1158 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie die
Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits-
und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 –
SchiedsRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
Das
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl 1895/110, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
Art. XIII wird
aufgehoben.
Artikel II
Änderungen des
Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Das
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl 1895/112, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
1. In Art. XIV Abs.
1 Z 3 wird das Zitat „§ 577
Abs. 3 ZPO“ durch das
Zitat „§ 583 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
2. In Art. XVII
wird das Zitat „§§ 577 bis 599 ZPO“ durch das Zitat „§§ 577 bis 618 ZPO“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen der
Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
Im Sechsten Teil
lautet der Vierte Abschnitt wie folgt:
„Vierter
Abschnitt
Schiedsverfahren
Erster Titel
Allgemeine
Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts
sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.
(2) §§ 578, 580,
583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn
der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt
ist.
(3) Solange der Sitz
des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische
Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn
eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat.
(4) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Gerichtliche
Tätigkeit
§ 578. Das Gericht darf in den in diesem
Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt
es vorsieht.
Rügepflicht
§ 579. Hat das Schiedsgericht einer
Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können,
oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht
entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen,
wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist gerügt hat.
Empfang
schriftlicher Mitteilungen
§ 580. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an
dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich
ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.
(2) Hat der Empfänger
Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte
Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine
schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemäße
Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der
Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem
Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher
nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde.
(3) Abs. 1 und 2
gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.
Zweiter Titel
Schiedsvereinbarung
Begriff
§ 581. (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine
Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen
ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung
durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form
einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag
geschlossen werden.
(2) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in
gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf
Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten
angeordnet werden.
Schiedsfähigkeit
§ 582.
(1) Jeder
vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu
entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine
Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern
rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen
Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2) Familienrechtliche
Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich
der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die
rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen
Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche
Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem
Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen
werden dürfen, bleiben unberührt.
Form der
Schiedsvereinbarung
§ 583. (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder
in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen
gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der
Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung
sicherstellen.
(2) Nimmt ein den
Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück
Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine
Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese
Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(3) Ein Formmangel der
Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache
geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.
Schiedsvereinbarung
und Klage vor Gericht
§ 584. (1) Wird vor einem Gericht Klage in einer
Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das
Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt
oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht
feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar
ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein
Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein
Schiedsspruch ergehen.
(2) Hat ein
Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint,
weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die
Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber
nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht
zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des
Klägers, nach § 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit
welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.
(3) Ist ein
Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein
weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt
werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen.
Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem
spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung
des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.
(4) Wird eine Klage
von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem
Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen
Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein
Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das
Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder
Schiedsgericht erhoben wird.
(5) Eine Partei, die
sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer
Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass
diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither
geändert.
Schiedsvereinbarung
und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
§ 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht
aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht
eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine
solche Maßnahme anordnet.
Dritter Titel
Bildung des
Schiedsgerichts
Zusammensetzung
des Schiedsgerichts
§ 586. (1) Die Parteien können die Anzahl der
Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von
Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden
zu bestellen.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
Bestellung
der Schiedsrichter
§ 587. (1) Die Parteien können das Verfahren zur
Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.
(2) Fehlt eine
Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes:
1. In Schiedsverfahren mit einem
Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine
Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden
schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können,
auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.
2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern
bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter
bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts
tätig wird.
3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen
sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese
bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichts tätig wird.
4. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht
binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung
durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier
Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über
den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf
Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
5. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte
Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche
Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3) Haben die Parteien
ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und
1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend
diesem Verfahren oder
2. können die Parteien oder die Schiedsrichter
eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder
3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem
Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer
entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht,
so kann
jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern
beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der
Bestellung nichts anderes vorsieht.
(4) Die schriftliche
Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu
enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche
Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft.
(5) Können sich
mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen
haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer
entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter oder
sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu bestellen,
sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts
anderes vorsieht.
(6) Der Schiedsrichter
oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom Gericht auch zu
bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den vorhergehenden
Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang
einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei
erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung
nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt.
(7) Wenn noch vor
Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies
nachweist, ist der Antrag abzuweisen.
(8) Das Gericht hat
bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für
den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen
und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines
unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
(9) Gegen eine
Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel
zulässig.
Ablehnungsgründe
§ 588. (1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt
übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der
Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner
Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich
solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt
hat.
(2) Ein Schiedsrichter
kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an
seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen
den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen
Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt
hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung
daran bekannt geworden sind.
Ablehnungsverfahren
§ 589. (1) Die Parteien können vorbehaltlich des
Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche
Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier
Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im
Sinne von § 588 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich
die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem
Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so
entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters
über die Ablehnung.
(3) Bleibt eine
Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei
binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung
verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die
Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich
des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen
Schiedsspruch erlassen.
Vorzeitige
Beendigung des Schiedsrichteramts
§ 590. (1) Das Amt eines Schiedsrichters endet,
wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt.
Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die
Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
(2) Jede Partei kann
bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn
der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder
er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und
1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht
zurücktritt,
2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht
einigen können oder
3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren
nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.
Gegen diese
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Tritt ein
Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine
Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht
die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.
Bestellung
eines Ersatzschiedsrichters
§ 591. (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters
vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt
nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters
anzuwenden waren.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter
Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen
Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.
Vierter Titel
Zuständigkeit
des Schiedsgerichts
Befugnis des
Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
§ 592. (1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst
über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der
Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.
(2) Die Einrede der
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen
zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht
dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der
Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine
Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben,
sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen
ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung
jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die
Einrede nachgeholt werden.
(3) Auch wenn eine
Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine
Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das
Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch
fällen.
Anordnung
vorläufiger oder sichernder Maßnahmen
§ 593. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder
sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die
es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die
Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder
ein unwiderbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei
im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern.
(2) Maßnahmen nach
Abs. 1 sind schriftlich zu anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes
Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner
Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der
andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der
Unterfertigung entgegensteht. § 606 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten
entsprechend.
(3) Auf Antrag einer
Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur
Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem
Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist, eine
solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen Recht
unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung
des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen,
welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die
Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die
Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.
(4) Das Gericht hat
die Vollziehung einer Maßnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn
1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt
und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen
Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2, § 617 Abs. 6 und 7
oder § 618 darstellen würde;
2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland
liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen
Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung
darstellen würde;
3. die Vollziehung der Maßnahme mit einer früher
beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und
anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar ist;
4. die Maßnahme ein dem inländischen Recht
unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des
inländischen Rechts beantragt wurde.
(5) Das Gericht kann
den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Abs.
1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde,
kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von
§ 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend
machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In
diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394 EO über
Schadenersatzansprüche zu entscheiden.
(6) Das Gericht hat
die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn
1. die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer
der Maßnahme abgelaufen ist;
2. das Schiedsgericht die Maßnahme eingeschränkt
oder aufgehoben hat;
3. ein Fall von § 399 Abs. 1 Z 1 bis 4
EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht
erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des
Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen;
4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde,
welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht.
Fünfter Titel
Durchführung
des Schiedsverfahrens
Allgemeines
§ 594. (1) Vorbehaltlich der zwingenden
Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung
frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen
dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.
(2) Die Parteien sind
fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) Die Parteien
können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses
Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(4) Ein
Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene
Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für
allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.
Sitz des
Schiedsgerichts
§ 595. (1) Die Parteien können den Sitz des
Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch
einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird
der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die
Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu
berücksichtigen.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 an
jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere
zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme
zusammentreten.
Verfahrenssprache
§ 596. Die Parteien können die Sprache oder die
Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine
solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Klage und
Klagebeantwortung
§ 597. (1) Innerhalb der von den Parteien
vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein
Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt,
darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können
dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere
Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens
ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das
Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.
Mündliche
Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 598. Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob
das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine
mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf
Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens
durchzuführen.
Verfahren
und Beweisaufnahme
§ 599. (1) Das Schiedsgericht ist berechtigt,
über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen
und ihr Ergebnis frei zu würdigen.
(2) Die Parteien sind
von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu
Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Alle Schriftsätze,
Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer
Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen.
Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner
Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Versäumung
einer Verfahrenshandlung
§ 600. (1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach
§ 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der
Beklagte nach § 597 Abs. 1 binnen
der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das
Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das
Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des
Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere
Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen
und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die
Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann
die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
Vom
Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 601. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so kann das Schiedsgericht
1. einen oder mehrere Sachverständige zur
Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende
Fragen bestellen;
2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen
jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen
Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich
zu machen.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies
beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung
seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der
Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und
eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom
Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Abs. 1 und
2 entsprechend anzuwenden.
(4) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener
Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
Gerichtliche
Rechtshilfe
§ 602. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht
hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des
Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen
beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die
Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches
Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. § 37
Abs. 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem Schiedsgericht und den
Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom
Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind berechtigt, an
einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. § 289
ist sinngemäß anzuwenden.
Sechster
Titel
Schiedsspruch
und Beendigung des Verfahrens
Anzuwendendes
Recht
§ 603. (1) Das Schiedsgericht hat die
Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu
entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des
Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung
auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu
verstehen.
(2) Haben die Parteien
die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat
das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen
erachtet.
(3) Das Schiedsgericht
hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich
dazu ermächtigt haben.
Entscheidung
durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 604. Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so gilt Folgendes:
1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit
aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein
entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn
dazu ermächtigt haben.
2. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer
Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen
Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche
Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden
Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist
die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen
Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung
nachträglich in Kenntnis zu setzen.
Vergleich
§ 605. Vergleichen sich die Parteien während des
Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über den
Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen, so können sie beantragen,
dass
1. das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert,
sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der
österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt; es reicht aus, wenn das
Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird;
2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines
Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des
Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre
public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 606 zu erlassen.
Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.
Schiedsspruch
§ 606. (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu
erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu
unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in
Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der
Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein
anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden
Unterschriften entgegensteht.
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.
(3) Im Schiedsspruch
sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Abs. 1
bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an
diesem Tag und an diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist
ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des
Schiedsspruchs zu übersenden.
(5) Der Schiedsspruch
und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der
Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine
allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen
Zustellung zu erörtern.
(6) Der Vorsitzende,
im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen
einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem
Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.
(7) Durch Erlassung
eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht
außer Kraft.
Wirkung des
Schiedsspruchs
§ 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Beendigung
des Schiedsverfahrens
§ 608. (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem
Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des
Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht
hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn
1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597
Abs. 1 einzubringen;
2. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei
denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein
berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der
Streitigkeit anerkennt;
3. die Parteien die Beendigung des Verfahrens
vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;
4. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich
geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz
schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die
Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das
Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.
(3) Vorbehaltlich der §§ 606
Abs. 4 bis 6, 609 Abs. 5, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer
angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des
Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.
Entscheidung
über die Kosten
§ 609. (1) Wird das Schiedsverfahren beendet, so
hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden,
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat
dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den
Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen
Kosten umfassen. Im Fall von § 608 Abs. 2 Z 3 hat eine solche
Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung
der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung
beantragt.
(2) Das Schiedsgericht
kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des Klägers zum
Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine
Schiedsvereinbarung vorhanden ist.
(3) Gleichzeitig mit
der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das
Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht
gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten
festzusetzen.
(4) In jedem Fall
haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die
Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach
§ 606 zu erfolgen.
(5) Ist die
Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des
zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des
Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch
entschieden.
Berichtigung,
Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
§ 610. (1) Sofern die Parteien keine andere Frist
vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des
Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler
ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu
erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche
zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch
aber nicht erledigt worden sind.
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen
solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.
(3) Das Schiedsgericht
soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von
vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen
entscheiden.
(4) Eine Berichtigung
des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 1 kann das Schiedsgericht binnen vier
Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.
(5) § 606 ist auf
die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die
Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.
Siebenter
Titel
Rechtsbehelf
gegen den Schiedsspruch
Antrag auf
Aufhebung eines Schiedsspruchs
§ 611. (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur
eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für
Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit
abgesprochen hat.
(2) Ein Schiedsspruch
ist aufzuheben, wenn
1. eine gültige Schiedsvereinbarung nicht
vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat,
eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei
nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer
gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;
2. eine Partei von der Bestellung eines
Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt
wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel
nicht geltend machen konnte;
3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft,
für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält,
welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der
Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des
Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
4. die Bildung oder Zusammensetzung des
Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen
Vereinbarung der Parteien widerspricht;
5. das Schiedsverfahren in einer Weise
durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
(ordre public) widerspricht;
6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen
nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels
Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;
7. der Gegenstand des Streits nach inländischem
Recht nicht schiedsfähig ist;
8. der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen
Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Die
Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
(4) Die Klage auf
Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem
Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch
empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1 oder 2 verlängert
diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage
nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
(5) Die Aufhebung
eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden
Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben
Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender
Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien
gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für
unwirksam zu erklären.
Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612. Die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller
ein rechtliches Interesse daran hat.
Wahrnehmung
von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
§ 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem
anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein
Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der
Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Achter Titel
Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
§ 614. (1) Die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den
Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in
Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis
für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die
Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 583 als auch den
Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.
(2) Die Vorlage der
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art IV
Abs. 1 lit b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das
Gericht erforderlich.
Neunter Titel
Gerichtliches
Verfahren
Zuständigkeit
§ 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des
Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten
Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht
zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit
nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder
Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist
auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall
des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Ist die dem
Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des
§ 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine
Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs. 1 ASGG, so entscheiden die
Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und
Sozialgericht Wien.
Verfahren
§ 616. (1) Das Verfahren über die Klage auf
Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich
nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2) Auf Antrag einer
Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein
berechtigtes Interesse daran dargetan wird.
Zehnter Titel
Sonderbestimmungen
Konsumenten
§ 617. (1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene
Streitigkeiten abgeschlossen werden.
(2)
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einem
von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen
als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht
enthalten.
(3) Bei
Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist dem
Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung
über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem
Gerichtsverfahren zu erteilen.
(4) In
Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz des
Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen
Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort
zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme
am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.
(5) Wurde die Schiedsvereinbarung
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, und hat der
Verbraucher weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt,
zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht
seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der
Verbraucher darauf beruft.
(6) Ein Schiedsspruch
ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein
Verbraucher beteiligt ist,
1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen
wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch
Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder
2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen
nach § 530 Abs. 1 Z 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels
Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die
Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu
beurteilen.
(7) Hat das Schiedsverfahren
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der
Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs.
3 nicht erteilt wurde.
Arbeitsrechtssachen
§ 618.
Für Schiedsverfahren in
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 7
sinngemäß.“
Artikel IV
Änderung des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2004, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2
entfällt die Wortfolge „; zur
Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und
Sozialgericht (§ 36) berufen“.
Artikel V
Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 32 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben
Gerichtsabteilung zuzuweisen.“
2. § 45 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3)
Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben
Rechtsmittelsenat zuzuweisen.“
Artikel VI
Änderungen
des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 63 Abs. 5
wird folgender Satz angefügt:
„Richter des
Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten
Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
nicht annehmen.“
2. Dem §
173 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 63 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel VII
In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Auf
Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die
bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit
von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind,
richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.