1141 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Gesundheitsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (997 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden, hat der Gesundheitsausschuss am 12. Oktober 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Musterschutzgesetz, zum Markenschutzgesetz, zum Patentamtsgebührengesetz und zum Patentanwaltsgesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Die Kompetenzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung und der Patentamtsverordnung, sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Präsidenten des Patentamtes aufgesplittert. Durch die mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden, vorgenommenen Änderungen wird die Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Bereich des Patent- und Gebrauchsmusterwesens beim Präsidenten des Patentamtes zusammengeführt, was den seit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149, dem Patentamt zukommenden Aufgaben als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz entspricht. Aus Harmonisierungsgründen soll nunmehr zeitgleich auch in den übrigen relevanten Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie hinsichtlich der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Patentanwaltskammer eine entsprechende Änderung erfolgen.

Darüber hinaus wird eine notwendige Präzisierung vorgenommen und eine nicht mehr anwendbare Bestimmung aufgehoben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des Gesetzes ist mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen verbunden. Die durch die Änderung der Verordnungsermächtigungen zu erwartende Dynamisierung der Reaktionsmöglichkeiten wird in Summe eine Reduktion des Arbeitsaufwands und somit eine Kostenersparnis zur Folge haben.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Musterschutzgesetzes 1990):

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 3):

Das Patentgesetz 1970 und die darauf basierenden Materiengesetze (Gebrauchsmustergesetz, Musterschutzgesetz 1990, Markenschutzgesetz 1970, Patentamtsgebührengesetz) sowie das Patentanwaltsgesetz enthalten Verordnungsermächtigungen zur Gestaltung der Verfahren vor dem Patentamt, auf deren Basis die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung, BGBl. Nr. 226/1994 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, BGBl. Nr. 293/1965, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes, BGBl. II Nr. 237/1997, und die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über Eingaben an das Patentamt sowie über das Verfahren in Patent-, Schutzzertifikats-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Marken- und Musterangelegenheiten (Patentamtsverordnung - PAV), PBl. I. Teil 1990, 161, erlassen wurden. Der Neuorganisation des Patentamtes, das nicht mehr als im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedeltes Referat für den gewerblichen Rechtsschutz sondern nunmehr als österreichische Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz agiert, wird - nicht zuletzt aus ökonomischen Gründen - durch Änderung der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen und die Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den Materiengesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Patentanwaltskammer beim Präsidenten des Patentamtes zentralisiert.

Der Antrag auf Abänderung der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arzneimittelgesetz, das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden (997 d.B.) betrifft lediglich die im Patentgesetz 1970 und im Gebrauchsmustergesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen. Die Notwendigkeit der Harmonisierung der weiteren oben zitierten Materiengesetze macht auch in diesen Gesetzen eine entsprechende Änderung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 46a):

Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung. Die Änderungen der Verordnungsermächtigungen sollen erst am 1. Jänner 2006 in Kraft treten, um bei neu zu erlassenden Verordnungen bereits die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der durch die Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 notwendigen Verfahrensänderungen berücksichtigen zu können. Die nach bisheriger Gesetzeslage erlassenen Verordnungen sollen unmittelbar vor diesem Termin außer Kraft treten.

Zu Art. II (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 4):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1.

Zusätzlich wird die Formulierung an die entsprechenden Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und des Musterschutzgesetzes 1990 angepasst.

Zu Z 2 (§ 81a):

Diese Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 2).

Zu Art. III (Änderung des Patentamtsgebührengesetzes):

Zu Z 1 (§ 30):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1. Die bisherige Verordnungsermächtigung für die Festsetzung der Höhe des Druckkostenbeitrags bei Mustern (§ 20) und Marken (§ 23) sowie für die Festsetzung von Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse (§ 29) bleibt unberührt.

Zu Z 2 (§ 37):

Da die maximale Laufzeit der Schutzdauer für die in dieser Bestimmung angeführten ergänzenden Schutzzertifikate mittlerweile abgelaufen ist, kann diese Sonderregelung ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 3 (§ 40 Abs. 3 und 4):

Diese Absätze enthalten die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 2).

Zu Art. IV (Änderung des Patentanwaltsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 3):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 1.

Zu Z 2 und 3 (§ 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2):

Das oberste Aufsichtsrecht über die Patentanwaltskammer sowie über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte wurde bisher de facto im Delegationsweg vom Patentamt in seiner Funktion als im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedeltes Referat für den gewerblichen Rechtsschutz ausgeübt. Die Änderung trägt den neuen Organisationsstrukturen sowie der Forderung nach Dezentralisierung und Beschleunigung der behördlichen Verfahren Rechnung und weist - folgend der fachlichen Kompetenz und unter optimaler Ausnützung vorhandener Ressourcen - dieses Aufsichtsrecht dem Präsidenten des Patentamtes zu (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. I Z 1).

Die Rechtssicherheit wird durch die hieraus resultierende Erweiterung der Rechtsmittelmöglichkeiten erhöht, da über Berufungen gegen vom Präsidenten des Patentamtes erlassene Entscheidungen und Verfügungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet (§ 77 Abs. 2 Patentanwaltsgesetz).

Zu Z 4 (§ 80 Abs. 3 und 4):

Diese Absätze enthalten die Inkrafttretensbestimmung (vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 2).

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Herbert Haupt gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-12

Mag. Herbert Haupt      Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau