Vorblatt
Probleme:
- Wahl- und
Pflegekinder können derzeit für ihre Wahl- und Pflegeeltern keine
Sterbebegleitung in Anspruch nehmen.
- Dauer der
Begleitung schwersterkrankter Kinder ist nicht ausreichend.
Ziele:
- Aufnahme der Wahl- und Pflegeeltern als Angehörige.
- Verlängerung
der Maßnahme bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder.
Inhalt:
- Inanspruchnahme
der Sterbebegleitung durch Wahl- und Pflegekinder auch für ihre Wahl- und
Pflegeeltern.
- Verlängerung
der Inanspruchnahmedauer einer Maßnahme zur Begleitung schwersterkrankter
Kinder auf insgesamt maximal neun Monate.
Alternative:
Beibehalten des
derzeitigen Rechtszustandes.
Finanzielle
Auswirkungen:
Unter der Annahme,
dass sich die Dauer der Inanspruchnahme in allen jährlich in Betracht kommenden
70 Fällen der Begleitung von schwersterkrankten Kindern auf 9 Monate
verlängert, ergibt sich folgende Schätzung zu den sich im Hinblick auf die
Sozialversicherung maximal entstehenden finanziellen Mehrkosten:
Krankenversicherung:
Ausgehend von einem Beitragssatz von 7,5 % vom Ausgleichszulagenrichtsatz
(2005: 662,99 Euro) beträgt der monatliche Beitrag rund 50,- Euro je Person:
70 Personen x 50 Euro x 3 Monate = 10.500,- Euro jährlich (aus der
Arbeitslosenversicherung zu tragen)
Pensionsversicherung:
Die Beitragshöhe beträgt 22,8 % des Richtwertes nach § 44 Abs. 1
Z 18 ASVG (2005: 1350,- Euro), das sind rund 308,- Euro monatlich:
70 Personen x 308 Euro x 3 Monate = rund 65.000,- Euro jährlich (vom
Bund zu tragen)
Insgesamt sind bei
gleich bleibendem Inanspruchnahmeverhalten daher jährliche Mehrkosten in
Höhe von rund 75.500,- Euro zu erwarten.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Hinsichtlich der
Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die
Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung und Begleitung schwersterkrankter
Kinder) ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Zwei Jahre nach dem
In-Kraft-Treten dieser Maßnahme hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit die Evaluierung der Familienhospizkarenz in Auftrag gegeben. Im
Mittelpunkt der empirischen Betrachtung standen jene Personen, die die Maßnahme
der Familienhospizkarenz im Zeitraum Juli 2002 bis Juli 2004 in Anspruch
genommen haben (775 Personen). Insgesamt wurde die Maßnahme der
Familienhospizkarenz von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (hauptsächlich
Frauen zwischen 41 und 50 Jahren) positiv aufgenommen und als wertvolles
Instrument bei der Begleitung sterbender Angehöriger und schwersterkrankter
Kinder gesehen. Es zeigt sich aber, dass die Begleitung sterbender Angehöriger
und schwersterkrankter Kinder persönliche Kräfte und Ressourcen voraussetzt und
Anstrengungen bedeutet, denen viele Menschen nicht gewachsen sind. Daher ist
die absolute Zahl der Inanspruchnehmenden geringer als ursprünglich angenommen.
So gut wie keine Probleme gibt es im betrieblichen
Umfeld - unabhängig von der Betriebsgröße - sowohl von der
Arbeitgeberseite als auch von Vorgesetzten und Kollegen bzw. Kolleginnen.
Die Dauer der
Familienhospizkarenz (zunächst drei Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit
auf insgesamt sechs Monate) hat sich als guter Kompromiss zwischen den
Interessen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen hinsichtlich des Schutzes vor Überforderung und Rückkehr auf
den Arbeitsplatz durchaus bewährt. Die durchschnittliche Dauer der Maßnahme lag
bei vier Monaten. Die Begleitung von schwersterkrankten Kindern hat aber im
Mittel mehr Zeit beansprucht (im Durchschnitt fünf Monate). Da bei Kindern
bestimmte Therapieformen insbesondere in der Tumorbehandlung länger als ein
halbes Jahr dauern, besteht der Bedarf nach einer Verlängerung der Maßnahme.
Im Einzelnen
werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:
- Inanspruchnahme
der Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern.
- Verlängerung
der Inanspruchnahmedauer anlässlich der Begleitung schwersterkrankter Kinder
auf insgesamt maximal neun Monate.
- Anpassung
im § 32 AlVG 1977.
Im
Landarbeitsgesetz 1984 (Artikel 3) erfolgen analoge Änderungen.
Darüber hinaus werden Zitatberichtigungen vorgenommen und Redaktionsversehen
der letzten Novellen bereinigt.
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit
es nicht unter Art. 12 fällt“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG
(„Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land-
und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG:
Wahl- und
Pflegeeltern sind von der taxativen Aufzählung des § 16 Abs. 1
letzter Satz UrlG nicht erfasst. Ebenso sind sie im § 14a Abs. 1
zweiter Satz AVRAG bisher nicht angeführt. Sinn und Zweck der Sterbebegleitung ist
es, Zeit mit einem sterbenden nahen Angehörigen verbringen zu können. Wenn
sowohl Kinder als auch Schwiegerkinder für ihre Eltern bzw. Schwiegereltern
eine im § 14a Abs. 1 AVRAG enthaltene Maßnahme zum Zwecke der
Sterbebegleitung verlangen können, so sollten dies auch Wahl und Pflegekinder
für ihre Wahl- und Pflegeeltern verlangen können. Daher werden sie in die
Aufzählung des § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG aufgenommen.
Zu § 14b AVRAG:
Die Begleitung
schwersterkrankter Kinder kann abweichend von § 14a Abs. 1 AVRAG
vorerst für längstens fünf Monate verlangt werden. Eine Verlängerung der
Maßnahme ist wie bisher zulässig, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr
mit neun Monaten begrenzt ist. Dies ist insofern gerechtfertigt, als bestimmte
Therapieformen - insbesondere bei krebskranken
Kindern - mehr als sechs Monate dauern.
Zu § 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG:
Die Bestimmungen
treten mit 1.1.2006 in Kraft. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird festgelegt,
dass die Verlängerung der Maßnahme zum Zwecke der Begleitung schwersterkrankter
Kinder für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt, die eine solche
Maßnahme nach dem 31.12.2005 verlangen.
Auch für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1.1.2006 eine Maßnahme zur
Begleitung schwersterkrankter Kinder verlangt haben, ist eine einvernehmliche
Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens neun Monate vorgesehen. Damit wird auch
bei solchen Verlängerungen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach
dem AlVG 1977 gewährleistet. Voraussetzung einer derartigen Verlängerung
ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Stimmt der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin der Verlängerung nicht zu, kann diese Verlängerung nicht
gerichtlich geltend gemacht werden. Weiters kann die einvernehmlich festgelegte
Verlängerung nur nach Ausschöpfung der Maßnahme in der Dauer von sechs Monaten
vorgenommen werden. Die Verlängerung hat im unmittelbaren Anschluss an die
Maßnahme zu erfolgen. Meldefristen sind nicht vorgesehen.
Zu Artikel 2:
Zu § 32 Abs. 1 erster Satz AlVG:
Im Hinblick auf die künftig vorgesehene Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, ein schwersterkranktes Kind gemäß § 14b AVRAG bis zu
neun Monate zu begleiten, soll diese auch für Arbeitslose eingeräumt werden.
Zu Artikel 3:
Zu § 16 Abs. 1, § 39k Abs. 3 und
§ 39m Abs. 3a LAG:
Es werden
Schreibfehler korrigiert.
Zu § 26c Abs. 1 und § 39e LAG:
In diesen
Bestimmungen wurden Zitatberichtigungen vorgenommen.
Zu § 39k Abs. 5 LAG:
Auch wenn bereits
durch § 39l FLAG klargestellt ist, dass für Zeiten der Sterbebegleitung
bzw. der Begleitung schwersterkrankter Kinder Beiträge vom FLAF an die
Mitarbeitervorsorgekassen zu entrichten sind, so werden analog zu § 7
Abs. 5 BMVG und aus Gründen der Rechtssicherheit die Maßnahmen nach den
§§ 39t und 39u auch in den § 39k Abs. 5 aufgenommen.
Zu § 39t Abs. 2 LAG:
Wahl- und
Pflegeeltern waren bisher nicht von § 39t erfasst. Analog zu § 14a
AVRAG wurden sie nun in den Angehörigenkatalog des § 39t Abs. 2 aufgenommen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 14a AVRAG verwiesen.
Zu 39u LAG:
Es wird auf die
Erläuterungen zu § 14b AVRAG verwiesen.
Zu § 39v LAG:
Es wird eine
legistische Klarstellung vorgenommen.
Zu § 69 Abs. 5 LAG:
Es wird eine
sprachliche Berichtigung vorgenommen.
Zu § 100 Abs. 1 LAG:
Da es früher ein
generelles Nachtarbeitsverbot für Frauen in der Land- und Forstwirtschaft gab,
war im § 100 Abs. 1 nur festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung von
diesem Verbot, die im § 95 Abs. 2 LAG enthalten war, für werdende und
stillende Mütter nicht zur Anwendung kommt. Für werdende und stillende Mütter
galt somit ein absolutes Nachtarbeitsverbot. Anlässlich des Entfalls des
generellen Nachtarbeitsverbots wurde eine Anpassung des § 100 Abs. 1
vergessen. Nunmehr wird klargestellt, dass das generelle Nachtarbeitsverbot für
werdende und stillende Mütter aufrecht bleibt.
Zu § 238a Abs. 2 LAG:
Die Zitate werden
angepasst.
Zu § 239 Abs. 27 und 28 LAG:
Abs. 27
enthält die Umsetzungsanordnung für die Bundesländer und in Abs. 28 findet
sich eine Übergangsbestimmung zu § 39u. Im Übrigen wird auf die
Erläuterungen zu § 19 AVRAG verwiesen.