Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind
natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder
naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse
werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und
Fachhochschul-Studiengänge sind:
1. ingenieurwissenschaftliche oder
naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils
geltenden Fassung,
2. ingenieurwissenschaftliche oder
naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I
Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/2002,
3. Diplomstudien einer technischen oder
naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer
Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
4. Fachhochschul-Magisterstudiengänge,
Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes,
BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches
Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder
naturwissenschaftlichen Studien liegt.“
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Ziviltechniker
sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird,
auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von
planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen
und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur
Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen
Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen,
sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen,
berechtigt.“
4. § 4 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) die
Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von
Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein
genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe
bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger
Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit b steht.“
5. § 4
Abs. 6 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist
österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch
sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche
fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund
vorliegt.“
7. § 5
Abs. 2 Z 2 wird durch folgende Ziffern ersetzt:
„2. über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist
oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der
Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans
aufgehoben worden ist,
3. über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung
eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet
worden ist,“
8. In § 5
Abs. 2 erhalten die bisherigen Ziffern 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“.
9. a) § 6 Abs. 2 entfällt und es werden nach
§ 6 Abs. 1 folgende
Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Studienabschlüsse
an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils
geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen
bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5
Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden
Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder
Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft handelt.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die außerhalb der
Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat
absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind
im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder
Verleihung der Befugnis innhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.“
10. § 7 lautet:
„§ 7. Die Voraussetzung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine
Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder
Fachhochschul-Studiengang entspricht.“
11. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Praxis
muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt
werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen
Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
1. in einem Dienstverhältnis oder
2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender
eines reglementierten Gewerbes oder
3. im öffentlichen Dienst
absolviert
worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende
Darstellung der Art und Dauer nachzuweisen.
(2) Von der
praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
1. bei Absolventen des Studiums der Architektur
und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen
Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf
Baustellen und
2. bei Absolventen des
Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische
Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der
grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.“
12. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß
Abs. 3 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1
zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des
erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung
waren.“
13. Nach § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß
Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im
Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese
Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.“
14. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei
Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen
einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden
Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten
Fachgebietes.“
15. In § 12
wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wortfolge „in Österreich gelegenen“ eingefügt.
16. In den
§§ 9, 10, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 32 und 34 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“ durch
die Worte „Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
17. § 14 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Während der Dauer eines privaten
Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem
Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des
Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein
Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der
Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten
Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer
Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst
Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist
der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb
von zwei Wochen schriftlich
anzuzeigen.“
18. Nach § 14 Abs. 6 werden folgende Abs. 7
und 8 angefügt:
„(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum
Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit
der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das
unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer
Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.“
19. § 17
Abs. 1 Z 2, 4 und 5 lauten:
„2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung
fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung
von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer
strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger
gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge
nachgesehen wurde,
4. durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag
auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan
bestätigt wurde,
5. wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder“
20. Die bisherige
Ziffer 5 des § 17 Absatz 1 erhält die Bezeichnung „6“.
21. § 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt
oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.“
22. Nach § 17 Abs. 6 werden folgende Abs. 7
und 8 eingefügt:
„(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker
nicht berechtigt:
1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu
errichten oder
2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1
und 2) zu erbringen oder anzubieten.
(8) Unbeschadet des
Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren)
auch mit ruhender Befugnis zulässig.“
23. In § 17
erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung „9“.
24. Nach § 17 Abs. 9 wird folgender Abs. 10
angefügt:
„(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom
Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch
mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.“
25. Im § 22
Abs. 2 entfällt die Ziffer 1 und die bisherigen Ziffern 2 und 3 erhalten
die Bezeichnung „1.“ und „2.“.
26. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft
dürfen nur natürliche Personen und berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften
sein.“
27. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter
einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die
Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte
der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen
fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der
Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu
gemeinsamem Handeln zu verpflichten.“
28. § 30 lautet:
„§ 30. (1) Die
Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“,
„Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine
entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“,
„Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten
Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von
Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des
Vermessungswesens verliehen wurde.“
29. § 32 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies
zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe
dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können
bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden,
treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom
10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG,
durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurden, die Voraussetzung der
Fachstudien, im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche
Berufsbezeichnungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
führen dürfen, ferner, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Erbringen von
Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen
haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer
unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen
Voraussetzungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Verleihung einer Befugnis nach diesem
Bundesgesetz zu erfüllen haben.“