Vorblatt

Probleme:

Gemäß § 1 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 gilt das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinne der GewO 1994 und die Bestimmungen der GewO 1994 sind subsidiär zum Güterbeförderungsgesetz anzuwenden. Die Gewerbeordnung 1994 wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 grundlegend geändert. Nach dieser Novellierung der GewO 1994 werden die Gewerbe nur mehr in freie und reglementierte Gewerbe eingeteilt. Die Bestimmungen über reglementierte Gewerbe sind jedoch nicht ausreichend, um den europarechtlichen Vorgaben für den grenzüberschreitenden Güterverkehr zu entsprechen. Daher ist das Güterbeförderungsgesetz 1995 den nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, und die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, anzupassen.

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1, sind Ergänzungen bei den Behörden- und Strafbestimmungen erforderlich.

Ziele:

Durch diese Novelle soll eine Anpassung an die nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, erfolgen.

Weiters soll die durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung  nun unvollständig umgesetzte Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt werden.

Zuständigkeits- und Strafbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1, sind aufzunehmen.

Inhalt:

Die Gewerbe der Güterbeförderung werden als reglementiertes Gewerbe festgelegt, auf die jedoch in einigen Bereichen ein Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Einige Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004 ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, werden umgesetzt.

Die Zuständigkeit zur Ausstellung der durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vorgeschriebenen Fahrerbescheinigungen, die bisher im Erlassweg geregelt war und konkrete Strafbestimmungen werden festgelegt.

Daneben enthält die Novelle einzelne Änderungen oder Anpassungen, mit denen Unklarheiten beseitigt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da das bisherige System beibehalten wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; siehe hiezu auch den allgemeinen Teil der Erläuterungen

EU‑Konformität:

Der Entwurf setzt einzelne Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, und die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.4.2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S.35, um, die nicht in der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr – BZGü-VO, BGBl. Nr. 221/1994 idF BGBl. II Nr. 280/2000 umgesetzt sind und durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung 1994 nunmehr in das Güterbeförderungsgesetz aufgenommen werden müssen.

Weiters werden Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Strafbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1, aufgenommen.

Die darüber hinausgehenden Bestimmungen sind nicht Gegenstand von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf erfolgt die Anpassung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005. Insbesondere betrifft dies folgende Punkte:

                         - Güterbeförderungsgewerbes gilt als reglementierte Gewerbe, auf die § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist

                         - Möglichkeit der Untersagung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätten, wenn für die dort eingesetzten Kraftfahrzeuge keine Abstellplätze nachgewiesen werden können

                         - Eintragung ins Gewerberegister statt der bisherigen Ausstellung eines Gewerbescheines

                         - Auflassung des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters

                         - Zitatanpassungen

Durch diese Anpassung sind auch Bestimmungen der RL 96/26/EG idgF im Güterbeförderungsgesetz 1995 umzusetzen, die in der geltenden Gewerbeordnung 1994 nicht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben geregelt werden.  Dies betrifft insbesondere

                         - das Fortbetriebsrecht gemäß §§ 41 ff GewO 1994; dies darf aufgrund der RL 96/26/EG idgF nur max. 1,5 Jahre gewährt werden und nur unter einer bestimmten Voraussetzung unbeschränkt fortbestehen

                         - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis; eine solche kann nur einer fortbetriebsberechtigten Person gewährt werden

Weiters erfolgt

                         - eine Klarstellung des Geltungsbereiches des Güterbeförderungsgesetzes 1995,

                         - eine übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen und

                         - die Ersetzung der Mitführverpflichtung eines Frachtbriefes durch eine Mitführverpflichtung eines Begleitpapieres oder eines sonstigen Nachweises und

                         - der Entfall der genauen Festlegung des Inhalts eines Frachtbriefes.

Finanzielle Auswirkungen:

Das bisherige System wird beibehalten. Es werden vielmehr die durch die Übergangsbestimmung § 375 Abs. 4 GewO 1994 geschaffene unterschiedliche Vorgehensweise beim Güterbeförderungsgewerbe zu den übrigen Verfahren nach dem Gewerberecht, beseitigt, sodass bei den Vollzugsbehörden Zweigleisigkeiten wegfallen.

Insgesamt sind daher keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (“Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”).


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die bisherigen Bestimmungen haben bei den Kleintransporteuren und beim Werkverkehr zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Daher wird nunmehr klargestellt, dass nur einzelne Bestimmunen für Kleintransporteure und den Werkverkehr mit KFZ unter 3 500 kg  gelten sollen.

Weiters wird eine Anpassung der Rechtausdrücke und Zitate an die nunmehr geltende Gewerbeordnung durchgeführt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4)

Diese Bestimmung dient zur Klarstellung, dass Konzessionen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 weiterhin zu beantragen sind und zur Festlegung, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1):

Da die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde, ist eine Anpassung diesbezüglich erforderlich.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2a):

Eine Konzession wird für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen erteilt, für die auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist. Da aber kein Konzessionsinhaber verpflichtet ist, diesen Konzessionsumfang voll auszuschöpfen, können von diesem auch weniger Kraftfahrzeuge eingesetzt werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass bei der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom genehmigten Umfang der Konzession auszugehen ist und nicht von der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge. Will der Konzessionsinhaber die finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur für die tatsächlich eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren Anzahl geringer ist, als es der Konzessionsumfang zulassen würde, nachweisen, so muss er eine Änderung des Konzessionsumfanges beantragen. Die nunmehr zuviel ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten beglaubigten Abschriften und Auszüge sind der Behörde unverzüglich zurückzugeben.

Zu Z 5 (§ 4):

Es erfolgt eine Zitatanpassung durch die geänderte Gewerbeordnung.

Absatz 2 kann entfallen, da diese Bestimmung in § 1 Abs. 1 eingeflossen ist.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1):

Anpassung an die Begriffe der nunmehr gültigen Gewerbeordnung und Klarstellung, dass die §§ 87 bis 91 GewO 1994 neben den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1995 gelten.

Teile des bisherigen vorletzten Satzes und der letzte Satz können entfallen, da in der Gewerbeordnung das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist und dies ins Güterbeförderungsgesetz 1995 übernommen wird.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1a):

Durch diese Bestimmung wird Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt, die besagt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung mindestens alle 5 Jahre überprüft werden muss. Da bei Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a der VO (EWG) Nr. 684/92 dieselben Voraussetzungen wie bei der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG idgF zu prüfen sind, sollen diese zwecks Verwaltungsvereinfachung zusammengezogen werden.

Wenngleich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Konzessionsinhabers nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keinen Entziehungsgrund mehr darstellt, wird dies für die Behörde trotzdem als Anlassfall heranzuziehen sein, das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen zu prüfen, da das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen sein wird. Dies gilt umso mehr für die rechtskräftige Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 4):

Es werden die Fachhochschulen berücksichtigt.

Die Erbringung des Befähigungsnachweises, wie sie in §§ 18 und 19 GewO 1994 normiert ist, ist gemäß Artikel 3 Abs. 4 Richtlinie 96/26/EG idgF nicht möglich. Daher ist die Anwendung diese Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 7 bis 9):

Da sich diese Bestimmungen in der bisherigen Form als schwer vollziehbar erwiesen haben, wird nur mehr die EWR-Angehörigkeit der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter verlangt.

Zu Z 10 (§ 5a):

Umsetzung des Artikel 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, in dem abweichend zu den Bestimmungen §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994 festlegt wird, dass eine fortbetriebsberechtigte Person ohne Bestellung eines Geschäftsführers das Gewerbe zunächst maximal 1,5 Jahre ausüben dürfen. Das Fortbetriebsrecht kann ohne Bestellung eines Geschäftsführers zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes erfüllt, wobei jedoch vom Vorliegen der fachlichen Eignung gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, abgesehen werden kann, wenn eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Unternehmens nachgewiesen werden kann.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 1 bis 3):

Abs. 1: Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 11

Abs. 2 und 3: Da die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde, ist eine Anpassung diesbezüglich erforderlich.

Zu Z 12 (§ 6a):

In der Gewerbeordnung 1995 ist für weitere Betriebsstätten nur ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Um aber dem Erfordernis der nachzuweisenden Abstellplätze zu entsprechen ist im Güterbeförderungsgesetz 1995 eine entsprechende Nachweispflicht und eine Möglichkeit der Untersagung bei mangelndem Nachweis zu schaffen.

Sollen im Standort der weiteren Betriebsstätte Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, so müssen diese entweder vom Umfang der Konzession erfasst sein oder der Konzessionsinhaber muss gemäß § 3 Abs. 2 eine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragen. Bleibt der Umfang der Konzession gleich, so sind die Abstellplätze für die beim Standort eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk und für die beim Standort der weiteren Betriebsstätte eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nachzuweisen. Ein Nachweis von Abstellplätzen, der über jener Anzahl liegt, als vom Konzessionsumfang erfasst werden („doppelter Nachweis“), ist zu vermeiden.

Zu Z 13 (§ 8 Abs. 1):

Da sich auf Zeit ausgestellte Genehmigungen nicht bewährt und rechtliche Probleme verursacht haben, wurde von dieser Möglichkeit bereits seit geraumer Zeit nicht mehr Gebrauch gemacht; in Zukunft  soll diese Möglichkeit daher überhaupt entfallen.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 8):

Klarstellung, dass die §§ 87 und 88 GewO 1994 durch das Güterbeförderungsgesetz unberührt bleiben.

Zu Z 15 (§ 11):

Aufgrund des neuen § 1 Abs. 1 kann § 11 Abs. 2 entfallen.

Zu Z 16 (Überschrift zu Abschnitt IV)

Aufgrund der Änderung des § 17 ist die Überschrift dementsprechend anzupassen.

Zu Z 17 (§ 17) und Z 18 (§ 18):

Der Frachtbrief ist ein Begriff aus dem Zivilrecht – insbes. aus dem int. Privatrecht. Regelungen zum Frachtbrief befinden sich in Bestimmungen des HGB; genauere und eingehendere Bestimmungen finden sich im CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Gemäß diesem ist der Frachtbrief eine vom Absender ausgestellte Beweisurkunde über den Frachtvertrag. Seine Beweiskraft entspricht jener anderer Privaturkunden. Der Frachtbrief beweist, wer Absender, Frachtführer und Empfänger ist, die Übernahme des Frachtgutes, sowie Identität, Stückzahl, Menge, Art und Zustand des übernommenen Gutes.

Da im CMR genau geregelt wird, was der Frachtbrief zu enthalten hat, ist es nicht notwendig, dies noch einmal im Güterbeförderungsgesetz zu regeln und das Fehlen von Angaben dort zu sanktionieren.

Zudem konnten diese Bestimmungen nicht auf EU-Ausländer angewandt werden (weil es als europarechtswidrige den freien Wahrenverkehr beschränkende sogenannte „Maßnahme gleicher Wirkung“ gesehen werden kann) und stellen dadurch eine Diskriminierung der inländischen Frächter dar. Im Sinne des Gleichheitssatzes kann keine sachliche Rechtfertigung für eine Mitführpflicht eines Frachtbriefes für Inländer gefunden werden. Die Mitführpflicht und genaue Regelung des Frachtbriefes können daher entfallen.

Auch für statistische Zwecke hat der Frachtbrief sich als ungeeignet erwiesen und wird deshalb auch seit geraumer Zeit hierfür nicht mehr verwendet.

Auf Wunsch der Länder und des Bundesministeriums für Inneres wird statt der bisherigen Bestimmungen über den Frachtbrief eine an § 7 Abs. 3 des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes angelehnte Bestimmung aufgenommen, um eine Kontrollmöglichkeit für die Aufsichtsorgane zu belassen.

Da aus den Bestimmungen des CMR abgeleitet werden kann, dass ein Frachtbrief grundsätzlich auszufüllen ist und daher im Fahrzeug vorhanden sein wird, kann dieser von den Aufsichtsorganen auch weiterhin als Beweispapier im Sinne des neuen § 17 herangezogen werden.

Zu Z 19 (§ 20 Abs. 2):

Notwendige Ergänzung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1 mit der die Fahrerbescheinigung vorgeschrieben wurde.

Zu Z 20 (§ 20 Abs. 5 und 6):

Abs. 5: Der Inhalt des bisherige Abs. 5 kann entfallen, da § 335a GewO 1994 in der nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994 nicht mehr existiert.

Die zum Teil bisher in § 1 angeführten Zuständigkeiten wurden nun systematisch richtig hier angeführt und um weitere Beispiele ergänzt.

Abs. 6: Notwendige Anpassung, weil in der nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994  die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde und eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis aufgrund der europarechtlichen Vorgaben nicht möglich ist.

Zu Z 21 (§ 21 Z 1 und 2)

Anpassung an die neuen Organisationsstrukturen im Bereich des Wachkörpers Bundespolizei.

Zu Z 22 (§ 23 Abs. 1 bis 7):

Abs. 1 bis 4:

Zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit wurden die Strafbestimmungen in solche, die den Unternehmer oder den Lenker betreffen getrennt und dementsprechend angepasst.

Abs. 5 bleibt unverändert.

Abs. 6:

Die Zweckwidmung der eingehobenen Strafgelder wurden zugunsten des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds geändert.

Abs. 7:

Diese Bestimmung wurde neu aufgenommen, da aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283 der gewerberechtliche Geschäftsführer bisher nicht zur Verantwortung herangezogen werden konnte.

Zu Z 23 (§ 25 Abs. 2):

Absatz 1 enthält den bisherigen Wortlaut des § 25.

Absatz 2 dient dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002, S. 1; die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S. 1) ABl. C 241 vom 29.08.1994, S. 21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, im Gesetzestext übersichtlicher und klarer zu gestalten.

Zu Z 24 (§ 26 Abs. 6 bis 8:

Durch Abs. 6 wird die erforderliche Übergangsregelung für das auch nach der Gewerbeordnung 1994 aufgelassene Rechtsinstitut des gewerberechtlichen Pächters getroffen.

Abs. 7 dient zur Klarstellung, dass die gemäß § 1 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz 1995 normierte subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung 1994 ab In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle in der nunmehr geltenden Fassung zu erfolgen hat.

In Abs. 8 ist eine Übergangsfrist für Kleintransporteure vorgesehen, um die notwendigen Eintragungen und Austellungen von den dort normierten Unterlagen zeitgerecht durchführen zu können.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(4) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf

           1. der Bestellung eines Geschäftsführers,

           2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und

           3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer  weiteren Betriebsstätte.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 2 (1) bis (3) ...

Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen

§ 2 (1) bis (3) ...

 

(4) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.

Umfang der Konzession

§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

Umfang der Konzession

§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

(3) ...

(3) ...

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. (1) Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

           1. ...

           2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 124 Z 19 GewO 1994;

           3. bis 5. ...

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:

           1. ...

           2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;

           3. bis 5. ...

(2) Eine Konzession nach § 2 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

 

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der  zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird.

(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der  zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 7 in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch            

           1. ...

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

(4) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch

           1. ...

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts‑, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul-  oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

§§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

(7) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

           1. ...

           1. ...

           2. bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

           3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen.

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 7 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

           1. keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 7 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

           2. bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und

           3. wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die in Abs. 7 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

(9) Die in Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

 

Fortbetriebsrechte

§ 5a. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen über diese praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zulässig.

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Der Lenker hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

Weitere Betriebsstätten

§ 6a. (1) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.

(2) Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.

Erlangung der Berechtigungen

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen

Erlangung der Berechtigungen

§ 8. (1) Die Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird für einzelne Güterbeförderungen erteilt. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Güterbeförderung nicht besteht. Dabei sind die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs, der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Möglichkeit der Durchführung der Güterbeförderung im Wege anderer Verkehrseinrichtungen zu berücksichtigen

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

§ 9. (1) bis (7) ...

§ 9. (1) bis (7) ...

(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können - unbeschadet der §§ 87 bis 89 GewO 1994 in der jeweils geltenden Fassung - die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.

(8) Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.

(9) ...

(9) ...

§ 11. (1) Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

           1. und 2. ...

§ 11. Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

           1. und 2. ...

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

 

ABSCHNITT IV

Tarife und Statistik

§ 12. bis § 16. ...

ABSCHNITT IV

Tarife

§ 12. bis § 16. ...

§ 17. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

           1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),

           2. der Empfänger (Lieferschein),

           3. der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages),

           4. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),

           5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Absenders;

           2. den Namen und die Anschrift des Empfängers;

           3. den Ablieferungsort (Entladeort);

           4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;

           5. die Lieferklausel;

           6. den Beladeort und -tag;

           7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;

           8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;

           9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;

         10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

         11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

         13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;

         14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

         15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;

         16. den Ort und Tag der Ausstellung;

         17. die Unterschrift des Frachtführers;

         18. die Unterschrift des Absenders;

         19. die Unterschrift des Empfängers;

         20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;

         21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich

           1. der Auftraggeber für die Z 1 bis 5,

           2. der Absender für die Z 6 bis 9 und 18,

           3. der Frachtführer für die Z 10 bis 17,

           4. der Empfänger für die Z 19 und 20,

           5. der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.

(5) Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.

(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.

(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 18. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

 

Behörden

§ 20. (1) ...

Behörden

§ 20. (1) ...

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann. EG-Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 werden vom Landeshauptmann ausgestellt.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;      

           3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;

           6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 5a Abs. 2

           7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

§ 21. ...

§ 21. ....

           1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie

           1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie

           2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.

           2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

           1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

           2. als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

           3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

           4. als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;

           5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;

           7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

           1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

           2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

           3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

           4. § 11 zuwiderhandelt;

           5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;

           7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen  mitgeführt werden;

           9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

         10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

           9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

         10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

           1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;

           2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;

           3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(5) ...

(5) ...

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.

(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

 

(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Verweisungen

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. 3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S.1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S.1) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) bis (5) ...

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) bis (5) ...

 

(6) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(8) Für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 anzuwenden.