1153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 679/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden

Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Das Kuratorium des Versöhnungsfonds hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2004 gemäß seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 15 Abs. 2 Versöhnungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2000 in der geltenden Fassung, den folgenden Beschluss über die Verwendung des nach Ende der Funktionsdauer verbleibenden Fondsvermögen gefasst:

,Das gesamte per 1. Dezember 2005 verbleibende Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen aufgeteilt:

1.      Den 6 Partnerorganisationen wird ein Betrag von Euro 30 Mio. (einschließlich der Verwaltungskosten) zur Durchführung von humanitären Projekten zugunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter, einschließlich deren Erben zur Verfügung gestellt.

2.      Einer zu errichtenden Stipendienstiftung wird ein Betrag von höchstens Euro 25 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Stipendienstiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstützt in Anerkennung der moralischen Verpflichtung Österreichs entsprechend der Zielsetzungen des Versöhnungsfonds durch die Gewährung von Stipendien Personen aus jenen Staaten, die besonders unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern durch das NS-Regime gelitten haben. Die Stipendienstiftung richtet sich dabei mit seinem Programm insbesondere auch an die Nachkommen von Zwangsarbeitern.

3.      Einem zu errichtenden Zukunftsfonds wird ein Betrag von höchstens Euro 20 Mio. zur Verfügung gestellt. Der Zukunftsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit wird aufgrund seiner internationalen Ausrichtung und der im Sinne seines Fondszwecks angesprochenen internationalen Aspekte auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden.

4.      Dem Allgemeinen Entschädigungsfonds wird ein Betrag von Euro 20 Mio. zur Verfügung gestellt, im Verständnis darüber, dass die einzelnen österreichischen Leistungen an NS-Opfer aufgrund der moralischen Verantwortung Österreichs nur in einem Gesamtkontext zu verstehen sind. Die Übertragung der Mittel an den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird jedenfalls erst nach Erzielung der erforderlichen Rechtssicherheit erfolgen.

5.      Ein Betrag von höchstens Euro 5 Mio. wird für die Lösung offener Fragen bzw. bislang noch nicht ausreichend berücksichtigter Problembereiche verwendet werden. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird ersucht, dem Kuratorium bis längstens 1. Oktober 2005 Vorschläge für die konkrete Verwendung dieser Mittel zu unterbreiten.¢

Dieser Beschluss des Kuratoriums des Versöhnungsfonds war in einem Annex wie folgt erläutert:

 

,ANNEX

Detaillierte Darstellung des Vorschlags des Vorsitzenden des Kuratoriums des Österreichischen Versöhnungsfonds zur Beschlussfassung über die Verwendung des restlichen Vermögens

 

1. Die Partnerorganisationen (PO)

Dotierung:                   Euro 30 Mio.; Übertragung durch ÖVF Kuratoriumsbeschluss

Mittelverwendung: Durchführung von humanitären Projekten zugunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter, einschließlich deren Erben

Partnerorganisationen:       Belarusische Stiftung "Verständigung und Aussöhnung"

                                      Stiftung "Deutsch-Polnische Aussöhnung"

                                      Russische Stiftung "Verständigung und Aussöhnung"

                                      Tschechischer Rat für Opfer des Nazismus

                                      Ukrainische Nationale Stiftung "Verständigung und Aussöhnung"

                                      Gemeinnützige Stiftung "Jüdisches Erbe in Ungarn"

 

Entsprechend der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juli 2004 der sechs PO und des Büros des ÖVF, wird als Kriterium für die Aufteilung dieses Teilbetrages des nach Ende der Funktionsdauer des ÖVF verbleibenden Vermögens zur Finanzierung von humanitären Projekten zugunsten ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter ausschließlich die Zahl der positiv abgeschlossenen Anträge jeder PO genommen.

Die Tabelle gibt den Stand vom 13. Dezember 2004 wieder:

 

PO

positiv erl. Anträge

in %

Ukraine

  42.584

41,76

Polen

  22.693

22,26

Russland

  12.686

12,44

Tschechien

  10.958

10,75

Ungarn

    8.692

  8,52

Belarus

    4.356

  4,27

insgesamt

101.969

  100

 

Hinsichtlich der Nutznießer der humanitären Projekte sind mit den PO im Rahmen der gemeinsamen Erklärung vom 7. Juli 2004 folgende Kriterien vereinbart worden:

·       Nutznießer solcher humanitärer Projekte sollen in erster Linie die noch lebenden Sklaven- und Zwangsarbeiter sein und erst nachher deren Erben.

·       Nutznießer solcher Projekte sollen in erster Linie ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter sein, denen als NS-Opfer Unrecht auf dem Territorium des heutigen Österreichs zugefügt wurde.

·       Die Nutznießer solcher Projekte müssen sich in einer schwierigen materiellen Lage befinden.

·       Projekte auf dem medizinischen und sozialen Sektor haben Vorrang.

·       Die Projekte sollen schnell, nach Möglichkeit während der verbleibenden Funktionsdauer des ÖVF und unter dessen Kontrolle und Koordination, durchgeführt werden.

·       Die PO können sich bei der Durchführung von Projekten auch lokaler humanitärer Organisationen bedienen.

 

Das Büro des ÖVF, das mit der Durchführung des Punktes 1 des gegenständlichen Beschlusses bis 31. Dezember 2005 beauftragt wird, wird jeweils auch die Konformität der Vorschläge der sechs PO mit dem § 15 Abs. 2 Versöhnungsfondsgesetz überprüfen.

Das Büro des ÖVF wird das Komitee über die Durchführung des Punktes 1 des gegenständlichen Beschlusses jeweils informieren.

Mit Kuratoriumsbeschluss vom 27. Juli 2004 wurde den sechs PO eine Vorschussleistung von gesamt Euro 5 Mio. zuerkannt, um mit der Durchführung humanitärer Projekte noch während des Jahres 2004 beginnen zu können. Der jeweils ausbezahlte Vorschuss wird danach auf den auf die einzelnen PO zufallenden Anteil des restlichen Vermögens in Anrechnung gebracht.

Sollten die PO zwar rechtzeitig bei ihnen eingelangte Anträge von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern erst nach dem 20. Dezember 2004 (Termin der Kuratoriumssitzung) dem Büro des ÖVF zur weiteren Bearbeitung vorlegen, werden im Falle der Genehmigung dieser Anträge die überwiesenen Beträge von jenem Anteil für die jeweilige Partnerorganisation abgezogen, der ihr vom Kuratorium zuerkannt wird. Der Verteilungsschlüssel ändert sich als Folge hievon nicht mehr.

Sollten die PO weiters bis zum Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht den vollen ihnen zugedachten Betrag durch Einreichung konkreter Projekte ausschöpfen können, wird die weitere Abwicklung über den zu schaffenden Zukunftsfonds erfolgen (siehe unten Punkt 3).

 

2. Errichtung einer „Stipendienstiftung“

Die durch österreichisches Bundesgesetz zu errichtende Stipendienstiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit unterstützt in Anerkennung der moralischen Verpflichtung Österreichs entsprechend den Zielsetzungen des Versöhnungsfonds durch die Gewährung von Stipendien Personen aus jenen Staaten, die besonders unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern durch das NS-Regime gelitten haben. Die Stipendienstiftung richtet sich dabei mit ihrem Programm insbesondere auch an die Nachkommen von Zwangsarbeitern. Die Partnerorganisationen werden aufgefordert, die Stipendienstiftung bei der Ausforschung geeigneter Kandidaten für die Gewährung eines Stipendiums zu unterstützen.

 

Dotierung:       höchstens Euro 25 Mio.; Einbringung durch ÖVF Kuratoriumsbeschluss

         Zuwendungen von dritter Seite (Privatpersonen, Unternehmen, etc.) sind grundsätzlich ebenfalls möglich.

Organe:                 Die Stipendienstiftung verfügt über die notwendigen Organe, wobei sich der Stiftungsvorstand aus Vertretern österreichischer Regierungsstellen und der österreichischen Wirtschaft zusammensetzt. Die Stiftung verfügt weiters über ein Vorprüfungsorgan, das im Umfang seiner Ermächtigung die Stipendienanträge prüft und dem Stiftungsvorstand anschließend zur konkreten Genehmigung vorlegt.

Funktionsdauer: Die Stipendienstiftung ist auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Es werden die Stipendien aus den jährlichen Zinserträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen von dritter Seite ausbezahlt.

Stiftungszweck: Im Sinne der Vorgaben in § 15 Abs. 2 VersöhnungsfondsG wird der Stiftungszweck wie folgt gestaltet sein:

         ,Ziel der Stiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter Rekrutierung von Zwangsarbeitern durch das NS-Regime gelitten haben. Zudem anspruchsberechtigt sind auch Nachkommen von Zwangsarbeitern unabhängig von ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit. Die Ausbildungsstipendien werden für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung gewährt. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über die Leistungen Österreichs im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.´

 

Durch den so definierten Stiftungszweck setzt die Republik Österreich entsprechend ihrer moralischen Verpflichtung ein Zeichen gegenüber den Staaten und Familien, die unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern durch das NS-Regime gelitten haben. Es ergeht damit gleichzeitig die Aufforderung an die österreichische Wirtschaft, sich an der Umsetzung des Stiftungszieles zu beteiligen. Dies kann insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an die Stiftung, vor allem aber durch die Beistellung von Ausbildungsplätzen im Rahmen der dualen Berufsausbildung geschehen.

Zur finanziellen Sicherung des Stiftungszweckes dienen einerseits die Zinserträge des Stiftungsvermögens, anderseits eventuelle zukünftige finanzielle Zuwendungen an die Stiftung von dritter Seite.

 

Aufgaben der Stipendienstiftung:

Die Stipendien dienen dazu, dem Kreis der Berechtigten eine Ausbildung bzw. Teilausbildung sowohl an universitären und schulischen, als auch an berufsbildenden Fortbildungseinrichtungen zu ermöglichen. Neben der fachlichen Betreuung werden den Stipendiaten, insbesondere den Nachkommen von Sklaven- und Zwangsarbeitern und anderer Opfer des Nationalsozialismus, auch Informationen über die durch Österreich gesetzten Maßnahmen und die Aufarbeitung im Zusammenhang mit NS-Unrecht, das auf dem Gebiet des heutigen Österreich geschah, sowie Recherchemöglichkeiten in den einschlägigen Archiven zur Verfügung gestellt.

Die Stipendien werden in den Partnerländern und für den Kreis der Nachkommen von Zwangsarbeitern zentral in Österreich ausgeschrieben.

Folgendes ist bei der Stipendienvergabe zu berücksichtigen:

·       Die Abwicklung der Stipendien erfolgt in Zusammenarbeit mit den österreichischen Gastinstitutionen, dh. mit den Bildungseinrichtungen, Firmen und sonstige Institutionen.

·       Berücksichtigung von Stipendienanträgen sowohl aus den PO-Ländern als auch aus dem sog. „Rest der Welt“.

·       Länderspezifische Zusammenarbeit mit vorhandenen Kooperationspartnern des BMBWK und den österreichischen Vertretungsbehörden zur Kontaktnahme mit möglichen Stipendiaten, wobei die Entscheidung der Stipendienvergabe durch den Stiftungsvorstand erfolgt.

 

3. Errichtung eines „Zukunftsfonds“

Der durch österreichisches Bundesgesetz zu errichtende Zukunftsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit soll aufgrund seiner internationalen Ausrichtung und der im Sinne seines Fondszwecks angesprochenen internationalen Aspekte auf dem Gebiet des Gedenkens, der Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes geschah, und einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung vor allem in Österreich und den Partnerländern tätig werden.

 

Dotierung:       höchstens Euro 20 Mio.; Einbringung durch ÖVF Kuratoriumsbeschluss

         Zuwendungen von dritter Seite (Privatpersonen, Unternehmen, etc.) sind ebenfalls möglich.

Organe:                 Der Zukunftsfonds tritt als eine unabhängige Institution auf und signalisiert dies insbesondere durch die Besetzung des Kuratoriums. Das Kuratorium wird daher aus renommierten Persönlichkeiten mit internationaler Beteiligung und unterschiedlichem Background bestehen, wobei sich darunter grundsätzlich keine Regierungsvertreter befinden sollen. Die Aufgaben des Kuratoriums werden unentgeltlich ausgeübt und umfassen etwa die Erstellung von Richtlinien über die Entscheidung von Projektförderungen durch den Fonds.

         Neben dem Kuratorium wird der Fonds über die notwendigen weiteren Organe verfügen.

Funktionsdauer: Der Zukunftsfonds ist ein „verzehrender“ Fonds, dh. mit Erschöpfen der Fondsmittel ist er aufzulösen. Es sollen Projekte mit insgesamt etwa Euro 1 Mio. pro Jahr gefördert werden, wobei in den einzelnen Jahren auch höhere oder niedrigere Förderungen von Projekten erfolgen können.

Fondszweck: Im Sinne der Vorgaben in § 15 Abs. 2 VersöhnungsfondsG wird der Fondszweck wie folgt gestaltet sein:

         ,Seine Aufgabe besteht darin, im Gedenken an das Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, aus den ihm zugewendeten Fondsmitteln Projekte zu fördern, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sollen.´

 

Der Fondszweck spannt somit einen thematischen Bogen von der Vergangenheitsbewältigung zur Aussöhnung für die Zukunft, wobei sich die Projektförderung im wesentlichen auf die finanzielle Unterstützung von Forschungsprojekten, Seminaren, Veranstaltungen, Publikationen, etc. konzentrieren soll. Die Partnerorganisationen sind aufgerufen, dem Zukunftsfonds entsprechend geeignete Projektvorschläge vorzulegen. Berücksichtigung könnten aber auch insbesondere Projekte finden, die sich mit den Folgewirkungen des nationalsozialistischen Regimes auf Österreich und seine mittel- und osteuropäischen Nachbarstaaten beschäftigen. Auch Sozialprojekte können gefördert werden, die sowohl medizinische Hilfeleistung an Bedürftige umfassen können (etwa für Überlebende des Holocaust und sonstigem Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah), als auch die Unterstützung von einschlägigen Vereinigungen und Institutionen.

 

Aufgaben des Zukunftsfonds:

 

1. Projektförderung:

Als mögliche Projekte, die der Zukunftsfonds durch einmalige oder wiederkehrende Förderungen unterstützen könnte, kommen unter anderem in Betracht:

·       Projekte zur Erhaltung und Betreuung bereits bestehender Archive und Dokumentationen, insbesondere um den Zugang zu Datenmaterial für Nachkommen von NS-Opfern und für Wissenschafter zu erleichtern. Dies könnte etwa auch die Digitalisierung wichtiger Dokumente ehemaliger Zwangsarbeiter umfassen.

·       Förderung der Durchführung von Gedenkveranstaltungen und Ausstellungen, sowie aussöhnungs- und zukunftsbezogene Projekte.

·       Förderung der Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit international renommierten Einrichtungen die sich dem Gedenken, der Forschung und der Bildung auf dem Gebiet des Holocaust und NS-Verbrechen widmen.

·       Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungsprogrammen und Museen.

·       Forschung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in Kooperation mit Forschern der betroffenen Staaten.

·       Projekte der „Politischen Bildung“ an Schulen zur Bewusstseins- und Menschenrechtsbildung, welche auch die Lehrerausbildung sowie andere Bildungsprogramme umfassen können, etwa um künftigen Generationen das Vermächtnis zerstörter jüdischer und Roma Gemeinden weiterzuvermitteln als auch das Gedenken an Einzelschicksale.

·       Sozialprojekte, die sowohl medizinische Hilfeleistung an Bedürftige umfassen (etwa für Überlebende des Holocaust und sonstigem Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah), als auch die Unterstützung von einschlägigen Vereinigungen und Institutionen.

 

2. Verwaltung der Restmittel für Partnerorganisationen nach Ende des ÖVF:

Aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne bis zum Ende der Funktionsdauer des ÖVF mit 31. Dezember 2005 muss für den Fall vorgesorgt werden, dass eine jeweils projektbezogene Vergabe aller den PO zukommenden Restmittel unter Wahrung entsprechender Vorgaben zeitlich unmöglich werden könnte. Nach dem 31. Dezember 2005 bestehen mangels Existenz des ÖVF von dieser Seite keine Kontrollmöglichkeiten mehr hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 15 Abs. 2 Versöhnungsfondsgesetz.

Aus diesem Grund werden diejenigen Mittel, die von den PO nicht zeitgerecht, dh. bis zum 31. Dezember 2005, in Anspruch genommen werden können, zur ausschließlichen Verwendung durch die jeweilige PO dem Zukunftsfonds zur Verwaltung übergeben. Nähere Einzelheiten werden durch einen Beschluss des Kuratoriums im Laufe des Jahres 2005 festgelegt werden.

 

3. Restabwicklung der Leistungserbringung des ÖVF:

Es besteht die Möglichkeit, dass innerhalb der Funktionsdauer des ÖVF bis zum 31. Dezember 2005 mit einer Gruppe von etwa 200 bis 300 Leistungsberechtigten, bzw. noch mit einer derzeit nicht bestimmbaren Anzahl von Erben nach Leistungsberechtigten, mit denen derzeit kein Kontakt besteht, keine neuerliche Kontaktnahme seitens des ÖVF erreicht werden kann.

Sollte mit einem Leistungsberechtigten aus diesem Kreis nach Ende der Funktionsdauer des ÖVF eine Kontaktnahme wieder möglich sein, werden in den PO Ländern die zustehenden Leistungen über die dort ansässigen PO ausbezahlt. Für Leistungsberechtigte aus allen anderen Ländern übernimmt der Zukunftsfonds diese Aufgabe.

 

Mittelverwaltung: Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Versöhnungsfonds mit Ende seiner Funktionsdauer dem Zukunftsfonds übertragen.

 

4. Übertragung an den Allgemeinen Entschädigungsfonds

Im Verständnis darüber, dass die einzelnen österreichischen Leistungen an NS-Opfer aufgrund der moralischen Verantwortung Österreichs nur in einem Gesamtkontext zu verstehen sind, wird ein Teilbetrag dem Allgemeinen Entschädigungsfonds übertragen. Die Übertragung der Mittel an den Allgemeinen Entschädigungsfonds wird jedenfalls erst nach Erzielung der erforderlichen Rechtssicherheit erfolgen.

 

Dotierung:                            Euro 20 Mio.; Übertragung/Schenkung aufgrund des ÖVF Kuratoriumsbeschlusses

 

Mittelverwendung: Der Betrag dient der Aufstockung des mit USD 210 Mio. dotierten Allgemeinen Entschädigungsfonds.

 

5. Sonstige Verwendung

In diesem Gesamtvorschlag ist ein Restbetrag von höchstens Euro 5 Mio. enthalten, der für die Lösung offener Fragen bzw. bislang noch nicht ausreichend berücksichtigter Problembereiche gedacht ist. So könnten damit insbesondere auch Leistungen im Zusammenhang mit den im Endbericht der Historikerkommission festgestellten offenen Fragen der Entschädigung für NS-Unrecht der besonders schwer getroffenen Gruppe der Roma und Sinti in Österreich erbracht und die historische Aufarbeitung des ÖVF sichergestellt werden.

Der Vorsitzende des Kuratoriums sollte ermächtigt werden, dem Kuratorium längstens bis 1. Oktober 2005 Vorschläge für die Verwendung des Restbetrags für die Lösung derzeit noch nicht ausreichend berücksichtigter Problembereiche zur Beschlussfassung vorzulegen. Sollten bis zum 31. Dezember 2005 diese Mittel nicht zur Gänze verwendet worden sein, fallen sie danach dem Zukunftsfonds bzw. der Stipendienstiftung zu.´

Dieser einstimmige Beschluss des Kuratoriums des Versöhnungsfonds soll hinsichtlich des Zukunftsfonds und der Stipendienstiftung durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag umgesetzt werden.

 

Besonderer Teil

Art. I, Zukunftsfonds-Gesetz

Zu §§ 1, 2, 3, 11, 19:

Hier werden entsprechend dem Beschluss des Versöhnungsfonds der Zukunftsfonds errichtet und seine Aufgaben mit der Förderung von entsprechenden Projekten sowie von wissenschaftlichen Arbeiten und mit der Verwaltung der Restmittel des Versöhnungsfonds festgelegt. Weiters werden die notwendigen Bestimmungen über die Mittel des Zukunftsfonds und die Veranlagung sowie über die Befreiung von bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben getroffen.

Entsprechend den Beschlüssen des Versöhnungsfonds wird der Zukunftsfonds bis zu 25 Mio. Euro für Projektförderungen vom Versöhnungsfonds erhalten. Jährlich dürfen höchstens 2 Mio. Euro an Förderungen vergeben werden. Wenn die Mittel verbraucht sind, ist der Zukunftsfonds durch Kuratoriumsbeschluss aufzulösen.

Die Verwaltungskosten des Zukunftsfonds sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

Zu §§ 5, 6, 7, 8, 9 und 10:

Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium und der Generalsekretär, sowie der Projektförderungsbeirat. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet administrative und technische Unterstützung und stellt erforderliches Personal zur Verfügung.

Der Bundeskanzler und die Außenministerin bestellen je zwei Mitglieder des Kuratoriums, der Präsident des Nationalrates vier Mitglieder, nach Beratung mit den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs. Das neunte Mitglied wird von diesen acht Kuratoriumsmitgliedern aus einer Vorschlagsliste des Bundeskanzlers gewählt und führt den Vorsitz.

Dem Kuratorium obliegen die Aufgaben gemäß § 7, insbesondere die Entscheidung über Projekte und die Bestellung der anderen Organe, weiters erlässt das Kuratorium eine Geschäftsordnung, Richtlinien für die Leistungsgewährung und eine Finanzordnung. Ihm obliegen die Kontrolle des Rechnungswesens und die Beschlussfassung über den jährlichen Rechnungsabschluss.

Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich, vertritt den Zukunftsfonds nach außen und führt den Vorsitz in dem aus insgesamt 3 Mitgliedern bestehenden Projektförderungsbeirat.

Zu §§ 13, 14, 15 und 16:

Der Zukunftsfonds übernimmt ab dem Jahr 2006 – nach dem Auslaufen der Tätigkeit des Versöhnungsfonds – auch die Restabwicklung der Aufgaben des Versöhnungsfonds, und zwar die Leistungsabwicklung mit den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds und mit den Antragstellern aus den Ländern, in denen keine Partnerorganisationen bestehen, weiters bis Ende 2007 die Auszahlung der vom Versöhnungsfonds bereits genehmigten Leistungen, und schließlich bis 2010 die Behandlung von Beschwerde- und von Erbschaftsfällen. Danach sind die übrigen Mittel für Zwecke des Zukunftsfonds zu verwenden.

Auf Leistungen des Zukunftsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Zu §§ 17, 18 und 21:

Der Zukunftsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof, berichtet jährlich an den Hauptausschuss des Nationalrates und beginnt seine operative Tätigkeit, sobald die Mittel aus dem Versöhnungsfonds überwiesen sind.

Art. II, Stipendienstiftungs-Gesetz

Zu §§ 1 bis  4, 13, 17, 18 und 20:

Entsprechend den Beschlüssen des Versöhnungsfonds wird eine Stipendienstiftung als öffentliche Stiftung mit Rechtspersönlichkeit errichtet, die Ausbildungsstipendien an Personen aus Ländern gewähren soll, die besonders unter dem NS-Regime - insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern - gelitten haben. Die Stiftung nimmt ihre operative Tätigkeit mit der Überweisung der Mittel aus dem Versöhnungsfonds auf und kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Weiters werden die notwendigen Bestimmungen über die Mittel der Stipendienstiftung und die Veranlagung sowie über die Befreiung von bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben getroffen.

Demnach wird die Stipendienstiftung bis zu 20 Mio. Euro vom Versöhnungsfonds erhalten, wobei die Erträge des Vermögens für Ausbildungsstipendien verwendet werden sollen.

Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stiftung zu decken, das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.

zu §§ 5 bis 11:

Organe der Stipendienstiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern, beschließt einstimmig und ist kollektiv vertretungsbefugt. Bestimmte wichtige Geschäftsführungshandlungen und Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den Stiftungsrat.

Der Stiftungsrat besteht aus je einem vom Bundeskanzler, der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, sowie zwei von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellten Mitgliedern. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufungsmöglichkeit durch das bestellende Organ aus bestimmten wichtigen Gründen ist vorgesehen.

Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bildungsministerin bestimmtes Mitglied. Der Stiftungsrat beschließt mit Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist eine Dirimierung durch den Vorsitzenden vorgesehen.

Der Stiftungsrat überwacht den Stiftungsvorstand, entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel und bestellt den Abschlussprüfer.

Zu §§ 12, 14 bis 16:

Für die Mitglieder der Organe der Stipendienstiftung ist eine Haftung für Schäden aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung vorgesehen, die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten und muss über die Verwendung der Mittel berichten sowie einen Jahresabschluss samt Lagebericht binnen 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres unter analoger Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Handelsrechts aufstellen. Der Jahresabschluss wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und ist nach Beschlussfassung durch den Stiftungsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes vorzulegen.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin der Präsident des Nationalrates Dr. Andreas Khol sowie die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Herbert Scheibner, Mag. Christine Lapp, Helga Machne, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Helene Partik-Pablé und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel I

zu § 2 Z 1:

Die neue Formulierung enthält eine sprachliche Klarstellung.

zu § 4:

Diese Klarstellungen gehen auf Anregungen des Finanzministeriums zurück. Auch die Anträge und sonstige Anbringen an den Zukunftsfonds sollen von bundesgesetzlichen Abgaben befreit werden.

zu § 5 Abs. 3:

Die organisatorische Anbindung des Zukunftsfonds an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten soll eine äußerst schlanke Verwaltung im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ermöglichen, wobei das BMaA das Personal für den nicht die Restabwicklung des Versöhnungsfonds betreffenden Teil der Aufgaben des Zukunftsfonds unentgeltlich zur Verfügung stellen wird. Darüber hinaus werden zweckmäßigerweise fachlich eingearbeitete Mitarbeiter/innen des Versöhnungsfonds vom Zukunftsfonds aufzunehmen sein.

zu § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3:

Zur Vertretung der vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder des Projektförderungsbeirates sollen auch zwei Ersatzmitglieder bestellt werden.

zu § 7 Abs. 2:

Zur zeitgerechten Behandlung der Projektanträge soll das Kuratorium zumindest zweimal jährlich zusammentreten.

zu § 12:

Sprachliche Verbesserung.

zu § 17:

Es wird vorgesehen, dass der Bericht auch veröffentlicht wird, beispielsweise im Internet.

 

Zu Artikel II

zu §§ 2 und 3:

Die Nachkommen von Zwangsarbeitern sollen entsprechend der Intention des Kuratoriums des Versöhnungsfonds auch dann berücksichtigt werden können, wenn sie nicht aus den hauptbetroffenen Staaten kommen.

zu § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2:

In einem Stiftungsvorstand mit 3 Mitgliedern ähnlich der Regelung für Privatstiftungen kann die gegenseitige Vertretung unter Wahrung des 4-Augen-Prinzips besser als mit bloß 2 Mitgliedern gewährleistet werden. Beschlüsse sollen mit der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und nicht nur einstimmig gefasst werden können. Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen kollektiv vertretungs- und zeichnungsbefugt sein.

zu § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 6 und Abs. 7:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verweisungen sind anzupassen bzw. richtig zu stellen.

zu § 17:

Diese Klarstellungen gehen auf eine Anregung des Finanzministeriums zurück. Auch die Anträge und sonstige Anbringen an die Stipendienstiftung sollen von bundesgesetzlichen Abgaben befreit werden.

zu § 16 Abs. 7:

Die Stiftung unterliegt gem. Art. 126b B-VG der Überprüfung durch den Rechnungshof. Die gesonderte Bestimmung über die Übermittlung des Jahresabschlusses an den Rechnungshof kann daher entfallen. Dafür soll wie beim Zukunftsfonds dem Hauptausschuss des Nationalrates berichtet werden.

 

Finanzielle Erläuterungen:

zu Art. I § 4, § 5 Abs. 3 und zu Art. II § 13:

Die Kosten für die administrativen Vorkehrungen für den Zukunftsfonds im BMaA gem. Art. I § 5 Abs. 3 werden – jedenfalls im Jahr 2006 – innerhalb des Budgetkapitels 20/Äußeres durch interne Maßnahmen bedeckt.

Soweit der Stipendienstiftung Personal durch das BMBWK gem. Art. II § 13 zur Verfügung gestellt wird, sollen diese Tätigkeiten als Nebentätigkeiten abgegolten bzw. durch interne Umschichtungen bedeckt werden. Zusätzlich ist höchstens mit ½ zusätzlichen Planstelle für eine C-Kraft zu rechnen.

Sowohl der Zukunftsfonds als auch die Stipendienstiftung haben die Verwaltungskosten aus dem Fondsvermögen (Art. I § 4) bzw. den Erträgen der Stiftung (Art. II § 13) zu decken. Die Mitglieder des Kuratoriums des Zukunftsfonds und die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

Es sind daher keine nennenswerten zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt zu erwarten.

zu Art. I § 11:

Mit dieser Bestimmung wird für den Zukunftsfonds die Obergrenze des jährlichen Fördervolumen mit einem Betrag von € 2 Mio. festgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Annex zu dem dieser Gesetzesinitiative zugrunde liegenden Beschluss des Kuratoriums des Versöhnungsfonds zu verweisen. Gem. Pkt. 3 dieses Beschlusses sollen die Förderungen etwa € 1 Mio. pro Jahr betragen, wobei in einzelnen Jahren auch höhere oder niedrigere Förderungen erfolgen können. Die konkrete Festlegung soll nunmehr dem Kuratorium des Zukunftsfonds obliegen, das sich zweifellos an der Intention des Versöhnungsfonds orientieren wird. Gleichzeitig wird aber eine gesetzliche Obergrenze festgelegt, dies auch um sicherzustellen, dass der Fonds nicht innerhalb weniger Jahre aufgezehrt sein kann.

Schließlich ist ein Redaktionsversehen in der Begründung des Initiativantrages richtig zu stellen. Die voraussichtliche Dotierung des Zukunftsfonds beträgt entsprechend den Beschlüssen des Versöhnungsfonds bis zu € 20 Mio. (statt unrichtig €  25 Mio), die voraussichtliche Dotierung der Stipendienstiftung beträgt bis zu € 25 Mio. (statt unrichtig € 20 Mio.).“

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 10 13

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer          Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann