1133 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (1087 der Beilagen): Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz - ZÄG)
Im
Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien
harmonisiert:
- Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(CELEX-Nr. 378L0686) und
- Richtlinie
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Tätigkeiten des Zahnarztes (CELEX-Nr. 378L0687).
Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom
Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen
mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist.
Da zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1.
Jänner 1995 in Österreich kein eigenes Studium der Zahnmedizin eingerichtet
war, sondern der zahnärztliche Beruf durch Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde ausgeübt wurde, die das Studium der gesamten Heilkunde und
einen zweijährigen postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert
hatten, wurde eine Übergangsregelung zur Umsetzung der Richtlinien bis 1.
Jänner 1999 vereinbart. Dem entsprechend wurde bis zur Umsetzung der
Richtlinien, längstens bis zum 31. Dezember 1998, das Niederlassungsrecht und
das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr von österreichischen
Zahnärzten/-innen in den anderen EWR-Vertragsstaaten sowie von
Zahnärzten/-innen aus anderen EWR-Vertragsstaaten in Österreich ausgesetzt.
Hinsichtlich der Anerkennung der österreichischen Fachärzte/-innen für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde sieht Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG Folgendes
vor:
„Von
dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um
dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der
Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in
Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem
1. Jänner 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der
zuständigen österreichischen Behörde darüber beigefügt ist, dass sich die
betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG
fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese
Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Anhang A.
Von
dem in Abs. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind
Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert
haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie
78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen
vorliegt."
Im Rahmen des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,
wurden die Grundlagen für ein EU-konformes Zahnmedizinstudium geschaffen. Des
Weiteren wurde in der unter BGBl. Nr. 829/1995 kundgemachten Novelle zur
Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,
der postpromotionelle zahnärztliche Lehrgang – entsprechend dem 2. Absatz des
Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG – von zwei auf drei Jahre verlängert.
Im Ärztegesetz 1998 wurden das Berufsbild und die
Berufszugangsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen
Abschnitt geregelt, hinsichtlich der sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der
standesrechtlichen Regelungen wurde der „Zahnarzt“ unter den Begriff „Arzt“ und
der „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ unter den Begriff
„Facharzt“ subsumiert.
Seitens der
Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend
beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des
zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei,
insbesondere was die Übergangsbestimmung des Artikel 19b der Richtlinie
78/686/EWG betreffend die Berufsausübung von Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde „unter denselben Bedingungen“ wie Zahnärzte/-innen
betrifft. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des
Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052 sowie des nunmehr vor Entscheidung
stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache C-437/03 gegen Österreich.
Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Neugestaltung sowohl
des zahnärztlichen Berufs- als auch Standesrechts zugesagt.
In Österreich gibt
es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene
Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben:
Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Zahnärzte/-innen.
Da die
Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der
Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die Österreichische
Dentistenkammer (ÖDK) zum 31. August 2005 nur mehr 96 Mitglieder hat.
Da auch die
Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die
Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den
nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf
Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der
Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter
den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.
Das
Zahnärztegesetz (ZÄG) umfasst die berufsrechtlichen Regelungen des
zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, wobei die bisher auch für
Angehörige des zahnärztlichen Berufs geltenden Regelungen des Ärztegesetzes
1998 inhaltlich in weiten Teilen übernommen, allerdings sowohl aus legistischer
Sicht als auch im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse
weiterentwickelt werden.
Hinsichtlich der
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der
Dentisten/-innen sind im Übergangsrecht spezielle Regelungen insbesondere auch
zur Gewährleistung der EU-Konformität des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger,
Mag. Herbert Haupt, Manfred Lackner,
Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1087 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-12
Dipl.-Ing. Günther Hütl Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau