Vorblatt
Problem:
Das zivile
Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die
internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem
GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit
Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen
Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.
Das Abkommen ist
am 7. Juli 2004 in Brüssel unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl
Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der
Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf
daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch
alle Mitgliedstaaten.
Ziel:
Mit der
Ratifikation dieses Kooperationsabkommens wird die Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft, sowie ihrer Mitgliedstaaten und dem Staat Israel auf
dem Gebiet eines globalen zivilen Satellitennavigationssystems ermöglicht.
Inhalt:
Gegenstand des
Abkommens ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zivilen
Satellitennavigationsprogramms GALILEO. Diese wird sich im Wesentlichen auf die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des GNSS (Global Navigation
Satellite System), auf Kooperationen im Rahmen der Vergabe der entsprechenden
Frequenzspektren, auf Joint Ventures in der industriellen
Komponentenentwicklung, auf Handel und Marktentwicklung für Komponenten der
Satelliteninfrastruktur sowie der Nutzergeräte, auf gemeinsame Entwicklung und
Implementierung von GALILEO Normen und lokaler und regionaler Elemente
insbesondere im israelischen Raum und auf die Einrichtung eines gemeinsamen
Konsultationsforums zur Gewährleistung der Kontinuität und Sicherheit der
angebotenen Dienste erstrecken.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Förderung der
österreichischen Weltraumindustrie und -wissenschaft.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen wurde
von der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten verhandelt und
unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der
Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normenerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem
Staat Israel ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und
hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es keiner
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Im Jänner 2004
erfolgte der Beschluss des Rates der Europäischen Union, die Europäische
Kommission zu ermächtigen, Verhandlungen mit dem Staat Israel über ein
Kooperationsabkommen bezüglich eines zivilen globalen
Satellitennavigationssystems (GNSS) aufzunehmen. Diese Verhandlungen haben in
kurzer Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung des vorliegenden Kooperationsabkommens
am 17. März 2004 geführt. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im
Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es
als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl
durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wurde
am 7. Juli 2004 in Brüssel, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund
eines Beschlusses des EU-Verkehrsministerrates vom 11. Juni 2004, als auch
durch die einzelnen Mitgliedstaaten, unterzeichnet.
Das zwischen den
Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel auf dem
Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO.
Österreich hat in
den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen
Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der
Kooperation unterstützt.
Die Realisierung
des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von
strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse
sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die
Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO
sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine
möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der
daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende
Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO
erachtet.
Die Kooperation
auf bestimmten sensiblen Gebieten ist zur Wahrung der europäischen
Sicherheitsinteressen durch den Vertrag (Art. 4) explizit ausgenommen und
müsste gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung
ausgehandelt werden.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1:
Art. 1 definiert das Ziel des
Abkommens, nämlich die Förderung, Erleichterung und den Ausbau der Kooperation
zwischen den Parteien im Rahmen europäischer und israelischer Beiträge zu einem
globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS).
Zu Art. 2:
Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten
Begriffe („Erweiterung“, „GALILEO“, „lokale Elemente von GALILEO“, Ausrüstung
für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“, „Rechtsvorschrift“,
„Interoperabilität“, „geistiges Eigentum“, „Haftung“, „vertrauliche
Informationen“).
Zu Art. 3:
In diesem Artikel werden die Grundsätze der Kooperation der Parteien
festgelegt, nämlich der beiderseitige Nutzen, die Partnerschaft gemäß den
Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO, die beiderseitige
Möglichkeit an Kooperationsmaßnahmen bei Projekten zur zivilen Nutzung
mitzuwirken, den rechtzeitigen Austausch von Wissen, welches für diese Maßnahmen
von Bedeutung sein kann und den angemessenen Schutz der Rechte an geistigem
Eigentum.
Zu Art. 4:
Dieser Artikel legt den Umfang der Kooperationsmaßnahmen im Bereich der
satellitengestützten Navigation und Zeitgebung fest:
Abs. 1 sieht eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen
Forschung, der industriellen Fertigung und Ausbildung, des Einsatzes, der
Dienstleistungs- und Marktentwicklung, des Handels, in Fragen des
Frequenzspektrums und der Integrität, der Normung und Zertifizierung sowie der Sicherheit
vor. Diese Liste kann durch einen entsprechenden Beschluss des gemäß
Art. 14 eingesetzten Gemeinsamen Lenkungsausschusses angepasst werden.
Abs. 2 hält
explizit fest, dass die Kooperation auf folgenden Gebieten ausgenommen ist und
gegebenenfalls zwischen den Parteien in einer getrennten Vereinbarung
ausgehandelt werden müsste:
Ø- sensible
GALILEO-Technologien und Ausrüstung, die unter die Ausfuhrkontrollverordnung
der EU, von Mitgliedstaaten der EU und der ESA, die MTCR-Regelung oder die
Wassenaar-Vereinbarung fällt, sowie Kryptographie und wichtige
Informationstechnologien und entsprechende Geräte,
Ø- Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems,
Ø- Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,
Ø- öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen
der Definition, Entwicklung, Implementierung, des Tests und der Bewertung und
des Betriebs sowie
Ø- der Austausch vertraulicher Informationen in
Bezug auf die Satellitennavigation und GALILEO.
Gemäß Abs. 3 berührt dieses Abkommen nicht die Anwendung der
Rechtsvorschriften zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens GALILEO und die
dadurch oder durch eine andere Regelung zur Errichtung eines Nachfolgeorgans
geschaffene institutionelle Struktur. Des weiteren berührt das Abkommen nicht
die geltenden Rechtsvorschriften zur Durchführung von
Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck sowie nationale Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Kontrolle
unbestimmter Technologietransfers.
Zu Art. 5:
Art. 5 hält fest, dass die
Parteien, vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften, die Kooperationsmaßnahmen in
größtmöglichem Umfang fördern werden.
Zu Art. 6:
Abs. 1 sieht die Fortsetzung der bisher im Rahmen der Internationalen
Fernmeldeunion erfolgten
Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zu Fragen des
Frequenzspektums vor. Diesbezüglich erklären sich die Parteien in Abs. 2
bereit die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO zu fördern.
Außerdem vereinbaren die Parteien in Abs. 3 zum Schutz der
Funknavigationsfrequenz vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu
bestimmen und daraufhin für beide Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung
dieser zu suchen.
Abs. 4 enthält die Vereinbarung, den gemäß Art. 14 zu bildenden
Ausschuss damit zu beauftragen ein Verfahren festzulegen, um die Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet sicherzustellen.
Abs. 5 sieht vor, dass nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden
darf, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der
Internationalen Fernmeldeunion ergäbe.
Zu Art. 7:
Die Parteien erklären sich in diesem Artikel bereit, die gemeinsame
Forschung auf dem Gebiet des GNNS durch europäische und israelische
Forschungsprogramme zu fördern. Diese Forschung sollte zur künftigen
Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Des weiteren wird
vereinbart, dass der gemäß Art. 14 zu bildende Ausschuss beauftragt wird
ein geeignetes Verfahren hierfür festzulegen.
Zu Art. 8:
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die industrielle Ebene.
Gegenstand im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit sind einerseits der
Aufbau des GALILEO-Systems, andererseits die Entwicklung von Anwendungen des
Systems (Abs. 1). Zur Überprüfung und Leitung der industriellen
Kooperationen wird eine dem gemäß Art. 14 zu bildenden Ausschuss
unterstehende gemeinsame Beratungsgruppe eingesetzt (Abs. 2).
Um die industrielle Kooperation zu erleichtern, ist der Schutz der Rechte
an geistigem, industriellem und wirtschaftlichem Eigentum nach den höchsten
internationalen Standards, inklusive wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser
Rechte, vorgesehen (Abs. 3).
Abs. 4 regelt die Ausfuhr von sensiblen, speziell und mit Zuschüssen
des GALILEO-Programms entwickelten Gütern an Drittländer durch Israel. Die
Ausfuhr solcher Güter muss von der GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden,
wenn diese den EU-Mitgliedstaaten empfohlen hat, dass für diese Güter eine
Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Ebenso enthält Abs. 4 auch die
Vereinbarung, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Israel empfehlen kann,
dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein muss.
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens soll die Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie des Staates Israel, der
israelischen Weltraumagentur und der europäischen Weltraumorganisation
verstärkt werden (Abs. 5).
Zu Art. 9:
Die Parteien unterstützen den Handel mit und die Investition in europäische
und israelische Satelliteninfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und
Anwendungen von GALILEO (Abs. 1). Des weiteren ist Aufklärungsarbeit an
die Öffentlichkeit zu leisten (Abs. 2), wobei die Parteien die Bildung
eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen (Abs. 3).
Gemäß Abs. 4 berührt dieses Abkommen nicht die Rechte und Pflichten
der Parteien im Rahmen der Welthandelsorganisation, der einschlägigen
Ausfuhrkontrollbestimmungen, der relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft, der relevanten Bestimmungen des Vertrages über die Europäische
Union sowie anderer relevanter internationaler Instrumente und damit verwandter
Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten oder Israels.
Zu Art. 10:
Abs. 1 besagt, dass beide Parteien eine Koordination in Bezug auf
globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und
Zertifizierungsforen, insbesondere aber auch eine gemeinsame Entwicklung von
GALILEO Normen und deren weltweite Anwendung unterstützen. Dabei haben sie
insbesondere auf die Interoperabiliät mit anderen GNSS-Systemen zu achten.
Dadurch sollen günstige Vorraussetzungen für die Entwicklung von Anwendungen
der GALILEO Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke
geschaffen werden.
Abs. 2 hält fest, dass daher die Parteien in allen die
Satellitennavigation betreffenden Fragen, die sich in der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
bzw. der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten werden.
In Abs. 3 stellen die Parteien auf bilateraler Ebene sicher, dass alle
Maßnahmen, welche technische Normen, Zertifizierungs- und
Genehmigungsvorschriften und –verfahren betreffen, keine unnötigen
Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatliche Vorschriften haben auf objektiven,
nicht diskriminierenden, im Voraus festgelegten transparenten Kriterien zu
basieren.
Abs. 4 hält fest, dass die Parteien beabsichtigen, auf
Sachverständigenebene die Kooperation und den Austausch von Normen zu
organisieren. Darüber hinaus soll die Beteiligung israelischer Vertreter an den
europäischen Normungsorganisationen gefördert werden.
Zu Art. 11:
Abs. 1 sieht die Zusammenarbeit der Parteien an der Festlegung und
Umsetzung von Systemarchitekturen vor, welche die Integrität von GALILEO und
die Kontinuität der GALILEO-Dienste gewährleisten sollen.
Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau eines regionalen
Erweiterungssystems in Israel. Als Vorläufer hierzu bestätigen die Parteien den
Beschluss zur Errichtung einer regionalen Station zur Integritätsüberwachung in
Israel. Ebenso auf lokaler Ebene erleichtern die Parteien die Entwicklung
lokaler GALILEO-Elemente (Abs. 2).
Zu Art. 12:
In diesem Artikel erklären sich die Parteien bereit, alle praktikablen
Schritte zu unternehmen, um die Kontinuität und Sicherheit der
Satellitennavigationsdienste einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur
in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Damit sollen die Systeme
vor Missbrauch, Unterbrechungen und feindseligen Handlungen geschützt werden.
Zu diesem Zweck wird ein geeignetes Konsultationsforum eingerichtet
(Abs. 1 – 4).
Zu Art. 13:
In Art. 13 vereinbaren die Parteien die Kooperation um eine
Haftungsregelung bzw. die Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die
Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und
umzusetzen.
Zu Art. 14:
Art. 14 legt das
Kooperationsverfahren fest. In Abs. 1 werden die zuständigen Behörden zur
Koordinierung der Maßnahmen festgelegt. Zur Verwaltung dieses Abkommens sieht
Abs. 2 die Einrichtung eines GNSS-Lenkungsausschusses vor, welcher die
Aufgabe hat die einzelnen Kooperationsmaßnahmen zu fördern, Empfehlungen
abzugeben und sie zu überwachen, die Parteien bezüglich der Förderung und
Verbesserung der Maßnahmen zu beraten, sowie die Effizienz der Durchführung und
Anwendung des Abkommens zu überprüfen. Abs. 3 regelt den Ablauf der
Zusammenkünfte dieses Ausschusses sowie die Tragung der Kosten in diesem
Zusammenhang.
Abs. 4 sieht eine mögliche Beteiligung einer geeigneten Einrichtung Israels
am Gemeinsamen Unternehmen sowie einem von der Gemeinschaft errichteten
Nachfolgeorgan vor.
Zu Art. 15:
Das Kooperationsabkommen sieht einen finanziellen Beitrag Israels zum
GALILEO-Programm über das Gemeinsame Unternehmen vor. Die Höhe und Modalitäten
des Beitrags sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (Abs. 1).
Abs. 2 sieht den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr für Kooperationsregelungen der Parteien im Rahmen dieses
Abkommens im Einklang mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vor.
Unbeschadet dessen regelt Abs. 3 eine Befreiung von Zöllen unter
bestimmten Voraussetzungen auf den Transfer von Ausrüstung von einer Partei an
die Mitwirkenden der anderen Partei.
Zu Art. 16:
Art. 15 regelt den
Informationsaustausch im Rahmen dieses Abkommens. Um die effektive Umsetzung
der Bestimmung dieses Abkommens zu ermöglichen werden Verwaltungsvereinbarungen
getroffen sowie Kontaktstellen eingerichtet (Abs. 1).
Außerdem fördern die Parteien den Informationsaustausch zwischen Institutionen
und Unternehmen beider Seiten (Abs. 2).
Zu Art. 17:
Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien zur Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens soll in freundschaftlicher Beratung erfolgen
(Abs. 1). Dies hindert die Parteien jedoch nicht auf das
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen (Abs. 2).
Zu Art. 18:
Art. 18 regelt das
Inkrafttreten, die Dauer und die Kündungsmöglichkeit dieses Abkommens
(Abs. 1 – 4).
Die
Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der
Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu
beschließen, dass dessen hebräische Sprachfassung
dadurch kundgemacht wird, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassung Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies
ist dieses Abkommen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.