1148 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (999 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Anlagenrechtsbereinigungs-Gesetz 2005)
Der Gesetzentwurf
enthält folgende Regelungsschwerpunkte:
Die
Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung idgF („IPPC-RL“) und die Richtlinie
96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen idgF („Seveso II - RL“) erfassen auch dem österreichischen
Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegende Anlagen. Beide Richtlinien wurden
für den Bereich des Schieß- und Sprentmittelrechts noch nicht umgesetzt.
Die bereits
erfolgte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im gewerblichen
Betriebsanlagenrecht und die beabsichtigte Umsetzung der
Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie der Seveso II - Änderungsrichtlinie
für gewerbliche Betriebsanlagen legen es nahe, jene Anlagen des Schieß- und
Sprengmittelrechts dem anlagenrechtlichen Teil der Gewerbeordnung 1994 zu
unterstellen, die dem IPPC-Regime oder dem Seveso II - Regime unterliegen.
Damit soll einerseits der derzeit herrschende EU-rechtswidrige Zustand
beseitigt werden und sollen andererseits Doppelgleisigkeiten bei der Umsetzung
künftigen EU-Rechts vermieden werden.
Die Regelungen zur
Übertragung des IPPC-Anlagen und Seveso II - Anlagen betreffenden Teiles des
Schieß- und Sprengmittelgesetzes in die Gewerbeordnung 1994 lassen sich
wie folgt kurz darstellen:
Neuanlagen (Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung):
1. Genehmigung nach der neuen Rechtslage (dh. nach
den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994);
2. anhängige Verfahren werden nach der neuen
Rechtslage (dh. nach den entsprechenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994) entschieden;
3. keine eigene Regelung betreffend den
Gefährdungsbereich (der hinreichende Schutz vor Auswirkungen von Schieß- und
Sprengmittelanlagen ist durch die betriebsanlagenrechtlichen Regelungen
sichergestellt);
4. für nicht unter die Gewerbeordnung 1994
fallende (dh. nicht dem IPPC-Regime und nicht dem Seveso II - Regime
unterliegende) Anlagen bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Bestehende Anlagen
1. Die nach dem Schieß- und Sprengmittelrecht
erteilte Bewilligung bleibt aufrecht (einschließlich der bescheidmäßigen
Regelungen betreffend den Gefährdungsbereich);
2. Änderung der Bewilligung nach der neuen
Rechtslage mit der Maßgabe, dass ein bestehender Gefährdungsbereich weiter zu
berücksichtigen ist; eine Erweiterung des Gefährdungsbereichs kommt nicht in
Betracht;
3. Einschränkung des Gefährdungsbereiches, wenn
bei einer Änderung die Gefahr im Falle eines Zündschlags nicht mehr für den
gesamten Gefährdungsbereich besteht;
4. Beschränkungen der Liegenschaftseigentümer im
Gefährdungsbereich bleiben so weit aufrecht, als der Gefährdungsbereich
aufrecht bleibt;
5. Aufhebung/Außer Kraft Treten der Bewilligung:
Auflassung gemäß § 83 GewO 1994.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 13. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Abgeordneten Mag. Johann Moser und Michaela Sburny sowie
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Hermann Schultes gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (999 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-13
Ing. Hermann Schultes Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann