1134 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1091 der Beilagen): Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz - ZÄKG)

Im Gemeinschaftsrecht ist der zahnärztliche Beruf durch folgende Richtlinien harmonisiert:

-       Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr. 378L0686) und

-       Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (CELEX-Nr. 378L0687).

Diese Richtlinien sehen vor, dass der zahnärztliche Beruf ein eigener vom Beruf des/der Arztes/Ärztin zu unterscheidender Beruf mit einer eigenen mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung ist.

Im Ärztegesetz 1998 wurden das Berufsbild und die Berufszugangsvoraussetzungen des zahnärztlichen Berufs in einem eigenen Abschnitt geregelt, hinsichtlich der sonstigen berufsrechtlichen sowie auch der standesrechtlichen Regelungen wurde der/die „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ unter den Begriff „Arzt“/„Ärztin“ und der „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ unter den Begriff „Facharzt“/„Fachärztin“ subsumiert.

Seitens der Europäischen Kommission wurden diese berufsrechtlichen Regelungen dahingehend beanstandet, dass die in den Zahnärzterichtlinien normierte Trennung des zahnärztlichen vom ärztlichen Beruf nicht entsprechend umgesetzt sei. Diese Rüge war unter anderem Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens 2000/2052 sowie des nunmehr vor Entscheidung stehenden EuGH-Verfahrens in der Rechtssache C-437/03 gegen Österreich. Österreich hat im Zuge dieses Verfahrens eine umfassende Neugestaltung sowohl des zahnärztlichen Berufs- als auch Standesrechts zugesagt.

In Österreich gibt es seit dem Jahr 1945 zwei und seit dem Jahr 1999 drei verschiedene Berufsgruppen, die berechtigt sind, zahnärztliche Tätigkeiten auszuüben: Dentisten/-innen, Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Zahnärzte/-innen.

Da die Dentistenausbildung mit 31. Dezember 1975 beendet wurde, ist die Zahl der Dentisten/-innen in Österreich stark rückläufig, sodass die ÖDK zum 31. August 2005 nur mehr 96 Mitglieder hat.

Da auch die Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung zum/zur Facharzt/-ärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit 31. Dezember 1998 beendet wurde, sind auch die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde – wie die Dentisten/-innen – eine auslaufende Berufsgruppe und ihre Zahl wird in den nächsten Jahrzehnten ebenfalls laufend abnehmen. Dem gegenüber wird es auf Grund des nunmehr einzigen zahnmedizinischen Ausbildungswegs – des Studiums der Zahnmedizin – zu einem stetigen Ansteigen der Zahl der Zahnärzte/-innen unter den genannten drei Gruppen der Zahnbehandler/innen kommen.

Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und die Zahnärzte/-innen – obwohl letztere von der Ausbildung her keine Ärzte/-innen sind – bis dato Pflichtmitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern sind, während die Dentisten/-innen seit 1949 Pflichtmitglieder der ÖDK sind.

Da darüber hinaus auch im internationalen Vergleich festzustellen ist, dass in fast allen Ländern eine eigenständige zahnärztliche Interessenvertretung existiert, erschien auch in Österreich die Einrichtung einer zahnärztlichen Standesvertretung für alle zahnärztlich tätigen Personen einschließlich der verbliebenen Kammermitglieder der ÖDK zweckmäßig.

Im Jahre 2002 hat daher der damals zuständige Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt und Anfang 2005 die ÖÄK eine Befragung aller Angehörigen des zahnärztlichen Berufs betreffend die zukünftige Form ihrer Berufsvertretung durchgeführt, die eine Mehrheit für die Schaffung einer Zahnärztekammer, die auf Bundes- und Landesebene von den Ärztekammern zu trennen ist, ergab.

Hinsichtlich der ÖDK war es auf Grund der finanziellen und personellen Unmöglichkeit der Weiterführung der Kammer erforderlich, im Rahmen der DentG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 166, sowie der unter BGBl. I Nr. 65/2005 kundgemachten weiteren DentG-Novelle das Weiterbestehen der ÖDK durch Verlängerung der laufenden Funktionsperiode des ÖDK-Vorstands bis 31. August 2005 bzw. letztmalig bis 31. Dezember 2005 zu gewährleisten, um ein möglichst reibungsloses Überführen der ÖDK in die neue zahnärztliche Standesvertretung zu ermöglichen und damit die ansonsten unvermeidbare, aber keinesfalls gewünschte Auflösung der ÖDK verhindern zu können. Im Rahmen der parlamentarischen Materialien zu diesen beiden Novellen, 674 bzw. 963 Blg. NR 22. GP, wurde seitens des Gesetzgebers bereits die Schaffung einer Zahnärztekammer mit 1. Jänner 2006 festgelegt.

Mit der neuen Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs soll einerseits eine der Größe der Berufsgruppe entsprechende effiziente, straffe, funktionsfähige und moderne Körperschaft öffentlichen Rechts geschaffen und andererseits bereits bestehende personelle, funktionelle und organisatorische Strukturen der zahnärztlichen Standesvertretung berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die vergleichbaren Vertretungsaufgaben sowie die notwendige Zusammenarbeit mit der ärztlichen Standesvertretung bestehen einerseits zahlreiche inhaltliche Parallelitäten zum Ärztekammerrecht, andererseits begünstigt und erfordert die vergleichbar kleinere Berufsgruppe straffere und effizientere organisatorische und personelle Strukturen, wobei insbesondere auch die neueren Entwicklungen der Standesvertretungen im Gesundheitsbereich (z.B. Apothekerkammer, Tierärztekammer) berücksichtigt werden.

Die Schaffung einer Österreichischen Zahnärztekammer als Standesvertretung aller zahnbehandelnden Berufsgruppen erfordert auch umfangreiche Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung, den Vermögensverhältnissen, den Vertretungsbefugnissen etc., die von der ÖÄK bzw. den LÄK im Hinblick auf die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs einerseits und von der ÖDK andererseits auf die neue Standesvertretung übergehen.

Darüber hinaus wird dem überwiegenden Wunsch der betroffenen Berufsgruppen entsprechend und im Hinblick auf die Wahrung erworbener Rechte sichergestellt, dass die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs trotz Ausscheidens aus den Ärztekammern weiterhin im Rahmen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern leistungsberechtigt und leistungsverpflichtet bleiben und entsprechend vertreten sind.

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Manfred Lackner, Theresia Haidlmayr sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1091 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-12

               Dipl.-Ing. Günther Hütl                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau