1132 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1111 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs‑Änderungs­gesetz 2005 – SVÄG 2005)

Der größte Teil der gegenständlichen Regierungsvorlage soll der Rechtsbereinigung, der Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb der Sozialversicherung dienen.

Darüber hinaus enthält die gegenständliche Regierungsvorlage Vorschläge zu weiteren Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung von Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.      Ausnahme von Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;

2.      Schaffung einer begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige;

3.       Klarstellungen bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;

4.       Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;

5.       Verpflichtung zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;

6.      Klarstellung, dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;

7.      Ergänzung der Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert sind;

8.       Ermöglichung der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;

9.       Adaptierungen der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;

10.       Klarstellungen bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;

11.    Adaptierung der Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;

12.       Neudefinition des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;

13     Ergänzung der Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch die öffentliche Hand zu entrichten sind;

14.    Streichung der Bestimmungen über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension) nach erfolgreicher Rehabilitation;

15.       außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;

16.    Stärkung der Stellung des Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper;

17.    Festlegung des Datenverkehrs in Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die Pensionsversicherungsträger;

18.    Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;

19.    Schaffung einer Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;

20.    Klarstellung, dass auch unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;

21.       Ermöglichung der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit zugunsten mitarbeitender Angehöriger;

22.    Ergänzung der Bestimmungen über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes;

23.    Klarstellung in Bezug auf die Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;

24.    Neuordnung der Bestimmungen über die Verwaltungskostendeckelung;

25.       Zitierungsanpassungen und redaktionelle Bereinigungen.

In den finanziellen Erläuterungen der Regierungsvorlage wird zusammenfassend festgestellt, dass aufgrund des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurfes folgende Mehraufwendungen bzw. Beitragsmindereinnahmen in den kommenden Jahren auftreten werden:

 

Jahr

2006

2007

2008

2009

Leistungsmehraufwand:

  2,1 Mio.

  2,3 Mio.

  2,5 Mio.

  2,7 Mio.

Beitragsmindereinnahmen:

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

  4,1 Mio.

Gesamt (Bundesbeitragserhöhung):

  6,2 Mio.

  6,4 Mio.

  6,6 Mio.

  6,8 Mio.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war Dr. Werner Fasslabend.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits, Mag. Herbert Haupt, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Dr. Richard Leutner, Dr. Reinhold Mitterlehner, Franz Riepl, Theresia Haidlmayr, Christine Marek, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Christine Lapp, Ulrike Königsberger-Ludwig, Maximilian Walch, Karl Donabauer, Fritz Neugebauer, Mag. Andrea Kuntzl, sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner, der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Sigisbert Dolinschek und die Ausschussobfrau Abgeordnete Heidrun Silhavy.

 

Im Zuge der Debatte brachte Abgeordneter Franz Riepl einen Abänderungsantrag betreffend § 16 Abs. 9 und § 17 Z 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes ein, der hinsichtlich der genannten Bestimmungen mit einem von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Mag. Herbert Haupt eingebrachten Abänderungsantrag identisch war.

Im zweitgenannten, umfangreichen Abänderungsantrag wurden Änderungen im ASVG, GSVG, BSVG, im Allgemeinen Pensionsgesetz und im AlVG vorgeschlagen. Dabei wurden Änderungen in folgenden Bestimmungen des ASVG vorgeschlagen: § 308 Abs. 1a, § 311 Abs. 2, § 622 Abs. 1, § 625 Abs. 1, 1a, 9 und 12. Weiters betraf dieser Abänderungsantrag folgende Bestimmungen im GSVG: § 172 Abs. 1a, § 175 Abs. 2, § 311 Abs. 1 und 6. Ferner enthielt der Abänderungsantrag Vorschläge betreffend folgende Bestimmungen im BSVG: § 164 Abs. 1a, § 167 Abs. 2, § 300 Abs. 1 und 7. Außerdem betraf der Abänderungsantrag folgende Bestimmungen im Allgemeinen Pensionsgesetz: § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 9, § 17 Z 1 und Z 2. Schließlich sah der genannte Abänderungsantrag eine Änderung im § 15 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vor.

Dieser Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Zu den §§ 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2 und 625 Abs. 1 Z 4 ASVG; zu den §§ 172 Abs. 1a, 175 Abs. 2 und 311 Abs. 1 Z 2 GSVG; zu den §§ 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 und 300 Abs. 1 Z 2 BSVG:

Für ab dem 1. Jänner 2005 pragmatisierte (Bundes)Beamte (über und unter 50-jährige) gilt, dass sie zwar in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen werden, für die Beitragsbemessung und das Beitragsrecht jedoch das ASVG und das APG gelten (§ 1 Abs. 14 und § 105 des Pensionsgesetzes 1965). Es gibt derzeit keine Regelungen betreffend die Berücksichtigung der jeweils im anderen System erworbenen Anwartschaften. Diese Lücke soll durch die vorgeschlagenen Änderungen geschlossen werden.

Zu den §§ 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a ASVG:

Die neuen Melderechtsvorschriften sollen stufenweise in Kraft gesetzt werden. Zunächst sollen sie im Burgenland erprobt werden, um sodann nach einer Evaluierungsphase bundesweit in Kraft zu treten. Diese Vorgangsweise soll gewährleisten, dass genügend Zeit für das Vertrautwerden mit dem neuen Melderecht und für etwaige weitere Vorbereitungsmaßnahmen bleibt. Dazu wird der Hauptverband bis zum Zeitpunkt der generellen Wirksamkeit monatlich Bericht über die technisch-administrative Abwicklung des neuen Melderechts erstatten.

Bei der Umsetzung der Neuregelung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der für die Betriebe damit verbundene bürokratisch-technische Aufwand in einem vertretbaren Rahmen bleibt.

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen bei Meldeverstößen auf den Umstand eines Probebetriebes entsprechend Bedacht genommen wird.

Zu § 625 Abs. 1 Z 1 und 1a ASVG:

Die Verpflichtung zur Meldung der letzten Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr via Lohnzettel soll erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, um so die zeitgerechte Adaptierung der Erhebungsunterlagen (Vordrucke etc.) zu ermöglichen.

Zu § 625 Abs. 9 und 12 ASVG:

Im Rahmen der neuen Verwaltungskostendeckelung sollen die Aufwandsarten „Pensionen“ sowie „Abfertigungen und Sterbegelder“ gemäß einer Protokollanmerkung zur Regierungsvorlage nur zur Hälfte abzugsfähig (d. h. von der Deckelung ausgenommen) sein.

Zu §  311 Abs. 6 GSVG und zu § 300 Abs. 7 BSVG:

Die Vorstände der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben jeweils eine „Zusammenführungsvereinbarung“ beschlossen, wonach die beiden Versicherungsträger auf der Grundlage eines gemeinsamen Projektes zu einem neuen gemeinsamen Träger, der „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)“ zusammengeführt werden sollen. Bei Vorliegen der notwendigen Ergebnisse der Vertragsverhandlungen mit der Ärzteschaft soll die Zusammenführung im Jahr 2006 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 umgesetzt werden.

Da die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger mit 31. Dezember 2005 endet, ist im letzten Quartal dieses Jahres eine Neuentsendung der VersicherungsvertreterInnen vorzunehmen. Im Hinblick auf den Überleitungszeitraum für die Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalten der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern soll die Verlängerung der Funktionsperiode der Verwaltungskörper dieser beiden Versicherungsträger um ein Jahr vorgesehen werden. Sollte die Zusammenführung nicht erfolgen, so verkürzt sich die neue Funktionsperiode, um den Gleichklang mit den übrigen Sozialversicherungsträgern beizubehalten.

Zu § 15 Abs. 5 und § 17 Z 1 APG:

Die Parallelrechnung soll aus Gründen der leichteren Administration auch dann entfallen, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate bzw. der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten weniger als 24 Monate beträgt.

Zu § 16 Abs. 9 und § 17 Z 2 APG:

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird klargestellt, dass im Hinblick auf die (vom APG nicht umfassten) Sonderregelungen für Personen, die der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, das ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin ausschließlich anzuwenden ist, wenn dies nach Durchführung der Parallelrechnung für die genannten Personen günstiger ist.

Zu den finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme ist zu sagen, dass am 31. Dezember 2004 insgesamt bloß noch 2 548 nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Angesichts der strukturellen Entwicklung im österreichischen Bergbau wird sich die Anzahl der knappschaftlichen DienstnehmerInnen innerhalb der nächsten zehn Jahre auf ca. 1 000 Personen verringern, von denen wiederum am Pensionsstichtag ein erheblicher Teil nicht mehr der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sein wird.

Zu § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG:

Nach geltendem Recht verlängert sich die Rahmenfrist für die Erbringung der Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Fall der Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 bei Vorliegen einer entsprechenden Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Künftig soll die Rahmenfristerstreckung auch bei Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG gelten. Der Ausdruck „weiterversichert“ soll daher durch den umfassenderen Begriff „versichert“ ersetzt werden.

 

Weiters brachte die Abgeordnete Heidrun Silhavy einen Abänderungsantrag betreffend § 293 Abs. 1, § 625 Abs. 1 ASVG und den Entfall von § 625 Abs. 7 ASVG (Z 73 der Regierungsvorlage) ein. Ferner wurden in diesem Abänderungsantrag Änderungen betreffend § 150 Abs. 1, § 311 Abs. 1 GSVG sowie der Entfall von § 311 Abs. 5 GSVG (Z 37 der Regierungsvorlage) vorgeschlagen. In diesem Abänderungsantrag der Abgeordneten Silhavy wurden auch Änderungen betreffend § 141 Abs. 1, § 300 Abs. 1 BSVG sowie der Entfall von § 300 Abs. 6 BSVG in Z 32 der Regierungsvorlage vorgeschlagen.

 

Von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurde ein Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ersucht wird, eine Arbeitsgruppe von Experten einzuberufen, die bis zur nächsten ASVG-Novelle eine Lösung für diejenigen Mütter/Väter, die erheblich behinderte Kinder erzogen haben, und von der freiwilligen Selbstversicherung nicht Gebrauch machen konnten, erarbeiten soll, die sicherstellt, dass diese Personen bei der Pensionsbemessung keine Nachteile zu erleiden haben.

Von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurde ein Entschließungsantrag gestellt, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ersucht wird, eine Arbeitsgruppe von Experten/innen einzuberufen, um bis zur nächsten ASVG-Novelle Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Härtefällen bei der Berechnung der Witwen/Witwerpension zu erarbeiten.

Von den Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Theresia Haidlmayr wurde ein Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufgefordert wird, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der Müttern oder Vätern, die für ein behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, anstelle von neutralen Zeiten zusätzliche Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet werden sollen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt (bzw. des oberwähnten Abänderungsantrages des Abgeordneten Franz Riepl) teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die beiden oberwähnten Entschließungsanträge der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurden mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Weiters wurde ein vom Abgeordneten Fritz Neugebauer eingebrachter Antrag betreffend eine Ausschussfeststellung mit Stimmenmehrheit angenommen. Diese Ausschussfeststellung lautet:

Im Hinblick auf die Neuregelung der Verwaltungskostendeckelung bei den Sozialversicherungsträgern geht der Ausschuss davon aus, dass die notwendigen Ausgaben für neu eingeführte Maßnahmen wie Pensionskonto, etc. auf jeden Fall weiterhin geleistet werden können.

 

Der oberwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy sowie der oberwähnte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Theresia Haidlmayr fanden keine Mehrheit.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die beiden angeschlossenen Entschließungen annehmen.

Wien, 2005 10 12

Ing. Josef Winkler Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau