1146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1.
(Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Ablösung
durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten,
sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem
getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach
seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die
Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.“
2. (Grundsatzbestimmung)
§ 17 samt Überschrift lautet:
„Bewertung
der Ablösungsfläche und Entschädigung.
§ 17. (1) Der Wert der abzutretenden
Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte
gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung
der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten
für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der
Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen.
Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 22 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem
Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das
Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich,
so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.
(4) Die Zustimmung des
Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende
Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert
der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden
Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten
möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen
Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an
den Verpflichteten zu leisten.“
3.
(Grundsatzbestimmung) Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu
den in § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind
binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu
erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“