Vorblatt
Inhalt:
Mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2005, Zl. G 170, 171/04-15, wurde
§ 17 Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103/1951, (WWSGG) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Die Aufhebung wurde vom
Bundeskanzler am 29. April 2005 im BGBl. I Nr. 25/2005
kundgemacht. Bei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grund lässt
sich nach Ansicht des VfGH das gänzliche Außerachtlassen eines die Summe der
Nutzungswerte übersteigenden Verkehrswertes nicht rechtfertigen. In Anbetracht
der ohnedies ihren Zwecken dienenden (auf altem Herkommen beruhenden)
Nutzungsrechte ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den
bloß Nutzungsberechtigten ohne Rücksicht auf das Verhältnis des Wertes ihrer
Nutzungsrechte zum Wert des Ablösungsgrundstückes einen den Wert des
Nutzungsrechtes übersteigenden Teil der dienenden Liegenschaft selbst zu
verschaffen. Die dargestellte Judikatur macht es somit erforderlich, die
bezughabenden Bestimmungen des WWSGG zu novellieren.
Alternativen:
Zur vorliegenden
Novelle gibt es keine Alternative, dient sie doch der Herstellung eines
verfassungskonformen Zustandes.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
A.
Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen
Betrieben bzw. Branchen:
Die direkt bzw.
indirekt „betroffenen“ Betriebe sind im gegebenen Zusammenhang jene land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe, die über Nutzungsrechte verfügen und diese in
Grund und Boden abgelöst erhalten möchten. Diesen stehen die Verpflichteten
gegenüber, deren Liegenschaften mit solchen Nutzungsrechten belastet sind.
Auswirkungen auf die Beschäftigung in diesen Betrieben sind durch die gegenständliche
Novellierung nicht zu erwarten.
B.
Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für
Unternehmen, Kunden, Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden
und sonstige Einrichtungen):
Ein Einfluss auf
die Kosten der Kunden und Bürger, d.h. der am Verfahren beteiligten Betriebe,
wird auf Seiten der Nutzungsberechtigten in höheren Ausgleichszahlungen bei der
Ablösung in Grund und Boden liegen. Dem steht auf Seiten der Verpflichteten
(Eigentümer von mit Nutzungsrechten belasteten Liegenschaften) ein höherer
Ausgleichszahlungsempfang gegenüber. Für Behörden besteht keine Be- oder
Entlastung.
C.
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen
für den Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare)
(Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für expandierende bzw. neu zu
gründende Unternehmen:
Die geplante
Gesetzesänderung ergibt sich aus der Verpflichtung, eine verfassungskonforme
Rechtslage herzustellen und ist als für den Wirtschaftsstandort Österreich
neutral zu bewerten.
D. Budgetäre
Auswirkungen:
Budgetäre
Mehrkosten, etwa durch verstärkten Personalbedarf, sind durch die
gegenständliche Novellierung nicht zu erwarten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auf Ebene der
Länder bzw. des Bundes ist keine nennenswerte Erhöhung des Aufwandes im Rahmen
der durchzuführenden Verfahren zu erwarten.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen weisen keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Zu den im WWSGG
normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12
Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG
bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Vorbemerkung:
Mit Erkenntnis des
VfGH vom 10. März 2005, Zl. G 170, 171/04-15, wurde § 17 Abs. 1 bis 3
des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.
Nr. 103/1951, (WWSGG) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft.
Das WWSGG sieht in
seiner geltenden Fassung die Möglichkeit der Ablösung von Nutzungsrechten in
Geld, aber auch durch Abtretung von Grund, vor. Bei der Ablösung
in Geld erhält der bisher Nutzungsberechtigte als Gegenleistung
für die Beendigung seines Rechts einen Ablösungsbetrag, der nach dem Werte des
Nutzungsrechtes festgesetzt wird. Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund
ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein Ablösungsgrundstück
auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher
Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
2. Geltende Fassung
des § 17 Abs. 1 bis 3 WWSGG:
Die bisher
geltende Bestimmung des § 17 Abs. 1 bis 3 WWSGG sieht für den Fall
der Ablösung in Grund vor, dass
- dem
Verpflichteten eine Entschädigung für bestimmte auf dem Ablösungsgrundstück
mögliche Nutzungen gebührt, nämlich für
- „land- oder
forstwirtschaftliche Nutzungen“, die das urkundlich festgesetzte Maß der
Nutzungsrechte überschreiten, und
- „Nutzungen
anderer Art“, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, worunter sowohl
in der jeweiligen Urkunde nicht eingeräumte land- bzw. forstwirtschaftliche
Nutzungen als auch etwa solche der Jagd oder Schottergewinnung zu verstehen
sind.
- die
Entschädigung entsprechend der Ermittlung der Entschädigung im Falle der Ablösung
in Geld zu berechnen ist; das heißt, der Wert dieser Nutzungsrechte wird als
Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr
zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung
erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß (entsprechend den
jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen) festgesetzt.
- die
Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig ist, wenn die
Entschädigung den halben Wert der urkundlich festgesetzten und im jeweiligen
Fall abgelösten – land- oder forstwirtschaftlichen – Nutzungsrechte überstiege
(bei dieser Beurteilung erfolgte somit bisher auch keine Berücksichtigung von
„Nutzungen anderer Art“).
3. Erkenntnis des
VfGH vom 10. März 2005, Zl. G 170, 171/04-15:
In dem, diese
Rechtslage als verfassungswidrig beurteilenden Erkenntnis des VfGH vom 10. März
2005 wird im Wesentlichen festgelegt:
Zur Entschädigung:
- Es ist
zwischen dem Verkehrswert an land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften
und dem Wert der Nutzungen grundsätzlich zu unterscheiden (wenngleich
regelmäßig kein Unterschied bestehen wird).
- Im Rahmen
der Verkehrswertermittlung ist zu berücksichtigen, dass der Wert der Sache
nicht nur vom Wert ihrer gegenwärtigen Nutzung abhängt, sondern dass auch bloß
mögliche, erwartete und absehbare Entwicklungen sehr wohl mit wertbestimmend
sein können. Finden solche Umstände im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher
Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten in den Preisen
Niederschlag, so sind sie nach § 4 Abs. 2
Liegenschaftsbewertungsgesetz im Vergleichswertverfahren zu berücksichtigen.
Nur die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertungen einzelner Personen
haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
- Das
gänzliche Außerachtlassen eines die Summe der Nutzungswerte übersteigenden
Verkehrswertes – und nur dagegen hat der VfGH Bedenken geäußert – lässt sich
nicht rechtfertigen.
Zur Zulässigkeit
einer Ablösung von Nutzungsrechten in Grund (sinngemäß: gegen den Willen einer
der Parteien):
- Ist der
Anteil des Eigentümers am Wert des Ablösungsgrundstückes, der den Wert des
Nutzungsrechtes übersteigt, dem Wert des Nutzungsrechtes annähernd gleich oder
sogar größer, bedürfte es stärkerer Gründe, ihm die Liegenschaft zu entziehen,
als das bloße (abstrakte) Interesse an der Entflechtung mehrerer
Berechtigungen.
- Der VfGH
legt nicht ausdrücklich fest, ob es notwendig ist, die Zustimmung des
Eigentümers zur Ablösung schon dann zu verlangen, wenn sein Anteil am Wert des
Ablösungsgrundstückes den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte
übersteigt. In Ansehung der Voraussetzungen für eine Ablösung gegen den Willen
des Belasteten hat der Gesetzgeber einen größeren rechtspolitischen Spielraum.
- Jedenfalls
unsachlich ist es jedoch, wenn in eine solche Vergleichsrechnung nur land- oder
forstwirtschaftliche Nutzungen, nicht aber die Gesamtheit der Nutzungen und ein
darüber noch hinausgehender Verkehrswert einbezogen werden.
- Es ist kein
rechtfertigender Grund ersichtlich, den bloß Nutzungsberechtigten ohne
Rücksicht auf das Verhältnis des Wertes ihrer Nutzungsrechte zum Wert des
Ablösungsgrundstückes einen den Wert des Nutzungsrechtes übersteigenden Teil
der dienenden Liegenschaft selbst zu verschaffen.
4. Novellierung der
bezughabenden Bestimmungen im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:
Die dargestellte
Judikatur macht es somit erforderlich, die bezughabenden Bestimmungen des WWSGG
zu novellieren. Zentrale Punkte der vorliegenden Novellierung gründen sich zum
einen in der Rechtsauffassung des VfGH, dass sich das gänzliche Außerachtlassen
eines die Summe der Nutzungswerte übersteigenden Verkehrswertes – und nur
dagegen hat der VfGH Bedenken geäußert – nicht rechtfertigen lasse. Zum anderen
hat der Gesetzgeber in Ansehung der Voraussetzungen für eine Ablösung gegen den
Willen des Belasteten einen größeren rechtspolitischen Spielraum.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
vorliegenden Änderungen ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen, da sich lediglich
die Bewertung der abzutretenden Grundflächen durch die Agrarbehörden ändern
wird. Auch die geänderten Zustimmungsregeln für den Verpflichteten begründen
keinen behördlichen Mehraufwand.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende
Entwurf stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Zu den im WWSGG
normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12
Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG
bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 14 Abs. 1):
§ 14
Abs. 1 WWSGG sah bisher zwingend vor, dass bei der Ablösung durch
Abtretung von Grund aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches
Ablösungsgrundstück auzuwählen ist, welches nach seiner nachhaltigen
Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden
Nutzungsrechte dauernd sichert. Zukünftig soll es im Vereinbarungswege zwischen
Berechtigtem und Verpflichtetem möglich sein, von diesem Grundsatz einer die
Nutzungsrechte jedenfalls bedeckenden Ablösungsfläche abzugehen. Auf diese
Weise können durch Zuteilung von weniger Fläche die Ausgleichszahlungen
vermindert werden.
Zu Z 2
(§ 17):
Abs. 1
bestimmt, dass die Differenz zwischen dem Wert der abzutretenden Grundflächen
und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte in Geld zu entschädigen ist. Die
bisherige Rechtslage (vgl. § 17 Abs. 1 und 2), wonach dem
Verpflichteten eine Entschädigung für auf dem Ablösungsgrundstück außer den abzulösenden
Nutzungen noch bezogene Nutzungen
anderer Art sowie für auf den Ablösungsgrundstücken mögliche, das urkundlich
festgesetzte Maß überschreitende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
gebührte, wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
10. März 2005 als verfassungswidrig beurteilt. Die Neuregelung hat unter dem
Gesichtspunkt zu erfolgen, dass sich das gänzliche Außerachtlassen eines die
Summe des Nutzungswertes übersteigenden Verkehrswertes jedenfalls nicht
rechtfertigen lässt.
Abs. 2 geht
im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Judikatur davon aus, dass sich bei
land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der Verkehrswert häufig im
Ertragswert erschöpft. Dass der Verkehrswert mit dem Ertragswert nicht
notwendig ident ist, zeigt nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes
in seinem Erkenntnis vom 10. März 2005 das Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBl.
150/1992 (LBG) selbst, weil es nicht nur auch andere Bewertungsmethoden kennt,
sondern in erster Linie das Vergleichswertverfahren vorsieht, bei welchem der
Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen
vergleichbarer Sachen zu ermitteln ist (§ 4 LBG); maßgeblich ist
jedenfalls der „Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen
Geschäftsverkehr“. Das Ertragswertverfahren ist nur dann angebracht, wenn
dieser Wert ausschließlich durch den Ertrag bestimmt wird und andere, durch
diese Vorschriften nicht erfassbare Faktoren fehlen. Demgemäß sind mehrere
Wertermittlungsverfahren anzuwenden, wenn es zur vollständigen Berücksichtigung
aller den Wert der Sache bestimmenden Umstände erforderlich ist (§ 3
Abs. 2 LBG). Zwischen dem Verkehrswert an land- und forstwirtschaftlich
genutzten Liegenschaften und dem Wert der Nutzungen wird nach der zitierten Judikatur
in der Regel kein Unterschied sein. Indessen ist zwischen Verkehrswert und dem
Wert der Nutzungen grundsätzlich zu unterscheiden.
Mit der Diktion
„andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien
Rücksicht zu nehmen“ wird den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15, Rechnung getragen. Demnach
hängt der Wert der Sache nicht nur vom Wert ihrer gegenwärtigen Nutzung
ab. Auch bloß mögliche, erwartete und absehbare Entwicklungen können sehr wohl
mit wertbestimmend sein. Finden solche Umstände im redlichen Geschäftsverkehr
in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten in den
Preisen Niederschlag, sind sie zu beachten. Dem gegenüber sind die besondere
Vorliebe und andere ideelle Wertungen einzelner Personen als unwesentlich zu
erachten und haben bei der Wertermittlung außer Betracht zu bleiben.
Bei der Bewertung
der abzutretenden Grundflächen wird jedenfalls auch auf die gegebenen
Belastungen durch die Nutzungsrechte und die eingeschränkten
Verwendungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen sein. Die Nutzungsrechte bringen
auch einen erhöhten Aufwand des Eigentümers mit sich, der zu einer
entsprechenden Wertreduktion führt (z.B. „Holzforstung“, Holzvorzeige, Holzabmaß,
Aufforstungskosten, Abrechnung der Holzbezüge usw.).
Es wird davon
abgesehen, anstelle einer eigenen Definition des „Wertes“ in § 17
Abs. 2 direkt auf das LBG zu verweisen. Auch die zum LBG ergangene
Judikatur des Obersten Gerichtshofes zeigt, dass die Wahl der
Wertermittlungsmethode nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bzw.
unter Berücksichtigung des Zwecks der Wertermittlung zu erfolgen hat (vgl. die
in Stabentheiner, LiegenschaftsbewertungsG2 (2005) 23f.
zitierte Judikatur). Allgemein hat das LBG aus dem Blickwinkel des hier
interessierenden Regelungszusammenhangs (nur) die Bedeutung in seiner Funktion
als kodifikatorische Zusammenfassung der allgemein anerkannten Standards für
Liegenschaftsbewertungen (vgl. Stabentheiner, a.a.O. 41). Darüber hinaus
spricht die Notwendigkeit der Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der
verschiedenen verwaltungsrechtlichen Materien bereits grundsätzlich gegen die
Schaffung einheitlicher gesetzlicher Regelungen für die Wertermittlung in allen
gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. Stabentheiner,
a.a.O. 5f.). Dies gilt in besonderem Maße auch im Hinblick auf die Spezialität
der gesetzlichen Regelung der Ablösung von Nutzungsrechten im Sinne des WWSGG.
Zentraler Regelungsinhalt des § 17 ist nicht die Veräußerung von
Liegenschaften, sondern die Auseinandersetzung eines bis zu Ablösung etwa eines
Holzbezugs- oder Weiderechtes im Sinne dieses Gesetzes bestandenen besonderen
Rechtsverhältnisses. Allein das gesetzlich normierte (zukünftig durch eine
Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem disponible), auf die
nachhaltige Ertragsfähigkeit abstellende Erfordernis einer die Nutzungsrechte
jedenfalls bedeckenden Ablösungsfläche (vgl. § 14 Abs. 1)
rechtfertigt eine zunächst auf die Ertragsfähigkeit abstellende Ermittlung des
Wertes der abzutretenden Grundflächen. Durch die Berücksichtigung im Einzelfall
zu beurteilender, abweichender wertbestimmender Kriterien ist gleichzeitig eine
Wertermittlung im Sinne der Vorgaben der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
sicher gestellt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die gegenständliche
Bestimmung des § 17 WWSGG eine grundsatzgesetzliche Regelung darstellt,
die noch einer entsprechenden ausführungsgesetzlichen Normierung der Landesgesetzgeber
bedarf.
Der Wert der
Nutzungsrechte ist jedenfalls gemäß § 22 WWSGG zu ermitteln. Diese
Bestimmung wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, wobei der
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich darauf verwies, dass die Bedenken im
Zusammenhang mit der Bewertung des abzulösenden Nutzungsrechts nicht zuträfen
(siehe das Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15).
In § 22 WWSGG
geht es um den Wert der gebührenden Nutzungen, nicht jedoch um den „Wert eines
Rechtes“. Dies ergibt sich bereits de lege lata aus dem geltenden § 22
Abs. 2 WWSGG, der vorsieht, dass als Wert (des Nutzungsrechtes; vgl.
§ 22 Abs. 1) der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter
Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze
abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem
Zinsfuß, gilt. Daraus ist ersichtlich, dass bereits nach der geltenden Rechtslage
der „Wert des Nutzungsrechtes“ entsprechend dem „Verkehrswert“ der Nutzungen
ermittelt wird. Eine andere Ermittlung des Wertes der gebührenden Nutzungen als
über den Holzpreis im Geschäftsverkehr wäre nicht sachgerecht.
Abs. 3
entspricht dem geltenden § 17 Abs. 4 WWSGG, der nicht Gegenstand der
Aufhebung durch den VfGH war. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes zur Bewertung des Ablösungsgrundstückes wäre es
unzulässig, den dem Verpflichteten verbleibenden Teil der Grundfläche allein
nach dem Ertragswert zu bemessen. Die Wortfolge „nach dem Ertragswerte“ im
geltenden § 17 Abs. 4 war daher zu entfernen.
Abs. 4 legt
anlässlich zu erwartender hoher Ausgleichszahlungen die Grenze (Differenz gemäß
Abs. 1), ab der eine Zustimmung des Berechtigten erforderlich sein wird,
mit der Hälfte des (kapitalisierten) Wertes des abzulösenden Nutzungsrechtes
fest.
In Ansehung der
Voraussetzungen für eine Ablösung gegen den Willen des Belasteten, hat der
Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 10. März 2005 einen größeren rechtspolitischen Spielraum. Übersteigt
nämlich der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der
abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Zustimmung des Verpflichteten
notwendig. Jedenfalls muss bei dieser vorzunehmenden Vergleichsrechnung über
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen hinaus die Gesamtheit der
Nutzungen und ein darüber noch hinausgehender Verkehrswert einbezogen werden.
Für den Fall, dass
die Ablösungsfläche einer Mehrzahl von Berechtigten in das
„agrargemeinschaftliche Eigentum“ zu übertragen ist, sollen die
Ausgleichszahlungen direkt von den ehemals Berechtigten und nicht von der
Agrargemeinschaft zu leisten sein.
Zu Z 3
(§ 39 Abs. 3):
§ 39
Abs. 3 legt die Frist fest, innerhalb der die Ausführungsgesetze der
Länder zu erlassen sind.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Ablösung durch Abtretung
von Grund; allgemein |
Ablösung durch Abtretung
von Grund; allgemein |
§ 14. (1) Bei der Ablösung durch Abtretung von
Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück
auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei
pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd
sichert. |
§ 14. (1) Bei der Ablösung durch Abtretung von
Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine
anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen
wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner
nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der
abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. |
(2) … |
(2) … |
Entschädigung von
Mehrnutzungen und Einlösung der Restfläche |
Bewertung der
Ablösungsfläche und Entschädigung |
§ 17. (1) Werden von dem Ablösungsgrundstücke
außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen, auf die
dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine
Entschädigung. |
§ 17. (1) Der Wert der abzutretenden
Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte
gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- oder forstwirtschaftliche
Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der
Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit
Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert
der Nutzungsrechte überstiege. |
(2) Bei der
Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die
Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und
andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien
Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 22 zu
ermitteln. |
(3) Die
Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des § 22
zu ermitteln. |
(3) Ist auf dem dem
Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das
Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich,
so kann er die Einlösung desselben verlangen. |
(4) Ist auf dem dem
Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das
Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich,
so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen. |
(4) Die Zustimmung
des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu
entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt.
Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes
der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des
Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer
gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften
direkt an den Verpflichteten zu leisten. |
§ 39. (1) bis (2) |
§ 39. (1) bis (2) |
|
(3) Die
Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 14 Abs. 1 und § 17
Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht
abgeschlossen sind, anzuwenden. |