Bundesgesetz, mit
dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Z 2
lautet:
„2. Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;“
2. In § 2 Abs. 4
wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;“
3. In § 2 Abs. 4
Z 11 wird nach der Wortfolge „oder
Schweizer Bürgers“ die
Wortfolge „oder Österreichers“ eingefügt.
4. § 9 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Gegen die Versagung der Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.“
5. § 24 Abs. 2
erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; der neue Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 findet auf
Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme
einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.“
6. § 31 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3
angefügt:
„(2)
Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien
Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm
auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen,
wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden
bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall
der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57
AVG vorzugehen.
(3)
Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gemäß § 60 besteht;
2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund
mitgeteilt hat;
3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine
Ausweisung gemäß § 54 oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen
wurde;
4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung
der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet
rechtskräftig bestraft wurde.“
7. In § 31 Abs. 1 Z
6 wird das Wort „EU-Entsendebewilligung“ durch das Wort „EU- Entsendebestätigung“ ersetzt.
8. In den §§ 46
Abs. 1, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3 sowie 74 Abs. 2 Z 2 wird die Kurzbezeichnung
„AsylG“ jeweils durch „AsylG 2005“ und in den §§ 101 und 102 Abs. 1 Z 12 das Wort „Asylgesetz“ jeweils
durch „Asylgesetz 2005“ ersetzt.
9. In § 56 Abs. 3
wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
10. Dem § 115 Abs.
1 werden folgende Sätze angefügt:
„Jedenfalls
nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner
Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die
Verteidigerliste eingetragene Personen.“
11. Die Überschrift
zu § 112 lautet:
„Sanktionen
gegen Beförderungsunternehmer“
12. Dem § 126 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 4 Z 2,
2a und 11 und die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 31, 46 Abs. 1, 56 Abs. 3,
62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 Z 2, 101, 102 Abs. 1 Z 12, die
Überschrift zu § 112 sowie § 115 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf
Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels
(§ 24);“
2. In § 11 Abs. 5
wird das Zitat „§ 291 der Exekutionsordnung
(EO)“ durch „§ 291a der Exekutionsordnung (EO)“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 4
wird das Zitat „§ 35 Abs. 4“ durch „§
35 Abs. 3“ ersetzt.
4. In § 24 Abs. 2
letzter Satz wird das Wort „niedergelassen“ durch „im
Bundesgebiet aufhältig“
ersetzt.
5. Dem § 24 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit einem
Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks
des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des
Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen
Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen
Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert
mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen
Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin
vorliegen.“
6. In § 37 Abs. 5
entfällt nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ der Beistrich.
7. § 60 Abs. 1
lautet:
„(1)
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger
ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten
selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung
länger als sechs Monate bestehen wird und
3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer
selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der
vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt,
die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt
werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
§ 2 Abs. 4
AuslBG bleibt unberührt.“
8. Dem § 82 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 2 Abs. 1 Z
11, 11 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 4, 37 Abs. 5 und 60 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006
in Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1
Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 18
Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 NAG)“ ersetzt.
2. In § 5
Abs. 1 und 1a wird jeweils das Zitat „§ 18
NLV-G“ durch das Zitat „§ 13 NAG“ ersetzt.
3. Nach § 5
Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Für Ausländer,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit
genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind,
dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß
Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit
der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als
erfüllt.“
4. Dem § 34 wird
folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 1
Abs. 5 und § 5 Abs. 1, 1a und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“