Vorblatt

Probleme und Ziel des Vorhabens:

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1895 stammende Schiedsverfahrensrecht entspricht trotz seiner Änderungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemäße, insbesondere der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit verpflichtete Regelung des Schiedsverfahrens.

Es soll daher ein modernes, vor allem an das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit angepasstes Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, das insbesondere auch geeignet ist, über das internationale Handelsschiedsverfahren hinaus ohne Unterschied nationale und internationale Schiedsverfahren zu regeln.

Grundzüge:

Die bestehenden Regelungen sollen im Wesentlichen dem UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet werden.

Alternativen der Problemlösungen:

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in gleicher Weise erreichbar wäre.

Kosten:

Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu keinen Mehrbelastungen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorschriften der Europäischen Union werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen den Wirtschaftsstandort Österreich dadurch stärken, dass sie Österreich zu einem attraktiven Schiedsort machen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Aspekte der Deregulierung:

Keine.

Kompetenz:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Reformbedarf

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren stammen im Wesentlichen noch aus 1895, also der Stammfassung der Zivilprozessordnung. Eine größere Reform wurde 1983 mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unternommen, die darauf hinzielte, unter Berücksichtigung der internationalen Rechtslage die das schiedsrichterliche Verfahren regelnden Bestimmungen zu verbessern, um Österreich als Austragungsort internationaler Schiedsverfahren attraktiver zu machen. Damals wurden vor allem die starre Schriftform für die Schiedsvereinbarung gelockert, bei Fehlen von Anknüpfungspunkten für die Zuständigkeit ein örtlich zuständiges Gericht für die Bestellung eines Schiedsrichters bestimmt, Vereinfachungen bei der Erforderlichkeit der Unterschrift aller Schiedsrichter auf Ausfertigungen und Urschriften des Schiedsspruchs sowie der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vorgenommen und die Aufhebungsbestimmungen neu gestaltet.

Etwa zwei Jahre nach dieser Reform in Österreich wurde am 21. Juni 1985 von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit angenommen. Dieses Modellgesetz hat zwar nur den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung an die nationalen Gesetzgeber, es soll aber der Harmonisierung und Vereinheitlichung der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit dienen.

Mit den Vorarbeiten zum UNCITRAL-Modellgesetz beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe, in der Experten aus einer Vielzahl von Ländern und auch die auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens maßgeblich tätigen internationalen Organisationen wie ICC (Internationale Handelskammer), ICCA (International Council for Commercial Arbitration), IBA (International Bar Association) und ILA (International Law Association) teilnahmen.

Dieses Modellgesetz wurde in der Folge von einer großen Anzahl von Staaten rezipiert. Insbesondere orientierte sich auch die in Deutschland 1998 beschlossene Reform des Schiedsverfahrensrechts ganz wesentlich an den Vorgaben des Modellgesetzes, das sich zunehmend zu einer Art „Internationalen Standard“ entwickelt hat. Solchen Standards kommt gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr immer größere Bedeutung zu. Es soll daher ein zeitgemäßes, vor allem am Modellgesetz orientiertes österreichisches Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, um die Stellung Österreichs als Schiedsort noch attraktiver zu machen.

II. Grundlagen des neuen Schiedsverfahrensrechts:

Der Entwurf orientiert sich in erster Linie an dem Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts, der das Ergebnis der Arbeiten einer Arbeitsgruppe im Rahmen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen ist. Diese von Dekan o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger initiierte und von Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer geleitete und aus hochqualifizierten Praktikern bestehende Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag für eine umfassende Neuregelung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts samt Erläuterungen ausgearbeitet.

Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren neben dem Vorsitzenden Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer (Wien/Zürich) Univ.-Ass. Dr. Ulrike Frauenberger (Wien), Univ.-Prof. Dr. Ulrich Haas (Mainz), RA Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Mitglied des VfGH und Mitglied des Präsidiums des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), Hon.-Prof. Dr. Gerold Herrmann, Mitglied des Präsidiums des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), RA Dr. Christoph Liebscher (Wien), DDr. Werner Melis, Obmann des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), Dr. Kurt Neuteufel, Mitglied des Präsidiums des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), Dekan o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger, RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher (Innsbruck) und Univ.-Prof. Dr. Gerhard Walter (Bern). Auch das Bundesministerium für Justiz war durch Mag. Hartmut Haller und Dr. Maria Wais als Mitarbeiter sowie durch Dr. Barbara Kloiber als Leiterin der für das Zivilverfahrensrecht und damit auch die Reform des Schiedsverfahrensrechts zuständigen Abteilung vertreten.

Diese Arbeitsgruppe hat sich die Neufassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes zur Aufgabe gestellt. Dabei wurden das Modellgesetz grundsätzlich diskutiert, aber auch sämtliche Einzelbestimmungen analysiert und die Vorgaben des Modellgesetzes möglichst stimmig in das österreichische Recht übernommen. Auch die Überlegungen im deutschen Reformprozess wurden berücksichtigt und ebenso andere ausländische Vorbilder in die Diskussion einbezogen. Der Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen wurde – versehen mit Erläuterungen von Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer – als Band XXVII der Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen publiziert. Zu diesem liegt bereits als Diskussionsbeitrag die in der Schriftenreihe Internationalrechtliche Studien – Beiträge zum Internationalen Privatrecht, zum Einheitsrecht und zur Rechtsvergleichung als Band 35 veröffentlichte Dissertation von Dr. Alexander v. Saucken, Die Reform des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf der Basis des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (2004), vor.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen wurden unter Berücksichtigung der zu diesem Entwurf erstatteten Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, die von den RAen Dr. Michael Kutschera, Dr. Andreas Reiner und Dr. Elisabeth Scheuba ausgearbeitet wurde, dem Ministerialentwurf im Wesentlichen zugrunde gelegt. Nach Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens wurde der Entwurf unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen nochmals überarbeitet.

III. Wesentliche Inhalte

Der Abschnitt über das Schiedsverfahren gliedert sich in zehn Titel; dabei bilden die ersten acht Titel die Struktur des Modellgesetzes ab, das sich in „Allgemeine Bestimmungen“, „Schiedsvereinbarung“, „Bildung des Schiedsgerichts“, „Zuständigkeit des Schiedsgerichts“, „Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens“, „Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“, „Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch“ und „Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen“ gliedert. Daran schließen Titel zum „Gerichtlichen Verfahren“ und „Sonderbestimmungen für Konsumenten“ an.

Der vorliegende Entwurf sieht, wie auch der Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, ein einheitliches Gesetz für Handelsschiedsverfahren und sonstige (nationale und internationale) Schiedsverfahren vor und geht damit über den Anwendungsbereich des UNCITRAL-Modellgesetzes hinaus, das nur die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit regelt. Damit bleibt der Entwurf bei der derzeitigen Konzeption des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens, das ebenfalls keine Differenzierung in dieser Beziehung vorsieht. Sondervorschriften für besonders schützenswerte Verkehrskreise, wie Verbraucher, betreffen nur wenige Regelungsbereiche und werden in einem eigenen Titel zusammengefasst. Auch eine Differenzierung in nationale und internationale Schiedsverfahren scheint nicht zeitgemäß und auch nicht erforderlich. Abgesehen von der Problematik, ein internationales Schiedsverfahren von einem nationalen Schiedsverfahren abzugrenzen, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich.

Neu geregelt wurde die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen: Grundsätzlich sollen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können. Die geltende Rechtslage, die darauf abstellt, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind, wird für nicht vermögensrechtliche Ansprüche beibehalten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sind allerdings familienrechtliche und wohnrechtliche Ansprüche.

Hinsichtlich der Form der Schiedsvereinbarung geht der Entwurf den (bereits mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeschlagenen) Weg, die Schriftformerfordernisse für die Schiedsvereinbarung in Anlehnung an das Modellgesetz und in Orientierung an das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche so zu regeln, dass eine Schiedsvereinbarung sowohl in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Schriftstück als auch in zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken enthalten sein kann, wobei die Form der Kommunikation der Parteien natürlich nicht auf Papier als Trägermaterial beschränkt sein soll, sondern jede Form der Nachrichtenübermittlung, soweit sie einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellt, zugelassen wird. Nimmt ein diesen Formerfordernissen entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet auch dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

Zudem wurde auch berücksichtigt, dass es in der Praxis nicht nur häufig zu Formmängeln der Schiedsvereinbarung kommt, sondern sich Probleme auch aufgrund der von § 1008 ABGB geforderten schriftlichen Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages ergeben. Die Erteilung einer solchen im internationalen Bereich als Gültigkeitsvoraussetzung für Schiedsvereinbarungen nicht üblichen schriftlichen Spezialvollmacht ist für Kaufleute im Rahmen ihres Handelsbetriebes ohnedies nicht notwendig (Art. 6 Nr. 10 EVHGB bzw. in Hinkunft §§ 49 und 54 UGB). Neu geregelt wird aber, dass die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht auch die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in den von der Handlungsvollmacht gedeckten Bereichen umfasst.

Das Verhältnis des staatlichen Gerichts zum Schiedsgericht wurde im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage geregelt. Neu aufgenommen wurde allerdings eine echte „Schiedshängigkeit“, welche die Anrufung staatlicher Gerichte ausschließt, in ihrem Gefolge freilich auch die Möglichkeit, dass dann, wenn im Schiedsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichts in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist, das staatliche Gericht angerufen werden kann. Eine solche Regelung erscheint auch insofern erforderlich, als die derzeit noch mögliche negative Feststellungsklage (Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht) nun entfallen soll.

Mit der Frage der Zuständigkeit und der Anrufung des allenfalls unzuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts beschäftigen sich mehrere Bestimmungen. Wird eine Klage vom Gericht oder vom Schiedsgericht wegen der Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsweges rechtskräftig zurückgewiesen, so soll dann, wenn die Klage unverzüglich auf dem richtigen Rechtsweg erhoben wird, der Anspruch nicht verjährt sein, sondern die neue Klage lediglich als Fortsetzung des bisherigen gerichtlichen (sei es schiedsgerichtlichen oder staatsgerichtlichen) Verfahrens gelten.

Zu Fragen der Bildung des Schiedsgerichts, der Bestellung der Schiedsrichter und zur Ablehnung enthält der Entwurf umfassende Regelungen. Gleiches gilt für Fragen der Durchführung des Schiedsverfahrens. In beiden Fällen handelt es sich vorwiegend um dispositives Recht, die Parteien können meist auch anderes vereinbaren.

Völlig neu sind die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch das Schiedsgericht sowie die Möglichkeit für das Schiedsgericht, über seine (Un)Zuständigkeit mit selbstständig anfechtbarem Schiedsspruch zu entscheiden.

Neu gefasst wurden auch die Aufhebungsgründe, zu denen nun neben dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Befugnisse des Schiedsgerichtes, dem Fehlen der subjektiven Schiedsfähigkeit, dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder ein faires Verfahren oder Fehlern bei der Konstituierung des Schiedsgerichtes sowie der strafrechtlichen Wiederaufnahmsgründe auch allgemein der verfahrensrechtliche ordre public aufgenommen wurde. Von Amts wegen sind das – nun als Aufhebungsgrund konstruierte – Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit und der materiellrechtliche ordre public zu beachten.

Im Wesentlichen gleichbleibend geregelt wurde auch das gerichtliche Verfahren, sowohl was die Beteiligung an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts als auch was das Aufhebungsverfahren betrifft. Die Verfahren werden aber auf bestimmte Gerichte gebündelt.

Sonderbestimmungen für Konsumenten sehen vor, dass im Bereich des Abschlusses und der Formerfordernisse der Schiedsvereinbarung, der Schutzbestimmungen im Verfahren und der Beibehaltung von Aufhebungsgründen des geltenden Rechtes der Rechtsschutz dieser Gruppe gegenüber nicht ausgehöhlt wird. Gleiches gilt für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Auch in diesen wird durch eine Sonderbestimmung das bestehende Rechtsschutzniveau beibehalten. Für das Bestandrecht wird durch Bestimmungen über die objektive Schiedsfähigkeit dafür Sorge getragen, dass in diesem Bereich zwingende staatliche Regelungsinteressen berücksichtigt werden.

Das bisher in § 578 ZPO geregelte Verbot für Richter, eine Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen, soll in das Richterdienstgesetz aufgenommen werden. Eine Regelung in der ZPO könnte nämlich den Eindruck erwecken, an die Fällung eines Schiedsspruchs durch einen aktiven Richter knüpften sich negative verfahrensrechtliche Konsequenzen, wie etwa die Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs.Tatsächlich handelt es sich jedoch (bloß) um eine Verletzung richterlicher Dienstpflichten.

III. Zuständigkeit

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

IV. Kosten

Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu keinen Mehrbelastungen des Bundes.

V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorschriften der Europäischen Union werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.

VI. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen den Wirtschaftsstandort Österreich dadurch stärken, dass sie Österreich zu einem attraktiven Schiedsort machen; dadurch sollte indirekt auch die Beschäftigung in Österreich gestärkt werden.


Besonderer Teil

Zu Artikel I (EGJN):

Artikel XIII EGJN sieht vor, dass die ordentlichen Gerichte den Schiedsgerichten Rechtshilfe zu leisten haben. Regelungen über die den Schiedsgerichten zu leistende gerichtliche Rechtshilfe finden sich aber auch in § 602 des Gesetzesentwurfs, sodass die Bestimmung in der EGJN entfallen kann.

Zu Artikel II (EGZPO):

Zu Z 1 und 2 (Artikel XIV und XVII):

In den in den Artikel XIII ff. enthaltenen Bestimmungen über Börseschiedsgerichte sind die Zitate an die Änderungen der Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren in der ZPO anzupassen.

Zu Artikel III (ZPO):

Zu § 577:

Diese Bestimmung regelt in Anlehnung an Art. 1 Modellgesetz und § 1025 dZPO den Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Schiedsverfahren. Dabei wird - wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt - weder zwischen nationalen und internationalen Verfahren noch zwischen Streitigkeiten in Handelssachen oder sonstigen Angelegenheiten unterschieden, sondern ein allgemeines Schiedsverfahrensrecht beibehalten. Dieses ist nach Abs. 1 grundsätzlich auf alle Schiedsverfahren anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich ist. Das Modellgesetz stellt ebenso wie die deutsche Regelung für den Anwendungsbereich des geregelten Verfahrens auf den Ort des Schiedsverfahrens ab. Schon bisher war die Abgrenzung zwischen inländischen und nicht-inländischen Schiedsverfahren nach herrschender Lehre unter Anknüpfung an den Ort, an dem der Schiedsspruch (auf Grund einer Vereinbarung oder nach dem Parteiwillen) gefällt wurde, vorgenommen worden (vgl Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO2, § 594 Rz 2). Nach § 595 Abs. 1 des Entwurfs kann der Sitz des Schiedsgerichts durch die Parteien frei vereinbart werden; bei Fehlen einer Vereinbarung wird er vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind zwar die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen, die Vorgabe, dass ein tatsächlicher Bezug bestehen muss, fehlt jedoch. Da nach § 595 Abs. 2 des Entwurfs das Schiedsgericht in der Wahl des Ortes der tatsächlichen Verfahrenshandlungen weitgehend frei ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich letztlich um eine Anknüpfung an einen „fiktiven Sitz“ handelt. Nach § 606 Abs. 3 zweiter Satz gilt der Schiedsspruch als an dem Ort erlassen, der im Schiedsspruch angegeben ist; als solcher ist der nach § 595 Abs. 1 des Entwurfs bestimmte Sitz anzugeben. Mit dem – von der bisherigen Regelung marginal abweichenden – § 577 wird daher eine der wichtigsten Weichenstellungen des Schiedsverfahrensrechts vorgenommen; statt an die sonstigen Kriterien der inländischen Gerichtsbarkeit nach dem österreichischen internationalen Zivilprozessrecht wird die Anwendung dieses Abschnitts der ZPO an ein von den Parteien, hilfsweise vom Schiedsgericht festgelegtes Kriterium, nämlich den Sitz des Schiedsgerichtes geknüpft. Für Schiedsverfahren, deren Sitz in Österreich gewählt wurde, ist somit auch immer österreichisches Schiedsverfahrensrecht anzuwenden. Damit wird aber auch für einen engen Gleichklang zumindest des rechtlichen Schiedsortes und des österreichischen Verfahrensrechtes gesorgt: Liegt der Sitz des Schiedsgerichts im Inland, so ist auch das entsprechende inländische Verfahrensrecht (dieses Abschnittes) anzuwenden. Die Vereinbarung eines fremden Verfahrensrechts an sich ist damit ausgeschlossen, was sowohl dem Modellgesetz als auch der dZPO entspricht. Diesen Grundsatz schwächt der Entwurf insofern ab, als die Bestimmungen über das Schiedsverfahren nur in sehr eingeschränkten Ausmaß zwingend sind und es den Parteien frei steht, sich für den Bereich des dispositiven Rechts auch etwa anderer Rechtsordnungen zu bedienen. Dazu kommt auch die Parallelität mit dem anwendbaren Aufhebungsrecht wie auch die Weichenstellung für die Frage der Vollziehung einstweiliger Verfügungen des Schiedsgerichts: In beiden Fällen wird anhand des Sitzes des Schiedsgerichts zwischen inländischen und nicht-inländischen Schiedsgerichten unterschieden.

Manche der Bestimmungen dieses Abschnitts sollen aber auch dann anwendbar sein, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder von den Parteien oder dem Schiedsgericht noch nicht bestimmt ist. Dies betrifft einerseits die Bestimmungen über den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit, den Empfang schriftlicher Mitteilungen, die Form der Schiedsvereinbarung sowie das Verhältnis der Schiedsvereinbarung zu einer Klage vor Gericht, die Vollstreckung – auch von einem nicht-inländischen Schiedsgericht stammender – vorläufiger oder sichernder Maßnahmen, die gerichtliche Rechtshilfe, die daher auch unmittelbar von einem nicht-inländischen Schiedsgericht bei einem österreichisches Gericht beantragt werden kann, und letztlich die Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht-inländischer Schiedssprüche. Es handelt sich bei diesen Regelungen nicht um den Gang des Schiedsverfahrens selbst, sondern in erster Linie um Bestimmungen, die sich mit der Anknüpfung von Schiedsverfahren an Tätigkeiten österreichischer Gerichte beschäftigen. Dabei wird vorgesehen, dass die Bestimmung über die Beschränkung des Umfangs gerichtlicher Tätigkeit auch dann Anwendung findet, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland liegt. Dies hat zur Konsequenz, dass auch bei nicht-inländischen Schiedsgerichten die innerstaatlichen Gerichte auf die in Abs. 2, allenfalls auch auf die in Abs. 3 genannten  Tätigkeiten beschränkt sind.

Dem Umstand, dass vor oder bei Konstituierung des Schiedsgerichts der Schiedsort nicht in jedem Fall bereits feststeht (vgl nur § 595 Abs. 1) trägt Abs. 3 Rechnung. Auch wenn die Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts erst dem Schiedsgericht obliegt oder sich die Parteien noch nicht auf einen Sitz geeinigt haben, kann die Bildung des Schiedsgerichts umstritten oder zu seiner Konstituierung die Hilfe staatlicher Gerichte nötig sein. Um die Konstituierung von Schiedsgerichten zu ermöglichen, deren Sitz nicht durch die Parteien bereits vorweg bestimmt wurde, ist eine gesonderte Anknüpfung notwendig; um hier nicht für jede schiedsgerichtliche Tätigkeit staatliche Hilfestellung zu leisten, wurde im Wesentlichen ein Gleichklang mit den sonstigen Regeln der inländischen Gerichtsbarkeit angestrebt. Die Bestimmungen des dritten Titels über die Bildung des Schiedsgerichts, insbesondere die Bestimmungen über die Mitwirkung der staatlichen Gerichte dabei, sind daher auch dann anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts zwar noch nicht bestimmt ist, aber zumindest eine der Parteien ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat. Die Inanspruchnahme der österreichischen Gerichte gleichsam als Starthilfe setzt daher einen entsprechenden Anknüpfungspunkt im Inland voraus.

Vom Anwendungsbereich des in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens sind nach Abs. 4 die Schlichtungseinrichtungen nach § 8 Vereinsgesetz 2002 ausgenommen. Damit folgt dieser Entwurf der Intention nach der bisher im § 599 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelung. Im Vereinsgesetz 2002 wird ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, neben einer solchen Schlichtungseinrichtung („Vereinsschiedsgericht“), die eine Belastung der Gerichte durch aus der selbst gewählten „Vergesellschaftung“ der Bürger in ihrer Freizeit entstehende Konflikte verhindern soll, auch ein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO vorzusehen. Zu beachten ist dabei, dass bei Einrichtung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO so wie bisher die Notwendigkeit besteht, dass sich die Mitglieder des Vereins diesem auch formgültig unterwerfen.

Zum § 578:

Die Bestimmung entspricht Art 5 Modellgesetz und § 1026 dZPO. Die staatlichen Gerichte dürfen in den hier geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, insoweit dies das Gesetz vorsieht. Darüber hinaus, nämlich in Angelegenheiten, die in diesem Abschnitt nicht geregelt sind, ist eine Einschränkung der gerichtlichen Tätigkeit nicht vorgesehen. So ist zum Beispiel mit § 578 nicht den Regeln über die Vorgehensweise nach § 6a ZPO im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens oder über eine allfällige pflegschaftsbehördliche Genehmigung für den Abschluss eines Schiedsvertrages derogiert. Der Grund für die vorliegende Anordnung liegt vielmehr darin, dass nach Angaben von Praktikern ein wesentliches Bedürfnis nach einem solchen Ausschluss besteht und ein Fehlen einer solchen – auch im Modellgesetz wie auch in der dZPO enthaltenen – Regelung vielfach bei jenen Kreisen, welche durch das österreichische Schiedsverfahren angesprochen werden sollen, nämlich ausländische Unternehmenskreise, Verunsicherung auslösen würde.

Die Bestimmung hat zur Konsequenz, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung vor den staatlichen Gerichten weder während des Schiedsverfahrens noch davor (wie dies etwa § 1032 dZPO vorsieht) zulässig ist.

Zum § 579:

Diese an Art. 4 Modellgesetz und § 1027 dZPO angelehnte Bestimmung führt eine Rügeobliegenheit für verfahrensrechtliche Verstöße des Schiedsgerichts gegen dispositives oder vereinbartes Recht ein. Werden derartige Verstöße des Schiedsgerichts nicht unverzüglich nach Kenntnis derselben oder, sofern hiefür eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser gerügt, so kann der Mangel später grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, er ist präkludiert. Damit soll der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung auch im Schiedsverfahren stärker betont werden. Der Verlust des Rügerechts tritt aber nicht bei Verstößen gegen zwingende Bestimmungen dieses Abschnitts ein; es soll nicht über den Umweg der Präklusion eine „Verzichtbarkeit“ zwingender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden. Naturgemäß kann eine solche Präklusion auch dann nicht eintreten, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war; dies ist gerade dann bedeutsam, wenn das Schiedsverfahren bereits abgeschlossen ist, also sich die Frage in einem weiteren Verfahren stellt.

Kann der Verfahrensverstoß nicht mehr gerügt werden, so kann er als solcher auch nicht mehr im Aufhebungsverfahren gelten gemacht werden. Dem Schiedsgericht steht es aber frei, eine nachträglich erhobene Rüge noch zu berücksichtigen.

Zum § 580:

Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 3 Modellgesetz und § 1028 dZPO und enthält in Abs. 1 Rege-lungen über den rechtswirksamen Empfang schriftlicher Mitteilungen. Neben der persönlichen Übergabe an den Empfänger oder eine zum Empfang berechtigte Person an welcher Adresse auch immer als primä-re Art der Übermittlung soll subsidiär der Zugang in der Sphäre des Empfängers als wirksame Form der Übermittlung geregelt werden. Der aktuelle und tatsächliche Sitz, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers ist seiner Sphäre zuzurechnen, ein Zugang dort ist daher auch dann wirksam, wenn die schriftliche Mitteilung an diesem Ort nicht dem Empfänger oder einer formell zum Empfang berechtigten Person übergeben wurde, sondern jemand anderem. Die Regelung deckt damit jene Fälle ab, in denen die persönliche Übergabe an einer bekannten Adresse an sonstigen Hindernissen (Annahmeverweigerung, Vollmachtskündigung durch die bisherigen Machthaber oder sonst mangelhafte Vollmachtsverhältnisse beim tatsächlichen Empfänger, hartnäckige oder vorgetäuschte Ortsabwesenheit) scheitert.

Ein rechtswirksamer Empfang schriftlicher Mitteilungen ist aber auch für jene Konstellation zu ermögli-chen, in welcher der Sitz, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers oder einer zum Emp-fang berechtigten Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannt ist und eine persönliche Über-gabe daher nicht möglich ist. Demnach soll grundsätzlich auch eine Adresse genützt werden können, welche in den bisherigen Parteienkontakten verwendet wurde. Eine derartige „fiktive“ Zustellung kann aus Gründen des rechtlichen Gehörs aber erst dann möglich sein, wenn die Partei, der auf diese Weise zugestellt werden soll, vom Verfahren bereits Kenntnis hat. Darin weicht die Regelung vom Modellgesetz und der Bestimmung der dZPO ab und orientiert sich an § 8 ZustellG.

Mit einer Fiktion des Empfangs einer schriftlichen Mitteilung wird auch den Fällen des „Untertauchens“ einer Partei Rechnung getragen. Dies geschieht aber nur als durch Nachforschungen bedingte und zu den anderen Vorgangsweisen subsidiäre Lösung; der direkten Übermittlung an den Empfänger oder an eine zum Empfang berechtigte Person ist ebenso der Vorzug zu geben, wie einem Zugang in der Sphäre des Empfängers. In jenen Fällen, in denen aber auch trotz angemessener Nachforschung eine aktuelle Adresse nicht zur Verfügung steht, ist die Verwendung einer Adresse zulässig, welche in den bisherigen Kontakten mit dem nunmehr nicht Auffindbaren verwendet wurde. Durch die Klarstellung, dass es sich dabei um einen Ort handeln muss, welcher bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in weiterer Folge als Adresse bekannt gegeben worden ist, wird vermieden, dass bloß sonst auf dem Briefpapier oder anderen Geschäftsunterlagen aufscheinende Orte zum Empfang schriftlicher Miteilungen im Schiedsverfahren verwendet werden. Auch soll durch die Möglichkeit des „konstruktiven Widerrufs“ zwar ein Weg eröffnet werden, eine solche bekannt gegebene Abgabestelle zu widerrufen; dies darf jedoch nicht ersatzlos geschehen.

Mit dieser Regelung wird aber auch für die Parteien in ihrer Funktion als potentielle Adressaten ein starker Anreiz geschaffen, aus eigenem ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, weil bei einem Scheitern einer direkten Kontaktaufnahme oder einer mittelbaren Erreichbarkeit am (Wohn)sitz auch ein vergeblicher – wenn auch tatsächlicher - Versuch einer Kontaktaufnahme an einer vormals bekannt gegebenen Adresse bereits wirksam ist.

Durch die Formulierung „eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wur-de“ soll klargestellt werden, dass es jedenfalls eines tatsächlichen Versuches einer tauglichen Kontaktauf-nahme bedarf, mag dieser auch aus Gründen in der Sphäre des Adressaten scheitern; keinesfalls ist – wie dies etwa der Formulierung der dZPO unterstellt werden könnte – lediglich die Dauer eines fiktiven Postweges gemeint.

Mit Abs. 2 wird klargestellt, dass die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren davon unbeschadet nach den Regeln der ZPO und des Zustellgesetzes ablaufen.

Zum § 581:

In dieser Art. 7 Modellgesetz und § 1029 dZPO entsprechenden Bestimmung wird die Schiedsvereinbarung definiert. Dabei übernimmt Abs. 1 im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 577 ZPO, der um die in §§ 582 f dieses Entwurfs geregelten Punkte der objektiven Schiedsfähigkeit (derzeit in § 577 Abs. 1 letzter Halbsatz) und der Form (derzeit in § 577 Abs. 3) bereinigt wurde. Anders als § 577 ZPO verwendet der Entwurf den Begriff des Schiedsvertrages nicht mehr, sondern spricht durchgehend von der Schiedsvereinbarung.

Die Schiedsvereinbarung kann sich – wie bisher – auf alle oder einzelne Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art beziehen. Sie kann sowohl bereits entstandene Streitigkeiten als auch erst künftig entstehende Streitigkeiten zum Gegenstand haben.

Klargestellt wird, dass die Schiedsvereinbarung eine selbständige Vereinbarung sein kann, aber auch eine Klausel in einem „Hauptvertrag“.

Mit Abs. 2 wird – wie schon bisher mit § 599 Abs. 1 – dem Umstand Rechnung getragen, dass es über den Fall der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus auch andere nach dem materiellen Recht zulässige Fälle der Einrichtung von Schiedsgerichten gibt. Wird ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung, durch ein nicht auf Vereinbarung beruhendes Rechtsgeschäft (zB Auslobung) oder durch Statuten (zB in einem Gesellschaftsvertrag) angeordnet und geschieht dies in gesetzlich zulässiger Weise, so gelten auch hiefür die Bestimmungen dieses Abschnitts.

Zum § 582:

Die Bestimmung regelt – angelehnt an § 1030 dZPO – die Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten. Hiezu enthält das Modellgesetz keine ausdrückliche Regelung; lediglich in Art. 1 Abs. 5 nimmt es darauf Bezug, indem es klarstellt, dass gesetzliche Regelungen zur Frage der objektiven Schiedsfähigkeit des jeweiligen Staates unberührt bleiben. Dieser Grundsatz wird im letzten Satz der vorgeschlagenen Bestimmung wiederholt.

Das geltende Recht knüpft in § 577 Abs. 1 die objektive Schiedsfähigkeit an die Vergleichsfähigkeit („hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind“). Hievon soll abgegangen werden. Vermögensrechtliche Ansprüche sollen grundsätzlich ohne Einschränkung schiedsfähig sein, nur bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen soll es auf die Vergleichsfähigkeit ankommen. Damit soll eine klare und auch für ausländische Rechtsanwender eindeutige Regelung geschaffen werden, die Auslegungsprobleme vermeidet. Auch damit folgt der Entwurf der deutschen Regelung und dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, der sich auch an Art. 177 Abs. 1 schweiz. IPRG orientiert.

Auch bei einer grundsätzlich bejahenden Einstellung zu der Möglichkeit der Parteien, Streitigkeiten zwischen ihnen nach von ihnen frei gewähltem formellen und materiellen Recht zu regeln, müssen aber der Autonomie der Parteien doch Grenzen gesetzt werden: Weil eine Berücksichtigung von aus staatlicher Sicht unabdingbaren Regeln etwa des materiellen Rechtes in einem Aufhebungsverfahren nicht immer möglich ist, werden manche Rechtsgebiete grundsätzlich aus dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen oder andere Kautelen vorgesehen.

In der vorgeschlagenen Bestimmung werden daher jene Bereiche, in denen das staatliche Rechtsschutzmonopol jedenfalls unberührt bleiben soll, angeführt. Dies betrifft zum einen die familienrechtlichen Ansprüche. Diese sollen, auch wenn sie vermögensrechtlicher Natur sind, nicht schiedsfähig sein. So sollen zB Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder keinesfalls vor einem Schiedsgericht geltend zu machen sein. Auch Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sollen, so wie alle anderen aus dem familienrechtlichen Verhältnis entspringende vermögensrechtliche Ansprüche, nicht vor einem Schiedsgericht geregelt werden. Zum anderen werden auch alle diejenigen Rechtsverhältnisse aus dem Kreis der schiedsfähigen Ansprüche ausgenommen, die einer der drei großen Wohnrechtsmaterien angehören, also Rechtsverhältnisse im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (und zwar auch im bloßen Teilanwendungsbereich des MRG), des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 2002. Dies entspricht dem schon zur bisherigen Rechtslage herrschenden Verständnis. Es handelt sich bei diesen Materien ja großteils um zwingendes Recht; damit stünde die Zulässigkeit einer antizipierten Parteiendisposition über die Art der Erledigung von Streitigkeiten in strukturellem Widerspruch (vgl. etwa OGH 5 Ob 186/99k, JBl 2000, 460 = MietSlg 51.423). Hinzu kommt, dass in diesem Rechtsfeld – wenngleich weder geographisch noch sachlich flächendeckend – ohnehin bereits ein außergerichtlicher rechtsförmiger Streitlösungsmechanismus zur Verfügung steht, nämlich das Schlichtungsstellenverfahren nach § 39 MRG, sodass hier ein Bedarf nach Zulassung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht besteht. Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass sich die Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens in diesen drei Wohnrechtsmaterien auf alle Ansprüche und Streitigkeiten bezieht, unabhängig davon, ob ihre Behandlung dem streitigen oder dem außerstreitigen Verfahren zugewiesen ist.

Darüber hinaus sollen – der geltenden Rechtslage entsprechend – aber auch nur jene vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sein, die dem Privatrecht zuzurechnen und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Ansprüche, die in Österreich vor Verwaltungsbehörden geltend zu machen sind, sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.

Es wird daher zum einen die zwar der Formulierung nach klare, im Ergebnis jedoch ebenso viele Streitfragen offen lassende Abgrenzung zwischen „vergleichsfähigen“ und „nicht vergleichsfähigen“ Gegenständen durch das Abstellen auf vermögensrechtliche Ansprüche weitgehend vermieden, weil sich diese Frage nur mehr hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche stellt, zum anderen aber eine nicht uferlose Regelung durch entsprechende Einschränkungen geschaffen.

Entsprechend der Regelung des letzten Satzes des Abs. 2 bleibt auch die Regelung des § 9 ASGG unberührt, wonach in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und in Sozialrechtssachen Schiedsvereinbarungen unwirksam sind und in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam geschlossen werden können, sofern es sich nicht um Vereinbarungen mit Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Kapitalgesellschaften handelt. Für Konsumenten ist in § 617 des Entwurfs eine differenzierte Lösung vorgesehen.

Ob eine Sache objektiv schiedsfähig ist oder nicht, sagt noch nichts über den Kreis der Personen aus, deren Beteiligung notwendig ist, um eine konkrete Angelegenheit tatsächlich in einem Schiedsverfahren abschließend zu entscheiden. Dort, wo eine Wirkung des Schiedsspruches auch Dritten gegenüber angestrebt ist, muss auch der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug sein, um die Angelegenheit tatsächlich zu regeln. So ist etwa mit der Ausweitung der objektiven Schiedsfähigkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche noch nichts über die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ausgesagt, weil sie auch davon abhängt, inwieweit ein Schiedsspruch Dritten gegenüber rechtsgestaltend wirken kann.

Zum § 583:

Die Bestimmung regelt einen sehr heiklen Themenkomplex der Schiedsvereinbarung, nämlich die hiefür geltenden Formvorschriften. Dabei orientiert sich die Regelung weitgehend an der geltenden Rechtslage, an Art. 7 Abs. 2 Modellgesetz und § 1031 Abs. 1 und 3 dZPO. Eine Schiedsvereinbarung muss daher entweder in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken enthalten sein, wobei das Gesetz auch andere im modernen Geschäftsleben verwendete Mittel zum Abschluss von Verträgen auf Distanz, wie etwa Telefaxe, E-Mails oder sonstige Formen der schriftlichen Nachrichtenübermittlung für zulässig erklärt.

Aber auch dann, wenn ein diesen Formerfordernissen entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so soll dies eine Schiedsvereinbarung begründen, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

Von einer weiteren Lockerung der Formvorschriften wurde abgesehen, auch wenn es im Rahmen der UNCITRAL Bestrebungen gibt, die Schriftform zu lockern und auch den Abschluss mündlicher Schiedsvereinbarungen zu ermöglichen. Dies aus mehreren Gründen: Zum einen birgt eine Regelung, die sich zu weit vom New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche entfernt, die Gefahr in sich, dass Parteien ihre Rechtsstreitigkeiten durch Schiedssprüche erledigt bekommen, die – im Gegensatz zu der üblichen Erwartung – nun deutlich weniger „freizügig“ iS einer internationalen Anerkennung und Vollstreckbarkeit sind, als das Urteil der qua Schiedsvereinbarung verdrängten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zum anderen riskiert Österreich wegen des notwendigen Gleichklanges der Formvorschriften – auch im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung – statt einer Stärkung als Schiedsort zum bloßen Vollstreckungsort zu verkommen, wenn in Österreich Schiedssprüche vollstreckt werden, die nach dem New Yorker Übereinkommen für die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen international nicht vollstreckbar sind, weil sie auf nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens „notleidenden“ Schiedsvereinbarungen beruhen. Nicht zuletzt aber hat die Form der Schiedsvereinbarung neben der Warnfunktion auch eine im Hinblick auf die Verfahrensdauer nicht zu unterschätzende Beweisfunktion: Die Schriftlichkeit gibt nicht nur Antwort darauf, welche Schiedsvereinbarung die Parteien geschlossen haben, und damit auch (indirekt) Antwort auf die Frage, welche Regeln und Rechte auf das Schiedsverfahren anwendbar sind, sie ist auch für die Beantwortung der Frage, ob die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, nicht leicht verzichtbar: Die Einwände gegen eine schriftliche und von den Parteien auch unterschriebene Schiedsvereinbarung sind leichter und schneller zu behandeln, ein Beweisverfahren darüber schneller abgeführt, als der Streit über allenfalls mündlich oder gar durch allgemein anerkannte Zeichen abgeschlossene Schiedsvereinbarungen. Dazu kommt noch, dass nach Ansicht der Praktiker ein gedeihliches Schiedsverfahren nur mit schiedswilligen Parteien zu führen ist; je klarer und unbestreitbarer das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung auch für die Parteien ist, desto weniger werden Parteien auf der Basis einer zweifelhaft oder unsicher zustande gekommenen Schiedsvereinbarung in ein Schiedsverfahren verstrickt; dies nützt – qua Aufhebungsgerichtsbarkeit und mit einem Seitenblick auf die mögliche Haftung der Schiedsrichter – auch diesen. In diesem Zusammenhang soll auch der bisweilen undifferenziert gebrauchte Begriff „schiedsfreundlich“ hinterfragt werden: „Schiedsfreundlich“ ist nicht eine Regelung, die zu möglichst vielen Schiedsverfahren führt, sondern letztlich nur eine, die zu schnellen, unbestrittenen und auch vom wahren Parteiwillen getragenen Schiedsverfahren führt, mag dies auch etwas mehr Sorgfalt beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen erfordern. Gerade die Klage von Seiten der Praktiker, Schiedsvereinbarungen würden vielfach ohne viel Rechtsbeistand oder Überlegung abgeschlossen, zeigt, dass auch die Warnfunktion der Form nicht überkommen ist.

Im Zusammenhang mit der Form der Schiedsvereinbarung stellt sich auch die Frage nach der Form der Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Bei Anwendung österreichischen (Vertrags)rechts auf das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung steht die von Schiedspraktikern als dringendes Anliegen bezeichnete Forderung, für den Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht strengere Formvorschriften als für den Abschluss des Grundgeschäftes gelten zu lassen, in einem Spannungsverhältnis zur geltenden österreichischen Rechtslage, wonach die Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages gemäß § 1008 ABGB eine Spezialvollmacht sein muss und der für den Schiedsvertrag vorgesehenen Form bedarf. Das Erfordernis der Spezialvollmacht gilt allerdings nach Art. 6 Nr. 10 der 4. EVHGB weder für die Prokura noch für die Handlungsvollmacht (diese Bestimmung wurde durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz für die Prokura in § 49 Abs. 1 UGB und für die Handlungsvollmacht in § 54 Abs. 1 UGB übernommen). Ob sich die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht auch auf den Abschluss von Schiedsvereinbarungen bezieht, ist nach derzeit geltender Rechtslage im Einzelfall gesondert zu prüfen. Ist aber der Abschluss von Schiedsvereinbarungen durch die Handlungsvollmacht nicht gedeckt, so bedürfte es einer Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB. Dieses im internationalen Geschäftsverkehr oftmals Schwierigkeiten bereitende Auseinanderfallen der Vollmacht für den Abschluss des eigentlichen Rechtsgeschäftes einerseits und der entsprechenden Schiedsklausel andererseits soll nun dadurch beseitigt werden, dass die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsvereinbarung umfassen soll. Diese Anordnung findet sich im Handelsrechts-Änderungsgesetz (in § 54 Abs. 1 UGB) und wird mit 1.1.2007 in Kraft treten.

Zum § 584:

Die Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen den staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht angelehnt an Art. 8 Modellgesetz und § 1032 dZPO. Dieses Verhältnis von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit ist am Besten an der Behandlung, welche das jeweils andere Verfahren erfährt, abzulesen. Der Entwurf folgt dabei der Linie, dass dem zuerst angerufenen Forum, sei es Gericht oder Schiedsgericht, vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage („Kompetenz-Kompetenz“) selbst zukommt, letztlich aber die Entscheidung der ordentlichen Gerichte – sei es über die Bindungswirkung, sei es über die Aufhebung des Schiedsspruches – den Ausschlag gibt. Die Frage, ob parallele Verfahren vor Gericht und Schiedsgericht möglich sind, wurde je nach Zuvorkommen unterschiedlich gelöst:

Solange ein gerichtliches Verfahren über die Zuständigkeit oder schon in der Hauptsache anhängig ist, soll dies weder die Einleitung eines Schiedsverfahrens noch die Fällung eines Schiedsspruches hindern. Erst eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes entfaltet Bindungswirkung auch für das Schiedsgericht, das ein sonst zwangsläufig mit Aufhebung bedrohtes Verfahren sinnvollerweise nicht durchführen wird, weil dies den Parteien des Verfahrens nicht zumutbar ist.

Andererseits soll, solange ein schiedsgerichtliches Verfahren noch über die Zuständigkeit oder schon in der Hauptsache anhängig ist, bereits der Umstand der Schiedshängigkeit allein und nicht die vom Gericht selbst zu prüfende Frage des Vorliegens einer gültigen (und durchführbaren) Schiedsvereinbarung schon die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und damit naturgemäß auch die Fällung eines Urteils hindern (Abs. 3). Lediglich in den Fällen, in denen die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem eingewendet wurde und etwa durch die lange Dauer des Schiedsverfahrens erkennbar wird, dass mit der Erlassung eines Schiedsspruches in angemessener Zeit (Art. 6 EMRK) nicht zu rechnen ist, soll der ordentliche Rechtsweg freigegeben werden, um zu verhindern, dass die Schiedsgerichtsbarkeit nur zur Obstruktion der Rechtsverfolgung vor ordentlichen Gerichten genützt wird.

Diese unterschiedliche Behandlung der Zuständigkeitsfrage vor dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht fußt auf folgenden Überlegungen: Nimmt man den Willen der Parteien, eine Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, der sich in einer Schiedsvereinbarung manifestiert, ernst, so können sich die Auswirkungen des Schiedsverfahrens auf ein anderes gerichtliches Verfahren nicht substantiell von den Auswirkungen, die ein bereits laufendes gerichtliches Verfahren hat, unterscheiden. Auch in diesem Fall blockiert aber nicht die tatsächliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes, sondern bereits die Anhängigkeit vor einem anderen Gericht die Einleitung eines weiteren Verfahrens.

Vor Gericht soll nach Abs. 1 die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges als Prozessvoraussetzung wie bisher von Amts wegen in limine litis geprüft und darüber hinaus nur mehr auf Einrede des Beklagten, welche dieser noch vor Sacheinlassung erheben muss, wahrgenommen werden können. Damit ist – auch für den Fall, dass ursprünglich eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt – durch Einlassung die Schiedsvereinbarung für diesen konkreten Rechtsstreit aufgehoben und die Sache wieder auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen; dem Beklagten muss auch die spätere Anrufung eines Schiedsgerichtes abgeschnitten sein, damit er nicht bloß vorerst taktierend den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten kann.

Dabei ist den Fällen, in denen eine Schiedsvereinbarung gar nicht oder in denen keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt („nicht vorhanden ist“), auch die gültige, aber nicht durchführbare Schiedsvereinbarung gleichzuhalten. Eine Schiedsvereinbarung ist immer dann undurchführbar, wenn die von den Parteien vereinbarte Vorgangsweise schon objektiv ex ante nicht möglich ist, etwa weil die finanzielle Situation einer Partei dies nicht zulässt.

Mit Abs. 2 soll dem Schiedsgericht – wenn auch nur in sehr eingeschränktem Rahmen – die endgültige Entscheidung über seine konkrete Unzuständigkeit vorbehalten bleiben. Ein solcher Unzuständigkeitsschiedsspruch kann zwar aufgehoben werden, aber – wird er nicht angefochten – den Weg zum Schiedsgericht versperren; dabei ist durch die vom Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen leicht abweichende Formulierung sichergestellt, dass nicht durch taktische Anrufung des „falschen“ Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg „freigeräumt“ wird, weil dieses nun die Schiedsvereinbarung gar nicht zu beachten hat. Da das Gericht auch auf die entsprechende Begründung verwiesen ist, ist es ihm lediglich verwehrt, die Parteien mit der Sache an dasselbe Schiedsgericht zu verweisen. Zu beachten ist, dass der Kläger, der sich mit dem Unzuständigkeitsschiedsspruch begnügt und die Klage beim staatlichen Gericht einbringt, sich der Möglichkeit begibt, den Unzuständigkeitsschiedsspruch zu bekämpfen.

Da parallele Gerichtsverfahren neben schiedsgerichtlichen Verfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollen, muss auch in der Frage einer allfälligen Verjährung des Anspruchs bei Beschreiten des falschen Rechtsweges eine Lösung gefunden werden. Ausgehend davon, dass auch die Klage vor dem unzuständigen Gericht oder Schiedsgericht die Verjährung unterbricht (SZ 39/63), aber eine – die Streitanhängigkeit erhaltende und damit auch die Unterbrechung der Verjährung perpetuierende – Überweisung der Sache von Gericht zum Schiedsgericht und vice versa nicht in Frage kommt, die zu Grunde liegende Problematik aber die gleiche ist, wurde mit Abs. 4 eine Bestimmung über die gehörige Fortsetzung aufgenommen, die der Judikatur Platz genug lässt, im Punkt „ohne Verzug“ auch zu beachten, dass sich in vielen Fällen das Schiedsgericht erst konstituieren muss, bevor eine Klage erhoben werden kann. Im Übrigen kann aber auch zu Recht gefordert werden, dass der Antrag auf Konstituierung eines Schiedsgerichtes den Anspruch in Anlehnung an die zur Frage des Privatbeteiligtenanschlusses und des Antrags auf Verfahrenshilfe ergangene Judikatur ausreichend individualisiert.

Zum § 585:

Sowohl das Modellgesetz (Art. 9) als auch die dZPO (§ 1033) enthalten eine gleich gerichtete Bestimmung. Dem Modellgesetz folgend wird auch dem Wortlaut nach klar gestellt, dass eine Schiedsvereinbarung der Anrufung der ordentlichen Gerichte im In- und Ausland um einstweiligen Rechtsschutz und dessen Gewährung nicht entgegensteht. Diese auch nicht abdingbare Möglichkeit besteht neben der Befugnis des Schiedsgerichts, selbst einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren (§ 593), und ist von einer Anrufung oder Entscheidung des Schiedsgerichts unabhängig, ist also weder konkurrenzierend noch subsidiär.

Zu § 586:

Entsprechend der im Schiedsverfahren stärker zu berücksichtigenden Parteiendisposition sind die Parteien nach Abs. 1 in der Wahl der Anzahl der Schiedsrichter grundsätzlich frei. Machen die Parteien von ihrer Freiheit keinen Gebrauch, so besteht das Schiedsgericht nach der dispositiven Regelung aus drei Schiedsrichtern. Damit entspricht die Bestimmung nicht nur Art. 10 Modellgesetz  und § 1034 dZPO: die „Dreierschiedsgerichtsbarkeit“ ist auch de facto die häufigste Besetzungsform in internationalen Schiedsgerichten. Die Einigung auf bloß einen einzigen Schiedsrichter kann oft Probleme und Verzögerungen verursachen, ein größeres Schiedsgericht hingegen schränkt die Flexibilität ein und verursacht überdies höhere Kosten.

Abweichend vom Modellgesetz und der deutschen Regelung enthält Abs. 2 jedoch auch eine – die Parteiendisposition einschränkende – zwingende Vorschrift: Wurde eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese Schiedsrichter zwingend eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen. Diese auch schon im Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen vorgeschlagene Lösung vermeidet manche der sich aus einer allfälligen Uneinigkeit der Schiedsrichter (und möglicher Stimmengleichheit) ergebenden Probleme. Bisher sieht die ZPO in § 591 sogar vor, dass bei Stimmengleichstand und bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung die Schiedsvereinbarung auf Antrag einer der Parteien außer Kraft gesetzt werden kann. Zur Vermeidung dieser meist von den Parteien zwar nicht bedachten, aber wohl auch nicht angestrebten „gordischen“ Lösung des Problems soll zwingend eine ungerade Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen sein.

Zu § 587:

Das Verfahren der Schiedsrichterbestellung kann – wie auch in Art. 11 Modellgesetz und § 1035 dZPO vorgesehen – nach Abs. 1 von den Parteien frei vereinbart werden. Bei Fehlen einer Vereinbarung sieht Abs. 2 hilfsweise ein Bestellungsverfahren vor. Abs. 3 regelt den Fall, dass die Parteien zwar ein Verfahren zur Bestellung vereinbart haben, jedoch bei dessen Durchführung Probleme auftreten, Abs. 4 den Inhalt der schriftlichen Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, Abs. 5 sieht eine Regelung für den Fall vor, dass das vereinbarte Verfahren eine gemeinsame Schiedsrichterbestellung durch mehrere Parteien vorsieht, die sich darüber nicht einigen können. Abs. 6 enthält schließlich eine Auffangklausel für den Fall, dass die Bestellung des Schiedsrichters aus welchen Gründen auch immer nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen kann, weil gar keine oder keine dieses Problem lösende Vereinbarung der Parteien vorliegt.

Haben die Parteien somit zur Bestellung der Schiedsrichter kein Verfahren vereinbart, so soll nach Abs. 2 in Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter der Schiedsrichter von den Parteien gemeinsam innerhalb von vier Wochen – ab schriftlicher Aufforderung einer Partei durch die andere Partei – bestellt werden. Kommt innerhalb dieser Zeit keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien einen Antrag auf Bestellung des Schiedsrichters durch das Gericht stellen. Mit der Anrufung des Gerichts für den Fall der Nichteinigung in der - abweichend vom Modellgesetz vorgesehenen – Frist soll das nach geltender Rechtslage vorgesehene Außerkrafttreten des Schiedsvertrags durch gerichtlichen Ausspruch (so der geltende § 583 Abs. 1) ersetzt werden.

In Schiedsverfahren mit drei (oder mehr) Schiedsrichtern ist vorgesehen, dass jede Partei einen (die gleiche Zahl an) Schiedsrichter(n) bestellt, die dann gemeinsam einen Dritten (weiteren Schiedsrichter), der als Vorsitzender des Schiedsgericht tätig wird, bestellen. Die Bestellung ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei vorzunehmen, widrigenfalls die andere Partei das Gericht um Bestellung des oder der Schiedsrichter anrufen kann. Gleiches gilt, wenn die von den Parteien namhaft gemachten Schiedsrichter nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Bestellung den Parteien gegenüber Mitteilung  über den von ihnen bestellten Vorsitzenden des Schiedsgerichtes machen.

Dabei sind die Parteien an eine durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat. Die Bestimmung ist allerdings dispositiv, sodass die Parteien einvernehmlich sehr wohl Schiedsrichter „austauschen“ können.

Haben die Parteien im Sinn des Abs. 1 ein Verfahren für die Bestellung vereinbart, so kann nach Abs. 3 jede Partei bei Gericht die Bestellung eines Schiedsrichters beantragen, wenn die Bestellung eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden scheitert, weil eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren handelt, die Parteien oder Schiedsrichter sich nicht entsprechend dem vorgesehenen Verfahren einigen können oder ein Dritter (worunter etwa auch eine besondere Institution zu verstehen ist) eine ihm zukommende Aufgabe nicht innerhalb der bestimmten Frist erfüllt.

Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Bestellungsverfahren selbst für die Sicherung der Bestellung Vorsorge trifft.

Abs. 4 verlangt, dass die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters auch Angaben darüber zu enthalten hat, auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft und welcher Anspruch geltend gemacht wird.

Haben mehrere Parteien gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen und können sie sich darüber nicht innerhalb von vier Wochen einigen, so sind nach Abs. 5 der oder die von ihnen zu bestellende(n) Schiedsrichter auf Antrag einer dieser Parteien vom Gericht zu bestellen, sofern für diesen Fall keine andere Regelung vorgesehen ist. Das Gericht kann – in diesem Fall und nach dieser Bestimmung – nur von einer der Parteien, die zu einer gemeinsamen Bestellung verpflichtet sind, angerufen werden. Die anderen Parteien werden sich allerdings in solchen Fällen wohl auf Abs. 2, 3 oder 5 stützen können, weil meist kumulativ auch die Voraussetzungen einer dieser Bestimmungen erfüllt sein werden.

Abs. 6 soll einerseits eine Auffangregelung für all jene Fälle darstellen, in denen nicht vorhersehbare Probleme bei der Bestellung der Schiedsrichter auftreten. Eine Anrufung des ordentlichen Gerichts zur Bestellung eines Schiedsrichters soll daher immer dann möglich sein, wenn seine Bestellung aus welchen Gründen immer nicht innerhalb von vier Wochen erfolgen kann und keine andere Regelung vorhanden ist, die zu einer Bestellung in angemessener Zeit führen kann. Andererseits sollen damit auch die Fälle der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit erfasst werden und für diese eine möglichst flexible Lösung  geschaffen werden.

Eine § 1034 Abs. 2 dZPO entsprechende Regelung, wonach jede Partei bei Gericht beantragen kann, Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder den vereinbarten Ernennungsregeln durch Beschluss zu bestellen, wenn die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, wurde nicht vorgesehen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit soll den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, für Fälle der Mehrparteienschiedsverfahren eine kreativere und schlagkräftigere Lösung zu finden als eine Bestellung durch das Gericht. Soweit jedoch eine sittenwidrige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist ein auf dieser Grundlage ergangener Schiedsspruch ohnedies aufzuheben. Solche Konstellationen können sich bei Regelungsstreitigkeiten, also etwa bei Streitigkeiten zwischen drei Miteigentümern über die Benützung einer Liegenschaft, stellen.

Abs. 2 Z 3 greift in solchen Fällen nicht, weil dort nur der Fall geregelt ist, dass die Zahl der zu bestellenden Schiedsrichter für jede der Parteien gleich groß ist. Auch Abs. 5 kann zur Lösung solcher Konstellationen nicht herangezogen werden, weil dieser davon ausgeht, dass mehrere Personen als „Streitgenossen“ auf einer Seite stehen und diese auf einer Seite stehende Personengruppe einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bestellen hat, nicht aber auf unterschiedlichen Seiten stehende Personen sich einigen müssen.

Art. 11 Abs. 5 des Modellgesetzes und § 1035 Abs. 5 dZPO sehen vor, dass bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines weiteren Schiedsrichters, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig werden soll, das Gericht auch zu berücksichtigen hat, ob es zweckmäßig ist, einen Schiedsrichter mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien zu bestellen. Eine ausdrückliche Anführung gerade dieses Falles im Gesetzestext scheint jedoch entbehrlich.

Kommt freilich eine Partei(engruppe) ihrer Verpflichtung, einen Schiedsrichter zu bestellen erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, aber noch vor der Entscheidung erster Instanz nach, so soll es nach Abs. 7 nicht zu einer Bestellung durch das Gericht kommen, sondern der Antrag abgewiesen werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Parteienautonomie, dem gerade im Schiedsverfahren eine große Bedeutung zukommt.

Abs. 8 gibt dem Gericht Kriterien für seine Entscheidungsfindung zur Bestellung des Schiedsrichters vor.

Die Bestellung des Schiedsrichters durch das Gericht ist unanfechtbar, während gegen die Ablehnung der Bestellung ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dies deshalb, weil die Ablehnung einer Bestellung durch das Gericht ja zur Folge hat, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens nunmehr unmöglich ist.

Zu § 588:

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 12 des Modellgesetzes und § 1036 dZPO; sie weicht zwar in der Formulierung, nicht jedoch ihrem wesentlichen Inhalt nach von der geltenden Rechtslage ab. Ausdrücklich festgelegt wird aber nun, dass eine Person, die ein Schiedsrichteramt übernehmen will, alle Umstände offen zu legen hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder ihrer bedungenen Qualifikation wecken könnten. Hat der Schiedsrichter die Bestellung bereits angenommen, so sind solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen. § 1036 Abs. 1 dZPO spricht davon, dass die Offenlegung von Umständen schon dann zu erfolgen hat, wenn ein Schiedsrichteramt angetragen wird. Um klar zu stellen, dass nicht bereits dann, wenn ein Schiedsrichteramt angeboten wird, allfällige Ablehnungsgründe genannt werden müssen, sondern die Übernahme eines angetragenen Schiedsrichteramts selbstverständlich ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann, wurde eine andere Formulierung gewählt.

Abgelehnt werden kann ein Schiedsrichter also immer dann, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn die Parteien bestimmte Voraussetzungen, die der Schiedsrichter erfüllen muss, vereinbart haben und der vorgeschlagene Schiedsrichter diese nicht erfüllt. Umstände, die der Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Schiedsrichter bestellt hat oder zu dem sie an dessen Bestellung mitgewirkt hat, bereits bekannt waren, berechtigen nicht zur Ablehnung. Nur solche Umstände, die erst nach der Bestellung oder der Mitwirkung daran bekannt geworden sind, berechtigten zur Ablehnung. Die Verwendung des Begriffes „Namhaftmachung“ soll klarstellen, dass es sowohl bei der Bestellung als auch bei der Mitwirkung an der Bestellung auf die Abgabe der Erklärung, mit welcher der Schiedsrichter benannt wird, ankommt und nicht auf die Vollendung des Bestellungsakts.

Zu § 589:

Die Bestimmung regelt das Ablehnungsverfahren und entspricht im Wesentlichen Artikel 13 Modellgesetz und § 1037 dZPO. Grundsätzlich können die Parteien nicht nur das Bestellungsverfahren, sondern auch das Ablehnungsverfahren eines Schiedsrichters frei vereinbaren. Bleibt allerdings eine Ablehnung nach welchen Regeln auch immer erfolglos, so kann die ablehnende Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; es handelt sich dabei um zwingendes Recht.

Haben die Parteien kein Verfahren für die Ablehnung des Schiedsrichters vereinbart, so sieht Abs. 2 als dispositive Regelung vor, dass ein abgelehnter Schiedsrichter freiwillig – wenn auch unpräjudiziell – von seinem Amt zurücktreten oder die andere Partei seiner Ablehnung zustimmen kann (worin eine zulässige Einigung der Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes liegt). In beiden Fällen ist das Schiedsrichteramt beendet; die Regelung der weiteren Folgen für diesen Schiedsrichter bleiben dem Schiedsrichtervertragsrecht vorbehalten. Andernfalls muss das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung entscheiden.

Die Parteien können für das Ablehnungsverfahren aber auch von Abs. 2 Abweichendes, etwa die Entscheidung durch einen Dritten vorsehen. Auch diese ist freilich vor Gericht bekämpfbar, wie überhaupt eine Anrufung des Gerichts letztlich immer zulässig ist und nicht abbedungen werden kann.

Die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts ist - wie auch im Modellgesetz vorgesehen - befristet. Die Ablehnungsgründe sind innerhalb von vier Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ein Umstand, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters weckt, oder dass der Schiedsrichter nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, bekannt geworden ist, geltend zu machen. Dies hat durch schriftliche Darlegung der Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht gegenüber zu erfolgen, das darüber vorerst zu entscheiden hat.

Wenn dem bei Gericht gestellten Ablehnungsantrag nicht stattgegeben oder die Frist versäumt wurde, so ist die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe insbesondere im Aufhebungsverfahren oder im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig.

Auch während der Anhängigkeit des Verfahrens vor Gericht kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. Dies entspricht in diesem Punkt nicht dem Verfahren bei Ablehnung eines Richters. Dieser darf gemäß § 25 JN nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten, und nur dann eine begonnene Verhandlung fortsetzen, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, dass der Prozess verschleppt werden soll; eine Entscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung ist ihm jedoch keinesfalls möglich. Auch diese Prozesshandlungen sind aber als nichtig aufzuheben, wenn der Ablehnung in weiterer Folge stattgegeben wird. Die Normierung eines Fortsetzungsrechts ohne jegliche Einschränkung entspricht nach den Ausführungen der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen einem Bedürfnis der Praxis, weil andernfalls durch wiederholte Ablehnungsanträge die Fällung eines Schiedsspruchs ad infinitum verzögert werden könnte.

Von dem Ausschluss des Schiedsrichters, dessen Ablehnung vom Schiedsgericht nicht stattgegeben wurde und dessen Ablehnung dann vor Gericht betrieben wird, wurde abgesehen. Zum einen würde das bei Einzelschiedsrichtern das Schiedsgericht blockieren, zum anderen soll nicht ein möglicherweise letztlich zu Unrecht abgelehnter Richter nicht am Schiedsspruch mitwirken können. Nicht zuletzt würden dadurch aber wieder all die Probleme, die eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern mit sich bringt, aufgeworfen.

Wird nach Fällung eines Schiedsspruchs einem Ablehnungsantrag durch das staatliche Gericht stattgegeben, so stellt dies einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 4 dar. Eine ausdrückliche Regelung ist daher an dieser Stelle nicht erforderlich. Diese Verweisung auf den Aufhebungsantrag hat allerdings die Konsequenz, dass die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes nach § 611 auch dann erfolgen muss, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Schiedsrichters noch nicht ergangen ist.

Zu § 590:

Die Bestimmung regelt die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts. Sie orientiert sich an Art. 14 Modellgesetz und § 1038 dZPO. Das Amt eines Schiedsrichters endet eben nicht nur mit Aufgabenerfüllung, sondern auch dann, wenn die Parteien – egal in welchem Verfahrensstadium – dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter – ebenfalls egal in welchem Verfahrensstadium – zurücktritt. Diese Bestimmung ist zwingend und kann von den Parteien nicht abbedungen werden. Die Beendigung des Schiedsrichteramtes ist aber unabhängig und losgelöst von der Frage der wirksamen Auflösung des Schiedsrichtervertrages zu sehen.

Die Parteien können im Rahmen der Privatautonomie auch ein Verfahren für die Beendigung vereinbaren, wobei die Anrufung des Gerichts in den im Absatz 2 genannten Fällen nicht ausgeschlossen werden kann.

Ist also der Schiedsrichter entweder außer Stande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht angerufen werden, damit dieses eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes fällt. Tritt der Schiedsrichter in diesen Fällen freiwillig von seinem Amt zurück oder einigen sich die Parteien über die vorzeitige Beendigung seines Amtes oder führt das von den Parteien vereinbarte Verfahren zur Beendigung des Schiedsrichteramts, so ist eine Anrufung des Gerichts nicht vorgesehen.

Aus der Tatsache, dass ein Schiedsrichter zurücktritt, weil er abgelehnt wurde oder weil er „angeblich“ außerstande sei, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er ihnen nicht in angemessener Frist nachkomme, darf nicht geschlossen werden, dass die ihm zur Last gelegten Gründe auch wirklich vorliegen. Dies soll lediglich eine rasche Lösung in strittigen Konstellationen ermöglichen, in denen ein Schiedsrichter sonst – unter Bedachtnahme auf die Konsequenzen für den Schiedsrichtervertrag oder seinen Ruf – an einem Amt festhalten müsste, dessen Ausübung ihm durch die Anfeindungen, denen er ausgesetzt ist, ohnedies schwer fällt.

Zu § 591:

Die Bestimmung regelt die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes für das Schiedsverfahren; die Auswirkungen auf das Schiedsrichtervertragsrecht bleiben ausgespart. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung ist – unabhängig vom Grund dafür – ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt dabei nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. Endet das Amt des Schiedsrichters allerdings deshalb, weil die weitere Verfahrensführung unmöglich geworden ist, oder haben die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Amtes vereinbart, weil sie das Verfahren nicht weiter fortführen wollen, so ist kein Ersatzschiedsrichter zu bestellen, weil die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters immer unter der Voraussetzung steht, dass noch ein Verfahren durchzuführen ist.

Unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium ein Ersatzschiedsrichter bestellt wird, kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung des bisher aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten fortsetzen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine verpflichtende Neudurchführung des Verfahrens im Sinne des § 412 ZPO ist daher nicht grundsätzlich vorgesehen, steht aber im Ermessen des Schiedsgerichts. Nur dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass jedenfalls eine Neudurchführung stattzufinden hat, muss eine solche erfolgen.

Zum § 592:

Mit Abs. 1 wird in Orientierung an Art. 16 Modellgesetz und § 1040 dZPO festgehalten, dass dem Schiedsgericht grundsätzlich die Fähigkeit zukommt, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden („Kompetenz – Kompetenz“). Teil dieser Entscheidungsbefugnis ist es auch, über das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung abzusprechen, wie wohl dies nicht die einzige Voraussetzung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (eigentlich: Zulässigkeit des Schieds-Rechtswegs) ist. Liegt zur Frage der Zuständigkeit bereits eine rechtskräftige inländische oder anzuerkennende ausländische gerichtliche Entscheidung vor, so ist diese für das Schiedsgericht natürlich insoweit bindend, als – ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden müsste – eine anderslautende Entscheidung des Schiedsgerichts dem ordre public widerspricht und nicht nur im Wege der Aufhebung beseitigt werden kann, sondern auch nach § 613 in Österreich nicht zu beachten ist.

Weil nach den Grundzügen des Verfahrens das letzte Wort über die Zuständigkeit von Schiedsgericht oder staatlichem Gericht letzterem zukommt, kann ein Interesse an einer raschen gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeitsfrage bestehen. Hält sich das Schiedsgericht für zuständig, so war nach bisheriger Rechtslage ein „Zwischen-“Schiedsspruch über die Zuständigkeit nicht vorgesehen bzw. nicht anfechtbar. Eine gerichtliche Überprüfung erst anlässlich des Schiedsspruchs in der Sache läuft jedoch oft den Interessen der Parteien zuwider. Für den Fall, dass das Schiedsgericht sich dafür entscheidet, kann es nun mit „echtem“ Schiedsspruch seine Zuständigkeit aussprechen und danach – während dieser Schiedsspruch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird – mit dem Verfahren fortfahren und sogar einen Schiedsspruch fällen. Ein solcher Schiedsspruch ist aber nicht zwingend zu fällen, auch nicht über Antrag einer der Parteien. Diese Entscheidung soll im Ermessen des Schiedsgerichts liegen. In manchen Fällen wird die Zuständigkeitsfrage nicht vor der Beantwortung der Hauptfrage möglich sein.

In Abs. 2 wird für die Einrede der Unzuständigkeit sowohl zu Beginn des Schiedsverfahrens als auch während des Verfahrens („Einrede der Überschreitung der Befugnisse“) eine Frist gesetzt und somit eine Heilungsmöglichkeit im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geschaffen. In beiden Fällen ist die Einrede ohne Verzug zu erheben; für den Beginn des Verfahrens ist hier die Grenze analog zur Streiteinlassung festgesetzt („Vorbringen zur Sache“), im weiteren Verlauf des Verfahrens wird darauf abgestellt, dass die nicht mehr in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallende „Angelegenheit“ zum Gegenstand eines Sachantrags gemacht wird. Die Anknüpfung an einen „Sachantrag“ hat die Konsequenz, dass nicht schon dann, wenn diese Angelegenheit von einer Partei vorgebracht oder zu diesem Vorbringen ein Beweisanbot gestellt oder das Thema vom Schiedsgericht erwähnt wird, die Pflicht zur Rüge ausgelöst wird, sondern erst, wenn durch eine entsprechende Antragstellung (Antrag auf Zuspruch oder Abweisung) die Einbeziehung in das Verfahren deutlich wird.

Damit nicht das sonstige Verfahren blockiert wird, wird in Abs. 2 zusätzlich festgehalten, dass die Mitwirkung an der Einrichtung des Schiedsgerichts selbst nicht als Unterwerfung unter das Schiedsgericht gedeutet werden kann. Für beide Einreden gibt es einen Auffangtatbestand, der die Wiedereinsetzung ersetzt.

Zum § 593:

Mit dieser Bestimmung wird erstmals in Österreich Schiedsgerichten die Möglichkeit eingeräumt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen. Damit wird Art. 17 Modellgesetz übernommen, aber auch darüber hinaus gegangen, indem bereits die Bestrebungen der UNCITRAL Arbeitsgruppe nach einer Änderung des Modellgesetzes und die dortigen Diskussionsentwürfe bei der Ausgestaltung dieser Bestimmung berücksichtigt wurden. Dem Schiedsgericht wird nicht nur, wie dies Art.17 des Modellgesetzes vorsieht, die Befugnis eingeräumt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen zu erlassen, sondern darüber hinaus, da es Schiedsgerichten ja an der Vollstreckungsgewalt fehlt, auch deren Vollziehung durch staatliche Gerichte nach einer Überprüfung angeordnet.

Die Möglichkeit, vorläufige oder sichernde Maßnahmen beim Schiedsgericht zu erlangen, soll aber die Möglichkeit, auch vor staatlichen Gerichten einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten, nicht abschneiden, sondern diese lediglich ergänzen.

Weil es sich bei der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen um einen massiven Eingriff in die Rechte der Partei handelt, soll es den Parteien offen stehen, eine derartige Befugnis des Schiedsgerichts auch abzubedingen (opting out statt des ebenfalls denkbaren opting in). In Abs. 1 wird daher festgehalten, dass die Befugnis des Schiedsgerichts dispositiv ist. Eine Definition der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen wird nicht vorgenommen, es wird nur klargestellt, dass es sich um Maßnahmen handeln muss, die das Schiedsgericht für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiderbringlicher Schaden droht.

Mit der Wendung „vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen“ weicht der Entwurf etwas von der Formulierung des Art. 17 Modellgesetz „jeder Partei aufzuerlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen“ ab; dies aber nicht in der Absicht, den Kreis der möglichen vorläufigen oder sichernden Maßnahmen hinsichtlich der Adressaten solcher Maßnahmen auszuweiten, sondern um klarzustellen, dass es sich jeweils um eine Entscheidung des Schiedsgerichtes handelt, mag sie sich auch an eine Partei richten.

Dabei ist festzuhalten, dass das Schiedsgericht keine vorläufigen oder sichernden Maßnahmen erlassen darf, ohne den Antragsgegner zu hören (ex parte Maßnahmen). Dies entspricht der Position Österreichs, wie sie auch in den Sitzungen der UNCITRAL Arbeitsgruppe II (Schiedsgerichtsbarkeit) vertreten wird. Angesichts des Umstandes, dass mit der vorliegenden Bestimmung Schiedsgerichten erstmals die Möglichkeit zur Erlassung vorläufiger oder sichernden Maßnahmen eingeräumt wird, und dies für inländische wie auch nicht-inländische Schiedsgerichte gleichermaßen gilt, ist eine zurückhaltende legislative Vorgangsweise in diesem Punkt zudem durchaus angebracht. Dem Schiedsgericht ist es im Rahmen seiner Verfahrensleitung auf Grundlage des anwendbaren Verfahrensrechts selbstverständlich möglich, Aufträge an die Parteien (etwa vergleichbar den Aufträgen nach § 180 Abs. 2 ZPO) zu richten, denen nicht unbedingt eine Konsultation beider Parteien vorangehen muss. Die Befugnisse des Schiedsgerichtes nach dem fünften Titel sind daher unberührt. Eine ausdrückliche Anordnung ist hiefür nicht erforderlich.

Die klare Abgrenzung, ob es sich bei einer Entscheidung des Schiedsgerichtes um eine vorläufige oder sichernde Maßnahme handelt, die nur unter Gewährung beiderseitigen Gehörs erlassen werden kann, oder bloß um eine prozessleitende Verfügung, ist wichtig. Nicht zuletzt entscheidet dies darüber, ob staatliche Gerichte von den Parteien zur Vollziehung angerufen werden können oder ob eine Beteiligung staatlicher Gerichte – wenn überhaupt – nur in Form der Rechtshilfe nach § 602 des Entwurfs in Frage kommt. Es wird daher auch stets Aufgabe des Schiedsgerichtes sein, die Art der Entscheidung offenzulegen.

In Abs. 2 wird – im Interesse einer tatsächlichen „Vollstreckbarkeit“ – angeordnet, dass die vorläufigen oder sichernden Maßnahmen schriftlich zu erlassen sind. Dabei soll im Interesse der Raschheit solcher Maßnahmen zwar nicht das Quorum herabgesetzt werden, sehr wohl aber auf die Unterschrift der beisitzenden Richter verzichtet werden, wenn dies unumgänglich ist.

Da es sich bei den vom Schiedsgericht erlassenen vorläufigen oder sichernden Maßnahmen schon allein wegen ihrer notwendigen leichten Abänderbarkeit und besonderen Form der Überprüfung nicht um einen Schiedsspruch handelt, werden in Abs. 2 eigens die Form und die Art der Erlassung geregelt.

Die Vollziehung der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des Schiedsgerichts sind dem nach § 387 Abs. 2 EO zuständigen Gericht übertragen.

Im Hinblick auf die den Parteien offenstehende Rechtswahl werden konkrete Sicherungsmaßnahmen und Sicherungsmittel nicht vorgeschrieben; weil sich unter den zu vollziehenden Maßnahmen auch dem österreichischen Recht unbekannte Sicherungsmittel befinden können, wird in Abs. 3 eine Umdeutung oder Umformulierung bis hin zur Modifikation nach entsprechender Antragstellung und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgesehen.

Da auch vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts die Grenze dessen überschreiten können, was der österreichische Staat auf seinem Territorium duldet, wird mit Abs. 4 angeordnet, dass solche Maßnahmen des Schiedsgerichts analog einer Überprüfung im Aufhebungsverfahren für inländische Schiedssprüche und im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren für nicht-inländische Schiedssprüche unterzogen werden; zugleich sollen sie auf ihre Kompatibilität mit inländischen Maßnahmen überprüft werden. Es soll nicht zu einem Nebeneinander von miteinander unvereinbaren staatlichen und schiedsgerichtlichen Entscheidungen kommen. Wurde daher etwa bereits vor dem staatlichen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, so kann im Falle einer Abweisung auch durch Antragstellung beim Schiedsgericht nicht mehr bewirkt werden, dass eine inhaltliche gleichgerichtete Maßnahme vom staatlichen Gericht vollzogen wird. Eine Zurückweisung durch das staatliche Gericht, etwa weil sich dieses für örtlich unzuständig erachtet, soll hingegen keine Sperrwirkung entfalten. Es ist daher in jedem Fall die beantragte Entscheidung am Inhalt und an der begehrten Wirkung vorangehender Antragstellungen zu messen.

Die Überprüfung der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit durch staatliche Gerichte erfolgt – auch – von Amts wegen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, wonach eine Vollziehung bereits dann abzulehnen ist, wenn die Maßnahme an einem Mangel leidet, welcher etwa einen Aufhebungsgrund darstellen würde. Eine Unterscheidung, wie sie etwa in § 611 für die Anfechtungsgründe vorgenommen wird, ist für ein Eilverfahren nicht sinnvoll.

Wiewohl schon in Abs. 1 beim Schiedsgericht ex parte Maßnahmen nicht zugelassen werden und daher dem Antragsgegner bereits vor dem Schiedsgericht Gehör gewährt werden muss, besteht nach Abs. 5 auch für das vollziehende staatliche Gericht nochmals die Möglichkeit, den Antragsgegner zu hören. Tut das Gericht dies nicht, so wird analog zu § 397 EO auch hier der Widerspruch gegeben.

In Abs. 6 werden analog zu der Einstellung der Exekution die Gründe aufgezählt, aus denen auf Antrag auch das staatliche Gericht den Vollzug der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen einzustellen hat.

Zu § 594:

Die Bestimmung orientiert sich inhaltlich an Art. 19 Modellgesetz und § 1042 Abs. 3 und Abs. 4 dZPO, ist aber sprachlich anders gestaltet. Auch für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt nach Abs. 1 weitgehend Parteiautonomie. Es steht daher im freien Ermessen der Parteien, das Verfahren, sei es durch das Aufstellen eigener Regeln, sei es durch Bezugnahme auf eine Verfahrensordnung, zu regeln, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen dieses Abschnitts entgegenstehen. Das sind etwa der in Abs. 2 geregelte Grundsatz, wonach die Parteien fair zu behandeln sind und jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist, oder das in Abs. 3 festgehaltene Recht der Partei, sich durch Personen ihrer Wahl vertreten und beraten zu lassen.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über das Verfahren getroffen, so sind die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, ob zwingend oder dispositiv, heranzuziehen. Nur dann, wenn hinsichtlich einer zu lösenden Verfahrensfrage weder eine zwingende Vorschrift noch eine Vereinbarung der Parteien vorliegt und im Gesetz auch keine dispositive Regelung enthalten ist, kann das Verfahren dafür in letzter Konsequenz vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden.

Über Art. 19 Modellgesetz hinausgehend wurde, angelehnt an die deutsche Regelung, der Hinweis aufgenommen, dass das Verfahren auch durch Bezugnahme auf eine Verfahrensordnung geregelt werden kann. Darunter sind zum Beispiel die ICC-Regeln, die UNCITRAL Arbitration Rules, aber auch etwa die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung zu verstehen.

Abs. 2 entspricht § 1042 Abs. 1 dZPO. Während das Modellgesetz noch von der „Gelegenheit zur umfassenden Darlegung ihres Standpunktes“ spricht, wird hier – dem Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen folgend – von der Gewährung des „rechtlichen Gehörs“ gesprochen. Dies entspricht der modernen und vor allem auch vom EGMR geprägten Rechtsprechungstradition. Gleiches gilt für die Formulierung, dass die Parteien „fair“ zu behandeln sind. Auch dieser Begriff ist aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur entnommen und daher ausreichend determiniert. Die im Modellgesetz und auch in der dZPO angeordnete Gleichbehandlung der Parteien stellt nur einen Teilaspekt eines „fair trial“ dar.

Damit werden die bedeutsamsten Verfahrensprinzipien festgelegt. Beide sind während des gesamten Schiedsverfahrens zwingend, ihre Verletzung kann einen Aufhebungsgrund darstellen.

Die geltende Bestimmung des § 587 Abs. 1 verlangt vor Erlassung des Schiedsspruchs nicht nur die Gewährung rechtlichen Gehörs („die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören“), sondern sieht auch vor, dass der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt zu ermitteln ist. Eine entsprechende Regelung ist im Modellgesetz nicht enthalten. Sie soll auch im neuen Schiedsverfahrensrecht nicht weiter verankert werden. Es ist zwar richtig, dass das Schiedsgericht nicht ohne eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt zu haben entscheiden soll, doch hat die Bestimmung nach Angaben der Praktiker insofern zu Missverständnissen geführt, als daraus geschlossen wurde, dass auch Stoffsammlungsmängel Aufhebungsgründe für einen Schiedsspruch darstellen könnten. Dem ist jedoch nicht so: lediglich Verstöße gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens stellen einen Aufhebungsgrund dar (ua 7 Ob 265/02z).

Abs. 3 schreibt das Recht jeder Partei fest, sich im Schiedsverfahren durch eine Person ihrer Wahl vertreten oder beraten zu lassen. Vereinbarungen, wonach eine Vertretung - sei es ganz allgemein, sei es durch bestimmte Personen oder Personengruppen - ausgeschlossen ist, sind daher unzulässig und unwirksam. § 1042 Abs. 2 dZPO sieht vor, dass die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht ausgeschlossen werden darf. Eine solche Klausel ist auch nach der im Entwurf vorgeschlagenen Formulierung unzulässig. Darüber hinaus bringt die Bestimmung allgemein zum Ausdruck, dass im Schiedsverfahren das Recht besteht, sich durch Personen freier Wahl vertreten oder beraten zu lassen. Dies entspricht auch dem Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen: Es soll auch nicht möglich sein, die Vertretung durch einen Notar oder einen sonstigen Vertreter auszuschließen.

Abs. 4 übernimmt die Bestimmung des geltenden § 584 Abs. 2. Eine derartige Bestimmung war im Entwurf des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen nicht vorgesehen, weil davon ausgegangen wurde, dass die Möglichkeiten und Folgen eines Rücktritts vom Schiedsrichteramt allein nach materiellem Recht zu beurteilen seien. Die Arbeitsgruppe kam nach eingehender Diskussion überein, auch den Aspekt der „Schiedsrichterhaftung“ im Entwurf überhaupt nicht zu regeln. Die derzeitige Judikatur auf Grundlage des allgemeinen Schadenersatzrechts wurde im Grundsatz als ausreichend angesehen. Eine bloß „punktuelle“ Regelung – wie sie etwa der derzeitige § 584 Abs. 2 – vorsehe, würde mehr Verwirrung als Nutzen stiften. Im Sinne dieser Ausführungen war daher auch im Ministerialentwurf eine Regelung der „Schiedsrichterhaftung“ nicht vorgesehen.

In der Entscheidung vom 6. Juni 2005, 9 Ob 126/04a hat der OGH jedoch aus § 584 Abs. 2 ZPO eine Beschränkung der Haftung des Schiedsrichters abgeleitet. In diese Bestimmung sei zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen, doch lasse sich aus der Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten diese Bestimmung funktionslos wäre.

Auch wenn es durchaus Argumente gegen diese Auslegung des § 584 Abs. 2 gibt, wäre bei Streichung dieser Bestimmung – wie noch im Ministerialentwurf vorgesehen – der vom OGH judizierten Haftungsbeschränkung die Grundlage entzogen. Aus der Nichtregelung durch den Gesetzgeber könnte der Schluss gezogen werden, dass er eine Haftungsbeschränkung (egal welcher Art und in welchem Ausmass auch immer) gerade nicht möchte. Eine maßvolle Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechtes könnte dadurch erschwert werden.

Eine eigenständige Regelung der Schiedsrichterhaftung wäre zwar denkbar, ohne vorhergehende ausführliche Diskussion, insbesondere ohne Durchführung eines Begutachtungsverfahrens, jedoch nicht sinnvoll. Es wird daher die derzeit geltende Bestimmung im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben.

Zu § 595:

Die Bestimmung entspricht Art. 20 Abs. 1 Modellgesetz und § 1043 Abs. 1 dZPO. So wie die Parteien das Verfahren frei vereinbaren können, können sie auch den Sitz des Schiedsgerichts vereinbaren, obwohl mit dieser Vereinbarung weit reichende Konsequenzen verbunden sind. Der Sitz des Schiedsgerichts bestimmt – über die daran anknüpfende Unterscheidung in inländische oder nicht-inländische Schiedssprüche – insbesondere die Frage der Überprüfung des Schiedsspruches in einem Aufhebungsverfahren oder einem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.

Gibt es keine Vereinbarung der Parteien über den Sitz des Schiedsgerichts und haben sie dies auch nicht einer Schiedsinstitution überlassen, so kann den Sitz das Schiedsgericht bestimmen. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. Auf Grund der großen Bedeutung des Sitzes des Schiedsgerichts wird bei der Frage der Eignung des Ortes für die Parteien auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, ob die Anerkennung und Vollstreckung eines nach dem Recht des Sitzstaates ergangenen Schiedsspruchs in einem anderen Vollstreckungsstaat gewährleistet ist. Die Festlegung des Sitzes stellt auch keine bloße „Verfahrensfrage“ dar, sodass auch mit Ermächtigung der Parteien oder der Mitglieder des Schiedsgerichts diese Frage nicht vom vorsitzenden Schiedsrichter allein entschieden werden kann (§ 604 Z 1). Die an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpfte Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nicht durch einen korrespondierenden Aufhebungsgrund sanktioniert, wohl aber können sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben.

Abweichend von der Terminologie des Modellgesetzes und der dZPO stellt der Entwurf nicht auf den „Ort des Schiedsverfahrens“, sondern auf den „Sitz des Schiedsgerichts“ ab. Wie bereits zu § 577 ausgeführt, handelt es sich bei dem Sitz des Schiedsgerichts nicht zwingend um den Ort, an dem das Schiedsverfahren tatsächlich durchgehend durchgeführt werden muss. Unabhängig von dem von den Parteien oder dem Schiedsgericht vereinbarten oder festgelegten Sitz des Schiedsgerichtes kann dieses an jedem geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen. Zur Verdeutlichung sei hier angeführt, dass nicht nur die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahmen andernorts durchgeführt werden können, sondern auch die Beratung und Beschlussfassung; letzteres ist auch im „Umlauf“ möglich.

Die Möglichkeit, an jedem geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen zu setzen, ohne dass dies eine Änderung des Sitzes bedeutet, ist sachgerecht. Die örtliche Flexibilität des Schiedsgerichts ist ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit und ermöglicht es, zweckmäßig und prozessökonomisch zu agieren, ohne das Verfahrensregime oder die Aufhebungsgerichtsbarkeit mit jenem Ort zu verknüpfen, an dem auf Grund der Sachlage ein Gutteil des Beweisverfahrens wird durchgeführt werden müssen.

Zu § 596:

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 22 Modellgesetz und § 1045 dZPO. Die Parteien können auch die Sprache, die im Schiedsverfahren zu verwenden ist, vereinbaren. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, so bestimmt hierüber, wie auch bei sonstigem Fehlen von Verfahrensvorschriften, das Schiedsgericht. Die in Art. 22 Modellgesetz enthaltenen ausführlichen Vorschriften über die Verfahrenssprache scheinen überregulierend und werden daher, wie auch im Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen vorgeschlagen, nicht übernommen.

Zu § 597:

Die Bestimmung orientiert sich an Art. 23 Modellgesetz und § 1046 dZPO und regelt die Anforderungen an die Schiedsklage und deren Beantwortung. Diese entsprechen in etwa den in § 226 ZPO festgelegten Erfordernissen. Der Kläger hat ein bestimmtes Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf die sich dieses stützt, darzulegen. Eine ausdrückliche Verpflichtung, die Beweismittel zu bezeichnen, wird hingegen nicht aufgenommen, sondern diese Frage in der Form geregelt, dass die Parteien die ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder doch bezeichnen können. Damit erfolgt die Festlegung des „Streitgegenstandes“.

Die im Modellgesetz weiters vorgesehene Angabe der streitigen Punkte wurde – entsprechend dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen und dem Vorbild dZPO folgend – nicht übernommen. Es ist nicht Aufgabe des Klägers „vorsorglich“ auf allfällige Einwendungen hinzuweisen. Für eine Bestimmung des Streitgegenstandes ist Derartiges auch nicht erforderlich.

Die unterschiedliche Regelung zu § 226 erklärt sich daraus, dass nach anderen Rechtsordnungen eine wesentlich stärkere Dispositionsfreiheit der Parteien besteht. Um daher auch für ausländische Parteien die Durchführung internationaler Schiedsverfahren nach der ZPO attraktiv zu gestalten, sollte hier dem Modellgesetz folgend eine flexible Lösung gewählt werden. So kann etwa auch die Frist, innerhalb der (nach Konstituierung des Schiedsgerichts) die Klage einzubringen bzw. die Klagebeantwortung zu erstatten ist, von den Parteien frei vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird die Frist durch das Schiedsgericht bestimmt.

Abs. 2 regelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klage – vorbehaltlich anderwärtiger Vereinbarung – im Lauf des Schiedsverfahrens noch geändert oder ergänzt werden darf. Art. 23 Abs. 2 Modellgesetz sieht hiezu vor, dass jede Partei ihren Anspruch oder ihre Verteidigung während des Verfahrens verändern oder ergänzen darf, es sei denn, das Schiedsgericht hält es im Hinblick auf die verzögerte Geltendmachung für angebracht, eine solche Änderung nicht zu erlauben. Die deutsche Regelung sieht wiederum vor, dass jede Partei die Klage oder die Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen darf, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen einer nicht genügend entschuldigten Verspätung nicht zu. Die Abweichung vom Modellgesetz wird vom deutschen Gesetzgeber damit begründet, dass einerseits der Sprachgebrauch der dZPO zu berücksichtigen ist, und es andererseits im Hinblick auf § 296 Abs. 3 dZPO geboten sei, die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln an die ausdrückliche Voraussetzung zu knüpfen, dass die Verspätung nicht genügend entschuldigt werde. Die Regelung des Abs. 2 folgt dabei im Wesentlichen dem Modellgesetz. Mangels anders lautender Vereinbarung kann sowohl der Kläger seine Klage ändern oder ergänzen als auch der Beklagte sein Vorbringen (seine Verteidigung) ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.

Zu § 598:

Die Bestimmung überlässt die Frage, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt werden soll – dem Vorbild von Art. 24 Modellgesetz und § 1047 Abs. 1 dZPO folgend – dann dem Schiedsgericht, wenn nicht eine Vereinbarung der Parteien vorliegt. Der in der österreichischen Zivilprozessordnung fest verankerte Grundsatz der mündlichen Verhandlung gilt im schiedsrichterlichen Verfahren nicht. Hier haben Schriftsätze eine stärkere Bedeutung, Art. 6 EMRK gilt nur eingeschränkt. Dennoch wird – haben nicht schon die Parteien vereinbart, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden soll – das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wenn auch nur eine Partei dies beantragt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verfahren dann nur mehr mündlich geführt werden darf.

Zu § 599:

Die Bestimmung übernimmt etwas abgeändert Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 24 Modellgesetz und § 1042 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 1047 Abs. 2 und 3 dZPO. Diese – zwingende – Bestimmung legt fest, dass das Schiedsgericht über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme und deren Durchführung entscheiden darf sowie berechtigt ist, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme frei zu würdigen. Diese für das österreichische Recht völlige Selbstverständlichkeit soll im Gesetz klargestellt werden, einerseits, um in dieser Frage nicht vom Modellgesetz abzuweichen, andererseits um eine klare Regelung auch für jene Parteien zu haben, die aus einem anderem Rechtskreis kommen. So ist es etwa in den Staaten des Common Law durchaus üblich, dass die Parteien Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung mitbringen und selbst befragen, ohne dass der entscheidende Richter vorweg die Relevanz für das Beweisthema beurteilen kann.

Als weitere Ausformung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt sich die Anordnung dar, dass die Parteien von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts, wenn dieses der Beweisaufnahme dienen soll, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen sind, sowie dass alle relevanten Schriftstücke, sei es nun Vorbringen und Anträge der Parteien als auch Gutachten und sonstige Beweismittel der jeweils anderen Partei bzw. beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen sind. Diese Anordnungen, die grundsätzlich schon von der Formulierung, dass den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 594 Abs. 2), gedeckt ist, wurde aufgenommen, um auch in dieser Frage keine Abweichung vom Modellgesetz zu schaffen, die zu Missverständnisse bei ausländischen Rechtsanwendern führen könnte.

Zu § 600:

Diese Vorschrift regelt generell die Rechtsfolgen von Säumnissen der Parteien. Sie entspricht im Wesentlichen Art. 25 Modellgesetz und § 1048 dZPO. Wie das Modellgesetz sieht die Bestimmung in Abs. 1 vor, dass das Verfahren zu beenden ist, wenn der Kläger die Klage nicht fristgerecht einbringt. Das Modellgesetz und die dZPO sehen für den Fall der Versäumung der Frist zur Einbringung der Klage sinngemäß vor, dass die Fristversäumung bei „genügender Entschuldigung“ unbeachtlich ist (§ 1048 dZPO; Art. 25 Modellgesetz: „...if, without showing sufficient cause...“). Dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen folgend wurde von der Übernahme einer derartigen Bestimmung für den Fall der Versäumung der Klagseinbringungsfrist abgesehen (nicht jedoch für die in Abs. 2 des Entwurfs geregelten Fälle). Da der Kläger überdies wieder ein Schiedsverfahren einleiten kann, ist eine solche Regelung entbehrlich.

Abs. 2 regelt alle übrigen Versäumungsfälle. Übereinstimmend mit dem Modellgesetz und auch der Regelung in der dZPO wird angeordnet, dass die Säumnis des Beklagten Stellung zu nehmen oder die Versäumung einer sonstigen Verfahrenshandlung (des Klägers oder des Beklagten) auf den Fortgang des Schiedsverfahrens keinen Einfluss hat.

Klargestellt wird auch – Art. 25 lit b. Modellgesetz folgend – dass nur aufgrund der Säumnis nicht davon ausgegangen werden darf, dass das Vorbringen des Gegners für wahr zuhalten ist (vgl § 396 ZPO). Die Säumnisbestimmung ist dispositives Recht, sodass die Parteien auch vereinbaren können, dass im Fall der Säumnis auch eine Säumnisentscheidung, also ein Schiedsspruch ergehen kann. Nach geltendem Recht (§ 587 Abs. 2) wäre dies nicht möglich.

Erstattet also der Beklagte die Klagebeantwortung nicht, so ist eine Entscheidung des Schiedsgerichts, die sich ausschließlich auf die Säumnis bezieht, nicht zulässig, es sei denn, die Parteien haben derartiges vereinbart. Das Schiedsgericht hat daher über das Vorbringen des Klägers zu verhandeln, allenfalls auch Beweis aufzunehmen. Eine sofortige Entscheidung ist zwar nicht ausgeschlossen, kann aber jedenfalls nicht auf die Säumnis allein gestützt werden.

Die versäumte Verfahrenshandlung kann nachgeholt werden, wenn die Säumnis genügend entschuldigt wird.

Zu § 601:

Die Bestimmung entspricht Art. 26 Modellgesetz und § 1049 dZPO. Sie stellt klar, dass das Schiedsgericht Sachverständige bestellen und auch die Parteien auffordern kann, den Sachverständigen zu unterstützen. Die Bestimmung ist dispositiv, sodass die Parteien auch Anderes vereinbaren können. Gegen den Willen der Parteien kann das Schiedsgericht daher Sachverständige nicht hinzuziehen; den Parteien soll es freistehen, derartige Kosten zu vermeiden.

Der Sachverständige hat nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn dies eine Partei beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält. Dabei soll es den Parteien möglich sein, nicht nur selbst Fragen an den Sachverständigen zu stellen, sondern auch von eigenen mitgebrachten Sachverständigen Aussagen machen zu lassen, diese also als „sachverständige Zeugen“ aussagen zu lassen (expert witnesses).

Der bestellte Sachverständige kann von den Parteien gleich wie ein Schiedsrichter abgelehnt werden. Diese Bestimmung folgt dem Vorbild des § 1049 Abs. 3 dZPO und geht damit über das Modellgesetz, das Derartiges nicht vorsieht, hinaus. Gleich wie im gerichtlichen Verfahren soll jedoch die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen nicht angefochten werden können.

Die nur hinsichtlich der vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen mögliche Ablehnung verdeutlicht auch das Verhältnis zu den von den Parteien herangezogenen „eigenen Sachverständigen“. Diese sind letztlich Beweismittel eigenen Typs, weil sie – anders als Zeugen – auch nicht über ihre eigene Wahrnehmung, sondern über eigenes Fachwissen aussagen, sodass sich nicht die Frage ihrer Befangenheit, sondern nur der Beweiswürdigung stellt. Dies stellt eine Besonderheit des Schiedsverfahrens dar.

Die Parteien sollen nicht nur das Recht haben, eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen zu lassen, sondern auch das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Diese für den österreichischen Zivilprozess eine Selbstverständlichkeit darstellende Möglichkeit der Parteien soll auch wörtlich in den Gesetzestext Eingang finden, um hier nicht ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, scheinbar vom Modellgesetz abzuweichen. Diese Gutachten sind den sogenannten „Privatgutachten“ im Zivilprozess vergleichbar, haben also nicht die Stellung eines Sachverständigengutachtens durch einen vom Schiedsgericht bestellten unabhängigen Sachverständigen.

Zu § 602:

Die Bestimmung regelt die Unterstützung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht. Sie entspricht teilweise Artikel 27 Modellgesetz und § 1050 dZPO. Während Artikel 27 Modellgesetz nur eine gerichtliche Unterstützung der Schiedsgerichte im Rahmen der Beweisaufnahme vorsieht, sieht der Entwurf, dem deutschen Gesetz aber auch der geltenden Rechtslage folgend, vor, dass auch sonstige richterliche Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, durch das staatliche Gericht vorzunehmen sind.

Bei der Beweisaufnahme ist eine Unterstützung des Schiedsgerichts etwa erforderlich, wenn Zeugen nicht erscheinen oder die Aussage verweigern. Das Ausüben von Zwangsgewalt ist immer dem staatlichen Gericht vorbehalten. Als sonstige richterliche Handlungen, um deren Vornahme das staatliche Gericht vom Schiedsgericht ersucht werden kann, kommen etwa Ersuchen an eine andere Behörde in Betracht. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 589).

Derzeit wird in Artikel XIII EGJN auf § 37 Abs. 2 und 3 JN sowie § 40 JN verwiesen. Damit werden Rechtshilfeersuchen von Schiedsgerichten wie solche inländischer Gerichte behandelt. Die Zweckmäßigkeit dessen wird von der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen bezweifelt und daher vorgeschlagen, auf die Bestimmungen betreffend die Rechtshilfe ausländischer Gerichte zu verweisen, sodass insbesondere § 39 Abs. 2 JN (Ersuchen um Handlungen, die dem inländischen Prozessrecht unbekannt sind) zur Anwendung kommen kann. Hinsichtlich der Zuständigkeit soll auf § 37 Abs. 2 bis 5 JN verwiesen werden (§ 39a JN ist vom Verweis ausgenommen).

Ebenfalls über das geltende Recht hinausgehend wird vorgesehen, dass nicht nur das Schiedsgericht, sondern auch vom Schiedsgericht beauftragte Schiedsrichter, aber sogar die Parteien selbst, allerdings mit Zustimmung des Schiedsgerichts den Antrag bei Gericht stellen können. Damit soll die US-amerikanische Prozesskultur berücksichtigt werden, die eine stärkere Beweissammlung durch die Parteien vorsieht. Ausdrücklich eingeräumt wird ein Teilnahmerecht, aber auch ein Fragerecht des Schiedsgerichts. Die Formulierung „Schiedsgericht“ im Gegensatz zu „Schiedsrichtern“ wurde bewusst gewählt, um klarzustellen, dass das Schiedsgericht als Organ auftritt und nicht einzelne Schiedsrichter für sich beschließen können, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Die Fragen dürfen an den Zeugen jedoch nur mit Erlaubnis des Gerichts unmittelbar gestellt werden, unangemessene oder unzulässige Fragen sind vom Richter zurückzuweisen.

Die Rechtshilfe ist nicht nur inländischen Schiedsgerichten, also Schiedsgerichten mit Sitz in Österreich zu gewähren, sondern auch ausländischen Schiedsgerichten. Durch die Verweisung auf § 38 JN ist klargelegt, dass die Rechtshilfe nur dann zu gewähren ist, wenn die begehrte Handlung nach den in Österreich geltenden Bestimmungen den Gerichten obliegt und die Vornahme der Handlung auch nicht verboten ist. Die Rechtshilfe ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften durchzuführen. Der ausdrückliche Verweis auf § 289 soll im Zusammenhang mit dem festgelegten Fragerecht auch der Schiedsrichter eindeutig klarstellen, dass dies nicht zu einem unmittelbaren Fragerecht führt; keinesfalls darf daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass die sonstigen Bestimmungen über die Beweisaufnahme und insbesondere auch die Bestimmungen über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter nicht gelten würden.

§ 39a JN wurde nicht für anwendbar erklärt; eine unmittelbare Beweisaufnahme soll weder für ein inländisches noch ein ausländisches Schiedsgericht möglich sein.

Zu § 603:

Die Bestimmung enthält Regelungen zur Frage, welches materielle Recht der Entscheidung des Rechtsstreits zugrunde zu legen ist. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen Art. 28 Abs. 1 des Modellgesetzes und seiner Umsetzung im § 1051 Abs. 1 dZPO. In erster Linie ist daher das von den Parteien vereinbarte Recht heranzuziehen. Dabei wurde, was den Begriff „rules of law“ im Modellgesetz und „Rechtsvorschriften“ in der dZPO betrifft, versucht, durch die Verwendung der Wendung „Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln“ klarzustellen, dass es sich dabei nicht um Recht im Sinne von von Staaten oder vergleichbaren Organisationen gesatztem Recht handeln muss, sondern auch auf sonstige Systeme von Handlungsanordnungen verwiesen werden kann.

Was den Ausschluss einer Weiterverweisung betrifft, also die Anordnung, dass die Parteienvereinbarung – sofern nicht anderes vereinbart ist – nur die Verweisung auf das materielle Recht umfasst, nicht auch auf das Kollisionsrecht dieses Staates, so entspricht dies nicht nur den entsprechenden Bestimmungen im Modellgesetz und der dZPO, sondern nimmt auch Rücksicht darauf, dass bei derartigen Vereinbarungen typischerweise tatsächlich das materielle Recht gemeint ist.

Mit Abs. 2 wird abweichend vom Modellgesetz aber auch von der dZPO die Wahl des anzuwendenden Rechts mangels Parteienvereinbarung zur Gänze in das Ermessen des Schiedsgerichts gestellt. Dieses kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Parteien fehlt, jene Rechtsvorschriften (nicht aber Rechtsregeln) anwenden, die es für angemessen erachtet. Damit wird entgegen dem Modellgesetz nicht an eine spezielle kollisionsrechtliche Lösung angeknüpft und auch nicht die Lösung der dZPO, das Recht der engsten Verbindung anzuwenden, gewählt. Dies aus folgenden Überlegungen: Schiedsverfahren sind – so sie nicht reine Binnenfälle sind – nicht ihrer Natur nach einer bestimmten Rechtsordnung zuzuordnen. Der übliche Weg, an das IPR oder das IZPR des Forums anzuknüpfen ist daher verschlossen, weil zwar jedes Schiedsgericht aus der Sicht der betreffenden staatlichen Rechtsordnungen als „inländisch“ oder „nicht inländisch“ bezeichnet werden kann, jedoch nicht „aus sich selbst“ heraus einer bestimmten Rechtsordnung zugehört. Das zeigt sich am Besten an dem Beispiel von Schiedsgerichten, welche von verschiedenen Rechtsordnungen jeweils als „inländisch“ betrachtet werden. Dort wo verschiedene Kollisionsrechte zu gleichen Lösungen kommen oder der Sachverhalt eindeutig eine engste Verbindung aufweist, wird sich diese Lösung nicht von den anderen unterscheiden.

Wie im Modellgesetz und der dZPO wird in Abs. 3 eine Billigkeitsentscheidung durch das Schiedsgericht nur dann zugelassen, wenn sie von den Parteien ausdrücklich gut geheißen wurde. Es bedarf daher einer ausdrücklichen und nicht bloß konkludenten Ermächtigung durch die Parteien.

Zu § 604:

Die Bestimmung regelt die Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium. In Z 1 wird Art. 29 des Modellgesetzes und § 1052 der dZPO folgend, das Konsensquorum im Schiedsrichterkollegium mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die einleitende Wendung, dass dies in die Disposition der Parteien gestellt ist, kann freilich nur so aufgefasst werden, dass diese das Konsensquorum erhöhen, nicht jedoch herabsetzen können, weil eine Bestimmung, wonach die von einer Minderheit der Schiedsrichter getroffene Lösung den Ausschlag gebe, nachgerade absurd ist, die Festlegung besonderer Stimmgewichte jedoch andernfalls als verschleiert sittenwidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichtes einen Aufhebungsgrund darstellen würde.

Die Befugnis des Vorsitzenden in Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn ihn die Parteien oder die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts hiezu ermächtigt haben, wurde wiederum aus dem Modellgesetz und der dZPO übernommen und entspricht in seinem Gedankengang auch der praktikablen Lösung der ZPO für das streitige Erkenntnisverfahren.

Um nicht einzelnen Schiedsrichtern die Möglichkeit zu geben, durch ihre fehlende Anwesenheit eine Handlungsunfähigkeit des Schiedsrichterkollegiums herbeizuführen, wurde mit Z 2 eine Regelung eingefügt, die auch bei Fehlen eines oder mehrerer Schiedsrichter ohne rechtfertigenden Grund eine Abstimmung ermöglicht. Fehlen sie ohne rechtfertigenden Grund, so kann ohne sie entschieden werden. Eine solche Regelung fehlt im Modellgesetz, nicht jedoch in der dZPO, wo freilich – zumindest dem Wortlaut nach – lediglich das Fehlen eines Schiedsrichters und nicht mehrerer berücksichtigt wurde. Die vorliegende Regelung nimmt darauf Rücksicht, dass es letztlich nicht darauf ankommen kann, wie viele Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teilnehmen, sondern nur, dass bei der Abstimmung letztlich jenes Konsensquorum erzielt wird, welches auch bei Anwesenheit aller Schiedsrichter notwendig gewesen wäre. Die erforderliche Stimmenmehrheit ist daher von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Soll auf diese Art und Weise entschieden werden, so muss dann, wenn es sich um die Entscheidung über einen Schiedsspruch handelt, den Parteien die geplante Vorgangsweise mitgeteilt werden. Bei allen anderen Entscheidungen sind die Parteien erst nachträglich hievon zu verständigen.

Zu § 605:

Mit dieser Bestimmung werden der Schiedsvergleich und der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ähnlich wie in Art. 30 Modellgesetz und § 1053 dZPO geregelt, allerdings darüber hinaus verlangt, dass die Parteien auch fähig sind, über den verglichenen Gegenstand einen Vergleich zu schließen. Da nach geltendem Recht nur über einen vergleichsfähigen Gegenstand eine Schiedsvereinbarung wirksam getroffen werden kann, nach den neuen Regelungen aber jeder vermögensrechtliche Anspruch objektiv schiedsfähig ist, muss für diese Fälle eine Schranke eingezogen werden. Können sich die Parteien über den Gegenstand des Streits nicht vergleichen, so soll es bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zwar dem Schiedsgericht möglich sein eine Entscheidung zu treffen, nicht aber den Parteien über diesen „Umweg“ eine ihnen sonst nicht zukommende Dispositionsmöglichkeit eingeräumt werden.

Vergleichen sich somit die Parteien während des Schiedsverfahrens über einen vergleichsfähigen Streitgegenstand, so können sie beantragen, dass dieser Vergleich protokolliert wird oder aber als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom Schiedsgericht zu erlassen ist. In beiden Fällen darf dies das Schiedsgericht nur tun, wenn der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat gegenüber einem vom Schiedsgericht lediglich protokolliertem Vergleich den Vorteil, dass er wie ein „normaler“ Schiedsspruch vollstreckbar ist, während in manchen Rechtsordnungen Schiedsvergleiche nicht anerkannt und vollstreckt werden. Für ihn gelten daher sämtliche für Schiedssprüche geltenden Bestimmungen, er kann daher zB anders als der Schiedsvergleich mit Aufhebungsklage angefochten werden.

Trotz allenfalls eingeschränkter Exekutionsfähigkeit eines protokollierten Schiedsvergleichs soll er dennoch den Parteien offen stehen, stellt er ja zumindest in Österreich einen Exekutionstitel nach § 1 Z 16 EO dar.

Zu § 606:

Die Bestimmung regelt Form und Inhalt des Schiedsspruchs. Mit den Abs. 1 bis Abs. 4 wurden dabei im Wesentlichen die Regelungen des Art. 31 Modellgesetz und des § 1054 dZPO übernommen. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und grundsätzlich von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben. Stehen einer Unterschriftsleistung durch alle Hindernisse entgegen, etwa weil ein überstimmter Schiedsrichter seine Unterschrift verweigert, so soll es genügen, wenn die Mehrheit der Schiedsrichter unterschreibt. Dabei ist gleichzeitig am Schiedsspruch zu vermerken, um welches Hindernis es sich handelt. Die Parteien können hiezu auch anderes vereinbaren; allerdings nur eine Erhöhung des Quorums, nicht jedoch eine Verringerung.

Der Schiedsspruch ist – außer die Parteien haben anderes vereinbart – von den Schiedsrichtern zu begründen. Bei Schiedssprüchen mit vereinbartem Wortlaut erschöpft sich die Begründung in einem Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien. Im Schiedsspruch sind der Tag der Erlassung des Schiedsspruchs und – aufgrund der großen Bedeutung, die dem Sitz zukommt – auch dieser anzuführen. Der Schiedsspruch gilt dann an diesem Tag und an diesem Ort – unabhängig davon, ob er tatsächlich dort gefasst wurde – als erlassen. Den Parteien ist ein unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden. Wie bisher in § 592 Abs. 1 geregelt ist daher zB eine Zustellung durch die Post möglich. Da die Zustellung für den Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs von Bedeutung ist, empfiehlt sich die Übermittlung mittels eingeschriebenen Briefes. Die im geltenden § 592 Abs. 1 weiters vorgesehene elektronische Zustellung ist, wenn der Schiedsspruch mit einer sicheren elektronischen Signatur der Schiedsrichter versehen ist, ebenfalls weiterhin zulässig.

In Abs. 5 erfolgt eine bereits im geltenden Recht (§ 593 Abs. 2) geregelte Klarstellung im Hinblick auf § 304 Abs. 1 Z 3. Der Schiedsspruch und die Urkunden über seine Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Damit soll grundsätzlich Selbstverständliches festgehalten werden, auch um im Einzelfall Streitigkeiten darüber, ob die Zustellnachweise über die Zustellung des Schiedsspruchs an den Verfahrensgegner auch als gemeinschaftliche Urkunde der anderen Partei zu gelten haben, zu vermeiden. Neu ist, dass auch die Schiedsrichter nun einbezogen sind.

Der geltende § 593 Abs. 1 regelt die Verwahrung des Schiedsspruches und der Zustellnachweise. Diese sind entweder von der im Schiedsvertrag bezeichneten Person zu verwahren oder – fehlt eine solche oder lebt diese Person nicht mehr – die Art der Verwahrung durch die Schiedsrichter zu bestimmen. Im Zweifel sind sie bei einem Notar zu hinterlegen. Diese Bestimmung wurde – dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen folgend – nicht übernommen. Einerseits hat sich die Frage der Verwahrung bisher noch nie als problematisch dargestellt, die Verwahrung erfolgt üblicherweise ohnedies durch die Schiedsorganisation oder die Schiedsrichter (die erwähnte Hinterlegung bei einem Notar dürfte nach Angaben der Praxis totes Recht sein), andererseits könnte eine solche Vorschrift zu Missverständnissen Anlass geben, so dass etwa daraus geschlossen würde, der Schiedsspruch bräuchte zu seiner Gültigkeit die Hinterlegung bei einer bestimmten Stelle. Stattdessen soll aber die Frage der Verwahrung erörtert werden, um Klarheit zu schaffen, wer bzw. wo diese Urkunden aufbewahrt werden.

Mit Abs. 6 wird die bereits im geltenden Recht vorhandene Bestimmung des § 594 Abs. 2 ZPO über die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts übernommen, welche berücksichtigt, dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Schiedsspruch einen Exekutionstitel nach § 1 EO darstellt, und der Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am praktikabelsten durch einen entsprechenden Vermerk des Schiedsgerichts erwiesen werden kann.

Abs. 7 enthält lediglich die Klarstellung, dass die Schiedsvereinbarung durch Erlassung eines Schiedsspruchs auf ihrer Basis nicht beseitigt wird; dies ist zum einen nötig, um Überlegungen, welche in Richtung des § 595 Abs. 2 des geltenden Gesetzes gehen, abzuschneiden und zum anderen um begriffliche Verwirrungen zu vermeiden. Es ist ja durchaus denkbar, dass die Schiedsvereinbarung als solche weiter ist als der Gegenstand des Schiedsspruchs; überdies tritt etwa auch ein Kaufvertrag durch seine Erfüllung nicht außer Kraft, sondern bleibt auch nach Erfüllung als Rechtfertigung des Geschehenen aufrecht.

Zu § 607:

Der geltende § 594 Abs. 1 sieht vor, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles hat. Dies gilt natürlich nur, sofern die Parteien nicht in dem Schiedsvertrag die Zulässigkeit der Anfechtung des Schiedsspruches vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz vereinbart haben. Der bisherige Hinweis auf die – in der Praxis äußerst selten genutzte – Möglichkeit, eine zweite Schiedsinstanz zu vereinbaren, entfällt jedoch im Text; auch die ersatzweise Aufnahme einer Wendung wie „nicht mehr anfechtbare“ in den Gesetzestext wurde nicht vorgenommen. Solches könnte nämlich dahingehend missverstanden werden, dass erst das Verstreichen der Frist für den – gänzlich anders strukturierten – Aufhebungsantrag abgewartet werden müsste.

Es besteht aber grundsätzlich Übereinstimmung, dass der bisherige Regelungsinhalt des § 594 Abs. 1 über die Gleichstellung eines (im Schiedsverfahren nicht mehr anfechtbaren) Schiedsspruches mit einem Urteil schon als programmatische Klarstellung erhalten bleiben soll.

Da es sich bei dem Aufhebungsantrag eben nicht um eine Anfechtung des Schiedsspruchs im Instanzenzug sondern funktionell um eine Art Rechtsmittelklage handelt, schiebt weder die Frist zur Erhebung eines Aufhebungsantrages noch dieser selbst die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches hinaus.

Zu § 608:

Diese Bestimmung zählt – angelehnt an Art. 32 Modellgesetz und § 1056 dZPO – jene Fälle auf, in denen das Schiedsverfahren nach Abs. 1 durch Zweckerreichung (Fällung des endgültigen Schiedsspruchs) oder nach Abs. 2 aus anderen Gründen (Vereinbarung der Parteien, Abschluss eines Vergleichs) oder deshalb vorzeitig endet, weil es am Willen oder an der notwendigen Beteiligung der Parteien fehlt, das Verfahren zu führen, fortzuführen oder zu beenden. Auch in den Fällen, in denen es nicht zu einem endgültigen Schiedsspruch kommt, ist das Verfahren förmlich, nämlich durch Beschluss zu beenden. Dieser ist nicht anfechtbar.

Beendigungsgrund ist nach Z 1 das Nichteinbringen der Klage nach Konstituierung des Schiedsgerichts.

Nach Z 2 ist das Verfahren auch zu beenden, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt. Anders als nach § 237 setzt eine solche Rücknahme, egal in welchem Verfahrensstadium weder einen Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch noch die Zustimmung des Gegners voraus. Allerdings kann der Beklagte der Klagsrücknahme widersprechen. Anerkennt das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Streitbeilegung, so führt dies nicht zur Beendigung des Verfahrens. Die Klagsrücknahme ist diesfalls unzulässig.

Vereinbaren die Parteien die Beendigung des Verfahrens und teilen sie dies dem Schiedsgericht mit, so führt dies ebenfalls zum Ende des Verfahrens (Z 3).

Schließlich hat das Schiedsgericht das Verfahren auch dann zu beenden, wenn ihm (also dem Schiedsgericht) die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als einen Unterfall der Unmöglichkeit bezeichnet Z 4 die Untätigkeit der Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen. Damit soll vermieden werden, dass allzu lange ein Schwebezustand anhält, ob nun das Verfahren weitergeführt wird oder nicht. Dies ist den Schiedsrichtern nicht zuzumuten. Aber auch Unmöglichkeiten, die dem Schiedsgericht zuzurechnen sind, etwa das Nichtzustandekommen einer Einigung über den Schiedsspruch trotz schlichter Mehrheitserfordernisse führt zur Beendigung des Verfahrens.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass mit der Beendigung des Schiedsverfahrens auch das Amt der Schiedsrichter endet, diese aber noch zu Nachbereitungshandlungen wie Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien, Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, nachträgliche Kostenentscheidung und Berichtigung oder Ergänzung sowie zur Aufhebung einer erlassenen vorläufigen oder sichernden Maßnahme verhalten sind. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass im Fall einer Aufhebung des Schiedsspruchs (Beendigung nach Abs. 1) oder einer Beendigung aus anderen Gründen (Abs. 2) ein neues Schiedsgericht zu bilden ist.

Zu § 609:

Diese Bestimmung beschäftigt sich mit den Kosten des Verfahrens. Das Modellgesetz enthält hiezu keine Regelungen; § 1057 dZPO hingegen schon.

Mit Abs. 1 wird eine grundsätzliche Pflicht des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz statuiert, die Abs. 3 mit einer Pflicht zur auch betragsmäßigen Festsetzung ergänzt. Lediglich in Fällen, in denen die Parteien sich über die Beendigung des Verfahrens geeinigt haben, soll auch eine Kostenentscheidung (die möglicherweise eine wenn auch nur mehr hypothetische Entscheidung in der Sache selbst als Vorfrage benötigt) nur mehr auf Antrag erfolgen. Sonst hat das Schiedsgericht bei Beendigung durch Schiedsspruch in diesem, ist eine Kostenentscheidung dabei unterblieben oder erst nach Beendigung möglich, dann hat das Schiedsgericht hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden.

Die festgelegten Grundsätze für die Kostenentscheidung des Schiedsgericht lehnen sich an das Kostenersatzrecht des Außerstreitgesetzes und der ZPO an. Die Entscheidung hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren, insbesondere aber den Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Ersatzfähig sind alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten (vgl. § 78 Abs. 2 AußStrG und § 41 Abs. 1).

Auch wenn das Schiedsgericht seine eigene Unzuständigkeit ausspricht, soll es nach Abs. 2 doch die Möglichkeit haben, dem Kläger, der sich ja auch nicht auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes berufen kann, einen Kostenersatz aufzuerlegen. Dafür wird es schon mit der Anrufung durch den Kläger und dem Antrag des Beklagten zuständig. Stellt der Beklagte keinen solchen Antrag, so unterwirft er sich dem Schiedsgericht auch nicht im Kostenpunkt und es steht ihm frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Die Form der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist – um einerseits eine Überprüfung im Wege des Aufhebungsantrages zu ermöglichen, andererseits eine weitest gehende Vollstreckbarkeit zu sichern – der Schiedsspruch, auch wenn nur eine Kostenentscheidung ergeht oder nach Abs. 5 die Kostenentscheidung vom Schiedsspruch in der Hauptsache getrennt erlassen wird.

Zu § 610:

Mit dieser Bestimmung sollen in Übereinstimmung mit Art. 33 Modellgesetz und § 1058 dZPO die bekannten prozessualen Instrumente der Berichtigung und der Ergänzung auch für den Schiedsspruch fruchtbar gemacht werden. Ähnlich wie dies § 419 für das Urteil eines staatlichen Gerichts vorsieht, soll die Berichtigung von Rechen-, Schreib – und sonstigen Fehlern ähnlicher Art berichtigt werden können und zwar sowohl auf Antrag einer Partei als auch „von Amts wegen“ durch das Schiedsgericht.

Neu ist die Erläuterung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 2, die – so sie von den Parteien vereinbart wurde – Aufhebungsklagen oder neue Klagen aus dem Schiedsspruch verhindern soll, soweit es „nur“ um seine Interpretation geht. Eine ähnliche Regelung fehlt in der ZPO. Die Parteien können diese Möglichkeit durch Parteienvereinbarung – wie dies auch das Modellgesetz vorschlägt – vorsehen. Durch die Verwendung des engeren Begriffs „erläutern“, und nicht wie in der dZPO „auslegen“, soll verdeutlicht werden, dass das Ergebnis des Schiedsspruchs damit nicht verändert werden kann.

Ebenfalls aus dem Modellgesetz übernommen wurde die Möglichkeit, die Erlassung eines ergänzenden Schiedsspruchs zu beantragen, wenn über im Schiedsverfahren geltend gemachte Ansprüche nicht entschieden wurde. Diese Regelung ist vergleichbar mit dem Urteilsergänzungsantrag nach § 423 und soll eine vollständige Erledigung der Streitsache sicherstellen. Daher wird auch die im Modellgesetz vorgesehene Ausschlussmöglichkeit durch Parteienvereinbarung nicht in der österreichischen Regelung umgesetzt.

Weil diese drei Instrumente nicht immer scharf von einander abgrenzbar sind, werden sie im Wesentlichen gleichlaufend geregelt; in jedem Fall soll auch hier der anderen Partei stets Gehör gewährt werden, auch in den Fällen der bloßen Berichtigung.

Sowohl für die Antragstellung als auch für die Entscheidung über diese Anträge durch das Schiedsgericht sind – entsprechend dem System der österreichischen Zivilprozessordnung – Wochenfristen gesetzt. Die dem Schiedsgericht gesetzten sind aber lediglich „Soll“-Fristen, ein Nichteinhalten hat keine Konsequenzen. In manchen Fällen wird es vielmehr gar nicht möglich sein, sie einzuhalten, etwa dann, wenn die Ergänzung des Schiedsspruchs beantragt wird, und hierfür noch Beweisaufnahmen erforderlich sind. Die Fristen sind daher nur Richtwerte für die Schiedsrichter, können aber für die Frage, ob ein Schiedsrichter seinen Aufgaben in angemessener Frist nachkommt (§ 590 Abs. 2), oder als Maßstab bei allfälligen Schadenersatzansprüchen gegen die Schiedsrichter wegen „verspäteter“ Entscheidung Bedeutung erlangen.

Wird der Schiedsspruch berichtigt, erläutert oder ergänzt, so hat dies in der Form eines Schiedsspruchs zu geschehen, wobei die Berichtigung und die Erläuterung als Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs gelten. Dies bedeutet, dass auch die Anfechtungsfrist nicht neu zu laufen beginnt, sondern das Datum des ursprünglichen Schiedsspruchs ausschlaggebend ist. Der Ergänzungsschiedsspruch ist hingegen eine neuer, eigenständiger Schiedsspruch. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann nicht bei Gericht bekämpft werden.

Zu § 611:

Die Bestimmung regelt in Anlehnung an Art. 34 des Modellgesetzes und § 1059 dZPO sowie unter Berücksichtigung des geltenden Rechts (§ 595) die Aufhebungsklage.

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass nach der Beschreitung des Schiedsweges der dort geltend gemachte Anspruch nicht neuerlich in einem Verfahren vor den Gerichten geltend gemacht werden kann, sondern eine weitere Befassung mit der Sache nur mehr im Wege der Aufhebungsklage erfolgt. Die Bestimmung gilt nur für österreichische Schiedssprüche, ausländische Schiedssprüche unterliegen nicht der inländischen Aufhebungsgerichtsbarkeit, bedürfen jedoch einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in einem Exequaturverfahren.

Nach derzeitiger Rechtslage ist nur die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache selbst mit Aufhebungsklage bekämpfbar, eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, mit der es seine Zuständigkeit verneint oder mit der es seine Zuständigkeit bejaht, ist hingegen nicht anfechtbar. Nunmehr soll in der Frage der „Zuständigkeit“ oder „Unzuständigkeit“ der Gerichte oder Schiedsgerichte zur Entscheidung in einer Sache (Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges) nicht nur die Entscheidungsbefugnis des zunächst angerufenen Forums gestärkt (§§ 584, 592) werden, sondern diesem auch eine abgesonderte Entscheidung darüber ermöglicht werden. Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts – meist geht es um die Frage, ob eine gültige Schiedsvereinbarung für den vorliegenden Streitfall vorliegt – ist oftmals sehr strittig und sollte, um etwa bei Bejahung der Zuständigkeit unnötigen Verfahrensaufwand zu verhindern, vorweg vom Schiedsgericht mit sofortiger Nachprüfung durch das staatliche Gericht abschließend geklärt werden können (siehe auch die Ausführungen zu § 592).

Gleichzeitig soll auch eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung angefochten werden können. Für den Kläger kann mit einer unrichtigen Unzuständigkeitsentscheidung eine Verschlechterung seines Rechtschutzes verbunden sein, etwa wenn deshalb ein Schiedsverfahren vereinbart wurde, um eine sonst nicht mögliche Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung zu gewährleisten. Damit wird auch die Gleichstellung zwischen gerichtlichem und schiedsgerichtlichem Verfahren weiter betont.

Eine diesbezügliche Entscheidung eines Schiedsgerichtes soll auch formell als Schiedsspruch ergehen. Es wird damit auch hier sichergestellt, dass es letztlich die Entscheidung der Gerichte ist, ob eine Sache vor Gericht oder vor einem Schiedsgericht entschieden wird.

Die in Abs. 2 taxativ aufgezählten Aufhebungsgründe teilen sich in lediglich über Antrag wahrzunehmende (Z 1 bis 6) und auch von Amts wegen wahrzunehmende (Z 7 und 8) Aufhebungsgründe. Zur ersten Gruppe zählen nicht nur die Einwendungen zur über weite Strecken auch ex ante der Parteiendisposition unterliegenden Schiedsunterworfenheit (Z 1 erster Fall und Z 3) und die Einwendungen aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z 2), auf die über weite Strecken verzichtet werden kann. Auch Einwendungen wegen fehlender subjektiver Schiedsfähigkeit (Z 1 zweiter Fall), der Verletzung des zwingenden Schiedsverfahrensrechtes (Z 4), ja sogar des verfahrensrechtlichen ordre public (Z 5) und der Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 (Z 6) sollen nur über Antrag der Parteien berücksichtigt werden können. Zu den auch amtswegig wahrzunehmenden Aufhebungsgründen zählen nach dieser Einteilung nur Verstöße gegen die objektive Schiedsfähigkeit (Z 7) und den materiellrechtlichen ordre public (Z 8).

Die Aufhebungsgründe im Einzelnen:

Abs. 2 Z 1: Einen Aufhebungsgrund stellt es dar, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist oder eine Partei nach ihrem Personalstatut nicht zum Abschluss einer solchen befähigt war. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer Schiedsvereinbarung umfasst sowohl die schlichte Nichtexistenz, als auch die scheinbare Existenz derselben. Auch wenn dem äußeren Anschein nach eine Schiedsvereinbarung vorliegt, die aber ungültig ist, weil sie zB den Formvorschriften des § 583 nicht entspricht, soll ebenso wie bei völligem Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung mit Aufhebungsantrag vorgegangen werden. Wird eine Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts angefochten, so stellt das tatsächliche Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung einen Aufhebungsgrund dar.

Anstelle des Begriffs des Personalstatuts, wie ihn der geltende § 595 Abs. 1 Z 1 verwendet, wird die Formulierung des § 1059 dZPO übernommen, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Änderung führen soll.

Art 34 Abs. 2 lit a sublit i des Modellgesetzes enthält wie auch § 1059 dZPO eine kollisionsrechtliche Regelung zur Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Die Frage des Vorhandenseins einer Schiedsvereinbarung soll nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, mangels einer diesbezüglichen Regelung nach inländischem Recht beurteilt werden.

Auch in dieser Frage soll die Linie des Gesetzes, zu kollisionsrechtlichen Fragen des Schiedsvereinbarungsrechts keine Aussage zu treffen, beibehalten werden. Die Bestimmung des Modellgesetzes, die wiederum ihr Vorbild im New Yorker Übereinkommen für die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen hat, scheint auch nicht ganz ausgereift.

Dieser Aufhebungsgrund entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 595 Abs. 1 Z 1, der allerdings dem Wortlaut nach noch separat den Fall berücksichtigt, dass der Schiedsvertrag vor Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist. All dies kann aber unter den Begriff „nicht vorhanden“ subsumiert werden.

Abs. 2 Z 2: Sie umfasst einerseits den Fall, dass die Partei, welche die Aufhebung beantragt, von der Bestellung eines Schiedsrichters nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde, andererseits den Fall, dass der Antragsteller vom Schiedsverfahren als solchem nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde und daher seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte oder ihm dies aus sonstigen Gründen nicht möglich war. Dieser Aufhebungsgrund entspricht inhaltlich dem geltenden § 595 Abs. 1 Z 2, der nicht die Angriffs- und Verteidigungsmittel anführt, sondern nur von der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs spricht. Durch die neue Formulierung soll auch deutlicher hervorkommen, dass nicht jede Gehörverletzung einen Aufhebungsgrund darstellt, also etwa Mängel bei der Beweisaufnahme nicht hierunter fallen. Darüber hinaus führt diese Bestimmung des geltenden Rechts noch dem Wortlaut nach ausdrücklich an, dass es einen Aufhebungsgrund darstellt, wenn die Partei im Verfahren nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten war, obwohl sie eines solchen bedurft hätte. Dieser Mangel des Schiedsverfahrens kann aber dadurch geheilt werden, dass die Prozessführung nachträglich genehmigt wird. Dieser Fall soll selbstverständlich auch in Hinkunft einen Aufhebungsgrund darstellen. Er findet aber bereits in der Formulierung „seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte“ Deckung.

Abs. 2 Z 3: Wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, also ein aliud Gegenstand des Schiedsspruchs ist oder er ganz oder teilweise die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreitet, also er einen von der Schiedsvereinbarung nicht mehr umfassten Gegenstand entscheidet und somit über ein plus abspricht, ist er aufzuheben. Hierunter fallen aber auch die Fälle, in denen der Schiedsspruch anders oder mehr als vom Schiedsbegehren umfasst ist, zuspricht, also die Fälle des § 405. Ist eine Trennung der Aussprüche möglich, so ist nur der den Streitgegenstand oder das Begehren überschreitende Teil aufzuheben. Dem entspricht inhaltlich der geltende § 595 Abs. 1 Z 5, der aber vereinfachend davon spricht, dass das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat.

Abs. 2 Z 4: Widerspricht die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts den in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen oder einer (zulässigen) Vereinbarung der Parteien, so stellt dies einen Aufhebungsgrund dar. Dies entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem ersten Fall des geltenden § 595 Abs. 1 Z 3, der aber auch noch die Beschlussfassung erwähnt. Dass sich der Konstituierungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat, ist nicht erforderlich. Die Parteien haben das Recht, dass ein dem Gesetz oder ihrer Vereinbarung entsprechend gebildetes oder zusammengesetztes Schiedsgericht über ihre Sache entscheidet. Im Übrigen wäre es auch schwer nachzuweisen, inwieweit ein richtig gebildetes oder zusammengesetztes Schiedsgericht anders entschieden hätte. Ein solcher Fall wäre etwa auch die Teilnahme eines erfolgreich abgelehnten Schiedsrichters. Damit wurde auch der Aufhebungsgrund des geltenden § 595 Abs. 1 Z 4, mit dem die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht geltend gemacht werden kann,  übernommen. Nicht mehr geltend gemacht werden kann die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters, wenn die in § 589 dieses Entwurfs festgelegte Frist abgelaufen ist oder das dort festgelegte Verfahren nicht eingehalten wurde; ebenso nicht, wenn das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag abgelehnt hat und das Gericht nicht angerufen wurde.

Abs. 2 Z 5: Diese Bestimmung spricht den verfahrensrechtlichen ordre public an. Wurde das Verfahren in einer Weise durchgeführt, die dem ordre public widerspricht, so stellt dies einen Aufhebungsgrund dar.

Abs. 2 Z 6: Liegen Gründe vor, die bei einem Urteil eines staatlichen Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen würden, so soll dies jedenfalls in den Fällen des Vorliegens strafrechtlicher Wiederaufnahmsgründe – eingeschränkt um die Fälle der Z 6 (Auffinden einer früheren Entscheidung über die Sache) und der Z 7 (Auffinden oder Beweisbarwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel) – auch einen Aufhebungsgrund für einen Schiedsspruch darstellen. Zwar könnte ein solcher strafrechtlicher Wiederaufnahmsgrund auch als Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public angesehen werden, doch soll klarstellend eine ausdrückliche Anordnung getroffen werden.

Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3: Von Amts wegen wahrzunehmen sind der bisher in § 595 Abs. 1 Z 6 erster Fall geregelte Verstoß gegen den ordre public („wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist“) sowie das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit. Geschützt wird damit das Rechtsprechungsmonopol des Staates, ein Verstoß dagegen muss von Amts wegen wahrgenommen werden können. Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist im geltenden Recht nicht als eigener Aufhebungsgrund geregelt, sondern führte bislang zu einem Nichtschiedsspruch. Nach herrschender Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0118799) liegt nämlich bei einem Schiedsspruch über einen Streitgegenstand, dem die Schiedsfähigkeit fehlt, ein Nichtschiedsspruch und nicht ein bloß aufhebbarer Schiedsspruch vor. Die Ausgestaltung als bloßer Aufhebungsgrund hat die Konsequenz, dass derartige Mängel eines Schiedsspruches grundsätzlich nur mehr in den zeitlichen Grenzen des Aufhebungsantrages wahrgenommen werden können (siehe hiezu auch § 613).

Nach Abs. 4 ist die Aufhebungsklage aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu erheben, an dem der Schiedsspruch zugestellt wurde. Dies ist doch deutlich länger als die übliche Rechtsmittelfrist oder die Frist zur Erhebung der – funktionell verwandten – Rechtsmittelklagen, erklärt sich jedoch aus der Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die für das Schiedsverfahren typisch sind (verschiedene Sprachen, örtliche Distanz) und entspricht auch der geltenden Rechtslage. Daher wurde diese – entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, die eine vierwöchige Frist vorschlug – beibehalten.

Nicht aus dem geltenden § 595 Abs. 1 übernommen wurde Z 3 zweiter Fall, nämlich dass die Urschrift des Schiedsspruches nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend  unterschrieben worden ist, weil die Anordnung einer Aufhebung hier die falsche Konsequenz ist; ein nicht unterschriebener Schiedsspruch ist entweder gar keiner, dann kann die Feststellung seines Nichtbestehens verlangt werden, oder er gehört unterschrieben, dann ist dies durchzusetzen. Was § 595 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall, den Verstoß gegen zwingende Vorschriften, die auch nach österreichischem IPRG nicht verdrängt werden können, betrifft, so wurde dies in § 617 nur mehr für Konsumenten aufrecht erhalten, weil im Übrigen nur mehr Verstöße gegen zwingendes Recht, die in die Sphäre des ordre public reichen, zu einer Aufhebung berechtigen sollen. Ebenso wurde mit den in § 595 Abs. 1 Z 7 ZPO enthaltenen Wiederaufnahmsgründen des § 530 Abs. 1 Z 6 und 7 verfahren, weil die Wiederaufnahmegründe gemeinsam mit der langen Dauer ihrer Wahrnehmbarkeit oft mehr Rechtsunsicherheit schaffen. Für den Bereich der Konsumenten war selbstverständlich aus Anlass einer – ohnedies mehr für den Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit gedachten – Novellierung des Schiedsverfahrens das bestehende Schutzniveau nicht abzusenken.

Abs. 5 erster Satz stellt klar, dass eine Aufhebung eines Schiedsspruches die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht berührt. Wohl aber soll mit Abs. 4 zweiter Satz eine flexible Nachfolgeregelung für den geltenden § 595 Abs. 2 gefunden werden, der – ohne auf die Interessen der Parteien abzustellen – einen Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens ex lege für unwirksam erklärt, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist. Es mag aber durchaus im Interesse der Parteien liegen, weiterhin am Schiedsrechtsweg festzuhalten. Es soll daher nur mehr auf Antrag einer der Parteien zu einer Unwirksamerklärung kommen, wobei ein solcher Antrag nicht gesondert, sondern nur im Rahmen einer Aufhebungsklage gestellt werden kann. Der Antrag kann frühestens bei der Anfechtung des dritten Schiedsspruchs über denselben Gegenstand gestellt werden, aber erst auch später.

Zu § 612:

Um auch in jenen Fällen, in denen es strittig ist, ob schon ein Schiedsspruch vorliegt, oder ob es sich überhaupt um einen Schiedsspruch und nicht etwa um ein Schiedsgutachten handelt, eine Klärung zu ermöglichen, kann eine Partei – unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegt – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruches verlangen. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

Zu § 613:

Die Wahrnehmung von Verstößen gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den (materiellen) ordre public kann nicht alleine in der Hand der Parteien des Schiedsverfahrens liegen. Daher ist auch ungeachtet der Möglichkeit, dass die Parteien dies für inländische Schiedssprüche im Aufhebungsverfahren relevieren, sicherzustellen, dass Schiedssprüche, die gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den ordre public verstoßen, keine Wirkung entfalten. Während für mit solchen Mängeln behaftete nicht-inländische Schiedssprüche das Exequaturverfahren ohnedies eine unüberwindbare Hürde darstellen sollte, stellen inländische Schiedssprüche ohne weiteres bereits einen Exekutionstitel dar, können aber auch sonst (als Vorfrageentscheidung) in gerichtlichen oder anderen Verfahren relevant werden. Während die bisherige Rechtsmeinung Schiedssprüche, die objektiv nicht schiedsfähige Ansprüche zum Gegenstand haben, als „Nicht-Schiedssprüche“ ansieht, die daher jedenfalls unbeachtlich sind, ist mit der neuen Regelung in § 611 klargestellt, dass auch solche Schiedssprüche der Anfechtung unterliegen.

Wegen der verschiedenen Anlässe, in denen von solchen Schiedssprüchen Gebrauch gemacht werden kann, und der verschiedenen zur Beurteilung berufenen Behörden wäre entweder die Einleitung eines amtswegigen Aufhebungsverfahrens mit Beteiligung der Parteien vor Gericht mit allseitiger Bindungswirkung in Frage gekommen, oder die hier vorgeschlagene Inzidentalprüfung im jeweiligen Verfahren, die – ohne dass darüber eine über das jeweilige Verfahren hinaus wirkende Entscheidung ergeht – jeweils für sich den betreffenden Schiedsspruch nicht weiter beachtet. Diese Lösung erhielt letztlich auch deshalb den Vorzug, weil sie für die Parteien einen Anreiz darstellt, im Sinne einer allseitigen Klärung selbst im Aufhebungsverfahren für die Klärung dieser Fragen zu sorgen.

Zu § 614:

Mit Abs. 1 wird für ausländische Schiedssprüche im Wesentlichen auf das bestehende Exequaturverfahren nach der EO verwiesen. Ergänzend wird festgelegt, dass auch Schiedssprüche, die auf einer Schiedsvereinbarung beruhen, die zwar nicht den Formerfordernissen etwa des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen entsprechen, wohl aber den österreichischen Formvorschriften, dann (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) vollstreckbar sind, wenn sie auch nach dem Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbar ist, formgültig abgeschlossen wurden.

Die Anwendung von Art IV Abs. 1 lit b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen soll insoweit ausgeschlossen werden, als eine Vorlage der Urschrift der Schiedsvereinbarung oder einer beglaubigten Abschrift derselben nur über Aufforderung durch das Gericht, also bei Zweifel über das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung erforderlich sein soll (Abs. 2).

Zu § 615:

Die Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren (Mitwirkung bei der Bestellung oder Abberufung der Schiedsrichter) in erster Instanz soll auf die Landesgerichte konzentriert werden, um auch bei diesen und den jeweiligen Oberlandesgerichten als zweiter Instanz eine Spezialisierung und hiedurch auch eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen.

Für die Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen enthält § 593 Abs. 3 eine eigene Zuständigkeitsbestimmung, ebenso§ 602 für die Rechtshilfe.

Entsprechende Regeln für die Geschäftsverteilung (vgl §§ 32, 45 GOG) sollen auch innerhalb dieser Gerichte die Konzentration der Verfahren sichern.

Zu § 616:

Das Verfahren soll sich – so wie schon bisher – für die Aufhebungsklage und die Feststellungsklage grundsätzlich nach dem in der ZPO vorgesehenen Erkenntnisverfahren, für die übrigen Verfahren nach dem Außerstreitgesetz richten. Dem vertraulichen Charakter des Schiedsverfahrens entsprechend wurde ein über § 172 und auch über § 19 AußStrG hinausgehender Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit eingefügt.

Was die Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsverfahrens betrifft, so werden mehr Entscheidungen als bisher anfechtbar gestaltet; sowohl für während des Verfahrens ergehende (positive oder negative) Entscheidungen in der Zuständigkeitsfrage als auch für Kostenentscheidungen ist nun die Form des Schiedsspruches und damit eine Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehen.

Mit diesen erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten Hand in Hand ging der Wunsch der Praxis, das Anfechtungsrecht möglichst schlank zu gestalten, um zum einen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Schiedsverfahren selbst bereits eine Entscheidung gleichsam in erster Instanz darstelle, und zum anderen durch eine schnelle Überprüfung den Vorteil, den die deutlich beschränkten Anfechtungsgründe mit sich bringen, nicht durch den Instanzenzug zu konterkarieren. Der Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen sah daher eine „Sprungrevision“ vom in erster Instanz zuständigen Landesgericht direkt zum Obersten Gerichtshof vor. Dieser Vorschlag wurde aber nicht übernommen, weil einem schlichten Streichen einer Instanz – sei es der ersten Instanz, sei es der zweiten Instanz durch Einrichten einer „Sprungrevision“ – einerseits aus systematischen Überlegungen nicht näher getreten wird, andererseits gerade bei strittigen Sachverhaltsfragen nicht eine Tatsacheninstanz wegfallen soll.

Zu § 617:

Während das Schiedsverfahren der ZPO bisher ein allgemeines Schiedsverfahren regelt und damit auch entsprechende Schutzbestimmungen für den durchschnittlichen Rechtsunterworfenen enthält, zielt das Modellgesetz auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, bei der in weit größerem Umfang auf die Privatautonomie vertraut werden kann. Viele der für eine internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit angemessenen Bestimmungen sind jedoch schon für den durchschnittlichen Rechtsunterworfenen nicht mehr zu vertreten; umso weniger für Rechtsverhältnisse, in denen regelmäßig verdünnte Willensfreiheit besteht oder in die Personen eingebunden sind, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Mit dem stark am Modellgesetz orientierten Entwurf werden teilweise Schutzbestimmungen des bisher geltenden Schiedsverfahrens beseitigt, wie etwa die Einschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit aber auch Schutzbestimmungen zu Gunsten zwingenden Rechts. Es ist somit auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, dass zwingende Bestimmungen österreichischen Rechts, die etwa auch durch Rechtswahl nicht abbedungen werden können, nicht durch die Wahl des (Schieds)Rechtsweges umgangen werden können. In Frage kommt es, bestimmte Rechtsgebiete als objektiv nicht schiedsfähig oder bestimmte Personengruppen als subjektiv nicht schiedsfähig vom Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens auszuschließen, oder eine Rechtswahl nur bedingt für zulässig zu erklären und entsprechende Aufhebungs- sowie Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe vorzusehen, oder aber sonstige Kautelen zu treffen.

Für den Bereich der Konsumenten wird dies im Wesentlichen durch eine Beschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit auf bereits entstandene Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern in Abs. 1 einerseits und eine der Warnfunktion verpflichtete besondere Formvorschrift in Abs. 2 für alle Konsumenten (also auch für Vereinbarungen zwischen Konsumenten) andererseits zu erreichen versucht. Gleichzeitig soll als weitere Schutzvorschrift eine schriftliche Behebungspflicht des Unternehmens dafür sorgen, dass die Bedeutung und die Auswirkungen des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung dem Konsumenten deutlich werden. Um Verbraucher davor zu schützen, sich einem Schiedsverfahren mit einem Unternehmer an einem für sie nicht vorhersehbaren oder nicht leicht erreichbaren Ort stellen zu müssen, wird mit Abs. 4 sowohl eine Festlegung des rechtlichen Schiedsortes vorweg als auch eine stärkere Zusammenführung des rechtlichen mit dem tatsächlichen Schiedsort angeordnet und in Fortführung dieses Gedankens auch die Wahl eines für den Konsumenten nachteiligen Schiedsortes in Abs. 5 dergestalt ausgeschlossen, dass er sich nur einem Schiedsgericht an einem Ort stellen muss, der eine gewisse Nahebeziehung zu ihm aufweist. Ist dies nicht der Fall und erhebt der Verbraucher Klage beim staatlichen Gericht, so ist die Schiedsvereinbarung nicht zu beachten; klagt der Unternehmer beim staatlichen Gericht, so darf das Gericht die Klage wegen der Schiedsvereinbarung nur dann zurückweisen, wenn sich der Verbraucher auf sie beruft. Erhebt der Verbraucher Klage beim Schiedsgericht, so liegt darin die Berufung auf die Schiedsvereinbarung; klagt hingegen der Unternehmer beim Schiedsgericht, so darf dieses die Klage nur annehmen, wenn sich der Verbraucher auf das Verfahren einläßt. Nicht zuletzt ist in Abs. 6 dafür zu sorgen, dass die Beschreitung des Schiedsweges nicht zu einer Umgehung des Kernbestandes zwingenden österreichischen Rechts führt und der Inhalt des § 595 Abs. 1 Z 6 – soweit er nicht ohnedies bereits in § 611 Abs. 2 Z 8 eingeflossen ist – zumindest für Verbraucher aufrecht erhalten bleibt, ebenso wie die Regelung des § 595 Abs. 1 Z 7, soweit sie nicht durch § 611 Abs. 2 Z 6 Deckung findet.

Zu § 618:

Da auch für Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG das bisher geltende Rechtsschutzniveau nicht unterschritten werden soll, müssen die bisher in § 595 Abs. 1 Z 6 und 7 enthaltenen, aber nicht in § 611 des Entwurfs übernommenen Aufhebungsgründe als Sonderbestimmungen weiter in Kraft bleiben, aber auch die weiteren für Konsumenten geltenden Schutzbestimmungen übernommen werden. Gerade in Arbeitsrechtssachen ist der Schutz zwingenden Rechts unabdingbar.

Zu Artikel IV (§ 9 ASGG):

Die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen wird mit diesem Entwurf konzentriert (vgl § 615). Dies wurde zum Anlass genommen, auch die nach wie vor bestehende besondere sachliche Zuständigkeit der Landesgerichte in Arbeits- und Sozialrechtssachen (nunmehr: des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für das gesamte Bundesgebiet) zentral in der ZPO bei den Verfahrensbestimmungen zum Schiedsverfahren zu regeln.

Zu Artikel V (§§ 32 und 45 GOG):

Mit § 615 wurde die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren in erster Instanz für das ganze Bundesgebiet auf das HG Wien (und für Arbeitsrechtssachen: auf das ASG Wien) konzentriert. Die hier getroffenen Regeln für die Geschäftsverteilung sollen – um eine entsprechende Spezialisierung sicherzustellen – auch innerhalb dieser Gerichte die Verfahren konzentrieren.

Zu Art. VI:

Mit der Übernahme des Regelungsinhalts des bisherigen § 578 ZPO (in Verbindung mit § 599 Abs. 2  ZPO und Art. XII EGZPO) in das Richterdienstgesetz wird klargestellt, dass es sich dabei um eine dienstrechtliche Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keine Mangelhaftigkeit des Schiedsverfahrens begründet.

Zu Artikel VII (In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung):

Das neu gestaltete Schiedsverfahrensrecht soll mit 1.7.2006 in Kraft treten. Damit es aber nicht in bereits anhängigen Schiedsverfahren zu einer Änderung des anwendbaren Rechts kommt, die nicht nur reines Verfahrensrecht, sondern auch damit eng verbundene Fragen des materiellen Rechts betrifft, sind diese, und damit auch die mit ihnen verbundenen gerichtlichen Verfahren, noch nach den bestehenden Vorschriften zu Ende zu führen. Auch die noch vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sollen nicht einem geänderten und daher nicht vorhersehbaren Regime unterworfen werden. Die bisher geltenden Formvorschriften sind daher weiterhin auf alle vor dem In-Kraft-Treten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen der Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Die in 54 UBG vorgesehene Regelung zum Umfang der Handlungsvollmacht, die mit der Reform des Handelsgesetzbuchs vorgenommen wird und daher im neuen UGB erhalten ist, gilt daher auch nur für nach dem In-Kraft-Treten des UGB mit 1.1.2007 geschlossenen Schiedsvereinbarungen. Gleiches gilt für die §§ 617 und 618 sowie die Fragen der objektiven Schiedsfähigkeit.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Artikel XIII.

 

Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.

Art. XIII wird aufgehoben

Artikel II

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

Artikel XIV.

Artikel XIV.

(1) Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen:

(1) Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen:

           1. und 2. ...

           1. und 2. unverändert

           3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577 Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlußbriefes, der die Bestimmung enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von amtswegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, daß die im Absatz 1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, daß Ausländer, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1, Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlußbriefes unterworfen werden.

           3. beide Teile müssen sich in einem dem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines Schlußbriefes, der die Bestimmung enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag oder von amtswegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, daß die im Absatz 1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, daß Ausländer, auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1, Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlußbriefes unterworfen werden.

(2) bis (4) unverändert

(2) bis (4) unverändert

Artikel XVII.

Artikel XVII.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 587 bis 599 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.

Artikel III

Änderung der Prozessordnung

Vierter Abschnitt.

Vierter Abschnitt

Schiedsrichterliches Verfahren.

Schiedsverfahren

Schiedsvertrag.

Erster Titel

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

§ 577. (1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle (Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

§ 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.

 (2) In einem Schiedsvertrag kann auch wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden sollen.

(2) §§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.

 (3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.

(3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.

 

Gerichtliche Tätigkeit

§ 578. Richterliche Beamte dürfen, solange sie im richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht annehmen.

§ 578. Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.

 

Rügepflicht

§ 579. Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten.

§ 579. Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.

 

Empfang schriftlicher Mitteilungen

§ 580. Wenn in dem Schiedsvertrage weder die Schiedsrichter benannt, noch eine Bestimmung über die Zahl und Ernennung der Schiedsrichter enthalten ist, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Diese haben einen Obmann zu wählen.

§ 580. (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.

 

(2) Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.

 

Zweiter Titel

 

Schiedsvereinbarung

 

Begriff

§ 581. (1) Wer zufolge eines Schiedsvertrages die Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, kann von dem Gegner oder, wenn die Bestellung des Schiedsrichters einem Dritten obliegt, von jeder der Parteien aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichter zu bestellen und hievon der auffordernden Partei Mittheilung zu machen. Eine gleiche Aufforderung ist dann zulässig, wenn der auf Grund des Schiedsvertrages bereits bestellt Schiedsrichter die Annahme des Schiedsrichteramtes oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, wenn er stirbt, mit Erfolg abgelehnt wird, oder aus einem anderen Grunde wegfällt.

§ 581. (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.

(2) Hat auch die auffordernde Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, so hat sie mit ihrer Aufforderung die Anzeige zu verbinden, welche Person sie selbst zum Schiedsrichter bestellt hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

(3) Diese gegenseitigen Aufforderungen und Anzeigen können durch die Post oder einen Notar vorgenommen werden.

 

(4) Die zur Bestellung eines Schiedsrichters berufene Person ist an die von ihr vorgenommene Bestellung gebunden, sobald der Gegner oder eine der Parteien die Anzeige dieser Bestellung erhalten hat.

 

 

Schiedsfähigkeit

§ 582. (1) Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur Antragstellung sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder der beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.

§ 582. (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

(2) Der über den Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

 

Form der Schiedsvereinbarung

§ 583. (1) Können sich die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im §. 582 bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete.

§ 583. (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

(2) Gleiches hat dann zu geschehen, wenn:

(2) Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

           1. bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen Vertrage zurücktritt, oder wenn

 

           2. ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß § 582 vom Gericht bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert.

 

(3) Wenn der Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären soll, so beschaffen ist, dass er die schiedsrichterliche Erledigung der sich in Zukunft aus diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam ist.

(3) Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.

 

Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

§ 584. (1) Über einen im Sinne des §. 583 gestellten Antrag ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.  Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über einen gemäß §. 582 gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen auch von dem Vorsteher des Gerichtshofes oder von einem seitens des Vorstehers beauftragten Richter gefällt werden.

§ 584. (1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(2) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien, unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

(2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

 

(3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

 

(4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

 

(5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.

 

Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

§ 585. Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit keine Anwendung, als im Schiedsvertrage oder in einer dem Abschluss des Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt ist.

§ 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.

 

Dritter Titel

 

Bildung des Schiedsgerichts

 

Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 586. (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und 20 Jur.-Norm).

§ 586. (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Eine Partei, welche einen Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt geworden ist.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

Verfahren vor den Schiedsrichtern.

Bestellung der Schiedsrichter

§ 587. (1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.

§ 587. (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.

(2) Wenn sich eine Partei in die Verhandlung vor den Schiedsrichtern nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

(2) Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes:

 

           1. In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.

 

           2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.

 

           3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.

 

           4. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

 

           5. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

 

(3) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und

 

           1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder

 

           2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder

 

           3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht,

 

so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

 

(4) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft.

 

(5) Können sich mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

 

(6) Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt.

 

(7) Wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist, ist der Antrag abzuweisen.

 

(8) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.

 

(9) Gegen eine Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Ablehnungsgründe

§ 588. Die Schiedsrichter dürfen die Parteien, sowie die Zeugen und Sachverständigen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, nur unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere Personen Zwangsmittel anwenden oder Strafen verhängen.

§ 588. (1) Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

 

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind.

 

Ablehnungsverfahren

§ 589. (1) Von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richterliche Handlungen, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, werden auf Ersuchen der Schiedsrichter von dem zuständigen staatlichen Gerichte vorgenommen. Im Zweifel ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Handlung vorgenommen werden soll oder der Beweis aufzunehmen ist.

§ 589. (1) Die Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.

(2) Das ersuchte Gericht hat dem Ersuchen zu entsprechen, sofern dasselbe nicht gesetzlich unzulässig ist. In Ansehung einer Beweisaufnahme stehen diesem Gerichte insbesondere auch die Entscheidungen zu, welche für den Fall der Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem erkennenden Gerichte oder dem Processgerichte vorbehalten sind.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.

 

(3) Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

 

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

§ 590. Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist.

§ 590. (1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

 

(2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und

 

           1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,

 

           2. sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder

 

           3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.

 

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

(3) Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.

 

Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

§ 591. (1) Wenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen ist, so haben die Schiedsrichter dies den Parteien bekannt zu geben.

§ 591. (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584).

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.

 

Vierter Titel

 

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

 

Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

§ 592. (1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.

§ 592. (1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

(2) Diese Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann.

(2) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.

 

(3) Auch wenn eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch fällen.

 

Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen

§ 593. (1) Die Urschrift des Schiedsspruches ist nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen von der im Schiedsvertrage bezeichneten Person zu verwahren. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung oder ist der benannte Verwahrer verstorben, so haben die Schiedsrichter die Art der Verwahrung zu bestimmen. Im Zweifel sind diese Schriftstücke bei einem Notar des Bezirkes zu hinterlegen, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hatte.

§ 593. (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiderbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern.

(2) Die Urschrift des Schiedsspruches, sowie die Zustellungsbeurkundungen haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten.

 (2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 606 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.

 

(3) Auf Antrag einer Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist, eine solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.

 

 (4) Das Gericht hat die Vollziehung einer Maßnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn

 

           1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2, § 617 Abs. 6 und 7 oder § 618 darstellen würde;

 

           2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung darstellen würde;

 

           3. die Vollziehung der Maßnahme mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar ist;

 

           4. die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischen Rechts beantragt wurde.

 

(5) Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von § 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394 EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.

 

(6) Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn

 

           1. die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Maßnahme abgelaufen ist;

 

           2. das Schiedsgericht die Maßnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat;

 

           3. ein Fall von § 399 Abs. 1 Z 1 bis 4 EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen;

 

           4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde, welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht.

 

Fünfter Titel

 

Durchführung des Schiedsverfahrens

 

Allgemeines

§ 594. (1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles, sofern die Parteien in dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz vereinbart haben.

§ 594. (1) Vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.

(2) Der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen.

(2) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

 

(3) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

 

(4) Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.

Aufhebung des Schiedsspruches

Sitz des Schiedsgerichts

§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben,

§ 595. (1) Die Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

           1. wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung des Schiedsvertrages nicht fähig war;

 

           2. wenn der Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten war, sofern nicht im letzten Fall die Prozessführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt worden ist;

 

           3. wenn gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist;

 

           4. wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist;

 

           5. wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat;

 

           6. wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann;

 

           7. wenn die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann.

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden ist.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.

 

Verfahrenssprache

§ 596. (1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte anzubringen.

§ 596. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

(2) Sie ist, wenn sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

 

(3) Im Falle des §. 595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

 

 

Klage und Klagebeantwortung

§ 597. Über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

§ 597. (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.

 

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.

 

Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren

§ 598. (1) Auf die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586, 592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrag, noch im Wege einer anderen Vereinbarung verzichtet werden.

§ 598. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.

(2) Haben beide Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 verzichten.

 

 

Verfahren und Beweisaufnahme

§ 599. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§ 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.

§ 599. (1) Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen.

(2) Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867,  RGBl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.

(2)  Die Parteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

(3)  Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.

 

Versäumung einer Verfahrenshandlung

 

§ 600. (1) Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

 

(2) Versäumt es der Beklagte nach § 597 Abs. 1  binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

 

Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

 

§ 601. (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht

 

           1. einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;

 

           2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.

 

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.

 

(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

Gerichtliche Rechtshilfe

 

§ 602. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. § 37 Abs. 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. § 289 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Sechster Titel

 

Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

 

Anzuwendendes Recht

 

§ 603. (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

 

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

 

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

 

Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

 

§ 604. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:

 

           1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

 

           2. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen.

 

Vergleich

 

§ 605. Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen, so können sie beantragen, dass

 

           1. das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt; es reicht aus, wenn das Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird;

 

           2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 606 zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch zur Sache.

 

Schiedsspruch

 

§ 606. (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht.

 

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.

 

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.

 

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.

 

(5) Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.

 

(6) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.

 

(7) Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht außer Kraft.

 

Wirkung des Schiedsspruchs

 

§ 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

 

Beendigung des Schiedsverfahrens

 

§ 608. (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.

 

(2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn

 

           1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen;

 

           2. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;

 

           3. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;

 

           4. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.

 

(3) Vorbehaltlich der §§ 606 Abs. 4 bis 6, 609 Abs. 5, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.

 

Entscheidung über die Kosten

 

§ 609. (1) Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 608 Abs. 2 Z 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt.

 

(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist.

 

(3) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen.

 

(4) In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach § 606 zu erfolgen.

 

(5) Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

 

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

 

§ 610. (1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,

 

           1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;

 

           2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;

 

           3. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.

 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.

 

(3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.

 

(4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 1 kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.

 

(5) § 606 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.

 

Siebenter Titel

 

Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

 

Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

 

§ 611. (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.

 

(2) Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn

 

           1. eine         gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;

 

           2. eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte;

 

           3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft dieser Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;

 

           4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht;

 

           5. das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;

 

           6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;

 

           7. der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;

 

           8. der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

 

(3) Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

 

(4) Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

 

(5) Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.

 

Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

 

§ 612. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

 

Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

 

§ 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

 

Achter Titel

 

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche

 

§ 614. (1) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 583 als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.

 

(2) Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art IV Abs. 1 lit b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.

 

Neunter Titel

 

Gerichtliches Verfahren

 

Zuständigkeit

 

§ 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz das Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

 

(2) Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien für die in Abs. 1 genannten Verfahren zuständig; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs. 1 ASGG jedoch das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

 

Verfahren

 

§ 616. (1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

 

(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.

 

Zehnter Titel

 

Sonderbestimmungen

 

Konsumenten

 

§ 617. (1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

 

(2) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht enthalten.

 

(3) Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen.

 

(4) In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

 

(5) Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, und hat der Verbraucher weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Verbraucher darauf beruft.

 

(6) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist,

 

           1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder

 

           2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

 

(7) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs. 3 nicht erteilt wurde.

 

Arbeitsrechtssachen

 

§ 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 7 sinngemäß.“

Artikel IV

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) und (1a) ...

§ 9. (1) und (1a) unverändert

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(3) ...

(3) unverändert

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) und (1a) ...

§ 9. (1) und (1a) unverändert

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(3) ...

(3) unverändert

Artikel V

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

§ 32. (1) bis (6) ...

§ 32. (1) bis (6) unverändert

 

(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.

§ 45. (1) und (2) ...

§ 45. (1) und (2) unverändert

 

(3) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.

Artikel VI

Änderung des Richterdienstgesetzes

Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung

§ 63. (1) bis (4) ...

§ 63. (1) bis (4) unverändert

(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig.

(5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.

(6) ...

(6) unverändert

§ 173. (1) bis (38) ...

§ 173. (1) bis (39) unverändert

 

(40) § 63 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Artikel VII

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

 

(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

 

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

 

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.