Abweichende persönliche Stellungnahme

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

der Abgeordneten Michaela Sburny

zum Bericht 1149 der Beilagen des Wirtschaftsausschusses über ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die gegenständliche Gesetzesänderung wird abgelehnt, weil sie zu wenig weitgehend ist. Zwar wird damit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 4/05 vom 9. Juni 2005 fristgerecht Rechnung getragen und nunmehr statt des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau die Gemeinden ermächtigt, die gesetzliche Sperrstunde für Gastgärten zu verlängern. Aus Sicht der Grünen ist jedoch die Sonderregelung in § 113 Abs 3 GewO insgesamt abzulehnen. Der Gastgarten ist Teil der Betriebsanlage und sollte inklusive der Betriebszeiten Gegenstand der individuellen Anlagengenehmigung nach § 74 ff GewO sein. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die behördliche Entscheidung auf die örtliche Situation und die Interessen der Nachbarn und Nachbarinnen eingeht und diesen auch ein Rechtsschutz gegen Gesundheitsgefährdung zusteht. Die gesetzliche Festlegung einer Sperrstunde mit 22.00 Uhr respective mit 23.00 Uhr und die nach oben hin offene Verlängerungsmöglichkeit per Verordnung ging von der falschen Annahme aus, dass ein Gastgartenbetrieb keine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung darstellen könne. Wie Messungen und Befunde, wie sie in Graz erstellt wurden (siehe im Detail dazu die Anfrage Abg. Dr. Glawischnig-Piesczek betreffend Gesundheitsschutz und Gastgärten vom 22. 9. 2005, 3450/J) beweisen, resultieren aus dieser Gesetzeslage jedoch gesundheitsgefährdende und unzumutbare Zustände. Diese Messungen und Befunde sollten den Gesetzgeber zu einer umfassenden Änderung der derzeitigen Rechtslage im oben dargelegten Sinne veranlassen. Eine Sperrstundenfestlegung jenseits von 22.00 Uhr ohne faires Verfahren mit Rechtsschutz der Nachbarschaft wird jedenfalls einem Rechtsstaat nicht gerecht.