien und entsprechende Geräte,

         Ø- Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems,

         Ø- Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,

         Ø- öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der Bewertung und des Betriebs sowie

         Ø- der Austausch vertraulicher Informationen in Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.

Gemäß Abs. 3 berührt dieses Abkommen nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO und die dadurch oder durch eine andere Regelung zur Errichtung eines Nachfolgeorgans geschaffene institutionelle Struktur. Des weiteren berührt das Abkommen nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Durchführung von Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie nationale Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Kontrolle unbestimmter Technologietransfers.

Zu Art. 5:

Art. 5 hält fest, dass die Parteien, vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften, die Kooperationsmaßnahmen in größtmöglichem Umfang fördern werden.

Zu Art. 6:

Abs. 1 sieht die Fortsetzung der bisher im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion erfolgten  Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zu Fragen des Frequenzspektums vor. Diesbezüglich erklären sich die Parteien in Abs. 2 bereit die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO zu fördern.

Außerdem vereinbaren die Parteien in Abs. 3 zum Schutz der Funknavigationsfrequenz vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu bestimmen und daraufhin für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser zu suchen.

Abs. 4 enthält die Vereinbarung, den gemäß Art. 14 zu bildenden Ausschuss damit zu beauftragen ein Verfahren festzulegen, um die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sicherzustellen.

Abs. 5 sieht vor, dass nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden darf, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion ergäbe.

Zu Art. 7:

Die Parteien erklären sich in diesem Artikel bereit, die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet des GNNS durch europäische und israelische Forschungsprogramme zu fördern. Diese Forschung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Des weiteren wird vereinbart, dass der gemäß Art. 14 zu bildende Ausschuss beauftragt wird ein geeignetes Verfahren hierfür festzulegen.

Zu Art. 8:

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die industrielle Ebene. Gegenstand im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sind einerseits der Aufbau des GALILEO-Systems, andererseits die Entwicklung von Anwendungen des Systems (Abs. 1). Zur Überprüfung und Leitung der industriellen Kooperationen wird eine dem gemäß Art. 14 zu bildenden Ausschuss unterstehende gemeinsame Beratungsgruppe eingesetzt (Abs. 2).

Um die industrielle Kooperation zu erleichtern, ist der Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und wirtschaftlichem Eigentum nach den höchsten internationalen Standards, inklusive wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, vorgesehen (Abs. 3).

Abs. 4 regelt die Ausfuhr von sensiblen, speziell und mit Zuschüssen des GALILEO-Programms entwickelten Gütern an Drittländer durch Israel. Die Ausfuhr solcher Güter muss von der GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn diese den EU-Mitgliedstaaten empfohlen hat, dass für diese Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Ebenso enthält Abs. 4 auch die Vereinbarung, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Israel empfehlen kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein muss.

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens soll die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie des Staates Israel, der israelischen Weltraumagentur und der europäischen Weltraumorganisation verstärkt werden (Abs. 5).

Zu Art. 9:

Die Parteien unterstützen den Handel mit und die Investition in europäische und israelische Satelliteninfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO (Abs. 1). Des weiteren ist Aufklärungsarbeit an die Öffentlichkeit zu leisten (Abs. 2), wobei die Parteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 berührt dieses Abkommen nicht die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Welthandelsorganisation, der einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen, der relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, der relevanten Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union sowie anderer relevanter internationaler Instrumente und damit verwandter Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten oder Israels.

Zu Art. 10:

Abs. 1 besagt, dass beide Parteien eine Koordination in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen, insbesondere aber auch eine gemeinsame Entwicklung von GALILEO Normen und deren weltweite Anwendung unterstützen. Dabei haben sie insbesondere auf die Interoperabiliät mit anderen GNSS-Systemen zu achten. Dadurch sollen günstige Vorraussetzungen für die Entwicklung von Anwendungen der GALILEO Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke geschaffen werden.

Abs. 2 hält fest, dass daher die Parteien in allen die Satellitennavigation betreffenden Fragen, die sich in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bzw. der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten werden.

In Abs. 3 stellen die Parteien auf bilateraler Ebene sicher, dass alle Maßnahmen, welche technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und –verfahren betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatliche Vorschriften haben auf objektiven, nicht diskriminierenden, im Voraus festgelegten transparenten Kriterien zu basieren.

Abs. 4 hält fest, dass die Parteien beabsichtigen, auf Sachverständigenebene die Kooperation und den Austausch von Normen zu organisieren. Darüber hinaus soll die Beteiligung israelischer Vertreter an den europäischen Normungsorganisationen gefördert werden.

Zu Art. 11:

Abs. 1 sieht die Zusammenarbeit der Parteien an der Festlegung und Umsetzung von Systemarchitekturen vor, welche die Integrität von GALILEO und die Kontinuität der GALILEO-Dienste gewährleisten sollen.

Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau eines regionalen Erweiterungssystems in Israel. Als Vorläufer hierzu bestätigen die Parteien den Beschluss zur Errichtung einer regionalen Station zur Integritätsüberwachung in Israel. Ebenso auf lokaler Ebene erleichtern die Parteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente (Abs. 2).

Zu Art. 12:

In diesem Artikel erklären sich die Parteien bereit, alle praktikablen Schritte zu unternehmen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Damit sollen die Systeme vor Missbrauch, Unterbrechungen und feindseligen Handlungen geschützt werden. Zu diesem Zweck wird ein geeignetes Konsultationsforum eingerichtet (Abs. 1 – 4).

Zu Art. 13:

In Art. 13 vereinbaren die Parteien die Kooperation um eine Haftungsregelung bzw. die Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

Zu Art. 14:

Art. 14 legt das Kooperationsverfahren fest. In Abs. 1 werden die zuständigen Behörden zur Koordinierung der Maßnahmen festgelegt. Zur Verwaltung dieses Abkommens sieht Abs. 2 die Einrichtung eines GNSS-Lenkungsausschusses vor, welcher die Aufgabe hat die einzelnen Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen abzugeben und sie zu überwachen, die Parteien bezüglich der Förderung und Verbesserung der Maßnahmen zu beraten, sowie die Effizienz der Durchführung und Anwendung des Abkommens zu überprüfen. Abs. 3 regelt den Ablauf der Zusammenkünfte dieses Ausschusses sowie die Tragung der Kosten in diesem Zusammenhang.

Abs. 4 sieht eine mögliche Beteiligung einer geeigneten Einrichtung Israels am Gemeinsamen Unternehmen sowie einem von der Gemeinschaft errichteten Nachfolgeorgan vor.

Zu Art. 15:

Das Kooperationsabkommen sieht einen finanziellen Beitrag Israels zum GALILEO-Programm über das Gemeinsame Unternehmen vor. Die Höhe und Modalitäten des Beitrags sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (Abs. 1).

Abs. 2 sieht den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr für Kooperationsregelungen der Parteien im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vor.

Unbeschadet dessen regelt Abs. 3 eine Befreiung von Zöllen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Transfer von Ausrüstung von einer Partei an die Mitwirkenden der anderen Partei.

Zu Art. 16:

Art. 15 regelt den Informationsaustausch im Rahmen dieses Abkommens. Um die effektive Umsetzung der Bestimmung dieses Abkommens zu ermöglichen werden Verwaltungsvereinbarungen getroffen sowie Kontaktstellen eingerichtet (Abs. 1).

Außerdem fördern die Parteien den Informationsaustausch zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten (Abs. 2).

Zu Art. 17:

Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll in freundschaftlicher Beratung erfolgen (Abs. 1). Dies hindert die Parteien jedoch nicht auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen (Abs. 2).

Zu Art. 18:

Art. 18 regelt das Inkrafttreten, die Dauer und die Kündungsmöglichkeit dieses Abkommens (Abs. 1 – 4).


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen hebräische Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.