Bundesgesetz, mit
dem mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Vermessungsgesetzes
Das
Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 48 lautet:
(2) Einschränkungen sind aus den in § 2
Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes,
BGBl. I Nr. XX/XXXX, angeführten Gründen zulässig.
(3) Für die Abgabe von Geobasisdaten, die
Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene
Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die
Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand
für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist
überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen
Kostenersatz durchzuführen.“
2. In § 59 Abs. 1
hat der Ausdruck „§ 48
Abs. 1“ zu entfallen.