1148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (999 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005)

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung idgF („IPPC-RL“) und die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen idgF („Seveso II - RL“) erfassen auch dem österreichischen Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegende Anlagen. Beide Richtlinien wurden für den Bereich des Schieß- und Sprentmittelrechts noch nicht umgesetzt.

Die bereits erfolgte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im gewerblichen Betriebsanlagenrecht und die beabsichtigte Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie der Seveso II - Änderungsrichtlinie für gewerbliche Betriebsanlagen legen es nahe, jene Anlagen des Schieß- und Sprengmittelrechts dem anlagenrechtlichen Teil der Gewerbeordnung 1994 zu unterstellen, die dem IPPC-Regime oder dem Seveso II - Regime unterliegen. Damit soll einerseits der derzeit herrschende EU-rechtswidrige Zustand beseitigt werden und sollen andererseits Doppelgleisigkeiten bei der Umsetzung künftigen EU-Rechts vermieden werden.

Die Regelungen zur Übertragung des IPPC-Anlagen und Seveso II - Anlagen betreffenden Teiles des Schieß- und Sprengmittelgesetzes in die Gewerbeordnung 1994 lassen sich wie folgt kurz darstellen:

Neuanlagen (Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung):

           1. Genehmigung nach der neuen Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994);

           2. anhängige Verfahren werden nach der neuen Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994) entschieden;

           3. keine eigene Regelung betreffend den Gefährdungsbereich (der hinreichende Schutz vor Auswirkungen von Schieß- und Sprengmittelanlagen ist durch die betriebsanlagenrechtlichen Regelungen sichergestellt);

           4. für nicht unter die Gewerbeordnung 1994 fallende (dh. nicht dem IPPC-Regime und nicht dem Seveso II - Regime unterliegende) Anlagen bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

Bestehende Anlagen

           1. Die nach dem Schieß- und Sprengmittelrecht erteilte Bewilligung bleibt aufrecht (einschließlich der bescheidmäßigen Regelungen betreffend den Gefährdungsbereich);

           2. Änderung der Bewilligung nach der neuen Rechtslage mit der Maßgabe, dass ein bestehender Gefährdungsbereich weiter zu berücksichtigen ist; eine Erweiterung des Gefährdungsbereichs kommt nicht in Betracht;

           3. Einschränkung des Gefährdungsbereiches, wenn bei einer Änderung die Gefahr im Falle eines Zündschlags nicht mehr für den gesamten Gefährdungsbereich besteht;

           4. Beschränkungen der Liegenschaftseigentümer im Gefährdungsbereich bleiben so weit aufrecht, als der Gefährdungsbereich aufrecht bleibt;

           5. Aufhebung/Außer Kraft Treten der Bewilligung: Auflassung gemäß § 83 GewO 1994.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Johann Moser und Michaela Sburny sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Hermann Schultes gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (999 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-13

Ing. Hermann Schultes          Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann