Vorblatt
Inhalte
Im Rahmen des
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 werden das
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz
2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsgesetz-Luft geändert.
Die Änderungen sind vor allem für die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorgaben erforderlich. Ein Überblick über die einzelnen Gesetzesvorhaben und
der damit umgesetzten Gemeinschaftsregelungen findet sich im Allgemeinen Teil
der Erläuterungen.
Alternativen:
Zu den
wesentlichen Änderungen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden
Alternativen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen
Auswirkungen sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen bei den einzelnen
Artikeln dargestellt.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Umsetzung von
EG-Recht bewirkt einerseits Rechtssicherheit und andererseits werden durch
gemeinschaftsrechtliche Regelungen und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten
Wettbewerbsverzerrungen verringert. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreichs hängt teilweise auch von der Nutzung der
geschaffenen Möglichkeiten durch die betroffene Wirtschaft bzw. die befassten
Behörden ab (Artikel 3 und 4).
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der vorliegende
Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen sind mit dem
Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)
Die Umsetzung der
Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24. Juli 2003 zur Änderung des
Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom
25.07.2003 S. 34, bedingt geringfügige Anpassungen des Pkw-VIG,
BGBl. I Nr. 26/2001, um neben der herkömmlichen Art der Darstellung
der Verbraucherinformation über den Kraftstoffverbrauch und der CO2-Emissionen am Verkaufsort mittels Aushang auch die
Verwendung der modernen Kommunkationstechnik einer (elektronischen) Anzeige zu
ermöglichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Das im Entwurf
vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf die Kompetenzbestimmungen Art. 10
Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen).
Zu Artikel 2 (Änderung des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002)
Die AWG-Novelle
2005 dient der Umsetzung der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen:
– Richtlinie
2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie),
ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97
– Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.
Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12
– Entscheidung
94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von
Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70
Seveso-II-Änderungsrichtlinie
Die Richtlinie
2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Änderungsrichtlinie)
enthält folgende Punkte:
– Änderungen im
Geltungsbereich und neue Mengenschwellen auf Grund aktueller Vorkommnisse
– Rechtssicherheit
im Bereich der Einstufung von Mineralöl-Massenprodukten
– Festlegung der
Mengenschwellen für kanzerogene Substanzen und Substanzen mit einem
Gefährdungspotential für Gewässer
– Festlegung von
Mengenschwellen für Kaliumnitrat
– Harmonisierung
der Vollzugspraxis bezüglich der Sicherheitsberichte und der Bestimmungen für
die Raumordnung und Flächennutzung
– Stärkere Betonung
des Zivilschutzes
Die Änderungen im
AWG 2002 betreffen insbesondere den Anhang 6 und erfolgen in
Abstimmung mit der Anlage 5 GewO 1994 in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 85/2005. Es wird eine
Klarstellung zur Einstufung von Abfällen getroffen.
Die sonstigen
erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der Seveso-II-Änderungsrichtlinie
wurden in der Gewerberechtsnovelle 2005 vorgenommen; mit § 59
AWG 2002 erfolgt die inhaltliche Übernahme der geänderten Bestimmungen.
Ergänzungen zum Bundes-LärmG
Die Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
(Umgebungslärmrichtlinie) ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen
Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm. Der operative
Kerninhalt der Umgebungslärmrichtlinie ist die Einführung von sogenannten
„strategischen Umgebungslärmkarten“, mit denen Flächen bzw. Zonen, in denen
sich bestimmte Lärmquellen befinden, mit den Lärmpegeln und der Ausbreitung des
Lärms dargestellt werden. Mit diesen strategischen Umgebungslärmkarten wird
somit – zum Großteil auf Berechnungen basierend – die Umgebungslärmsituation
herrührend vom Verkehr auf Bundesstraßen der Kategorien A und S, vom
Eisenbahnverkehr, vom zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen sowie von
bestimmten Betriebsanlagen einschließlich Häfen, Kesselanlagen, Bergbauanlagen
und Behandlungsanlagen gemäß AWG 2002, wenn sie sich in definierten
Ballungsräumen befinden, erfasst. Auf den strategischen Umgebungslärmkarten
aufbauend sind Aktionspläne auszuarbeiten, in denen die Vorstellungen zur
Verminderung von hohem Umgebungslärm ebenso enthalten sind wie allfällige
Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten. Weiters sieht die
Umgebungslärmrichtlinie die Festlegung – einschließlich der grundsätzlichen technischen
Anknüpfungspunkte – von Lärmindizes vor, die in sämtlichen Mitgliedstaaten zur
Lärmbewertung (Messung, Berechnung) verwendet werden.
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005,
setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der
Umgebungslärmrichtlinie um. Für die Erstellung der strategischen
Umgebungslärmkarten für IPPC-Behandlungsanlagen ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verantwortlich. Für die
Erstellung bedarf es der diesbezüglichen Informationen über Lärmemissionen,
welche von den jeweiligen IPPC-Behandlungsanlagen ausgehen. Diese Informationen
sind seitens der Anlageninhaber zur Verfügung zu stellen.
Registrierung befugter Fachpersonen und Fachanstalten
Die Entscheidung
2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von
Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Art. 16 und Anhang II der
Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung), ABl. Nr. L 11 vom
26.01.2003 S. 27, normiert Anforderungen an Personen und Einrichtungen,
die Abfallprobenahmen und ‑untersuchungen vor der Deponierung durchführen.
Probenahmen und ‑untersuchungen sind gemäß der Deponieentscheidung von
unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen, die
über Erfahrungen mit Probenahme, Analyse und Beurteilung von Abfällen und über
ein effizientes Qualitätssicherungssystem verfügen. Darüber hinaus verweist die
Deponieentscheidung auf zahlreiche CEN-Normen, welche entsprechend anzuwenden
sind.
In diesem
Zusammenhang werden die in den geltenden abfallwirtschaftlichen Vorschriften
enthaltenen Fremdbeurteilungen zusammengefasst und eine Registrierung der
Fachpersonen und Fachanstalten vorgesehen. Die normierten Anforderungen dienen
insbesondere der Qualitätssicherung der Fremdbeurteilungen und der Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen durch Festlegung allgemein gültiger Vorgaben.
Die genannten
Fremdbeurteilungen dürfen nur von registrierten Fachpersonen und Fachanstalten
durchgeführt werden. Im Register gemäß § 22 Abs. 1 wird eine Liste
der befugten Fachpersonen und Fachanstalten veröffentlicht. Alle
Abfallbesitzer, welche Fremdbeurteilungen in Auftrag geben, erhalten so eine
wesentliche Hilfestellung bei der Auswahl der Auftragnehmer und müssen nicht in
jedem Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befugte Fachperson
oder Fachanstalt vorliegen.
Sicherstellungen für Deponien
Gemäß der
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom
16.07.1999 S. 1, sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für
die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie
während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien (ausgenommen
Deponien für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) hat entsprechend der
Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine
Umweltgefährdung mehr ausgeht, mindestens jedoch 30 Jahre.
Die wesentlichen
Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung wurden im Rahmen von
Vollzugsbesprechungen mit Ländervertretern im Hinblick auf einen einheitlichen
Vollzug Ende 2003 erarbeitet und werden nun verbindlich festgelegt. Für die
Berechnung von Sicherstellungen steht ein entsprechendes Softwareprogramm auf
der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zur Verfügung.
Hingewiesen wird,
dass – wie bisher – für Deponien unter 100 000 m3,
auf denen nur nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird, gemäß
§ 48 Abs. 4 keine Sicherstellung erforderlich ist.
Sofern sich die
rechtlichen Vorgaben für die zu besicherenden Maßnahmen ändern, zB bei einer
Änderung des Standes der Technik, sind die Sicherstellungen zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen. Dies wird jedenfalls bei der Neuerlassung der
Deponieverordnung für Reststoff- und Massenabfalldeponien im Hinblick auf die
Nachsorgemaßnahmen der Fall sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Berechnungen
erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der
finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2004. Demnach ergeben
sich folgende durchschnittliche Personalausgaben für Vertragsbedienstete mit
2,5% Zuschlag pro Jahr (Werte 2004), ausgehend von 1680 Leistungsstunden:
v1:
52 189 € (entspricht 248,50 € pro Tag und 31,06 € pro
Stunde)
v2:
37 688 € (entspricht 179,50 € pro Tag und 22,43 € pro
Stunde)
v3:
31 462 € (entspricht 149,80 € pro Tag und 18,73 € pro
Stunde)
Die Sachkosten
werden mit 12% der Personalkosten berechnet.
Für die Raumkosten
wird der Durchschnittswert in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen.
Dieser beträgt 7,4 €/m². Pro Bediensteten ist 14 m² Bürofläche zu
veranschlagen.
Die
Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20% der Personalkosten berechnet.
Insgesamt stellen
sich die Auswirkungen wie folgt dar:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: |
|
Einmalige
Kosten: |
11 840,04 € |
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften: |
|
Einmalige Kosten
für die Bundesländer: |
66 397,63 € |
Jährliche Kosten
für die Bundesländer: |
16 596,30
€ |
Zu § 6 Abs. 7 (Feststellungsbescheid):
Bestehen Zweifel
betreffend die Berechtigung, Abfallarten oder die genehmigte Anlagenkapazität,
kann der Landeshauptmann nun einen Feststellungsbescheid erstellen. Es wird von
20 Verfahren im Jahr und einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von
jeweils acht Stunden eines Juristen, fünf Stunden eines Technikers und vier
Stunden einer v2-Arbeitskraft ausgegangen.
Jährlicher
Aufwand bei den Bundesländern |
|||||
|
Qualifikation |
Kosten
pro Stunde in € |
Anzahl
der Stunden |
Anzahl
der Verfahren |
|
|
v1 |
31,06 |
13 |
20 |
€ 8.075,60 |
|
v2 |
22,43 |
4 |
20 |
€ 1.794,40 |
Personalkosten |
|
€ 9.870,00 |
|||
Sachkosten |
|
€ 1.184,40 |
Zu § 7b (Registrierung Fachperson/Fachanstalt):
Der Bundesminister
hat Fachpersonen oder Fachanstalten auf Antrag zu registrieren. Es wird von der
Registrierung von 60 Fachpersonen oder Fachanstalten und einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden v1-wertiger und
einer Stunde v2-wertiger Tätigkeit ausgegangen.
Einmaliger
Aufwand beim Bund |
|||||
|
Qualifikation |
Kosten
pro Stunde in € |
Anzahl
der Stunden |
Anzahl
der Verfahren |
|
|
v1 |
31,06 |
4 |
60 |
€ 7.454,40 |
|
v2 |
22,43 |
1 |
60 |
€ 1.345,80 |
Personalkosten |
|
|
|
|
€ 8.800,20 |
Sachkosten |
|
|
|
|
€ 1.056,02 |
Zu § 13a Abs. 4a (Registrierung Hersteller und
Importeure):
Hersteller und
Importeure gemäß der Altfahrzeugeverordnung, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen,
haben sich elektronisch zu registrieren. Bei Nichtvorhandensein der technischen
Möglichkeiten kann dies auch schriftlich erfolgen. Es ist mit einem geringfügigen Mehraufwand beim Bund zu rechnen.
Zu § 22 Abs. 2 (Elektronische Register):
Die
Verpflichtungen des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bestimmte Daten im Register zu
erfassen, werden an die Entwicklungen der entsprechenden Projekte im
elektronischen Datenmanagement angepasst. Es sind Einsparungen
bei den Bundesländern und beim Bund zu erwarten.
Zu § 48 Abs. 2 bis 2b (Sicherstellungen):
Es sind
bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen
ändern, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist. Mit der Neufassung
der Deponieverordnung ist davon auszugehen, dass die Massenabfall- und
Reststoffdeponien zu überprüfen sind. Es wären daher ungefähr 100 Deponien
– aufgeteilt auf die Jahre 2006 und 2007 – zu überprüfen. Es wird von einer
durchschnittlichen Bearbeitungszeit von jeweils acht Stunden eines Juristen,
fünf Stunden eines Technikers und vier Stunden einer v2-Arbeitskraft
ausgegangen. Ausreichende Sicherstellungen sind in Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG
über Abfalldeponien erforderlich.
Jährlicher
Aufwand bei den Bundesländern |
|||||
|
Qualifikation |
Kosten
pro Stunde in € |
Anzahl
der Stunden |
Anzahl
der Verfahren |
|
v1 |
31,06 |
13 |
5 |
€ 2.018,90 |
|
v2 |
22,43 |
4 |
5 |
€ 448,60 |
|
Personalkosten |
€ 2.467,50 |
||||
Sachkosten |
€ 296,10 |
Einmaliger
Aufwand der Bundesländer, aufgeteilt auf die Jahre 2006 und 2007 |
|||||
|
Qualifikation |
Kosten
pro Stunde in € |
Anzahl
der Stunden |
Anzahl
der Verfahren |
|
v1 |
31,06 |
13 |
100 |
€ 40.378,00 |
|
v2 |
22,43 |
4 |
100 |
€ 8.972,00 |
|
Personalkosten |
€ 49.350,00 |
||||
Sachkosten |
€ 5.922,00 |
Zu § 59 Abs. 2 (Seveso II):
Aufgrund der
Änderung der Schwellenwerte im Anhang 6 wird von zusätzlich zwei Anlagen
ausgegangen, die erstmals in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Bestimmungen
fallen. Grundsätzlich sind alle Behandlungsanlagen zumindest alle fünf Jahre zu
überprüfen. Durch die Überprüfungspflichten ergibt sich ein geringfügiger Mehraufwand bei den Bundesländern. Die
Überprüfungen sind EG-rechtlich erforderlich.
Zu § 60 (Meldung von Lärmdaten):
Die Behörden,
welche IPPC-Behandlungsanlagen in Ballungsräumen genehmigen, haben die
Meldungen der Lärmdaten entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu prüfen und an
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten. Es ergibt sich
ein geringfügiger Mehraufwand einzelner
Bundesländer.
Die Kosten für die
Ausarbeitung strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne wurden bereits
im Bundes-LärmG berücksichtigt (vgl. Materialien zur Regierungsvorlage des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, 857 der Beilagen zu den Sten. Prot. des Nationalrates
XXII. GP).
Tabelle 1 -
Gesamtaufstellung Jährliche Kosten |
|||
Personalkosten |
§ 6 Abs. 7
(Feststellungsbescheid) |
€ 9.870,00 |
|
§ 48 Abs. 2 bis
2b (Sicherstellungen) |
€ 2.467,50 |
||
|
€ 12.337,50 |
||
Verwaltungssachkosten |
Sachkosten |
€ 1.480,50 |
|
Kosten für
Raumbedarf |
€ 310,80 |
||
Verwaltungsgemeinkosten
|
€ 2.467,50 |
||
|
€ 4.258,80 |
||
Jährliche
Gesamtkosten |
€ 16.596,30 |
Tabelle 2 -
Gesamtaufstellung Einmalige Kosten |
||||
Personalkosten |
§ 7b
(Registrierung Fachperson/-anstalt) |
€ 8.800,20 |
|
|
§ 48 Abs. 2 bis
2b (Sicherstellungen) |
€ 49.350,00 |
|||
|
€ 58.150,00 |
|||
Verwaltungssachkosten |
Sachkosten |
€ 6.978,02 |
|
|
Kosten für
Raumbedarf |
€ 1.479,41 |
|
||
Verwaltungsgemeinkosten |
€ 11.630,04 |
|
||
|
€ 20.087,47 |
|||
Einmalige
Gesamtkosten |
€ 78.237,67 |
|||
Tabelle 3 -
Einmalige Kosten beim Bund |
|||
Personalkosten |
§ 7b
(Registrierung Fachperson/Fachanstalt) |
€ 8.800,20 |
|
|
€ 8.800,20 |
||
Verwaltungssachkosten |
Sachkosten |
€ 1.056,02 |
|
Kosten für
Raumbedarf |
€ 223,78 |
||
Verwaltungsgemeinkosten
|
€ 1.760,04 |
||
|
€ 3.039,84 |
||
Einmalige Kosten
beim Bund |
€ 11.840,04 |
Tabelle 4 -
Einmalige Kosten bei den Bundesländern, aufgeteilt auf die Jahre 2006 und
2007 |
|||
Personalkosten |
§ 48 Abs. 2 bis
2b |
€ 49.350,00 |
|
|
|
€ 49.350,00 |
|
Verwaltungssachkosten |
Sachkosten |
€ 5.922,00 |
|
Kosten für
Raumbedarf |
€ 1.255,63 |
||
Verwaltungsgemeinkosten |
€ 9.870,00 |
||
|
€ 17.047,63 |
||
Einmalige
Gesamtkosten |
€ 66.397,63 |
Tabelle 5 -
Jährliche Kosten bei den Bundesländern |
|||
Personalkosten |
§ 6 Abs. 7
(Feststellungsbescheid) |
€ 9.870,00 |
|
§ 48 Abs. 2 bis
2b (Sicherstellungen) |
€ 2.467,50 |
||
|
€ 12.337,50 |
||
Verwaltungssachkosten |
Sachkosten |
€ 1.480,50 |
|
Kosten für
Raumbedarf |
€ 310,80 |
||
Verwaltungsgemeinkosten |
€ 2.467,50 |
||
|
€ 4.258,80 |
||
Jährliche Kosten
bei den Bundesländern |
€ 16.596,30 |
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Abfallwirtschaft“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Emissionszertifikategesetzes)
Die Richtlinie
101/2004/EG zur Änderung der Richtlinie 87/2003/EG über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der
projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls sieht vor, dass Zertifikate
aus Joint Implementation- und Clean Development Mechanism-Projekten von den
Inhabern von Emissionshandelsanlagen zur Abdeckung ihrer Emissionen genutzt
werden können. Dies entspricht einer bereits im Rahmen der Verhandlungen zur
Emissionshandelsrichtlinie getroffenen und auch im Text der Richtlinie
festgehaltenen Vereinbarung der Mitgliedstaaten und der Kommission. Damit soll
den Anlageninhabern die Einhaltung ihrer Verpflichtungen erleichtert werden, da
im Grundgedanken des Emissionshandels die Knappheit von Zertifikaten im System
durch restriktive Zuteilungen enthalten ist.
Diese Nutzung
unterliegt gewissen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Projekte und der
Menge der nutzbaren Zertifikate. Zertifikate aus Nuklearprojekten und
Senkenprojekten dürfen lt. Richtlinie jedenfalls in der Anfangsphase des
Systems nicht verwendet werden. Ab der zweiten Handelsperiode (die der ersten
Kyoto-Verpflichtungsperiode entspricht) ist im nationalen Zuteilungsplan jedes
Mitgliedstaates eine Obergrenze als Prozentsatz der Zuteilung für die einzelnen
Anlagen festzulegen.
Die Richtlinie
101/2004/EG ist bis 13. November 2005 in nationales Recht umzusetzen.
Das geltende
Gesetz sieht für gewisse Aspekte des Nationalen Zuteilungsplans nur Regelungen
für die erste Periode vor. Die Novelle enthält daher auch diesbezügliche
Regelungen für die folgende Periode.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es ist nicht
vorhersehbar, ob bzw. wie viele Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM von
österreichischen Firmen durchgeführt werden. Sollte eine österreichische Firma
Zertifikate aus JI oder CDM zur Abgabe von Emissionszertifikaten nützen,
benötigt diese unter bestimmten Umständen für die jeweilige Projektmaßnahme
eine Anerkennung durch den BMLFUW. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur
Ausstellung eines derartigen „Letter of Authorisation“ beträgt 15 Stunden A/a
bzw. 1 Stunde C/c.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Zu Artikel 4 (Änderung des
Immissionsschutzgesetzes-Luft)
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nach mehrjährigen vorbereitenden
Verhandlungen zwischen allen Interessensgruppen als zentrales Gesetz zur
Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EG‑Richtlinien
1997 beschlossen. Es sieht vor, dass aufgrund von Überschreitungen von
Immissionsgrenzwerten und so genannten Toleranzmargen eine Statuserhebung
durchzuführen ist, in der die Rahmenbedingungen und Ursachen für die
Überschreitung erhoben werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein
Maßnahmenkatalog in Verordnungsform zu erlassen, der taxativ im Gesetz
aufgezählte Maßnahmen in den Bereichen Anlagen, Verkehr sowie Stoffe und
Produkte enthalten kann.
Während die Bestimmungen des IG‑L über die Erlassung von Maßnahmenkatalogen
in den ersten Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kaum zur Anwendung kamen,
wurden in den letzten Jahren mehrere Maßnahmenkataloge von den
Landeshauptmännern erlassen. Dies ist einerseits auf die Einführung eines
Grenzwerts für Feinstaub (PM10), der in Österreich
vielfach nicht eingehalten wird, andererseits auf wiederholte Überschreitungen
des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (u.a. für den Jahresmittelwert, der eine
sinkende Toleranzmarge hat) zurückzuführen.
In der Anwendung des IG‑L haben sich in den letzten Jahren in einigen
Bereichen, vor allem bei den Verkehrsmaßnahmen, Probleme ergeben, einerseits im
Vollzug, andererseits weil die Auslegung der angeführten Maßnahmen (zeitliche
und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und Geschwindigkeitsbeschränkungen)
nicht eindeutig ist. Überdies stellte sich heraus, dass die im Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen zu großzügig sind, so dass die Wirksamkeit von Maßnahmen
dadurch beeinträchtigt wird.
Gemäß der Rahmenrichtlinie Luftqualität haben die Mitgliedstaaten
Vorkehrungen zu treffen, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten und
Toleranzmargen Pläne und Programme erstellt werden, die zur Einhaltung der
Werte führen. Diese Pläne und Programme müssen zwei Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem die Überschreitung stattfand, an die Europäische Kommission
gemeldet werden. Das IG‑L setzt in den Bestimmungen über die Statuserhebung und
den Maßnahmenkatalog diese Bestimmung der Substanz nach weitgehend um. Eine Bestimmung,
dass die Maßnahmen an die Kommission zu melden sind, fehlt bislang allerdings.
Überdies setzt das IG‑L einen relativ engen Rahmen, da nur
rechtsgestaltende Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 aufgrund der bestehenden
Bundeskompetenzen in einem Maßnahmenkatalog enthalten sein können; andere
Bereiche von Maßnahmen werden von den Ländern und auch vom Bund zwar genützt,
können aber im Rahmen des geltenden IG‑L nicht dargestellt werden. Das betrifft
sowohl den weiten Bereich der so genannten „soft measures“, die im Bereich der
Förderungen, aber auch der Bewusstseinsbildung liegen, als auch Maßnahmen, die
in der Kompetenz der Länder oder Gemeinden liegen. Die in der
Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität
vorgesehenen umfassenden Pläne und Programme aufgrund von Überschreitungen der
Grenzwerte und Toleranzmargen existieren vielfach, haben im IG‑L aber derzeit
keine rechtliche Grundlage. Die vorliegende Novelle soll diese Grundlage
schaffen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung können
Maßnahmen außerhalb der Bundeskompetenz nicht in ein umfassendes Programm aufgenommen
werden. In der vorliegenden Novelle wurde daher der Weg gewählt, dass auf
Maßnahmen, die in der Länderkompetenz liegen, im Programm hingewiesen wird.
Die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur
Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf
die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten
(Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) wurde als Teilumsetzung des ECE‑Übereinkommens
von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten (Aarhus-Konvention) am
26. Mai 2003 beschlossen. Sie enthält im Wesentlichen Bestimmungen über
die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener
Pläne und Programme und die Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der
Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (Umweltorganisationen), an UVP‑Vorhaben
und IPPC‑Verfahren sowie den Zugang der einbezogenen Parteien zu den Gerichten
(Rechtsmittel an den UVS bzw. Beschwerde an den VwGH). Sie ist bis zum
25. Juni 2005 in nationales Recht umzusetzen und enthält keine
Übergangsbestimmungen.
Die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) ist am 21. Juli 2001 im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die
wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie betreffen die Voraussetzungen, wann
Pläne und Programme SUP‑pflichtig sind, die Erstellung eines Umweltberichts,
die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im
Verfahren sowie gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen und die
Erstellung der Pläne und Programme unter Berücksichtigung der eingelangten
Stellungnahmen. Die SUP‑Richtlinie ist bis zum 21. Juli 2004 umzusetzen.
Die Umsetzung beider Richtlinien erfolgt im vorliegenden Entwurf in den
§§ 9c und 9d.
Die Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel
und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft ist am
15. Dezember 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 15. Februar 2007 in nationales
Recht umzusetzen. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden
kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellen. Die Zielwertdefinition der Richtlinie wurde in das IG‑L übernommen
und die Zielwerte als Anhang 5b eingefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Abschätzung
der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der
finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel
gegliedert:
1 Analyse der
Leistungsprozesse
2 Dokumentation
der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse
3 Abschätzung
der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen
4 Abschätzung
der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
5 Abschätzung
der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
6 Abschätzung
der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des
Inkrafttretens des Gesetzes und die Folgejahre
7 Abschätzung
der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens
des Gesetzes und die Folgejahre
8 Zusätzlich
erforderliches Personal
9 Zusätzlich
erforderliche Mittel für den Vollzug des Gesetzes
1. Analyse der Leistungsprozesse
Leistungsprozess
1: Erstellung von Programmen gemäß § 9a
Zur Festlegung
jener Maßnahmen, die vom Land ergriffen werden um die Emissionen zu reduzieren,
hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls
erstellten Emissionskatasters ein Programm zu erstellen. Das Programm hat auch
Angaben zu den bereits durchgeführten, beschlossenen bzw. geplanten oder
langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben zur Verminderung der Verschmutzung
zu enthalten.
Leistungsprozess
2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c
Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der BMLFUW, falls
dieser zuständig ist, einen Umweltbericht zu erstellen, bekannt zu machen sowie
eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.
Leistungsprozess
3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG
Im gesamten
Bundesgebiet ist die Luftqualität in Bezug auf Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) zu beurteilen.
Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von PAHs wird Benzo(a)pyren verwendet.
Die Probenahme erfolgt mittels PM10‑Monitoren an
bestehenden Messstellen. Die Analyse wird mittels Atomabsorptionsspektrometrie
oder ICP-Massenspektrometrie durchgeführt.
Zusätzlich wird
durch das Umweltbundesamt die Gesamtablagerung dieser Schadstoffe an einer
Hintergrundmessstelle in Illmitz erhoben.
2. Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte
innerhalb der Leistungsprozesse
2.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen
gemäß § 9a
- Erarbeitung
eines Entwurfs durch den Landeshauptmann; Begutachtungsverfahren.
- Das
Programm ist alle drei Jahre zu evaluieren und erforderlichenfalls zu
überarbeiten.
2.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 9c
- Überprüfung
der SUP‑Pflicht eines Plans.
- Erstellung
eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den Umweltbericht,
Auswertung der Stellungnahmen.
- Monitoring
(gemeinsam mit der Evaluierung in LP 1).
2.3.
Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG
- Aufschluss
der PM10‑Proben und Analyse nach
Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie.
- Aufnahme
der Ergebnisse in das Berichtswesen.
3. Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach
Leistungsprozessen
In diesem
Abschnitt wird getrennt nach Leistungsprozessen eine Abschätzung der
Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse durchgeführt.
3.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen
gemäß § 9a
Die folgende
Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung eines Programms, wobei die Kosten
für die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 10 und 13, die Sanierung gemäß
§§ 13a bis 15 sowie das Verbrennen im Freien gemäß §§ 15 bis 18
bereits im Entwurf des Jahres 1997 abgeschätzt wurden und somit in der
nachfolgenden Tabelle nicht mehr berücksichtigt werden.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Bestimmung der
Maßnahmen samt Kosten- und Zeitschätzung |
Länder |
70 a |
|
Erstellung eines
Referentenentwurfs |
Länder |
5 a |
|
Evaluierung des
Programms nach drei Jahren |
Länder |
20 a |
|
Überarbeitung
nach der Evaluierung |
Länder |
20 a |
|
Summe |
|
115 a |
|
3.2.
Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 9c
Grundsätzlich wird
angenommen, dass die Pläne und Programme gemäß IG‑L nicht SUP‑pflichtig sind.
Sollte dennoch die
Erstellung eines Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung für den
Umweltbericht, die Einbeziehung anderer Umweltbehörden im Verfahren sowie
gegebenenfalls grenzüberschreitende Konsultationen erforderlich sein, käme die
folgende Abschätzung zum Tragen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Überprüfung der
SUP-Pflicht eines Plans |
Länder |
2 a |
|
Erstellung eines
Umweltberichts, Öffentlichkeitsbeteiligung und Auswertung der Stellungnahmen |
Länder (in
Ausnahmefällen Bund) |
7 a |
|
Grenzüberschreitende
Konsultationen |
Bund |
3 a |
|
Summe |
|
12 a |
|
3.3.
Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG
Die folgende
Abschätzung bezieht sich auf die Analyse von PM10‑Proben.
Es wird
angenommen, dass Analysen der Schwermetalle von 14 Messstellen vorgenommen
werden, wobei jeden 6. Tag eine Probe genommen wird. Ermittelt werden die
Mehrkosten im Vergleich zur Analyse von nur Blei bei Verwendung von
ICP MS.
Die Untersuchung
von Quecksilber wird vom Umweltbundesamt an der Messstelle Illmitz vorgenommen.
Benzo(a)pyren
(BaP) soll pro Bundesland an einer Messstelle untersucht werden. Zur Analyse
können 10 Proben eines Monats (jeder 3. Tag) zu Sammelproben vereint
werden.
Um den Beitrag von
Benzo(a)pyren-Immissionen beurteilen zu können, sind an 2 Messstellen
andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe zu überwachen.
Arbeitsschritt |
Dienststellen |
Zeit
(d) |
|
Analyse nach
Atomabsorptionsspektrometrie oder ICP-Massenspektrometrie |
Länder |
|
94 b |
Bund (UBA) |
|
31 b |
|
Ermittlung der
Deposition |
Bund (UBA) |
|
23 b |
Aufnahme der
Ergebnisse in das Berichtswesen |
Länder |
50 a |
|
Bund (UBA) |
10 a |
|
|
Summe |
|
60 a |
148 b |
3.4.
Überblick über die Arbeitszeit getrennt nach Leistungsprozessen und
Verwendungsgruppen
LP |
Akteure |
a |
b |
Anmerkung |
1 |
Länder |
115 |
|
|
2 |
Länder |
9 |
|
|
Bund |
3 |
|
|
|
3 |
Länder |
50 |
94 |
|
Bund |
10 |
54 |
|
4.
Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem
Abschnitt werden Sachkosten angegeben, welche beispielsweise für die externe
Durchführung von Aufgaben entstehen oder Gerätekosten für erforderliche
Analytikeinrichtungen. Die Angabe dieser Sachkosten kann freilich nur für jene
Leistungsprozesse erfolgen, für welche derartige Sachkosten anfallen und die
auch jetzt schon abgeschätzt werden können. Eine detaillierte Abschätzung zur
Sicherstellung der Ressourcen für die zusätzlichen Aufgaben des Umweltbundesamtes
im Bereich der Immissionsmessung ist erst im Zuge der Novelle der
Messkonzeptverordnung möglich.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass für
die Kundmachung von Maßnahmen im Verkehrsbereich (Anschaffung und Aufstellen
von Straßenverkehrstafeln sowie Zusatztafeln bzw. flexible Systeme) Kosten für
die Länder anfallen, deren Umfang aber nicht abschätzbar ist und daher in den
vorangegangenen Novellierungen zum IG‑L auch nie dargestellt wurden.
4.1 Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der
Richtlinie 2004/107/EG
Es wird
angenommen, dass die Analytik der Schadstoffe Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel, BaP und PAH gleichzeitig mit den bisherigen Analysen der PM10-Proben durchgeführt wird.
Für die Messung
von Quecksilber in der Außenluft wird vom Umweltbundesamt ein eigenes Messgerät
verwendet, wofür Gerätekosten in Höhe von 20 000,00 Euro/Jahr (bei 5-jähriger
Abschreibung) anfallen.
Für die
zusätzlichen Analysen sind folgende Sachkosten pro Jahr zu veranschlagen.
Schadstoff |
Dienststellen |
Analytikkosten
(EUR) |
Quecksilber |
Bund
(UBA) |
1 220,00 |
Benzo(a)pyren |
Länder |
9 760,00 |
Bund
(UBA) |
1 220,00 |
|
PAH |
Länder |
2 440,00 |
Bund
(UBA) |
1 220,00 |
|
Schwermetalle |
Länder |
20 280,00 |
Bund
(UBA) |
1 560,00 |
5.
Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen
In diesem
Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon
jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt.
5.1. Leistungsprozess 1: Erstellung von Programmen
gemäß § 9a
In der Kostenabschätzung
für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) wurde in der Abschätzung der Kosten von
40 Statuserhebungen in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes ausgegangen. Von diesen 40 Statuserhebungen sind bis dato 13
durchgeführt worden. In Fortschreibung der Immissionssituation der vergangenen
Jahre und der Berücksichtigung der Problematik bei PM10
kann davon ausgegangen werden, dass pro Jahr 3 Statuserhebungen
durchgeführt werden müssen. Bei Vorliegen einer guten Statuserhebung sollte die
Erstellung von Programmen nicht wesentlich aufwendiger sein als die
Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen so wie sie bereits in der Kostenabschätzung
für das IG‑L (BGBl. I Nr.115/1997) – 8 Maßnahmenkataloge im ersten
Folgejahr und 5 Maßnahmenkataloge im 2. Folgejahr nach Inkrafttreten
des Gesetzes – enthalten sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder
Statuserbung ein Programm nachzufolgen hat.
5.2. Leistungsprozess 2: Umweltprüfung und Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 9c
Es wird
angenommen, dass keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden
muss, die Überprüfung der SUP‑Pflicht aber dennoch anfällt.
5.3. Leistungsprozess 3: Messung der Schadstoffe der Richtlinie 2004/107/EG
siehe Punkt 3.3.
6. Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach
Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die
Folgejahre
6.1. Allgemeines
In diesem
Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe
Punkt 3) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar
sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt.
Anmerkung:
Die Abschätzung
der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der
finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten
Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten
unterschieden; die Richtsätze für Personalkosten entsprechen den Werten für
2003 gemäß Angabe des BMF (BGBl. II Nr. 387/2004).
6.2. Berechnungshinweise
Für Personaltage
werden gemäß Anhang 3.1 der oben genannten Kundmachung die Kosten für
Vertragsbedienstete (VB‑VD‑Höh. Dienst 1‑3, bzw. Gehobener Dienst 1‑3) mit
242,46 Euro/Tag (für v1/1‑7; a) und 175,10 Euro/Tag (für v2/1-6; b)
angesetzt.
Der Sachaufwand
wird mit 12 % des Personalaufwands angegeben. Kosten für Studien oder
externe Sachverständige werden als Sachkosten bezeichnet.
Raumbedarf:
Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2
Für die Raumkosten
wird der gute Nutzungswert für Wien pro Quadratmeter (12,10 Euro) mit
14 (Quadratmeter) multipliziert (ergibt 169,40 Euro/Person und Jahr).
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes‑Luft keine
Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten
gleichzusetzen.
6.3. Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen
6.3.1. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungs-prozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
18
184,50 |
2 182,14 |
63,53 |
|
20
430,17 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
|
544,80 |
3 |
Länder |
28
582,40 |
3 429,89 |
121,97 |
32
480,00 |
64
614,26 |
3 |
Bund |
11
880,00 |
1 425,60 |
54,21 |
25
220,00 |
38
579,81 |
Gesamt 2006 |
59
131,82 |
7 095,82 |
241,40 |
57
700,00 |
124
169,04 |
Es wird
angenommen, dass im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Novelle ein Maßnahmenkatalog
eines Bundeslandes sowie das gemeinsame übergreifende Programm zwischen fünf
Ländern ausgearbeitet werden.
Die Evaluierung
der Programme im LP 1 und 2 sowie deren allfällige Überarbeitung erfolgt
erst drei Jahre nach deren Veröffentlichung.
6.3.2. 2. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
54
553,50 |
6 546,42 |
190,58 |
|
61
290,50 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
|
544,80 |
3 |
Länder |
28
582,40 |
3 429,89 |
121,97 |
32
480,00 |
64
614,26 |
3 |
Bund |
11
880,00 |
1 425,60 |
54,21 |
25
220,00 |
38
579,81 |
Gesamt 2007 |
95
500,82 |
11 460,10 |
368,45 |
57
700,00 |
165
029,37 |
Es wird
angenommen, dass in den Folgejahren jeweils drei Statuserhebungen durchgeführt
und in Folge drei Programme ausgearbeitet werden.
6.3.3. 3. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
54
553,50 |
6 546,42 |
190,58 |
|
61
290,50 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
|
544,80 |
3 |
Länder |
28
582,40 |
3 429,89 |
121,97 |
32
480,00 |
64
614,26 |
3 |
Bund |
11
880,00 |
1 425,60 |
54,21 |
25
220,00 |
38
579,81 |
Gesamt 2008 |
95
500,82 |
11 460,10 |
368,45 |
57
700,00 |
165
029,37 |
6.3.2.
4. Jahr
Die Tabelle gibt
die Personalkosten mit Zuschlag an.
Leistungsprozess |
Akteure |
Personalkosten |
Sachkosten
Personalbezogen |
Raumkosten Personalbezogen |
Sachkosten |
Vollzugskosten |
1 |
Länder |
64
251,90 |
7 710,23 |
224,44 |
|
72
186,59 |
2 |
Länder |
484,92 |
58,19 |
1,69 |
|
544,80 |
3 |
Länder |
28
582,40 |
3 429,89 |
121,97 |
32
480,00 |
64
614,26 |
3 |
Bund |
11
880,00 |
1 425,60 |
54,21 |
25
220,00 |
38
579,81 |
Gesamt 2009 |
105
199,22 |
12
623,91 |
402,31 |
57
700,00 |
175
925,46 |
Im 4. Jahr
sind bereits die ersten Evaluierungen der Programme durchzuführen.
7. Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach
Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens der IG‑L Novelle und die
Folgejahre
Hinweise:
Vollzugskosten
werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende
Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden
können.
Die durch die
Novelle zum Immissionsschutzgesetz‑Luft entstehenden zusätzlichen Aufgaben
können durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften abgedeckt
werden, wenn diese Austattung derzeit ausreichend ist, um die Aufgaben gemäß
IG-L abzudecken. Davon kann allerdings nicht in jedem Fall ausgegangen werden.
8. Zusätzlich erforderliches Personal
Ausgehend von
Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu
Abschnitt 7 für die Bundesdienststellen sowie für die Länder für den
Vollzug der angeführten Leistungsprozesse kein zusätzlicher Mehrbedarf an
Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den
Gebietskörperschaften (Bund und Länder) Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, Dies
gilt unter der Annahme, dass die Personalressourcen derzeit ausreichend sind.
9. Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug der
IG‑L Novelle
Das sind jene
Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG‑L, die nicht durch die bestehenden
Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.
Im Wesentlichen
sind das die Sachkosten in Zusammenhang mit der Messung der Schadstoffe der
Richtlinie 2004/107/EG.
Kompetenzgrundlage:
Verfassungsrechtliche
Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist der Kompetenztatbestand
„Luftreinhaltung“ im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes)
Zu Artikel 1 Z 1 bis 3 (§ 4
Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1):
Die Inhalte der
bisherigen Anhängen I bis IV werden nunmehr in einer gemäß § 11 zu
erlassenden Verordnung aktualisiert zu regeln sein. Die Anhänge des Gesetzes
werden mit dem In-Kraft-Treten einer entsprechenden Durchführungsverordnung
außer Kraft treten. Die novellierten Bestimmungen werden daher auch um die
Verweise auf diese Anhänge bereinigt.
Zu Artikel 1 Z 4 (Überschrift zu § 6):
Die Überschrift
ist entsprechend dem abgeänderten § 6 Abs. 1 anzupassen.
Zu Artikel 1 Z 5 und 6 (§ 6 Abs. 1
und 2):
Die Bereitstellung
von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen soll –
neben der bisher zugelassenen Form eines Aushanges – auch in der Form einer
Anzeige erfolgen dürfen. Als Anzeigen kommen insbesondere auch elektronische
Anzeigen, gegebenenfalls unter Verwendung von Bildschirmen, in Betracht. Um
damit dem Zweck der umzusetzenden Richtlinie, die Verwendung moderner
Kommunikationstechniken zu ermöglichen, Genüge zu tun, bedarf es einer
Anpassung des Wortlautes in § 6 Abs. 1 und 2. Zudem kann die
Übergangsbestimmung im Hinblick auf die erstmalige Anbringung des Aushanges
entfallen. Die näheren Details der Aktualisierungsverpflichtung werden zusammen
mit den anderen – bis auf die durch die Umsetzung der RL 2003/73/EG
erforderlich gewordenen Anpassungen – inhaltlich unveränderten Durchführungsbestimmungen
statt wie bisher in Anhängen des Pkw-VIG aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen
künftig in einer Verordnung gemäß § 11 geregelt. Diese Vorgangsweise wurde
im bisherigen § 11 Abs. 2 bereits in Aussicht genommen.
Zu Artikel 1 Z 7 und 8 (§ 7 Abs. 1
und 3):
Die Inhalte der
bisherigen Anhängen I bis IV werden in einer gemäß § 11 nunmehr zu
erlassenden Verordnung geregelt. Die Anhänge des Gesetzes treten mit dem
In-Kraft-Treten der entsprechenden Verordnung gemäß § 11 außer Kraft. Die
novellierten Bestimmungen können gleichzeitig um die dann leerlaufenden
Verweise auf diese Anhänge bereinigt werden.
Zu Artikel 1 Z 9 bis 11 (§ 11):
Die Anordnung des
§ 11 Abs. 2 wird mit dem Außer-Kraft-Treten der Anhänge I bis IV
obsolet und hat daher zu diesem Zeitpunkt zu entfallen.
Der Wortlaut der
Verordnungsermächtigung in § 11 Z 3 wird im Hinblick auf die
Erfassung der modernen Kommunkationstechniken sowie um Festlegungen betreffend
die Aktualisierungsverpflichtung ergänzt.
Zu Artikel 1 Z 12 bis 15 (§§ 12, 13 und
14):
Nach der
überwiegend üblichen Vorgangsweise und zur besseren Übersichtlichkeit werden
Vollziehung, Umsetzungshinweis und In-Kraft-Treten in eigenen Bestimmungen
geregelt. Die gegenständliche Richtlinienumsetzung erfordert außerdem eine
Anpassung des Umsetzungshinweises. Im Sinne der Wahrung der Rechtskontinuität,
wird das In-Kraft-Treten der novellierten Bestimmungen tatbestandsmäßig vom
In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 11 abhängig gemacht.
Zu Artikel 2 (Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
2002)
Zu Artikel 2 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das
Inhaltsverzeichnis wird an die weiteren Bestimmungen der AWG-Novelle 2005
angepasst.
Zu Artikel 2 Z 2 (§ 2 Abs. 6
Z 6):
Im Hinblick auf
die Neufassung der Bestimmungen zur befugten Fachperson und Fachanstalt entfällt
die Definition.
Zu Artikel 2 Z 3 (§ 3 Abs. 1
Z 1):
Die derzeitige
Formulierung der Ausnahme von Abwasserinhaltsstoffen aus dem Geltungsbereich
des AWG 2002 hat im Vollzug teilweise Probleme aufgeworfen. So fallen
verschiedene Wässer nicht unter die Definition „Abwasser“. Die gewählte
Formulierung stellt klar, dass alle Wässer, welche (gemäß WRG 1959 und der
auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen) zulässigerweise in Gewässer oder in
eine Kanalisation eingebracht werden, vom Geltungsbereich des AWG 2002
ausgenommen sind. Werden Grenzwerte betreffend Abwasseremissionen
überschritten, hat grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde bzw. jene Behörde,
welche die Kontrolle einer Anlage konzentriert wahrzunehmen hat,
einzuschreiten.
Zu Artikel 2 Z 4 (§ 6 Abs. 6 Z 3):
Der Satz wird
sprachlich richtig gestellt.
Zu Artikel 2 Z 5 (§ 6 Abs. 7):
Insbesondere bei
älteren Bescheiden betreffend die Berechtigung oder die Anlagengenehmigung
entstehen immer wieder Auslegungsfragen, welche Abfallarten gemäß der
Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 570 idF BGBl. II
Nr. 89/2005, vom Konsens umfasst sind bzw. für welche Kapazität die Anlage
genehmigt ist. Im Zweifelsfall kann der Landeshauptmann einen diesbezüglichen
Feststellungsbescheid erlassen. Dies gilt auch für die gemäß § 77
übergeleiteten Berechtigungen und Genehmigungen, da diese Berechtigungen als
Berechtigungen gemäß den §§ 24 oder 25 bzw. diese Genehmigungen als
Genehmigungen gemäß den §§ 37, 52 und 54 gelten. Berufungsbehörde
betreffend Berechtigungen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, betreffend Anlagengenehmigungen geht der
Instanzenzug zum UVS (vgl. § 38 Abs. 8 AWG 2002).
Zu Artikel 2 Z 6 (§§ 7a und 7b):
Im § 7a
Abs. 1 werden insbesondere jene Fremdbeurteilungen aufgezählt, welche
bereits nach der derzeit geltenden Rechtslage durch externe befugte
Fachpersonen und Fachanstalten durchzuführen sind. Nicht als Fremdbeurteilungen
im Sinne dieser Bestimmung gelten Beurteilungen seitens der Behörde bzw. im
Auftrag der Behörde.
Die Weitergabe der
Probenahme- oder Analysetätigkeit an einen Subauftragnehmer ist zulässig, wenn
der Subauftragnehmer die Vorgaben des § 7b Abs. 1 für seine Tätigkeit
erfüllt; jedenfalls muss ein wichtiger Teil, dh. die Probenahmeplanung und die
Bewertung der Ergebnisse, von der befugten Fachperson oder Fachanstalt selbst
durchgeführt werden. Weiters ist die befugte Fachperson oder Fachanstalt für
die gesamte Durchführung verantwortlich. Eine befugte Fachperson oder
Fachanstalt darf Fremdbeurteilungen nicht vornehmen, wenn ein Interessenskonflikt
vorliegt. Dieser liegt vor, wenn eine unabhängige Gutachtertätigkeit nicht
möglich ist, zB bei einem maßgeblichen Einfluss des Auftraggebers durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen auf die befugte Fachperson oder
Fachanstalt.
Für die
Registrierung hat die Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Voraussetzungen für die
Registrierung durch entsprechende Antragsunterlagen nachzuweisen. Als
einschlägiges Fachgebiet bzw. einschlägiger Fachbereich im Sinne dieser
Bestimmung gilt der jeweilige Tätigkeitsbereich (zB Erarbeitung von
Probenahmeplänen und Bewertung der Ergebnisse oder Probenahme- oder
Analysetätigkeit, hygienische Untersuchungen).
Kenntnisse über
die Anwendung des Standes der Technik betreffend Probenahmepläne und Bewertung
der Untersuchungsergebnisse können insbesondere durch die Bestätigung
entsprechender Kursbesuche nachgewiesen werden.
Die Fachkunde kann
gemäß § 7b Abs. 3 durch eine entsprechende Hochschulausbildung im In-
oder im Ausland oder durch Berufserfahrung nachgewiesen werden. Die Studien auf
der Bodenkultur Wien oder der Montanuniversität Leoben sind unter technisch/ingenieurwissenschaftliche
Studien bzw. naturwissenschaftliche Studien zu subsumieren.
Für die
Anforderung von 50 Fremdbeurteilungen muss die Fachperson die Mitarbeit
bei diesen Beurteilungen im einschlägigen Fachbereich belegen können. Als eine
Fremdbeurteilung für diese Anforderung gilt zB jede einzelne Beurteilung im
Rahmen der grundlegenden Charakterisierung für Abfälle zur Deponierung. Wenn zB
eine Quartalsbeurteilung auf Basis von drei Wochenbeurteilungen auf Basis
mehrerer Untersuchungen im Quartal erforderlich ist, so hat die Fachperson am
Ende des Quartals bereits an vier Fremdbeurteilungen mitgearbeitet.
Sofern die
Voraussetzungen für die Registrierung nicht vorliegen oder in der Folge
wegfallen und die Fachperson oder Fachanstalt aus dem Register gestrichen wird,
ist darüber bescheidmäßig abzusprechen. Sobald die Voraussetzungen (wieder)
nachgewiesen werden können, kann die Fachperson oder Fachanstalt wieder einen
Antrag auf Aufnahme in das Register stellen. § 7b Abs. 7 gilt auch
für Fachpersonen oder Fachanstalten, welche bereits beim In-Kraft-Treten der
AWG-Novelle 2005 tätig waren.
Fachpersonen und
Fachanstalten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Novelle
Fremdbeurteilungen vorgenommen haben, können ihre Tätigkeit bis zum Abschluss
des Verfahrens über die Registrierung weiter ausüben, wenn sie den Antrag zur
Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der
AWG-Novelle 2005 stellen (vgl. § 78 Abs. 9).
Zu Artikel 2 Z 7 (§ 13a Abs. 4a):
Hersteller und
Importeure von Kraftfahrzeugen haben Meldeverpflichtungen gemäß der Altfahrzeugeverordnung,
BGBl. II Nr. 407/2002 idF BGBl. II Nr. 168/2005.
Voraussetzung für die Verwendung des Registers gemäß § 22 für
elektronische Meldungen ist die Registrierung der Meldepflichtigen. Diese
Registrierung seitens der Meldepflichtigen wird – entsprechend dem Konzept der
Hersteller von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – normiert. Hersteller und
Importeure, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Novelle eine Meldung gemäß
Altfahrzeugeverordnung elektronisch abgegeben haben, sind bereits im Register
erfasst und sind daher von der (erstmaligen) Registrierungspflicht ausgenommen;
Änderungen der Daten müssen auch von diesen Personen an das Register
übermittelt werden.
Zu Artikel 2 Z 8 (§ 15 Abs. 1):
Die Erfahrungen
aus dem Vollzug haben gezeigt, dass die Normierung von Pflichten für die
Tätigkeiten der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung zu eng ist. Es
wird daher die Formulierung des § 15 Abs. 1 weiter gefasst. So sind
zB Tankreiniger als Abfallersterzeuger anzusehen. Beim Umgang mit den bei der
Tankreinigung anfallenden Abfällen sind auch die Ziele und Grundsätze des
AWG 2002 zu beachten sowie Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen
zu vermeiden.
Zu Artikel 2 Z 9 (§ 15 Abs. 5):
Im Vollzug hat
sich gezeigt, dass die Bestimmung zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, da
nur auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe abgestellt und nicht dezidiert die
Übergabe selbst gefordert wurde. Eine diesbezügliche Klarstellung wird
vorgenommen.
Zu Artikel 2 Z 10 bis 12 (§§ 18
Abs. 2 und 5, 19 Abs. 1):
Gemäß der
EG-VerbringungsV sind sowohl der Notifizierungsbogen als auch das
Versand-/Begleitformular bei einer grenzüberschreitenden Verbringung
mitzuführen. Die diesbezüglichen Bestimmungen des AWG 2002 werden angepasst.
Zu Artikel 2 Z 13 und 14 (§ 20
Abs. 4 und 6):
Identifikationsnummern
(Global location number, GLN) werden nunmehr ausschließlich bei der
Registrierung oder Erfassung im Register gemäß § 22 vergeben. Die Pflicht
des Landeshauptmanns, Abfallersterzeugern eine Identifikationsnummer auf Grund
einer Meldung gemäß § 20 zuzuteilen, kann daher entfallen. Der
Landeshauptmann hat nur mehr die Daten der schriftlichen Meldung im Register zu
erfassen. Das Schreiben an den Abfallersterzeuger mit der Bekanntgabe seiner
Identifikationsnummer erfolgt automationsunterstützt über das Register.
Sofern ein
Abfallbesitzer eine GLN erhalten hat, ist beim Ausfüllen des Begleitscheins und
bei den abfallrechtlichen Meldungen diese Identifikation zu verwenden; vorhandene
Abfallbesitzernummern haben ab diesem Zeitpunkt keine rechtliche Relevanz mehr.
Zu Artikel 2 Z 15 (§ 21 Abs. 2d):
Es wird
klargestellt, dass es sich bei den Identifikationsnummern um die GLN (Global
location number), die im § 22 Abs. 1 zweiter Satz allgemein umschrieben
wird, handelt.
Zu Artikel 2 Z 16 (§ 21 Abs. 3 und
4):
Im Bereich des
elektronischen Datenmanagements sollen Synergien auch daraus gewonnen werden,
dass bestimmte Datensätze nur einmal gemeldet werden. Die Jahresabfallbilanz
enthält insbesondere die jährlich behandelten Abfälle; diese Daten sollen zB
bei der Emissionsmeldung nach der Abfallverbrennungsverordnung, aus der Meldung
der Jahresabfallbilanz entnommen werden und nicht neuerlich für die Emissionserklärung
eingegeben werden müssen. Um dieses Konzept umzusetzen, muss die
Abfalljahresbilanz die erste Meldung innerhalb eines Kalenderjahres sein. Dies
wird mit der Änderung der Frist für die Jahresabfallbilanz erreicht.
Die erste Meldung
einer Abfalljahresbilanz nach den bundesrechtlichen Vorgaben hat für das erste
Kalenderjahr (Jänner bis Dezember des Jahres) nach In-Kraft-Treten der
Abfalljahresbilanzverordnung zu erfolgen (vgl. die Erläuterungen zu § 91).
Für das Jahr, in dem die Jahresbilanzverordung erlassen wird, sind noch Abfalljahresbilanzen
entsprechend den landesrechtlichen Regelungen zu übermitteln.
Die geänderte
Frist für eine Meldung gemäß § 21 Abs. 4 (Deponiemeldung) gilt erst
ab 2007 (vgl. § 91 Abs. 12), die Deponiemeldung für das Jahr 2005
bleibt unverändert.
Zu Artikel 2 Z 17 (§ 22 Abs. 1):
Es wird
klargestellt, dass die Register gemäß § 22 Abs. 1 als
Informationsverbundsystem gelten und der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird explizit als Betreiber dieses
Informationsverbundsystems genannt.
Zu Artikel 2 Z 18 (§ 22 Abs. 2):
Die
Verpflichtungen des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bestimmte Daten im Register zu
erfassen, werden an die Entwicklungen der Projekte im elektronischen
Datenmanagement angepasst. Bei der Erfassung der Daten sind die technischen und
personellen Kapazitäten der Behörde zu berücksichtigen.
Für Inhaber der
gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen zur Sammlung
oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen besteht die Möglichkeit, eine
Anzeige zu erstatten, in der die Inhaber die Abfallarten, welche sie sammeln
oder behandeln, angeben. In diesem Fall werden die Abfallarten vom
Landeshauptmann in das Register übertragen und scheinen in der öffentlich
zugänglichen Liste der Abfallsammler und –behandler auf; eine Verpflichtung zur
Erstattung der Anzeige besteht nicht.
Die amtliche
Nummer gemäß Tiermaterialiengesetz wird nur bei jenen Betrieben aufgenommen,
die auf Grund der abfallrechtlichen Bestimmungen bereits im Register gemäß
§ 22 Abs. 1 erfasst sind, zB Biogasanlagen, welche Schlachtabfälle
übernehmen. Zweckmäßigerweise wird die amtliche Nummer gemäß
Tiermaterialiengesetz vom Landesveterinär eingegeben, welcher den Überblick über
die entsprechenden Zulassungen hat.
Zu Artikel 2 Z 19 und 20 (§ 22
Abs. 4 und 6):
Der Abfallbesitzer
ist für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen verantwortlich, zB für die
korrekte Zuordnung eines Abfallstroms zu einer Abfallart oder zu einer konkreten
Deponie. Um dem Abfallbesitzer die Beurteilung, welche potentiellen
Auftragnehmer als befugte Fachperson oder Fachanstalt für die Beurteilungen in
Frage kommen, zu erleichtern, sind die registrierten Fachpersonen und
Fachanstalten sowie deren Fachbereiche im Register gemäß § 22 Abs. 1
für jedermann ersichtlich. Abs. 6 ist an § 7b anzupassen.
Zu Artikel 2 Z 21 (§ 23 Abs. 1):
Zum Nachweis der
Einhaltung bestimmter Vorgaben einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1
sollen die diesbezüglichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten festgelegt werden
können; dies dient nicht nur dem Umweltschutz, sondern auch
Wettbewerbsverzerrungen können dadurch minimiert werden.
Zu Artikel 2 Z 22 (§ 24 Abs. 2):
Sammel- und
Verwertungssysteme werden – ebenso wie im § 25 – vom § 24 (Berechtigung
zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) ausgenommen, da auch im
Bereich der nicht gefährlichen Abfälle die Systeme einer umfassenden
Genehmigungspflicht gemäß § 29 unterliegen.
Zu Artikel 2 Z 23 (§ 35 Abs. 1 und 2):
Auf Grund der gewonnenen
Erfahrungen mit der Missbrauchsaufsicht werden die Kriterien, wann ein
Gutachten zu erstellen ist, so geändert, dass einerseits eine Kostenbegrenzung
möglich, andererseits aber die notwendige Kontrolle sichergestellt ist. Bei
einem Gutachten, welches von drei Beiratsmitgliedern beantragt wird, ist ein
konkreter Prüfungsschwerpunkt festzulegen. Der Gegenstand der Beratung des
Beirates hinsichtlich dieses Gutachtens schließt auch den Überprüfungsumfang,
die diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben und eine Abschätzung der Kosten mit
ein. Weiters ist das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem anzuhören.
Zu Artikel 2 Z 24 (§ 37 Abs. 4):
Es wird
klargestellt, dass auch die Auflassung einzelner Anlagenteile anzeigepflichtig
ist.
Zu Artikel 2 Z 25 (§ 42 Abs. 1):
Es wird
klargestellt, dass das Verkehrs-Arbeitsinspektorat nur in jenen Fällen
Parteistellung hat, in denen Betriebe oder Tätigkeiten (vgl. § 1
Abs. 2 und 3 des Verkehrs-Inspektionsgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 27) berührt sind, welche dem Bundesgesetz für
Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
Zu Artikel 2 Z 26 und 27 (§ 48
Abs. 2 bis 2c):
Die Sicherstellung
soll der Behörde in jenen Fällen zur Verfügung stehen, wenn der Deponieinhaber
seinen Verpflichtungen, die mit einer Genehmigung einer Deponie verbunden sind,
während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt. Die
Sicherstellung muss auch im Insolvenzfall für die öffentliche Hand zur Setzung
der Maßnahmen verfügbar sein. Dieses Erfordernis wird insbesondere durch
Bankgarantien oder gesperrte Bankkonten erfüllt.
Mit Abs. 2a
werden wesentliche Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung für eine
Deponie festgelegt. Die Verpflichtungen für die Nachsorge sind unabhängig von
diesen Vorgaben für die Berechnung zu sehen und gelten solange, bis keine
Umweltgefährdung von der Deponie mehr ausgeht.
Die Sicherstellung
kann entweder finanzmathematisch berechnet werden, dh. mittels Barwertmethode
auf den Gegenwartswert abgezinst werden, oder es ist eine Indexierung anhand
des Baukostenindexes vorzunehmen. Im zweiten Fall besteht die Verpflichtung für
den Deponieinhaber, jedes Mal, wenn seit der Leistung der Sicherstellung bzw.
seit der letzten Erhöhung der Baukostenindex mehr als fünf Prozentpunkte
gestiegen ist, eine entsprechende Erhöhung der Sicherstellung vorzunehmen.
Um
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen jene Deponieinhaber, welche über
eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder
Abfallverbandes verfügen, regelmäßig darlegen, dass die Kosten für die zu
besichernden Maßnahmen, insbesondere die Nachsorgekosten, in den
Abfallübernahmepreisen enthalten sind.
Bei Änderungen der
rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die besicherten Maßnahmen, insbesondere bei
einer Änderung des Standes der Technik oder einer Änderung der besicherten
Auflagen im Genehmigungsbescheid, ist die Sicherstellung entsprechend
anzupassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (Abs. 2b und 2c) treten mit
der Neufassung der Deponieverordnung, längstens jedoch mit 1. Jänner 2007
in Kraft (vgl. § 91 Abs. 12).
Zu Artikel 2 Z 28 (§ 51 Abs. 2):
Es wird
klargestellt, dass auch im Anzeigeverfahren die Unterlagen, welche zur
Beurteilung der angezeigten Maßnahmen erforderlich sind, beigelegt werden
müssen.
Zu Artikel 2 Z 29 und 30 (§ 59
Abs. 1 und 2):
Zur Umsetzung der
Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
(Seveso-II) verweist das AWG 2002 auf die diesbezüglichen Bestimmungen der
GewO 1994. Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 entfällt § 84g GewO 1994
und es wird im § 84f GewO 1994 eine Übergangsbestimmung für jene
Betriebe, welche durch die Änderung der Schwellenwerte erstmals in den
Anwendungsbereich der Seveso-II-Bestimmungen fallen, festgelegt. § 84f
GewO 1994 gilt auch für Behandlungsanlagen, die gemäß AWG 2002
genehmigungspflichtig sind, jedoch mit der Maßgabe, dass die Fristen für die
Meldungen bzw. für die Ausarbeitung und Umsetzung des Sicherheitskonzepts bzw. ‑berichtes
und des internen Notfallsplans mit In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005
beginnen.
Zu Artikel 2 Z 31 (§ 60 Abs. 4 und
5):
Gemäß dem
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne für IPPC-Behandlungsanlagen,
die in einem Ballungsraum (vgl. § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG) liegen,
auszuarbeiten. Die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und
deren Quellen sind vom Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung
zu stellen; dabei können auch vorhandene Daten, zB aus früheren
Genehmigungsverfahren, genutzt werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten
erforderlich, weil eine Neugenehmigung oder eine Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
erfolgen. Betrachtungspunkt für die Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle
selbst auch die relevanten Punkte der Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien
zum Bundes-LärmG, 857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates, XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen
Angaben können durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend
den diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit
Hintergrundkorrektur) stammen.
Da es
unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und
der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 0000 Einwohner
Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012),
werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 5 erst mit
1. Jänner 2011 in Kraft tritt (vgl. § 91).
Zu Artikel 2 Z 32 (§ 62 Abs. 2a
bis 2c):
Im Vollzug haben
sich die Möglichkeiten des § 62 als nicht ausreichend herausgestellt. Nach
den Vorgaben der GewO 1994 (vgl. § 360 GewO 1994) erhält die Behörde bei
schweren Mängeln (dh. es liegt überhaupt keine Genehmigung der Anlage oder
Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle vor bzw. es werden absolute
Rechte gefährdet) rasche und effiziente Eingriffsmöglichkeiten.
Zu Artikel 2 Z 33 (§ 63 Abs. 1):
Deponien werden
nicht nur in Abschnitten sondern zB auch in Kompartimenten ausgebaut. Es wird
klargestellt, dass sich § 63 auf alle möglichen Teilbereiche
(Deponieabschnitt oder Kompartiment) einer Deponie bezieht.
Zu Artikel 2 Z 34 (§ 63 Abs. 2):
Der Absatz wird
sprachlich klarer gefasst.
Zu Artikel 2 Z 35 (§ 64 Abs. 1):
Der Verweis wird
an die Vorgaben dieser Novelle (vgl. Z 32) angepasst werden.
Zu Artikel 2 Z 36 (§ 70 Abs. 2):
Der Verweis wird
an die Vorgaben dieser Novelle (vgl. Z 10) angepasst werden.
Zu Artikel 2 Z 37 (§ 73 Abs. 4):
Der zweite Satz
des Abs. 4 kann entfallen, da Regelungen für den Fall, dass der
Verpflichtete seinem Auftrag nicht nachkommt, anderweitig bestehen; in der
Regel sind die beauftragten Maßnahmen zu vollstrecken, bei Gefahr in Verzug
kommt § 73 Abs. 2 zur Anwendung.
Zu Artikel 2 Z 38 (§ 78 Abs. 9 und
10):
Abs. 9
enthält eine Übergangsbestimmung zur Registrierung der befugten Fachpersonen
und Fachanstalten (vgl. die Erläuterungen zu Z 6).
Mit Erkenntnis vom
29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof eine
Grundsatzentscheidung zu Einbauten aus kreosothältigen Abfällen, im konkreten
Fall zu einer Krainerwand aus Bahnschwellen, getroffen. Derartige Einbauten
sind abfallrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind kreosothaltige Abfälle
gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der
Regel als gefährliche Abfälle anzusehen. Bestehende Einbauten, Begrenzungen,
etc. können gemäß Abs. 10 vor Ort belassen werden, wenn keine mehr als
geringfügige Einwirkung auf Gewässer und keine Gesundheitsgefährdung und
unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegt. Eine Gesundheitsgefährdung ist
jedenfalls in jenen Fällen anzunehmen, in denen die Verwendung derartiger
Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl. § 17 der
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477).
Zu Artikel 2 Z 39 bis 48 (§ 79):
Die erforderlichen
Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dieser Novelle werden normiert.
Weiters ist der
konsenslose Betrieb bzw. die konsenslose Aufstellung einer mobilen Anlage gemäß
Abs. 1 Z 12, der konsenswidrige Betrieb einer mobilen Anlage gemäß
Abs. 2 Z 14 strafbar.
Zu Artikel 2 Z 49 (§ 82):
Mit Artikel 5
der Novelle 2005 zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG-Novelle 2005), BGBl. I
Nr. 151/2004, wurden im Zuge der Zusammenlegung der Polizei und der
Gendarmerie in allen Bundesgesetzen die Begriffe „Gendarmerie“ auf
„Bundespolizei“ geändert. Die dadurch bewirkten Doppelnennungen der
Bundespolizei im § 82 Abs. 1 und Abs. 2 werden bereinigt.
Zu Artikel 2 Z 50 (§ 83 Abs. 1 bis
4):
Abs. 1 wird
um die Kontrollmöglichkeit der Unterlagen betreffend interne Transporte
ergänzt. Im Abs. 2 wird der Rahmen für die Organstrafverfügung erhöht.
Abs. 3 und 4 werden sprachlich klarer gefasst.
Zu Artikel 2 Z 51 und 52 (§ 89
Z 4):
Es wird auf die
Umsetzung der angeführten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Abfallbereich
hingewiesen.
Zu Artikel 2 Z 53 und 54 (§ 91
Abs. 3 und 11 bis 15):
Die erste Meldung
einer Abfalljahresbilanz nach den bundesrechtlichen Vorgaben hat für das erste
Kalenderjahr (Jänner bis Dezember des Jahres) nach In-Kraft-Treten der
Jahresabfallbilanzverordnung zu erfolgen (vgl. Abs. 14). Für die
Jahresabfallbilanz gilt Folgendes:
Gemäß § 21
Abs. 3 haben Abfallsammler und –behandler nach Maßgabe einer Verordnung
Jahresabfallbilanzen zu legen. Ausgangspunkt für eine Jahresabfallbilanz sind
die Abfallaufzeichnungen. Auf Basis der Vorgaben der
Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, müssen
Abfallübernahmen, Abfallübergaben und innerbetriebliche Bewegungen zwischen
relevanten Anlagen(teilen) aufgezeichnet werden.
Diese
Aufzeichnungen dienen der Nachweisführung und der Erstellung einer
Jahresabfallbilanz gemäß AWG 2002. Dabei soll durch österreichweit
einheitliche Schemata eine Vereinheitlichung der bisher von den Bundesländern
geforderten Abfallbilanzen erfolgen, die Nachvollziehbarkeit für Dritte
(Behörden) gewährleistet sein und der Aufwand für Vor-Ort-Kontrollen auf ein
Minimum sowohl für die Behörde als auch für den Abfallsammler und –behandler
reduziert werden.
Zur Umsetzung
dieser inhaltlichen Anforderungen wird folgendes technische Konzept für eine
Jahresabfallbilanzverordnung erarbeitet, womit die Aufzeichnungen mit möglichst
wenigen Buchungszeilen abgedeckt werden können.
Es werden
grundsätzlich drei Buchungskategorien unterschieden:
– Übernahme von
Abfällen (UEN-Buchung)
– Übergabe von
Abfällen (UEG-Buchung)
– Innerbetriebliche
Abfallbewegungen zwischen relevanten Anlagen(teilen) (IO-Buchung), soweit dies
für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der
Behandlungsanlage erforderlich ist.
Prinzipiell
beinhalten alle drei Buchungskategorien Informationen zu Art, Menge, Herkunft
und Verbleib von Abfällen. Zusätzlich sind Detailinformationen zur Buchungsart zum
Buchungszeitpunkt oder ‑zeitraum anzugeben.
Zu dem
In-Kraft-Treten der Bestimmungen gemäß Abs. 12, 13 und 15 vgl. die
Erläuterungen zu Z 27 (§ 48 Abs. 2b und 2c), Z 16
(§ 21 Abs. 4) und Z 31 (§ 60 Abs. 5).
Zu Artikel 2 Z 55 (Anhang 6):
Der Anhang 6
wird entsprechend der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie
96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen angepasst. Der Anhang ist abgestimmt auf die durch die
Gewerberechtsnovelle 2005 geänderte Anlage 5 GewO 1994. Auf die
diesbezüglichen Erläuterungen in den gesetzlichen Materialien, 971 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP, wird
verwiesen.
Zu Artikel 3 (Änderung des
Emissionszertifikategesetzes)
Zu Artikel 3 Z 1 (§ 3 Z 7 und 8):
Die Definitionen
für die Zertifikate aus Projektmechanismen wurden aus der Richtlinie
101/2004/EG übernommen. Beide Arten von Zertifikaten entsprechen einer Tonne CO2-Äquivalent,
die unterschiedlichen Bezeichnungen stammen aus dem Kyoto-Protokoll.
Zu Artikel 3 Z 2 (§ 8 Abs. 1a):
Mit diesem
Einschub soll eine Klarstellung getroffen werden, die bisher im Gesetz gefehlt
hat: die Stilllegung einer Anlage bedeutet nicht, dass für das Jahr der
Stilllegung keine Emissionsmeldung abgegeben werden muss.
Zu Artikel 3 Z 3 (§ 11 Abs. 7):
Im geltenden
Gesetz ist vorgesehen, dass Anlagen, die eine Woche vor dem Stichtag der
Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission eine
anlagenrechtliche Genehmigung haben, in den Zuteilungsplan aufgenommen werden.
Da allerdings die Frist zwischen diesem Stichtag und dem Beginn der
Zuteilungsperiode nunmehr 18 Monate beträgt und nicht nur neun Monate wie in
der ersten Periode, erscheint diese Regelung nicht ausreichend. Anlagen, die
nach dem 23. Juni 2006, aber weit vor dem 31. Dezember 2007 genehmigt
werden, würden damit zu einem Fall für die Reserve, obwohl in vielen Fällen
bereits absehbar ist, dass diese Anlagen während der Zuteilungsperiode
emittieren werden.
Daher soll die
bestehende Regelung nunmehr abgeändert werden. Es ist nun vorgesehen, nicht auf
die Genehmigung, sondern auf die Antragstellung abzustellen. Eine Anlage, für
die drei Monate vor dem Stichtag eine Genehmigung beantragt wurde und deren
Inbetriebnahme in der relevanten Periode erfolgen wird, soll in den
Zuteilungsplan als „bekannter neuer Marktteilnehmer“ aufgenommen werden. Falls
die Anlage doch keine Genehmigung erhält oder den Betrieb nicht aufnimmt,
werden die für sie vorgesehenen Zertifikate gemäß § 17 Abs. 3 der
Reserve zugeführt. Um Missbrauch zu vermeiden, wird auf die Vollständigkeit des
Antrags abgestellt. Daher soll die bestehende Regelung nunmehr abgeändert
werden. Es ist nun vorgesehen, nicht auf die Genehmigung, sondern auf die
vollständige Antragstellung abzustellen. Mit vollständiger Antragstellung ist
ein Antrag gemeint, der alle anlagenrelevanten technischen Informationen zur
Behandlung bei der zuständigen Behörde enthält. Eventuelle Nachforderungen der
Behörden in geringfügigem Umfang bedeuten in diesem Zusammenhang nicht, dass
der Antrag damit unvollständig ist.
Zu Artikel 3 Z 4 (§ 11 Abs. 8):
Die Richtlinie
101/2004/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Zertifikaten
aus JI- und CDM-Projekten durch Anlageninhaber ab der 2008 beginnenden zweiten
Zuteilungsperiode einschränken müssen. Dazu ist im jeweils gültigen nationalen
Zuteilungsplan eine prozentuelle Obergrenze bezogen auf die Zuteilung für die
einzelnen Anlagen festzulegen, bis zu der CER (zertifizierte
Emissionsreduktionen) und ERU (Emissionsreduktionseinheiten) zur Abdeckung der
Emissionen einer Anlage verwendet werden können.
Diese Bestimmung
hat ihren Hintergrund in der im Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen von
Marrakesch verankerten Ergänzungsfunktion der flexiblen Mechanismen Joint
Implementation, Clean Development Mechanism und Emissionshandel zu den
vorrangigen nationalen Maßnahmen.
Dabei sind die
Ankäufe des Staates und die Ankäufe von privaten Akteuren zusammenzurechnen;
das heißt, dass die Obergrenze im nationalen Zuteilungsplan auch im Hinblick
auf die Verpflichtung des Staates und den geplanten Erwerb von CER und ERU im
Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms festzulegen ist. Da die Republik
Österreich nach derzeitigem Stand einen erheblichen Teil der notwendigen
Reduktionen durch Ankauf aus dem Ausland abdecken wird, ist der Spielraum für
die Anlageninhaber so zu bemessen, dass die Zielerreichung des Staates nicht
gefährdet wird.
Auch ein möglichst
weitgehender Gleichklang bei der Festlegung der Obergrenze in den
vergleichbaren EU-Mitgliedstaaten ist wichtig, um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden. Entsprechende Initiativen zur Koordinierung auf Ebene der
Mitgliedstaaten wurden bereits eingeleitet.
Zu Artikel 3 Z 5 (§ 12a):
Das EZG legt für
den ersten Zuteilungsplan eine Basisperiode fest. Eine solche Festlegung fehlt
derzeit für den zweiten Zuteilungsplan; sie soll aber im Gesetz und nicht erst
im Zuteilungsplan erfolgen. Daher wird im neuen § 12a die Basisperiode mit
den Jahren 2002 bis 2005 festgelegt.
Damit wird das
erste Jahr, für das eine Emissionsmeldung gemäß § 8 gelegt werden muss, in
die Basis einbezogen. Für die meisten Anlagen liegen derzeit Emissionsdaten bis
2001 vor, die im Rahmen der Datenerhebung vor der ersten Zuteilung gemeldet
wurden. Die Lücke für die Jahre 2002 bis 2004 muss geschlossen werden, um von
einer soliden Datenbasis ausgehend die Zuteilung berechnen zu können. Es wird
daher eine Verpflichtung zur Meldung der relevanten Daten für diese Jahre
festgelegt. Wegen des Zeitdrucks im Hinblick auf den Termin für die
Übermittlung des zweiten Nationalen Zuteilungsplans an die Europäische
Kommission (30. Juni 2006) kann allerdings das Vorliegen der verifizierten
Emissionsmeldungen am 31. März 2006 nicht abgewartet werden. Daher wird
festgelegt, dass bis 31. Jänner 2006 die nicht verifizierten
Emissionsmeldungen für die Anlagen dem BMLFUW vorzulegen sind.
Wie auch schon in
der ersten Periode, sollen nicht repräsentative frühere Jahre der Basisperiode
nicht für die Zuteilung herangezogen werden.
Zu Artikel 3 Z 6 (§ 13 Abs. 5):
Die Einfügung des
Verweises auf den im Nationalen Zuteilungsplan festgelegten Prozentsatz ist
erforderlich, um die Konsistenz der Zuteilungsverordnung mit dem Nationalen
Zuteilungsplan herzustellen und sicherzustellen, dass der Prozentsatz für die
Verwendung von CER und ERU auch rechtlich verbindlich festgelegt wird.
Zu Artikel 3 Z 7 (§ 18 Abs. 1a):
Diese Bestimmung
legt die grundsätzliche Verwendbarkeit von ERU und CER zur Abdeckung der
Emissionen aus einer dem Emissionshandelssystem angehörenden Anlage fest. Diese
Zertifikate können ebenso wie die der Anlage zugeteilten Zertifikate und von
anderen Anlagen erworbene Zertifikate zur Rückgabe an die Behörde verwendet
werden. In der ersten Periode 2005 bis 2007 gilt dies nur für CER aus
CDM-Projekten, da ERU noch nicht existieren. Der Anwendungsbereich dieser
Möglichkeit wird auch in der ersten Periode nicht allzu groß sein, da
voraussichtlich erst gegen Ende der Periode CER überhaupt zur Verfügung stehen
werden. Verwendet werden können sowohl Zertifikate aus Projekten, an denen der
Anlageninhaber teilnimmt bzw. die er durchführt, als auch auf dem Markt
zugekaufte Zertifikate im Rahmen der quantifizierten Obergrenze.
Das Verwendungsverbot
für Zertifikate aus Nuklearanlagen entspricht den Beschlüssen von Marrakesch,
wo nicht zuletzt auf Druck der EU festgehalten wurde, dass die Industriestaaten
darauf verzichten, CER und ERU, die aus Nuklearanlagen stammen, zu nutzen.
Dieser Verzicht muss folgerichtig auch für Anlageninhaber innerhalb der EU
gelten. Dieser Verzicht ist in der Richtlinie für die beiden ersten Perioden
vorgesehen, da es nicht möglich war, unter den Mitgliedstaaten eine Einigung
über einen unbefristeten Verzicht zu erzielen, obwohl zahlreiche Staaten,
darunter auch Österreich, die Beschlüsse von Marrakesch in dieser Weise
interpretieren. Die vorliegende Novelle sieht daher abweichend von der
Richtlinie im Sinne der langjährigen österreichischen Atompolitik einen
unbefristeten Verzicht auf die Verwendung von Zertifikaten aus Nuklearanlagen
vor. Auch der Ankauf von Zertifikaten im Rahmen des österreichischen
JI/CDM-Programms ist dieser Restriktion unterworfen.
Die auch in der
Richtlinie vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Nutzung von Zertifikaten
aus sogenannten Senkenprojekten (Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft) gilt jedenfalls solange, bis auf Grund des Berichts der
Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, der am 30. Juni 2006
fällig ist, entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden.
Im vorliegenden
Entwurf ist auch vorgesehen, dass ERU und CER aus Projekten, die die Emissionen
anderer Treibhausgase als CO2 reduzieren, per Verordnung des BMLFUW
von der Abdeckung ihrer Emissionen ausgeschlossen werden können, wenn dies in
anderen EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls der Fall ist. Das EU-interne
Emissionshandelssystem beschränkt sich derzeit auf CO2, mit der
Möglichkeit, das System auch auf andere Gase zu erweitern; dies ist allerdings
in näherer Zukunft nur für Methan und Lachgas zu erwarten, sobald die entsprechenden
Überwachungsregeln für die Emissionen erarbeitet wurden. ERU und CER aus
Projekten, die etwa SF6-Emissionen reduzieren, würden also eine
andere „Währung“ in dieses System hineintragen und eine Inflation von
Zertifikaten aus solchen Projekten bewirken. Aus diesem Grund wird auch in
anderen EU-Mitgliedstaaten ein Ausschluss solcher Zertifikate aus dem
EU-internen Handelssystem vorgesehen.
Zu Artikel 3 Z 8 (§§ 19a und 19b):
Die Richtlinie
101/2004/EG in Verbindung mit der Registerverordnung 2216/2004/EG sieht vor,
dass CER und ERU auf Betreiberkonten gehalten werden können. Erst wenn diese
Zertifikate zur Abdeckung der Emissionen der Anlage verwendet werden sollen,
müssen sie gegen ein Emissionszertifikat (allowance) eingetauscht werden, das
dann sofort wieder an den Staat abgegeben werden muss. Der Staat muss im Anschluss
an eine solche Transaktion die verwendeten CER und ERU löschen, um eine
Doppelverwendung definitiv auszuschließen. Diese Vorgangsweise wird in
§ 19a umgesetzt.
§ 19b enthält die
Bestimmung, dass JI- und CDM-Projekte, deren CER- oder ERU-Erträge auf ein
Registerkonto in Österreich übertragen werden sollen, die Anerkennung durch den
BMLFUW benötigen. Dies leitet sich aus dem Kyoto-Protokoll und den Beschlüssen
von Marrakesch ab, wonach Projekte die Zustimmung der beteiligten Parteien
benötigen, also auch des „Investorlandes“. Diese Anerkennung erfolgt, wenn das
Projekt den international festgelegten Anforderungen und den Richtlinien, die
für das österreichische JI/CDM-Programm gemäß § 43 des
Umweltförderungsgesetzes vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWA und dem BMF
erlassen wurden, entspricht. Die Richtlinien sehen derzeit bereits Kriterien
für die Evaluierung von Projekten vor, deren Emissionsreduktionen nicht an die
Republik Österreich verkauft werden sollen, sondern nur die Zustimmung
Österreichs als beteiligtes Annex-I-Land benötigen. Die Mechanismen für
derartige Genehmigungen sind also bereits vorhanden.
Zu Artikel 3 Z 9 (§ 21 Abs. 1
dritter Satz):
Zum Zeitpunkt der
letzten Novelle des EZG war die Registerverordnung der Europäischen Kommission
noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht; mit dieser Änderung soll daher
der korrekte Verweis eingefügt werden.
Zu Artikel 3 Z 10 (§ 21 Abs. 1a):
Die
Registerverordnung der Europäischen Kommission sieht vor, dass die für die
Eröffnung von Konten etc. nötigen Daten entweder von der Behörde oder von den
Anlagenbetreibern an den Registerverwalter zu melden sind. In Österreich wird
dies in der Praxis bereits jetzt so gehandhabt, dass die Meldung durch die
Inhaber erfolgt. Eine andere Vorgangsweise ist angesichts der Zuständigkeiten
(die für die Kontoeröffnung nötige Genehmigung wird nicht vom BMLFUW, sondern
von den zuständigen Anlagengenehmigungsbehörden erteilt) nicht möglich. Mit
dieser Bestimmung soll das auch im Gesetz klargestellt werden.
Zu Artikel 3 Z 11 (§ 24):
Die Formulierung
des § 24 wird an die neue Fassung in der Richtlinie 101/2004/EG angepasst. Der
Verweis erfolgt nunmehr auf das Umweltinformationsgesetz, nicht auf die
entsprechende Richtlinie.
Zu Artikel 3 Z 12 (§ 27 Abs. 1
Z 3):
Es wird eine
Strafbestimmung auch hinsichtlich der Meldepflichten an die
Register(service)stelle aufgenommen. Dabei soll die Strafe so bemessen werden,
dass ein Nichtbefolgen der Meldepflicht keinen finanziellen Vorteil für den
Anlageninhaber bedeutet, daher muss die Strafe mindestens der jeweiligen
Registergebühr entsprechen.
Zu Artikel 4 (Änderung des
Immissionsschutzgesetzes-Luft)
Zu Artikel 4 Z 8
(§ 2 Abs. 5b):
Die Definition für PM2,5, die neu in das IG‑L
aufgenommen wird, ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen und
bezeichnet im Wesentlichen Feinstaub mit einem Durchmesser kleiner gleich
2,5 µm. Dieser kann bei Inhalation weit in die Lungen eindringen und ist
deshalb aus hygienischer Sicht besonders kritisch.
Zu Artikel 4 Z 9
(§ 2 Abs. 8):
Das Sanierungsgebiet umfasst jenes Gebiet, für das im Programm nach
§ 9a Maßnahmen festgelegt werden. Insbesondere bei Schadstoffen wie
Feinstaub, die einem weitreichenden Transport unterliegen können, kann das
Sanierungsgebiet mehrere Bundesländer bzw. sogar das gesamt Bundesgebiet
umfassen. Das Sanierungsgebiet kann für verschiedene Emittenten oder
Emittentengruppen unterschiedlich festgelegt werden. Bei der Beurteilung der
Auswirkungen einer geplanten Anlage in einem Sanierungsgebiet kann es
zielführend sein, nicht das gesamte Sanierungsgebiet, sondern nur den von den
Emissionen der Anlage betroffenen Gebietsteil zu betrachten.
Zu Artikel 4 Z 11 bis
14 (§ 2 Abs. 14 bis 17):
Die Definitionen des Zielwerts und der Schadstoffe sind aus der
RL 2004/107/EG (4. TochterRL zur Rahmenrichtlinie‑Luft)
übernommen worden.
Zu Artikel 4 Z 15 bis 17, 19, 20, 21, 39, 47 und 52 (§ 3
Abs. 2b, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 8
Abs. 1 erster Satz, § 8 Abs. 2, erster Satz, § 8
Abs. 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 1 Z 1):
In der Anlage 5a finden sich die Zielwerte wieder, die es auch schon
bisher in Anlage 5 im IG‑L gab. Die neuen Zielwerte der Richtlinie
2004/107/EG sind im Anhang 5b aufgelistet und werden in der Folge dem IG‑L
Regime unterworfen.
Zu Artikel 4 Z 18
(§ 7):
Hier wird eine Klarstellung getroffen, dass Grenz- oder
Zielwertüberschreitungen in den jeweiligen Monatsberichten auszuweisen sind, sofern
es sich um Überschreitungen eines Mittelwerts für Zeiträume kleiner gleich
einem Tag handelt. Eine Ausnahme ist PM10, da für
diesen Schadstoff 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts pro Jahr
zulässig sind und somit erst im Laufe oder am Ende eines Jahres beurteilt
werden kann, ob eine Grenzwertüberschreitung vorliegt.
Zu Artikel 4 Z 21
(§ 8 Abs. 3)
Zur Effizienzsteigerung sollen Statuserhebungen für mehrere Schadstoffe
bzw. mehrere Standorte durchgeführt werden können.
Zu Artikel 4 Z 22
(§ 8 Abs. 3a):
Hier wurde eine Vorgehensweise für den Fall eingeführt, dass zB die die
Emission verursachende Anlage sich in einem Bundesland befindet und die daraus
resultierende Immissionsbelastung in einem anderen Bundesland gemessen wird.
Zu Artikel 4 Z 24
(§ 8 Abs. 9):
Hier wird eine Statuserhebung bei den
Zielwerten einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorgesehen, falls dies vom
Landeshauptmann als sinnvoll und zielführend erachtet wird.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 1 und 2):
Zur Festlegung jener Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Emissionen
eines Luftschadstoffs zu reduzieren, dessen Grenzwert überschritten wurde, hat
der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung und eines allenfalls
erstellten Emissionskatasters ein umfassendes Programm zu erstellen.
In der bereits erwähnten Rahmenrichtlinie Luft wird die Erstellung von
Plänen und Programmen gefordert. Diese finden sich in der Form im
österreichischen Stufenbau der Rechtsordnung nicht wieder. Das Programm ist
keine Verordnung und entfaltet daher für die Rechtsunterworfenen keine direkte
Bindungswirkung. Es soll möglichst umfassend strategischen Maßnahmen auf verschiedenen
Ebenen zur Reduktion der Luftschadstoffe des IG-L beinhalten, welche der
Landeshauptmann – je nach Ergebnis der Statuserhebung – in einer Verordnung
gemäß § 10 vorschreiben kann.
Um eine ausreichende Mitwirkung der Betroffenen sicherzustellen, ist der
Entwurf des Programms vorab im Internet zu veröffentlichen. Für die Erstellung
des Programms ist ein klarer Zeitplan vorgesehen, der sich an den Vorgaben der
Richtlinie 1996/62/EG orientiert.
Bei den Zielwerten prüft der Landeshauptmann, ob die Erstellung eines
Programms zielführend für die Festsetzung von Maßnahmen ist; sollte er dies
verneinen, so ist dies fachlich zu begründen. Ein Programm für die Zielwerte
der Anlage 5b soll erst mit dem 31. Dezember 2012, wenn die Zielwerte
als Grenzwerte gelten, vorgelegt werden.
Auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes
(Emissionshöchstmengengesetz, Ozongesetz, Emissionszertifikategesetz) wurden
und werden Programme und Strategien entwickelt und festgelegt, die
Wechselwirkungen mit den erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion der Belastung
mit Schadstoffen, die vom IG‑L geregelt werden, haben (können). Daher wird
festgelegt, dass bei der Erstellung eines Programms gemäß IG‑L diese Programme,
Pläne und Strategien zu berücksichtigen sind, um positive Synergien zu nutzen
und negative Auswirkungen zu vermeiden.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 3):
Die Programme können eine Reihe von Maßnahmen beinhalten, die bislang zum
Teil nicht im IG‑L angeführt waren, die aber zur Emissionsminderung beitragen
können. Das Programm soll alle in der Bundeskompetenz liegenden Maßnahmen
umfassen, die zu einer Emissionsreduktion beitragen können.
Das Programm hat auch Angaben zu den Punkten 7 bis 9 des
Anhangs IV der Rahmenrichtlinie Luftqualität zu enthalten. Mit der
expliziten Erwähnung dieser Punkte wird einer Kritik seitens der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften entsprochen, die in mehreren Diskussionen das
Fehlen entsprechender Bestimmungen im IG‑L moniert hat. Insbesondere geht es um
die Darstellung bereits beschlossener, durchgeführter bzw. geplanter oder
langfristig angestrebter Maßnahmen oder Vorhaben, welche geeignet sind, die
Emissionen zu reduzieren, die zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
geführt haben. Wesentlichste Änderung ist, dass eine Schätzung der zu
erwartenden Verbesserung der Luftqualität einschließlich deren zeitlicher
Entwicklung vorzunehmen ist. Dies bedeutet de facto, dass für die vorgesehenen
Maßnahmen Emissions- und Immissionsprognosen zu erstellen sind.
Der Landeshauptmann ist verfassungsmäßig nicht berechtigt, Maßnahmen, die
nicht in der Kompetenz des Bundes liegen, verbindlich in einem Programm
festzulegen. Derartige Maßnahmen können daher nur in deskriptiver Weise in das
Programm aufgenommen werden. Gleiches gilt für die Agenden, die in die
Gemeindezuständigkeit fallen. Als Maßnahmen der Gemeinde könnten zB.
emissionsreduzierende Vorgangsweisen beim Winterdienst genannt werden.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 4):
Maßnahmen, die zur Reduktion der PM10‑Belastung
getroffen werden, müssen auch auf eine Verminderung der PM2,5‑Konzentration
abzielen. Diese Anforderung ist aus der Richtlinie 1999/30/EG übernommen
und soll sicherstellen, dass die aus hygienischer Sicht besonders kritische
Belastung mit dieser Feinstaubfraktion reduziert wird, obwohl für diese Größe
noch kein verbindlicher Grenzwert festgelegt wurde.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 5):
Einige der im IG‑L geregelten Schadstoffe unterliegen einem regionalen und
überregionalen Transport. In solchen Fällen ist Zusammenarbeit zwischen den
Gebietskörperschaften notwendig. Wenn Immissionen in einem Bundesland durch
Emissionen in einem anderen Bundesland mitverursacht sind, so sind
übergreifende Programme zu erstellen, die Landeshauptleute sind per Gesetz zur
Kooperation aufgerufen.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 6):
Da die Emissions- und die Immissionssituation ständigen Änderungen
unterliegen, nicht zuletzt durch die Auswirkungen von Maßnahmen zur Senkung der
Emissionen, sind die Programme alle drei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls
zu überarbeiten. Dies entspricht der Richtlinie 1996/62/EG.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 7):
Diese Bestimmung betrifft derzeit Blei und Benzol, für die in der
Verordnung über das Messkonzept das Bundesgebiet als Überwachungsgebiet
festgelegt ist.
Zu Artikel 4 Z 26 (§ 9a
Abs. 8):
Die Programme sind einerseits im Internet zu veröffentlichen, andererseits
an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hat einen Fragebogen entwickelt, mit dessen Hilfe die relevanten
Informationen des Programms zu übermitteln sind.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 9):
Um die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem
In-Kraft-Treten dieser Novelle klar zu gestalten, wird festgelegt, dass
Überschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 nach der bisherigen Rechtslage zu
behandeln sind. Das heißt, dass für diese Überschreitungen ein Maßnahmenkatalog
zu erstellen ist, aber kein Programm nach der neuen Rechtslage. Sehr wohl muss
aber die in der Entscheidung der Kommission vorgesehene Information über die
Maßnahmen erstellt werden, da andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren
unvermeidlich ist.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9a Abs. 10):
Treten Grenz- oder Zielwertüberschreitungen in Folge von Emissionen in
anderen EU‑Mitgliedstaaten auf, was in Österreich zumindest bei den
Schadstoffen PM10 und SO2
nicht auszuschließen ist, so sind entsprechend der Vorgabe der
Richtlinie 1999/30/EG Konsultationen mit den entsprechenden Staaten
einzuleiten. Die Bestimmung umfasst auch den Inhalt des § 10 Abs. 3
nach bisheriger Rechtslage.
Zu Artikel 4 Z 26
(§ 9b):
Die Grundsätze, die bei der Erstellung von Programmen zu beachten sein
werden, entsprechen im Wesentlichen jenen, die nach der bisherigen Rechtslage
für die Erstellung von Maßnahmenkatalogen gelten. Der Text wurde an die neuen
Rahmenbedingungen angepasst.
Zu Artikel 4 Z 26
(§§ 9c und 9d):
Bei der Erstellung eines Programms gemäß § 9a sind in Umsetzung der
SUP‑Richtlinie folgende Schritte durchzuführen:
Im Einzelfall hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dieser zuständig ist, anhand
der geplanten Inhalte zu prüfen, ob das Programm gemäß § 9c Abs. 1
bzw. Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 7 Teil 1 SUP‑pflichtig ist
(so genanntes Screening). Beim Screening wird gemäß § 9c Abs. 2 den
Landesregierungen und den Umweltanwälten als Umweltbehörden im Sinne der SUP‑Richtlinie
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sofern das Screening ergibt, dass keine SUP durchzuführen ist, hat der
Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Ergebnisse der Prüfung und die Gründe für die
Entscheidung, keine SUP durchzuführen, auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
Ergibt das Screening, dass das Programm einer SUP zu unterziehen ist, hat
der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft den Untersuchungsrahmen und dessen Umfang
festzulegen (so genanntes Scoping) und einen Umweltbericht zu erstellen (vgl. auch
Anlage 7 Teil 2). Gemäß § 9c Abs. 4 wird den
Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und
dessen Umfang gegeben.
Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Umweltbericht gemäß § 9c Abs. 5
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Öffentlichkeit (dh. jedermann)
wird die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Umweltbericht eingeräumt. Gemäß
§ 9c Abs. 5 wird den Landesregierungen als Umweltbehörden sowie den
Umweltanwälten im Sinne der SUP‑Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Umweltbericht gegeben. Erforderlichenfalls sind grenzüberschreitende
Konsultationen gemäß § 9d durchzuführen.
Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft erarbeitet unter Bedachtnahme auf die eingelangten
Stellungnahmen die endgültige Fassung des Plans.
Gemeinsam mit dem Plan ist eine zusammenfassende Erklärung über die
Umweltprüfung gemäß § 9c Abs. 6 zu veröffentlichen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat gemäß § 9c Abs. 7 dafür Sorge zu tragen, dass
die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms überwacht werden, um
frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen feststellen und
gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können (so genanntes
Monitoring). Dabei kann auf bestehende Kontrolleinrichtungen zurückgegriffen werden.
Im Fall der Betroffenheit Österreichs durch die Umsetzung eines Programms
im Sinne der Richtlinie 1996/62/EG in einem anderen Mitgliedstaat soll der
Umweltminister gemäß § 9d Abs. 3 die von den Auswirkungen der
Umsetzung des Plans betroffene Bevölkerung sowie die Landesregierungen der
betroffenen Bundesländer im Sinne der oberen Ausführungen informieren;
eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und
erforderlichenfalls sind Konsultationen zu führen.
Zu Artikel 4 Z 28
(§ 10):
Der bisher sehr umfangreiche § 10 wird erheblich verkürzt, da ein
Großteil der Bestimmungen in § 9a reflektiert wird und künftig für die Programme
gelten soll. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt
eine Grundlage im Programm gemäß § 9a haben müssen. Maßnahmen aufgrund
eines Programms hinsichtlich der Zielwerte der Anlage 5b kommen erst nach
der Geltung der Zielwerte als Grenzwerte, also nach dem 31. Dezember 2012,
zum Tragen.
Zu Artikel 4 Z 29
(§ 10a):
Auch bei Überschreitung der bereits bisher im IG‑L geregelten
Vegetationszielwerte wird dem Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt,
Maßnahmen zu setzen.
Zu Artikel 4 Z 30
(§ 11 und 12):
Die Bestimmungen über Grundsätze sind bereits im neuen § 9b enthalten,
die Bestimmungen über Fristen in § 9a integriert.
Zu Artikel 4 Z 31
(§ 13):
Diese Neufassung des § 13 trägt der Einführung von umfassenden
Programmen gemäß § 9a und dem Verzicht auf einen Maßnahmenkatalog im
bisherigen Sinn Rechnung. Gemäß Z 1 sind alle Anlagen, die innerhalb von
fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten von Maßnahmen gemäß § 10 (früher
Maßnahmenkatalog) genehmigt oder saniert wurden und damit den Stand der Technik
bezüglich Luftreinhaltung einhalten von weiteren Anordnungen ausgenommen.
Klargestellt wird auch, dass Anlagen, die per Gesetz, etwa in Umsetzung der
IPPC-Richtlinie, zur regelmäßigen Anpassung an den Stand der Technik
verpflichtet sind, von weiteren diesbezüglichen Anordnungen ausgenommen sind.
Der Abs. 3 wurde dem Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie
2004/107/EG nachgebildet.
Zu Artikel 4 Z 32
(§ 13a):
Der neu eingefügte § 13a enthält im Wesentlichen den Text des
bisherigen § 19 mit den notwendigen Anpassungen. Die Verschiebung erfolgt,
weil die Bestimmung systematisch zu § 13 gehört.
Zu Artikel 4 Z 33
(§ 14 Abs. 1):
Die Änderungen in § 14 Abs. 1 reflektieren Anforderungen nach
Klarstellung, was als zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs
anzusehen ist. Alle angeführten Beispiele sind auch nach geltender Rechtslage
vom § 14 erfasst; da es in der Praxis aber zahlreiche diesbezügliche
Anfragen und Diskussionen gab, soll hier eine eindeutige Regelung getroffen
werden. Die Aufzählungen beinhalten keine Prioritätenreihung.
Zu Artikel 4 Z 33
(§ 14 Abs. 1a):
Die Anordnung von Maßnahmen durch flexible Systeme, wie etwa eine
immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlage, war bisher vom IG‑L nicht
eindeutig gedeckt. Auch hier soll eine Klarstellung getroffen werden.
Zu Artikel 4 Z 33
(§ 14 Abs. 2 und 3):
Die bisher vorgesehenen ex lege Ausnahmen von den zeitlichen und räumlichen
Beschränkungen des Verkehrs haben sich in der Praxis zum Teil als unnötig, zum
Teil als kontraproduktiv erwiesen. Mit einer restriktiveren Ausnahmenregelung
soll den Verkehrsmaßnahmen höhere Effektivität verliehen werden.
Es wurde in der Novelle unter diesem Gesichtspunkt keine generelle Ausnahme
für Fahrzeuge normiert, die dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen;
allerdings kann es in vielen Fällen zielführend sein und positive Anreize zum
Umstieg auf moderne Fahrzeuge bieten, in einer Verordnung gemäß § 10 die
jeweils modernste Klasse von Beschränkungen auszunehmen.
Ein erhebliches persönliches Interesse ist bei Vorliegen von gravierenden,
den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen. Das
Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht ohne Überprüfung angenommen
werden.
Zu Artikel 4 Z 36
(§ 14 Abs. 6):
Die Kundmachung
von Verkehrsmaßnahmen soll flexibler gestaltet werden können; beispielsweise
hat es sich in der Praxis als kaum möglich erwiesen, die Worte „Immissionsschutzgesetz‑Luft“
auf einer Zusatztafel anzubringen. Auch die Kundmachung durch flexible Systeme
wird verankert.
Zu Artikel 4 Z 38
(§ 15a):
Das Verbrennen von biogenen Materialien kann eine bedeutende Quelle von
Schadstoffen sein, unter anderem für PM10 und CO.
Bestehende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb
von Anlagen sollen daher im Sanierungsfall eingeschränkt oder aufgehoben werden
können. Da es weiterhin möglich sein sollte, schädlingsbefallene Materialien,
insbesondere den „Feuerbrand“ zu bekämpfen, wurde diese Ausnahme in die
Bestimmung aufgenommen.
Zu Artikel 4 Z 40
(§ 16 Abs. 2):
Die Ausnahmen von einem Fahrverbot gemäß § 14 werden auf die
unabdingbar notwendigen Fahrten sowie auf Elektro- und Erdgasfahrzeuge
eingeschränkt. Bei unbedingt erforderlichen Fahrten mit verderblichen Waren
können in geringem Umfang auch andere Waren mitgeführt werden. Der
Landeshauptmann kann wie bisher weitere Ausnahmen festlegen.
Zu Artikel 4 Z 41
(§ 16 Abs. 3):
Beim Tagesmittelwert für PM10 gilt eine
bestimmte Anzahl an Tagen mit Konzentrationen, die über dem Grenzwert liegen,
nicht als Überschreitung des Grenzwerts. Es wird hier klargestellt, dass die
Voraussetzung für die Anordnung zusätzlicher Maßnahmen dann gegeben ist, wenn der
Grenzwert an der im IG‑L angeführten Anzahl von Tagen um mehr als 50 %
überschritten wird; sie ist also an die Höhe der Immission, nicht an die Anzahl
der Tage gebunden.
Zu Artikel 4 Z 48
(§ 20 Abs. 1):
Hinsichtlich Straßenbauvorhaben wird auf das Schwellenwertkonzept (zB RVS
9.263, Projektierungsrichtlinien – Lüftungsanlagen – Immissionsbelastung an
Portalen) verwiesen.
Zu Artikel 4 Z 49
(§ 20 Abs. 3):
Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen
Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese
Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die
Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der
Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich
interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß
Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat
sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“
sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch
einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass
eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen
Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue
Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich
belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche
Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen
Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage
geschaffen wird.
Von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
und des Umweltsenats wird ein sogenanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert,
d.h. es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um
überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche
Schwellenwerte werden ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei
werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der
Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt
messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe
Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen
nach sich ziehen können…“ (auszugsweises Zitat aus dem Bescheid des
Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, s. 28). Der Bescheid des
Umweltsenats betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweist auch auf den
UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des
Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1%
eines Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA-Luft, die teilweise
Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274)
verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es
wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert
festzulegen.
Das Wort „langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter
normalen Umständen keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen,
sobald die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei
der Prognose ist nicht von einem „worst case scenario“ auszugehen.
Überschreitungen auf Grund von ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen
unvorhersehbaren Ereignissen können in einem realistischen Szenario nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung
dar. Allerdings ist festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls
bedeutet, dass die Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen
ist.
Zu Artikel 4 Z 54, 56
und 57 (§ 26 Abs. 1 erster Satz, § 30 Abs. 1, § 30
Abs. 1 Z 3):
Für eine Verordnung gemäß § 21 IG‑L fehlt bislang eine ausreichende
Kontroll- und auch eine Sanktionsmöglichkeit. Diese wurde nunmehr ergänzt.
Zu Artikel 4 Z 58
(§ 30 Abs. 3):
Diese Bestimmung trägt den Erfahrungen bei der Vollziehung des IG‑L, vor
allem der Verkehrsmaßnahmen, Rechnung; es hat sich herausgestellt, dass die
derzeit aufgrund der Gesetzeslage maximal mögliche Sicherheitsleistung von
180 Euro nicht ausreichend ist, um einen Anreiz für die möglichst
lückenlose Einhaltung von Maßnahmen zu bieten. Daher hat sich die Tiroler
Landesregierung im Sinne einer Entschließung des Tiroler Landtags an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gewandt mit dem Ersuchen, eine entsprechende Bestimmung in das IG‑L
aufzunehmen.
Zu Artikel 4 Z 59
(§ 30a):
Da die Euro‑Umstellung
nunmehr endgültig vollzogen ist, ist diese Bestimmung überflüssig geworden.
Zu Artikel 4 Z 64 ( Anlage 5):
Die Zielwerte der
Anlage 5b entsprechen den Zielwerten gem. Anhang I der RL 2004/107/EG über
Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe in der Luft (4. Tochterrichtlinie zur Rahmenrichtlinie
Luftqualität), die bis zum 15. 2. 2007 in nationales Recht umzusetzen ist.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung: |
Vorgeschlagene
Fassung: |
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Artikel 1 |
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Änderung des
Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes |
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§ 4. (1) Der Händler hat spätestens sechs
Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des
Anhangs I oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu
erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer
Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen. |
§ 4. (1) Der Händler hat einen den
Anforderungen einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu
erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen
unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen. |
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(2) Der Lieferant
hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für
die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten
sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang I oder in einer
gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu
stellen. |
(2) Der Lieferant
hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für
die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten
sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen einer gemäß § 11
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 5. (1) Das Bundesgremium des
Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen des Anhangs II oder
einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich
und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten
Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten
dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des
Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei
Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den
Bezug zu ermöglichen. |
§ 5. (1) Das Bundesgremium des
Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen einer gemäß § 11
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den
Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu
erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage
den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in
der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung
zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur
Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung
gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den
Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Aushang
(Schautafel) |
Aushang
und Anzeige |
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§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke
eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Schautafel deutlich sichtbar
anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel ist nach dem Muster in Anhang
III oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
zu gestalten. Der Aushang oder die Schautafel hat eine Liste der offiziellen
Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle
des aktuellen Modelljahrganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort
ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum
Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist
erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen
Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen. |
§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke
eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar
anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß § 11
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu
aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen
Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte
aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an
diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen
Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten. |
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(2) Der Lieferant
hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für
die Erstellung des Aushanges oder der Schautafel notwendigen Daten zur
Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder
eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. |
(2) Der Lieferant
hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für
die Erstellung des Aushanges oder der Anzeige notwendigen Daten zur Verfügung
zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang höchstens zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. |
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§ 7. (1) Alle Werbeschriften haben die
offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang
IV oder gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten. |
§ 7. (1) Alle Werbeschriften haben die
offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß einer
nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Jeder für die
Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat
sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang IV oder
entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung
enthalten sind. |
(3) Jeder für die
Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat
sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend einer gemäß
§ 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind. |
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(4) … |
(4) … |
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§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen |
§ 11. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die
Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen |
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1. und 2. … |
1.. und 2. … |
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3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum
Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1
sowie |
3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum
Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne
des § 6 Abs. 1 sowie |
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4. … |
4. … |
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(2) Mit dem
jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der
denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft. |
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§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut. |
§ 12. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut. |
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(2) Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim
Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2000, S
16, umgesetzt. |
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Umsetzung
von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft |
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§ 13. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
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1. Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim
Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16, |
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2. Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom
24.07.2003 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl.
Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34. |
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In-Kraft-Treten |
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§ 14. § 4 Abs. 1 und 2, § 5
Abs. 1, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und
Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11, § 12 sowie § 13
samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, BGBl. I
Nr. xxx, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 11
dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge I bis IV
außer Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 |
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§ 2. (1) bis (5) … |
§ 2. (1) bis (5) … |
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(6) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes |
(6) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes |
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1. bis 5. …; |
1. bis 5. …. |
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6. sind „befugte Fachpersonen oder
Fachanstalten“ Personen oder Einrichtungen: a) für die Durchführung biologischer, chemischer
und physikalischer Untersuchungen aa) akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992), bb) Einrichtungen des Bundes oder eines
Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts, cc) gesetzlich autorisierte Stellen oder dd) Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, technische Büros des einschlägigen Fachgebietes und chemische
Laboratorien, sofern
für zu untersuchende Materialien die Teilnahme an Laborvergleichstests nach
dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden Parameter,
der Matrix und der Probenahme erfolgt und zusätzlich für bb) bis dd) keine
Interessenskonflikte vorliegen, nur validierte Methoden verwendet werden und
ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist; b) für die Durchführung hygienischer
Untersuchungen Personen oder Einrichtungen, die zusätzlich zur Erfahrung und
zur Qualitätssicherung eine Berechtigung zum Umgang mit pathogenen
Mikroorganismen besitzen. Gleiches
gilt für Personen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist,
welche den genannten Stellen gleichwertig und staatlich anerkannt sind und
die genannten Bedingungen erfüllen. |
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(7) bis (8) … |
(7) bis (8) … |
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§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für |
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1. Abwasserinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung
in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften
unterliegen, |
1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den
wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation
eingebracht werden, |
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2. bis 6. … |
2. bis 6. … |
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§ 6. (1) bis (5) … |
§ 6. (1) bis (5) … |
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(6) Der
Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes
oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob |
(6) Der
Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes
oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob |
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1. bis 2. …, |
1. bis 2. …, |
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3. eine Änderung einer Behandlungsanlage, die
der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder
gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist. |
3. eine Änderung einer Behandlungsanlage der
Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß
§ 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist. |
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Ein
ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber
der Umweltanwalt. |
Ein
ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber
der Umweltanwalt. |
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(7) Bestehen
begründete Zweifel über den Umfang |
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1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder
25 oder |
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2. einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52
oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der
Anlagenkapazität, |
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hat der
Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der
Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. |
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Fremdbeurteilungen
von Abfällen |
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§ 7a. (1) Fremdbeurteilungen von Abfällen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Beurteilungen im Auftrag des
Abfallbesitzers: |
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1. die Zuordnung eines bestimmten Abfalls,
welcher aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität
regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt (Abfallstrom), zu einer Abfallart
nach einer Verordnung gemäß § 4, sofern für die Zuordnung eine chemische
Untersuchung erforderlich ist; |
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2. die Beurteilung von Abfällen für eine
Ausstufung gemäß § 7; |
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3. die grundlegende Charakterisierung von
Abfällen für die Deponierung und die diesbezüglichen Beurteilungen im Rahmen
der Übereinstimmungsuntersuchungen (§ 15 Abs. 6) und |
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4. die Beurteilung von Abfällen, die nach einer
nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung von einer externen Fachperson
oder Fachanstalt durchzuführen ist. |
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Eine
Fremdbeurteilung von Abfällen hat auf der Grundlage von Untersuchungen oder
Literaturdaten und des Wissens über die Herkunft und die Entstehung des zu
untersuchenden Abfalls zu erfolgen. |
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(2)
Fremdbeurteilungen von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen nur von einer befugten
Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden. Als befugt gilt eine
Fachperson oder Fachanstalt, wenn sie gemäß § 7b registriert ist. Eine
befugte Fachperson oder Fachanstalt darf nur dann eine Fremdbeurteilung
vornehmen, wenn kein Interessenskonflikt vorliegt und im Fall einer
Beauftragung eines Subauftragnehmers ein wichtiger Teil der Fremdbeurteilung
(zB die Aufgaben gemäß Z 1) von der befugten Fachperson oder Fachanstalt
selbst durchgeführt wird. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt ist, auch
für den Fall, dass Subauftragnehmer beauftragt werden, für die ordnungsgemäße
Durchführung der Fremdbeurteilung verantwortlich. Sofern eine Probenahme-
oder Analysetätigkeit an einen Subauftragnehmer beauftragt wird, muss dieser
die Vorgaben des § 7b Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 8 erfüllen. Die
Fachperson oder der leitende Gutachter der Fachanstalt (§ 7b Abs. 1
Z 1) hat die ordnungsgemäße Durchführung der Fremdbeurteilung zu bestätigen.
Bei der Fremdbeurteilung ist insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende
und richtige |
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1. Ausarbeitung eines Probenahmeplans und
Bewertung der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden sonstigen
Informationen und |
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2. Durchführung der Probenahmen und Analysen erforderlich. |
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Registrierung
einer Fachperson oder Fachanstalt |
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§ 7b. (1) Auf Antrag ist eine Fachperson oder
Fachanstalt (juristische Person, Einrichtung oder Personengemeinschaft) vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren, wenn |
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1. die Fachperson oder der leitende Gutachter
der Fachanstalt über die Fachkunde des einschlägigen Fachbereichs verfügt;
der leitende Gutachter einer Fachanstalt muss entweder ein für die
Fachanstalt zeichnungsberechtigter Vertreter oder ein Dienstnehmer der
Fachanstalt sein, |
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2. die Fachperson oder der leitende Gutachter
der Fachanstalt verlässlich ist; § 25 Abs. 5 gilt sinngemäß, |
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3. die Fachperson oder Mitarbeiter der Fachanstalt,
welche Probenahme- oder Analysetätigkeiten selbst durchführen, nachweislich
diese dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der zu bestimmenden
Parameter, der Matrix und der Probenahme entsprechend durchführen, |
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4. die Fachperson oder Fachanstalt, welche die
Ausarbeitung von Probenahmeplänen und die Bewertung der
Untersuchungsergebnisse vornimmt, die Kenntnis über die Anwendung des Standes
der Technik für die jeweiligen Untersuchungen nachweisen kann, |
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5. nur validierte Methoden verwendet werden, |
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6. die Fachperson oder Fachanstalt hinsichtlich
ihres Fachbereiches über die erforderliche technische und personelle
Ausstattung verfügt, |
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7. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet
ist und |
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8. ein System für die Einschulung und
Weiterbildung der bei Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 tätigen
Mitarbeiter eingerichtet ist. |
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(2) Der Antrag hat
zu enthalten: |
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1. Name, Anschrift (zB Sitz) der Fachperson oder
Fachanstalt und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsadresse; |
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2. Namen der leitenden Gutachter der
Fachanstalt; |
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3. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer,
Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei natürlichen Personen
das bereichsspezifische Personenkennzeichen; |
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4. Adressen der Standorte, an denen die
Tätigkeit ausgeübt wird; |
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5. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener
E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen; |
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6. Art und Beschreibung der Tätigkeit,
insbesondere Angabe des einschlägigen Fachbereichs; |
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7. Angaben über die Fachkunde der Fachperson
oder des leitenden Gutachters der Fachanstalt; sofern die Fachkunde im
Ausland erworben wurde, ist das Zeugnis oder die Arbeitsbestätigung zu
beglaubigen und erforderlichenfalls ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung
beizulegen; |
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8. Angaben über die Berufsberechtigung,
insbesondere durch Vorlage einer Gewerbeberechtigung eines Technischen Büros,
Ingenieurbüros oder chemischen Labors, einer Ziviltechnikerberechtigung oder
eines Anerkennungsbescheides gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994), BGBl. Nr. 194, eines Gleichhaltungsbescheides gemäß
§ 373d GewO 1994 oder einer Befugnis als Ingenieurkonsulent gemäß
der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995; |
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9. Angaben über die Verlässlichkeit der Fachperson
oder des leitenden Gutachters einer Fachanstalt; |
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10. Angaben über die verwendeten Methoden,
insbesondere Darlegung, dass die erforderliche Ausstattung für den
einschlägigen Fachbereich vorhanden ist; |
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11. Angaben über das Qualitätssicherungssystem; |
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12. Angaben über die Einschulung und
Weiterbildung der bei Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 tätigen
Mitarbeiter. |
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(3) Die Fachkunde
gemäß Abs. 1 Z 1 wird für den einschlägigen Fachbereich
nachgewiesen durch |
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1. eine abgeschlossene Hochschulausbildung |
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a) eines technischen/ingenieurwissenschaftlichen
Studiums, |
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b) eines naturwissenschaftlichen Studiums, |
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c) eines medizinischen Studiums, |
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d) eines veterinärmedizinischen Studiums, |
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e) eines individuellen Studiums (§ 17 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder § 55 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120) mit Schwerpunkt in einem der in
den lit. a bis d angeführten Studien, |
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f) eines Fachhochschul-Studiengangs nach dem
Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, sofern er einem der in lit.
a bis e angeführten Studien entspricht, oder |
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g) im Ausland, sofern sie einer der in
lit. a bis f angeführten Hochschulausbildungen entspricht, oder |
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2. eine berufliche Tätigkeit im einschlägigen
Fachbereich von |
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a) mindestens zwei Jahren als Ingenieur,
Diplom-HTL-Ingenieur gemäß § 4 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes
1990, BGBl. Nr. 461, |
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b) mindestens vier Jahren im Bereich der
Abfallwirtschaft oder |
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c) mindestens 50 Fremdbeurteilungen oder
mindestens zehn Untersuchungen gemäß den §§ 13 oder 14 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989. |
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(4) Bei Mängeln des
Antrags gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung
des Verbesserungsauftrags der Antrag an dem Tag als eingebracht gilt, an dem
die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. |
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(5) Wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Fachperson oder
Fachanstalt innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage eines vollständigen
Antrags unter Angabe der abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 22
Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 und der jeweiligen Fachbereiche (zB
hygienische Untersuchungen oder andere Untersuchungen im Rahmen von
Fremdbeurteilungen, Probenahmetätigkeit, Analysetätigkeit) zu registrieren.
Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft der Fachperson oder Fachanstalt eine Identifikationsnummer
zuzuteilen. Die Identifikationsnummer ist von der Fachperson oder Fachanstalt
bei elektronischer Übermittlung von Fremdbeurteilungen zu verwenden. |
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(6) Wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Antrag mit
Bescheid abzuweisen. |
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(7) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
eine Fachperson oder Fachanstalt aus dem Register gemäß § 22 Abs. 1
zu streichen, wenn eine der Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr
gegeben ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat über die Streichung aus dem Register einen Bescheid zu
erlassen. Wenn wieder alle Voraussetzungen für die Registrierung nachgewiesen
werden können, kann die Fachperson oder Fachanstalt einen neuen Antrag auf
Aufnahme in das Register stellen. |
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§ 13a. (1) bis (4) … |
§ 13a. (1) bis (4) … |
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(4a) Hersteller und
Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über
Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 1a Z 1 bis 3 und
10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller
und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die
Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register
gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine
technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung
stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung
oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. |
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(5) … |
(5) … |
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§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung
und Behandlung von Abfällen sind |
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung,
Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
sind |
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1.
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1
Abs. 1 und 2 zu beachten und |
1.
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1
Abs. 1 und 2 zu beachten und |
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2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen
Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. |
2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen
Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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(5) Ist der
Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder
imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten
so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen
(§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind
regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind
regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren einem zur Sammlung oder
Behandlung Berechtigten zu übergeben. |
(5) Ist der
Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder
imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten
zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen
der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle
zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur
Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur
Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. |
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§ 18. (1) … |
§ 18. (1) … |
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(2) Im Fall einer
notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind
Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im
Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2 für
die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu deklarieren. Abs. 3
und 4 sind nicht anzuwenden. |
(2) Im Fall einer
notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) sind
Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Notifizierungsbegleitschein
(bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß
der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70) zu
deklarieren. Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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(5) Für
Begleitscheine, Versand-/Begleitscheinformulare und Meldungen gemäß
Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz sinngemäß. |
(5) Für
Begleitscheine, Notifizierungsbegleitscheine (Abs. 2) und Meldungen
gemäß Abs. 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz
sinngemäß. |
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§ 19. (1) Während der Beförderung der
gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind |
§ 19. (1) Während der Beförderung der
gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind |
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1.
Begleitscheine (§ 18 Abs. 1)
oder |
1. Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oder |
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2.
im Falle einer
notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff)
Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung
(§ 69) oder |
2. im Falle einer notifizierungspflichtigen
Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des
Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) für die grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung
(§ 69) oder |
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3.
…, |
3. …, |
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mitzuführen
und …. |
mitzuführen
und …. |
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(2) … |
(2) … |
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§ 20. (1) bis (3) … |
§ 20. (1) bis (3) … |
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(4) Zuständige
Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen
Abfälle erstmals anfallen. Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals
eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine zentral verwaltete Identifikationsnummer
zuzuteilen. |
(4) Zuständige
Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen
Abfälle erstmals anfallen. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1
zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im
Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und
bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden. |
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§ 21. (1) bis (2c) … |
§ 21. (1) bis (2c) … |
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(2d) Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem
Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine
Identifikationsnummer, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere
Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese Identifikationsnummern sind bei
Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und
bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV zu verwenden. |
(2d) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
dem Abfallsammler und ‑behandler auf Grund der Registrierung eine
Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren
Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Diese
Identifikationsnummern sind bei Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem
Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG‑VerbringungsV
zu verwenden. |
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(3) Gemäß § 17
aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr
eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die
jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge
der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).
Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro
Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen.
In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber
oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis
spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.
§ 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die
Summenbildung – anzuwenden. |
(3) Gemäß § 17
aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer
Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr
eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die
jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge
der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).
Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro
Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen.
In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber
oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis
spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.
§ 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die
Summenbildung – anzuwenden |
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(4) Inhaber einer
Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die
Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu
melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess‑
und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im
vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens
10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu
melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes
anzuwenden. |
(4) Inhaber einer
Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die
Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu
melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess‑
und Überwachungsverfahrens (§ 47 Abs. 2 Z 2) der im
vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens
10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu
melden. § 17 Abs. 5 ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes
anzuwenden. |
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(5) … |
(5) … |
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§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner |
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner |
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1. ein elektronisches Register für die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten |
1. ein elektronisches Register für die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten |
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a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und
10) und |
a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und
10) und |
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b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a)
und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des
Genehmigungsbescheids, und |
b) der Abfallsammler und –behandler (Abs. 1a)
und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des
Genehmigungsbescheids, und |
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2. ein elektronisches Register der an die nach
diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der
EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen |
2. ein elektronisches Register der an die nach
diesem Bundesgesetz jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und
der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der
EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen |
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einzurichten
und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren
und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu
verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für
Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen
Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der
Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das
Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten,
Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. |
einzurichten
und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren
und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu
verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für
Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen
Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als
Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des
Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers
gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der
Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das
Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren
und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. |
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(1a) … |
(1a) … |
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(2) Sofern keine
Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers gemäß den §§ 20
und 21 besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß
Abs. 1 zu übermitteln, hat |
(2) Sofern das
Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich
eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder
Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register
gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat |
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1.
der Landeshauptmann die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a und den §§ 20, 24,
25, 37 und 52 und die Daten gemäß den §§ 18 und 60, und |
1. der Landeshauptmann folgende Daten in das
jeweilige Register zu übertragen: |
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a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder,
sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24
betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77
Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer
Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung
übernehmen will, in das Register zu übertragen; |
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b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25
betreffend den Umfang der Berechtigung; |
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c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und
die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7
und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten
bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder
auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register
zu übertragen; |
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d) die amtliche Nummer nach dem
Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß
Tiermaterialiengesetz behandeln, und |
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e) die Daten gemäß § 18; |
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2.
der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5,
7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß
der EG‑VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen |
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69
Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV
betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu
übertragen. |
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in das
jeweilige Register zu übertragen. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) Der Zugriff auf
Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den
Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und –behandler, einschließlich der
zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann
einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses
Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß
Abs. 1 einzuräumen. |
(4) Der Zugriff auf
Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den
Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und –behandler, einschließlich der
zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann
einzuräumen. Weiters ist jedermann ein Zugriff auf Name, Anschrift und die
jeweiligen Fachbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten gemäß
§ 7b Abs. 5 einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden,
welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der
Register gemäß Abs. 1 einzuräumen. |
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(5) … |
(5) … |
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(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und
für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22
Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen
Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die
Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei
der Erfassung dieser Daten mitzuwirken. |
(6) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, im
Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die
abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu
verwenden. Die Abfallersterzeuger haben bei der Erfassung dieser Daten
mitzuwirken. |
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§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter
Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzulegen: |
§ 23. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und
Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung,
Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter
Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung
festzulegen: |
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1. bis 4. …. |
1. bis 4. …; |
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5. Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten,
soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 4
erforderlich sind. |
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(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
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§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
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(2) Dieser
Anzeigepflicht unterliegen nicht |
(2) Dieser
Anzeigepflicht unterliegen nicht |
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1.
bis 4. … |
1.
bis 4. … |
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5. … und |
5. …, |
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6.
…. |
6.
…und |
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7. Sammel- und Verwertungssysteme. |
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§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend
haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme |
§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend
haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme |
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1. nach jeder Änderung der Tarife, |
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2.
auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats
gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel-
und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder |
1.
auf Antrag von mindestens drei
Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das
zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren
erstellt wurde, oder |
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3. spätestens alle drei Jahre |
2. spätestens alle vier Jahre |
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ein
Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
ein
Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. |
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(2) Im Rahmen dieses
Gutachtens ist darzulegen, ob 1. die Tarifgrundsätze und die
Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden, 2.
eine effiziente Betriebsführung des
Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die
Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist, 3.
eine geeignete organisatorische oder
rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3
besteht, 4.
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden,
um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und 5.
ausreichende Übernahmekapazitäten in
zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind. |
(2) Im Rahmen dieses
Gutachtens ist darzulegen, ob 1. die Tarifgrundsätze und die
Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden, 2.
eine effiziente Betriebsführung des
Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die
Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist, 3.
eine geeignete organisatorische oder
rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3
besteht, 4.
ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden,
um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und 5.
ausreichende Übernahmekapazitäten in
zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind. |
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Wird ein
Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1)
erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des
betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für
dieses Gutachten festzulegen. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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§ 37. (1) bis (3) … |
§ 37. (1) bis (3) … |
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(4) Folgende
Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder
3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: |
(4) Folgende
Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder
3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder die
Stilllegung der Deponie; |
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder
eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs
der Deponie; |
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8. … |
8. ... |
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(5) … |
(5) … |
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§ 42. (1) Parteistellung in einem
Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben |
§ 42. (1) Parteistellung in einem
Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben |
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1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
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7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27 und das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, |
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27 und das
Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten
handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.
Nr. 650/1994, unterliegen, |
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8. bis 14. … |
8. bis 14. … |
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(2) … |
(2) … |
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§ 48. (1) … |
§ 48. (1) … |
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(2) Zugleich mit der
Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und
Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und
Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge,
aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung
oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung
einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. |
(2) Zugleich mit der
Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und
Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und
Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge,
aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle
Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende
Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder
Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung
der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom
Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des
Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für
die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
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(2a) Die Berechnung
einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen.
Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat
die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei
einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes
gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die
Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer
Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der
Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde
nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen
im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei
jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre
während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen. |
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(2b) Die Behörde hat
die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu
überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die
rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst
ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich
insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben. |
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(2c) Abs. 2b
gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die
genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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§ 51. (1) … |
§ 51. (1) … |
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(2) Maßnahmen gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und
können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Auf Antrag hat die
Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des
§ 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des
Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4
Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der
Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde
die erforderlichen Aufträge zu erteilen. |
(2) Maßnahmen gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und
können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 3 sind die erforderlichen Unterlagen zur
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen,
einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der
vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf
Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im
Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen
Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37
Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur
Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat
die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3,
84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind unter
der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen,
die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren
Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen
Stoffe mindestens in einer |
§ 59. (1) Die §§ 84a Abs. 1 und 3,
84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84f GewO 1994 sind unter
der Maßgabe des Abs. 2 und § 38 Abs. 6 und 7 für Behandlungsanlagen,
die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren
Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen
Stoffe mindestens in einer |
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1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte
2 oder |
1. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte
2 oder |
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2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte
3 |
2. in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte
3 |
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angegebenen
Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien. |
angegebenen
Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien. |
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(2) Für
Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig
sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im
Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der
gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5,
des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende
Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß
§ 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den
§§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß
§ 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und
Überprüfung gemäß § 75. |
(2) Für
Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig
sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im
Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der
gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5,
des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß
§ 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende
Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß
§ 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen, die gemäß den
§§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik
gemäß § 2 Abs. 8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
und Überprüfung gemäß § 75. § 84f GewO 1994 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die im § 84f Abs. 1 und 2 GewO 1994
genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen. |
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§ 60. (1) bis (3) … |
§ 60. (1) bis (3) … |
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(4) Der Inhaber
einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3
Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG),
BGBl. I Nr. 60/2005, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000
Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen
nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der
rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der
Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006
bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die
Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
weiterzuleiten. |
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(5) Der Inhaber
einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000
Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen
nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der
rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der
Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2011
bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und
deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die
Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
weiterzuleiten. |
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§ 62. (1) bis (2) … |
§ 62. (1) bis (2) … |
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(2a) Ist es
offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder
der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt,
ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne
vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht
entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen. |
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(2b) Wird durch den
Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum
eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die
erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die
teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen. |
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(2c) Die Bescheide
gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder
2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich
zu widerrufen. |
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§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter
Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der
Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit
der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren
hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten
Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig
abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und
Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie
oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel
oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß
§ 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von
der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid
nachträglich genehmigt werden. |
§ 63. (1) Unmittelbar nach erfolgter
Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor
Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und
der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in
diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen
Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig
abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und
Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie
oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen
Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß
§ 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von
der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid
nachträglich genehmigt werden. |
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(2) Maßnahmen aus
Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebs sind in sinngemäßer Anwendung des
Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen. |
(2)
Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der
Behörde zu überprüfen. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer
Behandlungsanlage wird |
§ 64. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer
Behandlungsanlage wird |
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1. … |
1. … |
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2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge
gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 und 3 und
gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994 |
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge
gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und
gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994 |
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nicht
berührt. |
nicht
berührt. |
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(2) … |
(2) … |
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§ 70. (1) … |
§ 70. (1) … |
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(2) Bei einer
notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des
Versand‑/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach § 72
Z 2 und die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen. |
(2) Bei einer
notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist eine Abschrift des
Notifizierungsbegleitscheins (§ 18 Abs. 2) und die erforderliche
Bewilligung gemäß § 69 mitzuführen. |
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(3) … |
(3) … |
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§ 73. (1) bis (3) … |
§ 73. (1) bis (3) … |
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(4) Sind nach
rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen,
regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs‑ oder
Sanierungskonzeptes, Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen
Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die
erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb
einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Sofern der Verpflichtete
dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat die Behörde die erforderlichen
Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unmittelbar
durchführen zu lassen. |
(4) Sind nach
rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen,
regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs‑ oder
Sanierungskonzeptes, Sicherungs‑ oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen
Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die
erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb
einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7) … |
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§ 78. (1) bis (8) … |
§ 78. (1) bis (8) … |
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(9) Fachpersonen und
Fachanstalten, welche vor In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005
Fremdbeurteilungen gemäß § 7a Abs. 1 vorgenommen haben, dürfen ihre
Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Registrierung ausüben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach
In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 eine Registrierung beantragen. § 7b
Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. |
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(10) Bauten,
Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor
dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden,
können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf
Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine
unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch
häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls
bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen |
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1. in Gebäuden oder |
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2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im
Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, |
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gegeben. |
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§ 79. (1) Wer |
§ 79. (1) Wer |
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1. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert,
lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder
vermengt, |
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert,
lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen
entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, |
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2. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, |
2. gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt, |
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3. bis 11. … |
3. bis 11. … |
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11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt
Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7,
§ 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik
durchführt, |
11a. Fremdbeurteilungen entgegen § 7a
Abs. 2 durchführt oder Vorgaben für Untersuchungen oder Beurteilungen entgegen
einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65
Abs. 1 nicht einhält, |
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12. eine mobile Behandlungsanlage ohne
erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen 53
Abs. 1 betreibt, |
12. eine mobile Behandlungsanlage ohne
Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt, |
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13. bis 16. … |
13. bis 16. … |
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17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß
§ 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt, |
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß
§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt, |
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18. den in einer Verordnung gemäß § 65
Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und
Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge
nicht nachkommt, |
18. den in einer Verordnung gemäß § 65
Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und
Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen,
Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer
Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht einhält, |
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19 . … |
19. …. |
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begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer
jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer
Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht. |
begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von 730 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen ist; wer
jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer
Mindeststrafe von 3 630 Euro bedroht. |
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(2) Wer |
(2) Wer |
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1. bis 2a. … |
1. bis 2a. … |
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3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, |
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim
sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1
die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der
öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2
vermischt oder vermengt, |
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4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, |
4. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15
Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten
übergibt, |
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5. bis 10. … |
5. bis 10. … |
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11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44,
§ 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1
vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, |
11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44,
§ 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß
§ 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, |
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12. … |
12. … |
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13. entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76
Abs. 2 eine Deponie betreibt ohne die erforderliche Sicherstellung
geleistet zu haben, |
13. entgegen § 48 Abs. 2, 2a
oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die
erforderliche Sicherheit geleistet zu haben, |
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14. bis 17. … |
14. bis 17. … |
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18. entgegen § 69 Abfälle ohne die
erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG‑VerbringungsV
verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält, |
18. entgegen § 69 Abfälle ohne die
erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der
EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69
nicht einhält, |
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19. bis 23. … |
19. bis 23. … |
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24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß
§ 75 Abs. 4 nicht nachkommt, |
24. den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß
§ 75 Abs. 5 nicht nachkommt, |
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25. … |
25. … |
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begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch
gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer
Mindeststrafe von 1 800 Euro bedroht. |
begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch
gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer
Mindeststrafe von 1 800 Euro bedroht. |
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(3) Wer |
(3) Wer |
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1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder
7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3,
4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32
Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6,
§ 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder §
65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-,
Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht
nachkommt, |
1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder
7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3,
4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, §
31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder
5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder
entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1
Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder
Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, |
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2. bis 14. … |
2. bis 14. … |
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15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des
Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht
mitführt oder vorweist, |
15. entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des
Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht
mitführt oder vorweist, |
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16. … |
16. … |
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begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe bis zu 2 910 Euro zu bestrafen ist. |
begeht –
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe bis zu 2 910 Euro zu bestrafen ist. |
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(4) bis (7) … |
(4) bis (7) … |
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Mitwirkung
der Bundespolizei |
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§ 82. (1) Die Bundespolizei oder, in Orten, in
denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 79
Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 1,
des § 79 Abs. 1 Z 4, Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, Abs. 1
Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2
Z 15, Abs. 3 Z 6 und 8 durch |
§ 82. (1) Die Bundespolizei hat bei der
Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15
Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4,
des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1,
des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in
Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15 und
des § 79 Abs. 3 Z 6 und 8 durch |
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1.
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und |
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.
Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
2. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mitzuwirken. |
mitzuwirken. |
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(2) Die
Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung
der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
(2) Die
Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und
Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß
den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe
zu leisten. |
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§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
tätig und haben |
§ 83. (1) Die Zollorgane sind funktionell für
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
tätig und haben |
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1.
die gemäß § 19 mitzuführenden
Begleitscheine, |
1. die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine
oder Unterlagen betreffend interne Transporte, |
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2.
die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die
Versand-/Begleitscheinformulare und |
2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (§ 18 Abs.
2) und |
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3.
die Angaben gemäß Art. 11 der EG
VerbringungsV |
3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG
VerbringungsV |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zur
Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren
und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79
Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3
Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken,
dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist,
haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu
veranlassen. |
zur
Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu
kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen
gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß
§ 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die
Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG‑VerbringungsV
notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren
(§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen. |
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(2) Die Zollorgane
werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige
Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens
1450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt,
bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei
fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV, mit
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 70 Euro einzuheben. |
(2) Die Zollorgane
werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige
Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens
1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden
ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere
bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG‑VerbringungsV, mit
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben. |
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(3) Wird eine
Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69
Abs. 1 oder sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV
durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das
Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und
erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange
die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur
nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.
Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen
Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die
Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV
der Zollstelle vorgelegt werden. |
(3) Wird eine
Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69
Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG‑VerbringungsV
durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich
das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen
und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen.
Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel
nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung
der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen
gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG‑VerbringungsV für die Fortführung
der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG‑VerbringungsV
den Zollorganen vorgelegt werden. |
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(4) Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung
gemäß Abs. 3 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die
Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie
Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des
Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem
geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der
Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. |
(4) Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind
die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch
angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels,
Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder
Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. |
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(5) und (6) Entfallen mit BGBl. I Nr. 155/2004. |
(5) und (6) Entfallen mit BGBl. I Nr. 155/2004. |
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(7) bis (8) … |
(7) bis (8) … |
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§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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4. a)… |
4. a)… |
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b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997; |
b) Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom
14. Jänner 1997, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345
vom 31.12.2003 S. 97; |
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c) bis f) …; |
c) bis f) …; |
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g) …. |
g) …; |
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h) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12; |
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i) Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen
Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung
und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 S. 70. |
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§ 91. (1) bis (2) … |
§ 91. (1) bis (2) … |
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(3) § 17
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 21 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das Kalenderjahr 2005
zu melden. |
(3) § 17
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
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(4) bis (10) … |
(4) bis (10) … |
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(11) Das
Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6 und 7, die
§§ 7a und 7b, § 13a Abs. 4a, § 15 Abs. 1 und 5,
§ 18 Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1, § 20
Abs. 4 und 6, § 21 Abs. 2d, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 6,
§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und 2,
§ 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 und 2a,
§ 51 Abs. 2, § 59 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 4,
§ 62 Abs. 2a bis 2c, § 63 Abs. 1 und 2, § 64
Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 73 Abs. 4, § 78
Abs. 9 und 10, § 79 Abs. 1 bis 3, § 82, § 83
Abs. 1 bis 4, § 89 Z 4 und Anhang 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) treten
mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten
in Kraft. Zugleich tritt § 2 Abs. 6 Z 6 in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft. |
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(12) § 48
Abs. 2b und 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer
Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am
1. Jänner 2007 in Kraft. |
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(13) § 21
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
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(14) § 21
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx
(AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem
In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über
Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längestens jedoch mit
1. Mai 2008 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach
dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen
nächstfolgende Kalenderjahr zu melden. |
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(15) § 60
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxx (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. |
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Anhang 6 |
Anhang 6 |
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Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren
bei schweren Unfällen |
Stoffliste
betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen |
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Einleitung |
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1. Die für die Anwendung des § 59 zu
berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994
unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des
Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren
Unfalles in Frage kommen. |
1. Die für die Anwendung des § 59 zu
berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen
Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2
genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen
Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994
unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des
Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren
Unfalles in Frage kommen. |
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2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des
§ 59, wenn |
2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des
§ 59, wenn |
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a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten
wird; |
a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht
wird; |
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b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten
wird; |
b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht
wird; |
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c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine
Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch
Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind
und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung
ergibt; |
c) eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen
Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel
(Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
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d) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1
Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel
(Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
d) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1
und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden
sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser
Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
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e) Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1
Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil
2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine
Mengenschwellenüberschreitung ergibt. |
e) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach
Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von
Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel
(Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; |
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f) eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle
nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach
Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2
vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3
dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt. |
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3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und
e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach
Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb
fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten
größer als die Zahl 1 ist. |
3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e
und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an
Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden
Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des
§ 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder
größer als die Zahl 1 ist. |
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4. Bei Stoffen und Zubereitungen mit
Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der
jeweils niedrigste Schwellenwert. |
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4. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind
jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale
Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. |
5. Zubereitungen werden als reine Stoffe
betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen
Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind
jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale
Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. |
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5. Für die Einstufung der Stoffe und
Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,
insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die
Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die
Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen |
6. Für die Einstufung der Stoffe und
Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften,
insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die
Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003,
heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4
und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR)
heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5
des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen
Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der
chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR
wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie zur Verfügung gestellt. |
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7. Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht
dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb
vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb
angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren
Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist
Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung
explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt
der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung. |
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8. Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder
Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten
Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als
Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich
bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von
101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet. |
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Teil 1 |
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Fällt ein in
Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung
oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch
unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder
Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen
anzuwenden. |
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Anmerkungen
zu Teil 1: |
Anmerkungen
zu Teil 1: |
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1) Diese Mengenschwelle gilt für
Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2),
bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig
> 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die
Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist. |
1) Gilt für Düngemittel, die zu einer
selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt |
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a) gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5%
beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen
Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III der
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl.
Nr. L 301 vom 21.11.2003 S. 1 erfüllen, |
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b) gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und
brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt, |
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und die nach der
Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung
fähig sind. Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75%
entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt
von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat. Die Trogprüfung
(„trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of
Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) wird
auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur
Verfügung gestellt. |
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2) Diese Mengenschwelle gilt für
ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 des
Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat
abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt. |
2) Gilt für reine
Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei
denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt |
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a) gewichtsmäßig größer als 24,5% ist,
ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder
Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%, |
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b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und
Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist, |
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c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und
Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von
mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist |
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und welche die
Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen. Ein von
Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht
80% Ammoniumnitrat. |
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3) Gilt für |
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a) Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh.
für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von
Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt |
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– gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt
und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten, |
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– gewichtsmäßig größer als 28% ist und die
höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten, |
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b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei
denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist. |
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4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes
Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese
Gruppe umfasst |
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a) zurückgewiesenes Material aus dem
Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von
Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und
Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Fußnoten zu Z 1.2 und
1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer
Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum
Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur
sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen
der Z 1.2 und 1.3 nicht mehr erfüllen, |
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b) Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu
Z 1.1 und 1.2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen. |
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5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form. |
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6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der
Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form. |
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3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren
für PCDD und PCDF hat gemäß der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle
angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist
ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich
aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994
ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte
2). |
7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren
für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung
für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002 zu erfolgen. |
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8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß
UN/ADR-Nr. 1202. |
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Teil
2 |
Teil 2 |
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Anmerkungen
zu Teil 2: |
Anmerkungen
zu Teil 2: |
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1) Explosionsgefährlich im Sinne der
Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit
welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme
ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine
Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. |
1) Als explosionsgefährlich im Sinne des
Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten,
mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von
Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine
Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch
explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in
Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche
oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende
Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses
Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die
Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich
anzusehen. |
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2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis
R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. |
2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis
R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. |
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3) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im
Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt
unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund
ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer
Unfälle besteht. |
3) Leicht entzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten
mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die
einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem
Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem
Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann. |
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4) Leicht entzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten
mit Gefahrenhinweis R 11. |
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4) Als hochentzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem
Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in
gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen
hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen,
die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten
werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11),
dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind
die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden
Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2). |
5) Hochentzündliche Stoffe und
Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem
Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich
in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche
und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur
oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. |
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Artikel 3 |
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Änderung des
Emissionszertifikategesetzes |
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§
3.
Z 1 bis 6 |
§
3. Z 1 bis 6 |
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7. „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach
Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr.
414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte
Einheit; |
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8. „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine
nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des
Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit. |
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§
8. (1) |
§
8. (1) |
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(1a) Wird eine
Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß § 8
für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen. |
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§
11. (1) bis (6) … |
§
11. (1) bis (6) … |
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(7) Alle Anlagen
gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die
gemäß § 2 Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine
Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die
Europäische Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich
genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für
die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende
Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach
der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls
folgende Faktoren zu berücksichtigen: |
(7) Alle Anlagen gemäß
Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 sowie Anlagen, die gemäß § 2
Abs. 3 in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche
vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische
Kommission gemäß § 13 Abs. 3 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt
wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu
berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens
drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische
Kommission gemäß § 13 Abs. 3 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche
Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor
dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen.
Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht
ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die
während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden,
sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen: |
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1. die genehmigte Kapazität der Anlage; |
1. die genehmigte Kapazität der Anlage; |
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2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im
Branchendurchschnitt; |
2. die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im
Branchendurchschnitt; |
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3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der
Anlage in der Periode; |
3. die zu erwartende Kapazitätsauslastung der
Anlage in der Periode; |
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4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage
unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik. |
4. die zu erwartenden Emissionen der Anlage
unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik. |
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(8) Der nationale
Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die
projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode
gemäß Abs. 1 zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem
Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem
Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen
in den Fällen des § 18 Abs. 2 die Anlageninhaber zertifizierte
Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3
Z 8 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen. Der
Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich
nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des
Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in
Einklang zu stehen. |
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§
12. |
§
12. |
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Zweiter
nationaler Zuteilungsplan |
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§
12a. Bei der
Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen
der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 3 in den Jahren 2002 bis 2005 zu
berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber
die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005
für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende
Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Periode
unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 8 ist eine nicht gemäß § 9
geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006
zu übermitteln. |
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§
13. (1) bis (4)… |
§
13. (1) bis (4)… |
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(5) Für die Periode
2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens 12 Monate vor Beginn
der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11 erstellten
nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate,
die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, sowie die Zuteilung dieser
Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche
Zuteilung hat dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten
Zuteilungsplan gemäß § 11 und allfälligen davon abweichenden Vorgaben der
Europäischen Kommission zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit
Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu erfolgen. |
(5) Für die Periode
2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwölf Monate vor
Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß § 11
erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate,
die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung,
bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 18 verwenden dürfen, sowie die
Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die
rechtsverbindliche Zuteilung hat den anlagenspezifischen Zuteilungsmengen in
dem an die Europäische Kommission gemäß Abs. 3 übermittelten und von der
Europäischen Kommission genehmigten Zuteilungsplan gemäß § 11 zu entsprechen.
Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. |
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§
18. (1) … |
§
18. (1) … |
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(1a) In der Periode
2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines
Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008
können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten,
die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen
eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind
zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus
Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung,
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung
von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit
den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass
derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können.
Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus
Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treihausgase als Kohlenstoffdioxid
reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirschaft und
Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte
Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der
Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang
mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union steht. |
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§
19.
(1) bis (3) |
§
19.
(1) bis (3) |
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Umwandlung
von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten |
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§
19a. Wenn ein
Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 nützt, wird vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein
sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine
zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben.
Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die
während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
gemäß § 18 genützt worden sind, werden im Register gelöscht. |
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Projektmaßnahmen |
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§
19b. Hinsichtlich der
Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12
des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als
Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und
Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für
die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt
im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz
(Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden
Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes
anzuwenden. |
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§
21. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz,
Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er
beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt
wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle,
die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register
ist entsprechend der Verordnung der Europäischen Kommission über ein
standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter
elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von
Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung
des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur
Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen
aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der
Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der
Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen. |
§
21. (1) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz,
Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er
beauftragt nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt
wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung eine Registerstelle,
die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz ausübt. Das Register
ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und
sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter
elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von
Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur
Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit
und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den
Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs.
3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen. Nach Maßgabe dieser Verordnung der
Europäischen Kommission kann der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Führung des Registers erlassen. |
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(1a) Die
Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG)
2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen. |
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§
24. Die Zuteilung von
Emissionszertifikaten und die Meldungen der Inhaber gemäß § 8 dieses
Bundesgesetzes gelten als Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes,
BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. als
Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003. |
§
24. Die Zuteilung von
Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich
Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen
der Inhaber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im
Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993 in der jeweils
geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. |
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§
27. (1) Z 1 bis 3 |
§
27. (1) Z 1 bis 3 |
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4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den
jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß §
21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs.
1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet. |
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Artikel 4 |
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Änderung des
Immissionsschutzgesetzes–Luft |
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§ 2. (1) bis (5a) ... |
§ 2. (1) bis (5a) ... |
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(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die
Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen
aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H.
aufweist. |
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(6) bis (7) ... |
(6) bis (7) ... |
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(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können. |
(8) Sanierungsgebiet
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des
Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem
Programm gemäß § 9a Maßnahmen vorgesehen werden können. |
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(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der
für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist;
die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4
festzulegen und beträgt zwölf aufeinenderfolgende Monate oder das Winter‑
oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere
Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. |
(9)
Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der
für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist;
dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß § 4
festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder
Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere
Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst
die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis
September. |
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(10) bis (12) ... |
(10) bis (12) ... |
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(13) Toleranzmarge
im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen
(§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen. |
(13) Toleranzmarge
im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen
überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen
(§ 8) und Programmen (§ 9a) zu bedingen. |
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(14) Zielwert gemäß
Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 ist die nach Möglichkeit
in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit
dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu
verringern. |
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(15) Der Ausdruck Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion. |
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(16) Polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische
Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen
aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und
Wasserstoff bestehen. |
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(17) Quecksilber im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber. |
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§ 3. (1) bis (2a) ... |
§ 3. (1) bis (2a) ... |
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(2b): Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in
Anlage 5 festgelegt. |
(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in
der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der
Anlage 5b festgelegt. |
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(3) bis (4) |
(3) bis (4) |
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§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der
Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte,
einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen
Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung
des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über
die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für
Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt
werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung zu erlassen. |
§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den
Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte,
einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen
Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung
des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über
die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für
Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen. |
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(2) |
(2) |
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§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
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(2) Sofern die begründete
Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist,
kann der Landeshauptmann |
(2) Sofern die
begründete Annahme besteht, dass ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6)
gefährdet ist, kann der Landeshauptmann |
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1. zur Beschreibung der Immissionssituation und |
1. zur Beschreibung der Immissionssituation und |
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2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch
jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1
und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist, |
2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch
jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegt ist, |
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Vorerkundungsmessungen
durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von
Messstellen dienen. |
Vorerkundungsmessungen
durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von
Messstellen dienen. |
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(3) bis (5) |
(3) bis (5) |
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§ 7. Sofern an einer gemäß § 5
betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4
und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz-, –ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann
diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2
Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung
des Immissionsgrenz-, ‑ziel- oder Alarmwerts auf |
§ 7. Sofern an einer gemäß § 5
betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4
oder 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der
Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen
Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen
Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8
lit c), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen
Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen
Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß
Anlage 5b auf |
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1. einen Störfall oder |
1. einen Störfall oder |
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2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission |
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht
wiederkehrende erhöhte Immission |
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zurückzuführen
ist. |
zurückzuführen
ist. |
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§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von
neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn ... |
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von
neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b eine Statuserhebung gemäß
Abs. 2 zu erstellen, wenn … |
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(2) Die
Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem
die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und
hat jedenfalls zu enthalten: |
(2) Die
Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in
dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts
gemäß Anlage 5b aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu
enthalten: |
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1. bis 5. |
1. bis 5. |
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(3) Der
Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene
Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für
denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer
Statuserhebung zusammengefasst werden. |
(3) Der
Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene
Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und
Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei
oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in
einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen
Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von
Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals
abweichend von Abs. 1 am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im
Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden. |
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(3a) Ergibt eine
Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß
durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der
Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden
hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit
bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber
unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat
auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls
dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung –
ein Programm gemäß § 9a zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen. |
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(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
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(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff |
(7) Die Erstellung
einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff |
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1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde, |
1. bereits eine Statuserhebung erstellt wurde, |
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2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich
geändert hat, |
2. die Emissionssituation sich nicht
wesentlich geändert hat, |
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3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4)
oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets
(§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und |
3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb
des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets
(§ 9a Abs. 2) auftritt und |
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4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht verschlechtert hat. |
4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet
nicht wesentlich verschlechtert hat. |
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(8) ... |
(8) ... |
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(9) Bei
Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen. |
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§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs
(§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster
(§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen
erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die
Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und
Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. |
§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß
§ 9a erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster
(§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen
erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die
Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts‑ und
Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. |
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(2) und (3) |
(2) und (3) |
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3a.
Abschnitt |
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Programme |
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Erstellung
von Programmen |
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§ 9a. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses
Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf
nationale Programme gemäß des § 6 Emissionshöchstmengengesetzes-Luft,
BGBl. I Nr. 34/2003, Pläne und Programme gemäß des§ 13
Ozongesetzes, BGBl. 210/1992, sowie die österreichische Klimastrategie
gemäß § 1 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I
Nr. 46/2004, |
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1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8)
und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9), |
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2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie |
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3. unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß
§ 9b |
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ein
Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen
werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts
gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 geführt
haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein
Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem
die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu
veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4
mit Verordnung gemäß § 10 vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese
Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der
Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms
binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen
sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur
Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der
Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen. |
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(2) Der
Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen der Immissionszielwerte
gemäß Anlage 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 erstellen,
sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte erforderlich ist.
Ein solches Programm ist für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten
der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte
stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß
Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen. Sollte der
Landeshauptmann die Erstellung eines Programms als nicht zielführend im
Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte betrachten, so ist dies spätestens
18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Zielwerts
stattgefunden hat, zu begründen und im Internet auf der Homepage des Landes
zu veröffentlichen. |
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(3) Das Programm
kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen: |
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1. Maßnahmen gemäß Abschnitt 4; |
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2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen
Beschaffung; |
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3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen,
Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen,
die Emissionen reduzieren; |
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4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von
mobilen Motoren. |
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Im
Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist
festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang IV Z 7 bis 9
der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität, ABl. Nr. 296 vom 21. November 1996, S. 55,
aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu
begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen
Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur
Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt
wird, zu verweisen. |
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(4) Wenn
hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung
vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle
betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß
Abs. 1a. Programme für PM10 müssen auch auf
die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen. |
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(5) Wenn in mehreren
Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen
Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner
jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur
Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames
übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder
Zielwerte sicherstellt. |
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(6) Das Programm ist
alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung
der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu
überarbeiten. |
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(7) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das
Programm zu erstellen. |
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(8) Das Programm ist
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Abs. 6
hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission
vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung
von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen
Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe,
ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu
erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens
24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder
Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu
übermitteln. |
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(9) Für
Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden,
gelten weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. I Nr. 34/2003. |
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(10) Überschreitet
der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1,
2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 oder den Alarmwert
gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung,
leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein
mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass
die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen
im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß
Abs. 1 und 4. |
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Grundsätze |
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§ 9b. Bei der Erstellung von Programmen gemäß
§ 9a sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: |
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1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach
Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen; |
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2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die
im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die
Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur
Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen; |
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3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung
der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des
Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden
der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind,
bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der
Immissionsbelastung gegenübersteht; |
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4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht; |
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5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; |
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6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die
Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung
der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete
Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese
Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen; |
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7. öffentliche Interessen sind zu
berücksichtigen. |
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3b.
Abschnitt |
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Umweltprüfung |
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Umweltprüfung
und Beteiligung der Öffentlichkeit |
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§ 9c. (1) Eine Umweltprüfung ist durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf
Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen,
wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung
von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. |
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(2) Wird ein Rahmen
für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur
geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien
der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung
sowie dem Umweltanwalt gemäß § 2 Abs. 4 UVP-Gesetz wird eine Stellungnahmemöglichkeit
eingeräumt. |
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(3) Wenn keine
Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich
der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der
Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. |
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(4) Ist eine
Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7
Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und
mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen
Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise
verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und
aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms
und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem
Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der
in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit
eingeräumt. |
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(5) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht
gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß § 9a Abs. 1 der
Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes oder des Bundesministeriums
für Land-, und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu
machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von
sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die
Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer
Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird
gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und
die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht
zu nehmen. |
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(6) Wenn das
Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung
über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des
Landes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist
darzulegen, |
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1. wie die Umwelterwägungen in das Programm
einbezogen wurden, |
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2. wie der Umweltbericht, die eingelangten
Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender
Konsultationen gemäß § 9d berücksichtigt wurden, |
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3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher
geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und |
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4. welche Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
vorgesehen sind. |
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(7) Der
Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen,
dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt
überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative
Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen
zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des
Programms gemäß § 9a Abs. 5 durchzuführen. |
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Grenzüberschreitende
Konsultationen bei einer Umweltprüfung |
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§ 9d. (1) Wenn |
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1. die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder |
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2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des
Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches
Ersuchen stellt, |
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hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den
Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat
ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Z 1 eine angemessene
Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen. |
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(2) Dem anderen
Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem
umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind
Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen
auf die Umwelt, welche die Durchführung des Programms hat, und über die
geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen
durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem
anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das
veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß § 9c Abs. 6 zu
übermitteln. |
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(3) Wird im Rahmen
der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in
einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans
oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die
Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen
Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß § 9c
Abs. 5. Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu
übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen
Mitgliedstaat zu führen. |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Maßnahmenkatalog |
Maßnahmen |
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Verordnung |
Anordnung
von Maßnahmen |
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§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes
(§ 1) hat der Landeshauptmann |
§ 10. (1) Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16
sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom
Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 6 zuständig ist,
spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die
Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung
der Grundsätze des § 9b anzuordnen. |
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1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8),
eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie |
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2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen
gemäß § 8 Abs. 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach
Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung
der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen
Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben
die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge
zu erlassen. |
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(2) Der
Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog |
(2) Für Zielwerte
gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß. |
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1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8)
festzulegen, |
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2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen
anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets
umzusetzen sind, |
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3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der
Maßnahmen (Z 2) festzusetzen. |
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Weiters
ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde
(§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. |
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(3) Von der
Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt,
daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche
Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben. |
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(4) Sofern gemäß
§ 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die
Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von
den Landeshauptmännern zu erstellen. |
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(5) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog
zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen,
wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in
einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte
innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann. |
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(6) Wenn die
Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine
hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die
Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung
nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der
Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden
Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in
Kraft zu setzen. |
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(6a) Wenn die
Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16
verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung
der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind
zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen
gemäß § 22 festzulegen. |
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(6b) Wenn die
Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für
Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt
haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen,
ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den
hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu
setzen. |
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Anordnung
von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten |
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§ 10a. Bei
einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen. |
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§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs
(§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsgebiets und für die Anordnung
von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze: |
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1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch
Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach
Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen; |
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2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die
im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluss auf die
Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur
Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen; |
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3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den
hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung
der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des
Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden
der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind,
bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der
Immissionsbelastung gegenübersteht; |
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4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten
Erfolg steht; |
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5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; |
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6. auf die Höhe und Dauer der
Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des
betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen; |
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7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete
Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die
Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen; |
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8. auf das Sanierungsgebiet betreffende
Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG betreffend Heizungsanlagen und deren
ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen; |
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9. öffentliche
Interessen sind zu berücksichtigen. |
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§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im
Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen
festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf |
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1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick
auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs.6), |
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2. den technischen oder wirtschaftlichen
Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt, |
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3. Sanierungsfristen nach anderen
Verwaltungsvorschriften. |
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(2) Für Anlagen
gemäß § 2 Abs.10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen,
die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den
entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes
erforderlich machen, frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes. |
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(3) Für Anlagen
gemäß § 2 Abs.10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder
saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den
Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine
Frist von mindestens 5 und höchstens 7 Jahren festzulegen. Wenn es aus
technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der
Landeshauptmann die Frist um höchstens 5 Jahre verlängern. |
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§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10)
können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 können
folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen
Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen,
die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs
gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder
saniert worden sind; 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe,
Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen
sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der
Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt, b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen, c) die Vorschreibung eines maximalen
Massenstroms oder d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen. |
§ 13. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien
gemäß § 2 Abs. 10 können folgende Maßnahmen angeordnet werden: 1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen
nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 10
gültigen Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002),
ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten
der Anordnungen gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik
genehmigt oder saniert worden sind; 2. andere emissionsmindernde Maßnahmen,
insbesondere a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe,
Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen
sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der
Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt, b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen, c) die Vorschreibung eines maximalen
Massenstroms sowie d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von
Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen
spezifischen Emissionen. |
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(2) Abs. 1
Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand
der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung,
insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 380/1988, § 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 102, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren
gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203
Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2
lit. c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in
einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, § 181 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I
Nr. 38/1999, § 4 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen,
BGBl. I Nr. 150/2004, § 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß
§§ 79 ff Gewerbeordnung 1994, § 179 Mineralrohstoffgesetz oder
§ 23 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der
Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur
wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht
anzuwenden. Z 2 lit. d ist auf Maschinen, Geräte und sonstige
mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in
einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen,
nicht anzuwenden. |
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(3) In Bezug auf die
Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c
und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht
anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des
Artikels 2 Z 11 der Richtlinie entsprechen. |
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Sanierung |
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§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17)
hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in
einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist,
mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein
Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. (2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Programm festgelegten
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter
Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind
die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der
Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die
Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm
gemäß § 9a ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des § 17
Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor
Erlassung des Bescheids zu hören. (3) Abs. 1 und
2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen. |
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§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10)
können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte
Gruppen von Kraftfahrzeugen 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des
Verkehrs und 2. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet
werden. |
§ 14. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des
§ 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG),
BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
können 1. Geschwindigkeitsbeschränkungen und 2. zeitliche und räumliche Beschränkungen des
Verkehrs angeordnet
werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die
Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für
Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten
Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für
Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige
Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. |
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(1a) Zur Anordnung
von Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 für die Dauer erhöhter Neigung
zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären
Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige
Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden. |
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(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf 1. die in §§ 26, 26a und
27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159,
idF BGBl. Nr. 518/1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten
Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie
Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung
ihres Dienstes, 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr, 3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als
Handelsvertreter dienen und die mit der Aufschrift „Bundesgremium der
Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des
Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in
Ausübung dieser Tätigkeit, 4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck
einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs-
oder Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, 5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten
Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem
Sanierungsgebiet liegt, 6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb,
sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt,
für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge
entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, 8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie 9. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes
öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die
entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern
nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden
Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für
bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen
Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird. Maßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2
Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. |
(2) Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind nicht anzuwenden auf 1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im
öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und
der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von
stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen
befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und
Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes, 2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im
Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr, 3. Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer
Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und
sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des
Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, 4. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten
Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem
Sanierungsgebiet liegt, 5. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in
Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit, 6. Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der
Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den
Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend
einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, 7. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb
sowie 8. sonstige
Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu
prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse
besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet
sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß § 10 für Straßenbenützung
der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres
wesentlichen Emissionsbeitrages
ausgeschlossen wird. Beschränkungen
gemäß Abs. 1 Z 1 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2
Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden. |
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(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne
des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des
Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der
Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch
organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels
vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug
gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die
Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu
gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse
besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen. |
(3) Ob ein
überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des
Abs. 2 Z 8 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft
zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch
die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen
dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten
gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde
befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen
eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen
wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes
zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches
Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid
auszusprechen. |
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(4) Der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere
Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des
Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die
Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am
Fahrzeug zu regeln sind. |
(4) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft
hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von
Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 6 und 8 ersetzt festzusetzen,
wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung
sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind. |
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(5) Die Organe der
Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der
Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen. |
(5) Die Organe der
Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen
nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im
Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der
Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960
vorzugehen. |
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(6) Anordnungen
gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO
kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut
„Immissionsschutzgesetz-Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung
und Beschaffenheit der Zeichen gelten die § 44 Abs. 1, 3 und 4, 48,
51 und 54 StVO 1960. |
(6) Anordnungen
gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen
gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel
mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für
die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44
Abs. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960
sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des
Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage
gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO. |
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(7) |
(7) |
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§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für
den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und 2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten,
Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen
bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen werden, soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion
nicht beeinträchtigt werden. |
§ 15. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
können Anordnungen über 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres
Einsatzes sowie 2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen,
Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 3 auf Verkehrsflächen
getroffen werden, soweit
durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion
nicht beeinträchtigt werden. |
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Verbrennen
im Freien |
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§ 15a. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens
biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. 405/1993, können
eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das
Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen. |
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§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1, 2, oder
in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter
Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum
überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im
Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen
angeordnet werden: |
§ 16.
(1) Ist ein in den
Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3
festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr
als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in
§§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet
werden: |
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1. bis 5. |
1. bis 5. |
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(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur
Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren
und Dienstleistungen oder 2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine
gesicherte Nahrungsmittelproduktion dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen. |
(2) Ausgenommen von
einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 7 sowie Fahrzeuge, die 1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung
der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen
Waren, 2. der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen
Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder 3. der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten dienen.
Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen. |
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(3)
Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist,
gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an
der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist. |
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5.
Abschnitt Vollziehung
des Maßnahmenkatalogs |
5.
Abschnitt Vollziehung
der Maßnahmen |
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§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen
Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde
mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10
angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden
gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit
des Landeshauptmanns besteht, dieser. |
§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften
für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der
gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit
mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig;
sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser. |
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(2) Erfolgt nach den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in
unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde,
zuständig. |
(2) Erfolgt nach den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in
unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß
§ 10 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde, zuständig. |
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(3) Die gemäß
Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den
Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende
Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle
eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird. |
(3) Die gemäß
Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den
Anordnungen gemäß § 10 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn
durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige
Emissionsminderung erreicht wird. |
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(4) |
(4) |
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§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der
Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen
Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des
Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des
§ 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten. |
§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der
Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen
Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms
gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20
Abs. 2 und 3 sind einzuhalten. |
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(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen. |
(2) Abs. 1 gilt
nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz
für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002
unterliegen. |
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§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer
Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß
§ 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des
Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung
dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand
angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. |
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(2) Ist das
Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog
festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters
sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften
anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften
zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die
Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem
Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen. |
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(3) Abs. 1 und
2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975
unterliegen. |
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§ 20. (1) bis (2) … |
§ 20. (1) bis (2) … |
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(3) Die Einhaltung
der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3
Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben. |
(3) Sofern in dem
Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende
Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines
Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen,
wenn |
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1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder |
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2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden,
so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen
anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind. |
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(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975
unterliegen. |
(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz
unterliegen. |
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§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10
Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen,
jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren,
und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der
Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer
luftreinhalterechtlichen Genehmigung. |
§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2
Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht
unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu
emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei
der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer
luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. |
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(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
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(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975
unterliegen. |
(4) Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994,
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz
unterliegen. |
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§ 23. (1) ... |
§ 23. (1) ... |
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1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose
der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2
oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte
festgelegt sind, |
1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose
der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b
oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten
Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind, |
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2. bis 3. ... |
2. bis 3. ... |
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§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung
betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von
diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt,
Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen
oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu
diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ... |
§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der
Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen
Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen
durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das
Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird,
sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt
sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. ... |
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§ 30. (1) ... |
§ 30. (1) ... |
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1. mit Geldstrafe bis zu 36 430 Euro, wer
einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht
fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 ohne
Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt; |
1. mit Geldstrafe bis zu 36 430 Euro, wer
einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht
fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1oder eine
Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder
eine wesentliche Änderung vornimmt; |
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2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer
einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog),
ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den
Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß
§ 26b Abs. 2, zuwiderhandelt; |
2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer
einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen
gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 den Bestimmungen des § 21a
Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2,
zuwiderhandelt; |
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3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer |
3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer |
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a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines
Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt, |
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines
Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht
nachkommt, |
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b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9
Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt, |
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9
Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt, |
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c) eine gemäß § 25 vorgesehene
Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, |
c) eine gemäß § 25 vorgesehene
Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, |
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d) die Organe der zuständigen Behörden an der
Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert, |
d) die Organe der zuständigen Behörden an der
Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß
§ 21a Abs. 5 nicht nachkommt; |
e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß
§ 21a Abs. 5 nicht nachkommt, |
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f) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß
§ 21 Abs. 2 zuwiderhandelt; |
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4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und
entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10
zuwiderhandelt; |
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und
entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt; |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Beim begründeten
Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der
aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des
§ 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein
Betrag bis zu 1 500 Euro festgesetzt werden. |
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§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001
lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt: 1. statt 36 340 Euro 500 000 Schilling; 2. statt 7 340 Euro.................................................. 100 000 Schilling; 3. statt 3 630 Euro.................................................... 50 000 Schilling; 4. statt 2 180 Euro.................................................... 30 000 Schilling; |
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§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG
des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt. |
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG
des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid
und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über
Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie
2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der
Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt. |
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Geschlechtsneutrale
Bezeichnungen |
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§ 35. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten
Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. |
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Artikel VII |
Artikel VII |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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(1) bis (5) ... |
(1) bis (5) ... |
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(6) Anlage 5b tritt
mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
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Anlage 5:
Zielwerte |
Anlage 5:
Zielwerte |
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Anlage 5a:
Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid |
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1. bis 2. |
1. bis 2. |
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Anlage
5b:Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren |
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Die Zielwerte
gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten
werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte. |
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Anlage 7:
Umweltprüfung |
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Teil 1 |
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Kriterien
für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß § 9a erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben wird |
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1. Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug
auf – das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte
und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und
Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen
Rahmen setzt, – das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne
und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder
Programmhierarchie – beeinflusst, – die Bedeutung des Programms für die
Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
der nachhaltigen Entwicklung, – die für das Programm relevanten
Umweltprobleme, – die Bedeutung des Programms für die
Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft. 2. Merkmale der Auswirkungen und der
voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf – die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und
Umkehrbarkeit der Auswirkungen, – den kumulativen Charakter der Auswirkungen, – den grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen), – den Umfang und die räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen), – die Bedeutung und die Sensibilität des
voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: – besondere natürliche Merkmale oder
kulturelles Erbe, – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder
der Grenzwerte, – intensive Bodennutzung, – die Auswirkungen auf Gebiete oder
Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international
geschützt anerkannt ist. |
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Teil 2 |
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Inhalte
des Umweltberichts |
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Folgende
Informationen, sind in den Umweltbericht aufzunehmen: 1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der
wichtigsten Ziele des Programms gemäß § 9a sowie der Beziehung zu
anderen relevanten Plänen und Programmen; 2. die relevanten Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Programms; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. sämtliche derzeitigen für das Programm
relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die
sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die
gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003,
ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai. 2003, S 36, oder der
Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli.
1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003,
S 1, ausgewiesenen Gebiete; 5. die auf internationaler oder
gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie
diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms
berücksichtigt wurden; 6. die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen[2], einschließlich der Auswirkungen auf
Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte,
das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und
der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen
den genannten Faktoren; 7. die Maßnahmen, die geplant sind, um
erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des
Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; 8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl
der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung
vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken
oder fehlende Kenntnisse); 9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der Durchführung des Programms; 10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben
beschriebenen Informationen. |