1151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Wirtschaftsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1026 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) hat der Wirtschaftsausschuss am 13. Oktober 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Vermessungsgesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) macht eine Anpassung der entsprechenden Bestimmungen des VermG erforderlich. Ziel der PSI-Richtlinie und der innerstaatlichen Umsetzung durch das IWG ist es, einheitliche Bedingungen für die Weiterverwendung der durch den öffentlichen Sektor erfassten, erstellten, reproduzierten und verbreiteten Daten zu schaffen, um das hohe Wertschöpfungspotenzial dieser Daten für die Wirtschaft - insbesondere die (Geo-)Informationswirtschaft - zu erschließen.

Der bisherige § 48 des VermG normiert Verkaufspreise und Vergütungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), die von einer Vollkostenrechnung auszugehen haben und somit die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abdecken sollen. Solcherart kalkulierte Preise sind aber nicht marktgerecht, sondern hemmen vielmehr die Geoinformationswirtschaft, da auf  Grund der derzeitigen Preisgestaltung gewisse Produkte und Dienstleistungen von der Wirtschaft nicht angeboten werden.

Geobasisdaten sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit raum- und ortsbezogenen Inhalten. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wird die Weiterverwendung der Geobasisdaten erleichtert und die Wirtschaft in die Lage versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - besonders in kleinen aufstrebenden Unternehmen - beitragen wird. Eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission (Pira International Ltd., September 2000) geht europaweit (EU-15) von einem wirtschaftlichen Wert öffentlicher Dokumente von etwa 68 Mrd. Euro jährlich aus, wobei der überwiegende Anteil nutzbarer öffentlicher Dokumente im Bereich der Geodaten liegt.

Die vorliegende Gesetzesänderung unterstützt überdies die Ziele und Grundsätze einer österreichischen Geodatenpolitik, wie sie von der Bundesregierung im April 2003 beschlossen wurde. Insbesondere heißt es in dem entsprechenden Vortrag an den Ministerrat, dass es Ziel sein muss, "das hohe Wertschöpfungspotential der Geodaten zu erschließen, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft zu steigern und damit gleichzeitig Zukunftsfelder für den österreichischen Arbeitsmarkt zu öffnen".

Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass:

den Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geobasisdaten über das gesamte Bundesgebiet für eine breite Nutzung, nachhaltig, authentisch, in der definierten Qualität und zu tragbaren Entgelten zur Verfügung stehen;

durch Infrastruktur und Vernetzung aus den Geobasisdaten Geoinformationen gewonnen werden können;

der einfache und rasche Zugang zu Geobasisdaten ermöglicht wird;

die Weiterverwendung von Geobasisdaten und die Erstellung neuer Geoinformationsprodukte gefördert werden.

Besonderer Teil

Zu § 48:

Abs. 1:

Aufgabe der Landesvermessung gemäß § 1 VermG ist die Erstellung und das Vorhalten von Geobasisdaten für die Verwaltung, die Wirtschaft und die Bürger.

Geobasisdaten werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Standardprodukte abgegeben bzw. in Form von Geoinformationsdiensten zugänglich gemacht. Unter Standardprodukten versteht man jene für die Abgabe bereitgehaltenen Geobasisdaten, die auf Grundlage definierter Datenführungsprozesse erstellt werden und die in einem vom BEV zu erstellenden (Produkt-)Verzeichnis enthalten sind. Dieses Produktverzeichnis wird in elektronischer Form im Amtsblatt für Vermessungswesen veröffentlicht.

Da der Aufbau der technischen Infrastruktur für Geoinformationsdienste kosten- und zeitintensiv ist, kann die Inanspruchnahme dieser Dienste nur dann in Betracht kommen, wenn die erforderlichen technischen Lösungen bereits tatsächlich in Verwendung stehen.

Die bisherigen Abgabeformen nach § 47 VermG (Auszüge aus dem Kataster und Abschriften aus dem Grundbuch im Rahmen der Hoheitsverwaltung) und die Abfragen im Rahmen der unmittelbaren Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank gemäß § 14 VermG sowie Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 47 a VermG bleiben unverändert bestehen.

Abs. 2:

Einschränkungen der Datenabgabe können sich insbesondere aus Gründen der militärischen Landesverteidigung oder des Datenschutzes ergeben. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits im IWG vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten der Datenabgabe verwiesen.

Abs. 3:

Die Entgelte für die Abgabe der Geobasisdaten, für die Geoinformationsdienste sowie für die Verwertung der Geobasisdaten haben auch die Zielsetzung des IWG zu berücksichtigen. Bei Geodaten bzw. Nutzungsrechten an Geodaten oder Geoinformationssystemen sind ein Ertragswert bzw. ein Verkehrswert schwer ermittelbar und am ehesten aus den Preisen für vergleichbare Leistungen anderer inländischer oder ausländischer Anbieter (benchmarking) zu ermitteln.

Die Entgelte sind im Sinne einer verbesserten Transparenz derart zu kalkulieren, dass der zusätzliche Aufwand für die Reproduktion und die Verbreitung abgegolten wird. Eine höhere Nachfrage nach Geobasisdaten erfordert größere Abgabekapazitäten und einen höheren Aufwand für die Reproduktion der Daten und deren Abgabe. Mit der Festlegung der Entgelte soll sichergestellt werden, dass sowohl Marktimpulse erzielt werden, als auch die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten durch die entsprechende Infrastruktur gewährleistet ist.

Einzelne Produkte, deren Entgelt bei Ansetzung der Abgabekosten zu nicht marktgerechten Preisen führen würde, können auch unter der Kostendeckung abgegeben werden. Insgesamt muss aber der Aufwand der Reproduktion und der Verbreitung abgedeckt werden.

Die Konditionen für die Eigenverwertung und die Abgabe an Dritte müssen diskriminierungsfrei gestaltet werden.

Abs. 4:

Es wurde die Bestimmung des bisherigen Abs. 3 unverändert übernommen.

Zu § 59:

Die Vollzugsbestimmungen sind den Änderungen des § 48 anzupassen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-13

Franz Glaser Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann