1151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Wirtschaftsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1026 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) hat der Wirtschaftsausschuss am
13. Oktober 2005 auf Antrag der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann,
Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen,
der eine Novelle zum Vermessungsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die
Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)
durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) macht eine Anpassung der
entsprechenden Bestimmungen des VermG erforderlich. Ziel der PSI-Richtlinie und
der innerstaatlichen Umsetzung durch das IWG ist es, einheitliche Bedingungen
für die Weiterverwendung der durch den öffentlichen Sektor erfassten,
erstellten, reproduzierten und verbreiteten Daten zu schaffen, um das hohe
Wertschöpfungspotenzial dieser Daten für die Wirtschaft - insbesondere die (Geo-)Informationswirtschaft
- zu erschließen.
Der
bisherige § 48 des VermG normiert Verkaufspreise und Vergütungen des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), die von einer
Vollkostenrechnung auszugehen haben und somit die Kosten der Erfassung, Erstellung,
Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abdecken sollen. Solcherart
kalkulierte Preise sind aber nicht marktgerecht, sondern hemmen vielmehr die
Geoinformationswirtschaft, da auf
Grund der derzeitigen Preisgestaltung gewisse Produkte und Dienstleistungen
von der Wirtschaft nicht angeboten werden.
Geobasisdaten
sind ein wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit raum- und
ortsbezogenen Inhalten. Durch klare und transparente Rahmenbedingungen wird die
Weiterverwendung der Geobasisdaten erleichtert und die Wirtschaft in die Lage
versetzt, das Potenzial dieser Informationen zu nutzen, was wiederum zu
Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - besonders in kleinen
aufstrebenden Unternehmen - beitragen wird. Eine Studie im Auftrag der
Europäischen Kommission (Pira International Ltd., September 2000) geht
europaweit (EU-15) von einem wirtschaftlichen Wert öffentlicher Dokumente von
etwa 68 Mrd. Euro jährlich aus, wobei der überwiegende Anteil nutzbarer öffentlicher
Dokumente im Bereich der Geodaten liegt.
Die
vorliegende Gesetzesänderung unterstützt überdies die Ziele und Grundsätze
einer österreichischen Geodatenpolitik, wie sie von der Bundesregierung im
April 2003 beschlossen wurde. Insbesondere heißt es in dem entsprechenden
Vortrag an den Ministerrat, dass es Ziel sein muss, "das hohe
Wertschöpfungspotential der Geodaten zu erschließen, um die
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft zu steigern und damit
gleichzeitig Zukunftsfelder für den österreichischen Arbeitsmarkt zu
öffnen".
Die
Gesetzesänderung stellt sicher, dass:
den
Behörden von Bund, Ländern und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der
Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geobasisdaten über das gesamte
Bundesgebiet für eine breite Nutzung, nachhaltig, authentisch, in der
definierten Qualität und zu tragbaren Entgelten zur Verfügung stehen;
durch
Infrastruktur und Vernetzung aus den Geobasisdaten Geoinformationen gewonnen
werden können;
der
einfache und rasche Zugang zu Geobasisdaten ermöglicht wird;
die
Weiterverwendung von Geobasisdaten und die Erstellung neuer
Geoinformationsprodukte gefördert werden.
Besonderer Teil
Zu § 48:
Abs. 1:
Aufgabe
der Landesvermessung gemäß § 1 VermG ist die Erstellung und das Vorhalten von
Geobasisdaten für die Verwaltung, die Wirtschaft und die Bürger.
Geobasisdaten
werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Standardprodukte abgegeben
bzw. in Form von Geoinformationsdiensten zugänglich gemacht. Unter
Standardprodukten versteht man jene für die Abgabe bereitgehaltenen
Geobasisdaten, die auf Grundlage definierter Datenführungsprozesse erstellt
werden und die in einem vom BEV zu erstellenden (Produkt-)Verzeichnis enthalten
sind. Dieses Produktverzeichnis wird in elektronischer Form im Amtsblatt für Vermessungswesen
veröffentlicht.
Da der
Aufbau der technischen Infrastruktur für Geoinformationsdienste kosten- und
zeitintensiv ist, kann die Inanspruchnahme dieser Dienste nur dann in Betracht
kommen, wenn die erforderlichen technischen Lösungen bereits tatsächlich in
Verwendung stehen.
Die
bisherigen Abgabeformen nach § 47 VermG (Auszüge aus dem Kataster und
Abschriften aus dem Grundbuch im Rahmen der Hoheitsverwaltung) und die Abfragen
im Rahmen der unmittelbaren Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank gemäß §
14 VermG sowie Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 47 a VermG
bleiben unverändert bestehen.
Abs. 2:
Einschränkungen
der Datenabgabe können sich insbesondere aus Gründen der militärischen
Landesverteidigung oder des Datenschutzes ergeben. In diesem Zusammenhang wird
auf die bereits im IWG vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten der Datenabgabe
verwiesen.
Abs. 3:
Die Entgelte für die Abgabe der Geobasisdaten, für die Geoinformationsdienste sowie für die Verwertung der Geobasisdaten haben auch die Zielsetzung des IWG zu berücksichtigen. Bei Geodaten bzw. Nutzungsrechten an Geodaten oder Geoinformationssystemen sind ein Ertragswert bzw. ein Verkehrswert schwer ermittelbar und am ehesten aus den Preisen für vergleichbare Leistungen anderer inländischer oder ausländischer Anbieter (benchmarking) zu ermitteln.
Die
Entgelte sind im Sinne einer verbesserten Transparenz derart zu kalkulieren, dass der zusätzliche
Aufwand für die
Reproduktion und die Verbreitung abgegolten wird. Eine höhere Nachfrage nach
Geobasisdaten erfordert größere Abgabekapazitäten und einen höheren Aufwand für
die Reproduktion der Daten und deren Abgabe. Mit der Festlegung der Entgelte
soll sichergestellt werden, dass sowohl Marktimpulse erzielt werden, als auch
die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten durch die entsprechende
Infrastruktur gewährleistet ist.
Einzelne Produkte, deren Entgelt bei Ansetzung der
Abgabekosten zu nicht marktgerechten Preisen führen würde, können auch unter der Kostendeckung
abgegeben werden. Insgesamt muss aber der Aufwand der Reproduktion und der
Verbreitung abgedeckt werden.
Die Konditionen für die Eigenverwertung und die
Abgabe an Dritte müssen diskriminierungsfrei gestaltet werden.
Abs. 4:
Es wurde
die Bestimmung des bisherigen Abs. 3 unverändert übernommen.
Zu § 59:
Die Vollzugsbestimmungen sind den Änderungen des § 48 anzupassen.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-13
Franz Glaser Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatter Obmann