Vorblatt
Probleme und
Ziel des Vorhabens:
Das in seinen
Grundzügen aus dem Jahr 1895 stammende Schiedsverfahrensrecht entspricht trotz
seiner Änderungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr den
Anforderungen an eine zeitgemäße, insbesondere der internationalen
Handelsschiedsgerichtsbarkeit verpflichtete Regelung des Schiedsverfahrens.
Es soll daher ein
modernes, vor allem an das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
angepasstes Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, das insbesondere auch
geeignet ist, über das internationale Handelsschiedsverfahren hinaus ohne
Unterschied nationale und internationale Schiedsverfahren zu regeln.
Grundzüge:
Die bestehenden
Regelungen sollen im Wesentlichen dem UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet werden.
Alternativen
der Problemlösungen:
Es bestehen keine
Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Reformziele in
gleicher Weise erreichbar wäre.
Kosten:
Die
vorgeschlagenen Regelungen führen zu keinen Mehrbelastungen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Vorschriften der
Europäischen Union werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen sollen den Wirtschaftsstandort Österreich dadurch
stärken, dass sie Österreich zu einem attraktiven Schiedsort machen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Aspekte der
Deregulierung:
Keine.
Kompetenz:
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
I.
Reformbedarf
Die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren stammen im
Wesentlichen noch aus 1895, also der Stammfassung der Zivilprozessordnung. Eine
größere Reform wurde 1983 mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unternommen, die
darauf hinzielte, unter Berücksichtigung der internationalen Rechtslage die das
schiedsrichterliche Verfahren regelnden Bestimmungen zu verbessern, um
Österreich als Austragungsort internationaler Schiedsverfahren attraktiver zu
machen. Damals wurden vor allem die starre Schriftform für die
Schiedsvereinbarung gelockert, bei Fehlen von Anknüpfungspunkten für die
Zuständigkeit ein örtlich zuständiges Gericht für die Bestellung eines
Schiedsrichters bestimmt, Vereinfachungen bei der Erforderlichkeit der
Unterschrift aller Schiedsrichter auf Ausfertigungen und Urschriften des
Schiedsspruchs sowie der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
vorgenommen und die Aufhebungsbestimmungen neu gestaltet.
Etwa zwei Jahre
nach dieser Reform in Österreich wurde am 21. Juni 1985 von der Kommission der
Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht das UNCITRAL-Modellgesetz
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit angenommen. Dieses
Modellgesetz hat zwar nur den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung an die
nationalen Gesetzgeber, es soll aber der Harmonisierung und Vereinheitlichung
der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit dienen.
Mit den
Vorarbeiten zum UNCITRAL-Modellgesetz beschäftigte sich eine Arbeitsgruppe, in
der Experten aus einer Vielzahl von Ländern und auch die auf dem Gebiet des
Schiedsgerichtswesens maßgeblich tätigen internationalen Organisationen wie ICC
(Internationale Handelskammer), ICCA (International Council for Commercial
Arbitration), IBA (International Bar Association) und ILA (International Law
Association) teilnahmen.
Dieses
Modellgesetz wurde in der Folge von einer großen Anzahl von Staaten rezipiert.
Insbesondere orientierte sich auch die in Deutschland 1998 beschlossene Reform
des Schiedsverfahrensrechts ganz wesentlich an den Vorgaben des Modellgesetzes,
das sich zunehmend zu einer Art „Internationalen Standard“ entwickelt hat.
Solchen Standards kommt gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr immer größere
Bedeutung zu. Es soll daher ein zeitgemäßes, vor allem am Modellgesetz
orientiertes österreichisches Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, um die
Stellung Österreichs als Schiedsort noch attraktiver zu machen.
II.
Grundlagen des neuen Schiedsverfahrensrechts:
Der Entwurf
orientiert sich in erster Linie an dem Entwurf eines neuen
Schiedsverfahrensrechts, der das Ergebnis der Arbeiten einer Arbeitsgruppe im
Rahmen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen ist.
Diese von Dekan o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger initiierte und
von Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer geleitete und aus hochqualifizierten
Praktikern bestehende Arbeitsgruppe hat einen Vorschlag für eine umfassende
Neuregelung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts samt Erläuterungen
ausgearbeitet.
Mitglieder dieser
Arbeitsgruppe waren neben dem Vorsitzenden Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer
(Wien/Zürich) Univ.-Ass. Dr. Ulrike Frauenberger (Wien), Univ.-Prof. Dr. Ulrich
Haas (Mainz), RA Hon.-Prof. Dr. Kurt Heller, Mitglied des VfGH und Mitglied des
Präsidiums des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich
(Wien), Hon.-Prof. Dr. Gerold Herrmann, Mitglied des Präsidiums des
Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), RA Dr.
Christoph Liebscher (Wien), DDr. Werner Melis, Obmann des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wien), Dr. Kurt Neuteufel,
Mitglied des Präsidiums des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich (Wien), Dekan o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter
H. Rechberger,
RA Univ.-Prof. Dr. Hubertus
Schumacher (Innsbruck) und Univ.-Prof. Dr. Gerhard Walter (Bern). Auch das
Bundesministerium für Justiz war durch Mag. Hartmut Haller und Dr. Maria Wais
als Mitarbeiter sowie durch Dr. Barbara Kloiber als Leiterin der für das
Zivilverfahrensrecht und damit auch die Reform des Schiedsverfahrensrechts
zuständigen Abteilung vertreten.
Diese
Arbeitsgruppe hat sich die Neufassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts
auf Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes zur Aufgabe gestellt. Dabei wurden
das Modellgesetz grundsätzlich diskutiert, aber auch sämtliche
Einzelbestimmungen analysiert und die Vorgaben des Modellgesetzes möglichst
stimmig in das österreichische Recht übernommen. Auch die Überlegungen im
deutschen Reformprozess wurden berücksichtigt und ebenso andere ausländische
Vorbilder in die Diskussion einbezogen. Der Entwurf der Arbeitsgruppe des
Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen wurde –
versehen mit Erläuterungen von Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer – als Band XXVII
der Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und
Urkundenwesen publiziert. Zu diesem liegt bereits als Diskussionsbeitrag die in
der Schriftenreihe Internationalrechtliche Studien – Beiträge zum
Internationalen Privatrecht, zum Einheitsrecht und zur Rechtsvergleichung als
Band 35 veröffentlichte Dissertation von Dr. Alexander v. Saucken, Die Reform
des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf der Basis des
UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(2004), vor.
Die Ergebnisse der
Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und
Urkundenwesen wurden unter Berücksichtigung der zu diesem Entwurf erstatteten
Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, die von den RAen
Dr. Michael Kutschera, Dr. Andreas Reiner und Dr. Elisabeth Scheuba
ausgearbeitet wurde, dem Ministerialentwurf im Wesentlichen zugrunde gelegt.
Nach Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens wurde der Entwurf
unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen nochmals überarbeitet.
III.
Wesentliche Inhalte
Der Abschnitt
über das Schiedsverfahren gliedert sich in zehn Titel; dabei bilden
die ersten acht Titel die Struktur des Modellgesetzes ab, das sich in
„Allgemeine Bestimmungen“, „Schiedsvereinbarung“, „Bildung des
Schiedsgerichts“, „Zuständigkeit des Schiedsgerichts“, „Durchführung des
schiedsrichterlichen Verfahrens“, „Schiedsspruch und Beendigung des
Verfahrens“, „Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch“ und „Anerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen“ gliedert. Daran schließen Titel zum
„Gerichtlichen Verfahren“ und „Sonderbestimmungen für Konsumenten“ an.
Der vorliegende
Entwurf sieht, wie auch der Vorschlag der Arbeitsgruppe des
Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, ein einheitliches
Gesetz für Handelsschiedsverfahren und sonstige (nationale und internationale)
Schiedsverfahren vor und geht damit über den Anwendungsbereich des
UNCITRAL-Modellgesetzes hinaus, das nur die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit regelt. Damit bleibt der Entwurf bei der
derzeitigen Konzeption des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens,
das ebenfalls keine Differenzierung in dieser Beziehung vorsieht. Sondervorschriften
für besonders schützenswerte Verkehrskreise, wie Verbraucher, betreffen
nur wenige Regelungsbereiche und werden in einem eigenen Titel zusammengefasst.
Auch eine Differenzierung in nationale und internationale Schiedsverfahren
scheint nicht zeitgemäß und auch nicht erforderlich. Abgesehen von der
Problematik, ein internationales Schiedsverfahren von einem nationalen
Schiedsverfahren abzugrenzen, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich.
Neu geregelt wurde
die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen: Grundsätzlich sollen alle
vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören,
Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können. Die geltende Rechtslage, die
darauf abstellt, ob die Parteien über den Gegenstand des Streits einen
Vergleich abzuschließen fähig sind, wird für nicht vermögensrechtliche
Ansprüche beibehalten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich eines
schiedsgerichtlichen Verfahrens sind allerdings familienrechtliche und
wohnrechtliche Ansprüche.
Hinsichtlich der Form
der Schiedsvereinbarung geht der Entwurf den (bereits mit der
Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeschlagenen) Weg, die Schriftformerfordernisse
für die Schiedsvereinbarung in Anlehnung an das Modellgesetz und in
Orientierung an das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche so zu regeln, dass eine
Schiedsvereinbarung sowohl in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten
Schriftstück als auch in zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken
enthalten sein kann, wobei die Form der Kommunikation der Parteien natürlich
nicht auf Papier als Trägermaterial beschränkt sein soll, sondern jede Form der
Nachrichtenübermittlung, soweit sie einen Nachweis der Vereinbarung
sicherstellt, zugelassen wird. Nimmt ein diesen Formerfordernissen
entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung
enthält, so begründet auch dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme
dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des
Vertrages macht.
Zudem wurde auch
berücksichtigt, dass es in der Praxis nicht nur häufig zu Formmängeln der
Schiedsvereinbarung kommt, sondern sich Probleme auch aufgrund der von § 1008
ABGB geforderten schriftlichen Spezialvollmacht zum Abschluss eines
Schiedsvertrages ergeben. Die Erteilung einer solchen im internationalen
Bereich als Gültigkeitsvoraussetzung für Schiedsvereinbarungen nicht üblichen
schriftlichen Spezialvollmacht ist für Kaufleute im Rahmen ihres
Handelsbetriebes ohnedies nicht notwendig (Art. 6 Nr. 10 EVHGB bzw.
in Hinkunft §§ 49 und 54 UGB). Neu geregelt wird aber, dass die von einem
Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht auch die Vollmacht zum Abschluss einer
Schiedsvereinbarung in den von der Handlungsvollmacht gedeckten Bereichen
umfasst.
Das Verhältnis
des staatlichen Gerichts zum Schiedsgericht wurde im Wesentlichen in
Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage geregelt. Neu aufgenommen wurde
allerdings eine echte „Schiedshängigkeit“, welche die Anrufung staatlicher
Gerichte ausschließt, in ihrem Gefolge freilich auch die Möglichkeit, dass
dann, wenn im Schiedsverfahren die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet
wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichts in angemessener Dauer nicht zu
erlangen ist, das staatliche Gericht angerufen werden kann. Eine solche
Regelung erscheint auch insofern erforderlich, als die derzeit noch mögliche
negative Feststellungsklage (Feststellung, dass zwischen den Parteien keine
Schiedsvereinbarung besteht) nun entfallen soll.
Mit der Frage der Zuständigkeit
und der Anrufung des allenfalls unzuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts
beschäftigen sich mehrere Bestimmungen. Wird eine Klage vom Gericht oder vom
Schiedsgericht wegen der Unzulässigkeit des jeweiligen Rechtsweges
rechtskräftig zurückgewiesen, so soll dann, wenn die Klage unverzüglich auf dem
richtigen Rechtsweg erhoben wird, der Anspruch nicht verjährt sein, sondern die
neue Klage lediglich als Fortsetzung des bisherigen gerichtlichen (sei es
schiedsgerichtlichen oder staatsgerichtlichen) Verfahrens gelten.
Zu Fragen der Bildung
des Schiedsgerichts, der Bestellung der Schiedsrichter und zur Ablehnung
enthält der Entwurf umfassende Regelungen. Gleiches gilt für Fragen der Durchführung
des Schiedsverfahrens. In beiden Fällen handelt es sich vorwiegend um
dispositives Recht, die Parteien können meist auch anderes vereinbaren.
Völlig neu sind
die Möglichkeit der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch
das Schiedsgericht sowie die Möglichkeit für das Schiedsgericht, über seine
(Un)Zuständigkeit mit selbstständig anfechtbarem Schiedsspruch zu entscheiden.
Neu gefasst wurden
auch die Aufhebungsgründe, zu denen nun neben dem Fehlen einer
Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Befugnisse des
Schiedsgerichtes, dem Fehlen der subjektiven Schiedsfähigkeit, dem Verstoß
gegen das rechtliche Gehör oder ein faires Verfahren oder Fehlern bei der
Konstituierung des Schiedsgerichtes sowie der strafrechtlichen
Wiederaufnahmsgründe auch allgemein der verfahrensrechtliche ordre public
aufgenommen wurde. Von Amts wegen sind das – nun als Aufhebungsgrund
konstruierte – Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit und der
materiellrechtliche ordre public zu beachten.
Im Wesentlichen
gleichbleibend geregelt wurde auch das gerichtliche Verfahren, sowohl
was die Beteiligung an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts als auch was das
Aufhebungsverfahren betrifft. Die Verfahren werden aber auf bestimmte Gerichte
gebündelt.
Sonderbestimmungen
für Konsumenten sehen vor,
dass im Bereich des Abschlusses und der Formerfordernisse der
Schiedsvereinbarung, der Schutzbestimmungen im Verfahren und der Beibehaltung
von Aufhebungsgründen des geltenden Rechtes der Rechtsschutz dieser Gruppe
gegenüber nicht ausgehöhlt wird. Gleiches gilt für arbeitsrechtliche
Streitigkeiten. Auch in diesen wird durch eine Sonderbestimmung das
bestehende Rechtsschutzniveau beibehalten. Für das Bestandrecht wird
durch Bestimmungen über die objektive Schiedsfähigkeit dafür Sorge getragen,
dass in diesem Bereich zwingende staatliche Regelungsinteressen berücksichtigt
werden.
Das bisher in
§ 578 ZPO geregelte Verbot für Richter, eine Bestellung
als Schiedsrichter anzunehmen, soll in das Richterdienstgesetz
aufgenommen werden. Eine Regelung in der ZPO könnte nämlich den Eindruck
erwecken, an die Fällung eines Schiedsspruchs durch einen aktiven Richter
knüpften sich negative verfahrensrechtliche Konsequenzen, wie etwa die
Unwirksamkeit oder Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs.Tatsächlich handelt es sich
jedoch (bloß) um eine Verletzung richterlicher Dienstpflichten.
III.
Zuständigkeit
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).
IV. Kosten
Die
vorgeschlagenen Regelungen führen zu keinen Mehrbelastungen des Bundes.
V.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Vorschriften der
Europäischen Union werden von diesem Gesetzentwurf nicht berührt.
VI.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die
vorgeschlagenen Regelungen sollen den Wirtschaftsstandort Österreich dadurch
stärken, dass sie Österreich zu einem attraktiven Schiedsort machen; dadurch
sollte indirekt auch die Beschäftigung in Österreich gestärkt werden.
Besonderer
Teil
Zu Artikel I
(EGJN):
Artikel XIII EGJN
sieht vor, dass die ordentlichen Gerichte den Schiedsgerichten Rechtshilfe zu
leisten haben. Regelungen über die den Schiedsgerichten zu leistende
gerichtliche Rechtshilfe finden sich aber auch in § 602 des
Gesetzesentwurfs, sodass die Bestimmung in der EGJN entfallen kann.
Zu Artikel
II (EGZPO):
Zu Z 1
und 2 (Artikel XIV und XVII):
In den in den
Artikel XIII ff. enthaltenen Bestimmungen über Börseschiedsgerichte sind die
Zitate an die Änderungen der Bestimmungen über das schiedsgerichtliche
Verfahren in der ZPO anzupassen.
Zu Artikel
III (ZPO):
Zu
§ 577:
Diese Bestimmung
regelt in Anlehnung an Art. 1 Modellgesetz und § 1025 dZPO den
Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Schiedsverfahren. Dabei wird - wie
bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt - weder zwischen nationalen und
internationalen Verfahren noch zwischen Streitigkeiten in Handelssachen oder
sonstigen Angelegenheiten unterschieden, sondern ein allgemeines
Schiedsverfahrensrecht beibehalten. Dieses ist nach Abs. 1 grundsätzlich
auf alle Schiedsverfahren anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in
Österreich ist. Das Modellgesetz stellt ebenso wie die deutsche Regelung für
den Anwendungsbereich des geregelten Verfahrens auf den Ort des Schiedsverfahrens
ab. Schon bisher war die Abgrenzung zwischen inländischen und
nicht-inländischen Schiedsverfahren nach herrschender Lehre unter Anknüpfung an
den Ort, an dem der Schiedsspruch (auf Grund einer Vereinbarung oder nach dem
Parteiwillen) gefällt wurde, vorgenommen worden (vgl Rechberger/Melis in
Rechberger, ZPO2, § 594 Rz 2). Nach § 595
Abs. 1 des Entwurfs kann der Sitz des Schiedsgerichts durch die Parteien
frei vereinbart werden; bei Fehlen einer Vereinbarung wird er vom
Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind zwar die Umstände des Falles einschließlich
der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen, die Vorgabe, dass
ein tatsächlicher Bezug bestehen muss, fehlt jedoch. Da nach § 595
Abs. 2 des Entwurfs das Schiedsgericht in der Wahl des Ortes der
tatsächlichen Verfahrenshandlungen weitgehend frei ist, muss davon ausgegangen
werden, dass es sich letztlich um eine Anknüpfung an einen „fiktiven Sitz“
handelt. Nach § 606 Abs. 3 zweiter Satz gilt der Schiedsspruch als an
dem Ort erlassen, der im Schiedsspruch angegeben ist; als solcher ist der nach
§ 595 Abs. 1 des Entwurfs bestimmte Sitz anzugeben. Mit dem – von der
bisherigen Regelung marginal abweichenden – § 577 wird daher eine der
wichtigsten Weichenstellungen des Schiedsverfahrensrechts vorgenommen; statt an
die sonstigen Kriterien der inländischen Gerichtsbarkeit nach dem
österreichischen internationalen Zivilprozessrecht wird die Anwendung dieses
Abschnitts der ZPO an ein von den Parteien, hilfsweise vom Schiedsgericht
festgelegtes Kriterium, nämlich den Sitz des Schiedsgerichtes geknüpft. Für
Schiedsverfahren, deren Sitz in Österreich gewählt wurde, ist somit auch immer
österreichisches Schiedsverfahrensrecht anzuwenden. Damit wird aber auch für
einen engen Gleichklang zumindest des rechtlichen Schiedsortes und des österreichischen
Verfahrensrechtes gesorgt: Liegt der Sitz des Schiedsgerichts im Inland, so ist
auch das entsprechende inländische Verfahrensrecht (dieses Abschnittes)
anzuwenden. Die Vereinbarung eines fremden Verfahrensrechts an sich ist damit
ausgeschlossen, was sowohl dem Modellgesetz als auch der dZPO entspricht.
Diesen Grundsatz schwächt der Entwurf insofern ab, als die Bestimmungen über
das Schiedsverfahren nur in sehr eingeschränkten Ausmaß zwingend sind und es
den Parteien frei steht, sich für den Bereich des dispositiven Rechts auch etwa
anderer Rechtsordnungen zu bedienen. Dazu kommt auch die Parallelität mit dem
anwendbaren Aufhebungsrecht wie auch die Weichenstellung für die Frage der
Vollziehung einstweiliger Verfügungen des Schiedsgerichts: In beiden Fällen
wird anhand des Sitzes des Schiedsgerichts zwischen inländischen und
nicht-inländischen Schiedsgerichten unterschieden.
Manche der
Bestimmungen dieses Abschnitts sollen aber auch dann anwendbar sein, wenn der
Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder von den Parteien oder
dem Schiedsgericht noch nicht bestimmt ist. Dies betrifft einerseits die
Bestimmungen über den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit, den Empfang
schriftlicher Mitteilungen, die Form der Schiedsvereinbarung sowie das Verhältnis
der Schiedsvereinbarung zu einer Klage vor Gericht, die Vollstreckung – auch
von einem nicht-inländischen Schiedsgericht stammender – vorläufiger oder
sichernder Maßnahmen, die gerichtliche Rechtshilfe, die daher auch unmittelbar
von einem nicht-inländischen Schiedsgericht bei einem österreichisches Gericht
beantragt werden kann, und letztlich die Bestimmungen über die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung nicht-inländischer Schiedssprüche. Es handelt sich bei
diesen Regelungen nicht um den Gang des Schiedsverfahrens selbst, sondern in
erster Linie um Bestimmungen, die sich mit der Anknüpfung von Schiedsverfahren
an Tätigkeiten österreichischer Gerichte beschäftigen. Dabei wird vorgesehen,
dass die Bestimmung über die Beschränkung des Umfangs gerichtlicher Tätigkeit
auch dann Anwendung findet, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Ausland liegt.
Dies hat zur Konsequenz, dass auch bei nicht-inländischen Schiedsgerichten die
innerstaatlichen Gerichte auf die in Abs. 2, allenfalls auch auf die in
Abs. 3 genannten Tätigkeiten
beschränkt sind.
Dem Umstand, dass
vor oder bei Konstituierung des Schiedsgerichts der Schiedsort nicht in jedem
Fall bereits feststeht (vgl nur § 595 Abs. 1) trägt Abs. 3 Rechnung.
Auch wenn die Festlegung des Sitzes des Schiedsgerichts erst dem Schiedsgericht
obliegt oder sich die Parteien noch nicht auf einen Sitz geeinigt haben, kann
die Bildung des Schiedsgerichts umstritten oder zu seiner Konstituierung die
Hilfe staatlicher Gerichte nötig sein. Um die Konstituierung von Schiedsgerichten
zu ermöglichen, deren Sitz nicht durch die Parteien bereits vorweg bestimmt
wurde, ist eine gesonderte Anknüpfung notwendig; um hier nicht für jede
schiedsgerichtliche Tätigkeit staatliche Hilfestellung zu leisten, wurde im
Wesentlichen ein Gleichklang mit den sonstigen Regeln der inländischen
Gerichtsbarkeit angestrebt. Die Bestimmungen des dritten Titels über die
Bildung des Schiedsgerichts, insbesondere die Bestimmungen über die Mitwirkung
der staatlichen Gerichte dabei, sind daher auch dann anzuwenden, wenn der Sitz
des Schiedsgerichts zwar noch nicht bestimmt ist, aber zumindest eine der
Parteien ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat. Die
Inanspruchnahme der österreichischen Gerichte gleichsam als Starthilfe setzt daher
einen entsprechenden Anknüpfungspunkt im Inland voraus.
Vom
Anwendungsbereich des in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens sind nach Abs. 4
die Schlichtungseinrichtungen nach § 8 Vereinsgesetz 2002
ausgenommen. Damit folgt dieser Entwurf der Intention nach der bisher im
§ 599 Abs. 2 ZPO enthaltenen Regelung. Im Vereinsgesetz 2002
wird ausdrücklich die Möglichkeit angesprochen, neben einer solchen
Schlichtungseinrichtung („Vereinsschiedsgericht“), die eine Belastung der
Gerichte durch aus der selbst gewählten „Vergesellschaftung“ der Bürger in
ihrer Freizeit entstehende Konflikte verhindern soll, auch ein Schiedsgericht
nach §§ 577 ff ZPO vorzusehen. Zu beachten ist dabei, dass bei Einrichtung
eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO so wie bisher die Notwendigkeit
besteht, dass sich die Mitglieder des Vereins diesem auch formgültig
unterwerfen.
Zum
§ 578:
Die Bestimmung
entspricht Art 5 Modellgesetz und § 1026 dZPO. Die staatlichen Gerichte
dürfen in den hier geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, insoweit dies
das Gesetz vorsieht. Darüber hinaus, nämlich in Angelegenheiten, die in diesem
Abschnitt nicht geregelt sind, ist eine Einschränkung der gerichtlichen
Tätigkeit nicht vorgesehen. So ist zum Beispiel mit § 578 nicht den Regeln
über die Vorgehensweise nach § 6a ZPO im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens
oder über eine allfällige pflegschaftsbehördliche Genehmigung für den Abschluss
eines Schiedsvertrages derogiert. Der Grund für die vorliegende Anordnung liegt
vielmehr darin, dass nach Angaben von Praktikern ein wesentliches Bedürfnis
nach einem solchen Ausschluss besteht und ein Fehlen einer solchen – auch im
Modellgesetz wie auch in der dZPO enthaltenen – Regelung vielfach bei jenen
Kreisen, welche durch das österreichische Schiedsverfahren angesprochen werden
sollen, nämlich ausländische Unternehmenskreise, Verunsicherung auslösen würde.
Die Bestimmung hat
zur Konsequenz, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung vor den staatlichen Gerichten weder
während des Schiedsverfahrens noch davor (wie dies etwa § 1032 dZPO
vorsieht) zulässig ist.
Zum
§ 579:
Diese an
Art. 4 Modellgesetz und § 1027 dZPO angelehnte Bestimmung führt eine
Rügeobliegenheit für verfahrensrechtliche Verstöße des Schiedsgerichts gegen
dispositives oder vereinbartes Recht ein. Werden derartige Verstöße des
Schiedsgerichts nicht unverzüglich nach Kenntnis derselben oder, sofern hiefür
eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser gerügt, so kann der Mangel später
grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, er ist präkludiert. Damit soll
der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung auch im Schiedsverfahren stärker
betont werden. Der Verlust des Rügerechts tritt aber nicht bei Verstößen gegen
zwingende Bestimmungen dieses Abschnitts ein; es soll nicht über den Umweg der
Präklusion eine „Verzichtbarkeit“ zwingender gesetzlicher Vorschriften erreicht
werden. Naturgemäß kann eine solche Präklusion auch dann nicht eintreten, wenn
der Partei der Mangel nicht bekannt war; dies ist gerade dann bedeutsam, wenn
das Schiedsverfahren bereits abgeschlossen ist, also sich die Frage in einem
weiteren Verfahren stellt.
Kann der
Verfahrensverstoß nicht mehr gerügt werden, so kann er als solcher auch nicht
mehr im Aufhebungsverfahren gelten gemacht werden. Dem Schiedsgericht steht es
aber frei, eine nachträglich erhobene Rüge noch zu berücksichtigen.
Zum
§ 580:
Diese Bestimmung
orientiert sich an Art. 3 Modellgesetz und § 1028 dZPO und enthält in
Abs. 1 Rege-lungen über den rechtswirksamen Empfang schriftlicher
Mitteilungen. Neben der persönlichen Übergabe an den Empfänger oder eine zum
Empfang berechtigte Person an welcher Adresse auch immer als primä-re Art der
Übermittlung soll subsidiär der Zugang in der Sphäre des Empfängers als
wirksame Form der Übermittlung geregelt werden. Der aktuelle und tatsächliche
Sitz, Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers ist seiner Sphäre
zuzurechnen, ein Zugang dort ist daher auch dann wirksam, wenn die schriftliche
Mitteilung an diesem Ort nicht dem Empfänger oder einer formell zum Empfang
berechtigten Person übergeben wurde, sondern jemand anderem. Die Regelung deckt
damit jene Fälle ab, in denen die persönliche Übergabe an einer bekannten
Adresse an sonstigen Hindernissen (Annahmeverweigerung, Vollmachtskündigung
durch die bisherigen Machthaber oder sonst mangelhafte Vollmachtsverhältnisse
beim tatsächlichen Empfänger, hartnäckige oder vorgetäuschte Ortsabwesenheit)
scheitert.
Ein
rechtswirksamer Empfang schriftlicher Mitteilungen ist aber auch für jene
Konstellation zu ermögli-chen, in welcher der Sitz, Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Empfängers oder einer zum Emp-fang berechtigten Person trotz
angemessener Nachforschungen unbekannt ist und eine persönliche Über-gabe daher
nicht möglich ist. Demnach soll grundsätzlich auch eine Adresse genützt werden
können, welche in den bisherigen Parteienkontakten verwendet wurde. Eine
derartige „fiktive“ Zustellung kann aus Gründen des rechtlichen Gehörs aber
erst dann möglich sein, wenn die Partei, der auf diese Weise zugestellt werden
soll, vom Verfahren bereits Kenntnis hat. Darin weicht die Regelung vom
Modellgesetz und der Bestimmung der dZPO ab und orientiert sich an § 8
ZustellG.
Mit einer Fiktion
des Empfangs einer schriftlichen Mitteilung wird auch den Fällen des
„Untertauchens“ einer Partei Rechnung getragen. Dies geschieht aber nur als
durch Nachforschungen bedingte und zu den anderen Vorgangsweisen subsidiäre
Lösung; der direkten Übermittlung an den Empfänger oder an eine zum Empfang
berechtigte Person ist ebenso der Vorzug zu geben, wie einem Zugang in der
Sphäre des Empfängers. In jenen Fällen, in denen aber auch trotz angemessener
Nachforschung eine aktuelle Adresse nicht zur Verfügung steht, ist die
Verwendung einer Adresse zulässig, welche in den bisherigen Kontakten mit dem
nunmehr nicht Auffindbaren verwendet wurde. Durch die Klarstellung, dass es
sich dabei um einen Ort handeln muss, welcher bei Abschluss der
Schiedsvereinbarung oder in weiterer Folge als Adresse bekannt gegeben worden
ist, wird vermieden, dass bloß sonst auf dem Briefpapier oder anderen
Geschäftsunterlagen aufscheinende Orte zum Empfang schriftlicher Miteilungen im
Schiedsverfahren verwendet werden. Auch soll durch die Möglichkeit des
„konstruktiven Widerrufs“ zwar ein Weg eröffnet werden, eine solche bekannt
gegebene Abgabestelle zu widerrufen; dies darf jedoch nicht ersatzlos geschehen.
Mit dieser
Regelung wird aber auch für die Parteien in ihrer Funktion als potentielle
Adressaten ein starker Anreiz geschaffen, aus eigenem ihre Erreichbarkeit
sicherzustellen, weil bei einem Scheitern einer direkten Kontaktaufnahme oder
einer mittelbaren Erreichbarkeit am (Wohn)sitz auch ein vergeblicher – wenn
auch tatsächlicher - Versuch einer Kontaktaufnahme an einer vormals bekannt
gegebenen Adresse bereits wirksam ist.
Durch die
Formulierung „eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort
versucht wur-de“ soll klargestellt werden, dass es jedenfalls eines
tatsächlichen Versuches einer tauglichen Kontaktauf-nahme bedarf, mag dieser
auch aus Gründen in der Sphäre des Adressaten scheitern; keinesfalls ist – wie
dies etwa der Formulierung der dZPO unterstellt werden könnte – lediglich die
Dauer eines fiktiven Postweges gemeint.
Mit Abs. 2
wird klargestellt, dass die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren davon
unbeschadet nach den Regeln der ZPO und des Zustellgesetzes ablaufen.
Zum
§ 581:
In dieser
Art. 7 Modellgesetz und § 1029 dZPO entsprechenden Bestimmung wird
die Schiedsvereinbarung definiert. Dabei übernimmt Abs. 1 im
Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 577 ZPO, der um die in §§ 582
f dieses Entwurfs geregelten Punkte der objektiven Schiedsfähigkeit (derzeit in
§ 577 Abs. 1 letzter Halbsatz) und der Form (derzeit in § 577
Abs. 3) bereinigt wurde. Anders als § 577 ZPO verwendet der Entwurf
den Begriff des Schiedsvertrages nicht mehr, sondern spricht durchgehend von
der Schiedsvereinbarung.
Die
Schiedsvereinbarung kann sich – wie bisher – auf alle oder einzelne
Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher
Art beziehen. Sie kann sowohl bereits entstandene Streitigkeiten als auch erst
künftig entstehende Streitigkeiten zum Gegenstand haben.
Klargestellt wird,
dass die Schiedsvereinbarung eine selbständige Vereinbarung sein kann, aber
auch eine Klausel in einem „Hauptvertrag“.
Mit Abs. 2
wird – wie schon bisher mit § 599 Abs. 1 – dem Umstand Rechnung
getragen, dass es über den Fall der vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien hinaus auch andere nach dem materiellen Recht zulässige Fälle der
Einrichtung von Schiedsgerichten gibt. Wird ein Schiedsgericht durch
letztwillige Verfügung, durch ein nicht auf Vereinbarung beruhendes
Rechtsgeschäft (zB Auslobung) oder durch Statuten (zB in einem
Gesellschaftsvertrag) angeordnet und geschieht dies in gesetzlich zulässiger
Weise, so gelten auch hiefür die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Zum
§ 582:
Die Bestimmung
regelt – angelehnt an § 1030 dZPO – die Schiedsfähigkeit von
Rechtsstreitigkeiten. Hiezu enthält das Modellgesetz keine ausdrückliche Regelung;
lediglich in Art. 1 Abs. 5 nimmt es darauf Bezug, indem es
klarstellt, dass gesetzliche Regelungen zur Frage der objektiven
Schiedsfähigkeit des jeweiligen Staates unberührt bleiben. Dieser Grundsatz
wird im letzten Satz der vorgeschlagenen Bestimmung wiederholt.
Das geltende Recht
knüpft in § 577 Abs. 1 die objektive Schiedsfähigkeit an die
Vergleichsfähigkeit („hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über
den Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind“). Hievon
soll abgegangen werden. Vermögensrechtliche Ansprüche sollen grundsätzlich ohne
Einschränkung schiedsfähig sein, nur bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen
soll es auf die Vergleichsfähigkeit ankommen. Damit soll eine klare und auch
für ausländische Rechtsanwender eindeutige Regelung geschaffen werden, die
Auslegungsprobleme vermeidet. Auch damit folgt der Entwurf der deutschen
Regelung und dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes
für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, der sich auch an Art. 177
Abs. 1 schweiz. IPRG orientiert.
Auch bei einer
grundsätzlich bejahenden Einstellung zu der Möglichkeit der Parteien,
Streitigkeiten zwischen ihnen nach von ihnen frei gewähltem formellen und
materiellen Recht zu regeln, müssen aber der Autonomie der Parteien doch
Grenzen gesetzt werden: Weil eine Berücksichtigung von aus staatlicher Sicht
unabdingbaren Regeln etwa des materiellen Rechtes in einem Aufhebungsverfahren
nicht immer möglich ist, werden manche Rechtsgebiete grundsätzlich aus dem
Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen oder andere Kautelen
vorgesehen.
In der
vorgeschlagenen Bestimmung werden daher jene Bereiche, in denen das staatliche
Rechtsschutzmonopol jedenfalls unberührt bleiben soll, angeführt. Dies betrifft
zum einen die familienrechtlichen Ansprüche. Diese sollen, auch wenn sie
vermögensrechtlicher Natur sind, nicht schiedsfähig sein. So sollen zB
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder keinesfalls vor einem Schiedsgericht
geltend zu machen sein. Auch Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sollen, so wie alle anderen
aus dem familienrechtlichen Verhältnis entspringende vermögensrechtliche
Ansprüche, nicht vor einem Schiedsgericht geregelt werden. Zum anderen werden
auch alle diejenigen Rechtsverhältnisse aus dem Kreis der schiedsfähigen
Ansprüche ausgenommen, die einer der drei großen Wohnrechtsmaterien angehören,
also Rechtsverhältnisse im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (und zwar
auch im bloßen Teilanwendungsbereich des MRG), des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes 2002.
Dies entspricht dem schon zur bisherigen Rechtslage herrschenden Verständnis.
Es handelt sich bei diesen Materien ja großteils um zwingendes Recht; damit stünde
die Zulässigkeit einer antizipierten Parteiendisposition über die Art der
Erledigung von Streitigkeiten in strukturellem Widerspruch (vgl. etwa OGH 5 Ob
186/99k, JBl 2000, 460 = MietSlg 51.423). Hinzu kommt, dass in diesem
Rechtsfeld – wenngleich weder geographisch noch sachlich flächendeckend –
ohnehin bereits ein außergerichtlicher rechtsförmiger Streitlösungsmechanismus
zur Verfügung steht, nämlich das Schlichtungsstellenverfahren nach § 39
MRG, sodass hier ein Bedarf nach Zulassung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens
nicht besteht. Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass sich die Unzulässigkeit
eines Schiedsverfahrens in diesen drei Wohnrechtsmaterien auf alle Ansprüche
und Streitigkeiten bezieht, unabhängig davon, ob ihre Behandlung dem streitigen
oder dem außerstreitigen Verfahren zugewiesen ist.
Darüber hinaus
sollen – der geltenden Rechtslage entsprechend – aber auch nur jene
vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sein, die dem Privatrecht
zuzurechnen und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.
Ansprüche, die in Österreich vor Verwaltungsbehörden geltend zu machen sind,
sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen sein.
Es wird daher zum
einen die zwar der Formulierung nach klare, im Ergebnis jedoch ebenso viele
Streitfragen offen lassende Abgrenzung zwischen „vergleichsfähigen“ und „nicht
vergleichsfähigen“ Gegenständen durch das Abstellen auf vermögensrechtliche
Ansprüche weitgehend vermieden, weil sich diese Frage nur mehr hinsichtlich der
nicht vermögensrechtlichen Ansprüche stellt, zum anderen aber eine nicht
uferlose Regelung durch entsprechende Einschränkungen geschaffen.
Entsprechend der
Regelung des letzten Satzes des Abs. 2 bleibt auch die Regelung des
§ 9 ASGG unberührt, wonach in Arbeitsrechtssachen nach § 50
Abs. 2 ASGG und in Sozialrechtssachen Schiedsvereinbarungen unwirksam sind
und in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG nur für bereits
entstandene Streitigkeiten wirksam geschlossen werden können, sofern es sich
nicht um Vereinbarungen mit Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von
Kapitalgesellschaften handelt. Für Konsumenten ist in § 617 des Entwurfs
eine differenzierte Lösung vorgesehen.
Ob eine Sache
objektiv schiedsfähig ist oder nicht, sagt noch nichts über den Kreis der
Personen aus, deren Beteiligung notwendig ist, um eine konkrete Angelegenheit
tatsächlich in einem Schiedsverfahren abschließend zu entscheiden. Dort, wo
eine Wirkung des Schiedsspruches auch Dritten gegenüber angestrebt ist, muss
auch der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug sein, um die
Angelegenheit tatsächlich zu regeln. So ist etwa mit der Ausweitung der
objektiven Schiedsfähigkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche noch nichts über
die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ausgesagt, weil
sie auch davon abhängt, inwieweit ein Schiedsspruch Dritten gegenüber
rechtsgestaltend wirken kann.
Zum
§ 583:
Die Bestimmung
regelt einen sehr heiklen Themenkomplex der Schiedsvereinbarung, nämlich die
hiefür geltenden Formvorschriften. Dabei orientiert sich die Regelung
weitgehend an der geltenden Rechtslage, an Art. 7 Abs. 2 Modellgesetz
und § 1031 Abs. 1 und 3 dZPO. Eine Schiedsvereinbarung muss daher
entweder in einem von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Schriftstück oder
in zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken enthalten sein, wobei das
Gesetz auch andere im modernen Geschäftsleben verwendete Mittel zum Abschluss
von Verträgen auf Distanz, wie etwa Telefaxe, E-Mails oder sonstige Formen der
schriftlichen Nachrichtenübermittlung für zulässig erklärt.
Aber auch dann,
wenn ein diesen Formerfordernissen entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück
Bezug nimmt, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so soll dies eine
Schiedsvereinbarung begründen, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie
diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
Von einer weiteren
Lockerung der Formvorschriften wurde abgesehen, auch wenn es im Rahmen der
UNCITRAL Bestrebungen gibt, die Schriftform zu lockern und auch den Abschluss
mündlicher Schiedsvereinbarungen zu ermöglichen. Dies aus mehreren Gründen: Zum
einen birgt eine Regelung, die sich zu weit vom New Yorker Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche entfernt, die
Gefahr in sich, dass Parteien ihre Rechtsstreitigkeiten durch Schiedssprüche
erledigt bekommen, die – im Gegensatz zu der üblichen Erwartung – nun deutlich
weniger „freizügig“ iS einer internationalen Anerkennung und Vollstreckbarkeit
sind, als das Urteil der qua Schiedsvereinbarung verdrängten ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Zum anderen riskiert Österreich wegen des notwendigen
Gleichklanges der Formvorschriften – auch im Hinblick auf die Anerkennung und
Vollstreckung – statt einer Stärkung als Schiedsort zum bloßen Vollstreckungsort
zu verkommen, wenn in Österreich Schiedssprüche vollstreckt werden, die nach
dem New Yorker Übereinkommen für die internationale Vollstreckbarkeit von
Schiedssprüchen international nicht vollstreckbar sind, weil sie auf nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens „notleidenden“ Schiedsvereinbarungen
beruhen. Nicht zuletzt aber hat die Form der Schiedsvereinbarung neben der
Warnfunktion auch eine im Hinblick auf die Verfahrensdauer nicht zu
unterschätzende Beweisfunktion: Die Schriftlichkeit gibt nicht nur Antwort
darauf, welche Schiedsvereinbarung die Parteien geschlossen haben, und damit
auch (indirekt) Antwort auf die Frage, welche Regeln und Rechte auf das
Schiedsverfahren anwendbar sind, sie ist auch für die Beantwortung der Frage,
ob die Parteien überhaupt eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, nicht
leicht verzichtbar: Die Einwände gegen eine schriftliche und von den Parteien
auch unterschriebene Schiedsvereinbarung sind leichter und schneller zu
behandeln, ein Beweisverfahren darüber schneller abgeführt, als der Streit über
allenfalls mündlich oder gar durch allgemein anerkannte Zeichen abgeschlossene
Schiedsvereinbarungen. Dazu kommt noch, dass nach Ansicht der Praktiker ein
gedeihliches Schiedsverfahren nur mit schiedswilligen Parteien zu führen ist;
je klarer und unbestreitbarer das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung auch
für die Parteien ist, desto weniger werden Parteien auf der Basis einer
zweifelhaft oder unsicher zustande gekommenen Schiedsvereinbarung in ein
Schiedsverfahren verstrickt; dies nützt – qua Aufhebungsgerichtsbarkeit und mit
einem Seitenblick auf die mögliche Haftung der Schiedsrichter – auch diesen. In
diesem Zusammenhang soll auch der bisweilen undifferenziert gebrauchte Begriff
„schiedsfreundlich“ hinterfragt werden: „Schiedsfreundlich“ ist nicht eine
Regelung, die zu möglichst vielen Schiedsverfahren führt, sondern letztlich nur
eine, die zu schnellen, unbestrittenen und auch vom wahren Parteiwillen
getragenen Schiedsverfahren führt, mag dies auch etwas mehr Sorgfalt beim
Abschluss von Schiedsvereinbarungen erfordern. Gerade die Klage von Seiten der
Praktiker, Schiedsvereinbarungen würden vielfach ohne viel Rechtsbeistand oder
Überlegung abgeschlossen, zeigt, dass auch die Warnfunktion der Form nicht
überkommen ist.
Im Zusammenhang
mit der Form der Schiedsvereinbarung stellt sich auch die Frage nach der Form
der Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Bei Anwendung
österreichischen (Vertrags)rechts auf das Zustandekommen der
Schiedsvereinbarung steht die von Schiedspraktikern als dringendes Anliegen
bezeichnete Forderung, für den Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht
strengere Formvorschriften als für den Abschluss des Grundgeschäftes gelten zu
lassen, in einem Spannungsverhältnis zur geltenden österreichischen Rechtslage,
wonach die Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages gemäß § 1008
ABGB eine Spezialvollmacht sein muss und der für den Schiedsvertrag
vorgesehenen Form bedarf. Das Erfordernis der Spezialvollmacht gilt allerdings
nach Art. 6 Nr. 10 der 4. EVHGB weder für die Prokura noch für die
Handlungsvollmacht (diese Bestimmung wurde durch das
Handelsrechts-Änderungsgesetz für die Prokura in § 49 Abs. 1 UGB und
für die Handlungsvollmacht in § 54 Abs. 1 UGB übernommen). Ob sich
die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht auch auf den Abschluss
von Schiedsvereinbarungen bezieht, ist nach derzeit geltender Rechtslage im
Einzelfall gesondert zu prüfen. Ist aber der Abschluss von
Schiedsvereinbarungen durch die Handlungsvollmacht nicht gedeckt, so bedürfte
es einer Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB. Dieses im internationalen
Geschäftsverkehr oftmals Schwierigkeiten bereitende Auseinanderfallen der
Vollmacht für den Abschluss des eigentlichen Rechtsgeschäftes einerseits und
der entsprechenden Schiedsklausel andererseits soll nun dadurch beseitigt werden,
dass die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht im Zweifel auch die
Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsvereinbarung umfassen soll.
Diese Anordnung findet sich im Handelsrechts-Änderungsgesetz (in § 54
Abs. 1 UGB) und wird mit 1.1.2007 in Kraft treten.
Zum
§ 584:
Die Bestimmung
regelt das Verhältnis zwischen den staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht
angelehnt an Art. 8 Modellgesetz und § 1032 dZPO. Dieses Verhältnis
von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit ist am Besten an
der Behandlung, welche das jeweils andere Verfahren erfährt, abzulesen. Der
Entwurf folgt dabei der Linie, dass dem zuerst angerufenen Forum, sei es
Gericht oder Schiedsgericht, vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage
(„Kompetenz-Kompetenz“) selbst zukommt, letztlich aber die Entscheidung der
ordentlichen Gerichte – sei es über die Bindungswirkung, sei es über die
Aufhebung des Schiedsspruches – den Ausschlag gibt. Die Frage, ob parallele Verfahren
vor Gericht und Schiedsgericht möglich sind, wurde je nach Zuvorkommen
unterschiedlich gelöst:
Solange ein
gerichtliches Verfahren über die Zuständigkeit oder schon in der Hauptsache
anhängig ist, soll dies weder die Einleitung eines Schiedsverfahrens noch die
Fällung eines Schiedsspruches hindern. Erst eine rechtskräftige Entscheidung
des Gerichtes entfaltet Bindungswirkung auch für das Schiedsgericht, das ein
sonst zwangsläufig mit Aufhebung bedrohtes Verfahren sinnvollerweise nicht
durchführen wird, weil dies den Parteien des Verfahrens nicht zumutbar ist.
Andererseits soll,
solange ein schiedsgerichtliches Verfahren noch über die Zuständigkeit oder
schon in der Hauptsache anhängig ist, bereits der Umstand der Schiedshängigkeit
allein und nicht die vom Gericht selbst zu prüfende Frage des Vorliegens einer
gültigen (und durchführbaren) Schiedsvereinbarung schon die Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens und damit naturgemäß auch die Fällung eines Urteils
hindern (Abs. 3). Lediglich in den Fällen, in denen die
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem eingewendet wurde und etwa durch
die lange Dauer des Schiedsverfahrens erkennbar wird, dass mit der Erlassung
eines Schiedsspruches in angemessener Zeit (Art. 6 EMRK) nicht zu rechnen
ist, soll der ordentliche Rechtsweg freigegeben werden, um zu verhindern, dass
die Schiedsgerichtsbarkeit nur zur Obstruktion der Rechtsverfolgung vor
ordentlichen Gerichten genützt wird.
Diese
unterschiedliche Behandlung der Zuständigkeitsfrage vor dem ordentlichen Gericht
und dem Schiedsgericht fußt auf folgenden Überlegungen: Nimmt man den Willen
der Parteien, eine Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, der
sich in einer Schiedsvereinbarung manifestiert, ernst, so können sich die
Auswirkungen des Schiedsverfahrens auf ein anderes gerichtliches Verfahren
nicht substantiell von den Auswirkungen, die ein bereits laufendes
gerichtliches Verfahren hat, unterscheiden. Auch in diesem Fall blockiert aber
nicht die tatsächliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes, sondern bereits
die Anhängigkeit vor einem anderen Gericht die Einleitung eines weiteren
Verfahrens.
Vor Gericht soll
nach Abs. 1 die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges als
Prozessvoraussetzung wie bisher von Amts wegen in limine litis geprüft und
darüber hinaus nur mehr auf Einrede des Beklagten, welche dieser noch vor
Sacheinlassung erheben muss, wahrgenommen werden können. Damit ist – auch für
den Fall, dass ursprünglich eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt – durch
Einlassung die Schiedsvereinbarung für diesen konkreten Rechtsstreit aufgehoben
und die Sache wieder auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen; dem Beklagten
muss auch die spätere Anrufung eines Schiedsgerichtes abgeschnitten sein, damit
er nicht bloß vorerst taktierend den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens
abwarten kann.
Dabei ist den
Fällen, in denen eine Schiedsvereinbarung gar nicht oder in denen keine gültige
Schiedsvereinbarung vorliegt („nicht vorhanden ist“), auch die gültige, aber
nicht durchführbare Schiedsvereinbarung gleichzuhalten. Eine
Schiedsvereinbarung ist immer dann undurchführbar, wenn die von den Parteien
vereinbarte Vorgangsweise schon objektiv ex ante nicht möglich ist, etwa weil
die finanzielle Situation einer Partei dies nicht zulässt.
Mit Abs. 2
soll dem Schiedsgericht – wenn auch nur in sehr eingeschränktem Rahmen –
die endgültige Entscheidung über seine konkrete Unzuständigkeit vorbehalten
bleiben. Ein solcher Unzuständigkeitsschiedsspruch kann zwar aufgehoben werden,
aber – wird er nicht angefochten – den Weg zum Schiedsgericht versperren; dabei
ist durch die vom Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für
Rechtsvorsorge und Urkundenwesen leicht abweichende Formulierung
sichergestellt, dass nicht durch taktische Anrufung des „falschen“ Schiedsgerichts
der ordentliche Rechtsweg „freigeräumt“ wird, weil dieses nun die
Schiedsvereinbarung gar nicht zu beachten hat. Da das Gericht auch auf die
entsprechende Begründung verwiesen ist, ist es ihm lediglich verwehrt, die
Parteien mit der Sache an dasselbe Schiedsgericht zu verweisen. Zu beachten
ist, dass der Kläger, der sich mit dem Unzuständigkeitsschiedsspruch begnügt
und die Klage beim staatlichen Gericht einbringt, sich der Möglichkeit begibt,
den Unzuständigkeitsschiedsspruch zu bekämpfen.
Da parallele
Gerichtsverfahren neben schiedsgerichtlichen Verfahren nach Möglichkeit
vermieden werden sollen, muss auch in der Frage einer allfälligen Verjährung
des Anspruchs bei Beschreiten des falschen Rechtsweges eine Lösung gefunden
werden. Ausgehend davon, dass auch die Klage vor dem unzuständigen Gericht oder
Schiedsgericht die Verjährung unterbricht (SZ 39/63), aber eine – die
Streitanhängigkeit erhaltende und damit auch die Unterbrechung der Verjährung
perpetuierende – Überweisung der Sache von Gericht zum Schiedsgericht und vice
versa nicht in Frage kommt, die zu Grunde liegende Problematik aber die gleiche
ist, wurde mit Abs. 4 eine Bestimmung über die gehörige Fortsetzung
aufgenommen, die der Judikatur Platz genug lässt, im Punkt „ohne Verzug“ auch
zu beachten, dass sich in vielen Fällen das Schiedsgericht erst konstituieren
muss, bevor eine Klage erhoben werden kann. Im Übrigen kann aber auch zu Recht
gefordert werden, dass der Antrag auf Konstituierung eines Schiedsgerichtes den
Anspruch in Anlehnung an die zur Frage des Privatbeteiligtenanschlusses und des
Antrags auf Verfahrenshilfe ergangene Judikatur ausreichend individualisiert.
Zum
§ 585:
Sowohl das
Modellgesetz (Art. 9) als auch die dZPO (§ 1033) enthalten eine
gleich gerichtete Bestimmung. Dem Modellgesetz folgend wird auch dem Wortlaut
nach klar gestellt, dass eine Schiedsvereinbarung der Anrufung der ordentlichen
Gerichte im In- und Ausland um einstweiligen Rechtsschutz und dessen Gewährung
nicht entgegensteht. Diese auch nicht abdingbare Möglichkeit besteht neben der
Befugnis des Schiedsgerichts, selbst einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren
(§ 593), und ist von einer Anrufung oder Entscheidung des Schiedsgerichts
unabhängig, ist also weder konkurrenzierend noch subsidiär.
Zu
§ 586:
Entsprechend der
im Schiedsverfahren stärker zu berücksichtigenden Parteiendisposition sind die
Parteien nach Abs. 1 in der Wahl der Anzahl der Schiedsrichter
grundsätzlich frei. Machen die Parteien von ihrer Freiheit keinen Gebrauch, so
besteht das Schiedsgericht nach der dispositiven Regelung aus drei
Schiedsrichtern. Damit entspricht die Bestimmung nicht nur Art. 10
Modellgesetz und § 1034 dZPO:
die „Dreierschiedsgerichtsbarkeit“ ist auch de facto die häufigste
Besetzungsform in internationalen Schiedsgerichten. Die Einigung auf bloß einen
einzigen Schiedsrichter kann oft Probleme und Verzögerungen verursachen, ein
größeres Schiedsgericht hingegen schränkt die Flexibilität ein und verursacht
überdies höhere Kosten.
Abweichend vom
Modellgesetz und der deutschen Regelung enthält Abs. 2 jedoch auch
eine – die Parteiendisposition einschränkende – zwingende Vorschrift: Wurde
eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese Schiedsrichter
zwingend eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen. Diese auch schon im
Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge
und Urkundenwesen vorgeschlagene Lösung vermeidet manche der sich aus einer
allfälligen Uneinigkeit der Schiedsrichter (und möglicher Stimmengleichheit)
ergebenden Probleme. Bisher sieht die ZPO in § 591 sogar vor, dass bei
Stimmengleichstand und bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung die
Schiedsvereinbarung auf Antrag einer der Parteien außer Kraft gesetzt werden
kann. Zur Vermeidung dieser meist von den Parteien zwar nicht bedachten, aber
wohl auch nicht angestrebten „gordischen“ Lösung des Problems soll zwingend
eine ungerade Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen sein.
Zu
§ 587:
Das Verfahren der
Schiedsrichterbestellung kann – wie auch in Art. 11 Modellgesetz und
§ 1035 dZPO vorgesehen – nach Abs. 1 von den Parteien frei
vereinbart werden. Bei Fehlen einer Vereinbarung sieht Abs. 2 hilfsweise
ein Bestellungsverfahren vor. Abs. 3 regelt den Fall, dass die
Parteien zwar ein Verfahren zur Bestellung vereinbart haben, jedoch bei dessen
Durchführung Probleme auftreten, Abs. 4 den Inhalt der
schriftlichen Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, Abs. 5
sieht eine Regelung für den Fall vor, dass das vereinbarte Verfahren eine
gemeinsame Schiedsrichterbestellung durch mehrere Parteien vorsieht, die sich
darüber nicht einigen können. Abs. 6 enthält schließlich eine
Auffangklausel für den Fall, dass die Bestellung des Schiedsrichters aus
welchen Gründen auch immer nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen kann,
weil gar keine oder keine dieses Problem lösende Vereinbarung der Parteien
vorliegt.
Haben die Parteien
somit zur Bestellung der Schiedsrichter kein Verfahren vereinbart, so soll nach
Abs. 2 in Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter der
Schiedsrichter von den Parteien gemeinsam innerhalb von vier Wochen – ab
schriftlicher Aufforderung einer Partei durch die andere Partei – bestellt
werden. Kommt innerhalb dieser Zeit keine Einigung zustande, so kann jede der
Parteien einen Antrag auf Bestellung des Schiedsrichters durch das Gericht
stellen. Mit der Anrufung des Gerichts für den Fall der Nichteinigung in der -
abweichend vom Modellgesetz vorgesehenen – Frist soll das nach geltender
Rechtslage vorgesehene Außerkrafttreten des Schiedsvertrags durch gerichtlichen
Ausspruch (so der geltende § 583 Abs. 1) ersetzt werden.
In
Schiedsverfahren mit drei (oder mehr) Schiedsrichtern ist vorgesehen, dass jede
Partei einen (die gleiche Zahl an) Schiedsrichter(n) bestellt, die dann
gemeinsam einen Dritten (weiteren Schiedsrichter), der als Vorsitzender des
Schiedsgericht tätig wird, bestellen. Die Bestellung ist innerhalb von vier
Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die
andere Partei vorzunehmen, widrigenfalls die andere Partei das Gericht um
Bestellung des oder der Schiedsrichter anrufen kann. Gleiches gilt, wenn die
von den Parteien namhaft gemachten Schiedsrichter nicht innerhalb von vier
Wochen nach ihrer Bestellung den Parteien gegenüber Mitteilung über den von ihnen bestellten
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes machen.
Dabei sind die
Parteien an eine durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden,
sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung
empfangen hat. Die Bestimmung ist allerdings dispositiv, sodass die Parteien
einvernehmlich sehr wohl Schiedsrichter „austauschen“ können.
Haben die Parteien
im Sinn des Abs. 1 ein Verfahren für die Bestellung vereinbart, so kann
nach Abs. 3 jede Partei bei Gericht die Bestellung eines
Schiedsrichters beantragen, wenn die Bestellung eines Schiedsrichters oder des
Vorsitzenden scheitert, weil eine der Parteien nicht entsprechend diesem
Verfahren handelt, die Parteien oder Schiedsrichter sich nicht entsprechend dem
vorgesehenen Verfahren einigen können oder ein Dritter (worunter etwa auch eine
besondere Institution zu verstehen ist) eine ihm zukommende Aufgabe nicht
innerhalb der bestimmten Frist erfüllt.
Dies gilt nicht,
wenn das vereinbarte Bestellungsverfahren selbst für die Sicherung der
Bestellung Vorsorge trifft.
Abs. 4 verlangt, dass die schriftliche
Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters auch Angaben darüber zu
enthalten hat, auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft und
welcher Anspruch geltend gemacht wird.
Haben mehrere
Parteien gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen und können
sie sich darüber nicht innerhalb von vier Wochen einigen, so sind nach Abs. 5
der oder die von ihnen zu bestellende(n) Schiedsrichter auf Antrag einer
dieser Parteien vom Gericht zu bestellen, sofern für diesen Fall keine andere
Regelung vorgesehen ist. Das Gericht kann – in diesem Fall und nach dieser
Bestimmung – nur von einer der Parteien, die zu einer gemeinsamen Bestellung
verpflichtet sind, angerufen werden. Die anderen Parteien werden sich
allerdings in solchen Fällen wohl auf Abs. 2, 3 oder 5 stützen können,
weil meist kumulativ auch die Voraussetzungen einer dieser Bestimmungen erfüllt
sein werden.
Abs. 6 soll einerseits eine Auffangregelung für
all jene Fälle darstellen, in denen nicht vorhersehbare Probleme bei der
Bestellung der Schiedsrichter auftreten. Eine Anrufung des ordentlichen
Gerichts zur Bestellung eines Schiedsrichters soll daher immer dann möglich
sein, wenn seine Bestellung aus welchen Gründen immer nicht innerhalb von vier
Wochen erfolgen kann und keine andere Regelung vorhanden ist, die zu einer
Bestellung in angemessener Zeit führen kann. Andererseits sollen damit auch die
Fälle der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit erfasst werden und für diese eine
möglichst flexible Lösung
geschaffen werden.
Eine § 1034
Abs. 2 dZPO entsprechende Regelung, wonach jede Partei bei Gericht
beantragen kann, Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder den
vereinbarten Ernennungsregeln durch Beschluss zu bestellen, wenn die
Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts
ein Übergewicht gibt, wurde nicht vorgesehen. Bis zur Grenze der
Sittenwidrigkeit soll den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, für Fälle
der Mehrparteienschiedsverfahren eine kreativere und schlagkräftigere Lösung zu
finden als eine Bestellung durch das Gericht. Soweit jedoch eine sittenwidrige
Schiedsvereinbarung vorliegt, ist ein auf dieser Grundlage ergangener
Schiedsspruch ohnedies aufzuheben. Solche Konstellationen können sich bei
Regelungsstreitigkeiten, also etwa bei Streitigkeiten zwischen drei
Miteigentümern über die Benützung einer Liegenschaft, stellen.
Abs. 2
Z 3 greift in solchen Fällen nicht, weil dort nur der Fall geregelt ist,
dass die Zahl der zu bestellenden Schiedsrichter für jede der Parteien gleich
groß ist. Auch Abs. 5 kann zur Lösung solcher Konstellationen nicht
herangezogen werden, weil dieser davon ausgeht, dass mehrere Personen als
„Streitgenossen“ auf einer Seite stehen und diese auf einer Seite stehende
Personengruppe einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bestellen hat, nicht aber
auf unterschiedlichen Seiten stehende Personen sich einigen müssen.
Art. 11
Abs. 5 des Modellgesetzes und § 1035 Abs. 5 dZPO sehen vor, dass
bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines weiteren
Schiedsrichters, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig werden soll,
das Gericht auch zu berücksichtigen hat, ob es zweckmäßig ist, einen
Schiedsrichter mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der
Parteien zu bestellen. Eine ausdrückliche Anführung gerade dieses Falles im
Gesetzestext scheint jedoch entbehrlich.
Kommt freilich
eine Partei(engruppe) ihrer Verpflichtung, einen Schiedsrichter zu bestellen
erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, aber noch vor der
Entscheidung erster Instanz nach, so soll es nach Abs. 7
nicht zu einer Bestellung durch das Gericht kommen, sondern der Antrag
abgewiesen werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Parteienautonomie, dem
gerade im Schiedsverfahren eine große Bedeutung zukommt.
Abs. 8 gibt dem Gericht Kriterien für seine
Entscheidungsfindung zur Bestellung des Schiedsrichters vor.
Die Bestellung des
Schiedsrichters durch das Gericht ist unanfechtbar, während gegen die Ablehnung
der Bestellung ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dies deshalb, weil die
Ablehnung einer Bestellung durch das Gericht ja zur Folge hat, dass die
Durchführung des Schiedsverfahrens nunmehr unmöglich ist.
Zu
§ 588:
Die Bestimmung
entspricht im Wesentlichen Art. 12 des Modellgesetzes und § 1036
dZPO; sie weicht zwar in der Formulierung, nicht jedoch ihrem wesentlichen
Inhalt nach von der geltenden Rechtslage ab. Ausdrücklich festgelegt wird aber
nun, dass eine Person, die ein Schiedsrichteramt übernehmen will, alle Umstände
offen zu legen hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
oder ihrer bedungenen Qualifikation wecken könnten. Hat der Schiedsrichter die
Bestellung bereits angenommen, so sind solche Umstände den Parteien unverzüglich
offen zu legen. § 1036 Abs. 1 dZPO spricht davon, dass die
Offenlegung von Umständen schon dann zu erfolgen hat, wenn ein
Schiedsrichteramt angetragen wird. Um klar zu stellen, dass nicht bereits dann,
wenn ein Schiedsrichteramt angeboten wird, allfällige Ablehnungsgründe genannt
werden müssen, sondern die Übernahme eines angetragenen Schiedsrichteramts
selbstverständlich ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann, wurde eine
andere Formulierung gewählt.
Abgelehnt werden
kann ein Schiedsrichter also immer dann, wenn Umstände vorliegen, die
berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen
lassen, oder wenn die Parteien bestimmte Voraussetzungen, die der
Schiedsrichter erfüllen muss, vereinbart haben und der vorgeschlagene
Schiedsrichter diese nicht erfüllt. Umstände, die der Partei zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie den Schiedsrichter bestellt hat oder zu dem sie an dessen Bestellung
mitgewirkt hat, bereits bekannt waren, berechtigen nicht zur Ablehnung. Nur
solche Umstände, die erst nach der Bestellung oder der Mitwirkung daran bekannt
geworden sind, berechtigten zur Ablehnung. Die Verwendung des Begriffes
„Namhaftmachung“ soll klarstellen, dass es sowohl bei der Bestellung als auch
bei der Mitwirkung an der Bestellung auf die Abgabe der Erklärung, mit welcher
der Schiedsrichter benannt wird, ankommt und nicht auf die Vollendung des
Bestellungsakts.
Zu
§ 589:
Die Bestimmung
regelt das Ablehnungsverfahren und entspricht im Wesentlichen Artikel 13
Modellgesetz und § 1037 dZPO. Grundsätzlich können die Parteien nicht nur
das Bestellungsverfahren, sondern auch das Ablehnungsverfahren eines
Schiedsrichters frei vereinbaren. Bleibt allerdings eine Ablehnung nach welchen
Regeln auch immer erfolglos, so kann die ablehnende Partei bei Gericht eine
Entscheidung über die Ablehnung beantragen; es handelt sich dabei um zwingendes
Recht.
Haben die Parteien
kein Verfahren für die Ablehnung des Schiedsrichters vereinbart, so sieht
Abs. 2 als dispositive Regelung vor, dass ein abgelehnter Schiedsrichter
freiwillig – wenn auch unpräjudiziell – von seinem Amt zurücktreten oder die
andere Partei seiner Ablehnung zustimmen kann (worin eine zulässige Einigung
der Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes liegt). In
beiden Fällen ist das Schiedsrichteramt beendet; die Regelung der weiteren
Folgen für diesen Schiedsrichter bleiben dem Schiedsrichtervertragsrecht vorbehalten.
Andernfalls muss das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten
Schiedsrichters über die Ablehnung entscheiden.
Die Parteien
können für das Ablehnungsverfahren aber auch von Abs. 2 Abweichendes,
etwa die Entscheidung durch einen Dritten vorsehen. Auch diese ist freilich vor
Gericht bekämpfbar, wie überhaupt eine Anrufung des Gerichts letztlich immer
zulässig ist und nicht abbedungen werden kann.
Die Möglichkeit
der Anrufung des Gerichts ist - wie auch im Modellgesetz vorgesehen -
befristet. Die Ablehnungsgründe sind innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ein Umstand, der berechtigte
Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters weckt,
oder dass der Schiedsrichter nicht die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt,
bekannt geworden ist, geltend zu machen. Dies hat durch schriftliche Darlegung
der Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht gegenüber zu erfolgen, das darüber
vorerst zu entscheiden hat.
Wenn dem bei
Gericht gestellten Ablehnungsantrag nicht stattgegeben oder die Frist versäumt
wurde, so ist die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe insbesondere
im Aufhebungsverfahren oder im Anerkennungs- und
Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig.
Auch während der
Anhängigkeit des Verfahrens vor Gericht kann das Schiedsgericht einschließlich
des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen
Schiedsspruch erlassen. Dies entspricht in diesem Punkt nicht dem Verfahren bei
Ablehnung eines Richters. Dieser darf gemäß § 25 JN nur solche Handlungen
vornehmen, die keinen Aufschub gestatten, und nur dann eine begonnene Verhandlung
fortsetzen, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht
vermuten lässt, dass der Prozess verschleppt werden soll; eine Entscheidung vor
rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung ist ihm jedoch keinesfalls möglich.
Auch diese Prozesshandlungen sind aber als nichtig aufzuheben, wenn der
Ablehnung in weiterer Folge stattgegeben wird. Die Normierung eines
Fortsetzungsrechts ohne jegliche Einschränkung entspricht nach den Ausführungen
der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen
einem Bedürfnis der Praxis, weil andernfalls durch wiederholte
Ablehnungsanträge die Fällung eines Schiedsspruchs ad infinitum verzögert
werden könnte.
Von dem Ausschluss
des Schiedsrichters, dessen Ablehnung vom Schiedsgericht nicht stattgegeben
wurde und dessen Ablehnung dann vor Gericht betrieben wird, wurde abgesehen.
Zum einen würde das bei Einzelschiedsrichtern das Schiedsgericht blockieren,
zum anderen soll nicht ein möglicherweise letztlich zu Unrecht abgelehnter
Richter nicht am Schiedsspruch mitwirken können. Nicht zuletzt würden dadurch
aber wieder all die Probleme, die eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern mit
sich bringt, aufgeworfen.
Wird nach Fällung
eines Schiedsspruchs einem Ablehnungsantrag durch das staatliche Gericht
stattgegeben, so stellt dies einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2
Z 4 dar. Eine ausdrückliche Regelung ist daher an dieser Stelle nicht
erforderlich. Diese Verweisung auf den Aufhebungsantrag hat allerdings die
Konsequenz, dass die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes nach § 611 auch
dann erfolgen muss, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des
Schiedsrichters noch nicht ergangen ist.
Zu
§ 590:
Die Bestimmung
regelt die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts. Sie orientiert sich an
Art. 14 Modellgesetz und § 1038 dZPO. Das Amt eines Schiedsrichters
endet eben nicht nur mit Aufgabenerfüllung, sondern auch dann, wenn die
Parteien – egal in welchem Verfahrensstadium – dies vereinbaren oder wenn der
Schiedsrichter – ebenfalls egal in welchem Verfahrensstadium – zurücktritt.
Diese Bestimmung ist zwingend und kann von den Parteien nicht abbedungen
werden. Die Beendigung des Schiedsrichteramtes ist aber unabhängig und losgelöst
von der Frage der wirksamen Auflösung des Schiedsrichtervertrages zu sehen.
Die Parteien
können im Rahmen der Privatautonomie auch ein Verfahren für die Beendigung
vereinbaren, wobei die Anrufung des Gerichts in den im Absatz 2 genannten
Fällen nicht ausgeschlossen werden kann.
Ist also der
Schiedsrichter entweder außer Stande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er
seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht angerufen
werden, damit dieses eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes fällt.
Tritt der Schiedsrichter in diesen Fällen freiwillig von seinem Amt zurück oder
einigen sich die Parteien über die vorzeitige Beendigung seines Amtes oder
führt das von den Parteien vereinbarte Verfahren zur Beendigung des
Schiedsrichteramts, so ist eine Anrufung des Gerichts nicht vorgesehen.
Aus der Tatsache,
dass ein Schiedsrichter zurücktritt, weil er abgelehnt wurde oder weil er
„angeblich“ außerstande sei, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er ihnen nicht in
angemessener Frist nachkomme, darf nicht geschlossen werden, dass die ihm zur
Last gelegten Gründe auch wirklich vorliegen. Dies soll lediglich eine rasche
Lösung in strittigen Konstellationen ermöglichen, in denen ein Schiedsrichter
sonst – unter Bedachtnahme auf die Konsequenzen für den Schiedsrichtervertrag
oder seinen Ruf – an einem Amt festhalten müsste, dessen Ausübung ihm durch die
Anfeindungen, denen er ausgesetzt ist, ohnedies schwer fällt.
Zu
§ 591:
Die Bestimmung
regelt die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes für das
Schiedsverfahren; die Auswirkungen auf das Schiedsrichtervertragsrecht bleiben
ausgespart. In jedem Fall der vorzeitigen Beendigung ist – unabhängig vom Grund
dafür – ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt dabei
nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters
anzuwenden waren. Endet das Amt des Schiedsrichters allerdings deshalb, weil
die weitere Verfahrensführung unmöglich geworden ist, oder haben die Parteien
einvernehmlich die Beendigung des Amtes vereinbart, weil sie das Verfahren
nicht weiter fortführen wollen, so ist kein Ersatzschiedsrichter zu bestellen,
weil die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters immer unter der Voraussetzung
steht, dass noch ein Verfahren durchzuführen ist.
Unabhängig davon,
in welchem Verfahrensstadium ein Ersatzschiedsrichter bestellt wird, kann das
Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung des bisher aufgenommenen
Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten fortsetzen, sofern die
Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine verpflichtende Neudurchführung
des Verfahrens im Sinne des § 412 ZPO ist daher nicht grundsätzlich
vorgesehen, steht aber im Ermessen des Schiedsgerichts. Nur dann, wenn die
Parteien vereinbart haben, dass jedenfalls eine Neudurchführung stattzufinden
hat, muss eine solche erfolgen.
Zum
§ 592:
Mit Abs. 1
wird in Orientierung an Art. 16 Modellgesetz und § 1040 dZPO
festgehalten, dass dem Schiedsgericht grundsätzlich die Fähigkeit zukommt, über
seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden („Kompetenz – Kompetenz“). Teil
dieser Entscheidungsbefugnis ist es auch, über das Vorhandensein einer
Schiedsvereinbarung abzusprechen, wie wohl dies nicht die einzige Voraussetzung
der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (eigentlich: Zulässigkeit des
Schieds-Rechtswegs) ist. Liegt zur Frage der Zuständigkeit bereits eine
rechtskräftige inländische oder anzuerkennende ausländische gerichtliche
Entscheidung vor, so ist diese für das Schiedsgericht natürlich insoweit
bindend, als – ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden müsste – eine
anderslautende Entscheidung des Schiedsgerichts dem ordre public widerspricht
und nicht nur im Wege der Aufhebung beseitigt werden kann, sondern auch nach
§ 613 in Österreich nicht zu beachten ist.
Weil nach den
Grundzügen des Verfahrens das letzte Wort über die Zuständigkeit von Schiedsgericht
oder staatlichem Gericht letzterem zukommt, kann ein Interesse an einer raschen
gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeitsfrage bestehen. Hält sich das
Schiedsgericht für zuständig, so war nach bisheriger Rechtslage ein
„Zwischen-“Schiedsspruch über die Zuständigkeit nicht vorgesehen bzw. nicht
anfechtbar. Eine gerichtliche Überprüfung erst anlässlich des Schiedsspruchs in
der Sache läuft jedoch oft den Interessen der Parteien zuwider. Für den Fall,
dass das Schiedsgericht sich dafür entscheidet, kann es nun mit „echtem“
Schiedsspruch seine Zuständigkeit aussprechen und danach – während dieser
Schiedsspruch einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird – mit dem
Verfahren fortfahren und sogar einen Schiedsspruch fällen. Ein solcher
Schiedsspruch ist aber nicht zwingend zu fällen, auch nicht über Antrag einer
der Parteien. Diese Entscheidung soll im Ermessen des Schiedsgerichts liegen.
In manchen Fällen wird die Zuständigkeitsfrage nicht vor der Beantwortung der
Hauptfrage möglich sein.
In Abs. 2 wird
für die Einrede der Unzuständigkeit sowohl zu Beginn des Schiedsverfahrens als
auch während des Verfahrens („Einrede der Überschreitung der Befugnisse“) eine
Frist gesetzt und somit eine Heilungsmöglichkeit im Falle der Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts geschaffen. In beiden Fällen ist die Einrede ohne Verzug zu
erheben; für den Beginn des Verfahrens ist hier die Grenze analog zur Streiteinlassung
festgesetzt („Vorbringen zur Sache“), im weiteren Verlauf des Verfahrens wird
darauf abgestellt, dass die nicht mehr in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
fallende „Angelegenheit“ zum Gegenstand eines Sachantrags gemacht wird. Die
Anknüpfung an einen „Sachantrag“ hat die Konsequenz, dass nicht schon dann,
wenn diese Angelegenheit von einer Partei vorgebracht oder zu diesem Vorbringen
ein Beweisanbot gestellt oder das Thema vom Schiedsgericht erwähnt wird, die
Pflicht zur Rüge ausgelöst wird, sondern erst, wenn durch eine entsprechende
Antragstellung (Antrag auf Zuspruch oder Abweisung) die Einbeziehung in das
Verfahren deutlich wird.
Damit nicht das
sonstige Verfahren blockiert wird, wird in Abs. 2 zusätzlich
festgehalten, dass die Mitwirkung an der Einrichtung des Schiedsgerichts selbst
nicht als Unterwerfung unter das Schiedsgericht gedeutet werden kann. Für beide
Einreden gibt es einen Auffangtatbestand, der die Wiedereinsetzung ersetzt.
Zum
§ 593:
Mit dieser
Bestimmung wird erstmals in Österreich Schiedsgerichten die Möglichkeit
eingeräumt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen. Damit wird
Art. 17 Modellgesetz übernommen, aber auch darüber hinaus gegangen, indem
bereits die Bestrebungen der UNCITRAL Arbeitsgruppe nach einer Änderung des
Modellgesetzes und die dortigen Diskussionsentwürfe bei der Ausgestaltung
dieser Bestimmung berücksichtigt wurden. Dem Schiedsgericht wird nicht nur, wie
dies Art.17 des Modellgesetzes vorsieht, die Befugnis eingeräumt, vorläufige
oder sichernde Maßnahmen zu erlassen, sondern darüber hinaus, da es
Schiedsgerichten ja an der Vollstreckungsgewalt fehlt, auch deren Vollziehung
durch staatliche Gerichte nach einer Überprüfung angeordnet.
Die Möglichkeit,
vorläufige oder sichernde Maßnahmen beim Schiedsgericht zu erlangen, soll aber
die Möglichkeit, auch vor staatlichen Gerichten einstweiligen Rechtsschutz zu
erhalten, nicht abschneiden, sondern diese lediglich ergänzen.
Weil es sich bei
der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen um einen massiven Eingriff
in die Rechte der Partei handelt, soll es den Parteien offen stehen, eine
derartige Befugnis des Schiedsgerichts auch abzubedingen (opting out statt des
ebenfalls denkbaren opting in). In Abs. 1 wird daher festgehalten,
dass die Befugnis des Schiedsgerichts dispositiv ist. Eine Definition der
vorläufigen oder sichernden Maßnahmen wird nicht vorgenommen, es wird nur
klargestellt, dass es sich um Maßnahmen handeln muss, die das Schiedsgericht
für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder
erheblich erschwert werden würde oder ein unwiderbringlicher Schaden droht.
Mit der Wendung
„vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen“ weicht
der Entwurf etwas von der Formulierung des Art. 17 Modellgesetz „jeder
Partei aufzuerlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen“
ab; dies aber nicht in der Absicht, den Kreis der möglichen vorläufigen oder
sichernden Maßnahmen hinsichtlich der Adressaten solcher Maßnahmen auszuweiten,
sondern um klarzustellen, dass es sich jeweils um eine Entscheidung des
Schiedsgerichtes handelt, mag sie sich auch an eine Partei richten.
Dabei ist
festzuhalten, dass das Schiedsgericht keine vorläufigen oder sichernden
Maßnahmen erlassen darf, ohne den Antragsgegner zu hören (ex parte Maßnahmen).
Dies entspricht der Position Österreichs, wie sie auch in den Sitzungen der
UNCITRAL Arbeitsgruppe II (Schiedsgerichtsbarkeit) vertreten wird. Angesichts
des Umstandes, dass mit der vorliegenden Bestimmung Schiedsgerichten erstmals
die Möglichkeit zur Erlassung vorläufiger oder sichernden Maßnahmen eingeräumt
wird, und dies für inländische wie auch nicht-inländische Schiedsgerichte
gleichermaßen gilt, ist eine zurückhaltende legislative Vorgangsweise in diesem
Punkt zudem durchaus angebracht. Dem Schiedsgericht ist es im Rahmen seiner
Verfahrensleitung auf Grundlage des anwendbaren Verfahrensrechts
selbstverständlich möglich, Aufträge an die Parteien (etwa vergleichbar den
Aufträgen nach § 180 Abs. 2 ZPO) zu richten, denen nicht unbedingt
eine Konsultation beider Parteien vorangehen muss. Die Befugnisse des
Schiedsgerichtes nach dem fünften Titel sind daher unberührt. Eine
ausdrückliche Anordnung ist hiefür nicht erforderlich.
Die klare
Abgrenzung, ob es sich bei einer Entscheidung des Schiedsgerichtes um eine
vorläufige oder sichernde Maßnahme handelt, die nur unter Gewährung
beiderseitigen Gehörs erlassen werden kann, oder bloß um eine prozessleitende
Verfügung, ist wichtig. Nicht zuletzt entscheidet dies darüber, ob staatliche
Gerichte von den Parteien zur Vollziehung angerufen werden können oder ob eine
Beteiligung staatlicher Gerichte – wenn überhaupt – nur in Form der Rechtshilfe
nach § 602 des Entwurfs in Frage kommt. Es wird daher auch stets Aufgabe
des Schiedsgerichtes sein, die Art der Entscheidung offenzulegen.
In Abs. 2 wird
– im Interesse einer tatsächlichen „Vollstreckbarkeit“ – angeordnet, dass die
vorläufigen oder sichernden Maßnahmen schriftlich zu erlassen sind. Dabei soll
im Interesse der Raschheit solcher Maßnahmen zwar nicht das Quorum herabgesetzt
werden, sehr wohl aber auf die Unterschrift der beisitzenden Richter verzichtet
werden, wenn dies unumgänglich ist.
Da es sich bei den
vom Schiedsgericht erlassenen vorläufigen oder sichernden Maßnahmen schon
allein wegen ihrer notwendigen leichten Abänderbarkeit und besonderen Form der
Überprüfung nicht um einen Schiedsspruch handelt, werden in Abs. 2
eigens die Form und die Art der Erlassung geregelt.
Die Vollziehung
der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des Schiedsgerichts sind dem nach
§ 387 Abs. 2 EO zuständigen Gericht übertragen.
Im Hinblick auf
die den Parteien offenstehende Rechtswahl werden konkrete Sicherungsmaßnahmen
und Sicherungsmittel nicht vorgeschrieben; weil sich unter den zu vollziehenden
Maßnahmen auch dem österreichischen Recht unbekannte Sicherungsmittel befinden
können, wird in Abs. 3 eine Umdeutung oder Umformulierung bis hin
zur Modifikation nach entsprechender Antragstellung und unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgesehen.
Da auch vorläufige
oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts die Grenze dessen überschreiten
können, was der österreichische Staat auf seinem Territorium duldet, wird mit Abs. 4
angeordnet, dass solche Maßnahmen des Schiedsgerichts analog einer
Überprüfung im Aufhebungsverfahren für inländische Schiedssprüche und im
Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren für nicht-inländische
Schiedssprüche unterzogen werden; zugleich sollen sie auf ihre Kompatibilität
mit inländischen Maßnahmen überprüft werden. Es soll nicht zu einem
Nebeneinander von miteinander unvereinbaren staatlichen und
schiedsgerichtlichen Entscheidungen kommen. Wurde daher etwa bereits vor dem
staatlichen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, so kann im Falle
einer Abweisung auch durch Antragstellung beim Schiedsgericht nicht mehr
bewirkt werden, dass eine inhaltliche gleichgerichtete Maßnahme vom staatlichen
Gericht vollzogen wird. Eine Zurückweisung durch das staatliche Gericht, etwa
weil sich dieses für örtlich unzuständig erachtet, soll hingegen keine
Sperrwirkung entfalten. Es ist daher in jedem Fall die beantragte Entscheidung
am Inhalt und an der begehrten Wirkung vorangehender Antragstellungen zu
messen.
Die Überprüfung
der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit durch staatliche Gerichte erfolgt –
auch – von Amts wegen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, wonach eine
Vollziehung bereits dann abzulehnen ist, wenn die Maßnahme an einem Mangel
leidet, welcher etwa einen Aufhebungsgrund darstellen würde. Eine
Unterscheidung, wie sie etwa in § 611 für die Anfechtungsgründe
vorgenommen wird, ist für ein Eilverfahren nicht sinnvoll.
Wiewohl schon in
Abs. 1 beim Schiedsgericht ex parte Maßnahmen nicht zugelassen werden und
daher dem Antragsgegner bereits vor dem Schiedsgericht Gehör gewährt werden
muss, besteht nach Abs. 5 auch für das
vollziehende staatliche Gericht nochmals die Möglichkeit, den Antragsgegner zu
hören. Tut das Gericht dies nicht, so wird analog zu § 397 EO auch hier
der Widerspruch gegeben.
In Abs. 6 werden
analog zu der Einstellung der Exekution die Gründe aufgezählt, aus denen auf
Antrag auch das staatliche Gericht den Vollzug der vorläufigen oder sichernden
Maßnahmen einzustellen hat.
Zu
§ 594:
Die Bestimmung
orientiert sich inhaltlich an Art. 19 Modellgesetz und § 1042
Abs. 3 und Abs. 4 dZPO, ist aber sprachlich anders gestaltet. Auch für
die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt nach Abs. 1 weitgehend
Parteiautonomie. Es steht daher im freien Ermessen der Parteien, das Verfahren,
sei es durch das Aufstellen eigener Regeln, sei es durch Bezugnahme auf eine
Verfahrensordnung, zu regeln, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen dieses
Abschnitts entgegenstehen. Das sind etwa der in Abs. 2 geregelte
Grundsatz, wonach die Parteien fair zu behandeln sind und jeder Partei
rechtliches Gehör zu gewähren ist, oder das in Abs. 3 festgehaltene Recht
der Partei, sich durch Personen ihrer Wahl vertreten und beraten zu lassen.
Haben die Parteien
keine Vereinbarung über das Verfahren getroffen, so sind die in diesem
Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, ob zwingend oder dispositiv, heranzuziehen.
Nur dann, wenn hinsichtlich einer zu lösenden Verfahrensfrage weder eine
zwingende Vorschrift noch eine Vereinbarung der Parteien vorliegt und im Gesetz
auch keine dispositive Regelung enthalten ist, kann das Verfahren dafür in
letzter Konsequenz vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden.
Über Art. 19
Modellgesetz hinausgehend wurde, angelehnt an die deutsche Regelung, der
Hinweis aufgenommen, dass das Verfahren auch durch Bezugnahme auf eine
Verfahrensordnung geregelt werden kann. Darunter sind zum Beispiel die
ICC-Regeln, die UNCITRAL Arbitration Rules, aber auch etwa die Bestimmungen der österreichischen
Zivilprozessordnung zu verstehen.
Abs. 2 entspricht § 1042 Abs. 1 dZPO.
Während das Modellgesetz noch von der „Gelegenheit zur umfassenden Darlegung
ihres Standpunktes“ spricht, wird hier – dem Entwurf der Arbeitsgruppe des
Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen folgend – von
der Gewährung des „rechtlichen Gehörs“ gesprochen. Dies entspricht der modernen
und vor allem auch vom EGMR geprägten Rechtsprechungstradition. Gleiches gilt
für die Formulierung, dass die Parteien „fair“ zu behandeln sind. Auch dieser
Begriff ist aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur
entnommen und daher ausreichend determiniert. Die im Modellgesetz und auch in
der dZPO angeordnete Gleichbehandlung der Parteien stellt nur einen Teilaspekt
eines „fair
trial“ dar.
Damit werden die
bedeutsamsten Verfahrensprinzipien festgelegt. Beide sind während des gesamten
Schiedsverfahrens zwingend, ihre Verletzung kann einen Aufhebungsgrund
darstellen.
Die geltende
Bestimmung des § 587 Abs. 1 verlangt vor Erlassung des Schiedsspruchs
nicht nur die Gewährung rechtlichen Gehörs („die Schiedsrichter haben vor
Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören“), sondern sieht auch vor,
dass der dem Streit zugrunde liegende Sachverhalt zu ermitteln ist. Eine
entsprechende Regelung ist im Modellgesetz nicht enthalten. Sie soll auch im
neuen Schiedsverfahrensrecht nicht weiter verankert werden. Es ist zwar
richtig, dass das Schiedsgericht nicht ohne eine Sachverhaltsermittlung
durchgeführt zu haben entscheiden soll, doch hat die Bestimmung nach Angaben
der Praktiker insofern zu Missverständnissen geführt, als daraus geschlossen
wurde, dass auch Stoffsammlungsmängel Aufhebungsgründe für einen Schiedsspruch
darstellen könnten. Dem ist jedoch nicht so: lediglich Verstöße gegen tragende
Grundsätze eines geordneten Verfahrens stellen einen Aufhebungsgrund dar (ua 7
Ob 265/02z).
Abs. 3 schreibt das Recht jeder Partei fest, sich
im Schiedsverfahren durch eine Person ihrer Wahl vertreten oder beraten zu
lassen. Vereinbarungen, wonach eine Vertretung - sei es ganz allgemein, sei es
durch bestimmte Personen oder Personengruppen - ausgeschlossen ist, sind daher
unzulässig und unwirksam. § 1042 Abs. 2 dZPO sieht vor, dass die
Vertretung durch Rechtsanwälte nicht ausgeschlossen werden darf. Eine solche
Klausel ist auch nach der im Entwurf vorgeschlagenen Formulierung unzulässig.
Darüber hinaus bringt die Bestimmung allgemein zum Ausdruck, dass im
Schiedsverfahren das Recht besteht, sich durch Personen freier Wahl vertreten
oder beraten zu lassen. Dies entspricht auch dem Entwurf der Arbeitsgruppe des
Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen: Es soll auch
nicht möglich sein, die Vertretung durch einen Notar oder einen sonstigen
Vertreter auszuschließen.
Abs. 4 übernimmt die Bestimmung des geltenden
§ 584 Abs. 2. Eine derartige Bestimmung war im Entwurf des
Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen nicht
vorgesehen, weil davon ausgegangen wurde, dass die Möglichkeiten und Folgen
eines Rücktritts vom Schiedsrichteramt allein nach materiellem Recht zu
beurteilen seien. Die Arbeitsgruppe kam nach eingehender Diskussion überein,
auch den Aspekt der „Schiedsrichterhaftung“ im Entwurf überhaupt nicht zu
regeln. Die derzeitige Judikatur auf Grundlage des allgemeinen
Schadenersatzrechts wurde im Grundsatz als ausreichend angesehen. Eine bloß
„punktuelle“ Regelung – wie sie etwa der derzeitige § 584 Abs. 2 –
vorsehe, würde mehr Verwirrung als Nutzen stiften. Im Sinne dieser Ausführungen
war daher auch im Ministerialentwurf eine Regelung der „Schiedsrichterhaftung“
nicht vorgesehen.
In der
Entscheidung vom 6. Juni 2005, 9 Ob 126/04a hat der OGH jedoch aus § 584
Abs. 2 ZPO eine Beschränkung der Haftung des Schiedsrichters abgeleitet.
In diese Bestimmung sei zwar keine abschließende Haftungsregelung zu erkennen,
doch lasse sich aus der Erwähnung ableiten, dass dem Gesetzgeber eine
Begrenzung der sonst unbegrenzten Vertragshaftung ein Anliegen war, ansonsten
diese Bestimmung funktionslos wäre.
Auch wenn es
durchaus Argumente gegen diese Auslegung des § 584 Abs. 2 gibt, wäre
bei Streichung dieser Bestimmung – wie noch im Ministerialentwurf vorgesehen –
der vom OGH judizierten Haftungsbeschränkung die Grundlage entzogen. Aus der
Nichtregelung durch den Gesetzgeber könnte der Schluss gezogen werden, dass er
eine Haftungsbeschränkung (egal welcher Art und in welchem Ausmass auch immer)
gerade nicht möchte. Eine maßvolle Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
allgemeinen Schadenersatzrechtes könnte dadurch erschwert werden.
Eine eigenständige
Regelung der Schiedsrichterhaftung wäre zwar denkbar, ohne vorhergehende
ausführliche Diskussion, insbesondere ohne Durchführung eines
Begutachtungsverfahrens, jedoch nicht sinnvoll. Es wird daher die derzeit
geltende Bestimmung im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben.
Zu
§ 595:
Die Bestimmung
entspricht Art. 20 Abs. 1 Modellgesetz und § 1043 Abs. 1
dZPO. So wie die Parteien das Verfahren frei vereinbaren können, können sie
auch den Sitz des Schiedsgerichts vereinbaren, obwohl mit dieser Vereinbarung
weit reichende Konsequenzen verbunden sind. Der Sitz des Schiedsgerichts
bestimmt – über die daran anknüpfende Unterscheidung in inländische oder
nicht-inländische Schiedssprüche – insbesondere die Frage der Überprüfung des
Schiedsspruches in einem Aufhebungsverfahren oder einem Anerkennungs- und
Vollstreckungsverfahren.
Gibt es keine
Vereinbarung der Parteien über den Sitz des Schiedsgerichts und haben sie dies
auch nicht einer Schiedsinstitution überlassen, so kann den Sitz das Schiedsgericht
bestimmen. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des
Ortes für die Parteien zu berücksichtigen. Auf Grund der großen Bedeutung des
Sitzes des Schiedsgerichts wird bei der Frage der Eignung des Ortes für die
Parteien auch darauf Rücksicht zu nehmen sein, ob die Anerkennung und
Vollstreckung eines nach dem Recht des Sitzstaates ergangenen Schiedsspruchs in
einem anderen Vollstreckungsstaat gewährleistet ist. Die Festlegung des Sitzes
stellt auch keine bloße „Verfahrensfrage“ dar, sodass auch mit Ermächtigung der
Parteien oder der Mitglieder des Schiedsgerichts diese Frage nicht vom
vorsitzenden Schiedsrichter allein entschieden werden kann (§ 604
Z 1). Die an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpfte Entscheidung des
Schiedsgerichtes ist nicht durch einen korrespondierenden Aufhebungsgrund
sanktioniert, wohl aber können sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben.
Abweichend von der
Terminologie des Modellgesetzes und der dZPO stellt der Entwurf nicht auf den
„Ort des Schiedsverfahrens“, sondern auf den „Sitz des Schiedsgerichts“ ab. Wie
bereits zu § 577 ausgeführt, handelt es sich bei dem Sitz des
Schiedsgerichts nicht zwingend um den Ort, an dem das Schiedsverfahren
tatsächlich durchgehend durchgeführt werden muss. Unabhängig von dem von den
Parteien oder dem Schiedsgericht vereinbarten oder festgelegten Sitz des
Schiedsgerichtes kann dieses an jedem geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen
setzen. Zur Verdeutlichung sei hier angeführt, dass nicht nur die mündliche
Verhandlung und Beweisaufnahmen andernorts durchgeführt werden können, sondern
auch die Beratung und Beschlussfassung; letzteres ist auch im „Umlauf“ möglich.
Die Möglichkeit,
an jedem geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen zu setzen, ohne dass
dies eine Änderung des Sitzes bedeutet, ist sachgerecht. Die örtliche
Flexibilität des Schiedsgerichts ist ein wesentlicher Vorteil der
Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit und ermöglicht
es, zweckmäßig und prozessökonomisch zu agieren, ohne das Verfahrensregime oder
die Aufhebungsgerichtsbarkeit mit jenem Ort zu verknüpfen, an dem auf Grund der
Sachlage ein Gutteil des Beweisverfahrens wird durchgeführt werden müssen.
Zu
§ 596:
Die Bestimmung
entspricht inhaltlich Art. 22 Modellgesetz und § 1045 dZPO. Die
Parteien können auch die Sprache, die im Schiedsverfahren zu verwenden ist,
vereinbaren. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, so bestimmt hierüber, wie
auch bei sonstigem Fehlen von Verfahrensvorschriften, das Schiedsgericht. Die
in Art. 22 Modellgesetz enthaltenen ausführlichen Vorschriften über die
Verfahrenssprache scheinen überregulierend und werden daher, wie auch im
Entwurf der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge
und Urkundenwesen vorgeschlagen, nicht übernommen.
Zu
§ 597:
Die Bestimmung
orientiert sich an Art. 23 Modellgesetz und § 1046 dZPO und regelt
die Anforderungen an die Schiedsklage und deren Beantwortung. Diese entsprechen
in etwa den in § 226 ZPO festgelegten Erfordernissen. Der Kläger hat ein bestimmtes
Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf die sich dieses stützt, darzulegen.
Eine ausdrückliche Verpflichtung, die Beweismittel zu bezeichnen, wird hingegen
nicht aufgenommen, sondern diese Frage in der Form geregelt, dass die Parteien
die ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder doch bezeichnen
können. Damit erfolgt die Festlegung des „Streitgegenstandes“.
Die im
Modellgesetz weiters vorgesehene Angabe der streitigen Punkte wurde –
entsprechend dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes
für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen und dem Vorbild dZPO folgend – nicht
übernommen. Es ist nicht Aufgabe des Klägers „vorsorglich“ auf allfällige
Einwendungen hinzuweisen. Für eine Bestimmung des Streitgegenstandes ist Derartiges
auch nicht erforderlich.
Die
unterschiedliche Regelung zu § 226 erklärt sich daraus, dass nach anderen
Rechtsordnungen eine wesentlich stärkere Dispositionsfreiheit der Parteien
besteht. Um daher auch für ausländische Parteien die Durchführung internationaler
Schiedsverfahren nach der ZPO attraktiv zu gestalten, sollte hier dem
Modellgesetz folgend eine flexible Lösung gewählt werden. So kann etwa auch die
Frist, innerhalb der (nach Konstituierung des Schiedsgerichts) die Klage
einzubringen bzw. die Klagebeantwortung zu erstatten ist, von den Parteien frei
vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird die Frist durch das
Schiedsgericht bestimmt.
Abs. 2 regelt die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Klage – vorbehaltlich anderwärtiger Vereinbarung – im Lauf
des Schiedsverfahrens noch geändert oder ergänzt werden darf. Art. 23
Abs. 2 Modellgesetz sieht hiezu vor, dass jede Partei ihren Anspruch oder
ihre Verteidigung während des Verfahrens verändern oder ergänzen darf, es sei
denn, das Schiedsgericht hält es im Hinblick auf die verzögerte Geltendmachung
für angebracht, eine solche Änderung nicht zu erlauben. Die deutsche Regelung
sieht wiederum vor, dass jede Partei die Klage oder die Angriffs- und
Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen darf, es sei denn, das Schiedsgericht
lässt dies wegen einer nicht genügend entschuldigten Verspätung nicht zu. Die
Abweichung vom Modellgesetz wird vom deutschen Gesetzgeber damit begründet,
dass einerseits der Sprachgebrauch der dZPO zu berücksichtigen ist, und es
andererseits im Hinblick auf § 296 Abs. 3 dZPO geboten sei, die
Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln an die ausdrückliche
Voraussetzung zu knüpfen, dass die Verspätung nicht genügend entschuldigt
werde. Die Regelung des Abs. 2 folgt dabei im Wesentlichen dem
Modellgesetz. Mangels anders lautender Vereinbarung kann sowohl der Kläger
seine Klage ändern oder ergänzen als auch der Beklagte sein Vorbringen (seine
Verteidigung) ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies
wegen Verspätung nicht zu.
Zu
§ 598:
Die Bestimmung
überlässt die Frage, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt
werden soll – dem Vorbild von Art. 24 Modellgesetz und § 1047
Abs. 1 dZPO folgend – dann dem Schiedsgericht, wenn nicht eine
Vereinbarung der Parteien vorliegt. Der in der österreichischen
Zivilprozessordnung fest verankerte Grundsatz der mündlichen Verhandlung gilt
im schiedsrichterlichen Verfahren nicht. Hier haben Schriftsätze eine stärkere
Bedeutung, Art. 6 EMRK gilt nur eingeschränkt. Dennoch wird – haben nicht
schon die Parteien vereinbart, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden
soll – das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wenn
auch nur eine Partei dies beantragt. Dies bedeutet aber nicht, dass das
Verfahren dann nur mehr mündlich geführt werden darf.
Zu
§ 599:
Die Bestimmung
übernimmt etwas abgeändert Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 24
Modellgesetz und § 1042 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 1047
Abs. 2 und 3 dZPO. Diese – zwingende – Bestimmung legt fest, dass das
Schiedsgericht über die Zulässigkeit der Beweisaufnahme und deren Durchführung
entscheiden darf sowie berechtigt ist, das Ergebnis dieser Beweisaufnahme frei
zu würdigen. Diese für das österreichische Recht völlige Selbstverständlichkeit
soll im Gesetz klargestellt werden, einerseits, um in dieser Frage nicht vom
Modellgesetz abzuweichen, andererseits um eine klare Regelung auch für jene
Parteien zu haben, die aus einem anderem Rechtskreis kommen. So ist es etwa in
den Staaten des Common Law durchaus üblich, dass die Parteien Zeugen und
Sachverständige zur Verhandlung mitbringen und selbst befragen, ohne dass der
entscheidende Richter vorweg die Relevanz für das Beweisthema beurteilen kann.
Als weitere
Ausformung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt sich die Anordnung dar,
dass die Parteien von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des
Schiedsgerichts, wenn dieses der Beweisaufnahme dienen soll, rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen sind, sowie dass alle relevanten Schriftstücke, sei es nun
Vorbringen und Anträge der Parteien als auch Gutachten und sonstige
Beweismittel der jeweils anderen Partei bzw. beiden Parteien zur Kenntnis zu
bringen sind. Diese Anordnungen, die grundsätzlich schon von der Formulierung,
dass den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (§ 594 Abs. 2),
gedeckt ist, wurde aufgenommen, um auch in dieser Frage keine Abweichung vom
Modellgesetz zu schaffen, die zu Missverständnisse bei ausländischen
Rechtsanwendern führen könnte.
Zu
§ 600:
Diese Vorschrift
regelt generell die Rechtsfolgen von Säumnissen der Parteien. Sie entspricht im
Wesentlichen Art. 25 Modellgesetz und § 1048 dZPO. Wie das
Modellgesetz sieht die Bestimmung in Abs. 1 vor, dass das Verfahren
zu beenden ist, wenn der Kläger die Klage nicht fristgerecht einbringt. Das
Modellgesetz und die dZPO sehen für den Fall der Versäumung der Frist zur
Einbringung der Klage sinngemäß vor, dass die Fristversäumung bei „genügender
Entschuldigung“ unbeachtlich ist (§ 1048 dZPO; Art. 25 Modellgesetz:
„...if, without showing sufficient cause...“).
Dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für
Rechtsvorsorge und Urkundenwesen folgend wurde von der Übernahme einer
derartigen Bestimmung für den Fall der Versäumung der Klagseinbringungsfrist
abgesehen (nicht jedoch für die in Abs. 2 des Entwurfs geregelten Fälle).
Da der Kläger überdies wieder ein Schiedsverfahren einleiten kann, ist eine
solche Regelung entbehrlich.
Abs. 2 regelt alle übrigen Versäumungsfälle. Übereinstimmend
mit dem Modellgesetz und auch der Regelung in der dZPO wird angeordnet, dass
die Säumnis des Beklagten Stellung zu nehmen oder die Versäumung einer
sonstigen Verfahrenshandlung (des Klägers oder des Beklagten) auf den Fortgang
des Schiedsverfahrens keinen Einfluss hat.
Klargestellt wird
auch – Art. 25 lit b. Modellgesetz folgend – dass nur aufgrund der Säumnis
nicht davon ausgegangen werden darf, dass das Vorbringen des Gegners für wahr
zuhalten ist (vgl § 396 ZPO). Die Säumnisbestimmung ist dispositives
Recht, sodass die Parteien auch vereinbaren können, dass im Fall der Säumnis
auch eine Säumnisentscheidung, also ein Schiedsspruch ergehen kann. Nach
geltendem Recht (§ 587 Abs. 2) wäre dies nicht möglich.
Erstattet also der
Beklagte die Klagebeantwortung nicht, so ist eine Entscheidung des
Schiedsgerichts, die sich ausschließlich auf die Säumnis bezieht, nicht
zulässig, es sei denn, die Parteien haben derartiges vereinbart. Das
Schiedsgericht hat daher über das Vorbringen des Klägers zu verhandeln,
allenfalls auch Beweis aufzunehmen. Eine sofortige Entscheidung ist zwar nicht
ausgeschlossen, kann aber jedenfalls nicht auf die Säumnis allein gestützt
werden.
Die versäumte
Verfahrenshandlung kann nachgeholt werden, wenn die Säumnis genügend entschuldigt
wird.
Zu
§ 601:
Die Bestimmung
entspricht Art. 26 Modellgesetz und § 1049 dZPO. Sie stellt klar,
dass das Schiedsgericht Sachverständige bestellen und auch die Parteien
auffordern kann, den Sachverständigen zu unterstützen. Die Bestimmung ist dispositiv,
sodass die Parteien auch Anderes vereinbaren können. Gegen den Willen der
Parteien kann das Schiedsgericht daher Sachverständige nicht hinzuziehen; den
Parteien soll es freistehen, derartige Kosten zu vermeiden.
Der
Sachverständige hat nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen
Verhandlung teilzunehmen, wenn dies eine Partei beantragt oder das
Schiedsgericht es für erforderlich hält. Dabei soll es den Parteien möglich
sein, nicht nur selbst Fragen an den Sachverständigen zu stellen, sondern auch
von eigenen mitgebrachten Sachverständigen Aussagen machen zu lassen, diese
also als „sachverständige Zeugen“ aussagen zu lassen (expert witnesses).
Der bestellte
Sachverständige kann von den Parteien gleich wie ein Schiedsrichter abgelehnt
werden. Diese Bestimmung folgt dem Vorbild des § 1049 Abs. 3 dZPO und
geht damit über das Modellgesetz, das Derartiges nicht vorsieht, hinaus. Gleich
wie im gerichtlichen Verfahren soll jedoch die Entscheidung über die Ablehnung
des Sachverständigen nicht angefochten werden können.
Die nur
hinsichtlich der vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen mögliche
Ablehnung verdeutlicht auch das Verhältnis zu den von den Parteien
herangezogenen „eigenen Sachverständigen“. Diese sind letztlich Beweismittel
eigenen Typs, weil sie – anders als Zeugen – auch nicht über ihre eigene
Wahrnehmung, sondern über eigenes Fachwissen aussagen, sodass sich nicht die
Frage ihrer Befangenheit, sondern nur der Beweiswürdigung stellt. Dies stellt
eine Besonderheit des Schiedsverfahrens dar.
Die Parteien
sollen nicht nur das Recht haben, eigene Sachverständige zu den streitigen
Fragen aussagen zu lassen, sondern auch das Recht, Gutachten eigener
Sachverständiger vorzulegen. Diese für den österreichischen Zivilprozess eine
Selbstverständlichkeit darstellende Möglichkeit der Parteien soll auch wörtlich
in den Gesetzestext Eingang finden, um hier nicht ohne eine inhaltliche
Änderung vorzunehmen, scheinbar vom Modellgesetz abzuweichen. Diese Gutachten
sind den sogenannten „Privatgutachten“ im Zivilprozess vergleichbar, haben also
nicht die Stellung eines Sachverständigengutachtens durch einen vom
Schiedsgericht bestellten unabhängigen Sachverständigen.
Zu
§ 602:
Die Bestimmung
regelt die Unterstützung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht. Sie
entspricht teilweise Artikel 27 Modellgesetz und § 1050 dZPO. Während
Artikel 27 Modellgesetz nur eine gerichtliche Unterstützung der Schiedsgerichte
im Rahmen der Beweisaufnahme vorsieht, sieht der Entwurf, dem deutschen Gesetz
aber auch der geltenden Rechtslage folgend, vor, dass auch sonstige
richterliche Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, durch
das staatliche Gericht vorzunehmen sind.
Bei der
Beweisaufnahme ist eine Unterstützung des Schiedsgerichts etwa erforderlich, wenn
Zeugen nicht erscheinen oder die Aussage verweigern. Das Ausüben von
Zwangsgewalt ist immer dem staatlichen Gericht vorbehalten. Als sonstige
richterliche Handlungen, um deren Vornahme das staatliche Gericht vom
Schiedsgericht ersucht werden kann, kommen etwa Ersuchen an eine andere Behörde
in Betracht. Dies entspricht dem geltenden Recht (§ 589).
Derzeit wird in
Artikel XIII EGJN auf § 37 Abs. 2 und 3 JN sowie § 40 JN
verwiesen. Damit werden Rechtshilfeersuchen von Schiedsgerichten wie solche
inländischer Gerichte behandelt. Die Zweckmäßigkeit dessen wird von der
Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und
Urkundenwesen bezweifelt und daher vorgeschlagen, auf die Bestimmungen
betreffend die Rechtshilfe ausländischer Gerichte zu verweisen, sodass
insbesondere § 39 Abs. 2 JN (Ersuchen um Handlungen, die dem
inländischen Prozessrecht unbekannt sind) zur Anwendung kommen kann.
Hinsichtlich der Zuständigkeit soll auf § 37 Abs. 2 bis 5 JN
verwiesen werden (§ 39a JN ist vom Verweis ausgenommen).
Ebenfalls über das
geltende Recht hinausgehend wird vorgesehen, dass nicht nur das Schiedsgericht,
sondern auch vom Schiedsgericht beauftragte Schiedsrichter, aber sogar die
Parteien selbst, allerdings mit Zustimmung des Schiedsgerichts den Antrag bei
Gericht stellen können. Damit soll die US-amerikanische Prozesskultur
berücksichtigt werden, die eine stärkere Beweissammlung durch die Parteien
vorsieht. Ausdrücklich eingeräumt wird ein Teilnahmerecht, aber auch ein
Fragerecht des Schiedsgerichts. Die Formulierung „Schiedsgericht“ im Gegensatz
zu „Schiedsrichtern“ wurde bewusst gewählt, um klarzustellen, dass das
Schiedsgericht als Organ auftritt und nicht einzelne Schiedsrichter für sich
beschließen können, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. Die Fragen dürfen an
den Zeugen jedoch nur mit Erlaubnis des Gerichts unmittelbar gestellt werden,
unangemessene oder unzulässige Fragen sind vom Richter zurückzuweisen.
Die Rechtshilfe
ist nicht nur inländischen Schiedsgerichten, also Schiedsgerichten mit Sitz in
Österreich zu gewähren, sondern auch ausländischen Schiedsgerichten. Durch die
Verweisung auf § 38 JN ist klargelegt, dass die Rechtshilfe nur dann zu
gewähren ist, wenn die begehrte Handlung nach den in Österreich geltenden
Bestimmungen den Gerichten obliegt und die Vornahme der Handlung auch nicht
verboten ist. Die Rechtshilfe ist nach den österreichischen
Verfahrensvorschriften durchzuführen. Der ausdrückliche Verweis auf § 289
soll im Zusammenhang mit dem festgelegten Fragerecht auch der Schiedsrichter
eindeutig klarstellen, dass dies nicht zu einem unmittelbaren Fragerecht führt;
keinesfalls darf daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass die sonstigen
Bestimmungen über die Beweisaufnahme und insbesondere auch die Bestimmungen
über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter nicht gelten würden.
§ 39a JN
wurde nicht für anwendbar erklärt; eine unmittelbare Beweisaufnahme soll weder
für ein inländisches noch ein ausländisches Schiedsgericht möglich sein.
Zu
§ 603:
Die Bestimmung
enthält Regelungen zur Frage, welches materielle Recht der Entscheidung des
Rechtsstreits zugrunde zu legen ist. Abs. 1 entspricht im
Wesentlichen Art. 28 Abs. 1 des Modellgesetzes und seiner Umsetzung
im § 1051 Abs. 1 dZPO. In erster Linie ist daher das von den Parteien
vereinbarte Recht heranzuziehen. Dabei wurde, was den Begriff „rules of law“ im
Modellgesetz und „Rechtsvorschriften“ in der dZPO betrifft, versucht, durch die
Verwendung der Wendung „Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln“ klarzustellen,
dass es sich dabei nicht um Recht im Sinne von von Staaten oder vergleichbaren
Organisationen gesatztem Recht handeln muss, sondern auch auf sonstige Systeme
von Handlungsanordnungen verwiesen werden kann.
Was den Ausschluss
einer Weiterverweisung betrifft, also die Anordnung, dass die
Parteienvereinbarung – sofern nicht anderes vereinbart ist – nur die Verweisung
auf das materielle Recht umfasst, nicht auch auf das Kollisionsrecht dieses
Staates, so entspricht dies nicht nur den entsprechenden Bestimmungen im
Modellgesetz und der dZPO, sondern nimmt auch Rücksicht darauf, dass bei
derartigen Vereinbarungen typischerweise tatsächlich das materielle Recht
gemeint ist.
Mit Abs. 2
wird abweichend vom Modellgesetz aber auch von der dZPO die Wahl des
anzuwendenden Rechts mangels Parteienvereinbarung zur Gänze in das Ermessen des
Schiedsgerichts gestellt. Dieses kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung der
Parteien fehlt, jene Rechtsvorschriften (nicht aber Rechtsregeln) anwenden, die
es für angemessen erachtet. Damit wird entgegen dem Modellgesetz nicht an eine
spezielle kollisionsrechtliche Lösung angeknüpft und auch nicht die Lösung der
dZPO, das Recht der engsten Verbindung anzuwenden, gewählt. Dies aus folgenden
Überlegungen: Schiedsverfahren sind – so sie nicht reine Binnenfälle sind –
nicht ihrer Natur nach einer bestimmten Rechtsordnung zuzuordnen. Der übliche
Weg, an das IPR oder das IZPR des Forums anzuknüpfen ist daher verschlossen,
weil zwar jedes Schiedsgericht aus der Sicht der betreffenden staatlichen
Rechtsordnungen als „inländisch“ oder „nicht inländisch“ bezeichnet werden
kann, jedoch nicht „aus sich selbst“ heraus einer bestimmten Rechtsordnung
zugehört. Das zeigt sich am Besten an dem Beispiel von Schiedsgerichten, welche
von verschiedenen Rechtsordnungen jeweils als „inländisch“ betrachtet werden.
Dort wo verschiedene Kollisionsrechte zu gleichen Lösungen kommen oder der
Sachverhalt eindeutig eine engste Verbindung aufweist, wird sich diese Lösung
nicht von den anderen unterscheiden.
Wie im
Modellgesetz und der dZPO wird in Abs. 3 eine
Billigkeitsentscheidung durch das Schiedsgericht nur dann zugelassen, wenn sie
von den Parteien ausdrücklich gut geheißen wurde. Es bedarf daher einer
ausdrücklichen und nicht bloß konkludenten Ermächtigung durch die Parteien.
Zu § 604:
Die Bestimmung
regelt die Entscheidungsfindung durch ein Schiedsrichterkollegium. In Z 1
wird Art. 29 des Modellgesetzes und § 1052 der dZPO folgend, das
Konsensquorum im Schiedsrichterkollegium mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die
einleitende Wendung, dass dies in die Disposition der Parteien gestellt ist,
kann freilich nur so aufgefasst werden, dass diese das Konsensquorum erhöhen,
nicht jedoch herabsetzen können, weil eine Bestimmung, wonach die von einer
Minderheit der Schiedsrichter getroffene Lösung den Ausschlag gebe, nachgerade
absurd ist, die Festlegung besonderer Stimmgewichte jedoch andernfalls als
verschleiert sittenwidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichtes einen
Aufhebungsgrund darstellen würde.
Die Befugnis des
Vorsitzenden in Verfahrensfragen allein zu entscheiden, wenn ihn die Parteien
oder die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts hiezu ermächtigt haben, wurde
wiederum aus dem Modellgesetz und der dZPO übernommen und entspricht in seinem
Gedankengang auch der praktikablen Lösung der ZPO für das streitige
Erkenntnisverfahren.
Um nicht einzelnen
Schiedsrichtern die Möglichkeit zu geben, durch ihre fehlende Anwesenheit eine
Handlungsunfähigkeit des Schiedsrichterkollegiums herbeizuführen, wurde mit Z 2
eine Regelung eingefügt, die auch bei Fehlen eines oder mehrerer
Schiedsrichter ohne rechtfertigenden Grund eine Abstimmung ermöglicht. Fehlen
sie ohne rechtfertigenden Grund, so kann ohne sie entschieden werden. Eine
solche Regelung fehlt im Modellgesetz, nicht jedoch in der dZPO, wo freilich –
zumindest dem Wortlaut nach – lediglich das Fehlen eines Schiedsrichters und
nicht mehrerer berücksichtigt wurde. Die vorliegende Regelung nimmt darauf
Rücksicht, dass es letztlich nicht darauf ankommen kann, wie viele
Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht
teilnehmen, sondern nur, dass bei der Abstimmung letztlich jenes Konsensquorum
erzielt wird, welches auch bei Anwesenheit aller Schiedsrichter notwendig
gewesen wäre. Die erforderliche Stimmenmehrheit ist daher von der Gesamtzahl
aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Soll
auf diese Art und Weise entschieden werden, so muss dann, wenn es sich um die
Entscheidung über einen Schiedsspruch handelt, den Parteien die geplante
Vorgangsweise mitgeteilt werden. Bei allen anderen Entscheidungen sind die
Parteien erst nachträglich hievon zu verständigen.
Zu
§ 605:
Mit dieser
Bestimmung werden der Schiedsvergleich und der Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut ähnlich wie in Art. 30 Modellgesetz und § 1053 dZPO
geregelt, allerdings darüber hinaus verlangt, dass die Parteien auch fähig
sind, über den verglichenen Gegenstand einen Vergleich zu schließen. Da nach
geltendem Recht nur über einen vergleichsfähigen Gegenstand eine
Schiedsvereinbarung wirksam getroffen werden kann, nach den neuen Regelungen
aber jeder vermögensrechtliche Anspruch objektiv schiedsfähig ist, muss für
diese Fälle eine Schranke eingezogen werden. Können sich die Parteien über den
Gegenstand des Streits nicht vergleichen, so soll es bei vermögensrechtlichen
Ansprüchen zwar dem Schiedsgericht möglich sein eine Entscheidung zu treffen,
nicht aber den Parteien über diesen „Umweg“ eine ihnen sonst nicht zukommende
Dispositionsmöglichkeit eingeräumt werden.
Vergleichen sich
somit die Parteien während des Schiedsverfahrens über einen vergleichsfähigen
Streitgegenstand, so können sie beantragen, dass dieser Vergleich protokolliert
wird oder aber als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom Schiedsgericht
zu erlassen ist. In beiden Fällen darf dies das Schiedsgericht nur tun, wenn
der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen
Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch mit
vereinbartem Wortlaut hat gegenüber einem vom Schiedsgericht lediglich
protokolliertem Vergleich den Vorteil, dass er wie ein „normaler“ Schiedsspruch
vollstreckbar ist, während in manchen Rechtsordnungen Schiedsvergleiche nicht
anerkannt und vollstreckt werden. Für ihn gelten daher sämtliche für
Schiedssprüche geltenden Bestimmungen, er kann daher zB anders als der
Schiedsvergleich mit Aufhebungsklage angefochten werden.
Trotz allenfalls
eingeschränkter Exekutionsfähigkeit eines protokollierten Schiedsvergleichs
soll er dennoch den Parteien offen stehen, stellt er ja zumindest in Österreich
einen Exekutionstitel nach § 1 Z 16 EO dar.
Zu
§ 606:
Die Bestimmung
regelt Form und Inhalt des Schiedsspruchs. Mit den Abs. 1 bis
Abs. 4 wurden dabei im Wesentlichen die Regelungen des Art. 31
Modellgesetz und des § 1054 dZPO übernommen. Der Schiedsspruch ist
schriftlich zu erlassen und grundsätzlich von allen Schiedsrichtern zu
unterschreiben. Stehen einer Unterschriftsleistung durch alle Hindernisse
entgegen, etwa weil ein überstimmter Schiedsrichter seine Unterschrift
verweigert, so soll es genügen, wenn die Mehrheit der Schiedsrichter
unterschreibt. Dabei ist gleichzeitig am Schiedsspruch zu vermerken, um welches
Hindernis es sich handelt. Die Parteien können hiezu auch anderes vereinbaren;
allerdings nur eine Erhöhung des Quorums, nicht jedoch eine Verringerung.
Der Schiedsspruch
ist – außer die Parteien haben anderes vereinbart – von den Schiedsrichtern zu
begründen. Bei Schiedssprüchen mit vereinbartem Wortlaut erschöpft sich die
Begründung in einem Hinweis auf die Vereinbarung der Parteien. Im Schiedsspruch
sind der Tag der Erlassung des Schiedsspruchs und – aufgrund der großen
Bedeutung, die dem Sitz zukommt – auch dieser anzuführen. Der Schiedsspruch
gilt dann an diesem Tag und an diesem Ort – unabhängig davon, ob er tatsächlich
dort gefasst wurde – als erlassen. Den Parteien ist ein unterschriebenes
Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden. Wie bisher in § 592 Abs. 1
geregelt ist daher zB eine Zustellung durch die Post möglich. Da die Zustellung
für den Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs von Bedeutung ist,
empfiehlt sich die Übermittlung mittels eingeschriebenen Briefes. Die im
geltenden § 592 Abs. 1 weiters vorgesehene elektronische Zustellung
ist, wenn der Schiedsspruch mit einer sicheren elektronischen Signatur der
Schiedsrichter versehen ist, ebenfalls weiterhin zulässig.
In Abs. 5 erfolgt
eine bereits im geltenden Recht (§ 593 Abs. 2) geregelte Klarstellung
im Hinblick auf § 304 Abs. 1 Z 3. Der Schiedsspruch und die
Urkunden über seine Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und
der Schiedsrichter. Damit soll grundsätzlich Selbstverständliches festgehalten
werden, auch um im Einzelfall Streitigkeiten darüber, ob die Zustellnachweise
über die Zustellung des Schiedsspruchs an den Verfahrensgegner auch als
gemeinschaftliche Urkunde der anderen Partei zu gelten haben, zu vermeiden. Neu
ist, dass auch die Schiedsrichter nun einbezogen sind.
Der geltende
§ 593 Abs. 1 regelt die Verwahrung des Schiedsspruches und der
Zustellnachweise. Diese sind entweder von der im Schiedsvertrag bezeichneten
Person zu verwahren oder – fehlt eine solche oder lebt diese Person nicht mehr
– die Art der Verwahrung durch die Schiedsrichter zu bestimmen. Im Zweifel sind
sie bei einem Notar zu hinterlegen. Diese Bestimmung wurde – dem Vorschlag der
Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und
Urkundenwesen folgend – nicht übernommen. Einerseits hat sich die Frage der
Verwahrung bisher noch nie als problematisch dargestellt, die Verwahrung
erfolgt üblicherweise ohnedies durch die Schiedsorganisation oder die
Schiedsrichter (die erwähnte Hinterlegung bei einem Notar dürfte nach Angaben
der Praxis totes Recht sein), andererseits könnte eine solche Vorschrift zu
Missverständnissen Anlass geben, so dass etwa daraus geschlossen würde, der
Schiedsspruch bräuchte zu seiner Gültigkeit die Hinterlegung bei einer
bestimmten Stelle. Stattdessen soll aber die Frage der Verwahrung erörtert
werden, um Klarheit zu schaffen, wer bzw. wo diese Urkunden aufbewahrt werden.
Mit Abs. 6
wird die bereits im geltenden Recht vorhandene Bestimmung des § 594
Abs. 2 ZPO über die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
Schiedsspruchs durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts übernommen, welche
berücksichtigt, dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Schiedsspruch
einen Exekutionstitel nach § 1 EO darstellt, und der Nachweis der
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am praktikabelsten durch einen entsprechenden
Vermerk des Schiedsgerichts erwiesen werden kann.
Abs. 7 enthält lediglich die Klarstellung, dass
die Schiedsvereinbarung durch Erlassung eines Schiedsspruchs auf ihrer Basis
nicht beseitigt wird; dies ist zum einen nötig, um Überlegungen, welche in
Richtung des § 595 Abs. 2 des geltenden Gesetzes gehen, abzuschneiden
und zum anderen um begriffliche Verwirrungen zu vermeiden. Es ist ja durchaus
denkbar, dass die Schiedsvereinbarung als solche weiter ist als der Gegenstand
des Schiedsspruchs; überdies tritt etwa auch ein Kaufvertrag durch seine
Erfüllung nicht außer Kraft, sondern bleibt auch nach Erfüllung als
Rechtfertigung des Geschehenen aufrecht.
Zu
§ 607:
Der geltende
§ 594 Abs. 1 sieht vor, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die
Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles hat. Dies gilt natürlich
nur, sofern die Parteien nicht in dem Schiedsvertrag die Zulässigkeit der
Anfechtung des Schiedsspruches vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz
vereinbart haben. Der bisherige Hinweis auf die – in der Praxis äußerst selten
genutzte – Möglichkeit, eine zweite Schiedsinstanz zu vereinbaren, entfällt
jedoch im Text; auch die ersatzweise Aufnahme einer Wendung wie „nicht mehr
anfechtbare“ in den Gesetzestext wurde nicht vorgenommen. Solches könnte
nämlich dahingehend missverstanden werden, dass erst das Verstreichen der Frist
für den – gänzlich anders strukturierten – Aufhebungsantrag abgewartet werden
müsste.
Es besteht aber
grundsätzlich Übereinstimmung, dass der bisherige Regelungsinhalt des
§ 594 Abs. 1 über die Gleichstellung eines (im Schiedsverfahren nicht
mehr anfechtbaren) Schiedsspruches mit einem Urteil schon als programmatische
Klarstellung erhalten bleiben soll.
Da es sich bei dem
Aufhebungsantrag eben nicht um eine Anfechtung des Schiedsspruchs im
Instanzenzug sondern funktionell um eine Art Rechtsmittelklage handelt, schiebt
weder die Frist zur Erhebung eines Aufhebungsantrages noch dieser selbst die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches hinaus.
Zu
§ 608:
Diese Bestimmung
zählt – angelehnt an Art. 32 Modellgesetz und § 1056 dZPO – jene
Fälle auf, in denen das Schiedsverfahren nach Abs. 1 durch
Zweckerreichung (Fällung des endgültigen Schiedsspruchs) oder nach Abs. 2
aus anderen Gründen (Vereinbarung der Parteien, Abschluss eines Vergleichs)
oder deshalb vorzeitig endet, weil es am Willen oder an der notwendigen
Beteiligung der Parteien fehlt, das Verfahren zu führen, fortzuführen oder zu
beenden. Auch in den Fällen, in denen es nicht zu einem endgültigen
Schiedsspruch kommt, ist das Verfahren förmlich, nämlich durch Beschluss zu
beenden. Dieser ist nicht anfechtbar.
Beendigungsgrund
ist nach Z 1 das Nichteinbringen der Klage nach Konstituierung des
Schiedsgerichts.
Nach Z 2
ist das Verfahren auch zu beenden, wenn der Kläger seine Klage zurücknimmt.
Anders als nach § 237 setzt eine solche Rücknahme, egal in welchem
Verfahrensstadium weder einen Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch noch
die Zustimmung des Gegners voraus. Allerdings kann der Beklagte der
Klagsrücknahme widersprechen. Anerkennt das Schiedsgericht ein berechtigtes
Interesse des Beklagten an der endgültigen Streitbeilegung, so führt dies nicht
zur Beendigung des Verfahrens. Die Klagsrücknahme ist diesfalls unzulässig.
Vereinbaren die
Parteien die Beendigung des Verfahrens und teilen sie dies dem Schiedsgericht
mit, so führt dies ebenfalls zum Ende des Verfahrens (Z 3).
Schließlich hat
das Schiedsgericht das Verfahren auch dann zu beenden, wenn ihm (also dem
Schiedsgericht) die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als
einen Unterfall der Unmöglichkeit bezeichnet Z 4
die Untätigkeit der Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das
Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen. Damit soll
vermieden werden, dass allzu lange ein Schwebezustand anhält, ob nun das
Verfahren weitergeführt wird oder nicht. Dies ist den Schiedsrichtern nicht
zuzumuten. Aber auch Unmöglichkeiten, die dem Schiedsgericht zuzurechnen sind,
etwa das Nichtzustandekommen einer Einigung über den Schiedsspruch trotz
schlichter Mehrheitserfordernisse führt zur Beendigung des Verfahrens.
Mit Abs. 3
wird klargestellt, dass mit der Beendigung des Schiedsverfahrens auch das
Amt der Schiedsrichter endet, diese aber noch zu Nachbereitungshandlungen wie
Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien, Bestätigung der Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit, nachträgliche Kostenentscheidung und Berichtigung oder
Ergänzung sowie zur Aufhebung einer erlassenen vorläufigen oder sichernden Maßnahme
verhalten sind. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass im Fall einer
Aufhebung des Schiedsspruchs (Beendigung nach Abs. 1) oder einer
Beendigung aus anderen Gründen (Abs. 2) ein neues Schiedsgericht zu bilden
ist.
Zu
§ 609:
Diese Bestimmung
beschäftigt sich mit den Kosten des Verfahrens. Das Modellgesetz enthält hiezu
keine Regelungen; § 1057 dZPO hingegen schon.
Mit Abs. 1
wird eine grundsätzliche Pflicht des Schiedsgerichts zur Entscheidung über
die Verpflichtung zum Kostenersatz statuiert, die Abs. 3 mit einer
Pflicht zur auch betragsmäßigen Festsetzung ergänzt. Lediglich in Fällen, in
denen die Parteien sich über die Beendigung des Verfahrens geeinigt haben, soll
auch eine Kostenentscheidung (die möglicherweise eine wenn auch nur mehr
hypothetische Entscheidung in der Sache selbst als Vorfrage benötigt) nur mehr
auf Antrag erfolgen. Sonst hat das Schiedsgericht bei Beendigung durch
Schiedsspruch in diesem, ist eine Kostenentscheidung dabei unterblieben oder
erst nach Beendigung möglich, dann hat das Schiedsgericht hierüber in einem
gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden.
Die festgelegten
Grundsätze für die Kostenentscheidung des Schiedsgericht lehnen sich an das
Kostenersatzrecht des Außerstreitgesetzes und der ZPO an. Die Entscheidung hat
sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren, insbesondere aber den
Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Ersatzfähig sind alle zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen
Kosten (vgl. § 78 Abs. 2 AußStrG und § 41 Abs. 1).
Auch wenn das
Schiedsgericht seine eigene Unzuständigkeit ausspricht, soll es nach Abs. 2
doch die Möglichkeit haben, dem Kläger, der sich ja auch nicht auf die
Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes berufen kann, einen
Kostenersatz aufzuerlegen. Dafür wird es schon mit der Anrufung durch den
Kläger und dem Antrag des Beklagten zuständig. Stellt der Beklagte keinen
solchen Antrag, so unterwirft er sich dem Schiedsgericht auch nicht im
Kostenpunkt und es steht ihm frei, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Die Form der
Entscheidung über den Kostenersatzanspruch ist – um einerseits eine Überprüfung
im Wege des Aufhebungsantrages zu ermöglichen, andererseits eine weitest
gehende Vollstreckbarkeit zu sichern – der Schiedsspruch, auch wenn nur eine
Kostenentscheidung ergeht oder nach Abs. 5 die Kostenentscheidung
vom Schiedsspruch in der Hauptsache getrennt erlassen wird.
Zu
§ 610:
Mit dieser
Bestimmung sollen in Übereinstimmung mit Art. 33 Modellgesetz und
§ 1058 dZPO die bekannten prozessualen Instrumente der Berichtigung und
der Ergänzung auch für den Schiedsspruch fruchtbar gemacht werden. Ähnlich wie
dies § 419 für das Urteil eines staatlichen Gerichts vorsieht, soll die
Berichtigung von Rechen-, Schreib – und sonstigen Fehlern ähnlicher Art
berichtigt werden können und zwar sowohl auf Antrag einer Partei als auch „von
Amts wegen“ durch das Schiedsgericht.
Neu ist die
Erläuterung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 2, die –
so sie von den Parteien vereinbart wurde – Aufhebungsklagen oder neue Klagen
aus dem Schiedsspruch verhindern soll, soweit es „nur“ um seine Interpretation
geht. Eine ähnliche Regelung fehlt in der ZPO. Die Parteien können diese
Möglichkeit durch Parteienvereinbarung – wie dies auch das Modellgesetz
vorschlägt – vorsehen. Durch die Verwendung des engeren Begriffs „erläutern“,
und nicht wie in der dZPO „auslegen“, soll verdeutlicht werden, dass das
Ergebnis des Schiedsspruchs damit nicht verändert werden kann.
Ebenfalls aus dem
Modellgesetz übernommen wurde die Möglichkeit, die Erlassung eines ergänzenden
Schiedsspruchs zu beantragen, wenn über im Schiedsverfahren geltend gemachte
Ansprüche nicht entschieden wurde. Diese Regelung ist vergleichbar mit dem
Urteilsergänzungsantrag nach § 423 und soll eine vollständige Erledigung
der Streitsache sicherstellen. Daher wird auch die im Modellgesetz vorgesehene
Ausschlussmöglichkeit durch Parteienvereinbarung nicht in der österreichischen
Regelung umgesetzt.
Weil diese drei
Instrumente nicht immer scharf von einander abgrenzbar sind, werden sie im
Wesentlichen gleichlaufend geregelt; in jedem Fall soll auch hier der anderen
Partei stets Gehör gewährt werden, auch in den Fällen der bloßen Berichtigung.
Sowohl für die
Antragstellung als auch für die Entscheidung über diese Anträge durch das
Schiedsgericht sind – entsprechend dem System der österreichischen
Zivilprozessordnung – Wochenfristen gesetzt. Die dem Schiedsgericht gesetzten
sind aber lediglich „Soll“-Fristen, ein Nichteinhalten hat keine Konsequenzen.
In manchen Fällen wird es vielmehr gar nicht möglich sein, sie einzuhalten,
etwa dann, wenn die Ergänzung des Schiedsspruchs beantragt wird, und hierfür
noch Beweisaufnahmen erforderlich sind. Die Fristen sind daher nur Richtwerte
für die Schiedsrichter, können aber für die Frage, ob ein Schiedsrichter seinen
Aufgaben in angemessener Frist nachkommt (§ 590 Abs. 2), oder als
Maßstab bei allfälligen Schadenersatzansprüchen gegen die Schiedsrichter wegen
„verspäteter“ Entscheidung Bedeutung erlangen.
Wird der
Schiedsspruch berichtigt, erläutert oder ergänzt, so hat dies in der Form eines
Schiedsspruchs zu geschehen, wobei die Berichtigung und die Erläuterung als
Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs gelten. Dies bedeutet, dass auch
die Anfechtungsfrist nicht neu zu laufen beginnt, sondern das Datum des
ursprünglichen Schiedsspruchs ausschlaggebend ist. Der Ergänzungsschiedsspruch
ist hingegen eine neuer, eigenständiger Schiedsspruch. Die Ablehnung eines solchen
Antrags kann nicht bei Gericht bekämpft werden.
Zu
§ 611:
Die Bestimmung
regelt in Anlehnung an Art. 34 des Modellgesetzes und § 1059 dZPO
sowie unter Berücksichtigung des geltenden Rechts (§ 595) die
Aufhebungsklage.
Mit Abs. 1
soll klargestellt werden, dass nach der Beschreitung des Schiedsweges der
dort geltend gemachte Anspruch nicht neuerlich in einem Verfahren vor den
Gerichten geltend gemacht werden kann, sondern eine weitere Befassung mit der
Sache nur mehr im Wege der Aufhebungsklage erfolgt. Die Bestimmung gilt nur für
österreichische Schiedssprüche, ausländische Schiedssprüche unterliegen nicht
der inländischen Aufhebungsgerichtsbarkeit, bedürfen jedoch einer Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung in einem Exequaturverfahren.
Nach derzeitiger
Rechtslage ist nur die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache selbst mit
Aufhebungsklage bekämpfbar, eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, mit der es
seine Zuständigkeit verneint oder mit der es seine Zuständigkeit bejaht, ist
hingegen nicht anfechtbar. Nunmehr soll in der Frage der „Zuständigkeit“ oder
„Unzuständigkeit“ der Gerichte oder Schiedsgerichte zur Entscheidung in einer
Sache (Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges) nicht nur die
Entscheidungsbefugnis des zunächst angerufenen Forums gestärkt (§§ 584,
592) werden, sondern diesem auch eine abgesonderte Entscheidung darüber
ermöglicht werden. Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts – meist geht
es um die Frage, ob eine gültige Schiedsvereinbarung für den vorliegenden Streitfall
vorliegt – ist oftmals sehr strittig und sollte, um etwa bei Bejahung der
Zuständigkeit unnötigen Verfahrensaufwand zu verhindern, vorweg vom
Schiedsgericht mit sofortiger Nachprüfung durch das staatliche Gericht
abschließend geklärt werden können (siehe auch die Ausführungen zu § 592).
Gleichzeitig soll
auch eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung angefochten werden können.
Für den Kläger kann mit einer unrichtigen Unzuständigkeitsentscheidung eine
Verschlechterung seines Rechtschutzes verbunden sein, etwa wenn deshalb ein
Schiedsverfahren vereinbart wurde, um eine sonst nicht mögliche Anerkennung und
Vollstreckung der Entscheidung zu gewährleisten. Damit wird auch die
Gleichstellung zwischen gerichtlichem und schiedsgerichtlichem Verfahren weiter
betont.
Eine
diesbezügliche Entscheidung eines Schiedsgerichtes soll auch formell als
Schiedsspruch ergehen. Es wird damit auch hier sichergestellt, dass es
letztlich die Entscheidung der Gerichte ist, ob eine Sache vor Gericht oder vor
einem Schiedsgericht entschieden wird.
Die in Abs. 2
taxativ aufgezählten Aufhebungsgründe teilen sich in lediglich über Antrag
wahrzunehmende (Z 1 bis 6) und auch von Amts wegen wahrzunehmende
(Z 7 und 8) Aufhebungsgründe. Zur ersten Gruppe zählen nicht nur die
Einwendungen zur über weite Strecken auch ex ante der Parteiendisposition
unterliegenden Schiedsunterworfenheit (Z 1 erster Fall und Z 3) und
die Einwendungen aus der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z 2), auf die
über weite Strecken verzichtet werden kann. Auch Einwendungen wegen fehlender
subjektiver Schiedsfähigkeit (Z 1 zweiter Fall), der Verletzung des
zwingenden Schiedsverfahrensrechtes (Z 4), ja sogar des
verfahrensrechtlichen ordre public (Z 5) und der Wiederaufnahmsgründe des
§ 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 (Z 6) sollen nur über Antrag der
Parteien berücksichtigt werden können. Zu den auch amtswegig wahrzunehmenden
Aufhebungsgründen zählen nach dieser Einteilung nur Verstöße gegen die
objektive Schiedsfähigkeit (Z 7) und den materiellrechtlichen ordre public
(Z 8).
Die
Aufhebungsgründe im Einzelnen:
Abs. 2
Z 1: Einen
Aufhebungsgrund stellt es dar, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung nicht
vorhanden ist oder eine Partei nach ihrem Personalstatut nicht zum Abschluss
einer solchen befähigt war. Der Fall des Nichtvorhandenseins einer
Schiedsvereinbarung umfasst sowohl die schlichte Nichtexistenz, als auch die
scheinbare Existenz derselben. Auch wenn dem äußeren Anschein nach eine
Schiedsvereinbarung vorliegt, die aber ungültig ist, weil sie zB den
Formvorschriften des § 583 nicht entspricht, soll ebenso wie bei völligem
Fehlen jeglichen Hinweises auf eine Schiedsvereinbarung mit Aufhebungsantrag
vorgegangen werden. Wird eine Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts
angefochten, so stellt das tatsächliche Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung
einen Aufhebungsgrund dar.
Anstelle des
Begriffs des Personalstatuts, wie ihn der geltende § 595 Abs. 1
Z 1 verwendet, wird die Formulierung des § 1059 dZPO übernommen, ohne
dass dies zu einer inhaltlichen Änderung führen soll.
Art 34 Abs. 2
lit a sublit i des Modellgesetzes enthält wie auch § 1059 dZPO eine
kollisionsrechtliche Regelung zur Gültigkeit der Schiedsvereinbarung. Die Frage
des Vorhandenseins einer Schiedsvereinbarung soll nach dem Recht, dem die
Parteien sie unterstellt haben, mangels einer diesbezüglichen Regelung nach
inländischem Recht beurteilt werden.
Auch in dieser
Frage soll die Linie des Gesetzes, zu kollisionsrechtlichen Fragen des
Schiedsvereinbarungsrechts keine Aussage zu treffen, beibehalten werden. Die
Bestimmung des Modellgesetzes, die wiederum ihr Vorbild im New Yorker
Übereinkommen für die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen hat,
scheint auch nicht ganz ausgereift.
Dieser
Aufhebungsgrund entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 595 Abs. 1
Z 1, der allerdings dem Wortlaut nach noch separat den Fall
berücksichtigt, dass der Schiedsvertrag vor Fällung des Schiedsspruches außer
Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam geworden ist. All dies
kann aber unter den Begriff „nicht vorhanden“ subsumiert werden.
Abs. 2
Z 2: Sie umfasst
einerseits den Fall, dass die Partei, welche die Aufhebung beantragt, von der
Bestellung eines Schiedsrichters nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde,
andererseits den Fall, dass der Antragsteller vom Schiedsverfahren als solchem
nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde und daher seine Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte oder ihm dies aus sonstigen
Gründen nicht möglich war. Dieser Aufhebungsgrund entspricht inhaltlich dem geltenden
§ 595 Abs. 1 Z 2, der nicht die Angriffs- und Verteidigungsmittel
anführt, sondern nur von der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs spricht.
Durch die neue Formulierung soll auch deutlicher hervorkommen, dass nicht jede
Gehörverletzung einen Aufhebungsgrund darstellt, also etwa Mängel bei der
Beweisaufnahme nicht hierunter fallen. Darüber hinaus führt diese Bestimmung
des geltenden Rechts noch dem Wortlaut nach ausdrücklich an, dass es einen Aufhebungsgrund
darstellt, wenn die Partei im Verfahren nicht durch einen gesetzlichen
Vertreter vertreten war, obwohl sie eines solchen bedurft hätte. Dieser Mangel
des Schiedsverfahrens kann aber dadurch geheilt werden, dass die Prozessführung
nachträglich genehmigt wird. Dieser Fall soll selbstverständlich auch in
Hinkunft einen Aufhebungsgrund darstellen. Er findet aber bereits in der
Formulierung „seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen
konnte“ Deckung.
Abs. 2
Z 3: Wenn der
Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung
nicht gilt, also ein aliud Gegenstand des Schiedsspruchs ist oder er ganz oder
teilweise die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreitet, also er einen von
der Schiedsvereinbarung nicht mehr umfassten Gegenstand entscheidet und somit
über ein plus abspricht, ist er aufzuheben. Hierunter fallen aber auch die
Fälle, in denen der Schiedsspruch anders oder mehr als vom Schiedsbegehren
umfasst ist, zuspricht, also die Fälle des § 405. Ist eine Trennung der
Aussprüche möglich, so ist nur der den Streitgegenstand oder das Begehren
überschreitende Teil aufzuheben. Dem entspricht inhaltlich der geltende
§ 595 Abs. 1 Z 5, der aber vereinfachend davon spricht, dass das
Schiedsgericht die Grenzen seiner Aufgabe überschritten hat.
Abs. 2
Z 4: Widerspricht die
Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts den in diesem Abschnitt
enthaltenen Regelungen oder einer (zulässigen) Vereinbarung der Parteien, so
stellt dies einen Aufhebungsgrund dar. Dies entspricht inhaltlich im
Wesentlichen dem ersten Fall des geltenden § 595 Abs. 1 Z 3, der
aber auch noch die Beschlussfassung erwähnt. Dass sich der
Konstituierungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat, ist nicht
erforderlich. Die Parteien haben das Recht, dass ein dem Gesetz oder ihrer
Vereinbarung entsprechend gebildetes oder zusammengesetztes Schiedsgericht über
ihre Sache entscheidet. Im Übrigen wäre es auch schwer nachzuweisen, inwieweit
ein richtig gebildetes oder zusammengesetztes Schiedsgericht anders entschieden
hätte. Ein solcher Fall wäre etwa auch die Teilnahme eines erfolgreich
abgelehnten Schiedsrichters. Damit wurde auch der Aufhebungsgrund des geltenden
§ 595 Abs. 1 Z 4, mit dem die ungerechtfertigte Zurückweisung
der Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht geltend gemacht
werden kann, übernommen. Nicht
mehr geltend gemacht werden kann die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines
Schiedsrichters, wenn die in § 589 dieses Entwurfs festgelegte Frist
abgelaufen ist oder das dort festgelegte Verfahren nicht eingehalten wurde;
ebenso nicht, wenn das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag abgelehnt hat und
das Gericht nicht angerufen wurde.
Abs. 2
Z 5: Diese Bestimmung
spricht den verfahrensrechtlichen ordre public an. Wurde das Verfahren in einer
Weise durchgeführt, die dem ordre public widerspricht, so stellt dies einen
Aufhebungsgrund dar.
Abs. 2
Z 6: Liegen Gründe
vor, die bei einem Urteil eines staatlichen Gerichts zur Wiederaufnahme des
Verfahrens berechtigen würden, so soll dies jedenfalls in den Fällen des
Vorliegens strafrechtlicher Wiederaufnahmsgründe – eingeschränkt um die Fälle
der Z 6 (Auffinden einer früheren Entscheidung über die Sache) und der
Z 7 (Auffinden oder Beweisbarwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel) –
auch einen Aufhebungsgrund für einen Schiedsspruch darstellen. Zwar könnte ein
solcher strafrechtlicher Wiederaufnahmsgrund auch als Verstoß gegen den
verfahrensrechtlichen ordre public angesehen werden, doch soll klarstellend
eine ausdrückliche Anordnung getroffen werden.
Abs. 2 Z 7
und 8 und Abs. 3: Von
Amts wegen wahrzunehmen sind der bisher in § 595 Abs. 1 Z 6
erster Fall geregelte Verstoß gegen den ordre public („wenn der Schiedsspruch
mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist“)
sowie das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit. Geschützt wird damit das
Rechtsprechungsmonopol des Staates, ein Verstoß dagegen muss von Amts wegen
wahrgenommen werden können. Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist im
geltenden Recht nicht als eigener Aufhebungsgrund geregelt, sondern führte
bislang zu einem Nichtschiedsspruch. Nach herrschender Rechtsprechung
(RIS-Justiz RS0118799) liegt nämlich bei einem Schiedsspruch über einen
Streitgegenstand, dem die Schiedsfähigkeit fehlt, ein Nichtschiedsspruch und
nicht ein bloß aufhebbarer Schiedsspruch vor. Die Ausgestaltung als bloßer
Aufhebungsgrund hat die Konsequenz, dass derartige Mängel eines Schiedsspruches
grundsätzlich nur mehr in den zeitlichen Grenzen des Aufhebungsantrages
wahrgenommen werden können (siehe hiezu auch § 613).
Nach Abs. 4
ist die Aufhebungsklage aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu
erheben, an dem der Schiedsspruch zugestellt wurde. Dies ist doch deutlich
länger als die übliche Rechtsmittelfrist oder die Frist zur Erhebung der –
funktionell verwandten – Rechtsmittelklagen, erklärt sich jedoch aus der
Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die für das Schiedsverfahren typisch sind
(verschiedene Sprachen, örtliche Distanz) und entspricht auch der geltenden
Rechtslage. Daher wurde diese – entgegen dem Vorschlag der Arbeitsgruppe des
Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, die eine
vierwöchige Frist vorschlug – beibehalten.
Nicht aus dem
geltenden § 595 Abs. 1 übernommen wurde Z 3 zweiter Fall,
nämlich dass die Urschrift des Schiedsspruches nicht den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend unterschrieben worden
ist, weil die Anordnung einer Aufhebung hier die falsche Konsequenz ist; ein
nicht unterschriebener Schiedsspruch ist entweder gar keiner, dann kann die
Feststellung seines Nichtbestehens verlangt werden, oder er gehört
unterschrieben, dann ist dies durchzusetzen. Was § 595 Abs. 1
Z 6 zweiter Fall, den Verstoß gegen zwingende Vorschriften, die auch nach
österreichischem IPRG nicht verdrängt werden können, betrifft, so wurde dies in
§ 617 nur mehr für Konsumenten aufrecht erhalten, weil im Übrigen nur mehr
Verstöße gegen zwingendes Recht, die in die Sphäre des ordre public reichen, zu
einer Aufhebung berechtigen sollen. Ebenso wurde mit den in § 595 Abs. 1
Z 7 ZPO enthaltenen Wiederaufnahmsgründen des § 530 Abs. 1
Z 6 und 7 verfahren, weil die Wiederaufnahmegründe gemeinsam mit der
langen Dauer ihrer Wahrnehmbarkeit oft mehr Rechtsunsicherheit schaffen. Für
den Bereich der Konsumenten war selbstverständlich aus Anlass einer – ohnedies
mehr für den Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit gedachten
– Novellierung des Schiedsverfahrens das bestehende Schutzniveau nicht
abzusenken.
Abs. 5 erster Satz stellt klar, dass eine Aufhebung eines
Schiedsspruches die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien
grundsätzlich nicht berührt. Wohl aber soll mit Abs. 4 zweiter Satz eine
flexible Nachfolgeregelung für den geltenden § 595 Abs. 2 gefunden
werden, der – ohne auf die Interessen der Parteien abzustellen – einen
Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens ex lege für unwirksam
erklärt, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig
aufgehoben worden ist. Es mag aber durchaus im Interesse der Parteien liegen,
weiterhin am Schiedsrechtsweg festzuhalten. Es soll daher nur mehr auf Antrag
einer der Parteien zu einer Unwirksamerklärung kommen, wobei ein solcher Antrag
nicht gesondert, sondern nur im Rahmen einer Aufhebungsklage gestellt werden
kann. Der Antrag kann frühestens bei der Anfechtung des dritten Schiedsspruchs
über denselben Gegenstand gestellt werden, aber erst auch später.
Zu
§ 612:
Um auch in jenen
Fällen, in denen es strittig ist, ob schon ein Schiedsspruch vorliegt, oder ob
es sich überhaupt um einen Schiedsspruch und nicht etwa um ein Schiedsgutachten
handelt, eine Klärung zu ermöglichen, kann eine Partei – unter der zusätzlichen
Voraussetzung, dass ein entsprechendes rechtliches Interesse an der
Feststellung vorliegt – die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Schiedsspruches verlangen. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Zu
§ 613:
Die Wahrnehmung
von Verstößen gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den (materiellen) ordre
public kann nicht alleine in der Hand der Parteien des Schiedsverfahrens
liegen. Daher ist auch ungeachtet der Möglichkeit, dass die Parteien dies für
inländische Schiedssprüche im Aufhebungsverfahren relevieren, sicherzustellen,
dass Schiedssprüche, die gegen die objektive Schiedsfähigkeit und den ordre
public verstoßen, keine Wirkung entfalten. Während für mit solchen Mängeln
behaftete nicht-inländische Schiedssprüche das Exequaturverfahren ohnedies eine
unüberwindbare Hürde darstellen sollte, stellen inländische Schiedssprüche ohne
weiteres bereits einen Exekutionstitel dar, können aber auch sonst (als
Vorfrageentscheidung) in gerichtlichen oder anderen Verfahren relevant werden.
Während die bisherige Rechtsmeinung Schiedssprüche, die objektiv nicht
schiedsfähige Ansprüche zum Gegenstand haben, als „Nicht-Schiedssprüche“
ansieht, die daher jedenfalls unbeachtlich sind, ist mit der neuen Regelung in
§ 611 klargestellt, dass auch solche Schiedssprüche der Anfechtung
unterliegen.
Wegen der
verschiedenen Anlässe, in denen von solchen Schiedssprüchen Gebrauch gemacht
werden kann, und der verschiedenen zur Beurteilung berufenen Behörden wäre
entweder die Einleitung eines amtswegigen Aufhebungsverfahrens mit Beteiligung
der Parteien vor Gericht mit allseitiger Bindungswirkung in Frage gekommen, oder
die hier vorgeschlagene Inzidentalprüfung im jeweiligen Verfahren, die – ohne
dass darüber eine über das jeweilige Verfahren hinaus wirkende Entscheidung
ergeht – jeweils für sich den betreffenden Schiedsspruch nicht weiter beachtet.
Diese Lösung erhielt letztlich auch deshalb den Vorzug, weil sie für die
Parteien einen Anreiz darstellt, im Sinne einer allseitigen Klärung selbst im
Aufhebungsverfahren für die Klärung dieser Fragen zu sorgen.
Zu
§ 614:
Mit Abs. 1
wird für ausländische Schiedssprüche im Wesentlichen auf das bestehende
Exequaturverfahren nach der EO verwiesen. Ergänzend wird festgelegt, dass auch
Schiedssprüche, die auf einer Schiedsvereinbarung beruhen, die zwar nicht den
Formerfordernissen etwa des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen entsprechen, wohl aber den österreichischen
Formvorschriften, dann (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen)
vollstreckbar sind, wenn sie auch nach dem Recht, das auf die
Schiedsvereinbarung anwendbar ist, formgültig abgeschlossen wurden.
Die Anwendung von
Art IV Abs. 1 lit b des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Schiedssprüchen soll insoweit ausgeschlossen werden, als eine
Vorlage der Urschrift der Schiedsvereinbarung oder einer beglaubigten Abschrift
derselben nur über Aufforderung durch das Gericht, also bei Zweifel über das
Vorliegen einer Schiedsvereinbarung erforderlich sein soll (Abs. 2).
Zu
§ 615:
Die Zuständigkeit
für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für weitere Verfahren im
Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren (Mitwirkung bei der Bestellung oder
Abberufung der Schiedsrichter) in erster Instanz soll auf die Landesgerichte
konzentriert werden, um auch bei diesen und den jeweiligen Oberlandesgerichten
als zweiter Instanz eine Spezialisierung und hiedurch auch eine Beschleunigung
der Verfahren zu erreichen.
Für die
Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen enthält § 593
Abs. 3 eine eigene Zuständigkeitsbestimmung, ebenso§ 602 für die
Rechtshilfe.
Entsprechende
Regeln für die Geschäftsverteilung (vgl §§ 32, 45 GOG) sollen auch
innerhalb dieser Gerichte die Konzentration der Verfahren sichern.
Zu
§ 616:
Das Verfahren soll
sich – so wie schon bisher – für die Aufhebungsklage und die Feststellungsklage
grundsätzlich nach dem in der ZPO vorgesehenen Erkenntnisverfahren, für die
übrigen Verfahren nach dem Außerstreitgesetz richten. Dem vertraulichen
Charakter des Schiedsverfahrens entsprechend wurde ein über § 172 und auch
über § 19 AußStrG hinausgehender Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit
eingefügt.
Was die
Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsverfahrens betrifft, so werden mehr
Entscheidungen als bisher anfechtbar gestaltet; sowohl für während des
Verfahrens ergehende (positive oder negative) Entscheidungen in der
Zuständigkeitsfrage als auch für Kostenentscheidungen ist nun die Form des
Schiedsspruches und damit eine Überprüfung durch die ordentliche
Gerichtsbarkeit vorgesehen.
Mit diesen
erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten Hand in Hand ging der Wunsch der Praxis,
das Anfechtungsrecht möglichst schlank zu gestalten, um zum einen dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass das Schiedsverfahren selbst bereits eine Entscheidung
gleichsam in erster Instanz darstelle, und zum anderen durch eine schnelle
Überprüfung den Vorteil, den die deutlich beschränkten Anfechtungsgründe mit
sich bringen, nicht durch den Instanzenzug zu konterkarieren. Der Entwurf der
Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und
Urkundenwesen sah daher eine „Sprungrevision“ vom in erster Instanz zuständigen
Landesgericht direkt zum Obersten Gerichtshof vor. Dieser Vorschlag wurde aber
nicht übernommen, weil einem schlichten Streichen einer Instanz – sei es der
ersten Instanz, sei es der zweiten Instanz durch Einrichten einer
„Sprungrevision“ – einerseits aus systematischen Überlegungen nicht näher
getreten wird, andererseits gerade bei strittigen Sachverhaltsfragen nicht eine
Tatsacheninstanz wegfallen soll.
Zu
§ 617:
Während das
Schiedsverfahren der ZPO bisher ein allgemeines Schiedsverfahren regelt und
damit auch entsprechende Schutzbestimmungen für den durchschnittlichen
Rechtsunterworfenen enthält, zielt das Modellgesetz auf die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit, bei der in weit größerem Umfang auf die Privatautonomie
vertraut werden kann. Viele der für eine internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit angemessenen Bestimmungen sind jedoch schon für
den durchschnittlichen Rechtsunterworfenen nicht mehr zu vertreten; umso
weniger für Rechtsverhältnisse, in denen regelmäßig verdünnte Willensfreiheit
besteht oder in die Personen eingebunden sind, die unter dem besonderen Schutz
der Gesetze stehen. Mit dem stark am Modellgesetz orientierten Entwurf werden
teilweise Schutzbestimmungen des bisher geltenden Schiedsverfahrens beseitigt,
wie etwa die Einschränkungen der objektiven Schiedsfähigkeit aber auch
Schutzbestimmungen zu Gunsten zwingenden Rechts. Es ist somit auf andere Weise
dafür Sorge zu tragen, dass zwingende Bestimmungen österreichischen Rechts, die
etwa auch durch Rechtswahl nicht abbedungen werden können, nicht durch die Wahl
des (Schieds)Rechtsweges umgangen werden können. In Frage kommt es, bestimmte
Rechtsgebiete als objektiv nicht schiedsfähig oder bestimmte Personengruppen
als subjektiv nicht schiedsfähig vom Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens
auszuschließen, oder eine Rechtswahl nur bedingt für zulässig zu erklären und
entsprechende Aufhebungs- sowie Anerkennungs- und
Vollstreckungsversagungsgründe vorzusehen, oder aber sonstige Kautelen zu treffen.
Für den Bereich
der Konsumenten wird dies im Wesentlichen durch eine Beschränkung der
objektiven Schiedsfähigkeit auf bereits entstandene Streitigkeiten zwischen
Unternehmern und Verbrauchern in Abs. 1 einerseits und eine der
Warnfunktion verpflichtete besondere Formvorschrift in Abs. 2 für
alle Konsumenten (also auch für Vereinbarungen zwischen Konsumenten)
andererseits zu erreichen versucht. Gleichzeitig soll als weitere
Schutzvorschrift eine schriftliche Behebungspflicht des Unternehmens dafür
sorgen, dass die Bedeutung und die Auswirkungen des Abschlusses einer
Schiedsvereinbarung dem Konsumenten deutlich werden. Um Verbraucher davor zu
schützen, sich einem Schiedsverfahren mit einem Unternehmer an einem für sie
nicht vorhersehbaren oder nicht leicht erreichbaren Ort stellen zu müssen, wird
mit Abs. 4 sowohl eine Festlegung des rechtlichen Schiedsortes
vorweg als auch eine stärkere Zusammenführung des rechtlichen mit dem
tatsächlichen Schiedsort angeordnet und in Fortführung dieses Gedankens auch
die Wahl eines für den Konsumenten nachteiligen Schiedsortes in Abs. 5 dergestalt
ausgeschlossen, dass er sich nur einem Schiedsgericht an einem Ort stellen
muss, der eine gewisse Nahebeziehung zu ihm aufweist. Ist dies nicht der Fall
und erhebt der Verbraucher Klage beim staatlichen Gericht, so ist die
Schiedsvereinbarung nicht zu beachten; klagt der Unternehmer beim staatlichen
Gericht, so darf das Gericht die Klage wegen der Schiedsvereinbarung nur dann
zurückweisen, wenn sich der Verbraucher auf sie beruft. Erhebt der Verbraucher
Klage beim Schiedsgericht, so liegt darin die Berufung auf die
Schiedsvereinbarung; klagt hingegen der Unternehmer beim Schiedsgericht, so
darf dieses die Klage nur annehmen, wenn sich der Verbraucher auf das Verfahren
einläßt. Nicht zuletzt ist in Abs. 6 dafür zu sorgen, dass die
Beschreitung des Schiedsweges nicht zu einer Umgehung des Kernbestandes
zwingenden österreichischen Rechts führt und der Inhalt des § 595
Abs. 1 Z 6 – soweit er nicht ohnedies bereits in § 611
Abs. 2 Z 8 eingeflossen ist – zumindest für Verbraucher aufrecht
erhalten bleibt, ebenso wie die Regelung des § 595 Abs. 1 Z 7,
soweit sie nicht durch § 611 Abs. 2 Z 6 Deckung findet.
Zu
§ 618:
Da auch für
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG das bisher geltende Rechtsschutzniveau
nicht unterschritten werden soll, müssen die bisher in § 595 Abs. 1
Z 6 und 7 enthaltenen, aber nicht in § 611 des Entwurfs übernommenen
Aufhebungsgründe als Sonderbestimmungen weiter in Kraft bleiben, aber auch die
weiteren für Konsumenten geltenden Schutzbestimmungen übernommen werden. Gerade
in Arbeitsrechtssachen ist der Schutz zwingenden Rechts unabdingbar.
Zu Artikel
IV (§ 9 ASGG):
Die örtliche
Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen wird mit diesem Entwurf
konzentriert (vgl § 615). Dies wurde zum Anlass genommen, auch die nach
wie vor bestehende besondere sachliche Zuständigkeit der Landesgerichte in
Arbeits- und Sozialrechtssachen (nunmehr: des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien
für das gesamte Bundesgebiet) zentral in der ZPO bei den Verfahrensbestimmungen
zum Schiedsverfahren zu regeln.
Zu Artikel V
(§§ 32 und 45 GOG):
Mit § 615
wurde die örtliche Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für
weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren in erster Instanz
für das ganze Bundesgebiet auf das HG Wien (und für Arbeitsrechtssachen: auf
das ASG Wien) konzentriert. Die hier getroffenen Regeln für die
Geschäftsverteilung sollen – um eine entsprechende Spezialisierung
sicherzustellen – auch innerhalb dieser Gerichte die Verfahren konzentrieren.
Zu
Art. VI:
Mit der Übernahme
des Regelungsinhalts des bisherigen § 578 ZPO (in Verbindung mit
§ 599 Abs. 2 ZPO und
Art. XII EGZPO) in das Richterdienstgesetz wird klargestellt, dass es sich
dabei um eine dienstrechtliche Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung
keine Mangelhaftigkeit des Schiedsverfahrens begründet.
Zu Artikel
VII (In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung):
Das neu gestaltete
Schiedsverfahrensrecht soll mit 1.7.2006 in Kraft treten. Damit es aber nicht
in bereits anhängigen Schiedsverfahren zu einer Änderung des anwendbaren Rechts
kommt, die nicht nur reines Verfahrensrecht, sondern auch damit eng verbundene
Fragen des materiellen Rechts betrifft, sind diese, und damit auch die mit
ihnen verbundenen gerichtlichen Verfahren, noch nach den bestehenden Vorschriften
zu Ende zu führen. Auch die noch vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen sollen nicht einem geänderten und daher
nicht vorhersehbaren Regime unterworfen werden. Die bisher geltenden
Formvorschriften sind daher weiterhin auf alle vor dem In-Kraft-Treten
abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen anzuwenden. Dies gilt auch für Fragen der
Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Die in 54 UBG vorgesehene
Regelung zum Umfang der Handlungsvollmacht, die mit der Reform des Handelsgesetzbuchs
vorgenommen wird und daher im neuen UGB erhalten ist, gilt daher auch nur für
nach dem In-Kraft-Treten des UGB mit 1.1.2007 geschlossenen Schiedsvereinbarungen.
Gleiches gilt für die §§ 617 und 618 sowie die Fragen der objektiven
Schiedsfähigkeit.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm |
|
Artikel
XIII. |
|
Die ordentlichen
Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur
Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf
Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet,
die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht
zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf
solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der
Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden. |
Art. XIII wird
aufgehoben |
Artikel II |
|
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung |
|
Artikel
XIV. |
Artikel
XIV. |
(1) Die Wirksamkeit
der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung
erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus
Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen
werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen: |
(1) Die Wirksamkeit
der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung
erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus
Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen
werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen: |
1. und 2. ... |
1. und 2. unverändert |
3. beide Teile müssen sich in einem dem
§ 577 Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des
Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein
für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch
Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die
Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende
Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute
und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines
Schlußbriefes, der die Bestimmung enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte
vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei
denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als
vertragswidrig beanständet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt
wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge,
Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren
für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren
einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren
dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen
Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag
oder von amtswegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet
zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites
bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der
betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, daß die im Absatz
1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine
Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, daß Ausländer,
auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder
Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1,
Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlußbriefes unterworfen werden. |
3. beide Teile müssen sich in einem dem
§ 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des
Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein
für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch
Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die
Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende
Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Protokollierte Kaufleute
und Mitglieder oder Besucher einer Börse werden schon durch die Annahme eines
Schlußbriefes, der die Bestimmung enthält, daß Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte
vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei
denn, daß die bezeichnete Bestimmung oder der Schlußbrief im allgemeinen als
vertragswidrig beanständet oder der Schlußbrief ohne Bemerkung zurückgestellt
wird. Als Warengeschäfte im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Werkverträge,
Verträge zum Zwecke der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren
für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren
einschließlich der Verträge mit Handelsagenten und die dem Verkehre mit Waren
dienenden Hilfsgeschäfte. Falls eine der Parteien den landwirtschaftlichen
Berufskreisen angehört, hat das Schiedsgericht die erhobene Klage auf Antrag
oder von amtswegen als zum schiedsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet
zurückzuweisen, wenn das Warengeschäft, das den Gegenstand des Streites
bildet, in offenbarem Missverhältnisse zum landwirtschaftlichen Betriebe der
betreffenden Partei steht. Das Börsenstatut kann bestimmen, daß die im Absatz
1, Z. 1, und im Absatz 3 enthaltenen Beschränkungen auf Ausländer keine
Anwendung finden. Zum Statut kann ferner festgesetzt werden, daß Ausländer,
auch wenn sie nicht protokollierte Kaufleute und nicht Mitglieder oder
Besucher einer Börse sind, dem Börsenschiedsgericht im Sinne des Absatzes 1,
Z. 3, schon durch die Annahme eines Schlußbriefes unterworfen werden. |
(2) bis (4)
unverändert |
(2) bis (4)
unverändert |
Artikel
XVII. |
Artikel
XVII. |
Das Verfahren vor
den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben
die §§ 587 bis 599 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden
Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen. |
Das Verfahren vor
den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben
die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden
Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen. |
Artikel III |
|
Änderung der
Prozessordnung |
|
Vierter
Abschnitt. |
Vierter
Abschnitt |
Schiedsrichterliches
Verfahren. |
Schiedsverfahren |
Schiedsvertrag. |
Erster Titel |
|
Allgemeine
Bestimmungen |
|
Anwendungsbereich |
§ 577. (1) Die Vereinbarung, dass die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle
(Schiedsvertrag), hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien über den
Gegenstand des Streites einen Vergleich abzuschließen fähig sind. |
§ 577. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts
sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. |
(2) In einem Schiedsvertrag kann auch
wirksam vereinbart werden, dass aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse
künftig entstehende Streitigkeiten durch einen oder mehrere Schiedsrichter
entschieden werden sollen. |
(2) §§ 578,
580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch
anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder
noch nicht bestimmt ist. |
(3) Der Schiedsvertrag muss
schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder
elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. |
(3) Solange der Sitz
des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische
Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben,
wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat. |
|
(4) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar. |
|
Gerichtliche
Tätigkeit |
§ 578. Richterliche Beamte dürfen, solange sie im
richterlichen Dienste stehen, die Bestellung als Schiedsrichter nicht
annehmen. |
§ 578. Das Gericht darf in den in diesem
Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser
Abschnitt es vorsieht. |
|
Rügepflicht |
§ 579. Niemand ist verpflichtet, die Bestellung als
Schiedsrichter anzunehmen. Aus triftigen Gründen kann der Schiedsrichter auch
nach Annahme der Bestellung von der übernommenen Verpflichtung zurücktreten. |
§ 579. Hat das Schiedsgericht einer
Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen
können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens
nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend
machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist gerügt hat. |
|
Empfang
schriftlicher Mitteilungen |
§ 580. Wenn in dem Schiedsvertrage weder die Schiedsrichter
benannt, noch eine Bestimmung über die Zahl und Ernennung der Schiedsrichter
enthalten ist, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Diese
haben einen Obmann zu wählen. |
§ 580. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an
dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich
ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde. |
|
(2) Hat der
Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang
berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten
Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen,
an dem eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde,
der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der
anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben
worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen
wurde. |
|
(3) Abs. 1 und
2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren. |
|
Zweiter
Titel |
|
Schiedsvereinbarung |
|
Begriff |
§ 581. (1) Wer zufolge eines Schiedsvertrages die
Bestellung eines Schiedsrichters vorzunehmen hat, kann von dem Gegner oder,
wenn die Bestellung des Schiedsrichters einem Dritten obliegt, von jeder der
Parteien aufgefordert werden, binnen vierzehn Tagen diesen Schiedsrichter zu
bestellen und hievon der auffordernden Partei Mittheilung zu machen. Eine
gleiche Aufforderung ist dann zulässig, wenn der auf Grund des Schiedsvertrages
bereits bestellt Schiedsrichter die Annahme des Schiedsrichteramtes oder die
Erfüllung seiner Verpflichtungen verweigert, wenn er stirbt, mit Erfolg
abgelehnt wird, oder aus einem anderen Grunde wegfällt. |
§ 581. (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine
Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen
ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der
Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung
kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in
einem Vertrag geschlossen werden. |
(2) Hat auch die auffordernde
Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, so hat sie mit ihrer Aufforderung
die Anzeige zu verbinden, welche Person sie selbst zum Schiedsrichter
bestellt hat. |
(2) Die Bestimmungen
dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in
gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht
auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten
angeordnet werden. |
(3) Diese
gegenseitigen Aufforderungen und Anzeigen können durch die Post oder einen
Notar vorgenommen werden. |
|
(4) Die zur
Bestellung eines Schiedsrichters berufene Person ist an die von ihr
vorgenommene Bestellung gebunden, sobald der Gegner oder eine der Parteien
die Anzeige dieser Bestellung erhalten hat. |
|
|
Schiedsfähigkeit |
§ 582. (1) Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht
rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über
die Person des Obmannes nicht einigen können, so erfolgt die Bestellung auf
Antrag durch das Gericht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches
mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz
zuständig wäre; ist jedoch im Schiedsvertrag das Gericht, das hiefür
zuständig sein soll, bezeichnet und könnte es durch Vereinbarung der Parteien
zuständig gemacht werden (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) oder ist im
Schiedsvertrag der Ort bezeichnet, an dem das Schiedsgericht tagen soll, so
ist jenes Gericht oder in Ermangelung einer solchen Bezeichnung das für
diesen Ort zuständige Gericht zuständig. Fehlt ein örtlich zuständiges
Gericht oder ist es nicht zu ermitteln, so ist der Antrag, sofern das
Schiedsgericht nach dem Schiedsvertrag im Inland tagen soll, bei dem örtlich
für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gericht zu stellen. Zur
Antragstellung sind die Parteien und im Fall des § 580 auch jeder der
beiden Schiedsrichter berechtigt. Zur Antragstellung ist auch vor
Gerichtshöfen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. |
§ 582. (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch,
über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand
einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht
vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die
Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig
sind. |
(2) Der über den
Antrag ergehende Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden. |
(2)
Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem
Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise
unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das
Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und
alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen
Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt. |
|
Form der
Schiedsvereinbarung |
§ 583. (1) Können sich die Parteien über von ihnen
gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen, so hat das im
§. 582 bezeichnete Gericht auf Antrag auszusprechen, dass der Schiedsvertrag
außer Kraft trete. |
§ 583. (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder
in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen
gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der
Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung
sicherstellen. |
(2) Gleiches hat
dann zu geschehen, wenn: |
(2) Nimmt ein den
Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein
Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies
eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese
Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht. |
1. bestimmte Personen in dem Schiedsvertrage zu
Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge
Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des
Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen
Vertrage zurücktritt, oder wenn |
|
2. ein im Schiedsvertrage ernannter oder auf
Grund des Schiedsvertrages von einer Partei oder gemäß § 582 vom Gericht
bestellter Schiedsrichter die Erfüllung seiner durch die Annahme der
Bestellung übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert. |
|
(3) Wenn der
Schiedsvertrag in Ansehung aller aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse
entstehenden Streitigkeiten geschlossen ist, und der Umstand, wegen dessen
das Gericht den Schiedsvertrag für unwirksam erklären soll, so beschaffen
ist, dass er die schiedsrichterliche Erledigung der sich in Zukunft aus
diesem Rechtsverhältnisse etwa noch ergebenden Streitigkeiten nicht
ausschließt, so hat das Gericht seinen Ausspruch dahin zu beschränken, dass
der Schiedsvertrag nur für diesen bestimmten Fall unwirksam ist. |
(3) Ein Formmangel
der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die
Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt
wird. |
|
Schiedsvereinbarung
und Klage vor Gericht |
§ 584. (1) Über einen im Sinne des §. 583 gestellten Antrag
ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung sowie die
Entscheidung über einen gemäß §. 582 gestellten Antrag kann bei Gerichtshöfen
auch von dem Vorsteher des Gerichtshofes oder von einem seitens des
Vorstehers beauftragten Richter gefällt werden. |
§ 584. (1) Wird vor einem Gericht Klage in
einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so
hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache
vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn
das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder
undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht
anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt
werden und ein Schiedsspruch ergehen. |
(2) Ein
Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene
Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien,
unbeschadet ihres Rechtes, die Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages zu
begehren, für allen durch seine schuldbare Weigerung oder Verzögerung
verursachten Schaden. |
(2) Hat ein
Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint,
weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung
undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der
Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht
zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des
Klägers, nach § 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu
erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat. |
|
(3) Ist ein
Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein
weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt
werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen.
Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem
spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung
des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist. |
|
(4) Wird eine Klage
von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem
Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen
Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein
Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt
das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem
Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird. |
|
(5) Eine Partei, die
sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein
einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen,
dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich
seither geändert. |
|
Schiedsvereinbarung
und einstweilige gerichtliche Maßnahmen |
§ 585. Die Bestimmungen der §§. 582 und 583 finden insoweit
keine Anwendung, als im Schiedsvertrage oder in einer dem Abschluss des
Schiedsvertrages nachgefolgten schriftlichen Vereinbarung von den Parteien für
die bezeichneten Fälle etwas anderes festgesetzt ist. |
§ 585. Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht
aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem
Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das
Gericht eine solche Maßnahme anordnet. |
|
Dritter
Titel |
|
Bildung
des Schiedsgerichts |
|
Zusammensetzung
des Schiedsgerichts |
§ 586. (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§§. 19 und
20 Jur.-Norm). |
§ 586. (1) Die Parteien können die Anzahl der
Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl
von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als
Vorsitzenden zu bestellen. |
(2) Eine Partei,
welche einen Schiedsrichter allein oder in Gemeinschaft mit ihrem Gegner
bestellt hat, ist zur Ablehnung desselben nur dann berechtigt, wenn der
Ablehnungsgrund erst nach der Bestellung entstanden oder der Partei bekannt
geworden ist. |
(2) Haben die Parteien
nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen. |
Verfahren
vor den Schiedsrichtern. |
Bestellung
der Schiedsrichter |
§ 587. (1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des
Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zugrunde liegenden
Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird, sofern durch den Schiedsvertrag
oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes
festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt. |
§ 587. (1) Die Parteien können das Verfahren
zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren. |
(2) Wenn sich eine
Partei in die Verhandlung vor den Schiedsrichtern nicht einlässt, ist mit der
anderen Partei allein zu verhandeln. |
(2) Fehlt eine
Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes: |
|
1. In Schiedsverfahren mit einem
Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über
seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden
schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen
können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. |
|
2. In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern
bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter
bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichts tätig wird. |
|
3. Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen
sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese
bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des
Schiedsgerichts tätig wird. |
|
4. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht
binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen
Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien
nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen
die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der
Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. |
|
5. Eine Partei ist an die durch sie erfolgte
Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die
schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat. |
|
(3) Haben die
Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und |
|
1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend
diesem Verfahren oder |
|
2. können die Parteien oder die Schiedsrichter
eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder |
|
3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem
Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer
entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, |
|
so kann
jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern
beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der
Bestellung nichts anderes vorsieht. |
|
(4) Die schriftliche
Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu
enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche
Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft. |
|
(5) Können sich
mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu
bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer
entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter
oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu
bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der
Bestellung nichts anderes vorsieht. |
|
(6) Der
Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom
Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den
vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen
nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die
andere Partei erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung
der Bestellung nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt. |
|
(7) Wenn noch vor
Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies
nachweist, ist der Antrag abzuweisen. |
|
(8) Das Gericht hat
bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für
den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen
und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines
unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. |
|
(9) Gegen eine
Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel
zulässig. |
|
Ablehnungsgründe |
§ 588. Die Schiedsrichter dürfen die Parteien, sowie die
Zeugen und Sachverständigen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen, nur
unbeeidet vernehmen. Sie dürfen weder gegen Parteien noch gegen andere
Personen Zwangsmittel anwenden oder Strafen verhängen. |
§ 588. (1) Will eine Person ein
Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die
Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der
Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt
seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien
unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon
vorher mitgeteilt hat. |
|
(2) Ein
Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte
Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er
die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine
Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung
sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der
Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind. |
|
Ablehnungsverfahren |
§ 589. (1) Von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlungen, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt
sind, werden auf Ersuchen der Schiedsrichter von dem zuständigen staatlichen
Gerichte vorgenommen. Im Zweifel ist das Ersuchen an das Bezirksgericht zu
stellen, in dessen Sprengel die Handlung vorgenommen werden soll oder der
Beweis aufzunehmen ist. |
§ 589. (1) Die Parteien können vorbehaltlich
des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei
vereinbaren. |
(2) Das ersuchte
Gericht hat dem Ersuchen zu entsprechen, sofern dasselbe nicht gesetzlich
unzulässig ist. In Ansehung einer Beweisaufnahme stehen diesem Gerichte
insbesondere auch die Entscheidungen zu, welche für den Fall der Beweisaufnahme
durch einen ersuchten Richter durch die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes dem erkennenden Gerichte oder dem Processgerichte vorbehalten sind. |
(2) Fehlt eine
solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt,
binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder
ein Umstand im Sinne von § 588 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem
Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der
abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere
Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht
einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung. |
|
(3) Bleibt eine
Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei
binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung
verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die
Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht
einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren
fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. |
|
Vorzeitige
Beendigung des Schiedsrichteramts |
§ 590. Wenn mehr als zwei Schiedsrichter zur Entscheidung
berufen sind, ist der Schiedsspruch nach der absoluten Mehrheit der Stimmen
zu fällen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage etwas anderes bestimmt ist. |
§ 590. (1) Das Amt eines Schiedsrichters endet,
wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt.
Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die
Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren. |
|
(2) Jede Partei kann
bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn
der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und |
|
1. der Schiedsrichter von seinem Amt nicht
zurücktritt, |
|
2. sich die Parteien über dessen Beendigung
nicht einigen können oder |
|
3. das von den Parteien vereinbarte Verfahren
nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt. |
|
Gegen diese
Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. |
|
(3) Tritt ein
Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder
stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so
bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588
Abs. 2 genannten Gründe. |
|
Bestellung
eines Ersatzschiedsrichters |
§ 591. (1) Wenn bei einer Entscheidung die für die
Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei
Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen ist, so
haben die Schiedsrichter dies den Parteien bekannt zu geben. |
§ 591. (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters
vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung
erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden
Schiedsrichters anzuwenden waren. |
(2) Wenn nicht im
Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der
Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede
der Parteien bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung
eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für
den einzelnen Fall unwirksam sei (§. 584). |
(2) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die
Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere
des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten,
fortsetzen. |
|
Vierter
Titel |
|
Zuständigkeit
des Schiedsgerichts |
|
Befugnis des
Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit |
§ 592. (1) Den Parteien sind Ausfertigungen des
Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht
persönlich in Empfang nehmen, durch die Post, einen Notar oder im Weg der
elektronischen Post zuzustellen. |
§ 592. (1) Das Schiedsgericht entscheidet
selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung
in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen
Schiedsspruch. |
(2) Diese
Ausfertigungen und die Urschrift des Schiedsspruches sind mit der Angabe des
Tages der Abfassung des Schiedsspruches zu versehen und von den
Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der
Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, daß die anderen
die Unterschrift verweigern oder daß der Unterzeichnung durch sie ein
Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden
kann. |
(2) Die Einrede der
Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen
zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht
dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der
Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit
überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese
zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine
spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach
Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede
nachgeholt werden. |
|
(3) Auch wenn eine
Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht
seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das
Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen
Schiedsspruch fällen. |
|
Anordnung
vorläufiger oder sichernder Maßnahmen |
§ 593. (1) Die Urschrift des Schiedsspruches ist nebst den
Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen
von der im Schiedsvertrage bezeichneten Person zu verwahren. Fehlt es an
einer solchen Vereinbarung oder ist der benannte Verwahrer verstorben, so
haben die Schiedsrichter die Art der Verwahrung zu bestimmen. Im Zweifel sind
diese Schriftstücke bei einem Notar des Bezirkes zu hinterlegen, in welchem
das Schiedsgericht seinen Sitz hatte. |
§ 593. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige
oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung
anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält,
weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert
werden würde oder ein unwiderbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht
kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene
Sicherheit fordern. |
(2) Die Urschrift
des Schiedsspruches, sowie die Zustellungsbeurkundungen haben als den
Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. |
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind
schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der
Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter
genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung
eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere
Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung
entgegensteht. § 606 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. |
|
(3) Auf Antrag einer
Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur
Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die
dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist,
eine solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen
Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach
Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts
vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei
kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen,
um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten. |
|
(4) Das Gericht hat die Vollziehung
einer Maßnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wenn |
|
1. der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt
und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen
Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2, § 617
Abs. 6 und 7 oder § 618 darstellen würde; |
|
2. der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland
liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen
Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder
Vollstreckbarerklärung darstellen würde; |
|
3. die Vollziehung der Maßnahme mit einer früher
beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und
anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar ist; |
|
4. die Maßnahme ein dem inländischen Recht
unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel
des inländischen Rechts beantragt wurde. |
|
(5) Das Gericht kann
den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach
Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht
gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im
Sinne von § 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur
geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4
vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394
EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden. |
|
(6) Das Gericht hat
die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn |
|
1. die vom Schiedsgericht bestimmte
Geltungsdauer der Maßnahme abgelaufen ist; |
|
2. das Schiedsgericht die Maßnahme eingeschränkt
oder aufgehoben hat; |
|
3. ein Fall von § 399 Abs. 1 Z 1
bis 4 EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem
Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen
Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4)
entgegenstehen; |
|
4. eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet
wurde, welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht. |
|
Fünfter
Titel |
|
Durchführung
des Schiedsverfahrens |
|
Allgemeines |
§ 594. (1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheiles, sofern die Parteien in
dem Schiedsvertrage nicht die Zulässigkeit der Anfechtung des Urtheiles vor
einer höheren schiedsrichterlichen Instanz vereinbart haben. |
§ 594. (1) Vorbehaltlich der zwingenden
Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung
frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den
Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen. |
(2) Der Obmann, im
Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer
Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf
einer Ausfertigung zu bestätigen. |
(2) Die Parteien
sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. |
|
(3) Die Parteien
können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses
Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. |
|
(4) Ein
Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene
Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien
für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten
Schaden. |
Aufhebung
des Schiedsspruches |
Sitz des
Schiedsgerichts |
§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuheben, |
§ 595. (1) Die Parteien können den Sitz des
Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch
einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird
der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die
Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu
berücksichtigen. |
1. wenn ein dem § 577 entsprechender
Schiedsvertrag nicht vorhanden ist, der Schiedsvertrag vor der Fällung des
Schiedsspruches außer Kraft getreten oder für den einzelnen Fall unwirksam
geworden ist oder wenn eine Partei nach ihrem Personalstatut zur Eingehung
des Schiedsvertrages nicht fähig war; |
|
2. wenn der Partei, die die Aufhebung des
Schiedsspruches begehrt, im Verfahren vor den Schiedsrichtern das rechtliche
Gehör nicht gewährt wurde oder wenn sie, falls sie eines gesetzlichen
Vertreters bedarf, in diesem Verfahren nicht durch einen solchen vertreten
war, sofern nicht im letzten Fall die Prozessführung nachträglich
ordnungsgemäß genehmigt worden ist; |
|
3. wenn gesetzliche oder vertragliche
Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlußfassung
verletzt worden sind oder wenn die Urschrift des Schiedsspruches nicht
entsprechend dem § 592 Abs. 2 unterschrieben worden ist; |
|
4. wenn die Ablehnung eines Schiedsrichters vom
Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden ist; |
|
5. wenn das Schiedsgericht die Grenzen seiner
Aufgabe überschritten hat; |
|
6. wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen
der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende
Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit
Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der
Parteien nicht abbedungen werden kann; |
|
7. wenn die Voraussetzungen vorhanden sind,
unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 7 ein gerichtliches
Urteil mittels der Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann. |
|
(2) In den Fällen
des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des
Schiedsverfahrens unwirksam, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber
rechtskräftig aufgehoben worden ist. |
(2) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des
Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen
setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung
und zur Beweisaufnahme zusammentreten. |
|
Verfahrenssprache |
§ 596. (1) Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches
geklagt, so ist die Klage bei dem im §. 582 bezeichneten Gerichte
anzubringen. |
§ 596. Die Parteien können die Sprache oder die
Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine
solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. |
(2) Sie ist, wenn
sie auf einen der im §. 595, Abs. 1 Z 1 bis 6 angegebenen Gründe
gestützt wird, bei sonstigem Ausschlusse binnen der Frist von drei Monaten zu
erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Partei der
Schiedsspruch zugestellt wurde, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später
bekannt wurde, mit dem Tage, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt hat. |
|
(3) Im Falle des §.
595 Abs. 1 Z 7 ist die Frist für die Klage nach den Bestimmungen
über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen. |
|
|
Klage und
Klagebeantwortung |
§ 597. Über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches
ist nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. |
§ 597. (1) Innerhalb der von den Parteien
vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein
Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt,
darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können
dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere
Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen. |
|
(2) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des
Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn,
das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu. |
|
Mündliche
Verhandlung und schriftliches Verfahren |
§ 598. (1) Auf die Anwendung der Bestimmungen der §§. 586,
592 und 595 kann von den Parteien weder im Schiedsvertrag, noch im Wege einer
anderen Vereinbarung verzichtet werden. |
§ 598. Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob
das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine
mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf
Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens
durchzuführen. |
(2) Haben beide
Parteien den Schiedsvertrag als Unternehmer (§ 1 Abs. 1 Z 1
KSchG) geschlossen, so können sie auf die Anwendung des § 595
Abs. 1 Z 7 verzichten. |
|
|
Verfahren
und Beweisaufnahme |
§ 599. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf
Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile
beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung
der §§ 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen
oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden. |
§ 599. (1) Das Schiedsgericht ist berechtigt,
über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese
durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen. |
(2) Die in Gemäßheit
des Gesetzes vom 15. November 1867,
RGBl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses
Abschnittes nicht unterworfen. |
(2) Die Parteien sind von jeder
Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der
Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. |
|
(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und
sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt
werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere
Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen
kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. |
|
Versäumung
einer Verfahrenshandlung |
|
§ 600. (1) Versäumt es der Kläger, die Klage
nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das
Verfahren. |
|
(2) Versäumt es der
Beklagte nach § 597 Abs. 1
binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen,
so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des
Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere
Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen
und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die
Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so
kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. |
|
Vom
Schiedsgericht bestellter Sachverständiger |
|
§ 601. (1) Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so kann das Schiedsgericht |
|
1. einen oder mehrere Sachverständige zur
Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende
Fragen bestellen; |
|
2. die Parteien auffordern, dem Sachverständigen
jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren
erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen
oder zugänglich zu machen. |
|
(2) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine
Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach
Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen
stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen. |
|
(3) Auf den vom
Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |
|
(4) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten
eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend. |
|
Gerichtliche
Rechtshilfe |
|
§ 602. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht
hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des
Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen
beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die
Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches
Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht.
§ 37 Abs. 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem
Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht
oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind
berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu
stellen. § 289 ist sinngemäß anzuwenden. |
|
Sechster
Titel |
|
Schiedsspruch
und Beendigung des Verfahrens |
|
Anzuwendendes
Recht |
|
§ 603. (1) Das Schiedsgericht hat die
Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln
zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung
des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die
Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare
Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein
Kollisionsrecht zu verstehen. |
|
(2) Haben die
Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht
bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die
es für angemessen erachtet. |
|
(3) Das
Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien
es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. |
|
Entscheidung
durch ein Schiedsrichterkollegium |
|
§ 604. Haben die Parteien nichts anderes
vereinbart, so gilt Folgendes: |
|
1. In Schiedsverfahren mit mehr als einem
Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit
aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein
entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn
dazu ermächtigt haben. |
|
2. Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an
einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die
anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die
erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und
nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über
einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher
mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der
Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen. |
|
Vergleich |
|
§ 605. Vergleichen sich die Parteien während
des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über
den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen, so können sie
beantragen, dass |
|
1. das Schiedsgericht den Vergleich
protokolliert, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen
der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt; es reicht aus,
wenn das Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird; |
|
2. das Schiedsgericht den Vergleich in Form
eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt
des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
(ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 606 zu
erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch zur Sache. |
|
Schiedsspruch |
|
§ 606. (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu
erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu
unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in
Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der
Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder
ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis
fehlenden Unterschriften entgegensteht. |
|
(2) Haben die
Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen. |
|
(3) Im Schiedsspruch
sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Abs. 1
bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an
diesem Tag und an diesem Ort erlassen. |
|
(4) Jeder Partei ist
ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des
Schiedsspruchs zu übersenden. |
|
(5) Der
Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche
Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den
Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden
über dessen Zustellung zu erörtern. |
|
(6) Der Vorsitzende,
im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen
einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf
einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen. |
|
(7) Durch Erlassung
eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht
außer Kraft. |
|
Wirkung
des Schiedsspruchs |
|
§ 607. Der Schiedsspruch hat zwischen den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. |
|
Beendigung
des Schiedsverfahrens |
|
§ 608. (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem
Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss
des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet. |
|
(2) Das
Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn |
|
1. es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597
Abs. 1 einzubringen; |
|
2. der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei
denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein
berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der
Streitigkeit anerkennt; |
|
3. die Parteien die Beendigung des Verfahrens
vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen; |
|
4. ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich
geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien
trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf
die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das
Schiedsverfahren nicht weiter betreiben. |
|
(3) Vorbehaltlich
der §§ 606 Abs. 4 bis 6, 609 Abs. 5, und 610 sowie der Verpflichtung
zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet
das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens. |
|
Entscheidung
über die Kosten |
|
§ 609. (1) Wird das Schiedsverfahren beendet,
so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu
entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das
Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls,
insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die
Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 608
Abs. 2 Z 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine
Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung
des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt. |
|
(2) Das
Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des
Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt
hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist. |
|
(3) Gleichzeitig mit
der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das
Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander
aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen. |
|
(4) In jedem Fall
haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die
Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach
§ 606 zu erfolgen. |
|
(5) Ist die
Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des
zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des
Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch
entschieden. |
|
Berichtigung,
Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs |
|
§ 610. (1) Sofern die Parteien keine andere
Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach
Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen, |
|
1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler
ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; |
|
2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu
erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben; |
|
3. einen ergänzenden Schiedsspruch über
Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im
Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind. |
|
(2) Der Antrag nach
Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über
einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören. |
|
(3) Das
Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs
innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb
von acht Wochen entscheiden. |
|
(4) Eine
Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 1 kann das Schiedsgericht
binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag
vornehmen. |
|
(5) § 606 ist
auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs
anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des
Schiedsspruchs. |
|
Siebenter
Titel |
|
Rechtsbehelf
gegen den Schiedsspruch |
|
Antrag auf
Aufhebung eines Schiedsspruchs |
|
§ 611. (1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur
eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für
Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit
abgesprochen hat. |
|
(2) Ein
Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn |
|
1. eine gültige
Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine
Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden
ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend
ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war; |
|
2. eine Partei von der Bestellung eines
Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt
wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte; |
|
3. der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft,
für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält,
welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der
Parteien überschreiten; betrifft dieser Mangel nur einen trennbaren Teil des
Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben; |
|
4. die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts
einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der
Parteien widerspricht; |
|
5. das Schiedsverfahren in einer Weise
durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
(ordre public) widerspricht; |
|
6. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter
denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil
mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; |
|
7. der Gegenstand des Streits nach inländischem
Recht nicht schiedsfähig ist; |
|
8. der Schiedsspruch Grundwertungen der
österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht. |
|
(3) Die
Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen
wahrzunehmen. |
|
(4) Die Klage auf
Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit
dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden
Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1
oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die
Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die
Wiederaufnahmsklage zu beurteilen. |
|
(5) Die Aufhebung
eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden
Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben
Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender
Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien
gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für
unwirksam zu erklären. |
|
Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs |
|
§ 612. Die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der
Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat. |
|
Wahrnehmung
von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren |
|
§ 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in
einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein
Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist
der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten. |
|
Achter Titel |
|
Anerkennung
und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche |
|
§ 614. (1) Die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den
Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in
Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis
für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die
Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 583 als auch den
Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts
entspricht. |
|
(2) Die Vorlage der
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art
IV Abs. 1 lit b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung
durch das Gericht erforderlich. |
|
Neunter
Titel |
|
Gerichtliches
Verfahren |
|
Zuständigkeit |
|
§ 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des
Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten
nach dem dritten Titel ist in erster Instanz das Landesgericht zuständig, das
in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach
§ 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder
Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt.
Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser
im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien
zuständig. |
|
(2) Im Sprengel des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien für
die in Abs. 1 genannten Verfahren zuständig; handelt es sich um eine
Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs. 1 ASGG jedoch das
Arbeits- und Sozialgericht Wien. |
|
Verfahren |
|
§ 616. (1) Das Verfahren über die Klage auf
Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. |
|
(2) Auf Antrag einer
Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein
berechtigtes Interesse daran dargetan wird. |
|
Zehnter
Titel |
|
Sonderbestimmungen |
|
Konsumenten |
|
§ 617. (1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene
Streitigkeiten abgeschlossen werden. |
|
(2)
Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in
einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere
Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf
dieses nicht enthalten. |
|
(3) Bei
Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist
dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche
Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem
Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen. |
|
(4) In
Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz
des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen
Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort
zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme
am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. |
|
(5) Wurde die
Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
geschlossen, und hat der Verbraucher weder bei Abschluss der
Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht
wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem
Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die
Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Verbraucher darauf beruft. |
|
(6) Ein
Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an
dem ein Verbraucher beteiligt ist, |
|
1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen
wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch
Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder |
|
2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter
denen nach § 530 Abs. 1 Z 6 und 7 ein gerichtliches Urteil
mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist
für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu
beurteilen. |
|
(7) Hat das
Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die
schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs. 3 nicht erteilt wurde. |
|
Arbeitsrechtssachen |
|
§ 618.
Für Schiedsverfahren
in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617
Abs. 2 bis Abs. 7 sinngemäß.“ |
Artikel IV |
|
Änderungen
des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
|
4.
Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen |
4. Zuständigkeits-
und Schiedsgerichtsvereinbarungen |
§ 9. (1) und (1a) ... |
§ 9. (1) und (1a) unverändert |
(2) Eine
Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere
Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50
Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach
§ 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer
und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene
Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige
Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen. |
(2) Eine
Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere
Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach
§ 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung
außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft
nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. |
(3) ... |
(3) unverändert |
4.
Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen |
4.
Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen |
§ 9. (1) und (1a) ... |
§ 9. (1) und (1a) unverändert |
(2) Eine
Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere
Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach
§ 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung
außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft
nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von
Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und
Sozialgericht (§ 36) berufen. |
(2) Eine
Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere
Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach
§ 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in
Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung
außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft
nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. |
(3) ... |
(3) unverändert |
Artikel V |
|
Änderung
des Gerichtsorganisationsgesetzes |
|
§ 32. (1) bis (6) ... |
§ 32. (1) bis (6) unverändert |
|
(7)
Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung
zuzuweisen. |
§ 45. (1) und (2) ... |
§ 45. (1) und (2) unverändert |
|
(3)
Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung,
RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat
zuzuweisen. |
Artikel VI |
|
Änderung
des Richterdienstgesetzes |
|
Nebenbeschäftigung |
Nebenbeschäftigung |
§ 63. (1) bis (4) ... |
§ 63. (1) bis (4) unverändert |
(5) Die Eintragung
von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I.
Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. |
(5) Die Eintragung
von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I.
Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig. Richter des
Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten
Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl.
Nr. 113/1895, nicht annehmen. |
(6) ... |
(6) unverändert |
§ 173. (1) bis (38) ... |
§ 173. (1) bis (39) unverändert |
|
(40) § 63 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2006 in
Kraft. |
Artikel VII |
|
In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen und Vollziehung |
|
|
(1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. |
|
(2) Auf
Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die
bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden. |
|
(3) Die Wirksamkeit
von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind,
richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. |
|
(4) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz
betraut. |