1154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Antrag 685/A der
Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz
geändert werden
Die Abgeordneten
Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel
I:
Mit dieser Regelung erhält der Betroffene, der
sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur Erlangung eines
Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Diese
Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht verwaltungsökonomische Vorteile
mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine zusätzliche Bewilligung zum
rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus wird die
Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch das
Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich vereinfacht.
In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die
Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt
im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier
einer Beschäftigung nachgehen können.
Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung,
sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister
gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und
effizient erfolgen kann.
Um diese Regelung
umsetzen zu können, sind noch die korrespondierenden Änderungen des AuslBG
erforderlich.
Zu Artikel
II:
Diese Regelung soll eine möglichst
verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleisten. Dem würde die
ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in
Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit
bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der
Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer
Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine
abweisende Entscheidung getroffen werden kann.
Zu Artikel
III:
Durch diese
Regelung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber, die an sich zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers oder
Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf
Beschäftigungsbe-willigung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung
einer Sicherungsbe-scheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden
können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach
Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung
für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf Beschäftigungsbe-willigung
abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen § 5 Abs. 6 AuslBG ist
das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt, Beschäftigungsbewilligungen mit
einer Maximaldauer von sechs Wochen zur Erleichterungen von Kontrollen im
Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
Diese Regelungen
sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Saisoniers und
Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente fremden- und
ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.“
Der Ausschuss für
innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner am
14. Oktober 2005 fortgesetzten Sitzung vom 11. Oktober 2005 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter
Abgeordneter Karl Freund die Abgeordneten Mag.
Norbert Darabos, Mag. Terezija Stoisits,
Dr. Richard Leutner, Dr. Helene Partik-Pablé
und Otto Pendl sowie der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der
Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Dr.
Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Begründung
Mit Ausnahme der unten näher dargestellten
Änderungen beinhalten die beantragten Änderungen legistische Berichtigungen.
Zu Art. I
(Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes):
Zu Z 10
(neu) - § 115 FPG:
Tätigkeiten, die
ein Rechtsanwalt ausschließlich im Rahmen der Erfüllung seiner beruflichen
Pflichten ausübt, können niemals tatbestandsmäßig sein. Die gesetzliche
vorgesehene Wahrung von Parteienrechten eines Mandanten kann daher naturgemäß
keine Verhinderung eines Verfahrens oder einer rechtmäßigen Durchsetzung einer
aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellen.
Zu Art. II
(Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):
Zu Z 1(neu)
- § 2 Abs. 1 Z 11 - und 5
(neu) - § 24 Abs. 4:
Diese Änderungen
werden vorgeschlagen, um eine Regelungslücke im NAG zu schließen.
Das NAG sieht in
mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vor, dass im Anschluss an den bisher
innegehabten Aufenthaltstitel ein anderer Aufenthaltstitel oder der gleiche
Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden kann (z.B. §
8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5).
So ist vorgesehen,
dass dem Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen rechtmäßigen
und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich der Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden kann (§ 45 Abs. 1 NAG). Dasselbe gilt für
Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Bezug auf die
Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48
Abs. 1 NAG).
Ebenfalls kann an
Schlüsselkräfte nach 18 Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
(§ 43 Z 1 NAG) sowie nach zwölf Monaten an Familienangehörige von
Drittstaatsangehörigen und an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt
– EG“ eines anderen EU-Mitgliedstaates im Rahmen der Mobilität eine
„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden (§ 46 Abs. 5 und § 49
Abs. 3 NAG).
Weiters kann im
Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26 NAG) Inhabern einer aufrechten
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ (§ 64 NAG) nach erfolgreichem
Abschluss ihres Studiums eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG).
Nach derzeitiger
Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist jedoch, welches Verfahren in solchen
Fällen anzuwenden ist.
Das NAG sieht
neben dem Erstantrags- nur noch ein Verlängerungs- und ein
Zweckänderungsverfahren vor (§§ 21, 24 bzw. 26). Entsprechend der
Formulierung des § 24 Abs. 1 wäre etwa der Umstieg von einer
Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
auf den jeweils vorgesehenen unbefristeten Daueraufenthaltstitel
(„Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“) keine
Verlängerung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels im eigentlichen Sinn.
Andererseits ist auch nicht eindeutig klar, ob der Umstieg von einer Art der
Niederlassungsbewilligung auf die andere – z.B. vom Zweck „Schlüsselkraft“ zu
„unbeschränkt“ – vom Regelungsinhalt dieser Bestimmung erfasst ist oder nicht.
Durch die
vorgeschlagene Regelung soll im Rahmen des Verlängerungsverfahrens einerseits
der Wechsel auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits bis dahin
innegehabten Aufenthaltstitels (z.B. „Niederlassungsbewilligung –
Schlüsselkraft“ zu „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“) und andererseits
der Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ermöglicht werden.
In formaler
Hinsicht hat der betroffene Fremde einen Verlängerungsantrag auf Verlängerung
des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen, mit dem er aber gleichzeitig einen
Antrag auf Wechsel oder Umstieg auf einen anderen Aufenthaltszweck bzw.
Aufenthaltstitel verbindet. Damit wird eine sachlich gerechtfertigte und im
Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme vom
grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG getroffen.
Sind die
Voraussetzungen für die Erteilung des anderen Aufenthaltszwecks oder
Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, dann hat die zuständige
Behörde darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall hat sie den
bisher erteilten Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu
verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen. Im
Übrigen gilt § 25.
Zu Z 7 (neu) - § 60 Abs. 1
Diese Regelung
soll eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen
gewährleisten. Dem würde die ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des
Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer
selbständigen Tätigkeit bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine
Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer
Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar,
d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung getroffen werden
kann.
Die Verweisung
auf § 2 Abs. 4 AuslBG scheint in
diesem Zusammenhang deshalb zweckmäßig, weil es in dieser Bestimmung heißt:
"Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt,
ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.“
Ein von den
Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und
Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Weiters fand ein
von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen
und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages
der Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 10 14
Karl Freund Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann