1134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (1091 der Beilagen): Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz - ZÄKG)
Im
Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien
harmonisiert:
- Richtlinie
78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(CELEX-Nr. 378L0686) und
- Richtlinie
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Tätigkeiten des Zahnarztes (CELEX-Nr. 378L0687).
Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom
Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen mindestens
fünfjährigen universitären Ausbildung ist.
Im Ärztegesetz
1998 wurden das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen des
zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt geregelt, hinsichtlich der
sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde
der/die „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ unter den Begriff „Arzt“/„Ärztin“ und der
„Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“/„Fachärztin“ subsumiert.
Seitens der
Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend
beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des
zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei. Diese
Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052
sowie des nunmehr vor Entscheidung stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache
C-437/03 gegen Österreich. Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine
umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch
Standesrechts zugesagt.
In Österreich gibt
es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene
Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben:
Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
Zahnärzte/-innen.
Da die
Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der
Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die ÖDK zum 31. August
2005 nur mehr 96 Mitglieder hat.
Da auch die
Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die
Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die
Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den
nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf
Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der
Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter
den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.
Dem steht die
Tatsache gegenüber, dass die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde und die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung
her keine Ärzte/-innen sind – bis dato Pflichtmitglieder der Ärztekammern in
den Bundesländern sind, während die Dentisten/-innen seit 1949
Pflichtmitglieder der ÖDK sind.
Da darüber hinaus
auch im internationalen Vergleich festzustellen ist, dass in fast allen Ländern
eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung existiert, erschien auch
in Österreich die Einrichtung einer zahnärztlichen Standesvertretung für alle
zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder
der ÖDK zweckmäßig.
Im Jahre 2002 hat
daher der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die ÖÄK eine Befragung aller
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer
Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung einer
Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu
trennen ist, ergab.
Hinsichtlich der ÖDK war es auf Grund der finanziellen
und personellen Unmöglichkeit der Weiterführung der Kammer erforderlich, im
Rahmen der DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, sowie der unter BGBl. I Nr.
65/2005 kundgemachten weiteren DentG-Novelle das Weiterbestehen der ÖDK durch
Verlängerung der laufenden Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands bis 31. August
2005 bzw. letztmalig bis 31. Dezember 2005 zu gewährleisten, um ein
möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche
Standesvertretung zu ermöglichen und damit die ansonsten unvermeidbare, aber
keinesfalls gewünschte Auflösung der ÖDK verhindern zu können. Im Rahmen der
parlamentarischen Materialien zu diesen beiden Novellen, 674 bzw. 963 Blg. NR
22. GP, wurde seitens des Gesetzgebers bereits die Schaffung einer
Zahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 festgelegt.
Mit der neuen
Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des
Dentistenberufs soll einerseits eine der Größe der Berufsgruppe entsprechende
effiziente, straffe, funktionsfähige und moderne Körperschaft öffentlichen
Rechts geschaffen und andererseits bereits bestehende personelle, funktionelle
und organisatorische Strukturen der zahnärztlichen Standesvertretung
berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die vergleichbaren Vertretungsaufgaben
sowie die notwendige Zusammenarbeit mit der ärztlichen Standesvertretung bestehen
einerseits zahlreiche inhaltliche Parallelitäten zum Ärztekammerrecht,
andererseits begünstigt und erfordert die vergleichbar kleinere Berufsgruppe
straffere und effizientere organisatorische und personelle Strukturen, wobei
insbesondere auch die neueren Entwicklungen der Standesvertretungen im
Gesundheitsbereich (z.B. Apothekerkammer, Tierärztekammer) berücksichtigt
werden.
Die Schaffung
einer Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung aller
zahnbehandelnden Berufsgruppen erfordert auch umfangreiche Übergangsregelungen
im Zusammenhang mit der Rechtsstellung, den Vermögensverhältnissen, den
Vertretungsbefugnissen etc., die von der ÖÄK bzw. den LÄK im Hinblick auf die
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs einerseits und von der ÖDK andererseits
auf die neue Standesvertretung übergehen.
Darüber hinaus
wird dem überwiegenden Wunsch der betroffenen Berufsgruppen entsprechend und im
Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte sichergestellt, dass die Angehörigen
des zahnärztlichen Berufs trotz Ausscheidens aus den Ärztekammern weiterhin im
Rahmen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern leistungsberechtigt und
leistungsverpflichtet bleiben und entsprechend vertreten sind.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten
Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger,
Mag. Herbert Haupt, Manfred Lackner,
Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1091 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-12
Dipl.-Ing. Günther Hütl Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau