Vorblatt

Probleme:

-       Wahl- und Pflegekinder können derzeit für ihre Wahl- und Pflegeeltern keine Sterbebegleitung in Anspruch nehmen.

-       Dauer der Begleitung schwersterkrankter Kinder ist nicht ausreichend.

Ziele:

-       Aufnahme der Wahl- und Pflegeeltern als Angehörige.

-       Verlängerung der Maßnahme bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder.

Inhalt:

-       Inanspruchnahme der Sterbebegleitung durch Wahl- und Pflegekinder auch für ihre Wahl- und Pflegeeltern.

-       Verlängerung der Inanspruchnahmedauer einer Maßnahme zur Begleitung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt maximal neun Monate.

Alternative:

Beibehalten des derzeitigen Rechtszustandes.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter der Annahme, dass sich die Dauer der Inanspruchnahme in allen jährlich in Betracht kommenden 70 Fällen der Begleitung von schwersterkrankten Kindern auf 9 Monate verlängert, ergibt sich folgende Schätzung zu den sich im Hinblick auf die Sozialversicherung maximal entstehenden finanziellen Mehrkosten:

Krankenversicherung: Ausgehend von einem Beitragssatz von 7,5 % vom Ausgleichszulagenrichtsatz (2005: 662,99 Euro) beträgt der monatliche Beitrag rund 50,- Euro je Person: 70 Personen x 50 Euro x 3 Monate = 10.500,- Euro jährlich (aus der Arbeitslosenversicherung zu tragen)

Pensionsversicherung: Die Beitragshöhe beträgt 22,8 % des Richtwertes nach § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG (2005: 1350,- Euro), das sind rund 308,- Euro monatlich: 70 Personen x 308 Euro x 3 Monate = rund 65.000,- Euro jährlich (vom Bund zu tragen)

Insgesamt sind bei gleich bleibendem Inanspruchnahmeverhalten daher jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 75.500,- Euro zu erwarten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung und Begleitung schwersterkrankter Kinder) ist mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Maßnahme hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Evaluierung der Familienhospizkarenz in Auftrag gegeben. Im Mittelpunkt der empirischen Betrachtung standen jene Personen, die die Maßnahme der Familienhospizkarenz im Zeitraum Juli 2002 bis Juli 2004 in Anspruch genommen haben (775 Personen). Insgesamt wurde die Maßnahme der Familienhospizkarenz von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (hauptsächlich Frauen zwischen 41 und 50 Jahren) positiv aufgenommen und als wertvolles Instrument bei der Begleitung sterbender Angehöriger und schwersterkrankter Kinder gesehen. Es zeigt sich aber, dass die Begleitung sterbender Angehöriger und schwersterkrankter Kinder persönliche Kräfte und Ressourcen voraussetzt und Anstrengungen bedeutet, denen viele Menschen nicht gewachsen sind. Daher ist die absolute Zahl der Inanspruchnehmenden geringer als ursprünglich angenommen. So gut wie keine Probleme gibt es im betrieblichen Umfeld - unabhängig von der Betriebsgröße - sowohl von der Arbeitgeberseite als auch von Vorgesetzten und Kollegen bzw. Kolleginnen.

Die Dauer der Familienhospizkarenz (zunächst drei Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf insgesamt sechs Monate) hat sich als guter Kompromiss zwischen den Interessen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen hinsichtlich des Schutzes vor Überforderung und Rückkehr auf den Arbeitsplatz durchaus bewährt. Die durchschnittliche Dauer der Maßnahme lag bei vier Monaten. Die Begleitung von schwersterkrankten Kindern hat aber im Mittel mehr Zeit beansprucht (im Durchschnitt fünf Monate). Da bei Kindern bestimmte Therapieformen insbesondere in der Tumorbehandlung länger als ein halbes Jahr dauern, besteht der Bedarf nach einer Verlängerung der Maßnahme.

Im Einzelnen werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:

-       Inanspruchnahme der Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern.

-       Verlängerung der Inanspruchnahmedauer anlässlich der Begleitung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt maximal neun Monate.

-       Anpassung im § 32 AlVG 1977.

Im Landarbeitsgesetz 1984 (Artikel 3) erfolgen analoge Änderungen. Darüber hinaus werden Zitatberichtigungen vorgenommen und Redaktionsversehen der letzten Novellen bereinigt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG:

Wahl- und Pflegeeltern sind von der taxativen Aufzählung des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG nicht erfasst. Ebenso sind sie im § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG bisher nicht angeführt. Sinn und Zweck der Sterbebegleitung ist es, Zeit mit einem sterbenden nahen Angehörigen verbringen zu können. Wenn sowohl Kinder als auch Schwiegerkinder für ihre Eltern bzw. Schwiegereltern eine im § 14a Abs. 1 AVRAG enthaltene Maßnahme zum Zwecke der Sterbebegleitung verlangen können, so sollten dies auch Wahl und Pflegekinder für ihre Wahl- und Pflegeeltern verlangen können. Daher werden sie in die Aufzählung des § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG aufgenommen.

Zu § 14b AVRAG:

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann abweichend von § 14a Abs. 1 AVRAG vorerst für längstens fünf Monate verlangt werden. Eine Verlängerung der Maßnahme ist wie bisher zulässig, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun Monaten begrenzt ist. Dies ist insofern gerechtfertigt, als bestimmte Therapieformen - insbesondere bei krebskranken Kindern - mehr als sechs Monate dauern.

Zu § 19 Abs. 1 Z 18 AVRAG:

Die Bestimmungen treten mit 1.1.2006 in Kraft. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird festgelegt, dass die Verlängerung der Maßnahme zum Zwecke der Begleitung schwersterkrankter Kinder für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt, die eine solche Maßnahme nach dem 31.12.2005 verlangen.

Auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1.1.2006 eine Maßnahme zur Begleitung schwersterkrankter Kinder verlangt haben, ist eine einvernehmliche Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens neun Monate vorgesehen. Damit wird auch bei solchen Verlängerungen eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung nach dem AlVG 1977 gewährleistet. Voraussetzung einer derartigen Verlängerung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Stimmt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Verlängerung nicht zu, kann diese Verlängerung nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Weiters kann die einvernehmlich festgelegte Verlängerung nur nach Ausschöpfung der Maßnahme in der Dauer von sechs Monaten vorgenommen werden. Die Verlängerung hat im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahme zu erfolgen. Meldefristen sind nicht vorgesehen.

Zu Artikel 2:

Zu § 32 Abs. 1 erster Satz AlVG:

Im Hinblick auf die künftig vorgesehene Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein schwersterkranktes Kind gemäß § 14b AVRAG bis zu neun Monate zu begleiten, soll diese auch für Arbeitslose eingeräumt werden.

Zu Artikel 3:

Zu § 16 Abs. 1, § 39k Abs. 3 und § 39m Abs. 3a LAG:

Es werden Schreibfehler korrigiert.

Zu § 26c Abs. 1 und § 39e LAG:

In diesen Bestimmungen wurden Zitatberichtigungen vorgenommen.

Zu § 39k Abs. 5 LAG:

Auch wenn bereits durch § 39l FLAG klargestellt ist, dass für Zeiten der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung schwersterkrankter Kinder Beiträge vom FLAF an die Mitarbeitervorsorgekassen zu entrichten sind, so werden analog zu § 7 Abs. 5 BMVG und aus Gründen der Rechtssicherheit die Maßnahmen nach den §§ 39t und 39u auch in den § 39k Abs. 5 aufgenommen.

Zu § 39t Abs. 2 LAG:

Wahl- und Pflegeeltern waren bisher nicht von § 39t erfasst. Analog zu § 14a AVRAG wurden sie nun in den Angehörigenkatalog des § 39t Abs. 2 aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 14a AVRAG verwiesen.

Zu 39u LAG:

Es wird auf die Erläuterungen zu § 14b AVRAG verwiesen.

Zu § 39v LAG:

Es wird eine legistische Klarstellung vorgenommen.

Zu § 69 Abs. 5 LAG:

Es wird eine sprachliche Berichtigung vorgenommen.

Zu § 100 Abs. 1 LAG:

Da es früher ein generelles Nachtarbeitsverbot für Frauen in der Land- und Forstwirtschaft gab, war im § 100 Abs. 1 nur festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung von diesem Verbot, die im § 95 Abs. 2 LAG enthalten war, für werdende und stillende Mütter nicht zur Anwendung kommt. Für werdende und stillende Mütter galt somit ein absolutes Nachtarbeitsverbot. Anlässlich des Entfalls des generellen Nachtarbeitsverbots wurde eine Anpassung des § 100 Abs. 1 vergessen. Nunmehr wird klargestellt, dass das generelle Nachtarbeitsverbot für werdende und stillende Mütter aufrecht bleibt.

Zu § 238a Abs. 2 LAG:

Die Zitate werden angepasst.

Zu § 239 Abs. 27 und 28 LAG:

Abs. 27 enthält die Umsetzungsanordnung für die Bundesländer und in Abs. 28 findet sich eine Übergangsbestimmung zu § 39u. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 19 AVRAG verwiesen.