1154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 685/A der Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel I:

Mit dieser Regelung erhält der Betroffene, der sichtvermerksfrei einreisen durfte, die Möglichkeit, zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht mehr das Bundesgebiet verlassen zu müssen. Diese Bestimmung bringt somit in zweifacher Hinsicht verwaltungsökonomische Vorteile mit sich: Die Fremdenpolizeibehörde hat keine zusätzliche Bewilligung zum rechtmäßigen Aufenthalt zu erteilen. Darüber hinaus wird die Entscheidungsfindung der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch das Vorliegen einer objektiven Tatbestandvoraussetzung wesentlich vereinfacht.

In fremdenpolizeilicher Hinsicht eröffnet sich die Möglichkeit jedenfalls ausschließen zu können, dass Menschen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet fremdenpolizeilichen Interessen zuwider laufen würde, hier einer Beschäftigung nachgehen können.

Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsbewilligung, sofern sie ein Aufenthaltsrecht vermittelt, im zentralen Fremdenregister gespeichert werden kann, sodass die Kontrolle des Aufenthaltsrechtes rasch und effizient erfolgen kann. 

Um diese Regelung umsetzen zu können, sind noch die korrespondierenden Änderungen des AuslBG erforderlich.

Zu Artikel II:

Diese Regelung soll eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleisten. Dem würde die ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung getroffen werden kann.

Zu Artikel III:

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber, die an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigte Ausländer als Saisoniers oder Erntehelfer zu beschäftigen beabsichtigen, entsprechende Anträge auf Beschäftigungsbe-willigung gemäß § 5 AuslBG weiterhin ohne Vorschaltung einer Sicherungsbe-scheinigung beantragen können und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Beschäftigung im Inland geprüft werden können. Das Arbeitsmarktservice darf die Beschäftigungsbewilligung nur nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen. Wird keine Unbedenklichkeitsbe-scheinigung für den Ausländer vorgelegt, ist der Antrag auf Beschäftigungsbe-willigung abzuweisen. Gemäß dem unverändert beibehaltenen § 5 Abs. 6 AuslBG ist das Arbeitsmarktservice weiterhin ermächtigt, Beschäftigungsbewilligungen mit einer Maximaldauer von sechs Wochen zur Erleichterungen von Kontrollen im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

Diese Regelungen sollen eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Saisoniers und Erntehelfern gewährleisten und gleichzeitig eine konsequente fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Prüfung sicherstellen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner am 14. Oktober 2005 fortgesetzten Sitzung vom 11. Oktober 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Karl Freund die Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Richard Leutner, Dr. Helene Partik-Pablé und Otto Pendl sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Begründung

 

Mit Ausnahme der unten näher dargestellten Änderungen beinhalten die beantragten Änderungen legistische Berichtigungen.

 

Zu Art. I (Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes):

Zu Z 10 (neu) - § 115 FPG:

Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt ausschließlich im Rahmen der Erfüllung seiner beruflichen Pflichten ausübt, können niemals tatbestandsmäßig sein. Die gesetzliche vorgesehene Wahrung von Parteienrechten eines Mandanten kann daher naturgemäß keine Verhinderung eines Verfahrens oder einer rechtmäßigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellen.

 

Zu Art. II (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Zu Z 1(neu) - § 2 Abs. 1 Z 11 -   und 5 (neu) - § 24 Abs. 4:

Diese Änderungen werden vorgeschlagen, um eine Regelungslücke im NAG zu schließen.

Das NAG sieht in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vor, dass im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel ein anderer Aufenthaltstitel oder der gleiche Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden kann (z.B. § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5).

So ist vorgesehen, dass dem Inhaber einer Niederlassungsbewilligung nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ erteilt werden kann (§ 45 Abs. 1 NAG). Dasselbe gilt für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Bezug auf die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 48 Abs. 1 NAG).

Ebenfalls kann an Schlüsselkräfte nach 18 Monaten eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 43 Z 1 NAG) sowie nach zwölf Monaten an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen und an Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen EU-Mitgliedstaates im Rahmen der Mobilität eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden (§ 46 Abs. 5 und § 49 Abs. 3 NAG).

Weiters kann im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26 NAG) Inhabern einer aufrechten „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ (§ 64 NAG) nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG).

Nach derzeitiger Rechtslage nicht eindeutig geregelt ist jedoch, welches Verfahren in solchen Fällen anzuwenden ist.

Das NAG sieht neben dem Erstantrags- nur noch ein Verlängerungs- und ein Zweckänderungsverfahren vor (§§ 21, 24 bzw. 26). Entsprechend der Formulierung des § 24 Abs. 1 wäre etwa der Umstieg von einer Niederlassungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf den jeweils vorgesehenen unbefristeten Daueraufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“) keine Verlängerung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels im eigentlichen Sinn. Andererseits ist auch nicht eindeutig klar, ob der Umstieg von einer Art der Niederlassungsbewilligung auf die andere – z.B. vom Zweck „Schlüsselkraft“ zu „unbeschränkt“ – vom Regelungsinhalt dieser Bestimmung erfasst ist oder nicht.

Durch die vorgeschlagene Regelung soll im Rahmen des Verlängerungsverfahrens einerseits der Wechsel auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits bis dahin innegehabten Aufenthaltstitels (z.B. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ zu „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“) und andererseits der Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel ermöglicht werden.

In formaler Hinsicht hat der betroffene Fremde einen Verlängerungsantrag auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen, mit dem er aber gleichzeitig einen Antrag auf Wechsel oder Umstieg auf einen anderen Aufenthaltszweck bzw. Aufenthaltstitel verbindet. Damit wird eine sachlich gerechtfertigte und im Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme vom grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG getroffen.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des anderen Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nicht oder nicht zur Gänze erfüllt, dann hat die zuständige Behörde darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall hat sie den bisher erteilten Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen. Im Übrigen gilt § 25.

 

Zu Z 7 (neu) - § 60 Abs. 1

Diese Regelung soll eine möglichst verwaltungsökonomische Zulassung von Selbständigen gewährleisten. Dem würde die ursprünglich vorgesehene zwingende Einbindung des Arbeitsmarktservice auch in Fällen, in denen keine Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen, zuwider laufen. Hat die Behörde keine Zweifel am Vorliegen der Selbständigkeit kann sie somit unmittelbar die Aufenthaltsbewilligung erteilen. Umgekehrt gilt, dass bei klaren Fällen einer Umgehungshandlung (vorliegen einer Scheinselbständigkeit) auch unmittelbar, d.h. ohne Befassung des AMS, eine abweisende Entscheidung getroffen werden kann.

 

Die Verweisung auf  § 2 Abs. 4 AuslBG scheint in diesem Zusammenhang deshalb zweckmäßig, weil es in dieser Bestimmung heißt: "Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.“

 

 

Ein von den Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Weiters fand ein von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Günter Kößl, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 10 14

Karl Freund Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann