1141 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Gesundheitsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (997 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das
Gebrauchsmustergesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am
12. Oktober 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Kolleginnen und Kollegen mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle
zum Musterschutzgesetz, zum Markenschutzgesetz, zum Patentamtsgebührengesetz
und zum Patentanwaltsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Die Kompetenzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung und der Patentamtsverordnung, sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Präsidenten des Patentamtes aufgesplittert. Durch die mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden, vorgenommenen Änderungen wird die Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterwesens beim Präsidenten des Patentamtes zusammengeführt, was den seit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149, dem Patentamt zukommenden Aufgaben als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz entspricht. Aus Harmonisierungsgründen soll nunmehr zeitgleich auch in den übrigen relevanten Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Patentanwaltskammer eine entsprechende Änderung erfolgen.
Darüber hinaus wird eine notwendige Präzisierung vorgenommen und eine nicht
mehr anwendbare Bestimmung aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vollziehung des Gesetzes ist mit keinen nennenswerten finanziellen
Auswirkungen verbunden. Die durch die Änderung der Verordnungsermächtigungen zu
erwartende Dynamisierung der Reaktionsmöglichkeiten wird in Summe eine
Reduktion des Arbeitsaufwands und somit eine Kostenersparnis zur Folge haben.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):
Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3):
Das Patentgesetz 1970 und die darauf basierenden Materiengesetze
(Gebrauchsmustergesetz, Musterschutzgesetz 1990, Markenschutzgesetz 1970,
Patentamtsgebührengesetz) sowie das Patentanwaltsgesetz enthalten
Verordnungsermächtigungen zur Gestaltung der Verfahren vor dem Patentamt, auf
deren Basis die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung, BGBl.
Nr. 226/1994 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie,
die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die
Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent-
und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe
amtlicher Publikationen des Patentamtes, BGBl. II Nr. 237/1997, und die Verordnung des
Präsidenten des Patentamtes über Eingaben an das Patentamt sowie über das
Verfahren in Patent-, Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-,
Marken- und Musterangelegenheiten (Patentamtsverordnung - PAV), PBl. I. Teil
1990, 161, erlassen wurden. Der Neuorganisation des Patentamtes, das nicht mehr
als im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedeltes
Referat für den gewerblichen Rechtsschutz sondern nunmehr als österreichische
Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz agiert, wird - nicht zuletzt
aus ökonomischen Gründen - durch Änderung der Verordnungsermächtigung Rechnung
getragen und die Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den
Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie zur Ausübung
des Aufsichtsrechtes über die Patentanwaltskammer beim Präsidenten des
Patentamtes zentralisiert.
Der Antrag auf Abänderung der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arzneimittelgesetz, das
Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden (997 d.B.)
betrifft lediglich die im Patentgesetz 1970 und im Gebrauchsmustergesetz
enthaltenen Verordnungsermächtigungen. Die Notwendigkeit der Harmonisierung der
weiteren oben zitierten Materiengesetze macht auch in diesen Gesetzen eine
entsprechende Änderung erforderlich.
Zu Z 2 (§ 46a):
Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung. Die Änderungen der
Verordnungsermächtigungen sollen erst am 1. Jänner 2006 in Kraft treten, um bei
neu zu erlassenden Verordnungen bereits die bis dahin gewonnenen Erfahrungen
bei der durch die Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 notwendigen
Verfahrensänderungen berücksichtigen zu können. Die nach bisheriger
Gesetzeslage erlassenen Verordnungen sollen unmittelbar vor diesem Termin außer
Kraft treten.
Zu Art. II (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):
Zu Z 1 (§ 24 Abs. 4):
Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1.
Zusätzlich wird die Formulierung an die entsprechenden Bestimmungen des
Gebrauchsmustergesetzes und des Musterschutzgesetzes 1990 angepasst.
Zu Z 2 (§ 81a):
Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die
Erläuterungen zu Art. I Z 2).
Zu Art. III (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes):
Zu Z 1 (§ 30):
Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1. Die bisherige
Verordnungsermächtigung für die Festsetzung der Höhe des Druckkostenbeitrags
bei Mustern (§ 20) und Marken (§ 23) sowie für die Festsetzung von Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen,
Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge,
Prioritätsbelege und Amtszeugnisse (§ 29) bleibt unberührt.
Zu Z 2 (§ 37):
Da die maximale Laufzeit der Schutzdauer für die in dieser Bestimmung
angeführten ergänzenden Schutzzertifikate mittlerweile abgelaufen ist, kann
diese Sonderregelung ersatzlos aufgehoben werden.
Zu Z 3 (§ 40 Abs. 3 und 4):
Diese Absätze enthalten die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die
Erläuterungen zu Art. I Z 2).
Zu Art. IV (Änderung des Patentanwaltsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 16 Abs. 3):
Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1.
Zu Z 2 und 3 (§ 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2):
Das oberste Aufsichtsrecht über die Patentanwaltskammer sowie über die in
der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte wurde bisher de facto
im Delegationsweg vom Patentamt in seiner Funktion als im Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie angesiedeltes Referat für den gewerblichen
Rechtsschutz ausgeübt. Die Änderung trägt den neuen Organisationsstrukturen
sowie der Forderung nach Dezentralisierung und Beschleunigung der behördlichen
Verfahren Rechnung und weist - folgend der fachlichen Kompetenz und unter
optimaler Ausnützung vorhandener Ressourcen - dieses Aufsichtsrecht dem
Präsidenten des Patentamtes zu (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. I
Z 1).
Die Rechtssicherheit wird durch die hieraus resultierende Erweiterung der
Rechtsmittelmöglichkeiten erhöht, da über Berufungen
gegen vom Präsidenten des Patentamtes erlassene Entscheidungen und Verfügungen
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet (§ 77
Abs. 2 Patentanwaltsgesetz).
Zu Z 4 (§ 80 Abs. 3 und 4):
Diese Absätze enthalten die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die
Erläuterungen zu Art. I Z 2).“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-12
Mag. Herbert Haupt Barbara Rosenkranz
Berichterstatter Obfrau