1127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über den Antrag
711/A der Abgeordneten Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003
und das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
geändert werden
Die Abgeordneten
Klaus Wittauer, Mag. Karin Hakl,
Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am
28. September 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Allgemeiner
Teil
Zu
Artikel I:
Mit Artikel 1
dieser Novelle sollen die durch die Europäische Kommission aufgezeigten
Umsetzungsmängel behoben werden.
Unvollständige
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie und der Rahmenrichtlinie:
Die Europäische
Kommission hat am 16.3.2005 in Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich
festgestellt, dass Österreich mit § 107 TKG 2003 deshalb gegen die
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verstoße, weil durch die
Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Business-Empfängern die Reichweite des
Spam-Verbots gegenüber dem EU-Recht unzulässig eingeschränkt wird. Ein
Vergleich mit dem Text der Richtlinie (Art. 13) zeigt, dass die Bedenken
der Europäischen Kommission zutreffen dürften.
Die derzeit
geltende Fassung der gegenständlichen Regelung wurde - nach Änderungen der
Regierungsvorlage im Verkehrsausschuss - im August 2003 vom Nationalrat
beschlossen.
Mit gleichem Schreiben
hat die Europäische Kommission weiters festgehalten, dass Österreich gegen
Bestimmungen der Rahmenrichtlinie verstoße, da weder eine Bestimmung bestünde,
der zufolge den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu tragen
hätte, noch durch eine Bestimmung des TKG 2003 vorgesehen sei, dass die
Wettbewerbsbehörde am Marktanalyseverfahren zu beteiligen sei.
Eine Novellierung
würde nicht nur die Vertragsverletzungsverfahren beenden, sondern auch einem in
der Öffentlichkeit öfter geäußerten Wunsch nach einer Verbesserung des Schutzes
vor Spam entsprechen.
Zu
Artikel II:
Durch die
vorgeschlagene Novelle wird die Zuständigkeit des Büros für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen zur Entscheidung über Angelegenheiten der
Marktüberwachung sowie zur Entscheidung in Verwaltungsstrafverfahren auf die
Fernmeldebüros übertragen.
Mit der
vorgesehenen Kompetenzverschiebung von einer österreichweit zuständigen Behörde
auf die vier, bereits auf Grund des Telekommunikationsgesetzes eingerichteten,
Fernmeldebüros wird nicht nur der Verwaltungsablauf vereinfacht sondern auch
ein Mehr an Bürgernähe erzielt.
Das Büro für
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bleibt durch diese Novelle
bestehen und wird auch weiterhin diejenigen im Bundesgesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, welche
spezielle technische Expertise erfordern, (wie zB die technische Beurteilung
von Telekommunikationsanlagen).
Besonderer
Teil
Zu
Artikel I:
Zu Z 1
und 2:
Durch diese
Änderungen werden ausdrückliche Verweise auf behinderte Nutzer in die dem
TKG 2003 vorangestellte Zielbestimmung aufgenommen.
Zu Z 3:
Mit dieser
Änderung wird die bereits in § 128 TKG 2003 normierte Verpflichtung
der Regulierungsbehörde zur Durchführung eines Konsultationsverfahrens insofern
konkretisiert als den Wettbewerbsbehörden ausdrücklich ein Stellungnahmerecht
im Marktanalyseverfahren eingeräumt wird.
Zu Z 4:
Da Absatz 4, der
die Lockerung des Schutzniveaus für den business-to-business-Bereich vorsah,
durch Z 8 des gegenständlichen Entwurfes entfällt, kann die Einschränkung
auf Verbraucher in dieser Bestimmung entfallen.
Zu Z 5:
§ 13
Abs. 2 Datenschutzrichtlinie sieht Ausnahmen vom opt-in-Prinzip für den
Fall vor, dass die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die
Z 1 bis 4 übernehmen diese Voraussetzungen. Diese Bestimmung sollte
beibehalten werden, um die vollständige Umsetzung der Datenschutzrichtlinie zu
erreichen.
§ 107
TKG 2003 regelt die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten
(Telefonanrufe, Faxe, SMS, e-mails), da dieser Problemkreis in den vergangenen
Jahren kontinuierlich Erweiterungen erfahren hat. Das Regelungsbedürfnis findet
seinen Grund darin, dass durch unerbetene Nachrichten nicht unerhebliche Kosten
auch für die Empfänger dieser Nachrichten entstehen können. Dies insbesondere
bei massenweiser Zusendung von e-mails. Daraus ergibt sich ein Schutzbedürfnis,
das hinsichtlich Unternehmen gegen deren Interesse am Funktionieren des
elektronischen Geschäftsverkehrs abgewogen werden muss. Unternehmen sind
überwiegend an verhältnismäßiger Kontaktaufnahme durch Geschäftspartner im
jeweiligen Geschäftsbereich interessiert. Daher ist sicherzustellen, dass der
Erstkontakt zwischen Unternehmen im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs
im jeweiligen Geschäftsbereich nicht verunmöglicht oder unverhältnismäßig
eingeschränkt wird. Das Interesse eines Unternehmens, im jeweiligen
Geschäftsbereich in verhältnismäßiger Art und Weise kontaktiert zu werden, wird
insbesondere durch die willentliche Veröffentlichung eigener
Kontaktinformationen auf Websites oder in anderer öffentlich zugänglicher Form
bekundet. Daher ist anzunehmen, dass ein Unternehmen, welches seine eigenen
Kontaktinformationen willentlich auf seiner Website oder in anderer öffentlich
zugänglicher Form veröffentlicht, durch diese Veröffentlichung eine
Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 zur Zusendung
elektronischer Post in seinem jeweiligen Geschäftsbereich erteilt.
Ebenso
kann die Einwilligung im Sinne des § 107 Abs. 2 TKG 2003 durch die
Mitgliedschaft in einem Verein oder einer politischen Partei als gegeben
angesehen werden.
Sofern nach der
bisherigen Rechtslage die Kontaktinformation des Teilnehmers rechtmäßig, jedoch
ohne die (damals noch nicht erforderliche) Möglichkeit der kostenfreien
Ablehnung schon bei der Erhebung der Kontaktinformation ermittelt wurde, ist –
ungeachtet des § 107 Abs. 3 Z 3 - die Zusendung elektronischer
Post dennoch zulässig, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 107 Abs. 3
erfüllt sind. Schon bisher war in diesen Fällen die Zusendung elektronischer
Post gemäß § 107 Abs. 3 zulässig, wenn sie mit dem Geschäftszweig des
Unternehmens und dem Inhalt der Kundenbeziehung in Einklang stand.
Die neu
hinzugefügte Z 4 enthält einen Verweis auf die gemäß § 7 Abs. 2
E-Commerce-Gesetz von der RTR-GmbH zu führende Liste. Dieser Verweis dient
lediglich der Klarstellung, da die Verpflichtung zur Beachtung dieser Liste
bislang vielen Normunterworfenen nicht bewusst war.
Wird E-Mail-Werbung
hingegen nach vorheriger Zustimmung versendet, muss die Liste nach § 7
Abs. 2 E-Commerce-Gesetz nicht beachtet werden, da die Zustimmung zur
Werbung im konkreten Einzelfall stärker wiegt als der generelle Wunsch, keine
E-Mail-Werbung zu erhalten. Damit wird es dem potentiellen Empfänger
ermöglicht, in den von ihm bestimmten Einzelfällen trotz einer vorgenommenen
Eintragung in die Liste, E-Mail-Werbung zu erhalten.
Zu Z 6:
Diese Bestimmung
enthielt die im Widerspruch zu Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie
(2002/58/EC), stehende Regelung, die ein geringeres Schutzniveau für den
Geschäftsbereich zuließ.
Zu Z 7:
Diese Bestimmung
kann sprachlich vereinfacht werden.
Zu Z 8:
Nach dem geltenden
§ 107 TKG 2003 wären aus dem Ausland versendete unerbetene Nachrichten
nur dann verwaltungsrechtlich strafbar, wenn es sich um Anrufe oder Fernkopien
handelt. Der Verweis sollte daher dahingehend ausgedehnt werden, dass auf die
Absätze 1, 2 und 5 und nicht ausschließlich auf Absatz 1 verwiesen wird.
Die Auswirkungen
dieser Regelung wird in der Praxis allerdings nicht allzu große Bedeutung
zukommen, da der wahre Absender ohnehin meist verschleiert wird und eine
Strafverfolgung somit kaum möglich ist. Von der vorgeschlagenen Änderung
betroffen sind daher nur diejenigen österreichischen oder sonst für die
Verwaltungsstrafbehörde greifbaren Unternehmen, die e-mails oder SMS aus dem
Ausland nach Österreich senden ohne ihre Identität zu verschleiern. Diese
Regelung ändert sohin nichts an der Tatsache, dass sich diese Formen von Spam
am wirkungsvollsten durch Filterprogramme bekämpfen lassen.
Zu Z 9
und 10:
Da im
vorgeschlagenen Text nunmehr einheitlich der Begriff „elektronische Post“
verwendet wird, erscheint es zweckmäßig, die zwei Straftatbestände der
geltenden Z 20 und 21 zu einer Bestimmung zusammenzufassen.
Zu
Z 11:
An dieser Stelle
wird das Datum des In-Kraft-tretens der gegenständlichen Novelle festgesetzt.
Zu
Artikel II:
Zu Z 1:
Durch diese
Bestimmung wird die Zuständigkeit des Büros für Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen zur Entscheidung über Angelegenheiten der
Marktüberwachung sowie zur Entscheidung in Verwaltungsstrafverfahren auf die
Fernmeldebüros übertragen.
Zu Z 2:
Da die
Fernmeldebüros in Zukunft Bescheide auch auf Grund des Bundesgesetzes über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen erlassen werden, ist auch die
Zuständigkeit zur Erlassung von Rechtsmittelentscheidungen zu regeln.
Zu Z 3:
An dieser Stelle
wird das Datum des In-Kraft-tretens der gegenständlichen Novelle festgesetzt.“
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Kai Jan Krainer, Dr.
Gabriela Moser und Mag. Karin Hakl sowie
der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Mag. Helmut Kukacka.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Ferner beschloss
der Verkehrsausschuss einstimmig folgende Feststellung:
„Der Ausschuss
geht davon aus, dass eine Veröffentlichung der Kontaktinformationen auf Grund
einer gesetzlichen Verpflichtung, z.B. im Impressum einer Website, nicht als
Zustimmung angesehen werden kann, da sie in diesem Zusammenhang offensichtlich
nicht als Einwilligung zum Empfang von Nachrichten im jeweiligen
Geschäftsbereich gewertet werden kann.
Der Ausschuss geht
davon aus, dass die Erläuterungen zu Z 5 des Entwurfes dahingehend zu
verstehen sind, dass ein Schutzbedürfnis des Empfängers auch dann nicht anzunehmen
sein wird, wenn das Senden der Nachricht auf einer anderen als einer
geschäftlichen Rechtsbeziehung zwischen Absender und Empfänger, z. B. auf Grund
einer Mitgliedschaft in einem Verein oder in einer politischen Partei,
erfolgt.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 10 12
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann