1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (1090 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird

Mit dem vorliegenden Entwurf soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das FachhochschulStudiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.

Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur möglich ist.

Mit dieser Novelle soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines Ziviltechnikers zu erlangen.

Das derzeitige Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt.

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich Ziviltechnikergesellschaften an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen dürfen und somit in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis zu stellen.

Der Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Michaela Sburny und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu A (§ 4 Abs. 2 lit c)

Die Bestimmung wurde dem Gesetzeswortlaut des § 98 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, auf den sich diese Bestimmung bezieht, angepasst und berührt nicht die Befugnisse gemäß § 4 Abs. 2 lit b ZTG.

Zu B (§ 17 Abs. 8):

In Abs. 8 erfolgt eine Klarstellung, dass die Teilnahme an Architekturwettbewerben mit ruhender Befugnis zulässig ist.

Führt die Teilnahme an einem Wettbewerb zu einer Auftragserteilung, muss spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Befugnis aufrecht gemeldet werden.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Ferner beschloss der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Der Ausschuss geht davon aus, dass im Sinne der Qualitätssicherung, insbesondere bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

a) die Äquivalenzprüfung auf Grund der Diplomanerkennungsrichtlinie mit der gebotenen Gründlichkeit und

b) die Ausbildung durch Anreicherung mit zusätzlichen juristischen Ausbildungs- und Prüfungselementen wie derzeit auf Universitätsniveau

gewährleistet wird.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Helga Machne gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-10-13

Helga Machne Dr. Reinhold Mitterlehner

    Berichterstatterin                  Obmann