Vorblatt
Problem und Ziel:
Das Land Kärnten feiert im Jahr 2005 den 85. Jahrestag
der Volksabstimmung, bei der die Bevölkerung über die Angliederung an die
Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll dem Land ein
Zweckzuschuss gewährt werden.
Inhalt:
Schaffung einer
bundesgesetzlichen Grundlage für die Zahlung des Zweckzuschusses.
Alternativen:
Verzicht auf einen Zuschuss des Bundes.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für den Bund betragen zwei Millionen Euro.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der vorliegende
Entwurf berührt keine europarechtlichen Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Land Kärnten
feiert im Jahr 2005 die 85. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei
der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die
Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat. Aus diesem Anlass soll
dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben gewährt werden.
Wie schon bei
vergangenen Anlässen soll auch diesmal die Beitragsleistung in Form eines
eigenen Bundesgesetzes erbracht werden.
Finanzielle
Auswirkungen
Die Kosten für den
Bund betragen 2 Millionen Euro. Die budgetäre Bedeckung des
Zweckzuschusses wird durch das Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 1 und
§ 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Erläuterungen
Besonderer
Teil
Der Zuschuss des
Bundes an das Land Kärnten soll zwei Millionen Euro betragen. Die zuletzt
gewährten Zuschüsse anlässlich von Jahrestagen der Volksabstimmung haben im
Jahr 1995 rd. 1,82 Mio. Euro (BGBl. Nr. 853/1995) bzw. vier Millionen Euro
(BGBl. I Nr. 119/2000) betragen.
Die Mittel des
Bundes werden für Zukunftsprojekte für junge Menschen in Kärnten gewidmet und
sollen somit dazu beitragen, die Chancen der Jugend zu verbessern. Für welche
Schwerpunkte sie konkret eingesetzt werden, etwa im Bereich des Arbeitsmarkts,
der Kultur oder der Forschung und Wissenschaft, wird vom Land Kärnten zu
entscheiden sein. Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke
vorgesehenen Landesmittel gedacht.
Der Bundesbeitrag
ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des
§ 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird daher vom Land Kärnten gemäß den Bestimmungen
der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu verrechnen sein.