1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (1090 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das
FachhochschulStudiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.
Das
Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) sieht bisher vor, dass der Zugang zur
freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für
Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen,
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer
Studienrichtung der Bodenkultur möglich ist.
Mit dieser Novelle
soll nunmehr auch den Absolventen von Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder
Fachhochschul-Diplomstudiengängen des Fachbereiches Technik, deren
Studienschwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen
Fachgebieten liegt, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines
Ziviltechnikers zu erlangen.
Das derzeitige
Ziviltechnikergesetz sieht vor, dass jene Personen von der Verleihung einer
Befugnis ausgeschlossen sind, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder
innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens
nicht eröffnet worden ist. Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis
durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden
Vermögens „ex lege“ erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng
empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die
Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm
mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle
sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die
Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von
bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass
die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches
nicht erlischt.
Nach den derzeit
geltenden Bestimmungen dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer
Ziviltechnikergesellschaft sein. Diese Regelung hat sich insbesondere im
Hinblick auf die Durchführung größerer internationaler Projekte als zu eng
erwiesen. Demzufolge wird nunmehr vorgesehen, dass sich Ziviltechnikergesellschaften
an anderen Ziviltechnikergesellschaften finanziell beteiligen dürfen und somit
in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis
zu stellen.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 13. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Johann
Moser, Michaela Sburny und
Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu A (§ 4 Abs. 2 lit c)
Die Bestimmung wurde dem Gesetzeswortlaut des § 98 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, auf den sich diese Bestimmung bezieht, angepasst und berührt nicht die Befugnisse gemäß § 4 Abs. 2 lit b ZTG.
Zu B (§ 17 Abs. 8):
In Abs. 8 erfolgt eine Klarstellung, dass die Teilnahme an Architekturwettbewerben mit ruhender Befugnis zulässig ist.
Führt die Teilnahme an einem Wettbewerb zu
einer Auftragserteilung, muss spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
die Befugnis aufrecht gemeldet werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing.
Maximilian Hofmann in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit wechselnden
Mehrheiten angenommen.
Ferner beschloss
der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Der Ausschuss
geht davon aus, dass im Sinne der Qualitätssicherung, insbesondere bei
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
a) die
Äquivalenzprüfung auf Grund der Diplomanerkennungsrichtlinie mit der gebotenen
Gründlichkeit und
b) die
Ausbildung durch Anreicherung mit zusätzlichen juristischen Ausbildungs- und
Prüfungselementen wie derzeit auf Universitätsniveau
gewährleistet
wird.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Helga Machne gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-10-13
Helga Machne Dr. Reinhold Mitterlehner
Berichterstatterin Obmann