1132 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die
Regierungsvorlage (1111 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das
Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
(Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)
Der größte Teil
der gegenständlichen Regierungsvorlage soll der Rechtsbereinigung, der
Verbesserung der Verwaltungspraxis und der Anpassung an Rechtsentwicklungen außerhalb
der Sozialversicherung dienen.
Darüber hinaus
enthält die gegenständliche Regierungsvorlage Vorschläge zu weiteren
Verbesserungen der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden
Personen sowie zu einer Neuordnung der Bestimmungen über die Wirksamerklärung
von Beiträgen zur Pensionsversicherung.
Im Einzelnen sind
folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Ausnahme von
Praktikantinnen und Praktikanten von der Vollversicherung nach dem ASVG;
2. Schaffung einer
begünstigenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige;
3. Klarstellungen
bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder der Controllinggruppe und der
Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich;
4. Verpflichtung
zur Anmeldung zur Sozialversicherung bereits spätestens bei Arbeitsantritt;
5. Verpflichtung
zur Meldung der Adresse der letzten Arbeitsstätte via Lohnzettel;
6. Klarstellung,
dass auch grenzüberschreitende Meldungen und Beitragsentrichtungen weiterhin
grundsätzlich durch den Dienstgeber zu erfolgen haben;
7. Ergänzung der
Regelung über die Bemessungsgrundlage für Personen, die infolge Krankengeldbezuges
aus der Selbstversicherung nach § 19a ASVG in der Pensionsversicherung
teilversichert sind;
8. Ermöglichung
der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung;
9. Adaptierungen
der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung;
10. Klarstellungen
bezüglich der Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in Anpassung an das Pensionskonto;
11. Adaptierung der
Beitragsregelung bezüglich der nachträglichen Selbstversicherung für Zeiten des
Besuches einer Bildungseinrichtung und Transferierung der
Risikozuschlagsvorschrift in das Übergangsrecht;
12. Neudefinition
des Schulbegriffes in Bezug auf das Europarecht;
13 Ergänzung der
Bestimmung über die Wirksamkeit von Pensionsversicherungsbeiträgen, die durch
die öffentliche Hand zu entrichten sind;
14. Streichung der Bestimmungen
über den Wegfall der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension)
nach erfolgreicher Rehabilitation;
15. außertourliche
Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende;
16. Stärkung der Stellung des
Beirates des Hauptverbandes bezüglich der Berechtigung zur Teilnahme an den
Sitzungen der Verwaltungskörper;
17. Festlegung des Datenverkehrs in
Bezug auf die Feststellung von Zeiten der Kindererziehung durch die
Pensionsversicherungsträger;
18. Anpassung der Bestimmungen
über den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen
Entschädigungen an das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005;
19. Schaffung einer
Rechtsgrundlage für (automationsunterstützte) Datenauskünfte durch die
Sozialversicherung an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
20. Klarstellung, dass auch
unselbständige Erwerbstätigkeiten beim Tätigkeitsschutz im Rahmen der
Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind;
21. Ermöglichung
der Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen aus bäuerlicher Nebentätigkeit
zugunsten mitarbeitender Angehöriger;
22. Ergänzung der Bestimmungen
über die Parallelrechnung punkto Beitragsgrundlagen für Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes;
23. Klarstellung in Bezug auf die
Berechnung der Korridorpension für Über-50-Jährige;
24. Neuordnung der Bestimmungen
über die Verwaltungskostendeckelung;
25. Zitierungsanpassungen
und redaktionelle Bereinigungen.
In den
finanziellen Erläuterungen der Regierungsvorlage wird zusammenfassend
festgestellt, dass aufgrund des in der Regierungsvorlage enthaltenen
Gesetzentwurfes folgende Mehraufwendungen bzw. Beitragsmindereinnahmen in den
kommenden Jahren auftreten werden:
Jahr |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Leistungsmehraufwand: |
€ 2,1 Mio. |
€ 2,3 Mio. |
€ 2,5 Mio. |
€ 2,7 Mio. |
Beitragsmindereinnahmen: |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
€ 4,1 Mio. |
Gesamt (Bundesbeitragserhöhung): |
€ 6,2 Mio. |
€ 6,4 Mio. |
€ 6,6 Mio. |
€ 6,8 Mio. |
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war
Dr. Werner Fasslabend.
An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Renate Csörgits,
Mag. Herbert Haupt, Karl Öllinger,
Mag. Walter Tancsits, Dr. Richard Leutner, Dr. Reinhold Mitterlehner,
Franz Riepl, Theresia Haidlmayr,
Christine Marek, Gabriele Heinisch-Hosek,
Mag. Christine Lapp, Ulrike Königsberger-Ludwig,
Maximilian Walch, Karl Donabauer,
Fritz Neugebauer, Mag. Andrea Kuntzl,
sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Ursula Haubner, der Staatssekretär
im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Sigisbert Dolinschek und die Ausschussobfrau
Abgeordnete Heidrun Silhavy.
Im Zuge der
Debatte brachte Abgeordneter Franz Riepl einen Abänderungsantrag betreffend § 16 Abs. 9 und § 17
Z 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes ein, der hinsichtlich der genannten
Bestimmungen mit einem von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Mag.
Herbert Haupt eingebrachten Abänderungsantrag identisch war.
Im zweitgenannten,
umfangreichen Abänderungsantrag wurden Änderungen im ASVG, GSVG, BSVG, im
Allgemeinen Pensionsgesetz und im AlVG vorgeschlagen. Dabei wurden Änderungen
in folgenden Bestimmungen des ASVG vorgeschlagen: § 308 Abs. 1a, § 311 Abs. 2,
§ 622 Abs. 1, § 625 Abs. 1, 1a, 9 und 12. Weiters betraf dieser
Abänderungsantrag folgende Bestimmungen im GSVG: § 172 Abs. 1a, § 175 Abs. 2, §
311 Abs. 1 und 6. Ferner enthielt der Abänderungsantrag Vorschläge betreffend
folgende Bestimmungen im BSVG: § 164 Abs. 1a, § 167 Abs. 2, § 300 Abs. 1
und 7. Außerdem betraf der Abänderungsantrag folgende Bestimmungen im
Allgemeinen Pensionsgesetz: § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 9, § 17 Z 1 und Z 2.
Schließlich sah der genannte Abänderungsantrag eine Änderung im § 15 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vor.
Dieser Abänderungsantrag war wie
folgt begründet:
Zu den
§§ 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2 und 625 Abs. 1 Z 4 ASVG; zu
den §§ 172 Abs. 1a, 175 Abs. 2 und 311 Abs. 1 Z 2
GSVG; zu den §§ 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 und 300 Abs. 1
Z 2 BSVG:
Für ab dem 1. Jänner 2005 pragmatisierte
(Bundes)Beamte (über und unter 50-jährige) gilt, dass sie zwar in ein
pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen werden, für die
Beitragsbemessung und das Beitragsrecht jedoch das ASVG und das APG gelten
(§ 1 Abs. 14 und § 105 des Pensionsgesetzes 1965). Es gibt
derzeit keine Regelungen betreffend die Berücksichtigung der jeweils im anderen
System erworbenen Anwartschaften. Diese Lücke soll durch die vorgeschlagenen
Änderungen geschlossen werden.
Zu den
§§ 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a ASVG:
Die neuen
Melderechtsvorschriften sollen stufenweise in Kraft gesetzt werden. Zunächst
sollen sie im Burgenland erprobt werden, um sodann nach einer Evaluierungsphase
bundesweit in Kraft zu treten. Diese Vorgangsweise soll gewährleisten, dass
genügend Zeit für das Vertrautwerden mit dem neuen Melderecht und für etwaige
weitere Vorbereitungsmaßnahmen bleibt. Dazu wird der Hauptverband bis zum
Zeitpunkt der generellen Wirksamkeit monatlich Bericht über die
technisch-administrative Abwicklung des neuen Melderechts erstatten.
Bei der Umsetzung
der Neuregelung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der für die
Betriebe damit verbundene bürokratisch-technische Aufwand in einem vertretbaren
Rahmen bleibt.
Es wird davon
ausgegangen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen bei
Meldeverstößen auf den Umstand eines Probebetriebes entsprechend Bedacht
genommen wird.
Zu
§ 625 Abs. 1 Z 1 und 1a ASVG:
Die Verpflichtung
zur Meldung der letzten Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr via Lohnzettel soll
erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, um so die zeitgerechte
Adaptierung der Erhebungsunterlagen (Vordrucke etc.) zu ermöglichen.
Zu
§ 625 Abs. 9 und 12 ASVG:
Im
Rahmen der neuen Verwaltungskostendeckelung sollen die Aufwandsarten
„Pensionen“ sowie „Abfertigungen und Sterbegelder“ gemäß einer
Protokollanmerkung zur Regierungsvorlage nur zur Hälfte abzugsfähig (d. h.
von der Deckelung ausgenommen) sein.
Zu §
311 Abs. 6 GSVG und zu § 300 Abs. 7 BSVG:
Die Vorstände der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben jeweils eine
„Zusammenführungsvereinbarung“ beschlossen, wonach die beiden
Versicherungsträger auf der Grundlage eines gemeinsamen Projektes zu einem
neuen gemeinsamen Träger, der „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
(SVS)“ zusammengeführt werden sollen. Bei Vorliegen der notwendigen Ergebnisse
der Vertragsverhandlungen mit der Ärzteschaft soll die Zusammenführung im
Jahr 2006 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 umgesetzt werden.
Da die Amtsdauer der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger mit
31. Dezember 2005 endet, ist im letzten Quartal dieses Jahres eine
Neuentsendung der VersicherungsvertreterInnen vorzunehmen. Im Hinblick auf den
Überleitungszeitraum für die Zusammenführung der Sozialversicherungsanstalten
der gewerblichen Wirtschaft und der Bauern soll die Verlängerung der
Funktionsperiode der Verwaltungskörper dieser beiden Versicherungsträger um ein
Jahr vorgesehen werden. Sollte die Zusammenführung nicht erfolgen, so verkürzt
sich die neue Funktionsperiode, um den Gleichklang mit den übrigen
Sozialversicherungsträgern beizubehalten.
Zu § 15
Abs. 5 und § 17 Z 1 APG:
Die
Parallelrechnung soll aus Gründen der leichteren Administration auch dann
entfallen, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate bzw. der
Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten weniger als
24 Monate beträgt.
Zu § 16
Abs. 9 und § 17 Z 2 APG:
Aus Gründen der
Rechtssicherheit wird klargestellt, dass im Hinblick auf die (vom APG nicht
umfassten) Sonderregelungen für Personen, die der knappschaftlichen
Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, das ASVG in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Jahr 2025 weiterhin
ausschließlich anzuwenden ist, wenn dies nach Durchführung der Parallelrechnung
für die genannten Personen günstiger ist.
Zu den
finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme ist zu sagen, dass am
31. Dezember 2004 insgesamt bloß noch 2 548 nach dem
31. Dezember 1954 geborene Personen in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert waren. Angesichts der strukturellen
Entwicklung im österreichischen Bergbau wird sich die Anzahl der
knappschaftlichen DienstnehmerInnen innerhalb der nächsten zehn Jahre auf
ca. 1 000 Personen verringern, von denen wiederum am
Pensionsstichtag ein erheblicher Teil nicht mehr der knappschaftlichen
Pensionsversicherung zugehörig sein wird.
Zu § 15
Abs. 3 Z 4 AlVG:
Nach geltendem Recht verlängert sich die Rahmenfrist für die Erbringung
der Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Fall der
Pflege naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der
Stufe 3 bei Vorliegen einer entsprechenden Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung. Künftig soll die Rahmenfristerstreckung auch bei
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher
Angehöriger nach § 18b ASVG gelten. Der Ausdruck „weiterversichert“ soll
daher durch den umfassenderen Begriff „versichert“ ersetzt werden.
Weiters brachte die Abgeordnete Heidrun Silhavy einen Abänderungsantrag
betreffend § 293 Abs. 1, § 625 Abs. 1 ASVG und den Entfall von § 625 Abs.
7 ASVG (Z 73 der Regierungsvorlage) ein. Ferner wurden in diesem
Abänderungsantrag Änderungen betreffend § 150 Abs. 1, § 311 Abs. 1 GSVG sowie
der Entfall von § 311 Abs. 5 GSVG (Z 37 der Regierungsvorlage)
vorgeschlagen. In diesem Abänderungsantrag der Abgeordneten Silhavy wurden auch Änderungen
betreffend § 141 Abs. 1, § 300 Abs. 1 BSVG sowie der Entfall von § 300 Abs. 6
BSVG in Z 32 der Regierungsvorlage vorgeschlagen.
Von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurde ein Entschließungsantrag eingebracht,
in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz ersucht wird, eine Arbeitsgruppe von Experten einzuberufen,
die bis zur nächsten ASVG-Novelle eine Lösung für diejenigen Mütter/Väter, die
erheblich behinderte Kinder erzogen haben, und von der freiwilligen
Selbstversicherung nicht Gebrauch machen konnten, erarbeiten soll, die sicherstellt,
dass diese Personen bei der Pensionsbemessung keine Nachteile zu erleiden
haben.
Von den Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurde ein
Entschließungsantrag gestellt, in dem die Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ersucht wird, eine Arbeitsgruppe
von Experten/innen einzuberufen, um bis zur nächsten ASVG-Novelle
Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Härtefällen bei der Berechnung der
Witwen/Witwerpension zu erarbeiten.
Von den Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Theresia Haidlmayr wurde ein
Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesministerin für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufgefordert wird, dem
Nationalrat eine Regierungsvorlage zu übermitteln, mit der Müttern oder Vätern,
die für ein behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, anstelle
von neutralen Zeiten zusätzliche Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
angerechnet werden sollen.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt (bzw. des oberwähnten Abänderungsantrages
des Abgeordneten Franz Riepl) teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Die beiden
oberwähnten Entschließungsanträge der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Mag. Herbert Haupt wurden mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters wurde ein
vom Abgeordneten Fritz Neugebauer eingebrachter
Antrag betreffend eine Ausschussfeststellung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Diese Ausschussfeststellung lautet:
Im Hinblick auf die Neuregelung der Verwaltungskostendeckelung bei den
Sozialversicherungsträgern geht der Ausschuss davon aus, dass die notwendigen
Ausgaben für neu eingeführte Maßnahmen wie Pensionskonto, etc. auf jeden Fall
weiterhin geleistet werden können.
Der oberwähnte
Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy
sowie der oberwähnte Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Theresia Haidlmayr fanden keine Mehrheit.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die beiden angeschlossenen Entschließungen
annehmen.
Wien,
2005 10 12
Ing. Josef Winkler Heidrun
Silhavy
Berichterstatter Obfrau