Vorblatt
Probleme:
Gemäß § 1
Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gelten die Gewerbe nach dem
Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe im
Sinne der GewO 1994 und die Bestimmungen der GewO 1994 sind subsidiär
zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 anzuwenden. Die Gewerbeordnung 1994
wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 grundlegend geändert.
Nach dieser Novellierung der GewO 1994 werden die Gewerbe nur mehr in
freie und reglementierte Gewerbe eingeteilt. Die Bestimmungen über
reglementierte Gewerbe sind jedoch nicht ausreichend, um den europarechtlichen
Vorgaben für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zu entsprechen. Daher
ist das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 den nunmehr geltenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 und der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom
29.04.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die
Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der
tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden
Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1,
geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998,
ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33,
sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168
vom 1.5.2004 S. 35, anzupassen.
Ziele:
Durch diese
Novelle soll eine Anpassung an die nunmehr geltenden Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005,
erfolgen.
Weiters soll die
durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung nun unvollständig umgesetzte Richtlinie 96/26/EG des
Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom
26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt
werden.
Die
Strafbestimmungen sollen übersichtlicher gestaltet werden, um auch dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen.
Inhalt:
Die Gewerbe der
Personenbeförderung werden als reglementiertes Gewerbe festgelegt, auf die
jedoch in einigen Bereichen ein Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
Einige
Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004
ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, werden umgesetzt.
Daneben enthält
die Novelle einzelne Änderungen oder Anpassungen, mit denen Unklarheiten
beseitigt werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine, da das
bisherige System beibehalten wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Es wird bundesweit
ein jährlicher Mehraufwand von ca. 48 200 Euro erwartet. Nähere
Ausführungen siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil.
EU‑Konformität:
Der Entwurf setzt
einzelne Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996
über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im
Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer,
ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die
Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277
vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, sowie die
Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom
1.5.2004 S. 35, um, die nicht in der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien-
und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994 idF BGBl. II
Nr. 46/2001 umgesetzt sind und durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung 1994
nunmehr in das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 aufgenommen werden müssen.
Die darüber
hinausgehenden Bestimmungen sind nicht Gegenstand von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Durch den
vorliegenden Entwurf erfolgt die Anpassung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
1996 an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005.
Insbesondere betrifft dies folgende Punkte:
- Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
1996 - GelverkG gelten als reglementierte Gewerbe, auf die § 95
Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist
- Möglichkeit der Untersagung der Ausübung des
Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätten, wenn für die dort eingesetzten
Kraftfahrzeuge keine Abstellplätze nachgewiesen werden können
- Eintragung ins Gewerberegister statt der
bisherigen Ausstellung eines Gewerbescheines
- Auflassung des Rechtsinstituts des
gewerberechtlichen Pächters
- Zitatanpassungen
Durch diese
Anpassung sind auch Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG idgF im
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG umzusetzen, die in der geltenden
Gewerbeordnung 1994, nicht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben für
die Gelegenheitsverkehrsbewerbe geregelt werden. Dies betrifft
insbesondere
- das Fortbetriebsrecht gemäß
§§ 41 ff GewO 1994; dies darf aufgrund der RL 96/26/EG
idgF nur max. 1,5 Jahre gewährt werden und nur unter einer bestimmten
Voraussetzung unbeschränkt fortbestehen
- die Nachsicht vom Befähigungsnachweis; eine
solche kann nur einer fortbetriebsberechtigten Person gewährt werden
Weiters erfolgt
eine übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen, um auch dem Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die im
vorliegenden Entwurf für eine Novelle zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -
GelverkG gesetzten legistischen Maßnahmen werden in mittelbarer
Bundesverwaltung vollzogen. Auf den Stellenplan des Bundes ergeben sich daher
keine Auswirkungen.
Die vollziehenden
Behörden haben bei Erteilung einer Konzession für den Gelegenheitsverkehr das
Vorliegen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Konzessionswerbers zu überprüfen. Diese Voraussetzungen
sind nunmehr gemäß der Richtlinie 96/26/EG idgF längstens alle fünf Jahre
erneut zu überprüfen. Die zusätzliche Überprüfung erfordert denselben
Arbeitsaufwand wie bei einer Neuerteilung, jedoch entfällt die Ausstellung
eines Bescheides.
Derzeit gibt es
ca. 1300 Konzessionen in Österreich. Diese sind innerhalb der nächsten 5 Jahre
zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt pro Jahr ca. 260
Konzessionen zu überprüfen sein werden. Pro Überprüfung sind in etwa ein
Zeitaufwand von 3 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A (bei
Kosten von 0,8 Euro/min) und 1,5 Stunden für einen Bediensteten der
Verwendungsgruppe C (bei Kosten von 0,38 Euro/min) zu veranschlagen:
180 Minuten x 0,84
Euro = 151,20 Euro pro Prüfung
90
Minuten x 0,38 Euro = 34,20
Euro pro Prüfung
insgesamt 185,40
Euro pro Prüfung
Es ergibt sich
daher bei 260 Prüfungen pro Jahr ein Mehraufwand von
260
Prüfungen x 185,40 Euro = 48.204 Euro pro Jahr.
Zu berücksichtigen
ist allerdings, dass rund 75 % der österreichischen Konzessionsinhaber
auch Inhaber von Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 sind. Da anlässlich der Erteilung der auf fünf Jahre befristeten
Gemeinschaftslizenz ebenfalls zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine
Konzessionserteilung erfüllt werden, wurde im vorliegenden Entwurf die
Möglichkeit vorgesehen, die in der Novelle normierten regelmäßigen Prüfungen
und die anlässlich der Erteilung der Gemeinschaftslizenz durchzuführenden
Überprüfungen, zusammenfallen zu lassen. Nach einer gewissen Einschleifzeit
sollte sich daher der Mehraufwand gegenüber den zur Zeit anfallenden Kosten
deutlich verringern.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher
Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf
Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (“Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie”).
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2):
Anpassung des
Zitates an das geltende Kraftfahrliniengesetz.
Zu Z 2
(§ 1 Abs. 2):
Anpassung der
Rechtausdrücke und Zitate an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.
Zu Z 3
(§ 2 Abs. 3)
Diese Bestimmung
dient zur Klarstellung, dass Konzessionen nach dem
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 weiterhin zu beantragen sind und zur
Festlegung, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind.
Zu Z 4
(§ 3 Abs. 1 Z 4):
Anpassung der
Zitate an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.
Zu Z 5
(§ 3 Abs. 4):
Diese Bestimmung
ist durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung nicht mehr notwendig
und kann daher entfallen.
Zu Z 6
(§ 4 Abs. 3):
Eine Konzession
wird für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen erteilt, für die auch die
finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist. Da aber kein
Konzessionsinhaber verpflichtet ist, diesen Konzessionsumfang voll
auszuschöpfen, können von diesem auch weniger Kraftfahrzeuge eingesetzt werden.
Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass bei der Überprüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit vom genehmigten Umfang der Konzession auszugehen ist und
nicht von der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge. Will der Konzessionsinhaber
die finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur für die tatsächlich eingesetzten
Kraftfahrzeuge, deren Anzahl geringer ist, als es der Konzessionsumfang
zulassen würde, nachweisen, so muss er eine Änderung des Konzessionsumfanges
beantragen. Die nunmehr zuviel ausgestellten Abschriften der
Gemeinschaftslizenz sind der Behörde unverzüglich zurück zu geben.
Zu Z 7
(§ 5 Abs. 1):
Anpassung an die
Begriffe der nunmehr gültigen Gewerbeordnung und Klarstellung, dass die
§§ 87 bis 91 GewO 1994 neben den Bestimmungen des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1995 gelten.
Teile des
bisherigen vorletzten Satzes und der letzte Satz können entfallen, da in der
Gewerbeordnung das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist und dies
ins Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 übernommen wird.
Zu Z 8
(§ 5 Abs. 2a):
Durch diese
Bestimmung wird Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr.
L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt, die besagt, dass das Vorliegen der
Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und
der fachlichen Eignung mindestens alle 5 Jahre überprüft werden muss.
Da bei
Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel
3a der VO (EWG) Nr. 684/92 dieselben Voraussetzungen wie bei der
regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der
Richtlinie 96/26/EG idgF zu prüfen sind, sollen diese zwecks Verwaltungsvereinfachung
zusammengezogen werden.
Wenngleich die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Konzessionsinhabers nach den
nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keinen
Entziehungsgrund mehr darstellt, wird dies für die Behörde trotzdem als
Anlassfall heranzuziehen sein, das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen zu
prüfen, da das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit in Zweifel zu
ziehen sein wird. Dies gilt umso mehr für die rechtskräftige Nichteröffnung
eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens.
Zu Z 9
(§ 5 Abs. 3 Z 3):
Die Voraussetzung
der Zuverlässigkeit wird entsprechend Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c
der Richtlinie 96/26/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG
vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, geändert.
Zu Z 10
(§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. b):
In Umsetzung des
Artikels 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 96/26/EG idgF
schließen auch schwere Verstöße gegen Vorschriften des Umweltschutzes und gegen
sonstige Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die Zuverlässigkeit aus.
Zu Z 11
(§ 5 Abs. 5):
Es werden die
Fachhochschulen berücksichtigt.
Die Erbringung des
Befähigungsnachweises, wie sie in § 18 und 19 GewO 1994 normiert ist,
ist gemäß Artikel 3 Abs. 4 Richtlinie 96/26/EG idgF nicht
möglich. Daher ist die Anwendung diese Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994 auszuschließen.
Zu Z 12
(§ 5 Abs. 8 Z 7):
Es werden die
Fachhochschulen berücksichtigt.
Zu Z 13
(§ 6 Abs. 1 bis 3):
Da sich diese
Bestimmungen in der bisherigen Form als schwer vollziehbar erwiesen haben, wird
nur mehr die EWR-Angehörigkeit der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe
oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter verlangt.
Zu Z 14
(§ 7):
Seitens der
Verwaltungsbehörden und der Wirtschaft wurde eine Streichung dieser Bestimmung
angeregt. Nach dem Entfall der Bedarfsprüfung und der daraus erfolgten
bundesweiten Dichte des Bestandes an Mietwagenunternehmen bleiben keine
Versorgungslücken mehr offen, sodass eine temporäre Übertragung der Rechte zur
Ausübung des Mietwagengewerbes nicht mehr notwenig ist. Die bisherigen Bestimmungen
des § 7 sowie die korrelierende Strafbestimmung des § 15 Abs. 1
Z 2 können daher entfallen.
Mit dem
nunmehrigen § 7 erfolgt die Umsetzung des Artikels 4 der
Richtlinie 96/26/EG idgF, in dem abweichend zu den Bestimmungen §§ 41 bis
45 der Gewerbeordnung 1994 festlegt wird, dass eine
fortbetriebsberechtigte Person ohne Bestellung eines Geschäftsführers das Gewerbe
zunächst maximal 1,5 Jahre ausüben darf. Das Fortbetriebsrecht kann ohne
Bestellung eines Geschäftsführers zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden, wenn
die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen zur Ausübung des
Gewerbes erfüllt, wobei jedoch vom Vorliegen der fachlichen Eignung gemäß
Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, abgesehen werden kann, wenn
eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden
Geschäftsführung dieses Unternehmens nachgewiesen werden kann.
Zu Z 15
(§§ 8, 9 und 16 Abs. 4):
Die bisherigen
Bestimmungen des § 8 über die Gewerbeausübung durch einen Pächter oder
einen Geschäftsführer können entfallen, da in der nunmehr geltenden
Gewerbeordnung 1994 das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist
und dies in das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1995 übernommen wird.
Die Bestimmungen
des § 9 sind durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung nicht
mehr notwendig und können daher entfallen.
§ 16 Abs. 4 kann
entfallen, da die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins
Gewerberegister ersetzt wurde und der Gewerbeinhaber durch Übermittlung eines
Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen ist.
Zu Z 16
(§ 10 Abs. 2):
Anpassung des
Zitates an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.
Zu Z 17
(§ 10 Abs. 6 und 7)
Abs. 6
Die bisherige
Bestimmung des Abs. 6 ist durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung
nicht mehr notwendig und kann daher entfallen.
Die neue
Bestimmung des Abs. 6 wurde dem § 6 Abs. 1 GütbefG nachempfunden und soll eine
unzulässigen Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge über den
Konzessionsumfang hinaus erschweren.
Als Verwendungsbestimmung
gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung idgF kommen in Frage:
25 „zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes
bestimmt“
29 „zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stradtrundfahrten-,
Mietwagen-, oder Gestewagengewerbes bestimmt“
Abs. 7:
In der
Gewerbeordnung 1995 ist für weitere Betriebsstätten nur ein
Anzeigeverfahren vorgesehen. Um aber dem Erfordernis der nachzuweisenden
Abstellplätze zu entsprechen ist im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eine
entsprechende Nachweispflicht und eine Möglichkeit der Untersagung bei
mangelndem Nachweis zu schaffen.
Sollen im Standort
der weiteren Betriebsstätte Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, so müssen diese
entweder vom Umfang der Konzession erfasst sein oder der Konzessionsinhaber
muss gemäß § 4 Abs. 2 eine entsprechende Änderung des
Konzessionsumfanges beantragen. Bleibt der Umfang der Konzession gleich, so
sind die Abstellplätze für die beim Standort eingesetzten Kraftfahrzeuge in der
Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden
Verwaltungsbezirk und für die beim Standort der weiteren Betriebsstätte
eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder
einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk
nachzuweisen. Ein Nachweis von Abstellplätzen, der über jener Anzahl liegt, als
vom Konzessionsumfang erfasst werden („doppelter Nachweis“), ist zu vermeiden.
Zu Z 18
(§ 11):
Abs. 1:
Der Absatz wurde
dem § 7 Abs. 1 GütbefG nachgebildet und enthält eine Aufzählung jener
Genehmigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden
Personenbeförderung berechtigen. Ebenso darf eine genehmigungsfreie
Gelegenheitsfahrt aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12
oder des Interbus Übereinkommens oder des ASOR-Durchführungsgesetzes
durchgeführt werden.
Abs. 2:
Redaktionelle
Anpassung und Schaffung einer Möglichkeit der Versagung einer Genehmigung, wenn
der Genehmigungswerber wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter
geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des
Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft
wurde. Diese Delikte können auch bei österreichischen Staatsbürgern zur
Nichterteilung oder Entziehung der Konzession führen und sollen daher auch für
Genehmigungswerber aus Nicht-EWR-Staaten einen Grund zur Versagung einer
Genehmigung darstellen.
Abs. 3:
Der Wachkörper
Zollwache wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ersatzlos aufgelöst, sodass es
"Organe der Zollwache" nicht mehr gibt. Die Einschränkung betreffend
der Zollorgane erscheint nicht mehr sinnvoll, weil es keine Außengrenze und
somit keine Grenzkontrolle mehr gibt.
Abs. 4 und 5:
Redaktionelle
Anpassungen an Abs. 1
Zu Z 19
(§§ 12 Abs. 1):
Anpassung des
Zitates an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.
Weiters soll ein
größerer Gestaltungsspielraum bei Vereinbarungen nach § 12 geschaffen
werden, um beispielsweise sicherheitstechnische Vorgaben für Fahrzeuge,
Emissionsvorgaben, bilaterale Sanktionsregelungen uä. in die Vereinbarungen
aufnehmen zu können.
Zu Z 20
(§ 15 und 15a):
§ 15:
Zwecks Klarheit
und Übersichtlichkeit wurden die Strafbestimmungen in solche, die den
Unternehmer oder den Lenker betreffen, getrennt und dementsprechend angepasst.
Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003
wurden keine Mindeststrafen für Verwaltungsübertretungen des Lenkers
aufgenommen.
Abs. 1:
Diese Bestimmungen
betreffen nunmehr ausschließlich den Unternehmer.
Abs. 1 Z 1
ist unverändert.
Abs. 1
Z 2: Die bisherige Z 2 kann entfallen, da § 7 entfällt.
Die bisherige Z 3 wird zur Z 2 und bleibt
inhaltlich unverändert.
Abs. 1
Z 3 entspricht inhaltlich der bisherigen Z 4, wurde jedoch an den
geänderten § 11 angepasst.
Abs. 1
Z 4 und 5 waren bisher in Z 5 und 6 angeführt.
Durch die
Einfügung des Abs. 1 Z 6 wird ausdrücklich festgelegt, dass der
Unternehmer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er keine Vorsorge
trifft, dass dem Lenker eine beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz
und das Fahrtenheft zur Verfügung gestellt wird, die dieser gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 mitzuführen hat.
Abs. 1
Z 7 war bisher in Z 4 angeführt und um einen Auffangtatbestand
ergänzt, um nicht speziell angeführte oder zukünftige neu erlassene europäische
Vorschriften zu erfassen.
Durch die
Einfügung des Abs. 1 Z 8 wird ausdrücklich festgelegt, dass der
Unternehmer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er keine Vorsorge
trifft, dass dem Lenker die notwendigen Genehmigungen und Nachweise zur
Verfügung gestellt werden, die dieser aufgrund des Interbusabkommens, des
ASOR-Übereinkommens, des Landesverkehrsabkommens mit der Schweiz und der
Vereinbarungen nach § 12 GelverkG mitzuführen hat.
- Aufgrund des Interbusabkommens sind eine
Genehmigung und das Fahrtenheft bzw. bei einer liberalisierten
Gelegenheitsfahrt nur das Fahrtenheft mitzuführen.
- Aufgrund des ASOR-Durchführungsgesetzes ist für
die dort liberalisierten Beförderungen ein Fahrtenheft mitzuführen.
- Aufgrund des Landesverkehrsabkommens mit der
Schweiz sind von gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmern eine beglaubigte Kopie
der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, von
schweizerischen Verkehrsunternehmern eine - der Gemeinschaftslizenz ähnliche –
beglaubigte Kopie der schweizerischen Lizenz und das Fahrtenheft mitzuführen.
- Aufgrund von Vereinbarungen nach
§ 12 GelverkG sind eine Genehmigung und das Fahrtenheft bzw. bei
genehmigungsfreien Verkehren das Fahrtenheft und ein technischer
Fahrzeugbericht mitzuführen.
Abs. 2 und 3
Diese Bestimmungen
entsprechen den bisherigen Regelungen und wurden entsprechend den Änderungen an
Abs. 1 angepasst.
Abs. 4:
Der bisherige
Inhalt des Abs. 4 wurde in Abs. 2 aufgenommen.
Die nunmehrige
Bestimmung entspricht der Regelung des § 23 Abs. 3 GütbefG 1995 und soll
auch ins Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 aufgenommen werden, da sich
diese Regelung im Güterbeförderungsgesetz 1995 bewährt hat.
Abs. 5:
Hier werden
ausschließlich jene Verwaltungsübertretungen geregelt, bei deren Übertretung
ein Lenker bestraft werden kann. Um dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen, wurden keine Mindeststrafen für
Verwaltungsübertretungen des Lenkers normiert.
Abs. 6:
Diese Bestimmung
wurde neu aufgenommen, da aufgrund der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283 der gewerberechtliche
Geschäftsführer bisher nicht zur Verantwortung herangezogen werden konnte.
§ 15a:
Die Bestimmung des
§ 15a wurde dem § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995
nachempfunden, da sich dort die Möglichkeit der Stellvertretung des
Unternehmers durch den Lenker als zweckmäßig erwiesen hat.
Zu Z 21
(§ 16 Abs. 3):
Festlegung von
Zuständigkeiten und beispielhafte Aufzählung zur Klarstellung
Zu Z 22
(§ 17):
Umsetzung des
Artikels 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 96/26/EG idF der Richtlinie 2004/66/EG
vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35.
Zu Z 23
(§ 18):
Abs. 1
enthält den bisherigen Wortlaut des § 18.
Die übrigen
Absätze dienen dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften und Abkommen
im Gesetzestext übersichtlicher und klarer gestalten zu können.
Zu Z 24
(§ 19 Abs. 3 bis 5):
Durch Abs. 3 wird
die erforderliche Übergangsregelung für das auch nach der
Gewerbeordnung 1994 aufgelassene Rechtsinstitut des gewerberechtlichen
Pächters getroffen.
Abs. 4 dient zur
Klarstellung, dass die gemäß § 1 Abs. 5
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 normierte subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung
1994 ab In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle in der nunmehr geltenden
Fassung zu erfolgen hat.
Abs. 5 normiert
die Übergangsbestimmung zum neuen § 10 Abs. 6, um die notwendigen Eintragungen
zeitgerecht durchführen zu können.
Zu Z 25
(§ 22):
Hinweis auf die
umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien.
Zu
Z 26:
Notwendige
gewordene Anpassungen aufgrund der letzten Novellen zum
Bundesministeriengesetz.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen,
ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im
Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr.
84. |
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf
Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999. |
(2) Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem
Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz
als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten. |
(2) Soweit
dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem
Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz
als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994
anzuwenden ist. |
(3) ... |
(3) ... |
Konzessionspflicht § 2. (1) ... |
Konzessionspflicht § 2. (1) ... |
(2) Eine
Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt
auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen.
Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge
richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge. |
(2) Eine
Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I
Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und
Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese
Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im
Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge. |
|
(3) Wer ein
Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung
einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig
ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3
Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen. |
Arten der
Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen § 3. (1) ... |
Arten der
Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen § 3. (1) ... |
1. ... 2. ... 3. ... 4. für die Beförderung der Wohngäste
(Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung
von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die
Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des
öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in
Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 124 Z 8 GewO
1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu
Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer
Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). |
1. ... 2. ... 3. ... 4. für die Beförderung der Wohngäste
(Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung
von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die
Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des
öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in
Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994
durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu
Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft
und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). |
(2) und
(3) ... |
(2) und
(3) ... |
(4) Die
Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge
ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den
Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in
derselben Gemeinde begründet. |
|
Umfang der
Konzession § 4. (1) und (2) ... |
Umfang der
Konzession § 4. (1) und (2) ... |
|
(3) Setzt der
Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang
umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit
ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges
beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang
nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen,
gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz
unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben. |
Voraussetzungen
für die Erteilung der Konzession § 5. (1) Die Konzession darf nur
erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung
eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis |
Voraussetzungen
für die Erteilung der Konzession § 5. (1) Die Konzession darf nur
erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung
eines reglementierten Gewerbes 1. die Zuverlässigkeit, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis |
vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran
unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche
Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung
vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr
erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der
zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige
Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung
der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes
an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes
ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß; dies gilt nicht
für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen. |
vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran
unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche
Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung
vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr
erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession
aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten
abzugeben. |
(2) ... |
(2) ... |
|
(2a) Beim
Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit
Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab
Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung
fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann
sie dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende
Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt. dass die Voraussetzung
der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage
eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen
der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3a in Verbindung mit
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 684/92 gelten als Überprüfung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. |
(3) Die
Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. ... 2. ... 3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte
wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über |
(3) Die
Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. ... 2. ... 3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte
wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über |
a) ... b) die Personenbeförderung, insbesondere die
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der
Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig
bestraft wurde |
a) ... b) die Personenbeförderung, insbesondere die
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der
Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,
den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die
Berufspflichten, rechtskräftig
bestraft wurde |
(5) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch 1. ... 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller
Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch
die Hochschul- und Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung
abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für
jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome
gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. |
(5) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen
durch 1. ... 2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die
gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8
Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und
Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die
Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für
die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome
gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. |
Beim
Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine
mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten
Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit
anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich
nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines
Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. |
Beim
Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine
mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten
Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit
anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich
nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines
Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind
nicht anzuwenden. |
(6) und
(7) ... |
(6) und
(7) ... |
(8) Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die
von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum,
die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung
geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung |
(8) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die
von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise
gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum,
die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung
geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung |
1. bis 6. ... 7. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die
gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten, 8. bis 10. ... festzulegen. |
1. bis 6. ... 7. die Universitäts-, Fachhochschul- und
Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der
Z 1 gewährleisten, 8. bis 10. ... festzulegen. |
§ 6. (1) Die Erteilung der
Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten
Voraussetzungen 1. ... |
§ 6. (1) Die Erteilung der
Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten
Voraussetzungen 1. ... |
2. bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren
Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in
Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person
Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer
Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung
oder der Z 3 zu erfüllen; 3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren
Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in
Österreich hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe
(wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden
EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als
75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen
Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu,
so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der
vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft
Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die
Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden
sein. |
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht
nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter EWR-Angehörige sind. |
(2) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen
ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich
ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische
Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht
EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer
stimmrechtsgewährender Anteilsrechte), nachweist, daß in deren Heimatstaat
oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten
Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz
hat, 1. keine oder höchstens die gleichen wie in Abs.
1 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und 2. bei der Ausübung des gewerbsmäßigen
Gelegenheitsverkehrs durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person
oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen
unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische
Person oder Personengesellschaft und 3. wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche
Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder
gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende
juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen,
insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht
zuwiderläuft. |
(2) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische
Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische
Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht. |
(3) Die in Abs.
1 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer
der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom
Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der
§§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde
zu entziehen. |
(3) Die in
Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten
Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom
Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung
der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis
91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. |
(4) und
(5) ... |
(4) und
(5) ... |
Vorübergehende
Ausübung des Mietwagen-Gewerbes § 7. (1) Personen, die in ihrem Betrieb
Kraftfahrzeuge verwenden, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem
Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen
Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf
Grund einer besonderen Bewilligung ausüben. (2) Diese
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses
Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen
Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die
vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer
und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu
bestimmen. (3)
Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (§ 3
Abs. 1 Z 1) berechtigt sind, bedürfen zur vorübergehenden Ausübung
des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten
Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Abs. 1; Gewerbetreibende, die
zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1)
berechtigt sind, bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die
im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet
beschränkt wird. (4) Die Bewilligung
nach Abs. 1 ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit
Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist. |
|
|
Fortbetriebsrechte § 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis
45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das
Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet,
wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine
Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen
genehmigen. (2) Abweichend
von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung
eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte
Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der
fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann,
wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der
laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen
dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“ |
Besondere
Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung
der Gewerbeausübung an einen Pächter § 8. (1) Die Ausübung des mit
Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch
einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an
einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die
persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile
besorgen läßt. (2) Die
Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist
von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr
vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten
gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt
der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen. (3) Wenn es sich
nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen
handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur
genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters
gegeben ist. |
|
Besondere
Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen § 9. Wurde die Zurücklegung einer
Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt
einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86
GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber 1. einen Anspruch auf eine
Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133
Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn
bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer
Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder 2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von
Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern
der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verfügt. |
|
Bestimmungen
über die Gewerbeausübung § 10. (1) ... |
Bestimmungen
über die Gewerbeausübung § 10. (1) ... |
(2) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind,
dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie
die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten
nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 166 GewO 1994) besitzen. |
(2) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2)
berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei
denn, dass sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten
nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 126 GewO 1994)
besitzen. |
(3) bis
(5) ... |
(3) bis
(5) ... |
(6) Gewerbetreibende,
die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind,
müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren
beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde
vier Wochen vorher anzeigen. |
|
|
(6) Die zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im
Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart
entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung
– ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung,
eingetragen haben. |
|
(7) Für weitere
Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994
mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren
Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die
für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an
die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden
die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die
Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen. |
Verkehr
über die Grenze § 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes
liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von
innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den
nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach
den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen
Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung
des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr
nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch
nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen
ist. |
Verkehr
über die Grenze § 11. (1) Die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des
Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet
hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das
Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch
Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens
geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind
und Inhaber einer 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 oder 2. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich
oder 3. Genehmigung aufgrund des
Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gemäß § 12 vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie oder 5. Genehmigung aufgrund des
Interbus-Übereinkommens sind oder
eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten
Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom
1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die
Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl.
Nr. 521/1987, durchführen. |
(2) Diese
Bewilligung wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist
zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits
bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung
nicht besteht. |
(2) Eine
Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die
im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für
die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber
bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes,
BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung
ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach
Abs. 4 ergangen ist. |
(3) Nachweise
über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung
über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1
der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweiligen geltenden
Fassung) und - soweit ihnen die Grenzkontrolle übertragen wurde - den Organen
der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in
der jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen. |
(3) Nachweise
über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht
(§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen. |
(4) Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem
jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch
Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung
hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen,
in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben. Die Ermächtigung
kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes
umfassen. |
(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden,
insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls
unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden
Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach
Abs. 1 Z 2 auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung
einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen. |
(5) Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch
ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung
gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser
Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen
Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch
ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1
vorgeschriebenen Bewilligung. |
(5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich
durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 Z 2
vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende
ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn
wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer
Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber
jedenfalls der in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Genehmigung. |
Zwischenstaatliche
Vereinbarungen § 12. (1) Vereinbarungen über die
grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses
Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen
gemäß § 32 Abs. 4 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können
auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang
des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den
Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich
durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die
verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu
berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen
Vertragspartner vorgenommen werden. |
Zwischenstaatliche
Vereinbarungen § 12. (1) Vereinbarungen über die
grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses
Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen
gemäß § 32 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger
Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen
werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert.
In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach,
durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt
werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu
berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen
Vertragspartner vorgenommen werden. |
(2) Der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann ... |
(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ... |
Strafbestimmungen § 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V.
Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267
Euro zu ahnden ist, wer |
Strafbestimmungen § 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V.
Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer |
1. ... |
1. ... |
2. § 7 zuwiderhandelt |
|
3. § 10 zuwiderhandelt |
2. § 10 zuwiderhandelt; |
4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die
erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den
grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom
20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L
4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die
Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4
vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt; |
3. eine Beförderung gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung
durchführt; |
5. die gemäß § 14 festgelegten Tarife
nicht einhält; |
4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht
einhält; |
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. |
5. andere als die in Z 1 bis 5 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; |
|
6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) 12/98 erforderliche
beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt
mitgeführt wird; 7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt; 8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen
Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz
oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder
dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über
die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr.
521/1987, mitgeführt werden; |
(2) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2
handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen. |
(2) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10
Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro
zu betragen. |
(3) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige
Entgelt für verfallen zu erklären. |
(3) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige
Entgelt für verfallen zu erklären. |
(4) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe
mindestens 363 Euro zu betragen. |
(4) Strafbar
nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die
Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene
Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten
wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das
Bundesgebiet erfolgte. |
|
(5) Eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu
ahnden ist, begeht, wer als Lenker 1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
einhält; 2. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift der
Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen
den Kontrollorganen nicht vorweist; 3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 verstößt; 4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den
Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem
Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des
Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987
(ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf
Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist; 5. gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. |
Vorläufige
Sicherheit § 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung
gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige
Sicherheit ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. |
Vorläufige
Sicherheit § 15a. Als vorläufige Sicherheit im Sinne
des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über
den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und
12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie
Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei
Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter
des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. |
Behörden § 16. (1) und (2) ... |
Behörden § 16. (1) und (2) ... |
(3) § 335a GewO
1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. |
(3) Die
konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für 1. das Konzessionsentziehungsverfahren; 2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Geschäftsführers; 3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte; 4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines
Gewerbes an einen Pächter; 5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um
höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1; 6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen
Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8 7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der
Gewerbeordnung 1994. |
(4) Auf Grund
des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber
der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der
Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten
Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen
oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind. |
|
(5) bis (7) ... |
(5) bis
(7) ... |
Amtshilfe § 17. (1) Die Behörde hat
schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von
Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in
einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der
Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen,
wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung
hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten. |
Amtshilfe § 17. (1) Die Behörde hat Verstöße von
Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in
einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der
Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat,
mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese
Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu
enthalten. |
(2) Die Behörde
hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren
Wohnsitz oder Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der
zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen. |
|
(3) ... |
(3) ... |
Verweisungen § 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts
anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
Verweisungen § 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts
anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. (2) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen
wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.3.1992
zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992,
S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
vom 11.12.1997, ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1998, S 1, und die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom
23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG)
Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften
zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des
Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert
durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.
Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden. (3) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen
wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für
die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb
eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4
vom 8.Jänner 1998, S 10, geändert durch die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden
Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG)
Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften
zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des
Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10,
geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden. (4) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen
wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91,
anzuwenden. (5) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das
Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. L 321 vom 26.11.2002,
S 11, anzuwenden |
Bestehende
Berechtigungen § 19. (1) und (2) ... |
Bestehende
Berechtigungen § 19. (1) und (2) ... |
|
(3) Im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt.
Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994
weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter
nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf
der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den
Gewerberegistern weiter zu führen. (4) Dieses
Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im
Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994. (5) §10 Abs 6 ist sechs Monate nach
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2005 anzuwenden. |
|
Bezugnahme
auf Richtlinien § 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996,
ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die
Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998,
ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom
23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April
2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt. |