Vorblatt

Probleme:

Gemäß § 1 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 gelten die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe im Sinne der GewO 1994 und die Bestimmungen der GewO 1994 sind subsidiär zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 anzuwenden. Die Gewerbeordnung 1994 wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 grundlegend geändert. Nach dieser Novellierung der GewO 1994 werden die Gewerbe nur mehr in freie und reglementierte Gewerbe eingeteilt. Die Bestimmungen über reglementierte Gewerbe sind jedoch nicht ausreichend, um den europarechtlichen Vorgaben für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zu entsprechen. Daher ist das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 den nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004 S. 35, anzupassen.

Ziele:

Durch diese Novelle soll eine Anpassung an die nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005, erfolgen.

Weiters soll die durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung  nun unvollständig umgesetzte Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt werden.

Die Strafbestimmungen sollen übersichtlicher gestaltet werden, um auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen.

Inhalt:

Die Gewerbe der Personenbeförderung werden als reglementiertes Gewerbe festgelegt, auf die jedoch in einigen Bereichen ein Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Einige Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004 ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, werden umgesetzt.

Daneben enthält die Novelle einzelne Änderungen oder Anpassungen, mit denen Unklarheiten beseitigt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da das bisherige System beibehalten wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird bundesweit ein jährlicher Mehraufwand von ca. 48 200 Euro erwartet. Nähere Ausführungen siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil.

EU‑Konformität:

Der Entwurf setzt einzelne Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004 S. 35, um, die nicht in der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994 idF BGBl. II Nr. 46/2001 umgesetzt sind und durch die Liberalisierung der Gewerbeordnung 1994 nunmehr in das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 aufgenommen werden müssen.

Die darüber hinausgehenden Bestimmungen sind nicht Gegenstand von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf erfolgt die Anpassung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005. Insbesondere betrifft dies folgende Punkte:

                         - Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG gelten als reglementierte Gewerbe, auf die § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist

                         - Möglichkeit der Untersagung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätten, wenn für die dort eingesetzten Kraftfahrzeuge keine Abstellplätze nachgewiesen werden können

                         - Eintragung ins Gewerberegister statt der bisherigen Ausstellung eines Gewerbescheines

                         - Auflassung des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters

                         - Zitatanpassungen

Durch diese Anpassung sind auch Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG idgF im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG umzusetzen, die in der geltenden Gewerbeordnung 1994, nicht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben für die Gelegenheitsverkehrsbewerbe geregelt werden. Dies betrifft insbesondere         

                         - das Fortbetriebsrecht gemäß §§ 41 ff GewO 1994; dies darf aufgrund der RL 96/26/EG idgF nur max. 1,5 Jahre gewährt werden und nur unter einer bestimmten Voraussetzung unbeschränkt fortbestehen

                         - die Nachsicht vom Befähigungsnachweis; eine solche kann nur einer fortbetriebsberechtigten Person gewährt werden

Weiters erfolgt eine übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen, um auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die im vorliegenden Entwurf für eine Novelle zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG gesetzten legistischen Maßnahmen werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auf den Stellenplan des Bundes ergeben sich daher keine Auswirkungen.

Die vollziehenden Behörden haben bei Erteilung einer Konzession für den Gelegenheitsverkehr das Vorliegen der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzessionswerbers zu überprüfen. Diese Voraussetzungen sind nunmehr gemäß der Richtlinie 96/26/EG idgF längstens alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Die zusätzliche Überprüfung erfordert denselben Arbeitsaufwand wie bei einer Neuerteilung, jedoch entfällt die Ausstellung eines Bescheides.

Derzeit gibt es ca. 1300 Konzessionen in Österreich. Diese sind innerhalb der nächsten 5 Jahre zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass im Durchschnitt pro Jahr ca. 260 Konzessionen zu überprüfen sein werden. Pro Überprüfung sind in etwa ein Zeitaufwand von 3 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A (bei Kosten von 0,8 Euro/min) und 1,5 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe C (bei Kosten von 0,38 Euro/min) zu veranschlagen:

 

180 Minuten x 0,84 Euro = 151,20 Euro pro Prüfung

  90 Minuten x 0,38 Euro =   34,20 Euro pro Prüfung

insgesamt                        185,40 Euro pro Prüfung

Es ergibt sich daher bei 260 Prüfungen pro Jahr ein Mehraufwand von

                260 Prüfungen x 185,40 Euro = 48.204 Euro pro Jahr.

 

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass rund 75 % der österreichischen Konzessionsinhaber auch Inhaber von Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind. Da anlässlich der Erteilung der auf fünf Jahre befristeten Gemeinschaftslizenz ebenfalls zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung erfüllt werden, wurde im vorliegenden Entwurf die Möglichkeit vorgesehen, die in der Novelle normierten regelmäßigen Prüfungen und die anlässlich der Erteilung der Gemeinschaftslizenz durchzuführenden Überprüfungen, zusammenfallen zu lassen. Nach einer gewissen Einschleifzeit sollte sich daher der Mehraufwand gegenüber den zur Zeit anfallenden Kosten deutlich verringern.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (“Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”).


Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2):

Anpassung des Zitates an das geltende Kraftfahrliniengesetz.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Anpassung der Rechtausdrücke und Zitate an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 3)

Diese Bestimmung dient zur Klarstellung, dass Konzessionen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 weiterhin zu beantragen sind und zur Festlegung, welche Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 4):

Anpassung der Zitate an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 4):

Diese Bestimmung ist durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung nicht mehr notwendig und kann daher entfallen.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 3):

Eine Konzession wird für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen erteilt, für die auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist. Da aber kein Konzessionsinhaber verpflichtet ist, diesen Konzessionsumfang voll auszuschöpfen, können von diesem auch weniger Kraftfahrzeuge eingesetzt werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass bei der Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom genehmigten Umfang der Konzession auszugehen ist und nicht von der Anzahl der tatsächlich eingesetzten Fahrzeuge. Will der Konzessionsinhaber die finanzielle Leistungsfähigkeit jedoch nur für die tatsächlich eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren Anzahl geringer ist, als es der Konzessionsumfang zulassen würde, nachweisen, so muss er eine Änderung des Konzessionsumfanges beantragen. Die nunmehr zuviel ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz sind der Behörde unverzüglich zurück zu geben.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Anpassung an die Begriffe der nunmehr gültigen Gewerbeordnung und Klarstellung, dass die §§ 87 bis 91 GewO 1994 neben den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1995 gelten.

Teile des bisherigen vorletzten Satzes und der letzte Satz können entfallen, da in der Gewerbeordnung das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist und dies ins Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 übernommen wird.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 2a):

Durch diese Bestimmung wird Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt, die besagt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung mindestens alle 5 Jahre überprüft werden muss.

Da bei Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3a der VO (EWG) Nr. 684/92 dieselben Voraussetzungen wie bei der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG idgF zu prüfen sind, sollen diese zwecks Verwaltungsvereinfachung zusammengezogen werden.

Wenngleich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Konzessionsinhabers nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keinen Entziehungsgrund mehr darstellt, wird dies für die Behörde trotzdem als Anlassfall heranzuziehen sein, das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen zu prüfen, da das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen sein wird. Dies gilt umso mehr für die rechtskräftige Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 3 Z 3):

Die Voraussetzung der Zuverlässigkeit wird entsprechend Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/26/EG zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, geändert.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. b):

In Umsetzung des Artikels 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 96/26/EG idgF schließen auch schwere Verstöße gegen Vorschriften des Umweltschutzes und gegen sonstige Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die Zuverlässigkeit aus.

Zu Z 11 (§ 5 Abs. 5):

Es werden die Fachhochschulen berücksichtigt.

Die Erbringung des Befähigungsnachweises, wie sie in § 18 und 19 GewO 1994 normiert ist, ist gemäß Artikel 3 Abs. 4 Richtlinie 96/26/EG idgF nicht möglich. Daher ist die Anwendung diese Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 8 Z 7):

Es werden die Fachhochschulen berücksichtigt.

Zu Z 13 (§ 6 Abs. 1 bis 3):

Da sich diese Bestimmungen in der bisherigen Form als schwer vollziehbar erwiesen haben, wird nur mehr die EWR-Angehörigkeit der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter verlangt.

Zu Z 14 (§ 7):

Seitens der Verwaltungsbehörden und der Wirtschaft wurde eine Streichung dieser Bestimmung angeregt. Nach dem Entfall der Bedarfsprüfung und der daraus erfolgten bundesweiten Dichte des Bestandes an Mietwagenunternehmen bleiben keine Versorgungslücken mehr offen, sodass eine temporäre Übertragung der Rechte zur Ausübung des Mietwagengewerbes nicht mehr notwenig ist. Die bisherigen Bestimmungen des § 7 sowie die korrelierende Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 können daher entfallen.

Mit dem nunmehrigen § 7 erfolgt die Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, in dem abweichend zu den Bestimmungen §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994 festlegt wird, dass eine fortbetriebsberechtigte Person ohne Bestellung eines Geschäftsführers das Gewerbe zunächst maximal 1,5 Jahre ausüben darf. Das Fortbetriebsrecht kann ohne Bestellung eines Geschäftsführers zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes erfüllt, wobei jedoch vom Vorliegen der fachlichen Eignung gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 96/26/EG idgF, abgesehen werden kann, wenn eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Unternehmens nachgewiesen werden kann.

Zu Z 15 (§§ 8, 9 und 16 Abs. 4):

Die bisherigen Bestimmungen des § 8 über die Gewerbeausübung durch einen Pächter oder einen Geschäftsführer können entfallen, da in der nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994 das Rechtsinstitut der Pacht nicht mehr vorgesehen ist und dies in das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1995 übernommen wird.

Die Bestimmungen des § 9 sind durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung nicht mehr notwendig und können daher entfallen.

§ 16 Abs. 4 kann entfallen, da die Ausstellung eines Gewerbescheines durch die Eintragung ins Gewerberegister ersetzt wurde und der Gewerbeinhaber durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen ist.

Zu Z 16 (§ 10 Abs. 2):

Anpassung des Zitates an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 17 (§ 10 Abs. 6 und 7)

Abs. 6

Die bisherige Bestimmung des Abs. 6 ist durch den seinerzeitigen Entfall der Bedarfsprüfung nicht mehr notwendig und kann daher entfallen.

Die neue Bestimmung des Abs. 6 wurde dem § 6 Abs. 1 GütbefG nachempfunden und soll eine unzulässigen Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge über den Konzessionsumfang hinaus erschweren.

Als Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung idgF kommen in Frage:

          25 „zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt“

          29 „zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stradtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gestewagengewerbes bestimmt“

Abs. 7:

In der Gewerbeordnung 1995 ist für weitere Betriebsstätten nur ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Um aber dem Erfordernis der nachzuweisenden Abstellplätze zu entsprechen ist im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eine entsprechende Nachweispflicht und eine Möglichkeit der Untersagung bei mangelndem Nachweis zu schaffen.

Sollen im Standort der weiteren Betriebsstätte Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, so müssen diese entweder vom Umfang der Konzession erfasst sein oder der Konzessionsinhaber muss gemäß § 4 Abs. 2 eine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragen. Bleibt der Umfang der Konzession gleich, so sind die Abstellplätze für die beim Standort eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk und für die beim Standort der weiteren Betriebsstätte eingesetzten Kraftfahrzeuge in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nachzuweisen. Ein Nachweis von Abstellplätzen, der über jener Anzahl liegt, als vom Konzessionsumfang erfasst werden („doppelter Nachweis“), ist zu vermeiden.

Zu Z 18 (§ 11):

Abs. 1:

Der Absatz wurde dem § 7 Abs. 1 GütbefG nachgebildet und enthält eine Aufzählung jener Genehmigungen, die ausländische Unternehmer zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung berechtigen. Ebenso darf eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 oder des Interbus Übereinkommens oder des ASOR-Durchführungsgesetzes durchgeführt werden.

Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung und Schaffung einer Möglichkeit der Versagung einer Genehmigung, wenn der Genehmigungswerber wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft wurde. Diese Delikte können auch bei österreichischen Staatsbürgern zur Nichterteilung oder Entziehung der Konzession führen und sollen daher auch für Genehmigungswerber aus Nicht-EWR-Staaten einen Grund zur Versagung einer Genehmigung darstellen.

Abs. 3:

Der Wachkörper Zollwache wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 ersatzlos aufgelöst, sodass es "Organe der Zollwache" nicht mehr gibt. Die Einschränkung betreffend der Zollorgane erscheint nicht mehr sinnvoll, weil es keine Außengrenze und somit keine Grenzkontrolle mehr gibt.

Abs. 4 und 5:

Redaktionelle Anpassungen an Abs. 1

Zu Z 19 (§§ 12 Abs. 1):

Anpassung des Zitates an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994.

Weiters soll ein größerer Gestaltungsspielraum bei Vereinbarungen nach § 12 geschaffen werden, um beispielsweise sicherheitstechnische Vorgaben für Fahrzeuge, Emissionsvorgaben, bilaterale Sanktionsregelungen uä. in die Vereinbarungen aufnehmen zu können.

Zu Z 20 (§ 15 und 15a):

§ 15:

Zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit wurden die Strafbestimmungen in solche, die den Unternehmer oder den Lenker betreffen, getrennt und dementsprechend angepasst. Entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 wurden keine Mindeststrafen für Verwaltungsübertretungen des Lenkers aufgenommen.

Abs. 1:

Diese Bestimmungen betreffen nunmehr ausschließlich den Unternehmer.

Abs. 1 Z 1 ist unverändert.

Abs. 1 Z 2: Die bisherige Z 2 kann entfallen, da § 7 entfällt.

     Die bisherige Z 3 wird zur Z 2 und bleibt inhaltlich unverändert.

Abs. 1 Z 3 entspricht inhaltlich der bisherigen Z 4, wurde jedoch an den geänderten  § 11 angepasst.

Abs. 1 Z 4 und 5 waren bisher in Z 5 und 6 angeführt.

Durch die Einfügung des Abs. 1 Z 6 wird ausdrücklich festgelegt, dass der Unternehmer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er keine Vorsorge trifft, dass dem Lenker eine beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz und das Fahrtenheft zur Verfügung gestellt wird, die dieser gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 mitzuführen hat.

Abs. 1 Z 7 war bisher in Z 4 angeführt und um einen Auffangtatbestand ergänzt, um nicht speziell angeführte oder zukünftige neu erlassene europäische Vorschriften zu erfassen.

Durch die Einfügung des Abs. 1 Z 8 wird ausdrücklich festgelegt, dass der Unternehmer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er keine Vorsorge trifft, dass dem Lenker die notwendigen Genehmigungen und Nachweise zur Verfügung gestellt werden, die dieser aufgrund des Interbusabkommens, des ASOR-Übereinkommens, des Landesverkehrsabkommens mit der Schweiz und der Vereinbarungen nach § 12 GelverkG mitzuführen hat.

             - Aufgrund des Interbusabkommens sind eine Genehmigung und das Fahrtenheft bzw. bei einer liberalisierten Gelegenheitsfahrt nur das Fahrtenheft mitzuführen.

             - Aufgrund des ASOR-Durchführungsgesetzes ist für die dort liberalisierten Beförderungen ein Fahrtenheft mitzuführen.

             - Aufgrund des Landesverkehrsabkommens mit der Schweiz sind von gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmern eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, von schweizerischen Verkehrsunternehmern eine - der Gemeinschaftslizenz ähnliche – beglaubigte Kopie der schweizerischen Lizenz und das Fahrtenheft mitzuführen.

             - Aufgrund von Vereinbarungen nach § 12 GelverkG sind eine Genehmigung und das Fahrtenheft bzw. bei genehmigungsfreien Verkehren das Fahrtenheft und ein technischer Fahrzeugbericht mitzuführen.

Abs. 2 und 3

Diese Bestimmungen entsprechen den bisherigen Regelungen und wurden entsprechend den Änderungen an Abs. 1 angepasst.

Abs. 4:

Der bisherige Inhalt des Abs. 4 wurde in Abs. 2 aufgenommen.

Die nunmehrige Bestimmung entspricht der Regelung des § 23 Abs. 3 GütbefG 1995 und soll auch ins Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 aufgenommen werden, da sich diese Regelung im Güterbeförderungsgesetz 1995 bewährt hat.

Abs. 5:

Hier werden ausschließlich jene Verwaltungsübertretungen geregelt, bei deren Übertretung ein Lenker bestraft werden kann. Um dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 121/02 vom 3.3.2003 zu entsprechen, wurden keine Mindeststrafen für Verwaltungsübertretungen des Lenkers normiert.

Abs. 6:

Diese Bestimmung wurde neu aufgenommen, da aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283 der gewerberechtliche Geschäftsführer bisher nicht zur Verantwortung herangezogen werden konnte.

§ 15a:

Die Bestimmung des § 15a wurde dem § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nachempfunden, da sich dort die Möglichkeit der Stellvertretung des Unternehmers durch den Lenker als zweckmäßig erwiesen hat.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 3):

Festlegung von Zuständigkeiten und beispielhafte Aufzählung zur Klarstellung

Zu Z 22 (§ 17):

Umsetzung des Artikels 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 96/26/EG idF der Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35.

Zu Z 23 (§ 18):

Abs. 1 enthält den bisherigen Wortlaut des § 18.

Die übrigen Absätze dienen dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften  und Abkommen im Gesetzestext übersichtlicher und klarer gestalten zu können.

Zu Z 24 (§ 19 Abs. 3 bis 5):

Durch Abs. 3 wird die erforderliche Übergangsregelung für das auch nach der Gewerbeordnung 1994 aufgelassene Rechtsinstitut des gewerberechtlichen Pächters getroffen.

Abs. 4 dient zur Klarstellung, dass die gemäß § 1 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 normierte subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung 1994 ab In-Kraft-Treten der vorliegenden Novelle in der nunmehr geltenden Fassung zu erfolgen hat.

Abs. 5 normiert die Übergangsbestimmung zum neuen § 10 Abs. 6, um die notwendigen Eintragungen zeitgerecht durchführen zu können.

Zu Z 25 (§ 22):

Hinweis auf die umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien.

Zu Z 26:

Notwendige gewordene Anpassungen aufgrund der letzten Novellen zum Bundesministeriengesetz.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist. 

(3) ...

(3) ...

Konzessionspflicht

§ 2. (1) ...

Konzessionspflicht

§ 2. (1) ...

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

(2) Eine Konzession auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, gilt auch als Konzession für das Ausflugswagen- und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen. Die Anzahl der für diese Gelegenheitsverkehrs-Gewerbe zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Anzahl der Fahrzeuge.

 

(3) Wer ein Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 bis 3 GewO 1994 anzuschließen.

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) ...

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) ...

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Die Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 Z 4 bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet.

 

Umfang der Konzession

§ 4. (1) und (2) ...

Umfang der Konzession

§ 4. (1) und (2) ...

 

(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO (EWG) Nr. 684/92 ausgestellten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

           1. die Zuverlässigkeit,

           2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

           3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1994 gilt sinngemäß; dies gilt nicht für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen.

vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.

(2) ...

(2) ...

 

(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Stellt die Behörde bei dieser Prüfung fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann sie dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt. dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt wird. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 3a in Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 684/92 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. ...

           2. ...

           3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

           1. ...

           2. ...

           3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über

                a) ...

               b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde

                a) ...

               b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) ist erfüllt durch

           1. ...

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Hochschul- und Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Hochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen durch

           1. ...

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.

Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

(8) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

(8) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung

           1. bis 6. ...

           7. die Hochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

           8. bis 10. ...

festzulegen.

           1. bis 6. ...

           7. die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne der Z 1 gewährleisten,

           8. bis 10. ...

festzulegen.

§ 6. (1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen        

           1. ...

§ 6. (1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen

           1. ...

           2. bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

           3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

           2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte), nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

           1. keine oder höchstens die gleichen wie in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und

           2. bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und

           3. wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.

 

(3) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. 

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes

§ 7. (1) Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, dürfen das Mietwagen-Gewerbe mit den in ihrem Betrieb sonst verwendeten Kraftfahrzeugen vorübergehend bei besonderen Anlässen (Volksfesten, Ausstellungen, größeren Versammlungen u. dgl.) auf Grund einer besonderen Bewilligung ausüben.

(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die im näheren Umkreis dieses Betriebes bestehenden Mietwagen-Gewerbe den Anforderungen des besonderen Anlasses nicht nachkommen können und die zu verwendenden Fahrzeuge für die vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes geeignet sind; die Gültigkeitsdauer und der räumliche Wirkungsbereich der Bewilligung sind dem Anlaß gemäß zu bestimmen.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Ausflugswagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind, bedürfen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit den in ihrem Unternehmen sonst verwendeten Kraftfahrzeugen keiner Bewilligung nach Abs. 1; Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Stadtrundfahrten-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 1) berechtigt sind, bedürfen einer solchen Bewilligung nur dann nicht, wenn die im Mietwagen-Gewerbe ausgeführte Personenbeförderung auf das Gemeindegebiet beschränkt wird.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auch erforderlich, wenn im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften eine Ausnahme von dem Verbot der Beförderung von Personen mit Lastkraftfahrzeugen erteilt worden ist.

 

 

Fortbetriebsrechte

§ 7. (1) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet, wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen genehmigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen dieser praktischen Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“

Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter

§ 8. (1) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt. 

(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.

 

Besondere Bestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen

§ 9. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber

           1. einen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, besitzt oder ein Alter erreicht hat, das ihn bei der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Pension nach dem GSVG berechtigen würde, oder

           2. die Zurücklegung zugunsten von Ehegatten, von Verwandten der geraden Linie, von Wahleltern, von Wahlkindern, von Kindern der Wahlkinder oder von Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verfügt.

 

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 10. (1) ...

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 10. (1) ...

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 166 GewO 1994) besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, dass sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 126 GewO 1994) besitzen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

 

 

(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben.

 

(7) Für weitere Betriebsstätten gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben, dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die für die dort betriebenen Kraftfahrzeuge erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt. Werden die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.

Verkehr über die Grenze

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist.

Verkehr über die Grenze

§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

           1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder       

           2. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

           3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens mit der Schweiz oder

           4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § 12 vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

           5. Genehmigung aufgrund des Interbus-Übereinkommens

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.

(2) Diese Bewilligung wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 wird für Einzelfahrten oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn (insbesondere auch im Hinblick auf die im Bundesgebiet bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen) ein Bedürfnis für die beantragte Personenbeförderung nicht besteht oder der Genehmigungswerber bereits wegen eines schweren Verstoßes oder wiederholter geringfügiger Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999 rechtskräftig bestraft wurde. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweiligen geltenden Fassung) und - soweit ihnen die Grenzkontrolle übertragen wurde - den Organen der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung) auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Bewilligungen, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Bewilligungen nach Abs. 1 auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister nachgeordnete Behörden, insbesondere auch Bundespolizeibehörden, oder Zollstellen, gegebenenfalls unter Beschränkung hinsichtlich Zahl oder Umfang der zu erteilenden Genehmigung, ermächtigen, in seinem Namen und Auftrag die Genehmigung nach Abs. 1 Z 2 auszugeben. Die Ermächtigung kann die Einhebung einer Gebühr zur Abdeckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes umfassen.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann anordnen, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Genehmigung gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen; die Aufnahme neuer Fahrgäste durch ausländische Unternehmen im Bundesgebiet bedarf aber jedenfalls der in Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Genehmigung.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 12. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 4 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 12. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß § 32 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist insbesondere vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann ...

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ...

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

           1. ...

           1. ...

           2. § 7 zuwiderhandelt

 

           3. § 10 zuwiderhandelt

           2. § 10 zuwiderhandelt;

           4. eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;

           3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

 

           5.  die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

           4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

           6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

           5. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

 

           6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) 12/98 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

           7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 oder gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

           8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden;

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker 

           1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

           2. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt;

           4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

           5. gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

Vorläufige Sicherheit

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden.

Vorläufige Sicherheit

§ 15a. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Behörden

§ 16. (1) und (2) ...

Behörden

§ 16. (1) und (2) ...

(3) § 335a GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(3) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für

           1. das Konzessionsentziehungsverfahren;

           2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;      

           3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;

           4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;

           5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;

           6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 8

           7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.

(4) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

 

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

Amtshilfe

§ 17. (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Amtshilfe

§ 17. (1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz, oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn diese Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.

 

(3) ...

(3) ...

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verweisungen

§ 18. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.3.1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11.12.1997, ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1998, S 1, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8.Jänner 1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.9.2003, S 33,  in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2.10.1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 268 vom 3.10.1998, S 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S 91, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Interbus-Übereinkommen verwiesen wird, ist das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, ABl. L 321 vom 26.11.2002, S 11, anzuwenden

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) und (2) ...

Bestehende Berechtigungen

§ 19. (1) und (2) ...

 

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005, aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der Pächter sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 geltenden Vorschriften der GewO 1994 weiter anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den Gewerberegistern weiter zu führen.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs. 4 der GewO 1994.

(5) §10 Abs 6 ist sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 anzuwenden.

 

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35,  umgesetzt.