1127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 711/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geändert werden

Die Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. September 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

 

Zu Artikel I:

Mit Artikel 1 dieser Novelle sollen die durch die Europäische Kommission aufgezeigten Umsetzungsmängel behoben werden.

Unvollständige Umsetzung der Datenschutzrichtlinie und der Rahmenrichtlinie:

Die Europäische Kommission hat am 16.3.2005 in Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich festgestellt, dass Österreich mit § 107 TKG 2003 deshalb gegen die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verstoße, weil durch die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Business-Empfängern die Reichweite des Spam-Verbots gegenüber dem EU-Recht unzulässig eingeschränkt wird. Ein Vergleich mit dem Text der Richtlinie (Art. 13) zeigt, dass die Bedenken der Europäischen Kommission zutreffen dürften.

Die derzeit geltende Fassung der gegenständlichen Regelung wurde - nach Änderungen der Regierungsvorlage im Verkehrsausschuss - im August 2003 vom Nationalrat beschlossen.

Mit gleichem Schreiben hat die Europäische Kommission weiters festgehalten, dass Österreich gegen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie verstoße, da weder eine Bestimmung bestünde, der zufolge den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen hätte, noch durch eine Bestimmung des TKG 2003 vorgesehen sei, dass die Wettbewerbsbehörde am Marktanalyseverfahren zu beteiligen sei.

Eine Novellierung würde nicht nur die Vertragsverletzungsverfahren beenden, sondern auch einem in der Öffentlichkeit öfter geäußerten Wunsch nach einer Verbesserung des Schutzes vor Spam entsprechen.

Zu Artikel II:

Durch die vorgeschlagene Novelle wird die Zuständigkeit des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zur Entscheidung über Angelegenheiten der Marktüberwachung sowie zur Entscheidung in Verwaltungsstrafverfahren auf die Fernmeldebüros übertragen.

Mit der vorgesehenen Kompetenzverschiebung von einer österreichweit zuständigen Behörde auf die vier, bereits auf Grund des Telekommunikationsgesetzes eingerichteten, Fernmeldebüros wird nicht nur der Verwaltungsablauf vereinfacht sondern auch ein Mehr an Bürgernähe erzielt.

Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bleibt durch diese Novelle bestehen und wird auch weiterhin diejenigen im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, welche spezielle technische Expertise erfordern, (wie zB die technische Beurteilung von Telekommunikationsanlagen).

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1 und 2:

Durch diese Änderungen werden ausdrückliche Verweise auf behinderte Nutzer in die dem TKG 2003 vorangestellte Zielbestimmung aufgenommen.

Zu Z 3:

Mit dieser Änderung wird die bereits in § 128 TKG 2003 normierte Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Durchführung eines Konsultationsverfahrens insofern konkretisiert als den Wettbewerbsbehörden ausdrücklich ein Stellungnahmerecht im Marktanalyseverfahren eingeräumt wird.

Zu Z 4:

Da Absatz 4, der die Lockerung des Schutzniveaus für den business-to-business-Bereich vorsah, durch Z 8 des gegenständlichen Entwurfes entfällt, kann die Einschränkung auf Verbraucher in dieser Bestimmung entfallen.

Zu Z 5:

§ 13 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie sieht Ausnahmen vom opt-in-Prinzip für den Fall vor, dass die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Z 1 bis 4 übernehmen diese Voraussetzungen. Diese Bestimmung sollte beibehalten werden, um die vollständige Umsetzung der Datenschutzrichtlinie zu erreichen.

§ 107 TKG 2003 regelt die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten (Telefonanrufe, Faxe, SMS, e-mails), da dieser Problemkreis in den vergangenen Jahren kontinuierlich Erweiterungen erfahren hat. Das Regelungsbedürfnis findet seinen Grund darin, dass durch unerbetene Nachrichten nicht unerhebliche Kosten auch für die Empfänger dieser Nachrichten entstehen können. Dies insbesondere bei massenweiser Zusendung von e-mails. Daraus ergibt sich ein Schutzbedürfnis, das hinsichtlich Unternehmen gegen deren Interesse am Funktionieren des elektronischen Geschäftsverkehrs abgewogen werden muss. Unternehmen sind überwiegend an verhältnismäßiger Kontaktaufnahme durch Geschäftspartner im jeweiligen Geschäftsbereich interessiert. Daher ist sicherzustellen, dass der Erstkontakt zwischen Unternehmen im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs im jeweiligen Geschäftsbereich nicht verunmöglicht oder unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Das Interesse eines Unternehmens, im jeweiligen Geschäftsbereich in verhältnismäßiger Art und Weise kontaktiert zu werden, wird insbesondere durch die willentliche Veröffentlichung eigener Kontaktinformationen auf Websites oder in anderer öffentlich zugänglicher Form bekundet. Daher ist anzunehmen, dass ein Unternehmen, welches seine eigenen Kontaktinformationen willentlich auf seiner Website oder in anderer öffentlich zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung eine Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 zur Zusendung elektronischer Post in seinem jeweiligen Geschäftsbereich erteilt.

Ebenso kann die Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 durch die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer politischen Partei als gegeben angesehen werden.

Sofern nach der bisherigen Rechtslage die Kontaktinformation des Teilnehmers rechtmäßig, jedoch ohne die (damals noch nicht erforderliche) Möglichkeit der kostenfreien Ablehnung schon bei der Erhebung der Kontaktinformation ermittelt wurde, ist – ungeachtet des § 107 Abs. 3 Z 3 - die Zusendung elektronischer Post dennoch zulässig, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 erfüllt sind. Schon bisher war in diesen Fällen die Zusendung elektronischer Post gemäß § 107 Abs. 3 zulässig, wenn sie mit dem Geschäftszweig des Unternehmens und dem Inhalt der Kundenbeziehung in Einklang stand.

Die neu hinzugefügte Z 4 enthält einen Verweis auf die gemäß § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz von der RTR-GmbH zu führende Liste. Dieser Verweis dient lediglich der Klarstellung, da die Verpflichtung zur Beachtung dieser Liste bislang vielen Normunterworfenen nicht bewusst war.

Wird E-Mail-Werbung hingegen nach vorheriger Zustimmung versendet, muss die Liste nach § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz nicht beachtet werden, da die Zustimmung zur Werbung im konkreten Einzelfall stärker wiegt als der generelle Wunsch, keine E-Mail-Werbung zu erhalten. Damit wird es dem potentiellen Empfänger ermöglicht, in den von ihm bestimmten Einzelfällen trotz einer vorgenommenen Eintragung in die Liste, E-Mail-Werbung zu erhalten.

Zu Z 6:

Diese Bestimmung enthielt die im Widerspruch zu Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie (2002/58/EC), stehende Regelung, die ein geringeres Schutzniveau für den Geschäftsbereich zuließ.

Zu Z 7:

Diese Bestimmung kann sprachlich vereinfacht werden.

Zu Z 8:

Nach dem geltenden § 107 TKG 2003 wären aus dem Ausland versendete unerbetene Nachrichten nur dann verwaltungsrechtlich strafbar, wenn es sich um Anrufe oder Fernkopien handelt. Der Verweis sollte daher dahingehend ausgedehnt werden, dass auf die Absätze 1, 2 und 5 und nicht ausschließlich auf Absatz 1 verwiesen wird.

Die Auswirkungen dieser Regelung wird in der Praxis allerdings nicht allzu große Bedeutung zukommen, da der wahre Absender ohnehin meist verschleiert wird und eine Strafverfolgung somit kaum möglich ist. Von der vorgeschlagenen Änderung betroffen sind daher nur diejenigen österreichischen oder sonst für die Verwaltungsstrafbehörde greifbaren Unternehmen, die e-mails oder SMS aus dem Ausland nach Österreich senden ohne ihre Identität zu verschleiern. Diese Regelung ändert sohin nichts an der Tatsache, dass sich diese Formen von Spam am wirkungsvollsten durch Filterprogramme bekämpfen lassen.

Zu Z 9 und 10:

Da im vorgeschlagenen Text nunmehr einheitlich der Begriff „elektronische Post“ verwendet wird, erscheint es zweckmäßig, die zwei Straftatbestände der geltenden Z 20 und 21 zu einer Bestimmung zusammenzufassen.

Zu Z 11:

An dieser Stelle wird das Datum des In-Kraft-tretens der gegenständlichen Novelle festgesetzt.

Zu Artikel II:

Zu Z 1:

Durch diese Bestimmung wird die Zuständigkeit des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zur Entscheidung über Angelegenheiten der Marktüberwachung sowie zur Entscheidung in Verwaltungsstrafverfahren auf die Fernmeldebüros übertragen.

Zu Z 2:

Da die Fernmeldebüros in Zukunft Bescheide auch auf Grund des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen werden, ist auch die Zuständigkeit zur Erlassung von Rechtsmittelentscheidungen zu regeln.

Zu Z 3:

An dieser Stelle wird das Datum des In-Kraft-tretens der gegenständlichen Novelle festgesetzt.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Kai Jan Krainer, Dr. Gabriela Moser und Mag. Karin Hakl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass eine Veröffentlichung der Kontaktinformationen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, z.B. im Impressum einer Website, nicht als Zustimmung angesehen werden kann, da sie in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht als Einwilligung zum Empfang von Nachrichten im jeweiligen Geschäftsbereich gewertet werden kann.

Der Ausschuss geht davon aus, dass die Erläuterungen zu Z 5 des Entwurfes dahingehend zu verstehen sind, dass ein Schutzbedürfnis des Empfängers auch dann nicht anzunehmen sein wird, wenn das Senden der Nachricht auf einer anderen als einer geschäftlichen Rechtsbeziehung zwischen Absender und Empfänger, z. B. auf Grund einer Mitgliedschaft in einem Verein oder in einer politischen Partei, erfolgt.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 10 12

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann